Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 31 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcus Wiegand, Postfach 2578, Stadthausstrasse 125, 8401 Winterthur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Z., Präsident Rennverein "A.", Beschwerdegegner, und Y., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 3. Februar 2002 um 15.30 Uhr fand im Rahmen des ersten Rennsonntags des A. 2002 auf dem gefrorenen B.-See das Trabrennen GP C. statt. Nachdem die 17 an diesem Rennen teilnehmenden Gespanne die Tribünen und den D.-Bogen passiert hatten, liefen die Pferde der Fahrer E. und F. auf der Gegengeraden auf gleiche Höhe zum Gespann von X. auf. Dieser lenkte seinen Sulky in diesem Zeitpunkt mit einem Abstand von ca. 1 Meter von den Innenrails. Zu Beginn des Schlussbogens setzten die beiden aussen fahrenden E. und F. zum Überholen von X. an. Dabei wurde dieser mit seinem Gefährt zwischen den aussen überholenden Gespannen und dem vor ihm laufenden Gespann sowie den Innenabschrankungen eingeschlossen. Im Verlauf des Überholmanövers erhöhte sich Eingangs der Kurve der Druck der beiden überholenden Gespanne gegen innen. Da X. auf seiner rechten Seite keine Ausweichmöglichkeit hatte und er sein Pferd nicht aufnahm, wurde sein Gefährt gegen die Innenrails gedrängt, wo der Schlitten mit der linken Kufe an einem Pfosten einhängte und gegen einen Pfosten der Abschrankung prallte. Dadurch wurde X. vom Schlitten geschleudert und sodann von nachfolgenden Gespannen überfahren. Dabei erlitt er Rippenbrüche, Blut- und Lufteinschlüsse im Brustkorb sowie eine Fraktur im Bereich des Beckens. B. Mit Verfügung vom 22. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung mit dem Betreff B., Körperverletzung (Sturz beim Pferderennen) vom 3. Februar 2002 zum Nachteil von X.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt I. beauftragt. Ab dem 4. August 2004 wurde die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf F. ausgedehnt. C. Im Verlaufe der Strafuntersuchung wurde ein Sachverständiger beigezogen, welcher sich in seinem Gutachten vom 2. Januar 2006 zu den möglichen Unfallursachen äusserte. In Bezug auf das Verhalten der anderen am Rennen teilnehmenden Fahrer gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass keinem Teilnehmer ein grober Verstoss gegen Sorgfaltspflichten anzulasten sei. Die von den Veranstaltern verwendete Rennbahnabschrankung aus Holz erachtete er Gutachter zwar als besonders gefährlich, stellte jedoch deren Regelkonformität nicht in Abrede. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung sowohl gegen F. wie
3 auch gegen die Rennbahnverantwortlichen ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. mit Eingabe vom 26. Juni 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2006 (Pr. Nr. VV.2003.928 ED) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten Anklage gegen den Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 und gegen alle für die Erstellung und den Unterhalt der Rennpiste verantwortlichen und beteiligten Personen, insbesondere gegen den Pistenchef Y., sowie gegen den Präsidenten des Rennvereins „A.“ Z., Anklage bei Gericht zu erheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Staatskasse.“ Gleichzeitig liess X. einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stellen. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen.
4 X. wurde beim fraglichen Vorfall verletzt. Als Direktgeschädigter ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, so dass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.a) Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Rechtsbegehren, die Beschwerdekammer habe die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten, Anklage gegen die Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 zu erheben. Bei der strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel mit grundsätzlich rein kassatorischer Wirkung. Die Beschwerdekammer kann den Staatsanwalt daher nicht anweisen, Anklage zu erheben. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 341 und 347). Demzufolge kann die Beschwerdekammer im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache lediglich an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung zurückweisen. Auf den Beschwerdeantrag ist daher, soweit er darüber hinausgeht, nicht einzutreten. b) Die Beschwerde von X. richtet sich ausdrücklich nur gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Pistenchef Y. sowie gegen den Präsidenten des Rennvereins „A.“ Z.. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die am Pferderennen teilnehmenden Fahrer, insbesondere gegen F., bleibt unangefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Die Kognition der Beschwerdekammer bei der strafrechtlichen Beschwerde bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, a.a.O., S. 347 und S. 164).
5 4. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen die Rennbahnverantwortlichen, somit gegen Y. und Z., mit der Begründung eingestellt, dass diesen zwar eine Garantenstellung gegenüber den Zuschauern und den Rennteilnehmern zukam, jedoch vor dem Ereignis keine Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit der Anlage bestanden hätten. Zudem könne auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Unfall bei Verwendung anderer Materialien für die Absperrung hätte verhindert werden können. Sämtliche am Rennen teilnehmenden Fahrer hätten das von der Rennbahn ausgehende Risiko aus freien Stücken in Kauf genommen. Eine strafrechtlich relevante Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Rennbahnverantwortlichen sei daher zu verneinen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der beigezogene Sachverständige habe die in B. verwendeten Abschrankungen als „besonders gefährlich“ qualifiziert und festgehalten, dass ihm keine andere Rennbahn bekannt sei, auf der eine ähnliche Abgrenzung vorhanden sei. Der Gutachter habe sodann festgestellt, dass die Beschaffenheit der Rennbahnabgrenzung für den Rennunfall ausschlaggebend gewesen sei, da mit seitlichen Berührungen im Rennen stets zu rechnen sei und die erkennbare Gefahr des Einhängens der Schlittenkufe an den senkrechten Holzpfosten bestanden habe. Des Weiteren sei der Gutachter zum klaren Ergebnis gelangt, dass der Veranstalter ohne grossen Aufwand bereits im Jahr 2002 eine sichere Bahn hätte schaffen können, weshalb sich eine Einstellung des Strafverfahrens nicht rechtfertige. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass im konkreten Fall der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt wurde. Im Vordergrund der nachfolgenden Erwägungen steht die Beurteilung der Frage, ob das Handeln der Veranstalter als fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB qualifiziert werden muss beziehungsweise, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen die Veranstalter des Trabrennens vom 3. Februar 2002 zu Recht eingestellt hat. 5. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge-
6 fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten handelt somit fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB, wer seine Sorgfaltspflichten missachtet. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (BGE 127 IV 34 E. 2 S. 38). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den aus Art. 41 OR fliessenden allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (vgl. BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65). 6. Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht (BGE 106 IV 80 E. 4a S. 81). Wer Sportanlagen betreibt oder einen sportlichen Wettkampfanlass veranstaltet beziehungsweise leitet, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. Die Vorinstanz geht zutreffend von einer Verkehrssicherungspflicht und damit von einer Garantenstellung der Veranstalter aus. Wie in der Einstellungsverfügung dargelegt
7 wird, waren die Verantwortlichen verpflichtet, die Anlage so herzurichten, dass sich die an den Rennen teilnehmenden Fahrer nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert sahen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie weit die anzuwendende Sorgfaltspflicht konkret geht beziehungsweise, welche Massnahmen im Einzelfall zu treffen sind, damit sich die durch die gefährliche Tätigkeit geschaffene Gefahr nicht verwirklicht. Diesbezüglich ist aber davon auszugehen, dass die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit nicht sorgfaltswidrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird („erlaubtes Risiko“). a) Problematisch ist jedoch im Einzelfall die genaue Bestimmung der tolerablen Restgefahren. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in erster Linie der einzelne Sportler für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offen stehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Dementsprechend gilt es zu beachten, dass jede Sportart ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko in sich birgt. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung beziehungsweise an das einzuhaltende Organisationssoll haben sich mit anderen Worten danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren, ansonsten die Entfaltungsfreiheit erstickt würde; sie sollen vielmehr lediglich die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Deshalb ist auch im Sport die Mitwirkung an fremder, eigenverantwortlicher Selbstgefährdung prinzipiell nicht strafbar. Eigenverantwortliches Verhalten setzt voraus, dass die handelnde Person grundsätzlich fähig ist, die Risiken ihres Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und dazu einen relevanten, eigenen Willen zu bilden. Was die Anforderungen an die Risikokenntnis und den Risikowillen des einzelnen Sportlers aus der Sicht der Veranstalter und Leiter eines Sportwettkampfanlasses anbelangt, muss prinzipiell genügen, dass jener die mit seinem Sport verbundenen Gefahren kennt beziehungsweise kennen könnte. Mangels gegenteiliger Anzeichen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Grundrisiken der Sportart bekannt sind, wobei die Sachlage und die Person des Sportlers Hinweise auf eine solche Kenntnislage geben können. Die für den Ablauf eines Wettkampfs verantwortlichen Personen sind grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundsrisiko für eigenverantwortlich handelnde Sportler zu vermindern, beziehungsweise diese von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten. Dies gilt zumindest solange, als sich keine ab-
8 weichenden speziellen Regeln herausgebildet haben, wie das etwa für den Bereich von präparierten Skipisten der Fall ist. Die Eigenverantwortung der Sportler begrenzt die Sicherungs- und Überwachungspflichten der Veranstalter und Leiter eines Wettkampfanlasses jedenfalls insoweit, als von der Sportanlage für die Teilnehmer, insbesondere auch im Lichte ihrer individuellen Fähigkeiten, keine die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr ausgeht, der Anlass sich somit im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Die Strafbarkeit einer Person, die eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung einer anderen Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kommt erst dann in Betracht, wenn sie kraft ihres überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als die sich selbst gefährdende Person. Ob und inwieweit die Veranstalter von Sportwettkämpfen rechtlich gehalten sind, potentielle Gefahren zu vermindern beziehungsweise ganz auszuschalten, lässt sich nicht in allgemein geltender Form umschreiben, sondern ist letztlich aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998; Andreas Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers in: ZStrR 107 [1990] S. 407 ff.). b) Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Teilnehmern des fraglichen Pferderennens um lizenzierte und somit erfahrene Trabrennfahrer, weshalb grundsätzlich von einem hohen Mass an Eigenverantwortung auszugehen ist. Es darf mit anderen Worten generell davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Teilnehmer über sportartspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügten, was ihnen ermöglichte, die Situation auf der Rennbahn sowie allfällige bestehende Risiken einzuschätzen. Hinzu kommt, dass den Trabrennfahrern vor dem Rennen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rennbahn zu besichtigten und sogar darauf zu trainieren. Zudem kannten sie die Rennbahn, welche jedes Jahr ausgemessen und identisch angelegt wird, bereits von früheren Rennen. Hinweise dafür, dass die Teilnehmer die möglichen Risiken verkannten, ergeben sich keine. So gab X. in seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 (act. 3.12) zu Protokoll, dass aufgrund der geringen Schneemenge die Gefahr gross gewesen sei, dass man mit der Kufe des Sulky unter die Rails fahren könne. Dies sei ihm dann auch passiert, weil er an die Innenrails gedrängt worden sei und dort eingehängt habe. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass X. am Unfalltag bereits an einem früheren Rennen (Start. 13.15 Uhr) teilgenommen hatte und daher auch den Zustand der Rennbahn und die damit verbundenen Risiken kannte oder kennen musste (vgl. act. 3.30). Auch K., welche ebenfalls am fraglichen Rennen teilgenommen hatte, sagte aus (act. 3.20), dass ihr seitens von X. bereits vor
9 dem Rennen mitgeteilt worden sei, dass die Rails in B. gefährlich seien. Aufgrund dieser Aussage habe sie Respekt vor den Rails gehabt, weil man dort hängen bleiben könne. Auch weitere Teilnehmer wie L. (act. 3.22) und M. (act. 3.23) bestätigten, dass die Rails von ihnen als gefährlich eingestuft worden seien, insbesondere auch deshalb, weil es am Renntag wenig Schnee hatte. Somit kann festgehalten werden, dass den Teilnehmern des Trabrennens am 3. Februar 2002 durchaus bereits im Vorfeld des Rennens die Gefahr, an den seitlich angebrachten Holzrails mit den Kufen einzuhängen, bekannt gewesen war. c) Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es könne nicht gesagt werden, dass die Rails schon an sich die Rennbahn gefährlich machten. Gefährlich seien die Rails erst, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt werde und keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen bestehe, somit wenn ein Fahrfehler eines anderen Konkurrenten zur Verwirklichung der Gefahr beitrage. Ohne Druck eines Konkurrenten von aussen wäre der Beschwerdeführer auch problemlos in genügendem Abstand zu den Rails gefahren und hätte das Rennen unfallfrei beenden können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 (act. 3.12) bemerkte, es könne in jedem Rennen zu einer solchen Situation wie der eingetretenen kommen. Auch der eingesetzte Gutachter Peter Heidemann führt in seinem Gutachten vom 2. Januar 2006 (act. 3.32) aus, es müsse bei Trabrennen stets mit seitlichen Berührungen von Sulkys oder Schlitten gerechnet werden. Diese seien sozusagen an der Tagesordnung und würden keine Einzelausnahme bilden. Bei rennüblich auftretenden Kampfsituation, wenn es um die vorderen Plätze gehe, liessen sich derartige Kontakte nicht vermeiden. Mit anderen Worten war die Situation, welche zum Einhaken der Kufe des Schlittens von X. und damit schliesslich zum Unfall führte, nicht derart aussergewöhnlich und unvorhersehbar, dass die Rennfahrer damit nicht rechnen mussten. Vielmehr war für alle Teilnehmer bereits im Vorfeld erkennbar, dass gerade aufgrund der geringen Schneemenge und des damit verbundenen Fehlens des Schneewalls die Gefahr des Einhakens mit den Kufen bestand. 7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die fragliche Rennbahn auch gemessen an den spezifisch auf die für Trabrennen dieser Art anzuwendenden Sorgfaltsrichtlinien als hinreichend gesichert bewertet werden kann. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob eine Fremdgefährdung und damit ein strafbares Verhalten der Veranstalter vorliegt, welches im Verhältnis zur bestehenden Eigenverantwortung als übergeordnet bezeichnet werden muss. Keine Fremdgefähr-
10 dung liegt vor, wenn das Risiko einer Körperverletzung nicht über das sportartspezifische Grundrisiko hinaus erhöht wird. a) Eine in der Praxis häufige Variante von Fremdgefährdungen, welche das sportartspezifische Grundrisiko übersteigen, ist die, bei welcher eine Person bestehende Gefahrenquellen pflichtwidrig nicht beseitigt. Zu diesen Konstellationen gehören auch die Sicherungspflichten der Veranstalter von Sportanlässen. Laut Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Demgemäss hatten die Veranstalter des Trabrennens als gefährlicher Tätigkeit die Veranstaltung in zumutbarer Weise so zu sichern, wie es die unter den konkreten Umständen gebotene Vorsicht erforderte. Die Veranstalter des Pferderennens hatten mithin die Rennbahn so zu gestalten und zu sichern, dass die Teilnahme am Trabrennen nicht über das erlaubte Grundrisiko hinausging. b) Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Anforderungen, welche gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement vom 7. Mai 1990, letztmals revidiert am 1. Januar 2001, an eine Trabrennbahn gestellt werden (vgl. § 59 - 62), erfüllt waren. So wurde die Rennbahn ordnungsgemäss vor dem Rennen durch die Jury kontrolliert und abgenommen. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 3. Februar 2002 (act. 3.18) geht hervor, dass zwar Kunstschnee eingesetzt, die Piste jedoch für gut präpariert befunden wurde. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Rennbahn sei ab 14.00 Uhr wegen der Sonneneinstrahlung weich geworden und der D.-Bogen habe deswegen ab dem 5. Rennen ausgesteckt werden müssen (vgl. auch act. 3.21 und 3.33). Auch wurden für die Abschrankungen vorschriftsgemäss (§ 61 Ziff. 2 des Trabrenn-Reglements) keine Metallstäbe oder Metallstangen verwendet. Mängel an der Rennbahn wurden bei der Besichtigung nicht festgestellt. c) Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer entgegen, die verwendeten Rails hätten den damaligen Anforderungen an die üblichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Veranstaltung einer solch gefahrengeneigten Tätigkeit nicht ausgereicht. Seiner Auffassung nach hätte der Unfall verhindert werden können, wenn anstelle der Holzrails sogenannte Sicherheitsrails aus Kunststoff verwendet worden wären. Durch die Konstruktion der Sicherheitsrails in Form eines Schwanenhalses gleite der Sulky nämlich bei Kontakt der Längsbegrenzung wie an einer Bande ab und die Kufen würden entsprechend unter den in
11 Schwanenhalsform gebogenen Pfosten hindurchgleiten, ohne dass ein Einhängen möglich sei. Solche Kunststoffrails, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, wurden bereits im Jahr 2002 in B. getestet, wobei sie sich jedoch nicht bewährt haben sollen. Gemäss Aussagen des Veranstalters Y. (act. 3.33) sei die Kunststofflegierung bei den im Engadin herrschenden Temperaturen spröde geworden und hätten beim Zusammenstoss mit Pferden beziehungsweise Schlitten gesplittert, was sich als äusserst gefährlich erwiesen habe. In der Folge hätte eine an die besonderen Verhältnisse angepasste spezielle Legierung ermittelt und besondere Abschrankungen und Elemente angefertigt werden müssen. Mit anderen Worten standen zum Zeitpunkt des Unfalls keine (brauchbaren) Alternativen zu den verwendeten Holzrails zur Verfügung. Da bis zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vorfälle im Zusammenhang mit den Holzrails bekannt waren und seitens der Fahrer keine Beschwerden eingegangen waren, gab es für die Veranstalter keinen Grund, an der Sicherheit der Rennbahn zu zweifeln. Hinzu kommt, dass diese Art von Abschrankungen nach glaubhaften Darstellungen von Y. (act. 3.33) auch im Jahre 2006 noch in N. verwendet wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass die Rails an sich die Rennbahn gefährlich machten. Die Gefahr habe sich vielmehr erst im Rennen geäussert, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt worden sei und keine Möglichkeit zum Ausweichen mehr gehabt habe. Die Rennbahn als Anlage war somit nicht per se gefährlich oder ungenügend gesichert. Vielmehr entstand ein Risiko erst im Rennverlauf, wenn sich ein Fahrer - sei es aus eigenem Antrieb oder aufgrund eines Fehlverhaltens der anderen Teilnehmer - den Rails zu stark näherte. Dass es im Verlaufe des Rennens auch zu Zweikämpfen auf den Innengeraden der Rennbahn kommen würde, musste den Teilnehmern bewusst gewesen sein. Sie wurden somit nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert, mit welchen sie nicht hätten rechnen müssen. Es war ihnen von Anfang an möglich, die Risiken ihres Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Veranstalter liegt bei dieser Konstellation nicht vor. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rennbahn nach dem damaligen Kenntnisstand ausreichend gesichert war. Die Veranstalter haben sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie - nachdem sich die verwendeten Kunststoffrails als gefährlich erwiesen haben - auf die bewährten Holzrails zurückgegriffen hatten. Mit anderen Worten haben sie alle in
12 Bezug auf die Auswahl und den Einsatz der Abschrankungen und auf die zu treffenden Schutzvorkehrungen geltenden Sorgfaltsrichtlinien eingehalten. Aufgrund des Gesagten lag keine Fremdgefährdung vor, welche über das sportartspezifische Grundrisiko hinausgegangen wäre. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das Mass an Eigenverantwortung, welches X. als lizenziertem Trabrennfahrer zuzusprechen ist. Sportwettkämpfe, in denen sich gegenseitig konkurrenzierende Athleten mit überdurchschnittlichen sportspezifischen Fähigkeiten gegenüberstehen, sind zwingend mit einem gewissen Grundrisiko verbunden. Entsprechend muss von einem adäquaten Mass an Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Athleten ausgegangen werden. Mit anderen Worten hat der Wettkampfsportler als solcher ein gewisses, gegenüber dem Freizeitsportler gesteigertes Eigenrisiko zu tragen. Eine Abwälzung dieses Risikos auf die Veranstalter würde die Durchführung jeglicher Sportwettkämpfe verunmöglichen. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im konkreten Fall der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Mit anderen Worten kann angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Veranstalter des in Frage stehenden Pferderennens fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte daher aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde von X. in diesem Punkt abzuweisen. 9.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. b) X. beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Beschwerdeverfahren gelangt gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 25 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) zur Anwendung. Dieser bestimmt, dass einem Gesuch dann entsprochen werden kann, wenn eine Person neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrenskosten nicht aufkommen kann und wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
13 Bezüglich seiner Vermögensverhältnisse führt X. in seiner Beschwerde aus, er besitze drei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert aber nicht flüssig gemacht werden könne. Aus der eingereichten Steuererklärung aus dem Jahre 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Steuerwert dieser drei Lebensversicherungen mit Fr. 94'189.-- deklarierte. Nach Praxis des Kantonsgerichts (vgl. hierzu beispielsweise ZB 05 34) stellt eine Lebensversicherung eine Finanzanlage dar, auf welche bei finanziellen Engpässen ohne weiteres zurückgegriffen werden kann und auch soll. Dies kann sowohl durch den Rückkauf der Lebensversicherung, aber auch durch ein Policendarlehen erfolgen, bei welchem sich der Versicherungsnehmer einen Teil des angesparten Guthabens als Kredit auszahlen lässt. Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sein - gemäss Steuererklärung ausgewiesenes - Vermögen von Fr. 94'189.-in Form von Versicherungen nicht in der vorstehend beschriebenen Weise realisiert werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Aufnahme eines Policendarlehens vorliegend ausser Betracht fallen könnte. Da in einem solchen Fall lediglich ein Teil des angesparten Guthabens ausbezahlt würde, verbliebe dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten immer noch ein angemessener Notgroschen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher aufgrund fehlender Bedürftigkeit abzuweisen.
14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: