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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.06.2006 BK 2006 25

14. Juni 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,455 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Schadenersatz und Genugtuung | StA Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 25 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der F., Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Oktober 2005, mitgeteilt am 17. Oktober 2005 und am 2. November 2005, betreffend Schadenersatz und Genugtuung, hat sich ergeben:

2 A. Am 22. März 2002 erstattete A., Inhaberin der B. Apotheke in Chur, Strafanzeige gegen Unbekannt aufgrund der Entwendung von Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 3'680.-- in der genannten Apotheke. Als Täterin vermutete die Anzeigeerstatterin aufgrund ihres Verhaltens und der zeitlichen Verhältnisse die seit Juni 2001 angestellte Mitarbeiterin F.. Am 6. Mai 2002 wurde F. vorläufig festgenommen. Die Entlassung aus der Polizeihaft erfolgte am 7. Mai 2002. Mit Verfügung vom 19. Juni 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen F. eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung bzw. Diebstahls. B. Mit Verfügung vom 7. August 2003, mitgeteilt am 8. August 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen F. wegen Veruntreuung bzw. Diebstahls ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Angeschuldigten aufgrund des Beweisergebnisses ein Verstoss gegen Art. 138 bzw. Art. 139 StGB nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. C. Am 10. Mai 2005 machte F. gestützt auf Art. 161 StPO bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Entschädigung von Fr. 18'577.90 für Anwaltskosten, Krankenkassenkosten sowie Lohnausfall geltend. Diese Kosten seien ihr durch die ungerechtfertigte Strafuntersuchung entstanden. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 wies der zuständige Untersuchungsrichter F. darauf hin, dass ihre Eingabe den Anforderungen an ein Begehren im Sinne von Art. 161 StPO nicht genüge. Sie habe darzulegen, inwiefern ihr durch die Untersuchungsmassnahmen Nachteile entstanden seien und diese detailliert zu belegen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 ergänzte und präzisierte F. in der Folge ihre Entschädigungsforderung. Sie verlangte die Bezahlung von Fr. 51'987.45 Schadenersatz und Fr. 20'000.-- Genugtuung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Entschädigungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mittels Entschädigungsbegehren geltend gemachte Forderung erst rund 21 Monate nach Erlass der massgebenden Einstellungsverfügung eingereicht worden und daher verjährt sei. In diesem Sinne wurde verfügt: „1. Das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung gestützt auf Art. 161 StPO wird abgewiesen. 2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“

3 Diese Verfügung wurde F. am 17. Oktober 2005 und am 2. November 2005 mit eingeschriebener Post zugestellt. Beide Postsendungen wurden nicht abgeholt. D. Am 14. April 2006 liess F. der Staatsanwaltschaft ein mit „1. Mahnung“ betiteltes Schreiben zukommen, in dem sie geltend machte, sie habe den am 21. Juli 2005 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 71'987.45 noch nicht erhalten. Sie legte eine ergänzende Rechnung über den Betrag von Fr. 3'656.90 bei. Mit Schreiben vom 19. April 2006 wies der zuständige Untersuchungsrichter F. auf die Verfügung vom 12. Oktober 2005 sowie den zweimaligen erfolglosen Versand derselben hin. Die Verfügung vom 12. Oktober 2005 wurde dem genannten Schreiben beigelegt. Daraufhin gelangte F. am 30. April 2006 erneut an die Staatsanwaltschaft und äusserte sich zu den Umständen, weshalb sie die fragliche Verfügung im Herbst 2005 nicht abgeholt habe. Ebenso hielt sie fest, dass sie auf der Übernahme der geltend gemachten Kosten bestehe. Am 10. Mai 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht Graubünden das Schreiben von F. vom 30. April 2006 zu. Am 15. Mai 2006 teilte das Kantonsgerichtspräsidium der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Eingabe von F. als Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Oktober 2005 zur Prüfung entgegengenommen werde. Eine Kopie dieser Mitteilung wurde F. zugestellt. In Ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsorgane kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid

4 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). b. Mit Schreiben vom 30. April 2006 richtete sich F. an die Staatsanwaltschaft Chur und wies darin auf ihr Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren sowie die Gründe, weshalb sie die angefochtene Verfügung auf der Post nicht abgeholt habe, hin. Ebenso hielt sie fest, dass sie auf der Ausrichtung der geltend gemachten Forderungssumme bestehe. Diese Eingabe kann als Beschwerde gegen die die genannten Begehren abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Oktober 2005 angesehen werden. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist F. durch diese berührt und hat infolge der Ablehnung ihres Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehrens ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.a. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Kenntnis erhält der Betroffene mit der Zustellung des Entscheids; die Rechtsmittelfrist beginnt erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen (PKG 2004 Nr. 10). Vorliegend wird seitens der Staatsanwaltschaft bestritten, dass die Beschwerde der genannten Frist gemäss eingereicht wurde. Diese Frage ist daher vorab zu klären. b. Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Oktober 2005 (act. 4.58). Sie wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. Oktober 2005 mit eingeschriebener Post an die damals bekannte Adresse von F. in C. versandt. Aufgrund eines Umleitungsauftrags der Genannten wurde die Postsendung nach E. weitergeleitet. Die Abholfrist wurde bis zum 26. Oktober 2005 angesetzt, lief indes ungenutzt ab, da F. die Postsendung nicht abholte. Daraufhin wurde die Verfügung an die Staatsanwaltschaft retourniert (vgl. act. 1.6). Gemäss einer Aktennotiz des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. November 2005 (act. 1.6) konnte im Anschluss in Erfahrung gebracht werden, dass F. nach D. gezogen war. Daher wurde die Verfügung an jenem Tag mit eingeschriebener Post ein zweites Mal verschickt, diesmal an die neue Adresse von F. in D.. Auch dieses Schreiben wurde von F. nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft retourniert (vgl. act. 1.9). Der zweite Versand an F. ist aktenmässig nur durch eine

5 Aktennotiz sowie ein Schreiben des Untersuchungsrichters festgehalten. Das Zustellcouvert befindet sich im Gegensatz zum ersten Versand nicht in den Akten. Nachdem F. der Staatsanwaltschaft am 14. April 2006 ein mit „1. Mahnung“ betiteltes Schreiben hatte zukommen lassen, verwies der zuständige Untersuchungsrichter die Beschwerdeführerin am 19. April 2006 auf die ablehnende Verfügung vom 12. Oktober 2005 sowie den zweimaligen erfolglosen Versand derselben (act. 1.9). Diesem Schreiben wurde die Verfügung vom 12. Oktober 2005 beigelegt. Daraufhin wandte sich F. am 30. April 2006 an den zuständigen Untersuchungsrichter und hielt fest, es sei korrekt, dass sie beim Versand der Rechnung im Juli 2005 noch in C. gewohnt habe. Sie sei aber kurz darauf umgezogen. Da die Poststelle in D. nur zwei Mal eine halbe Stunde täglich geöffnet habe und ihr die Möglichkeit gefehlt habe, die Post dort abzuholen, habe sie diese nach E. umleiten lassen. Dort habe sie ein Zimmer, in dem sie nächtige, und die Postöffnungszeiten seien besser als in D.. Allerdings sei sie im Oktober 2005 in den Ferien gewesen, so dass sie das Schreiben nicht habe abholen können, was sie hiermit entschuldige. Wieso sie im November 2005 den eingeschriebenen Brief nicht habe abholen können, wisse der Untersuchungsrichter ja jetzt. Aus diesem Schreiben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die erste Postsendung infolge einer Ferienabwesenheit im Oktober 2005 nicht abholte. Nicht ganz klar ist, ob auch die zweite Postsendung vom November 2005 nach E. weitergeleitet wurde und aus welchen Gründen F. diese nicht abholte, ob sie immer noch in den Ferien weilte oder wegen der kurzen Postöffnungszeiten. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin darf aber geschlossen werden, dass sie von der zweiten Zustellung im November 2005 wusste und die Postsendung ebenfalls nicht abholte. c.aa. Eingeschriebene Postsendungen gelten nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, welche mangels abweichender Vorschriften auch im bündnerischen Prozessrecht anwendbar sind, erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Geschieht dies indessen nicht innert der auf der Abholungseinladung verzeichneten Frist von sieben Tagen, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (vgl. BGE 119 V 89; 104 Ia 466; PKG 1998 Nr. 44; 1986 Nr. 33). Diese Zustellungsfiktion ist insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittelfristen von Bedeutung, indem verhindert wird, dass deren Beginn von unsicheren

6 äusseren und persönlichen Umständen des Empfängers der Einschreibesendung abhängt; eine Folge, welche sich mit dem Wesen einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist nur schwer vertrüge (vgl. BGE 85 IV 113). Eingeschriebene, nicht abgeholte Sendungen werden daher am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt betrachtet, wobei die darauf folgende Rechtsmittelfrist erst nach Ablauf dieses Tages beginnt (vgl. PKG 2004 Nr. 10; PKG 1998 Nr. 44; PKG 1991 Nr. 34, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Oktober 2005 am 17. Oktober 2005 per Einschreiben versandt. Die Abholfrist wurde von der Post bis am 26. Oktober 2005 festgesetzt und lief unbenutzt ab. Die Verfügung ist demnach am 26. Oktober 2005, dem letzten Tag der siebentägigen Frist auf der Abholungseinladung, als zugestellt zu betrachten. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist nach Art. 139 Abs. 2 StPO begann somit am 27. Oktober 2005 zu laufen und endete am 15. November 2005. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2006 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Daran ändert auch eine allfällige Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin im Oktober 2005 nichts. Mit ihrem Entschädigungsgesuch vom Mai bzw. Juli 2005 hatte F. ein Verfahrensverhältnis begründet und musste mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, seitens der Staatsanwaltschaft eine Antwort zu bekommen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass der entsprechende behördliche Entscheid sie auch während einer allfälligen Ferienabwesenheit erreicht; sie hätte demnach für die Entgegennahme ihrer Post sorgen müssen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Rechtsmittelfrist allenfalls aufgrund der zweimaligen Zustellung der Verfügung verlängert hat. bb. Die zweimalige Zustellung einer Sendung und deren spätere Entgegennahme durch den Adressaten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. BGE 111 V 101, bestätigt in BGE 118 V 190). Dies gilt selbst dann, wenn ein mit Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird, da der Entscheid mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst und dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen kann. Es ist somit grundsätzlich allein vom ersten Versand auszugehen. Einzig wenn ein Gerichtsurteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut versendet wird und keinen Hinweis enthält, dass die enthaltene Rechtsmittelbelehrung keine

7 Gültigkeit mehr hat beziehungsweise dass die ursprüngliche Rechtsmittelfrist dadurch nicht verlängert wird, beginnt die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Vertrauensschutz ab der zweiten Zustellung erneut zu laufen (vgl. BGE 111 V 99; 118 V 94). Mit anderen Worten kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Vertrauensschutz verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft, wie beispielsweise eine erneute Rechtsmittelbelehrung, erteilt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine unrichtige Auskunft nämlich dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erfolgte, die Person die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Vorkehrungen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (PKG 2004 Nr. 10; PKG 1998 Nr. 44, je mit Hinweisen). Wie bereits festgestellt, dauerte die zwanzigtägige Beschwerdefrist vorliegend bis am 15. November 2005. Am 2. November 2005 – also während laufender Beschwerdefrist – wurde eine zweite Zustellung vorgenommen. Diese neuerliche Zustellung enthielt keinerlei Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der erstmaligen Zustellung zu laufen begonnen habe und dass mit der erneuten Übermittlung keine neue Frist ausgelöst werde. Gestützt auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz steht somit fest, dass die vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, nochmalige Zustellung der mit der vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 12. Oktober 2005 eine neue Beschwerdefrist auslöste. Die neue Beschwerdefrist begann nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist der Post. Diese Frist ist nicht urkundenmässig dokumentiert, begann aber spätestens Mitte November 2005, so dass die neue Beschwerdefrist spätestens in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2005 endete. Daran ändern weder eine allfällige Ferienabwesenheit noch allfällige kurze Öffnungszeiten der Post in D. nichts. Wie bereits erwähnt, hätte F. sich in einem solchen Fall entsprechend organisieren können bzw. müssen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2006 ist demnach auch im Hinblick auf die zweite Beschwerdefrist verspätet eingereicht worden. cc. Keine neue Beschwerdefrist eröffnete nach der zitierten Rechtsprechung die Zustellung der Verfügung vom 12. Oktober 2005 als Beilage zum Schreiben des zuständigen Untersuchungsrichters vom 19. April 2006. Einerseits handelte es sich bloss um ein zur Information als Briefbeilage mitgeschicktes Ex-

8 emplar der fraglichen Verfügung. Anderseits erfolgte die Zustellung mehrere Monate nach Ablauf der zweiten Beschwerdefrist, so dass damit klar keine neue Beschwerdefrist ausgelöst wurde. d. Aufgrund des Gesagten erfolgte die Beschwerdeerhebung durch F. klar verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Offenbleiben kann unter diesen Umständen die Frage, ob F. nicht nur die Pflicht gehabt hätte, während einer allfälligen Abwesenheit für die Entgegennahme der Post zu sorgen, sondern ob jene aufgrund ihres Entschädigungsbegehrens sogar, wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, eine eigentliche Erkundigungspflicht getroffen hätte. 3.a. Für die Kostentragung sind im Beschwerdeverfahren die Art. 154 - 161 StPO massgeblich (Art. 139 Abs. 3 StPO). Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Rechtsmittelinstanz kann aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 1 und 2 StPO). b. Im vorliegenden Fall legte F. ohne Erfolg ein Rechtsmittel ein, so dass sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Zu beachten ist allerdings, dass sie sich mit ihren Begehren nicht direkt an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, sondern an die Staatsanwaltschaft richtete und somit an sich keinen klaren Beschwerdewillen bekundete. Das fragliche Schreiben vom 30. April 2006 wurde von der Staatsanwaltschaft indes an das Kantonsgericht weitergeleitet, welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. Über diesen Umstand wurde F. mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2006 informiert. Ebenso wurde ihr am 23. Mai 2006 vom Kantonsgericht eine Kopie der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2006 zugestellt. Wäre F. mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden gewesen, hätte sie sich aufgrund der erwähnten Schreiben dagegen zur Wehr setzen können, was sie indes nicht tat. In Würdigung aller Umstände erscheint es als angemessen, die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gebühr auf einen Minimalbetrag, mithin Fr. 200.--, festzulegen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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