Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 20 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. März 2006, mitgeteilt am 9. März 2006 , in Sachen gegen B., Präsident der Bürgergemeinde A., Beschwerdegegner, betreffend Betrug, hat sich ergeben:
2 A. Mit Vertrag vom 1. August 1990 verpachtete die Bürgergemeinde A. X. eine Parzelle zum Betrieb einer Autowaschanlage. Gemäss Pachtvertrag beläuft sich die fragliche Parzelle auf 700 m2. Der jährliche Pachtzins wurde auf Fr. 3'500.-- (700 m2 à Fr. 5.--) festgelegt. Pachtbeginn war der 1. September 1990. Die Pachtdauer betrug zehn Jahre, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist. Wenn der Vertrag auf Ende der Vertragdauer nicht gekündigt sein sollte, galt der Vertrag für die Dauer von einem Jahr als erneuert. B. Mit Brief vom 8. November 2004 von X. an die Bürgergemeinde A. (zu Handen B.) hielt ersterer fest, die Grundfläche der gepachteten Parzelle betrage nicht 700 m2, sondern 450 m2. Somit habe er jährlich Fr. 1'250.-- zu viel bezahlt. Seit Vertragsbeginn habe er somit Fr. 19'000.-- zu viel bezahlt. Er schlage vor, den Mietzins in den kommenden fünf Jahren auf Fr. 2'000.-- jährlich zu reduzieren. Die Bürgergemeinde A. habe ihm sodann den Betrag von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten. C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 gelangte X. an den Kreisgerichtspräsidenten Fünf Dörfer mit dem Antrag, ein Strafverfahren gegen B., Präsident der Bürgergemeinde A., einzuleiten, da diesem bewusst gewesen sei, dass er (X.) während Jahren einen zu hohen Pachtzins bezahlt habe. Mit anderen Worten habe dieser ihn betrogen. Das Kreisamt Fünf Dörfer leitete dieses Schreiben am 27. Januar 2006 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter. D. Mit Verfügung vom 9. März 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden ab, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der fragliche Vertrag sei am 1. August 1990 abgeschlossen worden. Die relative Verjährungsfrist für Betrug betrage nach Art. 148 Abs. 1 aStGB zehn Jahre. Die Anzeige datiere vom 24. Januar 2006, weshalb die Verfolgung eines allfälligen, zu jenem Zeitpunkt begangenen Betruges, verjährt sei. E. Dagegen erhob X. am 26. März 2006 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Er macht sinngemäss geltend, B. habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die gepachtete Grundfläche kleiner sei, als die im Vertrag vom 1. August 1990 angegebene und er (X.) deshalb zu viel Pachtzins bezahlt habe. B. habe ihn in der Folge jedes Jahr von neuem betrogen, weshalb keine Verjährung eingetreten sei.
3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden und B. wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann angezeigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt (zum Beispiel Zivilsache) vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 81 StPO mit Hinweisen). b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat im vorliegenden Fall die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. mit Verfügung vom 9. März 2006 abgelehnt, weil die Verfolgung eines allenfalls bei Abschluss des Vertrages (1. August 1990) begangenen Betruges verjährt sei. Der Beschwerdeführer macht dagegen sinngemäss geltend, es handle sich beim Betrug um ein Dauerdelikt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, beziehungsweise mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 87 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn der Pachtvertrag in betrügerischer Absicht seitens der Bürgergemeinde A. abgeschlossen worden wäre – was hier nicht weiter geprüft werden muss – ergibt sich ein Dauerdelikt nicht dadurch, dass gestützt auf den betrügerisch erwirkten Pachtvertrag in den Folgejahren ein entsprechender Pachtzins einverlangt worden ist. Dies ist nur die Folge der früheren angeblich betrügerischen Handlung; hingegen wird diese allein durch den Einzug des Zinses nicht immer wieder erneuert. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Fehlens einer Voraussetzung der Strafverfolgung abgelehnt hat. Die relative Verjährungsfrist für Betrug betrug nach Art. 148 Abs. 1aStGB zehn Jahre. Der 1. August 1990
4 stellt das Datum dar, an welchem allenfalls betrügerisch gehandelt worden ist. Die Anzeige wurde jedoch erst am 24. Januar 2006 gestellt, demnach nach Ablauf der zehn Jahre. Kommt hinzu, dass die Anzeige sich gegen B. richtet. B. hat den fraglichen Pachtvertrag vom 1. August 1990 nicht unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass er am Abschluss des Vertrages nicht beteiligt war. Bleibt dem Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung von allenfalls zu viel bezahltem Zins eine zivilrechtliche und keine strafrechtliche Angelegenheit darstellt. 2. Ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: