Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 12 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Januar 2006, mitgeteilt am 24. Januar 2006, in Sachen des Beschwerdeführers gegen das Untersuchungsrichteramt Chur , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegner, betreffend Betrugsversuch etc. (Beweisergänzung), hat sich ergeben:
2 A. Am 7. März 2004 gewährte Y. X. zur Begleichung der Kosten beim Betreibungsamt Sufers/Avers mit Darlehensvertrag ein zinsloses Darlehen über Fr. 4'343.85. Die vereinbarten monatlichen Rückzahlungen von Fr. 500.-- sind im März, April und Mai 2004 durch entsprechende Verrechnung mit dem Lohn zurückbezahlt worden. Das Restdarlehen von Fr. 2'843.85 wurde mit Schreiben vom 2. November 2004 per 20. Dezember 2004 gekündigt und X. wurde aufgefordert, auf diesen Termin hin seine Restschuld zu begleichen. Da die Rückzahlung des Betrages weiterhin ausblieb, wurde X. betrieben. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. Mai 2005 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur machte X. geltend, er habe von Y. kein Geld erhalten und er habe am 7. März 2004 auch keinen Darlehensvertrag unterzeichnet. Durch seine Aussagen sah sich der Rechtsöffnungsrichter veranlasst, die Angelegenheit gemäss Art. 5 ZPO der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Abklärung zu unterbreiten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 lehnte diese die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Aufgrund der Unterlagen gehe klar hervor, dass Y. am 7. März 2004 seinem damaligen Arbeitnehmer ein Darlehen von Fr. 4'343.85 gewährt habe und dass X. den Darlehensvertrag auch eigenhändig unterschrieben habe. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4./25. Mai 2005 erteilte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'843.85 nebst Zins zu 5% seit 21. Dezember 2004, da der Darlehensvertrag vom 7. März 2004 für den vereinbarten Betrag abzüglich der Teil-Rückzahlungen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle. B. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 6. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um dessen Aufhebung bzw. Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Mit Urteil vom 5. Juli 2005 wies der Kantonsgerichtsausschuss die Beschwerde ab. C. Am 10. Juni 2005 wurde gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Betrugsversuchs etc. eröffnet. In den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 18. Juli 2005 und 11. Oktober 2005 bestritt X. weiterhin, mit Y. einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben. Das Geld hätte ihm die C. AG, eine Schuldenbereinigungsfirma, ausbezahlt. Am 7. November 2005 erliess das Untersuchungsrichteramt Chur die Schlussverfügung.
3 D. X. beantragte am 9. November 2005 beim Untersuchungsrichteramt Chur die Erstellung eines graphologischen Gutachtens. Mit Verfügung vom 23. November 2005 wurde der Beweisantrag abgelehnt, da sich die Vornahme von weiteren Beweiserhebungen erübrigen würde. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob X. am 30. November 2005 beim Untersuchungsrichteramt Chur Beschwerde wegen Unangemessenheit. E. Am 9. Januar 2006 sollte auf dem Untersuchungsrichteramt Chur eine Konfronteinvernahme zwischen Y. und X. stattfinden. Letzterer erschien unentschuldigt nicht zum Konfrontverhör. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde. G. Gegen diese am 24. Januar 2006 mitgeteilte Verfügung erhob X. am 2. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. X. bestreitet, eine Vorladung für die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. Januar 2006 erhalten zu haben. Ausserdem seien aus den Lohnabrechnungen von März-Mai 2004 keine Abzüge betreffend der angeblichen Darlehensschuld ersichtlich. Den Betrag von Fr. 4'343.85 habe er selbst bezahlt, wie die Quittung beweise. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 9. Februar 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom
4 angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 23. Januar 2006 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Anträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismittel sollen nur bis dahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101 Ia 170). In diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheblich oder für die Beurteilung der Schuldbzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen Hinweisen).
5 3. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Untersuchungsrichter den Antrag auf Beweisergänzung (graphologisches Gutachten) abweisen durfte. Ob der Beschwerdeführer die Vorladung vom 13. Dezember 2005 zur Konfronteinvernahme vom 9. Januar 2006 erhalten hat oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage betreffend des graphologischen Gutachtens ist dies jedoch nicht relevant und kann daher offen bleiben. 4. Der Untersuchungsrichter hat insoweit Beweise zu erheben, als sie erforderlich erscheinen, um eine Entscheidung über die Frage der Einstellung des Untersuchungsverfahrens oder der Anklageerhebung treffen zu können. Dabei kommt dem Untersuchungsrichter ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Der Untersuchungsrichter und die Staatsanwaltschaft haben sich insbesondere auf das Urteil des Kantonsgerichtausschusses vom 5. Juli 2005 (SKG 05 33; act. III/30) abgestützt, in dem festgehalten wurde, dass der Darlehensvertrag als rechtsgültige Urkunde ausgewiesen ist und vom Beschwerdeführer selber unterschrieben wurde. Im Weiteren wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer denn auch keine weiteren rechtsgenüglichen Vorbringen glaubhaft mache, die für eine gefälschte Unterschrift sprechen würden. Aufgrund der Ablehnungsverfügung vom 17. Mai 2005 könne die Einrede der Unterschriftenfälschung nicht glaubhaft gemacht werden. Auch vermöchten die eingereichten Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Januar bis Mai 2004 nicht glaubhaft darzulegen, dass keine Verrechnungen erfolgt seien, zumal die von Y. eingereichten und von X. unterzeichneten Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2004 den Vorschuss von Fr. 500.-- klar auswiesen. Somit könne auch der Einwand, es habe gar keine Verrechnung stattgefunden, seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt werden. Zudem bezog sich der Untersuchungsrichter auf das Schreiben der C. AG vom 20. Juli 2005 (act. III/29), in dem nachgewiesen werde, dass X. dem Betreibungsamt Avers am 8. März 2004 den Betrag von Fr. 4'343.85 nicht überwiesen habe. Aus diesem Grund sei weiter davon auszugehen, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 7. März 2004 von X. stamme und seine Ausführungen anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 4. Mai 2005 unzutreffend seien. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses und insbesondere in Würdigung der vorliegenden Akten durfte das Untersuchungsrichteramt Chur ohne weiteres von der beantragten Beweiserhebung absehen, ohne dadurch Art. 75 StPO oder das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu
6 verletzen. Dagegen sprechen auch die weiteren Behauptungen in der Beschwerde nicht, zumal sie nicht – was hier allein zur Beurteilung steht – den angefochtenen Mangel der unterlassenen Amtshandlung betreffen (Padrutt, a.a.O., S. 346). Der Entscheid des Untersuchungsrichters ist demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen zu qualifizieren. 5. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Abweisung des Beweisergänzungsantrages durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt sind. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, einen Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachachtens im gerichtlichen Verfahren erneut zu stellen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: