Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 1 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irene Kobler- Bryner, BPC-Bürogebäude, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. November 2005, mitgeteilt am 19. Dezember 2005, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 15. September 2005 um ca. 12.45 Uhr kam es auf dem Pass bei der Örtlichkeit L., Gemeindegebiet S., zu einem Verkehrsunfall. A. fuhr mit dem Motorrad, Kontrollschild FK-X, über den Pass in Richtung S.. Bei der Örtlichkeit L. kam ihm nach einer Rechtskurve in einer Distanz von ca. 55-60 m das Motorrad von B. mit dem Kennzeichen SU-Y entgegen. In der Folge bremste A. sein Motorrad so stark ab, dass das Hinterrad von der Strasse abgehoben wurde. Nachdem sich die beiden Motorräder gekreuzt hatten ohne sich zu touchieren, stürzte A. und sein Motorrad kam im Bereich der Strassenmitte zum Stillstand. Beim Unfall erlitt A. gemäss Bericht des Spital Z. eine Verletzung an der rechten Schulter. Der Sachschaden am Motorrad (Kratzspuren an Verschalung usw.) betrug gemäss Polizeirapport ca. Fr. 1'000.--. Über den Unfall wurden A. und B. noch am selben Tag polizeilich einvernommen. A. gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, der Lenker des anderen Motorrades sei zu weit links gefahren und habe zugleich einen Schwenker gemacht. Darauf sei er unsicher geworden und habe sein Motorrad abgebremst; seine Geschwindigkeit in der Rechtskurve habe etwa 30-40 km/h betragen. Er habe so stark abgebremst, dass sich das Hinterrad von der Strasse abgehoben habe, worauf er zu Fall gekommen sei. B. seinerseits führte in der Befragung aus, dass er auf seiner Strassenseite gefahren sei. Der entgegenkommende Lenker habe so stark gebremst, dass dieser nach vorne über die Lenkstange geraten und zu Boden gefallen sei. Er habe dann sein Motorrad angehalten und seine Hilfe angeboten. Beide Motorradlenker gaben an, dass keine Kollision zwischen den zwei Motorrädern stattfand. B. A. stellte am Unfalltag gegen den Verantwortlichen des Verkehrsunfalles Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 18. November 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. C. Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung geführte Strafuntersuchung ein. Zur Begründung wird angeführt, aufgrund der getätigten Ermittlungen könne der Beweis, dass B. nicht auf seiner Seite gefahren sei und einen Schlenker gemacht haben soll, nicht erbracht werden. Auch habe nachweislich keine Kollision zwischen den beiden Motorrädern stattgefunden. Weitere Zeugen, die zum Unfallhergang Aussagen machen könnten oder andere Beweismittel, die das Untersuchungsergebnis zu beeinflussen vermöchten, seien nicht
3 vorhanden. B. könne ein Verschulden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei. Am 16. Dezember 2005 wurde ein Kompetenzentscheid zu Handen des Kreispräsidiums Val Müstair gegen A. erlassen (Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG). D. Gegen die am 19. Dezember 2005 mitgeteilte Einstellungsverfügung liess A. am 2. Januar 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Am 9. Januar 2006 wurde eine ergänzende Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt was folgt: „1. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B. sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Abklärung des genauen Sachverhaltes habe die Staatsanwaltschaft beide Beteiligten erneut zum Unfallhergang zu befragen. Allenfalls sei durch die Staatsanwaltschaft ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2006 unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2006 bekräftigte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer A. wurde beim fraglichen Unfall verletzt und hat dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. Somit ist er als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdekammer kann angefochtene Einstellungsverfügungen gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347, Ziff. 2.1). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, kann doch der vordergründige Aussagegehalt eines Beweismittels für sich allein nicht massgeblich sein, weil der Inhalt einer Aussage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, er-
5 scheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., S. 164, Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Qualität der Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sei deutlich besser als solche gegenüber der Polizei, weshalb zur Abklärung des genauen Sachverhaltes eine erneute Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners durchzuführen sei. Wenn es sich nach den Aussagen der Parteien als nötig erweisen sollte, sei zudem ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen. Es ist nun nachfolgend zu prüfen, ob diese Schlussfolgerungen haltbar sind. 3.a) Gemäss Art. 43 StPO obliegt die Kompetenz zur Strafverfolgung in Vergehens- und Verbrechenssachen der Staatsanwaltschaft mit ihren Untersuchungsrichterämtern. Abs. 4 dieses Artikels verpflichtet die Kantonspolizei, als gerichtliche Polizei bei der Untersuchung mitzuwirken. Somit ist die Polizei ein Hilfsorgan der Untersuchungsbehörden mit der Aufgabe, den genauen Sachverhalt abzuklären und tatsachengetreu aufzunehmen, also Fakten und Personen festzustellen (Art. 71 Abs. 1 StPO). Grösste Bedeutung kommt dabei dem ersten Zugriff zu. Denn was zur Sicherung des Tatbestandes verpasst wird, ist oft nicht mehr nachholbar (Padrutt, a.a.O., S. 91, Ziff. 1 und S. 93, Ziff. 5). Im Zusammenhang mit Verkehrsstrafsachen gehört auch die Einvernahme von Angeschuldigten und Zeugen zum polizeilichen Aufgabenkreis (Padrutt, a.a.O., S. 193, Ziff. 2.1). Eine zusätzliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft der von der Polizei einvernommenen Personen ist nur angezeigt, wenn die polizeilichen Einvernahmen unvollständig oder unklar sind oder wenn aus anderen Gründen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Vorliegend finden sich keine Anhaltspunkte, die eine erneute Befragung durch die Staatsanwaltschaft notwendig machen würden. Insbesondere sind die polizeilichen Befragungen weder unvollständig noch lassen sie die erforderliche Klarheit vermissen. Allein der Umstand, dass die Betroffenen zum Unfallhergang widersprüchliche Aussagen machten, stellt noch keinen Grund dar, sie zusätzlich durch die Staatsanwaltschaft befragen zu lassen, zumal erfahrungsgemäss an den einmal deponierten Standpunkten festgehalten wird. Im Übrigen ist nicht er-
6 sichtlich, inwiefern eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in qualitativer Hinsicht zu besseren Aussagen führen soll. b) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 15. September 2005 waren keine Fahr- oder Bremsspuren auf der Unfallstelle ersichtlich. Ausserdem haben beide Beteiligten am Unfalltag zu Protokoll gegeben, dass sich die beiden Motorräder nicht touchiert haben. Es liegen somit keine Grundlagen vor, gestützt worauf mittels verkehrstechnischem Gutachten der Unfallhergang rekonstruiert werden könnte. Sind von einem solchen daher keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten, ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Da nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich sind, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten und sich diesbezüglich einzig die zwei sich widersprechenden Aussagen der Parteien gegenüber stehen, hat die Staatsanwaltschaft daher das Strafverfahren gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. Angesichts der gegebenen Beweislage wäre bei einer Beurteilung des Vorfalles durch ein Gericht doch mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: