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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.11.2005 BK 2005 62

16. November 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·10,433 Wörter·~52 min·1

Zusammenfassung

Freiheitsberaubung etc. | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 62 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— der X. und Konsorten, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. September 2005, mitgeteilt am 5. September 2005, betreffend Körperverletzung, Tätlichkeit, Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens, Angriff, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Gefährdung ohne verbrecherische Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen und Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:

2 A. 1. Vom 21. bis 25. Januar 2004 fand in Davos das Weltwirtschaftsforum (WEF) statt. Gegen diese Veranstaltung wurde am Samstag, 24. Januar 2004, in Chur eine bewilligte Demonstration organisiert, welche um 13.30 Uhr begann und im Vergleich zu früheren Veranstaltungen ohne grössere Zwischenfälle ablief; es wurde nur mässiger Sachschaden angerichtet. Nach 15 Uhr beabsichtigten über tausend Kundgebungsteilnehmer, mit der Bahn über Zürich an ihre Wohnorte zurückzukehren. Durch das hohe Aufkommen von Reisenden verzögerte sich die Abfahrt des Zuges, und es wurde mehrmals die Notbremse gezogen, um Nachzüglern das Einsteigen zu ermöglichen. Nach einer problemlosen Fahrt traf der Zug um 15.54 Uhr in Landquart ein. Nachdem der Zug zum Stillstand gekommen war, sollen sich militante Demonstranten an die Zugspitze begeben haben, um die Weiterfahrt zu verhindern. In der Folge kam es zu einer Konfrontation zwischen den Polizeikräften und einem Teil der Demonstranten, in deren Verlauf durch die letzteren am Reisezug und an Bahnhofseinrichtungen ein Schaden von etwa 220’000 Franken verursacht wurde. Die Polizei unterzog darauf 1082 Personen einer Kontrolle, wobei 114 als gefährlich eingestufte Gegenstände wie Messer, Schlagwerkzeuge, Eisenstangen usw. sichergestellt wurden. 2. Während der Polizeieinsatz vom 24. Januar 2004 im Bericht des WEF-Ausschusses der Regierung des Kantons Graubünden als vorbildlich, ruhig und der Situation angepasst bezeichnet wurde, stellten sich verschiedene Demonstrationsteilnehmer auf den Standpunkt, das Vorgehen der Polizei sei unverhältnismässig gewesen. Am 13. April 2004 reichte daher Fürsprecher Daniele Jenni für sich selbst und 36 weitere an den Ereignissen in Landquart beteiligte Personen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen „unbekannte politische und operative Verantwortliche, Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter, Angehörige von Polizeieinheiten aus den Kantonen Graubünden, Genève, Vaud, Aargau, Bern, Wallis, Jura und Zürich und weiteren Kantonen, Angehörige der Schweizerischen Armee und von Polizei- und Grenzschutzeinheiten der Bundesrepublik Deutschland, des Bundeslandes Bayern und weiterer Bundesländer“ eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Gefährdung durch giftige Gase ohne verbrecherische Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens, Angriff, Sachbeschädigung und Beschimpfung“ ein. Die Anzeigeerstatter schilderten den Sachverhalt wie folgt:

3 „Gegen das World Economic Forum (WEF) 2004 von Davos kam es am 24. Januar 2004 zu einer Demonstration in Chur. Diese war bewilligt und verlief friedlich. Nach deren Auflösung verliessen mehr als Tausend Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen mit anderen Reisenden mit dem ersten, überfüllten Zug um ca. 15.30 Uhr Chur. In Landquart hielt der Zug normal ausrollend fahrplanmässig an. Unklar blieb, ob in Landquart auch die Notbremse betätigt wurde. Sicher ist jedenfalls, dass dies, wenn überhaupt, erst nach dem Stillstand des Zuges geschah. Polizeiliche Absperrungen (Gitter) waren bereits über die Geleise montiert, so dass dem Zug die Weiterfahrt von vorneherein verwehrt blieb. Hinter diesen Absperrungen stand zudem eine Kette von Polizeiangehörigen in ODTenue bereit. Im übrigen war auch das ganze Gelände abgesperrt und konnte von Anfang an nicht verlassen werden. Einige mit dem Zug angereiste Personen setzten sich zwischen dem Führerstand und der Absperrung auf das Geleise, was Anlass zu einem Wasserwerfereinsatz war, gefolgt von einem sehr grossen, vorab aus Genfer und Aargauer Einheiten bestehenden, Polizeiaufgebot, das den Zug schliesslich umzingelte. Hinter dem so entstandenen Polizeikessel standen um die siebzig Rechtsradikale mit Transparenten. Diese hatten sich von Anfang an hinter den Reihen der Polizei befunden. Nun räumten vorab Genfer Polizeiangehörige den Zug von hinten nach vorne. Ihre Anweisungen gaben sie einzig auf französisch, so dass viele Insassinnen und Insassen des Zuges sie nicht verstanden. Je weiter diese Polizeikräfte im Innern des Zuges nach vorne kamen, desto brutaler wurde ihr Vorgehen: Die Leute im Zug wurden mit Schlagstöcken geschlagen (auch auf den Kopf) und mit Stiefeltritten und unter Einsatz von Pfefferspray aus dem Zug geprügelt. Nicht beachtet wurde, dass sich die Aussentüren mangels Strom (der Leitungsstrom war im Hinblick auf Wasserwerfereinsätze abgestellt worden) gar nicht öffnen liessen. Im Inneren eines der vorderen Zugwagen wurde gar eine Tränengaspetarde abgefeuert. Die Menschen sprangen aus den Fenstern oder wurden durch diese hinausgeworfen, von hinten wurde gedrängt und vorne entstand Stau. Zwei Personen, die am Kopf durch Schlagstöcke verletzt waren und stark bluteten, wurde es verwehrt, sich ausserhalb des Polizeikessels medizinisch behandeln zu lassen. Die aus dem Zug vertriebenen Personen versammelten sich nun abwartend und ohne über irgendwelche Informationen zu verfügen auf dem Bahnhofgelände. Nach einiger Zeit rückte von der Autobahnseite her ein Polizeiaufgebot vor, rhythmisch mit den Knüppeln auf die Schilder trommelnd. Es trieb alle Leute unter Einsatz von Schockpetarden und Tränengas in Richtung Bahnhofplatz. Auf Menschen, die mit erhobenen Händen auf Bahnsteigen und Geleisen sassen, wurde massiv und brutal mit Knüppeln eingeschlagen. Gleichzeitig wurde die Gehrichtung zum Bahnhofplatz, in die die Menschen getrieben wurden, mit Tränengas, Gummischrot und Schockgranaten bestreut. Es brach Panik aus, die am Boden sitzenden Personen wurden überrannt. Viele konnten kaum mehr atmen, vielen wurde übel und zahlreiche mussten sich übergeben. Zahlreiche Personen stiessen auf niedere Abschrankungen auf dem Bahnhofsgelände, die sie überwinden mussten, was ihnen in dem angeschlagenen Zustand grosse Mühe bereitete, einzelne verletzte und die Gefahr in sich barg, dass gestürzte Personen durch Nachfolgende in diese Schranken

4 hineingedrückt werden könnten. Zwei Personen wurden durch Schockgranaten verletzt. Beim Eintreffen auf dem lange zuvor schon vorsorglich umgitterten Bahnhofplatz wurden die Menschen trotz der herrschenden Kälte mit Wasserwerfern abgespritzt. Danach folgte stundenlanges Warten bei eisigen Temperaturen. Eine Person mit einer Augenverletzung von einem Schlagstock her konnte erst nach langen Versuchen, Polizeiangehörige anzusprechen, evakuiert werden. Wasser zum Spülen der verätzten Augen oder zum Trinken und bis zum Schluss brauchbare Toiletten standen während der ganzen Zeit nicht zur Verfügung. Ebenso wenig erwies es sich als möglich, mit Vertreterinnen oder Vertretern der Polizei zu kommunizieren. Um 18.45 Uhr ca. begannen die Personenkontrollen: Die eingeschlossenen mehr als Tausend Personen wurden in Fünfergruppen zur COOP- Einstellhalle und zu Bürocontainern beim Bahnhofplatz eskortiert, dies offensichtlich an einem Fotoaufnahmepunkt vorbei, da die Leute beim Ausgang des Kessels durchwegs angehalten wurden, Kopfbedeckungen abzunehmen und langsam vorbeizugehen. In der Einstellhalle und in den bereitgestellten Bürocontainern wurden Taschen und Rucksäcke kontrolliert, wobei vorab Sanitätsmaterial wie Scheren und Schienungsmaterial für Knochenbrüche eingezogen wurde. Allen wurden Kabelbinder um die Hände gelegt (Fesselung meist hinten, in seltenen Fällen vorne), worauf Personalien und Telefonnummern anzugeben waren. Danach wurden die Handfesseln wieder abgenommen und die registrierten Personen auf den Bahnhof eskortiert, wo sie weiter unter Bewachung auf den jeweils nächsten Zug nach Zürich warten mussten. In diese Züge wurden sie, unabhängig von ihrer Reisedestination, hineingezwungen. Der letzte dieser von Polizeiangehörigen im OD-Tenue eskortierten Züge fuhr als Sonderzug nonstop um ca. 23.30 Uhr ca. von Landquart ab nach Zürich. In Zürich bestanden für die meisten Leute dieses Zuges keine brauchbaren Anschlüsse mehr bis zum frühen Morgen. Die Absperrungen vor dem Zug in Landquart bestanden vorher, der Zug rollte normal aus, die Notbremse wurde, wenn überhaupt, erst nach dessen Stillstand gezogen. Einzelne Leute, die ausgestiegen waren und sich danach vor dem Zug befanden, standen zwischen der Zugspitze und der auf der linken Seite der Landquart vorbestehenden Polizeiabsperrung. Jenseits der Brücke, also auf der rechten Seite der Landquart, befand sich zudem eine Kette von Polizisten in OD-Tenue. Eine Blockade konnte also durch Zugreisende gar nicht erfolgen, es sei denn als absolut untauglicher Versuch. Festzustellen ist mithin, dass der Zug mit Vorbedacht durch die Polizei blockiert wurde, und dass also keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für diese Blockierung ursächlich waren. Die Absperrungen auf dem Bahnhofplatz von Landquart bestanden ebenfalls lange zuvor, ebenso galt dies für die Bürocontainer. Die COOP-Tiefgarage war geräumt und bereits für Einvernahmen eingerichtet. All diese Vorbereitungen hätten sich zeitlich nicht erst als Reaktion auf irgend ein Verhalten von Zugspassagieren treffen lassen. Sie zeigen klar, dass der Einsatz vorbedacht und unabhängig vom Verhalten der mit dem Zug eingetroffener Personen war. …

5 Der einzige erkennbare Zweck des ganzen Polizeieinsatzes konnte demnach nur sein, Gegnerinnen und Gegner des WEF unabhängig von ihrem Verhalten als solche zu registrieren und sie von der öffentlichen Kundgabe ihrer Ablehnung abzuschrecken - beides Zielsetzungen, die im Lichte der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit unzulässig sind. Der ganze Einsatz war folglich zu jedem denkbaren erlaubten Zweck unnötig, unangemessen und ungeeignet, und erfolgte schon gar nicht unter Einsatz der mildesten Mittel. Er missachtete so alle rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Voraussetzungen für polizeiliches Handeln und die Grundrechte der persönlichen Freiheit, der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäusserung. Die Aktion in Landquart verfolgte letztlich nur den Zweck, die Kundgabe von Dissens gegen das WEF und gegen eine nur Reichen und Mächtigen nützliche Globalisierung möglichst nachhaltig zu beeinträchtigen. Dafür nahmen die Angezeigten Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Gefährdung durch giftige Gase, die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und die übrigen auf Seite 2 aufgeführten Delikte in Kauf. Rechtfertigungsgründe dafür können sie unter diesen Umständen keine geltend machen." B. Auf Grund dieser Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. April 2004 eine Strafuntersuchung. In deren Rahmen wurden vom Untersuchungsrichter von den Anzeigeerstattern H., I., J. sowie der sowohl in eigenem Namen als auch als Rechtsvertreter der Strafkläger auftretende Daniele Jenni als Zeugen einvernommen. Der letztere wurde zudem in einem Konfrontverhör dem SBB-Angestellten E. gegenübergestellt. Es wurden sodann unter anderem die mit der Strafanzeige eingereichten Gedächtnisprotokolle zahlreicher Anzeigeerstatter, der Rapport der Kantonspolizei Graubünden sowie Stellungnahmen der Schweizerischen Bundesbahnen und des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden samt zahlreichen Beilagen zugezogen. C. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 1. September 2005 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wieder ein; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Untersuchungsrichter stellte fest, die für den Tatbestand der Freiheitsberaubung erforderliche Erheblichkeit des Eingriffs dürfte erfüllt sein, weil zahlreiche Zugreisende bis sieben Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden seien. Hingegen fielen die Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs ausser Betracht, weil die erstere gegenüber den übrigen Delikten gegen die Freiheit, und damit auch gegenüber der Freiheitsberaubung, subsidiär sei und es mit Bezug auf den Amtsmissbrauch am Tatbestandsmerkmal des Zufügens eines unrechtmässigen Nachteils gebreche. Wie es sich mit der Freiheitsberaubung genau verhalte, könne dahingestellt bleiben, weil sich die Polizeibeamten auf den Rechtferti-

6 gungsgrund der Amts- oder Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB berufen könnten. Das polizeiliche Handeln müsse allerdings nicht nur rechtmässig sein, sondern habe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. Allein auf Grund der Dauer, während welcher die Anzeigeerstatter in Landquart zurückgehalten worden seien, könne der Polizei kein Vorwurf gemacht werden, sofern die getroffenen Massnahmen angesichts der gegebenen Umstände als verhältnismässig betrachtet werden könnten. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass es in früheren Jahren nach Demonstrationen von militanten WEF-Gegnern zu Verkehrsblockaden gekommen sei. Habe sich die Polizei daher nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, ihrer Aufgabe nicht gewachsen zu sein, habe sie vom schlimmsten Fall ausgehen und ein entsprechendes Dispositiv vorbereiten müssen. Auch wenn die den Zugreisenden zugemuteten Unannehmlichkeiten zum Teil als unnötig und lästig empfunden worden seien, sei noch nicht gesagt, dass die entsprechenden Anordnungen unverhältnismässig oder sogar von strafrechtlicher Relevanz gewesen seien. Zusammenfassend könne im Gegenteil festgestellt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Polizeiorgane bei ihrem Einsatz vom 24. Januar 2004 im Bahnhof Landquart den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten; ihr Verhalten müsse gestützt auf Art. 32 StGB als gerechtfertigt betrachtet werden. Da somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Polizei nicht ersichtlich sei, müsse die Strafuntersuchung unter Übernahme der Kosten durch den Staat eingestellt werden. D. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerten sich die eingangs erwähnten Anzeigeerstatter am 26. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie stellten den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit die Einstellung der Strafuntersuchung und das Nichteintreten auf die adhäsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage verfügt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestimmung von Fürsprecher Jenni als amtlicher Rechtsvertreter abgewiesen werde. Ferner wurde beantragt, der Untersuchungsrichter sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und dabei namentlich den am 7. Juli 2005 gestellten Anträgen zu entsprechen, eventuell seien diese materiell zu behandeln und die adhäsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage weiter zu verfolgen. Des Weiteren wurde wiederum das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestimmung von Fürsprecher Daniele Jenni zum amtlichen Rechtsvertreter gestellt.

7 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. - Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der entsprechenden Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde anfechten. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Die beschwerdeführenden Anzeigeerstatter sehen sich als Opfer polizeilicher Übergriffe. Sie machen ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschwerdegegenstandes und an der Anordnung der beantragten Massnahmen geltend, und sie halten sich daher gesamthaft zur Beschwerdeführung berechtigt. Mit dieser sehr vereinfachten Argumentation lässt sich die Beschwerdelegitimation aller 36 Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen nicht begründen. Betrachtete man ohne nähere Prüfung alle seinerzeitigen Anzeigeerstatter pauschal auch als zur Beschwerdeführung legitimiert, verkäme die strafrechtliche Beschwerde zu einer Popularbeschwerde, was sie jedoch gerade nicht ist. Im Gegensatz zur einer Strafanzeige, die einzureichen jedermann, ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein, berechtigt ist (Art. 68 StPO), muss ein Beschwerdeführer zu seiner Legitimation die eingangs erwähnten Bedingungen erfüllen. Das Interesse, das er als Anzeigeerstatter an der Verfolgung der von ihm zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlung hat, reicht zur Begründung eines rechtlich schutzwürdigen Interesses nicht aus. Es bedarf dazu vielmehr eines konkreten und aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses; ein solches fehlt, wenn der Beschwerdeführer nicht beschwert, also vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist, oder wenn er keinen ungerechtfertigten Nachteil erlitten hat (BGE 96 IV 89). Die Anfechtung einer Verfügung durch eine Sammelbeschwerde der vorliegenden Art ist zwar durchaus zulässig. Dies entbindet die Rechtsmitteleinleger beziehungsweise deren Anwalt jedoch nicht davon aufzuzeigen, inwiefern jeder einzelne Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen berührt ist beziehungsweise worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides hinsichtlich seiner

8 Person zu erblicken ist. Daraus folgt, das bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von vornherein nur insoweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann, als hinreichend begründet wird, inwiefern ein bestimmter Beschwerdeführer selbst als Geschädigter anzusehen und in dieser Eigenschaft als legitimiert zu betrachten ist. Es kann mit anderen Worten kein Anzeigeerstatter seine Berechtigung zur Beschwerdeführung mit der Behauptung begründen, es sei ein Dritter durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen geschädigt worden. 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit den Strafverfolgungsorganen einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. II. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist im Folgenden zu überprüfen, ob und inwieweit der Beschwerde stattgegeben werden kann. Zwei weitere Vorbemerkungen genereller Art bleiben anzufügen und sind bei der Beurteilung der Beschwerde zu beachten. Zum einen ist klarzustellen, dass die Beschwerde zu begründen ist (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 6 S. 343). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Dabei muss sich die Begründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstücke, z.B. auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Entscheids oder gar auf die Gesamtheit der Akten verwiesen werden, und es kann die Begründung auch nicht erst in der Vernehmlassung zu einer Beschwerde nachgeschoben werden. Zum zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die oben umschriebene Beschränkung der zur Beschwerdeführung legitimierten Personen selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Berechtigung zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen hat. Das bedeutet, dass solche Anträge nur stellen kann, wer mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt aus eigenem Recht legitimiert ist, Beschwerde zu führen; es ist jemand hingegen nicht befugt, Beweisergänzungen zu Vorfällen zu beantragen, welche andere Beteiligte betreffen.

9 1. In der Strafanzeige vom 13. April 2004 wurde gegenüber den Polizeiorganen der Vorwurf erhoben, sie hätten bei ihrer Aktion in Landquart, welche letztlich nur den Zweck verfolgt habe, die Kundgebung gegen das WEF und gegen eine nur Reichen und Mächtigen nützliche Globalisierung möglichst nachhaltig zu beeinträchtigen, unter anderem auch Körperverletzungen in Kauf genommen. Die Strafanzeige umfasste daher auch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB. Konkrete Angaben, wer Opfer von Körperverletzungen geworden sein soll und welcher Art diese gewesen sein sollen, finden sich in der Strafanzeige nicht, und es wird insbesondere nicht einmal behauptet, es sei einer der Anzeigeerstatter oder eine Anzeigeerstatterin verletzt worden. Vom Untersuchungsrichter auf diese Tatsache hingewiesen, erwähnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 einzelne Anzeigeerstatter und Anzeigeerstatterinnen, welche Körperverletzungen erlitten haben sowie solche, welche von den Anzeigern bei Dritten wahrgenommen worden sein sollen. Die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse wurden nicht eingereicht und mangels solcher auf die Aussagen der in diesem Zusammenhang erwähnten Anzeigeerstatter verwiesen. Von diesen hatte D. in ihrem Bericht geschrieben, sie habe sich eine Verletzung an einem Knie zugezogen, doch geschah dies nach ihren eigenen Ausführungen durch einen Sturz auf ein Bahngeleise, nicht durch die Handlung eines bestimmten Polizeibeamten. Von den im Brief des Anwalts der Beschwerdeführer erwähnten Personen wurden I. und J. einvernommen. Der letztere erwähnte in seinem Gedächtnisprotokoll starke Kopf- und Bauchschmerzen und ein schmerzendes Auge, das ihm von einem Sanitäter ausgewaschen worden sei. Vom letzteren Vorgang sprach er auch als Zeuge in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter, während er auf das Kopf- und Bauchweh, das er schon in seinem schriftlichen Bericht nur als wahrscheinlich auf die Erlebnisse in Landquart zurückführte, nicht mehr zurückkam. Der Befragte sah sich nicht veranlasst, wegen der erlittenen Beeinträchtigungen einen Arzt aufzusuchen, was darauf schliessen lässt, dass diese nicht die für eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches erforderliche Intensität aufwiesen. I. erwähnte in ihrem Gedächtnisprotokoll, sie sei von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel in den Bauch geschlagen worden. Sie bestätigte diesen Vorfall als Zeugin, wobei sie aussagte, ein Polizeibeamter habe sie mit dem Schlagstock zurückgestossen und habe sie dabei mit seinem Stock am Bauch getroffen; der Schlag habe sie stark geschmerzt. Abgesehen davon, dass diese Schilderung nicht darauf schliessen lässt, dass der Polizist der Zeugin vorsätzlich einen Schlag versetzt hätte, handelte es sich auch in diesem Fall of-

10 fenbar nur um ein momentanes Missbehagen, das nach keiner ärztlichen Behandlung rief, kaum als Körperverletzung qualifiziert werden könnte und das unter den gegebenen tumultösen Umständen jedenfalls nicht als Folge eines unverhältnismässigen Vorgehens der Polizei angesehen werden kann. Die Frage muss im vorliegenden Verfahren aber gar nicht abschliessend beantwortet werden, da es der Beschwerde an einer ausreichenden Begründung gebricht. Es wird darin nirgends behauptet, es habe eine der beschwerdeführenden Personen Körperverletzungen erlitten. Auf Seite 5, Ziffer I.5. wird lediglich erwähnt, Arztberichte seien keine eingeholt worden; gegenüber welchen Personen Tätlichkeiten und Eigentumsdelikte verübt worden seien, ergebe sich aus den 28 Protokollen, welche der Anzeige vom 13. April 2004 beigelegt worden seien sowie aus dem präzisierenden Schreiben vom 1. Juni 2004. Abgesehen davon, dass in diesem Passus von Körperverletzungen nicht die Rede ist, vermögen die Beschwerdeführer mit diesem blossen Hinweis auf die fast siebzig Seiten umfassende Aktenbeilage ihrer Begründungspflicht nicht zu genügen. Unter der Ziffer 6.1 auf Seite 9 wird zwar unter Hinweis auf die Zeugin H. von Tätlichkeiten und Verletzten gesprochen, doch hatte die Befragte nur ausgesagt, sie habe Verletzte gesehen, nicht aber, sie sei selbst verletzt worden. Wenn sodann auf Seite 15 der Beschwerde (Ziff. II.6.und 7.) die Feststellung gemacht wird, auch ohne Arztzeugnisse blieben Tätlichkeiten und Körperverletzungen strafbare Handlungen, die auch ohne Arztzeugnisse abzuklären seien, so wird verkannt, dass die Strafverfolgung dem Staat obliegt und diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nur gegeben ist, soweit ein Beschwerdeführer davon im Sinne der eingangs gemachten grundsätzlichen Ausführungen beschwert ist. Dies wurde vorliegend jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan, so dass auf diesen Beschwerdepunkt mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist. 2. Was den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB betrifft, kann insoweit auf das eben Gesagte verwiesen werden, als in der Beschwerde ebenfalls auf die Aussagen der Zeugin H. verwiesen wird. Diese behauptet nirgends, es seien ihr gegenüber Tätlichkeiten verübt worden. Unter Ziff. 6.2 auf Seite 10 der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, I. habe Tätlichkeiten erlitten. Diese Zeugin hat in ihrem Gedächtnisprotokoll tatsächlich geschildert, sie sei von einem Polizisten mit einem Gummiknüppel in den Bauch geschlagen worden. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sagte I. dazu aus, der Beamte habe sie mit seinem Stock am Bauch getroffen, was sie sehr geschmerzt habe. In der Einstellungsverfügung wird zu diesem Sachverhalt ausgeführt, falls tatsächlich einzelne Polizeibeamte beim Erfüllen ihres Auftrages

11 Schlagstöcke gegen Personen eingesetzt haben sollten, so seien sie dazu unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen. Inwiefern diese Auffassung unhaltbar und der erwähnte Grundsatz insbesondere im konkreten Fall von I. verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargetan. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem von der Zeugin dargelegten Tatablauf auseinander, aus dem hervorgeht, dass die Polizei sie mit dem Schlagstock zurückstiess und sie dabei vom Stock in den Bauch getroffen wurde. Es wurde schon oben erwähnt, dass auf Grund dieser Aussagen nicht auf einen gezielten Schlag seitens des Polizeibeamten geschlossen werden kann, so dass der für den Tatbestand der Tätlichkeit erforderliche Vorsatz kaum erbracht werden könnte. Selbst wenn aber Vorsatz vorliegen sollte, hätte in der Beschwerde aufgezeigt werden müssen, inwiefern dieser aufgrund der konkreten Umstände nicht verhältnismässig gewesen sein soll. Da es an entsprechenden Ausführungen gebricht, ist mangels hinreichender Begründung auch auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Mit Bezug auf den Einsatz von Tränengas, der die Anzeigeerstatter den Tatbestand der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 StGB zur Diskussion stellen liess, wird auf Seite 9 Ziff. 5.11 der Beschwerde zunächst geltend gemacht, es sei von Amtes wegen abzuklären, inwiefern der Gaseinsatz in geschlossenem Raum Tatbestände wie die Gefährdung durch giftige Gase darstelle. Unter der Ziffer II.8. auf Seite 15 wird ausgeführt, die in der Einstellungsverfügung aufgestellte Behauptung, dass es sich beim Einsatz von Tränengas auf dem Bahnhof Landquart um Vorwürfe allgemeiner Art handle, die nicht geeignet seien, einem Polizeibeamten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachzuweisen, sei unhaltbar. Es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, im Moment des Einsatzes Verantwortliche zu erkennen und diese anschliessend aus eigener Wahrnehmung und auf Grund eigener Recherchen namhaft zu machen. Diese Abklärungen setzten Untersuchungen und Anfragen bei den zuständigen Polizeistellen voraus und seien ihrer Natur nach nur durch die für die Untersuchung verantwortlichen Behörden zu treffen. Gerade dieser Hinweis in der Einstellungsverfügung mache besonders offenbar, wie notwendig weitere, ernsthafte Untersuchungen seien. Wie oben einleitend festgehalten wurde, ist zwar jedermann berechtigt, eine Strafanzeige einzureichen, doch ist es in der Folge abgesehen von gewissen besonderen Verfahrensarten allein Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Untersuchung in der ihnen tunlich erscheinenden Weise zu führen. Der

12 Strafkläger kann sich am Verfahren nicht aktiv beteiligen, sondern bleibt allein auf die ihm zustehenden Rechte als Geschädigter oder Adhäsionskläger beschränkt. Er darf sich folglich nicht in die Strafuntersuchung einmischen und kann sich gegen Amtshandlungen von Untersuchungsorganen nur im Rahmen der ihm von Art. 137 ff. StPO eingeräumten Möglichkeiten beschweren. Für die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 225 StGB ist also massgebend, ob jemand durch den Tränengaseinsatz persönlich betroffen war. Die Anzeigeerstatter, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nicht legitimiert, in diesem Punkt zusätzliche Untersuchungen und Beweiserhebungen zu beantragen. Diesbezüglich wird nun in der Beschwerde allein H. erwähnt. Auf die sich auf diese Beschwerdeführerin beziehenden Ausführungen ist daher im Folgenden zurückzukommen, während mit Bezug auf alle übrigen Beteiligten auf diesen Beschwerdepunkt von vornherein nicht eingetreten werden kann. b) Die Beschwerde begnügt sich mit Bezug auf die Aussagen der Zeugin H. mit der Feststellung, diese habe den Einsatz von Gas im Fahrzeuginnern festgestellt, sei durch eine Gaswolke hindurch getrieben worden und habe dabei eine etwa 60 cm hohe Leitplanke übersteigen müssen; sie habe Tätlichkeiten und Verletzte gesehen. Mit dieser kurzen Beschreibung wird der Eindruck erweckt, die Zeugin sei im Innern des Zuges Opfer eines Gaseinsatzes geworden. Abgesehen davon, dass sich mit dieser rudimentären Bemerkung die Beschwerde nicht begründen lässt, ergeben die Aussagen von H. ein dieser Darstellung völlig widersprechendes Bild. Aus ihren Depositionen ergibt sich klar, dass im SBB- Wagen, in welchem sich die Zeugin befunden hatte, jedenfalls im Zeitpunkt ihres dortigen Aufenthaltes kein Tränengas eingesetzt worden war. H. führte dann weiter aus, die Polizei habe den Zug von hinten nach vorn geräumt. Sie habe den Zug verlassen, bevor die Polizei bei ihr eingetroffen sei und habe durch die offene Tür ohne weiteres aussteigen können. Auf Grund dieser Schilderung steht fest, dass sich die Zeugin im Innern des Zuges nie im Bereiche des Gases befunden hatte und folglich keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war. Selbst wenn also ein Gaseinsatz im Zuge stattgefunden haben sollte, so wäre H. angesichts dieser Sachlage nicht als Geschädigte zu betrachten, so dass es auch ihr an der Beschwerdelegitimation fehlen würde. Ob ein Träneneinsatz in einem geschlossenen Raum unter Art. 225 StGB fällt, kann angesichts dieses Sachverhalts offen bleiben. Die Zeugin fährt sodann fort, auf dem Perron seien Pfefferspray und Tränengas eingesetzt worden. Sie selber habe auch starkes Augenbrennen gehabt,

13 sich aber nicht übergeben müssen. Auf der Heimfahrt habe sie im Zug einen Nervenzusammenbruch erlitten. Auf eine entsprechende Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters sagte die Zeugin aus, sie seien regelrecht durch eine Tränengaswolke getrieben worden. Was diesen Tränengaseinsatz auf dem Perron beziehungsweise im Freien betrifft, wird in der Beschwerde selbst nicht ernsthaft bestritten, dass das bei einem solchen Einsatz verwendete Tränengas nicht als giftiges Gas im Sinne von Art. 224/225 StGB gilt. Die Beschwerde lässt es dabei bewenden, bloss zu behaupten, dass Tränengas nicht a priori nicht als giftiges Gas gelten könne, jedenfalls dann nicht, wenn dieses wie im vorliegenden Fall in geschlossenen Räumen wie dem Eisenbahnwagen eingesetzt werde. Mit dieser Formulierung lassen die Beschwerdeführer durchblicken, dass auch sie nicht davon überzeugt sind, dass bei einem Einsatz im Freien Tränengas als giftiges Gas zu qualifizieren ist. Weshalb die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf Trechsel (Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 224 StGB) stützt, rechtswidrig oder unangemessen sein soll, wird jedenfalls mit keinem Wort dargetan. Falls mit den Ausführungen in der Beschwerde ohne nähere Begründung ein anderer Standpunkt eingenommen werden sollte, würde damit den Substantiierungsanforderungen einer Beschwerde nicht Genüge getan und es könnte auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil es einerseits bezüglich des Tränengaseinsatzes in den Eisenbahnwagen an einer zur Beschwerdeführung legitimierten Person gebricht und andererseits keine nähere Begründung dafür gegeben wird, weshalb der Einsatz im Freien entgegen der von der Vorinstanz eingenommenen Auffassung den Tatbestand von Art. 225 erfüllen sollte, wäre die Beschwerde selbst dann unbegründet, wenn sie als hinreichend substantiiert betrachtet werden könnte und man den Begriff der „giftigen Gase“ nicht so eng wie bei Trechsel, sondern weiter im Sinne von Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, § 29 N. 15 S. 52) auslegen wollte. Nach der an dieser Stelle vertretenen Auffassung muss als giftiges Gas jeder gasförmige Stoff genügen, der in seiner konkreten Menge geeignet ist, eine Leib und Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen. Dass sich H. eine derartige Vergiftung zugezogen hat, wird nicht behauptet. Gemäss ihrer Zeugenaussage hat sie denn auch einzig ein starkes Augenbrennen erlitten, was erfahrungsgemäss nur von vorübergehender Natur ist.

14 4. Die Strafanzeige vom 13. April 2004 bezog sich auch auf den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. In der angefochtenen Verfügung wird dazu festgehalten, der fragliche Tatbestand setze eine objektiv vorhandene Körperverletzung voraus; eine solche sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Punkt auf die Feststellung, auch dieser Tatbestand hätte ohne Arztzeugnis abgeklärt werden müssen. Die Einvernahme gerade der Beschwerdeführerin K., welche zu dieser Sache gemäss Hinweis von Daniele Jenni hätte Angaben machen können, sei jedoch durch die Einstellung des Verfahrens verhindert worden. Dieser Sachverhalt setze aber eine Untersuchung gerade voraus. Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde mit keinem Wort gesagt, welche der beschwerdeführenden Personen eine Körperverletzung erlitten haben sollen und gegenüber welchen dieser allenfalls Verletzten die erforderliche Nothilfe nicht gewährt worden sein soll. Daniele Jenni, der gleichzeitig Strafkläger, Beschwerdeführer und Rechtsvertreter der übrigen Beschwerdeführer ist, antwortete als Zeuge auf den ihm vom Untersuchungsrichter gemachten Vorhalt, es sei in der Strafanzeige von zwei Personen die Rede, die stark geblutet hätten, und denen verwehrt worden sei, sich medizinisch behandeln zu lassen, diese Beobachtung habe Frau K. gemacht; er gehe davon aus, dass diese in der Einvernahme dazu Ausführungen machen könne. K. wurde nicht als Zeugin befragt. In ihrer „Témoignage“ führte sie jedoch zu dieser Frage aus, sie sei im Begriffe gewesen, einen verletzten Demonstranten zu pflegen. Dieser sei von einer starken Dosis Pfeffergas im Gesicht getroffen worden und habe die Augen nicht mehr öffnen und nicht mehr atmen und schlucken können. In diesem Moment habe die Polizei gestürmt; sie habe ohne Warnung begonnen, Gas einzusetzen und die Demonstrationsteilnehmer gegen den kleinen Platz beim Bahnhof zu drängen. Sie (K.) habe zu erklären versucht, dass sie einen Verletzten versorge, doch habe die Polizei davon nichts wissen wollen und sie daran gehindert, diesem Hilfe zu leisten. Der von K. geschilderte Sachverhalt hätte allenfalls den Verletzten, den die Anzeigeerstatterin medizinischen zu versorgen beabsichtigte, zur Beschwerdeführung legitimiert. Wenn hingegen im Namen der angeblich an der Hilfeleistung verhinderten Person ein Rechtsmittel ergriffen wurde, so wird verkannt, dass es kein Recht auf die Leistung von Nothilfe gibt und folglich derjenige, der davon abgehalten wird, Nothilfe zu leisten oder dabei behindert wird, nicht als Geschädigter zu betrachten ist. Da von niemandem, dem die Nothilfe wegen des Vorge-

15 hens der Polizei vorenthalten wurde, Beschwerde geführt wird, sondern dies allein gestützt auf die Schilderung der an der Hilfeleistung offenbar behinderten K. geschehen ist, kann auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden. 5. Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit den Vorkommnissen auf dem Bahnhof Landquart auch den Vorwurf der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Amtsmissbrauchs. Der Untersuchungsrichter stellte fest, die vom Tatbestand der Freiheitsberaubung verlangte gewisse Erheblichkeit des Eingriffs dürfte erfüllt sein, da zahlreiche Zugsreisende bis zu sieben Stunden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Hingegen falle der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 186 StGB von vornherein ausser Betracht, da er zu den übrigen Delikten gegen die Freiheit subsidiär sei. Dasselbe gelte auch für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, der in subjektiver Hinsicht das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaffen eines unrechtmässigen Vorteils verlange. Dass die Polizeibeamten den Anzeigeerstattern einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. a) In der Beschwerde wird zu den eingehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft einzig vorgebracht, Nötigung sei gegenüber Freiheitsberaubung nur im Rahmen desselben Sachverhalts subsidiär, also bezüglich der Festhaltung der Zugreisenden. Zusätzliche Handlungen innerhalb dieses Rahmens könnten aber wiederum für sich Nötigung sein. Wie weit dies der Fall sei, sei eben Aufgabe der Untersuchung. Bei diesen Bemerkungen handelt es sich um rein theoretische Ausführungen , ohne konkrete Darlegung, inwiefern gegenüber den Beschwerdeführern oder zumindest einem von ihnen eine zusätzliche Handlung im Sinne einer Nötigung begangen worden sein soll. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt verkennt, dass mit der Beschwerde nicht generell die Unterlassung von Untersuchungen gerügt werden kann, da es sich andernfalls um eine unzulässige Popularbeschwerde handeln würde. Es wäre vielmehr aufzuzeigen, inwiefern sich eine behauptete Unterlassung auf einen Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt haben soll. Daran mangelt es in der vorliegenden Beschwerde. Ebenso schweigt sich diese darüber aus, welche Handlungen der Polizei nach Auffassung der Beschwerdeführer von der Freiheitsberaubung nicht erfasst werden beziehungsweise gesondert als Nötigung in Betracht fallen und welche Beschwerdeführer

16 davon betroffen sein sollen. Auch auf diesen Beschwerdepunkt ist somit mangels Substantiierung nicht einzutreten. b) In der Einstellungsverfügung wird auch mit Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs der Standpunkt vertreten, dieser sei wie die Nötigung gegenüber der Freiheitsberaubung subsidiär; subjektiv werde das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils oder das Verschaffen eines unrechtmässigen Vorteils verlangt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Amtsmissbrauch richte sich auf die Zufügung eines Nachteils (zu Recht wird festgehalten, „unrechtmässig“ beziehe sich bloss auf die Verschaffung eines Vorteils); ein solcher Nachteil sei aber vorsätzlich zugefügt worden, womit der Tatbestand erfüllt sei. Ob auch Rechtswidrigkeit, also das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, gegeben sei, sei Gegenstand der Untersuchung, die schon aus diesem Grunde nicht eingestellt werden dürfe. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs habe neben der Freiheitsberaubung keinen Platz, wird in der Einstellungsverfügung als feststehende Tatsache und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Sie erscheint als reichlich apodiktisch und auch daher etwas fragwürdig, weil sie in der Literatur keine Stütze findet. Trechsel (a.a.O., N. 10 zu Art. 312 StGB) vertritt die Auffassung, dass der Amtsmissbrauch in Idealkonkurrenz unter anderem zur Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB treten könne, und auch für Stratenwerth (a.a.O. N. 16 zu § 16 S. 365) besteht echte Konkurrenz zwischen den beiden Straftatbeständen. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle aber nicht näher untersucht zu werden. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander. Es wird mit keinem Wort gerügt, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene, die Subsidiarität betreffende Auffassung nicht haltbar sein soll. Die Beschwerde begnügt sich im Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch mit der Behauptung, der vom Gesetz mit Bezug auf das Zufügen eines unrechtmässigen Nachteils verlangte subjektive Tatbestand sei erfüllt, hätten die Polizisten einen solchen Nachteil doch vorsätzlich zugefügt. Die Beschwerdeführer übersehen damit, dass die Staatsanwaltschaft das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen nur als Zweitbegründung vorgebracht hat. Zur Hauptsache brachte sie im ersten Satz vor, dass auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gegenüber der Freiheitsberaubung subsidiär sei. Nun hat sich die Beschwerde aber im Falle einer Mehrfachbegründung mit allen Argumenten im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Nachdem dies nicht geschehen ist und sich die Beschwerdeführer damit

17 begnügt haben, in einem Satz zu behaupten, der von der Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung verneinte subjektive Tatbestand sei erfüllt, kamen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Somit ist auch auf diesen Beschwerdepunkt mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten. 6. a) Es ist unbestritten, dass sich sämtliche Beschwerdeführer im fraglichen Zug befanden und auf dem Bahnhof Landquart eine „Untersuchung“ über sich ergehen lassen mussten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung hinsichtlich aller Beschwerdeführer gegeben ist. Auf die Frage, ob die Beschwerde auch hinreichend begründet ist, wird noch zurückzukommen sein. b) Die Beschwerdeführer rügen, der Sachverhalt sei mangelhaft abgeklärt worden. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine Untersuchung nur soweit zu führen ist, als dies für die Beurteilung der Sache relevant ist und entschieden werden kann, ob Anklage zu erheben ist oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 75 StPO). In der Beschwerde wird zur Freiheitsberaubung in rechtlicher Hinsicht einzig vorgebracht, weder die damalige Kantonspolizei-Verordnung noch das gegenwärtige Polizeigesetz liessen die beschriebenen Eingriffe voraussetzungslos zu. Ob die Polizeiaktion die verlangten Voraussetzungen erfüllt habe und zudem die polizeirechtlichen Schranken eingehalten worden seien, sei zweifelhaft und namentlich durch die Bestimmung der Ursachen der Aktion zu ergründen. Hinsichtlich der gerichtspolizeilichen Abklärungen sei zu untersuchen, ob die Aktion wirklich zu diesem Zwecke eingeleitet worden und dazu auch tauglich gewesen sei. Daran bestünden Zweifel, weshalb die Untersuchung eben gerade weiter geführt werden müsse. - Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen in keiner Weise mit den in der Einstellungsverfügung erwähnten Bestimmungen der Verordnung über die Kantonspolizei vom 20. November 1974, welche die Polizei zu Einsätzen zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie von Ruhe und Ordnung ermächtigt, auseinander. Zu Recht wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass solche Einsätze auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Darauf braucht somit mangels gegenteiliger Behauptung auch nicht weiter eingetreten werden. Im Kern zweifeln die Beschwerdeführer jedoch die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Eingriffs an. Dabei machen sie nicht geltend, dieser Grundsatz sei verletzt worden, sondern es seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, damit diese Frage beurteilt werden könne.

18 c) In der Beschwerde wird gerügt, dass der in verschiedenen Rapporten und Aussagen geschilderte chronologische Ablauf der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart widersprüchlich sei. Dazu ist in grundsätzlicher Hinsicht zu sagen, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn nachträglich erstellte Protokolle über ein eingetretenes Ereignis der vorliegenden Art nicht völlig deckungsgleich sind oder in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht gar gewisse Widersprüche auftreten. Entscheidend ist jedoch, ob hinsichtlich des massgeblichen Kerngehaltes nicht derartige Abweichungen vorliegen, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann beziehungsweise darf. Als massgeblicher Kerngehalt betrachten die Beschwerdeführer die Frage, ob das Verhalten der Zugreisenden Ursache für das Eingreifen der Polizei war oder ob die polizeiliche Aktion unbesehen davon zur Ausführung gelangte. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang grosses Gewicht auf die Frage, ob der Polizeieinsatz schon vor der Besprayung von Zugswagen und anderen Sachbeschädigungen am Rollmaterial oder erst nachher erfolgte. Nach ihren Behauptungen trat die Polizei schon vorher in Aktion. Soweit diesbezüglich unterschiedliche Depositionen vorliegen, kann der genaue Ablauf der Dinge mangels Relevanz offen bleiben. Ausgewiesen ist, dass schon bei der Ausfahrt des Zuges in Chur mehrmals die Notbremse gezogen worden war, und sich der Zug daher erst verspätet in Gang setzen konnte. Schon dieser Vorfall liess erwarten, dass es auch beim Aufenthalt des Zuges in Landquart zu Zwischenfällen kommen könnte. Nach den Aussagen des Zeugen E. , Leiter Sicherheit und Organisation Region Ostschweiz/Graubünden der SBB, wurde denn auch bei der Einfahrt des Zuges in Landquart wiederum die Notbremse betätigt. Der Zeuge hielt sich zur kritischen Zeit am Stelltisch des Bahnhofes auf, von wo er die Vorkommnisse gut beobachten und insbesondere den ganzen Zug überblicken konnte. Er hatte einen Pfeifton wahrgenommen, wie er nur ertönt, wenn die Notbremse betätigt wird. Da der Zug bereits sehr langsam fuhr, löste das Ziehen der Notbremse keine Schnellbremsung aus. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass die Reisenden gar nicht wahrgenommen hatten, dass die Notbremse gezogen worden war. Allerdings war der bei Betätigung der Notbremse offenbar typische Pfeifton nach den Ausführungen in seinem Gedächtnisprotokoll auch vom Beschwerdeführer A. vernommen worden. Der Zeuge E., an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, sagte weiter aus, bei der Einfahrt des Zuges sei die Brücke über die Landquart noch nicht abgesperrt gewesen; das Ausfahrtssignal habe auf „Fahrt“ (grün) gestanden, und es sei nicht geplant gewesen, den Zug in Landquart zurückzuhalten. Erst nachdem zahlreiche Demonstranten sich

19 vor der Lokomotive auf die Geleise gestellt hätten und mit dem Besprayen der Wagen begonnen worden sei, habe er sofort die Anweisung gegeben, die Fahrleitung auszuschalten und zu erden. Der Zeuge widersprach vehement der „essentiellen Feststellung“ des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in dessen Memorandum von 2. Februar 2004, wonach der Zug vorgeplant von der Polizei blockiert worden sei und keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursächlich gewesen seien. Seine Darstellung erscheint glaubwürdig. Daniele Jenni stellte seine gegenteilige Behauptung denn auch auf, ohne sie auf eigene Wahrnehmungen stützen zu können, befand er sich doch im hinteren Teil des Zuges. Von den anderen Beteiligten, die ihre Feststellungen schriftlich festgehalten haben, hat auch keiner die erste Phase selbst miterlebt, sie fanden sich vielmehr erst an der Zugspitze ein, als sich dort bereits Demonstranten auf den Geleise befanden und die Absperrung im Bereiche der Brücke errichtet war. So begab sich etwa N. zusammen mit anderen Personen an die Spitze des Zuges, weil die meisten Leute aus dem Zug ausstiegen, und traf dort die eben beschriebene Situation an. Die gleichen Feststellungen machte M., der auch erst aus dem Zug ausstieg, als er vernommen hatte, dass der Zug blockiert werde. Auch als L. bei der Zugspitze eintraf, war die Absperrung schon aufgestellt und es befanden sich Demonstranten auf den Geleisen. Aus den Schilderungen all dieser Beteiligten lässt sich also nicht auf die Reihenfolge der Geschehnisse schliessen. Aussagekräftiger ist die Schilderung von B., der vor dem Zug eine Gruppe von Demonstranten sah, welche die Geleise blockierten. Auch er konnte zwar nicht sagen, ob diese Blockierung vor oder nach der Absperrung der Geleise durch die Polizei erfolgt war, hingegen hatte er gehört, dass die Demonstranten, die sich vor dem Zug aufgestellt hatten, verkündeten, sie würden die Geleise blockieren, um die Freilassung von Personen in Davos zu erwirken. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass die im Journal der Berner Gewerkschaftsjugend beschriebene Absicht, den Zug zu blockieren, damit die Reisenden aus Davos zusammen mit ihnen heimfahren könnten, auch wirklich in die Tat umgesetzt worden war. Diese Darstellung findet eine Stütze in den Ausführungen der Mitreisenden C., welche in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2004 ausgeführt hatte, es sei von durch den Zug marschierenden Personen verkündet worden, man lasse den Zug erst weiterfahren, wenn zwei in Davos verhaftete Personen wieder frei seien. Dieser Ablauf der Ereignisse erklärt auch, weshalb die Notbremse erst betätigt wurde, als der Zug praktisch schon stillstand, wollte man durch diese Handlung doch offenbar nicht den Zug anhalten (was ja ohnehin geschah), sondern dessen Weiterfahrt verhindern. Als besonders aufschlussreich kann sicher der Bericht von G., Chef des Lokomotivpersonals, betrachtet werden, welcher im Führerstand

20 des Zuges ab Chur mitfuhr. Nach dessen Darstellung stürmten Vermummte sofort nach dem Anhalten des Zuges vor den Zug auf das Gleis und öffneten Demo- Transparente. Seine Feststellung, in diesem Moment habe das Ausfahrtssignal noch auf grün gestanden, deckt sich mit den Aussagen des Zeugen E.. Erst jetzt, als die Weiterfahrt durch die vermummten Demonstranten verunmöglicht worden war, wurde die Fahrleitung ausgeschaltet und die Brücke Richtung Maienfeld durch die Polizeikräfte gesperrt. Alles dies geschah innert drei bis fünf Minuten, nachdem der Zug angehalten hatte, und nach zehn Minuten wurde ein Stein gegen die Frontscheibe der Lokomotive geworfen. An diesem Ablauf der Ereignisse gibt es für die Beschwerdekammer keine Zweifel. Dass die Sperrung der Brücke sehr rasch erfolgte, nachdem sich militante Demonstranten vor dem Zug aufgestellt hatten, so dass die sich nun nach und nach ebenfalls zur Spitze des Zuges begebenden Reisenden feststellen konnten, dass die Sperre bereits angebracht war, spricht nicht gegen diesen Lauf der Dinge, sondern für die Effizienz der Vorkehren, welche die Polizei für den Fall, dass sich eine solche Situation einstellen sollte, geplant hatte. Diese Massnahme wollte man aber offensichtlich nur ergreifen, falls der Zug an der ordnungsgemässen Weiterfahrt gehindert werden sollte. Wäre die Blockade durch die Demonstranten nicht erfolgt und hätte der Zug, wie offensichtlich beabsichtigt war (andernfalls das Ausfahrtsignal ja nicht auf grün gestellt worden wäre), ungehindert weiter fahren können, hätte auch seitens der Polizei kein Grund bestanden, die vorbereiteten Abriegelungsvorkehren zu ergreifen. Dass solche Massnahmen geplant wurden, war auf Grund der Erfahrungen früherer Jahre nicht nur verständlich, sondern unbedingt angezeigt, ja es müssten der Polizei ernsthafte Vorwürfe gemacht werden, hätte sie derartige Massnahmen nicht in ihre Planung eingeschlossen. Angesichts der oben geschilderten, sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auf Grund des Beweismaterials klar ergebenden Sachlage lässt sich die „essentielle Feststellung“ Rechtsanwalt Jennis, der Zug sei vorgeplant durch die Polizei blockiert worden und es seien keinerlei Verhaltensweisen der Zugsinsassen für die Blockierung ursächlich gewesen, eindeutig nicht halten. Soweit in der Beschwerde die Augen vor diesen Fakten verschlossen werden und vorgebracht wird, dass die Behauptung, die Polizeiaktion sei Folge der Präsenz von Zugreisenden vor der Lokomotive und insbesondere von Sachbeschädigungen gewesen, durch zahlreiche Aktenstellen in Frage gestellt würden, gehen diese Ausführungen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Polizei für einen Einsatz keine grosse Vorlaufzeit benötigt. So gehört es zur Pflicht des zuständigen Kommandos, für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vorbehaltene Entschlüsse zu fassen und Aktionen zu planen, die dann mittels eines blossen Stichwortes ausgelöst

21 werden können. Das heisst nun aber mitnichten, dass – wie dies die Beschwerdeführer suggerieren wollen – damit auch bereits der Entscheid für die Durchführung der Aktion gefällt worden ist. Dieser Entscheid wird auch bei vorbehaltenen Entschlüssen erst gefällt, wenn die befürchtete Bedrohungslage auch tatsächlich eingetreten ist. d) Im Rahmen der Vorbereitungen im Hinblick auf im Zusammenhang mit dem WEF mögliche Auseinandersetzungen mit Demonstranten hatte die Polizei schon allein wegen der Vorfälle des vorigen Jahres hinreichenden Grund, für den Raum Landquart vorbehaltene Entschlüsse zu fällen. Die wiederholte Betätigung der Notbremse und insbesondere die Versperrung der Geleise durch Demonstranten war dann für die Polizei Anlass genug, die für einen solchen Fall geplante Einsatzvariante auszulösen, zumal es sich beim Vorgehen der militanten Demonstranten um die Störung des Eisenbahnbetriebes und damit um ein Vergehen im Sinne von Art. 239 StGB handelte. Die Polizei war demnach zum Einsatz selbst dann befugt, wenn es zu den Sachbeschädigungen erst nach dem ersten polizeilichen Einsatz gekommen sein sollte. Der Umstand, dass es nicht bei diesem Einsatz blieb, sondern dieser sich ausweitete, ist in jedem Falle nicht der Polizei anzulasten, auch wenn die Sprayereien tatsächlich erst in einer zweiten Phase erfolgt sein sollten. In Anbetracht des Umstandes, dass die widerrechtlichen Aktionen von Zugsreisenden zunahmen, indem einerseits die Geleise gesperrt und anderseits durch das Besprayen von Bahnwagen und durch andere Beschädigungen von Bahneinrichtungen massiver Sachschaden verursacht wurde, und dass insgesamt über tausend Personen, die an der bewilligten Demonstration in Chur beteiligt waren, im Zuge sassen, war es für die Polizei äusserst schwierig abzuschätzen, inwieweit sich weitere Personen an widerrechtlichen Aktionen beteiligen würden und das Ganze dabei derart eskalieren könnte, dass sie die Situation nicht mehr im Griff haben konnten. Dabei durfte und musste die Polizei auch den letztjährigen Vorfall im Auge behalten, als Demonstranten sich bis zur Autobahn A 13 begaben und auch diese blockierten. Um eine solche Wiederholung zu vermeiden, blieb wohl kaum etwas anderes übrig, als das Bahnhofgebäude sofort nach der ersten Aktion der Demonstranten hermetisch abzuriegeln und sämtliche Personen einer Kontrolle zu unterziehen. Dass das letztere notwendig war, zeigen im Übrigen auch die sichergestellten Gegenstände.

22 e) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der in BGE 107 Ia 138 entschiedene Fall könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, weil eine Demonstration in Landquart nicht stattgefunden und die Aktion der Polizei vor irgendwelchen Sachbeschädigungen begonnen habe; zudem seien Zugsreisende in die Aktion einbezogen worden, die sich weitab der späteren strafbaren Handlungen im Zug befunden hätten. Diese Argumentation verfängt nicht. Ob in Landquart eine Demonstration durchgeführt wurde, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass eine grosse Anzahl Menschen, die alle gemeinsam an einer Kundgebung in Chur teilgenommen hatten und zusammen mit dem Zug in Richtung Zürich fuhren, sich in der Folge auf dem Bahnhof Landquart aufhielten, wo ein Teil von ihnen sich durch Behinderung des Bahnverkehrs strafbarerer Handlungen schuldig machte und durch Angriffe auf Bahneinrichtungen ihre Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck brachte. Dadurch entstand fraglos eine erhebliche Gefahr, dass sich weitere der dort anwesenden Demonstrationsteilnehmer den Gewaltaktionen anschliessen und dadurch die Situation infolge der hinlänglich bekannten Gruppendynamik schnell einmal ausser Kontrolle geraten könnte. Angesichts der Vielzahl von Personen war es für die Polizei völlig unmöglich zu unterscheiden, wer zur Begehung strafbarer Handlungen neigte und welche Anwesenden lediglich harmlose Mitläufer waren. Angesichts dieser Umstände ist nicht einzusehen, weshalb das zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht wenigstens zum Vergleich herangezogen werden dürfte, sind doch die äusseren Umstände nicht so verschieden, dass der fragliche Entscheid nicht wenigstens als Ausgangspunkt bei der Beurteilung auch der vorliegenden Ereignisse herangezogen werden könnte. Im zitierten Fall waren während einer nicht bewilligten Demonstration 65 Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen worden, wobei sich mehrere Beteiligte einer so genannten erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen mussten. Nach vier bis sechs Stunden wurden die erfassten Personen wieder entlassen. Das Bundesgericht kam bei der Behandlung einer von vier Beteiligten erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde zum Schluss, dass eine Festnahme von vier bis sechs Stunden kein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit sei. Nun darf allerdings auf Grund dieser Feststellung nicht ohne weiteres angenommen werden, die erwähnte Zeitdauer sei eine feste Konstante, die absolute Geltung habe. Die Dauer der Einschränkung in der persönlichen Freiheit, welche noch als nicht schwerer Eingriff betrachtet werden darf, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des konkreten Falles, was das Bundesgericht wohl durch den Passus „wie sie hier angeordnet wurde“ zum Ausdruck bringen wollte. Wenn in dem vom Bundesgericht abgehandelten Fall eine Festnahme von vier bis sechs Stunden als nicht schwer bezeichnet wurde, so

23 darf dasselbe im vorliegend zu beurteilenden Fall selbst für jene Beteiligten angenommen werden, welche am längsten – nämlich rund siebeneinhalb Stunden von der Ankunft des Zuges in Landquart kurz vor vier Uhr bis gegen 23.30 Uhr in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt waren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass offenbar dem überwiegenden Teil der Benützer des letzten Zuges in Zürich keine brauchbaren Anschlüsse mehr zur Verfügung standen. Schliesslich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, wer von den Beschwerdeführern erst mit dem letzten Sonderzug von Landquart abreisen konnte und wer zudem in Zürich keinen Anschluss mehr hatte. Diesbezüglich wird in der Beschwerde überhaupt nichts vorgebracht. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, danach in sämtlichen Akten zu forschen. Soweit also eine Freiheitsberaubung damit begründet wird, dass die polizeiliche Festnahme rund siebeneinhalb Stunden gedauert habe und kein Anschluss in Zürich mehr vorhanden gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, davon sei auch einer der Beschwerdeführer betroffen gewesen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Davon abgesehen wäre die Beschwerde in materieller Hinsicht gleich wie bei den Beschwerdeführern, die schon vorher abreisen konnten, unbegründet. Es ist zu bedenken, dass sich im Zug von Chur über tausend Personen befunden hatten, die an der Kundgebung teilgenommen hatten. Nach der Ankunft des Zuges in Landquart begann ein nicht unerheblicher Teil dieser Demonstrationsteilnehmer damit, das Rollmaterial und Bahnanlagen zu beschädigen und es wurde der Bahnbetrieb in beträchtlicher Weise gestört. Angesichts der grossen sich auf dem verhältnismässig engen Bahnhofgelände bewegenden Menschenmenge war es für die Polizeikräfte unmöglich, die Urheber der Vandalenakte und potentielle Randalierer sofort zu identifizieren und sie von friedfertigen Demonstranten zu unterscheiden. Es bestand also für die Polizei durchaus Anlass, alle dem Zug entsteigenden Personen, welche nicht als offensichtlich mit gegen das WEF gerichteten Aktionen in keinen Zusammenhang zu bringen waren, einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Dass bei diesem Vorgehen auch Demonstrationsteilnehmer betroffen wurden, welche in durchaus friedlicher Absicht nach Chur gereist waren und nicht zu Gewalttätigkeiten neigten, ist bedauerlich, war aber unvermeidlich. Wer an Manifestationen teilnimmt, an der Ausschreitungen zu erwarten sind, muss damit rechnen, in die polizeilichen Gegenmassnahmen mit einbezogen zu werden, wenn es tatsächlich zur Konfrontation mit den Sicherheitskräften kommt. Im vorliegenden Fall war die Polizei auf Grund der Erfahrungen des Vorjahres verpflichtet, zur bestmöglichen Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ein wirksames Sicherheitsdispositiv vorzubereiten, um im Falle von Ausschreitungen sofort reagieren zu können.

24 Wenn – nachdem es zur Störung des Eisenbahnverkehrs gekommen war und in der Folge massive Sachbeschädigungen begangen wurden – alle auf dem Bahnhofareal versammelten Bahnreisenden, welche sich auf der Rückreise von der Demonstration in Chur befanden, den polizeilichen Ermittlungen unterzogen wurden und es angesichts der über tausend zu kontrollierenden Personen für jene Beteiligten, die erst gegen den Schluss der Aktion befragt wurden, zu langen Wartezeiten kam, so lag dies in der Natur der Sache und kann sicher nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass die Sicherheitskräfte dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit durchaus nachlebten, zeigt sich im Übrigen darin, dass die kontrollierten Personen nicht länger als nötig festgehalten wurden, sondern mit den jeweils nächsten fahrplanmässigen Zügen in Richtung Zürich weiterreisen konnten. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass auch mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung die Sicherheitskräfte im Rahmen der ihnen durch ihre Amts- beziehungsweise Berufspflicht gebotenen Handlungsweise vorgingen und sich keine unverhältnismässigen Massnahmen zuschulden kommen liessen. Soweit einzelne Beschwerdeführer zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert zu betrachten wären, müsste ihre Beschwerde somit abgewiesen werden. III. 1. Aufgrund der obigen Ausführungen sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Beweiserhebungen zu neuen rechtsrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Dabei ist nochmals zu betonen, dass das Recht, Beweisergänzungsanträge zu stellen, ohnehin nur soweit reicht, als ein Betroffener überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Immerhin ist zu den Beweisanträgen folgendes zu bemerken: a) Es wird geltend gemacht, das in der Stellungnahme des Departements des Innern und der Volkswirtschaft vom 6. September 2004 angesprochene Material sei von der Kantonspolizei nicht vollständig eingereicht worden und daher zu vervollständigen. Diesbezüglich hätte es an den Beschwerdeführern gelegen, konkret anzugeben, welche Aktenstücke fehlen und noch beizubringen wären. Soweit ein Vergleich der Akten mit dem erwähnten Schreiben des Departements ergibt, sind alle erwähnten Dokumente vorhanden, und es wurde insbesondere dem Beweisantrag der Beschwerdeführer insoweit entsprochen, als auch die Videokassette beigebracht wurde. Es wird in der Beschwerde verlangt, es sei das Journal WEF der Einsatzleitung CALERCIO ohne Zensurbalken zu edieren. Man kann sich fragen, inwiefern es wirklich notwendig war, verschiedene Namen und Passagen in diesem Dokument abzudecken, auch wenn diese

25 Massnahme aus polizeitaktischen Gründen oder zum Schutz der Persönlichkeit von involvierten Personen wohl als zulässig zu betrachten ist. Es ist nun allerdings nicht ersichtlich, wie das Beweisergebnis beeinflusst werden könnte, wenn das fragliche Journal ohne die eingeschwärzten Balken zur Verfügung stünde. Selbst wenn die in der Beschwerde aufgestellten Vermutungen über die Reihenfolge des Ablaufs der Ereignisse auf dem Bahnhof Landquart zutreffen sollten (so etwa der Beginn der Sachbeschädigungen erst nach der Einleitung der Polizeiaktion), vermöchte dies aus den vorstehend dargelegten Gründen am Ergebnis des vorliegenden Entscheides nichts zu ändern. Dies gilt auch mit Bezug auf die im Kurzbericht von F. abgedeckten Namen von Personen, welche von den Beschwerdeführern neben vielen anderen als Zeugen aufgerufen werden; darauf wird im Zusammenhang mit diesen zurückzukommen sein. Was die im Schreiben F. erwähnten ‚Bemerkungen in Beilagen’ betrifft, ist es zwar zutreffend, dass es der Übersicht gedient hätte, wenn sich die Nummern, welche den Bemerkungen vorangestellt wurden, in entsprechend bezeichneten Beilagen wieder fänden, doch lassen sich die Bemerkungen anhand der fraglichen Beilagen auch ohne diese Lesehilfe interpretieren, soweit sie überhaupt von Bedeutung sind. b) Die Beschwerdeführer verlangen die Einvernahme einer grossen Zahl von Zeugen, ohne dies allerdings zu begründen und anzuführen, worüber sich diese äussern sollten. Diese Vorgehensweise ermöglicht es nicht, die Beweisanträge daraufhin zu beurteilen, ob die zur Antragstellung erforderliche Legitimation überhaupt gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführer die Befragung verschiedener Polizeibeamter als Zeugen beantragen, und sofern sie damit nähere Angaben über die Einsatzdoktrin und die Polizeitaktik in Erfahrung bringen wollen, dürften diese - vor allem im Hinblick auf allenfalls künftige Vorkommnisse ähnlicher Art - kaum gehalten sein, hierüber konkrete Ausführungen zu machen. Abgesehen davon wären solche Beweiserhebungen nur insoweit zu treffen, als ihnen für die Beurteilung eines konkreten Falles auch rechtserhebliche Bedeutung zukäme. Inwiefern dies vorliegend zutreffen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist den schriftlichen Äusserungen insbesondere auch von Bahnbeamten, die in der Beschwerde als Zeugen aufgerufen werden, hinreichend klar erstellt (vgl. E. 6c und d hiervor). Es ist daher gleich wie bei den als Zeugen aufgerufenen Polizeibeamten auch bei diesen Personen nicht ersichtlich, was ihre (erneute) Einvernahme an zusätzlichen relevanten Erkenntnissen zu liefern vermöchte. Gleiches gilt sodann auch hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen S. und K., welche beide ihre Gedächtnisprotokolle zu den Akten gegeben haben und auf die bei der Feststellung des Sachverhalts auch Bezug

26 genommen wurde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass es nicht zulässig ist, in einer Beschwerde einfach eine Menge von Beweisanträgen zu stellen und insbesondere eine Vielzahl von Zeugen aufzurufen, ohne zu begründen, inwiefern die zusätzliche Erhebung dieser Beweismittel das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen vermag. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. In der Strafanzeige erhoben die Anzeigeerstatter gegenüber dem Kanton Graubünden adhäsionsweise eine Verantwortlichkeitsklage für den ihnen durch die angezeigten Personen in Ausübung ihres Dienstes angeblich zugefügten Schaden materieller und ideeller Art. Sie machten geltend, dieser Schaden sei ihnen in Form von Ersatz und Genugtuung auszugleichen. Die genaue Höhe der Forderung lasse sich erst nach Abschluss der Untersuchung bestimmen, vorläufig sei die Zahlungspflicht des Kantons dem Grundsatz nach festzustellen. Der Untersuchungsrichter hat in den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung festgehalten, angesichts der Einstellung des Verfahrens könne auf die Verantwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden. Unter der Ziffer 1.b) ihrer Beschwerde beantragen die Anzeigeerstatter, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, soweit sie ihrem Inhalt nach das Nichteintreten auf die adhäsionsweise anhängig gemachte Verantwortlichkeitsklage verfüge. Auch auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden, begründen die Beschwerdeführer doch mit keinem Wort, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf ihre Adhäsionsklage nicht eingetreten sei. Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbegründet. Nachdem der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen war, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Polizeiorgane vorliegen, lag es auf der Hand, dass auch auf die adhäsionsweise geltend gemachte Verantwortlichkeitsklage nicht eingetreten werden konnte. Eine andere Lösung war schlechterdings nicht möglich, konnte die Zivilklage doch offensichtlich nicht vom Strafverfahren losgelöst weiterverfolgt werden. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Untersuchungsrichter dem Grundsatz nach hätte feststellen können, dass der Kanton den Strafklägern Schadenersatz und Genugtuung zu leisten habe. Zu einer solchen Feststellung wären die Untersuchungsbehörden in keiner Weise kompetent gewesen, selbst wenn der Untersuchungsrichter zum Schluss gekommen wäre, dass das Strafverfahren weiterzuverfolgen sei. Die Strafkläger hätten in diesem Falle ihr Klage während der Untersuchung, spätestens aber bis zum zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung durch ein schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen gehabt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Ihre Forderung wäre dabei

27 auch zahlenmässig zu spezifizieren gewesen, hätte die Adhäsionsklage doch in keinem Falle lediglich dem Grundsatze nach gutgeheissen werden können (PKG 1950 Nr. 37). 3. a) Mit der Beschwerde wird schliesslich beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit seinem Inhalte nach die Gesuche von 19 beschwerdeführenden Personen um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestimmung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter abgewiesen worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, das kantonale Recht sehe zwar für den Fall der Gesuch stellenden Beschwerdeführenden, die ja nicht Angeschuldigte seien, keine unentgeltliche Rechtspflege und auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Beide Ansprüche stünden ihnen aber gestützt auf Art. 39 Abs. 3 BV (gemeint Art. 29 Abs. 2) zu, der sich mit den Wortlauten „Rechtsbegehren“ und „Wahrung ihrer Rechte“ nicht nur auf die Verfahrensstellung als Angeschuldigte beziehe, sondern auch alle anderen Verfahrensstellungen und damit namentlich die vorliegende Stellung als Anzeigende, Strafantragstellende, Privat- und Verantwortlichkeitsklagende mit einbeziehe. Voraussetzung sei, dass die gesuchstellenden Personen nicht über die erforderlichen Mittel verfügten und dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen. Die erstere Voraussetzung sei bezüglich der im Einzelnen aufgeführten Beschwerdeführer nach den von den Wohngemeinden abgegeben Zeugnissen erfüllt. Das zweite Erfordernis erfüllten die Rechtsbegehren vom 13. April 2004, weil die objektive Tatbestandsmässigkeit der angezeigten Verhaltensweisen unzweifelhaft sei und deren Rechtswidrigkeit keineswegs und schon gar nicht durch eine summarische Prüfung von der Hand gewiesen werden könne. Im Übrigen benötigten die Beschwerdeführer aus Gründen der Verfahrenskoordination sowie der sich stellenden rechtlichen Fragen einen Rechtsvertreter. Für das Beschwerdeverfahren würden die entsprechenden Gesuche neu gestellt. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden für das Untersuchungsverfahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege sowenig kennt wie jenes des amtlichen Rechtsvertreters allenfalls Geschädigter. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat dies erkannt, weshalb er denn auch den Ausweg über die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV sucht. Nun liegt aber auf der Hand, dass diese Verfassungsnorm nicht jedermann unbesehen und ohne Rücksicht darauf, ob ein schützenswertes Interesse vorliegt, die unentgeltliche Rechtshilfe gewähren will. Da den Beschwerdeführern im Untersuchungsverfahren keine Kosten belastet

28 wurden, kann es sich von vornherein nur um unentgeltliche Rechtsverbeiständung handeln. Wenn die Anzeigeerstatter im vorliegenden Verfahren einen solchen Anspruch zu haben glauben, so wohl deshalb, weil sie sich als durch die polizeilichen Massnahmen Geschädigte betrachten. Wie erwähnt, enthält das kantonale Recht im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren keine Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mangels solcher Vorschriften kann den Geschädigten in ihrer Opferrolle ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aber subsidiär durch das Opferhilfegesetz gewährt werden (BGE 121 II 212), welches in seinem Art. 3 Abs. 4 bestimmt, dass die kantonalen Beratungsstellen die Anwaltskosten, soweit dies die persönlichen Verhältnisse des Opfers als angezeigt erscheinen lassen, übernehmen. Der Staatsanwalt hält zu Recht fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter ausdrücklich auf das Opferhilfegesetz hingewiesen und ihm gleichzeitig eröffnet wurde, dass sein Begehren im Rahmen der Strafuntersuchung abgewiesen werde. Falls sich die Beschwerdeführer tatsächlich als Opfer im Sinne dieses Gesetzes gesehen haben sollten, hätten sie also ein entsprechendes Begehren bei den zuständigen Amtsstellen einreichen müssen. Falls er sich mit dem Entscheid des Untersuchungsrichters nicht zufrieden geben wollte, hätte es Fürsprecher Jenni freigestanden, sich gestützt auf Art. 137 StPO beim Staatsanwalt zu beschweren. Er hat auch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass er im Beschwerdeverfahren nicht auf das entsprechende Begehren zurückkommen kann. Nur am Rande sei noch angemerkt, dass es fraglich erscheint, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die 19 vom Anwalt der Beschwerdeführer erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte überhaupt unabdingbar war, nachdem ja das Strafverfahren auf Grund der Anzeige der anderen Hälfte der Strafkläger ohnehin seinen Gang nahm und von ihrem Rechtsvertreter nie behauptet, geschweige denn bewiesen wurde, dass die Interessen des einen oder anderen der bedürftigen Anzeigeerstatter durch das von ihm auf Grund des Auftrags der übrigen Mandanten ohnehin geführten Mandats nicht oder nicht genügend gewahrt worden wären. b) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn das Rechtsbegehren der sie beanspruchenden Person nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie dargetan, scheitert die Beschwerde über weite Strecken schon daran, dass sie in der Art einer Popularbeschwerde das Vorgehen der Polizei ganz generell kritisiert, ohne im einzelnen aufzuzeigen, welcher oder welche der Beschwerdeführer(-innen) durch bestimmte Handlungen eines Polizisten konkret gefährdet oder verletzt

29 wurde. Auf eine derart allgemein gehaltene Beschwerdeeingabe, die sich in keiner Weise mit der Legitimation der einzelnen Personen zur Beschwerdeführung auseinandersetzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden. Eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides war aber auch weitgehend deshalb nicht möglich, weil es der Beschwerde in sehr vielen Punkten an einer hinreichenden Substantiierung gebricht. Die Beschwerdeführer begnügten sich in vielen Fällen damit, Behauptungen aufzustellen, blieben eine Begründung für ihre Darstellung der Dinge aber schuldig oder verwiesen generell auf die Akten, ohne die einschlägigen Stellen zu bezeichnen. Angesichts der grossen Anzahl von Beschwerdeführern war es für die Beschwerdekammer unzumutbar, mit Bezug auf die einzelnen Betroffenen nachzusuchen, inwiefern sie von gewissen polizeilichen Massnahmen betroffen waren. Gesamthaft muss damit festgestellt werden, dass die Rechtsbegehren angesichts der doch recht unbeschwerten Beschwerdeführung von Anfang an als aussichtslos erscheinen mussten, so dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Sowohl das entsprechende Gesuch als auch jenes zur Einsetzung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.

30 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2’000 Franken gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 4. Mitteilung an: —————— Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

BK 2005 62 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.11.2005 BK 2005 62 — Swissrulings