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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.11.2005 BK 2005 60

16. November 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,443 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 60 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, und des Y., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2005, mitgeteilt am 31. August 2005, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Maranta, c/o Degiacomi Riedi Schreiber Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Betrug, hat sich ergeben:

2 A. Am 25. März 1999 schloss Z. mit Y. als Erstkäufer einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil der Marke Mercedes 312 D ab. Auf Wunsch von Y. wurde dieses Wohnmobil von 3'800 kg auf 3'500 kg Gesamtgewicht abgelastet und mit dem gewünschten Zubehör versehen. Im September 2003 verkaufte Y. das genannte Wohnmobil weiter an X.. Dieser stellte im Frühling 2004 fest, dass sein Wohnmobil mindestens 50 kg schwerer war, als im Fahrzeugausweis eingetragen. In der Folge erstattete er am 10. Dezember 2004 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Z. wegen Betrugs. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen Betrugs. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass X. das fragliche Wohnmobil im September 2004 auf einer geprüften Waage und entsprechend den Regeln des Strassenverkehrsamtes nachwägen liess. Dabei ergab sich zwischen den Daten im Fahrzeugausweis und des ermittelten Leergewichts eine Differenz von rund 50 kg. Z. bestritt die Vorwürfe von X., beim Import des Fahrzeuges in die Schweiz beziehungsweise vor der Fahrzeugabnahme beim Strassenverkehrsamt Fahrzeugteile ausgebaut und so die Spanne zwischen Leergewicht und Gesamtgewicht vergrössert zu haben. Er habe lediglich nach dem Verkauf des Wohnwagens noch auf Wunsch von Y. eine Klimaanlage von etwa 100 kg eingebaut. D. Mit Verfügung vom 30. August 2005, mitgeteilt am 31. August 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben X. und der Erstkäufer Y. mit Eingabe vom 20. September 2005 gemeinsam bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 29. September 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid.

3 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die beiden Legitimationsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 352). Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41 S. 147). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Verhalten von Z. anlässlich des Rechtsgeschäfts zwischen ihm und Y. unter dem Gesichtspunkt des Betrugs. X. war an diesem Rechtsgeschäft nicht unmittelbar beteiligt, sondern er hat das fragliche Wohnmobil erst rund vier Jahre später vom Erstkäufer Y. erworben. Von einer besonders nahen Beziehung von X. zum Gegenstand des Verfahrens gegen Z. kann demnach nicht gesprochen werden. Selbst die Tatsache, dass er seinerzeit gegen Z. Strafanzeige einreichte, verleiht ihm im Strafverfahren gegen diesen nicht die Stellung eines Beteiligten mit prozessualen Mitwirkungsrechten (PKG 1988 Nr. 54 S. 177). Auf seine Beschwerde kann somit bereits mangels Berührtsein nicht eingetreten werden. X. fehlt aber auch die weitere, vom Gesetz kumulativ geforderte Voraussetzung zur Beschwerdeführung, nämlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung. Ein solches besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein bloss faktisches (politisches oder wirtschaftliches) Interesse genügt dabei nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Beschwerdeführer vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist, das heisst,

4 wenn sein Schaden erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden ist (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). X. ist folglich, da er das Wohnmobil erst im Rahmen eines späteren Rechtsgeschäfts erworben hat, nur mittelbar beschwert, was jedoch für die Beschwerdelegitimation nicht ausreicht. Anders liegt der Fall bei Y.. Als Vertragspartner von Z. steht er zum Gegenstand des Verfahrens in einer besonders nahen Beziehung, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid berührt ist. Auch hat er als Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, gegen das sich die mutmassliche Straftat ihrem Begriff nach richtete - im vorliegenden Fall somit des Vermögens -, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 82 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen, wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, a.a.O., S. 164). Eine angefochtene Einstellungsverfügung kann gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. zum Ganzen PKG 1997 Nr. 36 S. 147). Vorweg ist zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden zu bemerken, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsbeschwerde verweist, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG zulässig sind.

5 3. Aufgrund des eingangs geschilderten Sachverhaltes stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Z. in irgendeiner Weise die Eintragung falscher Angaben betreffend das Leergewicht des Wohnmobils im Fahrzeugausweis erwirkt und sich dabei gegenüber Y. strafbar gemacht haben könnte. Dabei ist als mögliche strafbare Handlung der Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB zur Prüfung in Betracht zu ziehen. 4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Täuschung im Sinne des Gesetzes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 146 StGB). a) In Bezug auf das Verhalten Z.s gegenüber Y. begründete die Staatsanwaltschaft von Graubünden die Einstellung der Untersuchung damit, dass der Nachweis, Z. habe Fahrzeugbestandteile vor der ersten Inverkehrsetzung des Wohnmobils ausgebaut, nicht rechtsgenüglich erbracht werden könne. Gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Dezember 2004 (act. 3.1) bestand gegenüber Z. der Verdacht, dass dieser das fragliche Wohnmobil beim Import in die Schweiz respektive vor der Fahrzeugabnahme beim Strassenverkehrsamt leichter gemacht habe, um so die Spanne zwischen Leergewicht und Gesamtgewicht zu vergrössern. Z. gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass diese Vorwürfe in keinster Weise zutreffen würden (act. 3.7). Unbestritten ist, dass Z. auf Wunsch des Erstkäufers Y. durch den Hersteller eine sogenannte Ablastung durchführen liess, wobei das zulässige Gesamtgewicht von 3'800 kg in den Fahrzeugpapieren auf 3'500 kg reduziert wurde. Dies ergibt sich auch aus dem bei den Akten liegenden Kaufvertrag vom 25. März 1999 (act. 3.8). Ebenfalls aus dem Kaufvertrag respektive der zum Vertrag zugehörigen Liste ist ersichtlich, welche Ausstattungsteile vertraglich vereinbart wurden. Z. hat somit - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht eigenmächtig weiteres Zubehör einbauen lassen und sich bereichert, sondern lediglich die Wünsche des Käufers Y. berücksichtigt. Auch der nachträgliche Einbau der Klimaanlage und die damit verbundene Verminderung der Nutzlast

6 erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch von Y.. Inwiefern sich Z. dadurch eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verantwortlich gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Wohnmobil durch den Einbau der Klimaanlage auch nicht in einen illegalen Zustand gebracht wurde. b) Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen alle Motorfahrzeuge vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt werden. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Art. 71 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Bei Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Inhaber der Typengenehmigung unterzeichnete Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt, beschränkt sich die Einzelprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a VTS auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung). Mit anderen Worten stellt die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises auf die technischen Angaben im Prüfungsbericht ab, ohne diese erneut zu überprüfen. Auch im vorliegenden Fall war das Vorzeigen des ausgefüllten Prüfungsberichts für die Zulassung des Wohnmobils vorausgesetzt. Dies ergibt sich aus Art. 74 VZV, wonach der Halter bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft den entsprechenden Versicherungsnachweis und den Prüfungsbericht, gegebenenfalls mit Zollstempel oder separater Zollbewilligung vorzuweisen hat. Der Prüfungsbericht ist jeweils vom Hersteller oder Importeur des Fahrzeugs auszufüllen und zu unterzeichnen (Art. 75 Abs. 1 VZV). Somit steht fest, dass das Leergewicht des Wohnmobils, welches in den Fahrzeugausweis eingetragen wurde, nicht von Z. als Verkäufer, sondern vom Hersteller respektive Importeur festgelegt wurde. Da - wie bereits ausgeführt wurde - keine Nachprüfung des Leergewichts durch das Strassenverkehrsamt erfolgte, bestand somit keine Möglichkeit für Z., vor der ersten Inverkehrsetzung des Wohnmobils gewisse Fahrzeugteile auszubauen und damit das Leergewicht abzuändern. Es trifft zwar zu, dass im Verzollungspapier vom 3. Mai 1999 (act. 3.2) ein Leergewicht von 3'020 kg aufgeführt war, in den Fahrzeugausweis jedoch sodann ein Leergewicht von 3'150 kg eingetragen wurde. Worauf diese Differenz zurückzuführen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Differenz im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten von Z. steht. Auch eine Manipulation zu einem späteren Zeitpunkt fällt ausser Betracht, zumal bei einer periodischen Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS das Leergewicht ebenfalls nicht

7 mehr kontrolliert wird. Somit ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Hinweise darauf, inwiefern sich Z. des Betrugs strafbar gemacht haben könnte. c) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von Z. ergeben. Darüber hinaus liegen keinerlei Beweise vor, welche die Behauptung von Y., Z. habe arglistig Tatsachen verschwiegen und sich selbst dadurch bereichert, zu stützen vermöchten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher das Verfahren aus den genannten Gründen zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. Z. bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, es erscheine geradezu mutwillig, dass Y. eine Beschwerde gegen ihn erhebe, nachdem er von X. einen stattlichen Kaufpreis erhalten habe, welchen er auch aufgrund von dessen Zivilklage nicht zurückerstattet habe. Dieses Verhalten sei nach Art. 14 VVG zu würdigen. Auch die Beschwerde von X. erscheine mutwillig und leichtfertig, weshalb auch sein Verhalten im Sinne von Art. 14 VVG zu würdigen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 14 VVG, welcher der in der Sache selbst entscheidenden Behörde die Kompetenz einräumt, bei leichtfertiger oder mutwilliger Einleitung oder Führung eines Verfahrens eine Ordnungsbusse auszusprechen, um eine Bestimmung handelt, die lediglich im Verfahren in Verwaltungssachen Anwendung findet. Art. 139 Abs. 3 StPO sieht zwar vor, dass sich das strafrechtliche Beschwerdeverfahren - subsidiär zu den Art. 137-139 StPO - nach den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde richtet, es wird dabei jedoch abschliessend auf die Art. 15 ff. und die Art. 38 und 39 VVG verwiesen. Art. 14 VVG kommt somit im vorliegenden Verfahren nicht zu tragen. Inwiefern die Beschwerdeführer gegen Art. 65b Abs. 1 StPO, welcher ein anständiges und korrektes Benehmen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege verlangt, verstossen haben sollen, ist nicht ersichtlich, zumal das Ergreifen eines Rechtsmittels für sich allein noch keine Verletzung dieser Norm darstellt. Die Beschwerdekammer sieht sich daher nicht dazu veranlasst, gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO eine Ordnungsbusse auszusprechen. 6.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 StPO).

8 b) Der Beschwerdegegner Z. macht geltend, dass ihm aufgrund des Beschwerdeverfahrens völlig unnötig Anwaltskosten entstanden seien. Diese seien ihm im Sinne von Art. 160 beziehungsweise Art. 161 StPO zu erstatten. Die StPO kennt jedoch keine Regelung, welche es erlauben würde, im Rechtsmittelverfahren dem Beschwerdegegner zu Lasten der beschwerdeführenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Es stellt sich daher die Frage einer staatlichen Entschädigungspflicht. Art. 160 Abs. 4 StPO sieht nur eine ausseramtliche Entschädigung des Verteidigers im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels vor. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich ausserdem um eine Kann-Vorschrift. Aufgrund dieser Einschränkungen wird nach Praxis der Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter des Angeschuldigten, der nicht selbst Beschwerde erhoben hat, keine Entschädigung ausgerichtet (PKG 1999 Nr. 39 S. 140). Auch aus Art. 161 Abs. 1 StPO lässt sich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Entschädigung ableiten. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur jene Nachteile zu entschädigen, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Von vornherein keine Entschädigungspflicht besteht demnach für den Aufwand, der ihm entstand, als er sich vor der Beschwerdekammer als Passivlegitimierter gegen die von Y. und X. eingereichte Beschwerde zur Wehr setzte. Das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht dient lediglich der Überprüfung von Untersuchungsmassnahmen, stellt aber selbst keine solche Massnahme dar (PKG 2000 Nr. 38 E. 2b S. 161). Da sich die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters lediglich auf den Zeitraum ab dem 4. Oktober 2005, somit nach Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung bezieht, ist Z. für die entstandenen Anwaltskosten keine Entschädigung auszusprechen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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