Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 56 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Mauro Lardi, c/o Lardi & Partner, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2005, mitgeteilt am 9. August 2005, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am Abend des 1. September 2003 um ca. 18.00 Uhr fuhr X. mit einem Fahrrad auf der A.-Strasse talabwärts in Richtung B. Etwa 50 m unterhalb der Ortsbeginntafel B. stürzte er und zog sich gemäss Arztbericht unter anderem ein Schädelhirntrauma sowie ein Thoraxtrauma zu. Gemäss Aussagen mehrerer Zeugen soll Y. mit dem Lieferwagen seines Arbeitgebers kurz zuvor zum Überholen des Fahrradfahrers X. angesetzt haben und danach nach rechts auf seine Fahrbahn zurückgefahren sein, um den entgegenkommenden Personenwagen nicht zu behindern. Über den genauen Unfallhergang konnten die Zeugen keine Angaben machen. Bei X. trat in Bezug auf den Unfallhergang eine Amnesie ein, welche bis heute andauert. Am 12. September 2003 stellte X. Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. gemäss Art. 125 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. August 2005, mitgeteilt am 9. August 2005, eine Teil-Einstellungsverfügung, gemäss welcher die Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt und das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln weitergeführt wird. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 980.-wurden auf die Staatskasse genommen. D. Gegen diese Verfügung liess X., soweit sie die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung betrifft, am 29. August 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 05.08.2005, mitgeteilt am 09.08.2005, sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 19. September 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung sowie auf die angefügten ergänzenden Ausführungen.
3 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer X. wurde bei dem fraglichen Unfall verletzt und hat dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. Somit ist er als Geschädigter im Sinne des Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdekammer kann angefochtene Einstellungsverfügungen gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründ-
4 bare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, kann doch der vordergründige Aussagegehalt eines Beweismittels für sich allein nicht massgeblich sein, weil der Inhalt einer Aussage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45 S. 155 f.). 3. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung weichen die Aussagen der beiden Insassen des möglicherweise am Unfall beteiligten Lieferwagens in wesentlichen Punkten von den Zeugenaussagen ab. Der Beschwerdeführer selbst kann sich aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen nicht mehr an den Unfallhergang erinnern. a) Der Zeuge C. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Tag des Unfalls aus (act. 3.9), dass der vor ihm fahrende Lastwagen kurz vor der Ortstafel B. begonnen habe, einen Fahrradfahrer zu überholen. Der Fahrradfahrer habe sich auf der Höhe der hinteren Achse des Lastwagens befunden, als ein Personenwagen entgegengekommen sei. Anschliessend habe er nur noch beobachten können, wie der Lastwagen in der Rechtskurve nach rechts auf seine Fahrbahnhälfte zurückgefahren sei. Von diesem Augenblick an sei ihm die Sicht durch einen Zaun und ein Gebüsch verdeckt gewesen. Als er selbst die Rechtskurve befahren habe, habe der Fahrradfahrer bereits am Boden gelegen. Zu den am Unfall beteiligten Fahrzeugen sagte C. aus, es habe sich um einen kleinen Lastwagen mit einer möglicherweise weissen Plane gehandelt. Als dieser zum Überholen des Fahrradfahrers angesetzt habe, sei er mit mindestens 60 km/h gefahren. Der Fahrradfahrer habe sich zu diesem Zeitpunkt ganz rechts am Strassenrand befunden und sei nicht viel langsamer gefahren. Zwischen ihm und dem Lastwagen habe nur ein geringer seitlicher Abstand von ungefähr 50 cm bestanden. Diese Aussage wird von der Zeugin D., welche am 3. September 2003 polizeilich zur Sache befragt wurde (act. 3.10), weitgehend bestätigt. Sie sei zum fraglichen Zeitpunkt vom E. herkommend über die A.-Strasse in Richtung F. ge-
5 fahren. Sie habe beobachten können, wie am Ende der Rechtskurve, ca. 50 m unterhalb der Ortsbeginntafel, ein Lieferwagen einen Fahrradfahrer überholt habe. Beide seien mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren, wobei der Lieferwagen nicht viel schneller gefahren sei als der Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer sei ganz rechts am Fahrbahnrand gefahren, wobei der seitliche Abstand zum Lieferwagen sehr gering gewesen sei. Es habe den Anschein gemacht, als ob ein Rennen zwischen den beiden Fahrzeugen stattgefunden habe. Nach dem Kreuzen des Lieferwagens habe sie im Rückspiegel gesehen, wie der Fahrradfahrer hoch in die Luft geschleudert worden und sodann kopfüber auf den Asphalt gefallen sei. Beim Lieferwagen habe es sich um ein rotes Fahrzeug mit der weissen Aufschrift „G.“ und einer offenen Ladebrücke gehandelt. Im Lieferwagen hätten sich zwei Männer im Alter von 25 bis 30 Jahren befunden. Im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Januar 2004 (act. 3.21) wiederholte D. im Wesentlichen die von ihr gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Sie fügte jedoch noch hinzu, dass sie nicht habe erkennen können, was den Sturz verursacht habe. Jedoch sei es auf jeden Fall nicht zu einer Kollision zwischen dem Lieferwagen und dem Velofahrer gekommen. Auch die Tochter der Zeugin D., H., gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2003 (act. 3.13) zu Protokoll, sie habe gesehen, wie sich ein Lieferwagen am Ende der Rechtskurve ca. 50 m unterhalb der Ortsbeginntafel B. neben einem Fahrradfahrer befunden habe. Der Fahrradfahrer habe sich mit der linken Hand an der Führerkabine des Lieferwagens festgehalten. Die Seitenscheibe des Lieferwagens sei offen gewesen und es habe den Anschein gemacht, dass sich der Beifahrer mit dem Fahrradfahrer unterhalten habe. Beide Fahrzeuge seien mit hoher Geschwindigkeit und ungefähr gleich schnell gefahren. Der Fahrradfahrer habe sich dabei ganz rechts am Fahrbahnrand, fast auf der Randlinie, befunden, wobei der seitliche Abstand zum Lieferwagen sehr gering gewesen sei. Den Unfall selbst habe sie nicht beobachten können. Sie habe jedoch erkennen können, dass es sich bei dem beteiligten Fahrzeug um einen roten Lieferwagen mit der weissen Aufschrift „G.“ und einer offenen Ladebrücke gehandelt habe. In diesem Lieferwagen hätten zwei Personen gesessen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Januar 2004 (act. 3.22) bestätigte H. die von ihr gegenüber der Polizei gemachten Angaben. b) Aufgrund der Angaben der Zeugen konnten in der Folge der Lenker des am Unfall beteiligten Lieferwagens, Y., sowie sein Beifahrer, I., ausfindig ge-
6 macht werden. Y. wurde erstmals am 4. September 2003 (act. 3.11) zum Verkehrsunfall befragt. Er bestätigte, zusammen mit I. mit dem von den Zeugen beschriebenen Lieferwagen zur fraglichen Zeit von K. nach B. gefahren zu sein. Zu dieser Fahrt führte er aus, er habe ungefähr 50 m nach dem L.-rank auf einem geraden Strassenabschnitt einen abwärts fahrenden Velofahrer überholt. Auf der weiteren Fahrt habe er diesen Fahrradfahrer nicht mehr bemerkt. Soweit er sich erinnern könne, sei ihm beim Ortsbeginn B. ein Fahrzeug entgegengekommen. Dieses habe er aber normal kreuzen können. Auf eine entsprechende Frage hin, gab er an, kurz vor Ortsbeginn B. keinen Fahrradfahrer überholt zu haben. Vielleicht sei er beim Anfahren der Kurve etwas zu weit links gefahren und habe in der Folge nach rechts einsteuern müssen. Es habe jedoch im Bereich der Kurve keinen Zwischenfall gegeben. Auch in einer weiteren polizeilichen Befragung am 5. September 2003 (act. 3.14) und bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2003 (act. 3.20) hielt Y. an seiner Sachverhaltsdarstellung fest. Auch sein Beifahrer I. sagte am 4. September 2003 gegenüber der Polizei aus (act. 3.12), sie hätten ungefähr 50 m unterhalb des L.-Ranks einen abwärts fahrenden Fahrradfahrer überholt. Im Bereich der Kurve bei Ortsbeginn sei es zu keinem Zwischenfall gekommen. Auf Vorhalt des Befragenden hin, ob es zutreffe, dass Y. in der genannten Kurve etwas nach links geriet und in der Folge das Fahrzeug brüsk nach rechts habe steuern müssen, gab I. an, er habe davon nichts mitbekommen. Anlässlich einer weiteren polizeilichen Einvernahme am 5. September 2003 (act. 3.15) betonte er erneut, dass er neben sich keinen Fahrradfahrer gesehen habe und auch von dem durch den Befragenden geschilderten Unfall nichts bemerkt habe. c) Es stehen sich somit zwei verschiedene Sachverhaltsdarstellungen gegenüber. Während Y. und sein Beifahrer in der fraglichen Kurve keinen Radfahrer überholt und einen solchen auch nicht bemerkt haben wollen, schildern die drei Zeugen, dass dem Sturz des Fahrradfahrers ein Überholmanöver durch einen Lieferwagen vorausging. Betrachtet man die von den drei Zeugen gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter getätigten Aussagen, fällt auf, dass insbesondere die Beschreibung des möglicherweise am Unfall beteiligten Lieferwagens sehr detailliert erfolgte. So war es der Polizei auch möglich, aufgrund dieser Angaben den fraglichen Fahrzeuglenker und sein Beifahrer ausfindig zu machen. Y. und I. be-
7 streiten denn auch nicht, zum Zeitpunkt, als sich der Unfall ereignete, von K. nach B. gefahren zu sein. Dass - wie der Beschwerdegegner geltend macht - möglicherweise ein weiteres Fahrzeug am Vorfall beteiligt gewesen ist, kann daher ausgeschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass auf dem Fotoblatt (act. 3.3, Foto Nr. 11) dem beteiligten Lieferwagen das Kennzeichen M. zugeschrieben wird, hingegen im Polizeirapport, der Unfallskizze und dem Fotodossier von einem Lieferwagen mit dem Kennzeichen N. die Rede ist. Wie sich jedoch aus den Akten (act. 3.10 und 3.13) ergibt, handelt es sich beim Kennzeichen M. um dasjenige des Personenwagens von D.. Die Nennung dieses Kennzeichens in der Legende zu Foto Nr. 11 im Fotoblatt beruht somit auf einem offensichtlichen Versehen und vermag die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Vermutung nicht zu begründen. Die Aussagen der drei Zeugen stimmen sodann auch bezüglich des Unfallhergangs in den wesentlichen Punkten überein. So sagten alle aus, dass sich das Überholmanöver im Bereich der Ortsbeginntafel B. abgespielt habe. Sowohl der Lieferwagen wie auch der Fahrradfahrer seien mit relativ hoher Geschwindigkeit gefahren, wobei zwischen den beiden nur ein sehr geringer seitlicher Abstand eingehalten worden sei. Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden und widerspruchslosen Aussagen der unabhängigen Zeugen ist davon auszugehen, dass - entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners und seines Beifahrers - kurz vor dem Sturz des Fahrradfahrers tatsächlich ein Überholmanöver stattgefunden hat, bei welchem zwischen dem Lieferwagen und dem Fahrradfahrer nur ein sehr geringer Abstand bestand. Wie aus den Akten hervorgeht, hat Y. denn auch ein pflichtwidriges Überholmanöver anerkannt und dem zuständigen Untersuchungsrichter mitteilen lassen, dass er ein entsprechendes Strafmandat akzeptieren würde (act. 1.31). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung entgegen den Vermutungen des Beschwerdeführers nicht im Rahmen einer Verhandlung über den zu beurteilenden Sachverhalt (sog. plea bargaining) erfolgte, da der Entscheid, das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung einzustellen, schon vorher getroffen worden war (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. September 2005). Die Erklärung erfolgte vielmehr, um die Beurteilung der (groben) Verkehrsregelverletzung im Strafmandatsverfahren wegen Verbrechen und Vergehen zu ermöglichen, wofür die Anerkennung des objektiven Tatbestandes durch den Angeschuldigten erforderlich ist (Art. 172 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO).
8 4. In einem weiteren Schritt gilt es nun zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Überholmanöver für den Unfall ursächlich war und sich Y. dadurch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte. a) Mit einer Verurteilung nach Art. 125 StGB muss rechnen, wer durch sein Verhalten bei einem anderen fahrlässig eine Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Schutzvorkehren gehören (PKG 1995 Nr. 45 S. 156 f.). Wie sich aus Art. 34 Abs. 4 SVG ergibt, ist gegenüber allen Strassenbenützern, namentlich auch beim Überholen, ein ausreichender Abstand zu wahren. Wie gross der seitliche Abstand jeweils sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren wie örtliche Verhältnisse, Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, eigene und fremde Geschwindigkeit etc. ab. Seitliche Abstände sollen jedoch so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen (vgl. zum Ganzen Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 107 mit Hinweisen). Der seitliche Abstand gegenüber Zweiradfahrzeugen muss jedoch wegen ihres Schwenkbereichs mehr als 1 m betragen (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Auflage, Bern 2002, N. 733). Daraus ergibt sich, dass eine unmittelbare Verursachung des Sturzes im Sinne einer körperlichen Berührung oder eines Umstossens nicht erforderlich ist. Jedoch muss die allfällige Sorgfaltspflichtverletzung für den Sturz von X. und damit die Körperverletzung ursächlich gewesen sein. b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis beim fahrlässigen Begehungsdelikt adäquate Kausalität vorliegen müsse. Das Verhalten des Täters müsse demnach geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
9 und den Erfahrungen des Lebens, einen Erfolg wie den eingetretenen, herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Im vorliegenden Fall könne der Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht werden, dass der Sturz von X. und damit seine erlittenen Verletzungen durch das Überholmanöver von Y. verursacht worden sei. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft betrifft die Frage, ob Y. den Sturz von X. durch das Überholmanöver verursacht hat, jedoch nicht die adäquate, sondern die natürliche Kausalität. Eine solche liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn ein (pflichtwidriges) Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b S. 197). Sodann gilt es zu beachten, dass sein Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein braucht. Erst wenn die natürliche Kausalität im vorerwähnten Sinne zu bejahen ist, stellt sich die weitere Frage, ob das (pflichtwidrige) Verhalten zudem auch adäquat kausal für den eingetretenen Erfolg war, das heisst, ob es geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es gilt somit vorliegend zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Fahrzeuglenkers für den Sturz des Fahrradfahrers ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität war. Dabei stellt sich die Frage, welcher Sachverhalt der diesbezüglichen Beurteilung zugrunde zu legen ist beziehungsweise, ob er überhaupt hinreichend abgeklärt und sich die Staatsanwaltschaft mit dem Beweisergebnis hinreichend und schlüssig auseinandergesetzt hat. c) Wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht, war der seitliche Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Fahrradfahrer sehr gering. So gab der Zeuge C. gegenüber der Polizei zu Protokoll (act. 3.9), der Abstand habe nicht viel mehr als 50 cm betragen. Auch D. (act. 3.10), und ihre Tochter (act. 3.13) sagten aus, es sei fast kein seitlicher Abstand vorhanden gewesen. Dass bei einem so geringen Abstand beim zu überholenden Fahrradfahrer eine Verunsicherung oder Schreckreaktion eintreten kann, welche zu einem Sturz des Fahrradfahrers führen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch wenn das Überholmanöver im vorliegenden Fall - wie die Zeugen bestätigen - ohne körperliche Berührung durchgeführt werden konnte, kann der zu geringe seitliche Abstand
10 während des Überholens nach dem Gesagten für den Sturz des Fahrradfahrers natürlich kausal gewesen sein. Dass eine solche Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetreten herbeizuführen und damit adäquat kausal ist, dürfte unbestritten sein. Ausgehend von dem Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat, hält die Begründung, mit der sie das Strafverfahren einstellte, somit einer näheren Prüfung nicht stand. d) Aufgrund der (in der Regel) kassatorischen Funktion der Beschwerde ist die Rechtsmitteleingabe von X. aus den vorerwähnten Gründen gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei wird sie sich bei einer neuerlichen Überprüfung auch mit der - in der Einstellungsverfügung mit keinem Wort gewürdigten - Zeugeneinvernahme von H. auseinanderzusetzen haben, wonach sich X. am Lieferwagen abgestützt haben soll. Des Weiteren wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass X. - wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird - in hohem Tempo zum Lieferwagen von Y. aufgeschlossen und sich sodann rechts neben diesen gedrängt haben könnte (vgl. auch act. 3.20 S. 3), wodurch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Y. und dem Sturz von X. allenfalls verneint werden müsste. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, zur Klärung dieser Fragen weitere Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise eine Konfronteinvernahme zwischen dem Angeschuldigten und den Zeugen (vgl. Art. 87 Abs. 9 StPO), durchzuführen, zumal Y. zu deren Einvernahmen zwar fakultativ vorgeladen wurde (act. 1.11), jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: