Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 24 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Vital Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch D., Quadra 139R, 7412 Scharans, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Januar 2005, mitgeteilt am 6. Januar 2005, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc., hat sich ergeben:
2 A. Am 27. Januar 2004, um 16.40, geriet bei der Posthaltestelle in A. der Schüler X. mit seinem rechten Fuss unter das rechte Vorderrad des von Z. gelenkten Postautos mit dem Kennzeichen GR B,. Der Schüler erlitt eine massive Quetschung des Vorfusses mit Zehenfrakturen, was einen zweiwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge hatte. Über den Unfall wurden Z., der Schüler C. und der Verunfallte von der Polizei einvernommen. Z. gab am 28. Januar 2004 zu Protokoll, einige Schüler seien vom Trottoir nach rechts auf die Strasse gesprungen und hätten sich, einander schubsend, seinem Fahrzeug genähert, als er in die Haltestelle eingefahren sei und noch nicht angehalten habe. An der rechten Seite der Haltestelle sei die Strasse mit einem Streifen Schnee bedeckt gewesen. Darauf sei X. möglicherweise ausgerutscht und mit dem Fuss unters Rad gelangt. C. sagte am 31. Januar 2004 aus, er und seine Schulkameraden hätten sich auf die Strasse begeben, als das Postauto in die Haltestelle eingefahren sei. Dort habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits das Postauto nach G. befunden, so dass der Postautochauffeur beim Einfahren zuerst gegen das Trottoir habe ausholen und danach nach rechts gegen die Strasse zurückschwenken müssen. Er und seine Kollegen hätten sich zu weit in der Haltestelle befunden und hätten deshalb etwas zurückweichen müssen. Sie seien aber nicht schnell genug gewesen. Er habe vom Postauto einen kleinen Stoss an der linken Schulter bekommen. Gleichzeitig sei der Fuss von X. unters Rad geraten. Dies habe er jedoch nicht sehen können. X. gab am 9. Februar 2004 an, das Postauto habe im letzten Moment noch eine kleine Bewegung in Richtung auf ihn und seine Kameraden gemacht, als sie sich ihm genähert hätten. Dabei sei er mit dem rechten Fuss unters Rad gekommen. Vorher habe er vom Fahrzeug noch einen kleinen Stoss erhalten. B. Am 9. Februar 2004 stellte D., der Vater des verunfallten Schülers, Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 2. März 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung von Verkehrsregeln gegen Z.. Z., C. und X. wurden auch vom Untersuchungsrichter über den Unfall befragt. Im Weiteren wurde E., die damals auf dem vordersten rechten Sitz im Postauto sass, einvernommen. Am 24. Mai 2004 erklärte Z. als Angeschuldigter, er sei von F. kommend auf die linkerseits sich befindende Haltestelle zugefahren. Zur selben Zeit habe sich der kleine Bus des Kurses nach G. in der Haltestelle
3 befunden. Im gleichen Moment seien die Schüler vom Trottoir über die Strasse auf das gegenüberliegende Trottoir gesprungen. Er sei dann in kurzem Winkel in die Haltestelle eingefahren. Am Ende des Manövers seien die vorderen Fahrzeugräder leicht nach rechts abgedreht gewesen. Als er gerade im Begriffe gewesen sei, dieses Manöver zu beenden, seien die Schüler vom rechten Trottoir über die Strasse gegen die vordere Türe des Postautos gerannt. Jeder Schüler habe zuerst einsteigen wollen. Gleichzeitig hätten sich auch Schüler vom linken Trottoir zu seinem Fahrzeug begeben. Da sich auf der Strasse neben der Haltestelle Schnee befunden habe, sei X. unter das Rad seines Fahrzeuges gerutscht. C. gab am 7. September 2004 als Zeuge zu Protokoll, sie seien bei der Posthaltestelle dort gestanden, wo sie immer gewartet hätten. Dies sei nämlich im vorderen Bereich der Haltestelle in Richtung H. gesehen. Sie seien dabei dort auf der Fahrbahn und im Bereich der Haltestelle gestanden. Der Postwagenchauffeur habe am Schluss seines Manövers das Fahrzeug stark nach rechts gezogen und in der Folge sei er X. über den Fuss gefahren. Gleichzeitig sei er (C.) vom Postauto am Rücken berührt worden. Er habe sich gedreht, um vom Fahrzeug wegzulaufen. Sie seien nicht gegen das Fahrzeug gerannt, als es noch in Bewegung gewesen sei. Auch sei X. nicht gegen das Postauto gestossen worden. Er und die anderen Schüler hätten sich zu weit in der Haltestelle befunden und demzufolge wahrscheinlich den Abstand zum Fahrzeug nicht eingehalten. Ebenfalls am 7. September 2004 bezeugte X., dass er sich im vorderen Bereich der Posthaltestelle bzw. auf der dortigen angrenzenden Fahrbahn befunden habe. Er und seine Mitschüler hätten sich mehr auf der Fahrbahn als auf der Haltestelle aufgehalten. Er sei gestanden, als das Postauto gegen ihn gefahren sei. Er sei nicht gegen das Fahrzeug gerannt. Auch sei er weder gestossen worden noch ausgerutscht. Er sei unter das Rad geraten, als er habe weglaufen wollen. E. sagte am 11. November 2004 als Zeugin aus, sie habe gesehen wie Schüler vom Postgebäude sowie vom rechten Trottoir auf das Postauto zugelaufen seien, als dieses eingefahren sei. Sie seien dabei sehr nahe ans Fahrzeug gekommen, bevor es zum Stillstand gekommen sei. Jeder der Schüler habe als Erster einsteigen wollen. Beim Öffnen der Türe seien sie davon berührt worden. Ob sich die Schüler dabei gestossen hätten, könne sie nicht angeben. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass ein Schüler mit dem Fuss unter das rechte vordere Rad des Postautos geraten sei. Die Schüler kämen auch sonst immer sehr nahe an das Postauto heran. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005, mitgeteilt am 6. Januar 2005, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Kör-
4 perverletzung gegen Z. ein und trat das Verfahren an den Kreispräsidenten I. für die Verfolgung des Angeschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 56 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG ) ab. D. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 24. Januar 2005 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt D., der Vater des Verunfallten, den Antrag, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen. Z. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. Berechtigt zur Beschwerdeführung sind nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer auch die Erben des Direktgeschädigten (Entscheid vom 31. März 1992 i.S. K., BK 20/92), die Mutter der minderjährigen
5 Verletzten (Entscheid vom 5. April 1978 i.S. R., BK 13/78) und die Angehörigen des tödlich Verunglückten (Entscheid vom 12. November 1979 i.S. M., BK 64/79). Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes F. vom 4. Januar 2005, mitgeteilt am 6. Januar 2005. Die Abtretungsverfügung ist nicht angefochten worden. Gerügt wird, dass die gegen Z. durchgeführte Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation des D. ist nach dem Gesagten gegeben, da er der gesetzliche Vertreter des Direktgeschädigten ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Verzeigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten, d.h. ihr Aussagegehalt auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 3. a) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Dabei muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass
6 durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, wird grundsätzlich davon ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.). b) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersuchungsrichter im Wesentlichen fest, es sei ihm nicht gelungen, den genauen Ablauf des Unfalls abzuklären. Die Aussagen des Postautochauffeurs und des verunfallten Schülers sowie der sie begleitenden Personen wichen in wesentlichen Punkten voneinander entscheidend ab. Es stehe nicht fest, ob der Geschädigte noch in Bewegung gewesen oder bereits stillgestanden sei, als er mit seinem Fuss unter das Vorderrad des Postautos geraten sei. Da es sich bei C. um einen guten Schulkollegen des Verunfallten handle, sei sein Zeugnis mit Zurückhaltung zu würdigen. Ebenso wenig könne E. als völlig unbefangene Zeugin gelten, da sie während Jahren diesen Postautokurs benutzt und sich gelegentlich mit dem Chauffeur unterhalten habe. Es sei folglich nicht möglich, Z. rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er X. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit verletzt habe. Der Umstand, wonach sich der Verunfallte sowie weitere Schüler zu weit in der Haltestelle bzw. zu nahe am anhaltenden Postauto befunden hätten, spreche vielmehr gegen die Annahme, der Postautolenker habe keinen ausreichenden Abstand gegenüber diesen Schülern eingehalten und somit schuldhaft gehandelt. c) Gemäss der Aussage des Zeugen C. begaben sich die Schüler, wie immer, auch am Nachmittag des 27. Januar 2004 vom Trottoir auf die Strasse und sie standen teils auf der Strasse, teils auf der Posthaltestelle, als das Postauto in diese einfuhr (act. 29, S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich mit derjenigen des X., der zudem noch bezeugte, dass er im vorderen Bereich der Haltestelle bzw. auf der angrenzenden Fahrbahn gestanden sei, als das Postauto auf ihn zugefahren sei (act. 28, S. 2). Der Angeschuldigte gab hingegen zu Protokoll, dass die Schüler vom linken Trottoir nach rechts auf die Strasse gesprungen seien und sich einander schubsend dem Postauto genähert hätten (act. 8), bzw. vom rechten Trottoir über die Strasse auf das Postauto zugerannt seien (act. 23, S. 2). Dass sie wie immer sehr nahe am Postauto gekommen seien, bestätigte auch die Zeugin E. (act. 30, S. 3). Demnach war es nichts Aussergewöhnliches, wenn auch am besagten Tag die Schüler nicht bis zum Anhalten des Postautos auf dem Trottoir warteten, sondern sich zum Einsteigen auf
7 die Strasse begaben. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass an der Posthaltestelle in A. von der Strassenseite her ins Postauto eingestiegen werden muss, nachvollziehbar. Konnte aber der Postautochauffeur wahrnehmen, dass die Schüler vom linken Trottoir her auf der Strasse auf das Postauto zukamen und gemäss seiner Sachverhaltsversion zudem unter ihnen noch ein Gerangel bzw. vom rechten Trottoir ein Rennen um die Plätze stattfand (act. 8, act. 23, S. 2), war er zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Es stellt sich folglich die Frage, weshalb er der sich anbahnenden Gefährdung der Schüler nicht rechtzeitig durch Betätigen des Signalhorns oder sogar durch Anhalten reagierte. C. bezeugte im Weiteren, dass sich auf der Haltestelle bereits der Bus nach G. befunden habe und Z. folglich nicht wie üblich die Haltestelle habe anfahren können. Am Schluss seines Manövers habe er das Postauto stark nach rechts gezogen. Dadurch sei er X. über den Fuss gefahren. Der Zeuge will vom Postauto am Rücken berührt worden sein, als er zurückgelaufen sei (act. 29, S. 2). Dass das Postauto vor dem Anhalten nach rechts gelenkt worden sei, bekundete auch der verunfallte Schüler (act. 28, S. 2). Selbst der Postautochauffeur sagte aus, er habe das Postauto „in kurzem Winkel“ in die Haltestelle gefahren und am Ende des Manövers seien die vorderen Räder leicht nach rechts abgedreht gewesen (act. 23, S. 2). Es erscheint folglich glaubwürdig, dass das Postauto bei der Einfahrt in die Haltestelle zuerst nach links gegen das Trottoir und danach nach rechts gegen die Strasse gelenkt wurde, wie C. angab (act. 9; act. 29, S. 2). Dass dem so gewesen sein dürfte, folgt schon daraus, dass andernfalls das Postauto nicht parallel zur Strasse hätte angehalten werden können. Dadurch kam aber das rechte Vorderrad näher an die Strasse zu stehen. d) Es ergibt sich somit, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen (Postautochauffeur und verunfallter Schüler) Aussage gegen Aussage steht, dass aber eine gewichtige Zeugenaussage zu Gunsten des Verunfallten spricht. Eine zurückhaltende Würdigung des Zeugnisses des C. allein mit der Begründung, es handle sich bei ihm um einen guten Schulkollegen des Geschädigten, ist fragwürdig. Er sagte als Zeuge aus und nichts lässt den Schluss zu, seine Aussage sei wahrheitswidrig. Jedenfalls ist dieser Aussage ein höheres Gewicht beizumessen als derjenigen der Zeugin E., zumal sie über den Standort und das Verhalten der Schüler und insbesondere des Verunfallten nichts Konkretes auszusagen vermochte. Unter diesen Umständen führt eine Würdigung der zur Zeit vorliegenden Beweise nicht zur Schlussfolgerung, dass bei einer Anklage eine Verurteilung des Angeschuldigten unwahrscheinlich ist, somit mit einem Frei-
8 spruch gerechnet werden muss. Dabei gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass es für einen Schuldspruch gereichen dürfte, wenn Kinder beim Einfahren des Postautos in die Haltestelle für den Postchauffeur erkennbar herum sprangen wie auch, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits still standen. Anders verhielte es sich, wenn die Kinder erst im letzten Moment auf die Strasse sprangen und der Postchauffeur daher nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig zu reagieren. Derartiges ergibt sich jedoch aus den Aussagen aller befragten Personen nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte somit aus den von ihr dargelegten Gründen das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht einstellen. e) Wie bereits erwähnt, setzt die Einstellung einer Untersuchung zusätzlich voraus, dass die Verfügung auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr zu erkennen sind, die das Resultat beeinflussen könnten. Erst die fehlende Möglichkeit einer Ergänzung der Untersuchung rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens. Solange aber noch konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nicht vor. Bei umstrittener Sachlage, wie im konkreten Falle, ist vielmehr zu prüfen, ob die Abnahme weiterer Beweismittel möglich wäre und ob diese zur Erhellung des massgeblichen Sachverhaltes geeignet wären. Erachtete der Untersuchungsrichter eine zurückhaltende Würdigung der Zeugenaussage des C. aufgrund der offenbar guter Kollegialität der beiden Schüler als angezeigt, fragt es sich, ob nicht zweckdienlich gewesen wäre, weitere Zeugen, insbesondere die vom Vater des Verunfallten genannte Schülerin J., zu befragen. Der Umstand, dass sich der Unfall schon vor zehn Monaten ereignet hatte, schloss eine Einvernahme nicht aus, zumal solche aussergewöhnliche Ereignisse wie vorliegend nach allgemeiner Erfahrung durchaus im Gedächtnis haften bleiben. f) Demnach ist festzuhalten, dass sich einerseits gestützt auf das bereits vorliegende Beweisergebnis ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners keineswegs ausschliessen lässt und anderseits auch noch weitere Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis noch zu beeinflussen vermögen. Der Untersuchungsrichter wird somit zu prüfen haben, ob weitere Zeugenbefragungen zu tätigen sind. Sollte er davon absehen und die bereits ge-
9 machten Aussagen im Wesentlichen bestätigen, dürfte sich eine erneute Einstellung des Verfahrens kaum rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.
10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar