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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.02.2005 BK 2004 62

1. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,516 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 62 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 22. November 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 20. Mai 2004 um ca. 13.40 Uhr fuhr Y. mit seinem Motorrad der Marke Triumph mit dem Kontrollschild G. auf der A.-Strasse von B. kommend in Richtung C.. Nach der langen, geraden Strecke „D.“ auf dem Gebiet der Gemeinde B. führt die Strasse über eine Kuppe. Als Y. über diese Kuppe gefahren war, bemerkte er eine ältere Frau, welche von dem an die rechte Strassenseite angrenzenden Parkplatz Nr. 9 kommend, die Strasse von rechts nach links überquerte. Laut eigenen Aussagen versuchte Y. durch eine Vollbremsung anzuhalten und anschliessend nach links auszuweichen. Trotzdem kollidierte er mit der Fussgängerin X.. Durch die Kollision wurde sie an den rechten Fahrbahnrand geschleudert, wo sie verletzt liegen blieb. Der Motorradfahrer Y. kam durch die Kollision zu Fall und erlitt eine Verstauchung des linken Sprunggelenks. Am Motorrad entstand leichter Sachschaden. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die asphaltierte Strasse trocken und die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren gut. B. Mit Kompetenzentscheid vom 25. August 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für Y. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (angemessene Geschwindigkeit) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und für X. derjenige des Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 5 VRV (Überschreiten der Fahrbahn) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Sur Tasna betraut. C. Mit Verfügung vom 22. November 2004 sprach der Kreispräsident Sur Tasna X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und auferlegte ihre eine Busse von Fr. 80.-- sowie die Kosten des Verfahrens von total Fr. 646.70. Gleichentags wurde das Strafverfahren gegen Y. betreffend Verletzung von Verkehrsregeln eingestellt. D. Gegen diese Einstellungsverfügung in Sachen gegen Y. liess X. am 3. Dezember 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“

3 E. Der Kreispräsident Sur Tasna verzichtete mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 mit Verweis auf die Strafuntersuchungsakten und die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2005 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin X. wurde bei dem fraglichen Unfall verletzt und hat dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. Somit ist sie Geschädigte im Sinne des Art. 139 Abs. 1 StPO und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung in Sachen gegen Y.. Aus diesen Gründen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen, wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerde-

4 kammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit in erster Linie die Frage, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Y. am 20. Mai 2004 mit einer im rechtskritischen Bereich liegenden Geschwindigkeit auf der A.-Strasse in Richtung Tschierv gefahren ist. Ob auch X. durch ihr Verhalten gegen Verkehrsnormen verstossen hat, ist Gegenstand eines anderen Verfahrens. Da das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, vermag ein allfälliges Mitverschulden von X. am strafrechtlich relevanten Verhalten von Y. ohnehin nichts zu ändern. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz zwar grundsätzlich richtig dargelegt worden, es seien jedoch einige Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. a) Zunächst weist die Beschwerdeführerin darauf hin, Y. sei entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht an letzter Stelle einer Motorradgruppe gefahren, sondern er habe den Kontakt zu dieser verloren und sei in einem Abstand von wahrscheinlich mehr als 200 m gefolgt. Die Zeugin E., die unmittelbar nach dem Unfall von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen wurde (act. 9), sagte demgegenüber aus, dass Y. hinter einer Motorradkolonne hergefahren sei. Auch der als Auskunftsperson einvernommene Ehemann der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll (act. 11), seine Frau habe ihm gesagt, dass sie zwei Motorräder habe vorbeifahren lassen, bevor sie die Fahrbahn betreten habe. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Beiblatt zur Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 (act. 32) Folgendes aus: „Ich fasste den Feldstecher und Spazierstock und lief dem Parkplatz entlang zu jener Stelle, wo ich auf dem kürzesten Weg zur gegenüberliegenden Infotafel gelangen konnte. Nun liess ich zwei Motorradfahrer passieren und als die Strasse ganz frei war, wollte ich diese überqueren.“ Da es wenige Sekunden, nachdem die Beschwerdeführerin die Strasse betreten hatte, bereits zur Kollision kam, erscheint die von ihr behauptete Sachverhaltsdarstellung als unwahrscheinlich; jedenfalls liegen hierfür - insbesondere auch aufgrund der Zeugendeposition - keine genügenden Anhaltspunkte vor. So-

5 mit ist in diesem Punkt auf die Sachverhaltsdarstellung in der Einstellungsverfügung abzustellen. b) Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, Y. habe zwar voll abgebremst, allerdings nicht wie im angefochtenen Entscheid dargelegt unmittelbar vor der Kollision, sondern in einem Abstand von ca. 30 m zur nachmaligen Kollisionsstelle. Anschliessend habe er sein Bremsmanöver aber nicht fortgesetzt, vielmehr habe er versucht, die Beschwerdeführerin links, das heisst auf der Gegenfahrbahn, zu umfahren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus der Einstellungsverfügung vom 22. November 2004 nicht hervor, dass Y. „unmittelbar vor der Kollision“ abgebremst haben soll. Vielmehr wird ausgeführt, dass er laut eigenen Angaben versucht habe, durch eine Vollbremsung anzuhalten und anschliessend nach links auszuweichen. Auch in den Erwägungen wird mit Verweis auf die Unfallskizze der Kantonspolizei (act. 4) ausgeführt, dass das Motorrad von Y. ca. 30 m vor der mutmasslichen Kollisionsstelle mit der Fussgängerin eine 5.6 m lange Bremsspur hinterlassen habe. Inwiefern diese Darstellung unzutreffend sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. c) Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Kollision nicht auf der Strassenmitte, sondern bereits auf der Gegenfahrbahn erfolgt sei. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Kollision „ungefähr in der Strassenmitte“ stattfand. Auch aus dem Polizeirapport (act. 3) und der Unfallskizze der Kantonspolizei (act. 4) lässt sich entnehmen, dass sich die mutmassliche Kollisionsstelle ungefähr in der Strassenmitte befand. Die Beschwerdeführerin selbst schilderte im Beiblatt zum Unfallhergang (act. 32), sie sei vom Motorradfahrer angefahren worden, als sie knapp über der Mittellinie gewesen sei. Y. gab zu Protokoll (act. 6), er habe versucht links an der Frau, welche sich bereits mitten auf der rechten Fahrspur befand, vorbeizufahren. Demgegenüber sagte F. aus, seine Frau habe sich bereits auf der anderen Seite der Leitlinie befunden (act. 11). Die Aussagen der am Unfall beteiligten Personen weichen in diesem Punkt voneinander ab. Fest steht jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin noch vor der Mittellinie befand, als Y. sein Bremsmanöver einleitete und dass sich die Kollision in unmittelbarer Nähe der Mittellinie ereignete. Ob dies nun genau auf der Mittellinie oder wenige Zentimeter dahinter waren hat, ist daher für die Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung.

6 d) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie bei diesem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine Gehirnerschütterung mit Prellung und Blutung der Augehöhle, Schürfwunden, beidseitige Quetschungen des Brustkorbes, mehrere Armbrüche, einen dreifachen Beckenbruch, eine Schulterblattfraktur und eine offene Fraktur des Schein- und Wadenbeinkopfes erlitten habe. Sie habe sich während rund zwei Monaten stationär im Kantonsspital Chur behandeln lassen müssen und bleibende Nachteile seien nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin führt jedoch nicht aus, welche Konsequenzen aus dieser Präzisierung des Sachverhaltes gezogen werden müssten. In den Akten findet sich ein Arztbericht vom 21. Mai 2004 (act. 15), aus welchem hervorgeht, welche Verletzungen sich die Beschwerdeführerin bei dem Unfall zuzog. Auch geht daraus hervor, dass die Verletzungen nicht lebensgefährlich waren und auch keine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 122 StGB vorlag. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem von der Beschwerdeführerin beigelegten Austrittsbericht vom 15. Juli 2004. Auch ergeben sich aus der darin gemachte Aussage des Arztes, X. sei von einem Motorrad mit hoher Geschwindigkeit erfasst und weggeschleudert worden, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdegegners. Zum einen ist im vorliegenden Fall die Höhe der Aufprallgeschwindigkeit nicht massgebend, sondern vielmehr die Frage, ob bei einer gesamthaften Beurteilung des Unfallherganges dem Beschwerdegegner eine Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden kann. Zum andern lassen sich aus der Aufprallgeschwindigkeit keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrgeschwindigkeit ziehen. Somit ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Präzisierung des Sachverhalts das Beweisergebnis im vorliegenden Fall beeinflussen könnte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Sachverhalt unter Litera A der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. November 2004 richtig dargelegt wurde und auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden kann. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins sowie die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens, das über die mutmassliche Geschwindigkeit des Beschwerdegegners Aufschluss geben sollte. Als Begründung macht sie geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unzureichend abgeklärt worden.

7 a) Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 1 ff., § 55 N 7 ff. mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N 291 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 E. 3a des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; PKG 1993 Nr. 27). b) Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten, ob das herannahende Motorrad des Beschwerdegegners für die Beschwerdeführerin bereits sichtbar gewesen war, als diese die Fahrbahn betrat. Hierfür müsste jedoch die genaue Geschwindigkeit des Beschwerdegegners sowie auch die Geschwindigkeit, mit welcher X. die Fahrbahn überquerte bekannt sein, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Somit lässt sich zum einen eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen. Es müsste auch hier wiederum von Annahmen ausgegangen werden. Zum andern ist - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - aufgrund der Akten, der Aussagen der Zeugin E., der Auskunftsperson F. sowie der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlegte. Auch ein verkehrsanalytisches Gutachten, das sich ausschliesslich auf technische Fragen zu beschränken hätte, würde keine neuen Erkenntnisse hervorbringen. Es wurde zwar eine Bremsspur vorgefunden, daraus lassen sich aber keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrgeschwindigkeit des Motorrades ziehen, zumal auch die

8 Aufprallgeschwindigkeit und die Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind und daher wiederum nur auf ungefähre Annahmen abgestellt werden könnte. Ein Augenschein sowie ein verkehrsanalytisches Gutachten würden damit keine neuen Anhaltspunkte liefern, die geeignet wären, das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind. 5.a) Der Kreispräsident Sur Tasna führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei zügig über die Strasse gelaufen, realistischerweise davon auszugehen, dass sie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3-4 km/h beziehungsweise 1 m/s die Strasse überquerte. Demnach benötigte sie für gut die Hälfte der 5.90 m breiten Fahrbahn ca. 3 Sekunden. Diese Annahme wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Da es sich bei seiner Mandantin immerhin um eine 80jährige Frau handle, die zwar noch rüstig sei, aber sicher nur noch kurze Schritte mache, sei die Geschwindigkeit zu hoch angesetzt. Zudem habe die Wegstrecke nicht 3 m, sondern mindestens 4 m betragen. X. habe zudem zuerst noch nach links und rechts geschaut und sei erst dann losmarschiert. Aus diesen Gründen habe die Zeitspanne nicht nur 3 Sekunden, sondern eher 5 Sekunden betragen. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2004 (act. 7) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei „zügig“ über die Strasse gelaufen. Auf eine entsprechende Frage hin führte sie zudem aus, sie habe sich vor dem Unfall fit gefühlt und sei auch sonst in „hervorragender Verfassung“ gewesen. Sie habe vorgehabt, mit ihrem Mann wandern zu gehen. Auch F. bestätigte gegenüber der Polizei (act. 11), seine Frau sei in guter Verfassung gewesen. Sie habe zwar etwas Arthrose, konnte jedoch vor dem Unfall ohne grosse Behinderung gehen. Von diesen Aussagen ausgehend erscheint die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 3-4 km/h beziehungsweise etwa 1 m/s überquerte, als realistisch. Dies entspricht in etwa zwei mittelgrossen Schritten pro Sekunde, was auch für eine ältere Fussgängerin bei guter Gesundheit wie im Falle von X. zu bewältigen sein dürfte. Da - wie bereits ausgeführt wurde - davon ausgegangen werden muss, dass sich die Kollision zwischen der Beschwerdeführerin und dem Motorradfahrer Y. ungefähr in der Strassenmitte ereignete, dürften vom Zeitpunkt an, als die Beschwerdeführerin die Strasse betrat bis zur Kollision rund 3 Sekunden vergangen sein.

9 b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, die genaue Distanz zwischen der Kuppe und der ersten Brems- bzw. Kollisionsstelle sei nicht bekannt. Gehe man aber von den Angaben im Polizeirapport aus, wonach die Sichtdistanz zwischen Kuppe und Kollisionsstelle 110 m betrage, so liege die Bremsstelle ca. 80 m von der Kuppe entfernt. Wenn der Beschwerdegegner tatsächlich mit 80 km/h gefahren wäre, so hätte er bis zur Bremsstelle 3,6 s und bis zur Kollisionsstelle 4,95 s benötigt. Somit hätte ihn die Beschwerdeführerin im Moment, als sie die Strasse betrat, nicht sehen können. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Polizeirapport vom 5. Juni 2004 (act. 3) und der Unfallskizze (act. 4), zweifellos hervorgeht, dass die Sichtdistanz von der Kuppe bis zur Kollisionsstelle ca. 110 Meter betrage. Die Bremsstelle konnte anhand von Bremsspuren auf der Fahrbahn genau ermittelt werden und liegt 32,1 m von der Kollisionsstelle entfernt. Es trifft zwar zu, dass Y. bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis zur Bremsstelle rund 3,6 s benötigt hat. Jedoch ist unbestritten, dass er danach während mindestens 5,6 m (Länge Bremsspur) heftig abbremste und deshalb die verbleibenden 26,5 m bis zur Kollisionsstelle mit verminderter Geschwindigkeit zurücklegte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Y. habe für die Strecke von der Kuppe bis zur Kollisionsstelle lediglich 4.95 s benötigt, ist damit nachweislich falsch. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des heftigen Bremsmanövers sogar noch mehr Zeit benötigte, um diese Strecke zurückzulegen. Wie die Vorinstanz damit zu Recht feststellte, kann aus diesen Berechnungen der Schluss gezogen werden, dass das mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h herannahende Motorrad für die Beschwerdeführerin bereits seit mindestens zwei Sekunden sichtbar gewesen sein muss, als sie die Fahrbahn betrat. c) Bezüglich der Frage, ob Y. vor der Kollision noch ein Warnsignal abgegeben hat, liegen widersprüchlich Aussagen vor. Die Beschwerdeführerin führt aus, weder sie, noch ihr Ehemann, noch die Zeugin E. hätten ein Hupsignal gehört. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, er habe gebremst und gleichzeitig ein Hupsignal abgegeben. Möglicherweise sei das Hupen im Lärm des Bremsquietschens untergegangen. Die Frage, ob Y. vor dem Zusammenstoss tatsächlich gehupt hat, kann indessen offen gelassen werden. Das Abgeben von Warnsignalen gemäss Art. 29 Abs. 2 VRV ist nur dann ausdrücklich vorgeschrieben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts. Ist das Warnen nicht ausdrücklich vorgeschrieben, steht dem Motorfahrzeugführer in der Beurteilung der Lage im Hinblick auf die Notwendigkeit des Warnens ein gewisses Ermessen zu

10 (Giger, a.a.O., S. 136). Selbst wenn Y. kein Warnsignal abgegeben hätte, wäre zu prüfen, ob dafür beachtliche Gründe, im vorliegenden Fall beispielsweise die unmittelbare Ausführung einer Vollbremsung oder eines Ausweichmanövers, vorlagen, welche eine Unterlassung der Warnung rechtfertigten. d) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Y. sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schnell gefahren. Hierfür spräche erstens der Umstand, dass er die Strecke zwischen Kuppe und Kollisionspunkt auf lediglich 40 m statt ca. 110 m schätzte, und dass er trotz Vollbremsung und einer Bremsspur von 5.6 m noch 30 m weiter gefahren und dann mit noch recht hohem Tempo mit der Beschwerdeführerin kollidiert sei. Die Tatsache, dass Y. die Distanz zwischen Kuppe und Kollisionsstelle nicht genau angeben konnte, kann nicht als Hinweis auf eine überhöhte Geschwindigkeit gedeutet werden, sondern ist vielmehr damit zu erklären, dass er als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland die Örtlichkeit nicht kannte. Zudem muss berücksichtigt werden, dass er bei dem Unfall ebenfalls verletzt wurde und sich vorübergehend in ärztliche Behandlung begeben musste. Bezüglich der Geschwindigkeit gab Y. zu Protokoll (act. 6), dass er unmittelbar vor dem Unfall mit ca. 80 km/h gefahren sei. Die Zeugin E. sagte aus, der Motorradfahrer sei nicht gerast (act. 9). Auch aus dem Umstand, dass Y. zunächst voll abbremste, dann aber sein Bremsmanöver nicht fortsetzte, sondern versuchte, die Fussgängerin links zu umfahren, kann nicht abgeleitet werden, Y. sei zu schnell gefahren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Ausweichweg im vorliegenden Fall wesentlich kürzer war als der Bremsweg. Der Bremsweg ist der Teil des Anhalteweges, den das Fahrzeug vom Betätigen der Bremse bis zum Stillstand (ohne Berücksichtigung der Reaktionszeit) zurücklegt. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h beträgt der Bremsweg bei ausreichenden 2-Rad Bremsen zwischen 70 und 90 m, bei sehr guten Bremsen zwischen 49,5 und 55 m (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassverkehrsgesetz, 6. Auflage 2002, S. 94 f.). Damit hatte Y. im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, nach Einleitung des Bremsmanövers sein Fahrzeug noch vor der Beschwerdeführerin zum Stillstand zu bringen. Auch droht bei einer Vollbremsung die Gefahr, dass die Räder blockieren, das Motorrad dadurch instabil wird und damit für den Motorradlenker eine hohe Sturzgefahr entsteht. Dem Beschwerdegegner blieb nur noch die Durchführung eines Ausweichmanövers. Dass er dabei versuchte, der Fussgängerin nach links und nicht nach rechts auszuweichen, kann ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Für ihn war nicht vorhersehbar, wie X. reagieren würde und ob sie stehen bleiben oder weitergehen würde.

11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Y. aufgrund der Akten weder objektiv noch subjektiv ein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Da er mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit unterwegs und zudem vortrittsberechtigt war, musste er nicht damit rechnen, dass eine Fussgängerin unvermittelt vor ihm die Fahrbahn betreten würde. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorgängig noch nach links und rechts schaute, ist für die Beurteilung des Verhaltens von Y. nicht von Bedeutung und kann daher offen gelassen werden. Der Kreispräsident Sur Tasna hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. November 2004 die vorhandenen Aussagen und Beweismittel eingehend gewürdigt und die Strafverfolgung gegen Walter Wurf zu Recht eingestellt. Weitere Beweismittel, die dieses Beweisergebnis beeinflussen könnten, sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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