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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.08.2004 BK 2004 40

25. August 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,410 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

geringfügige Sachbeschädigung | KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 40 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 7. Juni 2004, mitgeteilt am 29. Juni 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler, Postfach 223, Plazza da Scoula 10, 7500 St. Moritz, betreffend geringfügige Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 26. Januar 2004 liess Dr. Z., Eigentümer der Parzelle Nr. 2260 in X., durch seinen Rechtsvertreter bei der Kantonspolizei in St. Moritz gegen unbekannt Strafantrag stellen wegen Sachbeschädigung und unerlaubter Selbsthilfe. Er machte geltend, dass an der Grenze zur Nachbarliegenschaft Nr. 2429 stehende Bäume widerrechtlich gekappt und verstümmelt worden seien. In der Folge ermittelte die Polizei gegen den Miteigentümer dieses Grundstückes Y.. B. Nach Eingang des Polizeirapportes erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. April 2004 einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten Oberengadin in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Es gehe um einen möglichen Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Sachbeschädigung). C. Am 20. April 2004 wurde Y. durch den Kreispräsidenten Oberengadin die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen vernehmen zu lassen. Er tat dies mit Eingabe vom 26. Mai 2004. Seine Anträge lauteten: „1. Auf die Strafanzeige des Herrn Dr. Z. sei gemäss Art. 171 StPO des Kantons Graubünden nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Strafuntersuchung gegen Y. einzustellen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“ D. Am 7. Juni 2004 erliess der Kreispräsident Oberengadin die folgende Verfügung, welche am 29. Juni 2004 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Das Strafverfahren Y. wegen Widerhandlung gegen Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Kreis- bzw. Staatskasse genommen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“

3 Der Kreispräsident hielt dem Angeschuldigten zugute, dass er gestützt auf Art. 687 Abs. 1 ZGB entlang der Grenze zur Nachbarparzelle zum Kappen der überragenden Äste befugt gewesen sei. E. Hiergegen liess Z. am 20. Juli 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur Fortsetzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y., bzw. des Kreises Oberengadin, bzw. des Kantons Graubünden.“ F. In seiner Vernehmlassung hierzu vom 11. August 2004 liess Y. demgegenüber beantragen: „1. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ G. Der Kreispräsident Oberengadin hatte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf eine nähere Stellungnahme verzichtet. H. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Eingaben der Rechtsvertreter an die Beschwerdekammer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft ein Strafverfahren, in welchem gegen Y. wegen des Verdachts ermittelt worden war, an seinem Wohnort Bäume, die sich auf einer an seine eigene Parzelle grenzenden Liegenschaft befinden, widerrechtlich gekappt und verstümmelt zu haben. Als Eigentümer dieses Grundstückes und damit der darauf wachsenden Pflanzen ist Dr. Z. Betroffener der angeblichen Sachbeschädigung. In dieser Eigenschaft ist er nach

4 Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, sich gegen die Einstellung der Strafverfolgung zur Wehr zu setzen. Da das Rechtsmittel sodann innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 82 StPO ist eine Untersuchung einzustellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen das Vorliegen eines Straftatbestandes als nicht genügend dargetan erscheint. Dem ist so, wenn eine umfassende Beweiswürdigung zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die daran möglicherweise noch etwas zu ändern vermöchten (PKG 1997-36-147). 3. Y. räumte im bisherigen Verfahren ein, von zwei auf der Nachbarparzelle des Dr. Z. wachsenden Bäumen kurz vor Weihnachten 2003 mehrere Äste abgeschnitten zu haben. Er rechtfertigt dies allerdings mit dem Hinweis, er habe sie lediglich in dem Umfang gekappt, als sie in den Luftraum seiner eigenen Liegenschaft hineingeragt hätten. Ausserdem habe er den Sohn des Nachbarn, W., bereits im Sommer 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass die überragenden Äste noch vor Wintereinbruch auf die Grenze zurückgeschnitten werden müssten, andernfalls werde er dies selber besorgen. Der Kreispräsident Oberengadin erachtete beide Behauptungen als glaubwürdig und kam so zum Schluss, dass Y. lediglich das Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB wahrgenommen habe (zu dessen Voraussetzungen vgl. Heinz REY, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOgt und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel 2003, Art. 687/688 ZGB N. 8 f.). Dies führte dann zur Einstellung des Strafverfahrens. Zur Untermauerung seiner Annahme, dass Y. beim beanstandeten Zurückschneiden den Luftraum der Nachbarparzelle nicht verletzt habe, beruft sich der Kreispräsident Oberengadin auf entsprechende Angaben im Rapport der von ihm mit Abklärungen betrauten Kantonspolizei sowie einem Bericht des von ihr beigezogenen Revierförsters V. In diesem Zusammenhang hätte ihm freilich auffallen müssen, das am einen Ort von zwei gestutzten Bäumen und am andern nur von einem solchen Baum die Rede ist, was an sich Anlass hätte sein müssen, das wirkliche Ausmass der Beeinträchtigungen näher zu untersuchen. Ob diese Dis-

5 krepanz bereits ausreichen würde, um die Einstellung des Verfahrens als nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen, kann offen bleiben, kommt doch nunmehr hinzu, dass in der Beschwerde (die ursprüngliche Anzeige verdeutlichend) geltend gemacht wird, es seien insgesamt sechs Bäume in Mitleidenschaft gezogen worden, wobei nicht nur Äste abgeschnitten – und dies nahe am Stamm und nicht an der Grundstücksgrenze –, sondern zum Teil auch Baumspitzen entfernt worden seien. Hierzu wurden in der Folge noch Fotos eingereicht. Es mag etwas befremden, dass sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Strafantragsteller und Anzeigeerstatter anfänglich mit einer äusserst pauschal gehaltenen Eingabe an die Strafverfolgungsbehörden begnügt hatte und dass er es nicht als nötig ansah, ihr bereits vorhandenes oder leicht zu beschaffendes Beweismaterial beizulegen. Auf der anderen Seite hat der Kreispräsident Oberengadin die daraus erwachsenden Weiterungen selber zu verantworten. Wäre Z. vor Erlass der Einstellungsverfügung mit dem Ergebnis der kreisamtlich angeordneten Ermittlungen konfrontiert worden, hätte er schon damals Grund gehabt, Beweisergänzungsanträge zu stellen bzw. greifbare Beweismittel selber einzureichen. Der Kreispräsident Oberengadin wird also nicht darauf verzichten können, durch die Einvernahme des Angeschuldigten und des Zeugen W. abzuklären versuchen, ob die nunmehr präzisierten Vorwürfe als begründet angesehen werden dürfen oder nicht. Möglicherweise wird hierfür auch ein Augenschein sowie eine Befragung der Polizei- und Forstorgane erforderlich sein, welche die ersten Ermittlungen getätigt hatten. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass sich das Kappen ausschliesslich auf der gemeinsamen Grenze zwischen den beiden Parzellen Nr. 2260 und Nr. 2429 in X. und nicht im Luftraum der Liegenschaft des Dr. Z. abgespielt hat, wäre immer noch näher zu prüfen, ob der Besitzer der Pflanzen oder allenfalls einer von mehreren Besitzern unter Einräumung einer angemessenen Frist aufgefordert wurde, selber für das Zurückschneiden der übergreifenden Äste besorgt zu sein. Auch hierzu wird nebst dem Angeschuldigten wiederum der Zeuge W. zu befragen sein. Ohne dessen Sicht der Dinge zu kennen, kann schlechthin nicht beurteilt werden, ob das, was Y. zu seiner Entlastung vorbringt, glaubhaft ist oder nicht. Ist das Strafverfahren gegen Y. nach dem Gesagten offensichtlich verfrüht eingestellt worden, muss die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen werden.

6 4. Da Dr. Z. mit seinem Rechtsmittel durchzudringen vermag, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies gehalten ist, dem obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.– festgelegt. Dem Angeschuldigten, der sich durch seinen privaten Verteidiger vernehmen liess, steht hingegen schon deshalb keine Parteientschädigung zu, weil er mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, Dr. Z. für das Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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