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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.07.2004 BK 2004 27

13. Juli 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,433 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 27 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder Federspiel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 4. Juni 2003 um ca. 14.00 Uhr fuhr X. mit seinem Personenwagen der Marke Seat mit dem Kontrollschild F. von A. kommend über die B.- Strasse in Richtung C.. Er beabsichtigte, bei der D.-Kreuzung nach links in die E.-Strasse abzubiegen. Gleichzeitig fuhr Z. als Lenker des Personenwagens der Marke Audi mit dem Kontrollschild G. von C. kommend über die E.-Strasse in Richtung C. mit der Absicht, nach links in die B.-Strasse abzubiegen. Als X. auf der D.-Kreuzung nach links abbog, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Strasse konnten keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Kollisionsort und -ablauf genau zu ermitteln. Die Angaben der am Unfall beteiligten Personen widersprechen sich; Zeugen konnten keine ermittelt werden. Am Fahrzeug von X. wurde die Radaufhängung hinten links beschädigt und es entstanden Kratzspuren an der hinteren, linken Alufelge. Beim Personenwagen von Z. wurde die Stossstange vorne links eingedrückt. X. zog sich bei der Kollision eine Stauchung der Halswirbelsäule und evtl. ein Schleudertrauma zu. Am 5. Juni 2003 stellte er Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den strafrechtlich Verantwortlichen für diesen Verkehrsunfall. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Strafmandat vom 17. März 2004 verurteilte der Kreispräsident Fünf Dörfer Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 800.-- . Dagegen liess Z. mit Eingabe vom 23. März 2003 Einsprache erheben. Das Kreisamt Fünf Dörfer überwies daraufhin den Fall im Sinne von Art. 175 Abs. 2 StPO zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das angehobene Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, ein. Als Begründung fügte sie an, dass die am Unfall beteiligten Personen unterschiedliche Aussagen gemacht hätten und deshalb der Sachverhalt nicht geklärt werden konnte. Auch seien weder Spuren noch Zeugen vorhanden gewesen, welche die eine oder andere Behauptung der beiden Beteiligten hätte belegen können. Aufgrund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in

3 das vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren sei, nicht erbracht werden. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 24. Mai 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. das Untersuchungsrichteramt Chur sei anzuweisen, die eingestellte Untersuchung weiterzuführen. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass aufgrund der konkreten Umstände genügend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Z. vorliegen würden. Zudem seien nicht alle notwendigen Beweise erhoben worden. Es dränge sich auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauftragen, was für einen Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2004 führte Z. aus, dass sich die Einstellungsverfügung im Ergebnis als richtig erweise und auch eine Expertise seine Unschuld bestätigen und ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachweisen würde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82 StPO) beschweren. Die Be-

4 schwerde ist innert zwanzig Tagen seit Kenntnis des angefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). X. wurde bei dem fraglichen Unfall verletzt und ist daher zur Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen können (PKG 1975 Nr. 58). Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder unangemessen entschieden hat. 3. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker wurden von der Kantonspolizei Graubünden sowie vom Untersuchungsrichteramt Chur zum Unfallhergang befragt. Bezüglich des genauen Unfallherganges widersprechen sich ihre Aussagen jedoch in verschiedenen Punkten. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Z. mit einer im rechtskritischen Bereich liegenden Fahrweise den Unfall auf der D.-Kreuzung vom 4. Juni 2003 verursacht und damit die Körperverletzung von X. zu verantworten hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob sich der Unfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von Z. ereignet haben könnte und das Verfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung damit zu Recht eingestellt worden ist. 4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004 fest, dass Z. und X. zum Unfallhergang unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Z. behauptete, X. habe die Kurve geschnitten, während Letzterer zu Protokoll gegeben habe, Z. sei zu früh losgefahren. Auch der direkte Konfront zwischen den am Unfall beteiligten Personen habe keine Klärung des Sachverhaltes erbringen können. Spuren, welche die eine oder andere Behauptung hätten belegen können, seien keine vor-

5 handen, ebensowenig Zeugen, die den Unfall beobachtet hätten. Aufgrund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in das vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren wäre, nicht erbracht werden. Die Gesamtwürdigung der Beweise führe zur Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung von Z. im Falle einer Anklageerhebung unwahrscheinlich wäre und daher ein Freispruch erwartet werden müsste, weshalb die Strafuntersuchung gegen ihn einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich die Behauptung von Z., er habe sein Fahrzeug ca. 10 cm vor der weissen Wartelinie angehalten und die Kollision habe sich nur deshalb ereignet, weil X. die Kurve geschnitten habe, als reine Schutzbehauptung erweise, was sich aus mehreren Umständen ergebe. a) Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass sein Fahrzeug im hinteren linken Bereich Schäden aufweise. Namentlich sei die Radaufhängung beschädigt worden und es seien Kratzer an der Alufelge vorhanden. Hätte er nun, wie von Z. behauptet, die Kurve geschnitten, würde sein Fahrzeug im vorderen linken Bereich an der Stossstange oder an der Seite Schäden oder Kratzspuren aufweisen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn es im hinteren linken Bereich zu Schäden gekommen wäre, so müssten sich diese als Schleif- oder Kratzspuren an der Karosserie manifestieren. Dem sei ebenfalls nicht so. Tatsächlich sei in erster Linie die Radaufhängung beschädigt worden, woraus zu schliessen sei, dass das Fahrzeug von Z. mit seiner Stossstange mit dem hinteren linken Rad seines Fahrzeuges kollidiert sei. Die nur am Rad vorhandenen Schäden seien auch ein eindeutiger Beweis dafür, dass das Fahrzeug von Z. ebenfalls in Bewegung gewesen sei und dass jener seinerseits mit voller Wucht in sein Fahrzeug hineingefahren sei. Allein aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur im hinteren Bereich Schäden aufweist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - wie von Z. geschildert - die besagte Kurve auf der D.-Kreuzung geschnitten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, beim Befahren einer Kurve mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges mit einem sich am Fahrbahnrand befindlichen Hindernis zu kollidieren. Dies deshalb, weil bei einer Richtungsänderung einzig die vorderen Räder eingeschlagen werden, auf den hinteren Teil des Fahrzeuges jedoch nicht eingewirkt wird, die Hinterachse somit starr bleibt. Das Heck wird folglich „nachgezogen“ und folgt nicht genau derselben Spur wie der vordere Teil des Fahrzeuges. Beim Durchfahren einer Kurve werden die Vorderräder eines Fahrzeu-

6 ges auf einer durch den Lenkradeinschlag vorgegebenen Leitlinie geführt, während sich die Hinterräder auf einer zur Kurveninnenseite nachlaufenden sog. Schleppkurve bewegen. Die gelenkten Vorderräder beschreiben somit einen weit ausholenden Bogen, während die Hinterräder auf einem kleineren Spurkreisdurchmesser rollen. Lenkt der Fahrzeugführer nun beim Abbiegen etwas zu früh ein, so wird das Heck des Fahrzeuges in einem sehr engen Bogen um die Kurve geführt und an die Kurveninnenseite gedrückt. Befindet sich dort - wie im vorliegenden Fall - ein stehendes Fahrzeug, ist es durchaus möglich, dass es zu einer Kollision zwischen dem vorderen Teil des stehenden Fahrzeuges und dem hinteren Teil des die Kurve befahrenden Fahrzeuges kommt. Hinzu kommt, dass Z. gemäss eigenen Angaben nach links abbiegen wollte und sich sein Fahrzeug daher innerhalb seiner Fahrbahnhälfte auf der linken Seite genau im Kurvenausgang befand. Der Umstand, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers nur das hintere linke Rad beschädigt wurde, entlastet ihn daher nicht und es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass auch das Fahrzeug von Z. in Bewegung war. Auch dass an der Stossstange oder an der Seite seines Fahrzeuges keine Schäden aufgetreten sind, lassen den vom Beschwerdeführer gemachten Rückschluss damit nicht zu. Nach dem Gesagten kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein allfälliges Kurvenschneiden von X. Ursache für die Kollision war. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in der fraglichen Kurve eine Verkehrsinsel befinde, weshalb beim Befahren der Kurve automatisch ein weiterer Kurvenradius gefahren werden müsse, nichts zu ändern. Wie sich aus der von der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Unfallskizze (act. 4) ergibt, ist die Verkehrsinsel im Verhältnis zur Wartelinie um 2.20 m zurückversetzt. Ein Schneiden der Kurve ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Allein aufgrund der Schäden an den beiden Fahrzeugen lassen sich keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse auf den Kollisionshergang ziehen. b) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass aufgrund der Heftigkeit der Kollision der hintere Teil seines Fahrzeuges seitlich weggeschoben worden sei. Dadurch sei er gegen den Türpfosten seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen. Auch dieser Unfallhergang spreche dafür, dass Z. in ihn hineingefahren sei. Bei einer blossen Streifkollision, bei der das Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers still gestanden hätte, wäre es nie zu diesen Verletzungen gekommen. Vielmehr

7 könne daraus geschlossen werden, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befanden. Wie sich aus dem Polizeirapport vom 17. Juni 2003 (act. 2) ergibt, wurden die Endlagen der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge verstellt. Auch konnten auf der Strasse keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Unfallhergang genau zu ermitteln. Ob sich tatsächlich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden hatten und der hintere Teil des Fahrzeuges von X. seitlich weggeschoben worden war, kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch die Art der Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, kann keinen Aufschluss über den Unfallhergang geben, zumal eine Stauchung der Halswirbelsäule auch durch eine Kollision in der Art, wie sie der Beschwerdegegner schildert, eintreten kann. Gestützt auf die Akten und die widersprüchlichen Aussagen der beiden am Unfall beteiligten Personen kann Z. ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenüglich zur Last gelegt werden. 5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung auch deshalb aufzuheben sei, weil nicht alle notwendigen Beweise erhoben worden seien. Es dränge sich vorliegend auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauftragen, was für ein Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe. Ein entsprechendes Gutachten würde Aufschlüsse darüber erlauben, ob Schäden der eingetretenen Art überhaupt auftreten können, wenn nur das eine Fahrzeug in Bewegung ist oder ob diese daraus resultieren, dass beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen waren. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Beweisergänzungsanträge können auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich noch gestellt werden. Hingegen sind nicht alle beantragten Beweise schematisch abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht, dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 342).

8 b) Wie bereits ausgeführt wurde, ist die genaue Lage der Fahrzeuge vor, während und nach der Kollision nicht bekannt. Insbesondere steht auch nicht fest, in welchem Winkel der Beschwerdeführer von der Hauptstrassen in die E.- Strasse einbog beziehungsweise ob er die Kurve allenfalls geschnitten, angeschnitten oder ausgefahren hat. Da zu wenig gesicherte Erkenntnisse über den Unfallhergang vorliegen, lässt sich dieser im Nachhinein nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit konstruieren. Die Expertise müsste sich nämlich auf zahlreiche Annahmen stützen, die genau jene Punkte betreffen würden, die von den beiden Parteien bestritten sind. Eine Klärung der umstrittenen Punkte ist daher kaum zu erwarten. Ausserdem wurde in den vorangehenden Erwägungen bereits ausgeführt, dass sich die Kollision auch in der Art, wie sie von Z. geschildert wurde, ereignet haben könnte. Von einer Expertise sind daher auch in dieser Hinsicht keine neuen Entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwändungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Auch sind keinerlei weitere Beweismittel ersichtlich, welche am Beweisergebnis etwas ändern könnten. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage gegen Z. wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dem Beschwerdegegner keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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