Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 20 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A. X., Beschwerdeführerin, der B. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter A. X., der C. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter A. X., alle vertreten bzw. wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, in Sachen gegen P., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
2 betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben: A. Am Samstag, 20. Juli 2002, gegen 13.29 Uhr, ereignete sich auf der Engadinerstrasse E27 zwischen M. und N. in der Gegend von O. ein Verkehrsunfall zwischen einem in Richtung Unterengadin fahrenden Motorrad und einem entgegenkommenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Motorradfahrer D. X. schwerste Verletzungen, welchen er noch auf der Unfallstelle erlag. Mit Verfügung vom 3. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen P. wegen fahrlässiger Tötung. B. Die Ermittlungen ergaben Folgendes: Am Samstag, 20. Juli 2002 gegen 13.29 Uhr, fuhr P. mit seinem Fahrzeug Kennzeichen L. von St. Moritz kommend auf der Engadinstrasse in Richtung Scuol-Samnaun. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in beiden Fahrtrichtungen reger Ferienverkehr. Im Streckenbereich zwischen M. und N., kurz vor der Steinschlag-Galerie O. schloss D. X. mit seinem Motorrad, nachdem er zwei Fahrzeuge, welchen er sehr nahe aufgefahren war, überholt hatte, zum Fahrzeug von P. auf. Dabei hielt der Motorradfahrer in der Galerie einen so knappen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug, dass dessen Lenker den Scheinwerfer des Motorrades im Rückspiegel kaum noch sehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr P. mit zirka 90km/h. Nach der Galerie verläuft die Strasse in einer kurzen Geraden von 120 Metern und geht in eine unübersichtliche langgezogene Linkskurve über. Ausgangs der Linkskurve auf der vor ihm liegenden langen geraden Strecke, sah P. mehrere Fahrzeuge entgegenkommen. Kurz nachdem er diese Fahrzeuge das erste Mal sah, bemerkte er, dass ein dunkler Porsche sich auf seiner Fahrspur befand, weshalb er annahm, dass dieser im Begriff war zu überholen. Er bremste deshalb reflexartig ab. Dadurch wurde der zu nahe hinter ihm fahrende Motorradfahrer D. X. überrascht. Obwohl dieser brüsk bremste, gelang es ihm nicht mehr, mit seinem Motorrad Abstand zum vor ihm fahrenden Wagen von P. zu halten, so dass es zu einer Auffahrtskollision kam. Dadurch verlor der Motorradlenker das Gleichgewicht und schleuderte mit seiner Maschine auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem entgegenkommenden Personenwagen von E. J. zusammenstiess und von diesem überfahren wurde. Dabei zog sich D. X. tödliche Verletzungen zu, welchen er noch auf der Unfallstelle erlag. Wie sich herausstellte, wies er zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholwert von 1,1 Gewichtspromille auf. Die bei sämtlichen üb-
2 rigen am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmern durchgeführten Alcotest fielen alle negativ aus. C. Mit Verfügung vom 10. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen P. wegen fahrlässiger Tötung geführte Strafuntersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass auf Grund der Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass sich tatsächlich ein Porsche auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass P. erst seit kurzem im Besitze des Führerausweises war und er durch das Auftauchen des Fahrzeugs auf seiner Fahrspur überrascht worden sei, sei das Abbremsen verständlich und könne nicht als unnötig bezeichnet werden. Wie stark P. abgebremst habe - eine Vollbremsung sei nicht nachgewiesen - sei unerheblich, da gemäss gefestigter Praxis den Lenker eines Fahrzeuges kein Verschulden trifft, wenn er in einer kritischen Situation instinktiv handle und von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreife, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheine. Im Weiteren habe P. - selbst wenn er gewusst habe, dass ihm ein Motorradfahrer dicht nachfolgte - davon ausgehen dürfen, dass sich dieser gesetzeskonform verhalten und einen genügend grossen Abstand zu seinem Fahrzeug einhalten werde. Dass der Verstorbene zu nahe zum vorausfahrenden Wagen aufgeschlossen habe und sein Motorrad zudem in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, wodurch seine Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen seien, könne P. nicht angelastet werden. Gemäss dem Vertrauensgrundsatz habe sich P. darauf verlassen dürfen, dass sich D. X. in seiner Fahrweise korrekt verhalten würde. Es sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass es bei einem Abbremsen zu einer Auffahrkollision und zu den dadurch verursachten Folgen kommen würde. D. Gegen diese am 16. März 2004 mitgeteilte Einstellungsverfügung liessen A. X. sowie B. X. und C. X. am 6. April 2004 mit folgenden Rechtsbegehren strafrechtliche Beschwerde erheben: "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei aufzuheben. 2. Die Strafuntersuchung gegen P. betreffend fahrlässiger Tötung etc. sei wieder aufzunehmen und es seien insbesondere folgende Beweisaufnahmen durchzuführen: - Augenschein und Rekonstruktion des Unfallherganges samt Abklärung des Ausschwenkens des Porsche-Fahrers G. vor Ort in Anwesenheit der Beteiligten - Zeugeneinvernahme der beiden Kinder H. J. und I. J.
2 - Zeugeneinvernahme der Mutter von F.. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Mit Schreiben vom 21. April 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2004 liess P. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist damit der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet. Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall sind die Witwe und die beiden Töchter des verstorbenen D. X.. Die Beschwerdeführerinnen sind als nächste Angehörige des tödlich Verunglückten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen
2 anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3. An weiteren Beweiserhebungen beantragen die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Augenscheins verbunden mit einer Tatrekonstruktion sowie die Befragung von Remo und I. J. als auch der Mutter von F.. Aus Art. 91 StPO ergibt sich kein uneingeschränktes Recht zur Beweisabnahme. Der Anspruch auf Beweisführung setzt voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich, wenn die Verhältnisse vor Ort anderweitig abgeklärt sind. Ebenso, wenn der Richter die Örtlichkeit bereits kennt. Es müssen somit im Einzelfall zwingende Gründe für die Durchführung
2 gegeben sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 229 zu Art. 91 StPO). Die Örtlichkeit, die Stelle des Unfallgeschehens, der Endstand der Fahrzeuge der verschiedenen Unfallbeteiligten und die vorgefundenen Spuren wurden durch den polizeilichen Erkennungsdienst unmittelbar auf das Geschehen mittels Unfallskizze und Fotodokumentation gesichert und dokumentiert (act. 3.2 und act. 3.3). Die Unfallskizze und die Fotodokumentation ergeben ein hinreichendes Bild der örtlichen Situation und des Endstandes der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Eine Besichtigung des Tatortes der Örtlichkeit wegen vermag somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen. Eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens, wie sie die Beschwerdeführerinnen fordern, lässt ebenfalls keine neuen Erkenntnisse erwarten. Eine Nachstellung des Unfallgeschehens ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken. Vorliegend ist nun gerade der Punkt umstritten, ob der Porsche-Fahrer ausschwenkte beziehungsweise zum Überholen ansetzte oder nicht. Soweit mit der Rekonstruktion die Situation nachgestellt werden will, wie sie H. J. gesehen haben will, sind ebenfalls keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, da sich der Porsche-Fahrer nach dessen Angaben auf der Überholspur befunden haben soll. Wie weit draussen auf der Gegenfahrbahn er sich befand, ist dabei nicht wesentlich. Bereits bei einem leichten Ausschwenken kann durch den entgegenkommenden Fahrzeuglenker auf ein Überholmanöver geschlossen werden. Auch bezüglich der Distanz, die P. zum Porsche-Fahrer inne gehabt haben will, als er diesen auf der Überholspur gesehen haben will, bringt eine Tatrekonstruktion nichts, weil diese unbestritten ist. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Befragung der Mutter von F. als Zeugin neue Gesichtspunkte einbringen könnte. Die Mutter von F. sass gemäss dessen gegenüber der Polizei am 20. Juli 2002 getätigten Aussage auf dem Beifahrersitz (act. 3.10). Gemäss den Aussagen von F. machte er sie auf das Bremsmanöver von P. aufmerksam, so dass sie wohl kaum eigene Wahrnehmungen gemacht haben dürfte. Zudem wurde die vor dem Fahrzeug von F. bestandene Situation von diesem bereits einlässlich dargestellt. Was sich schliesslich hinter dem Fahrzeug von E. J. abgespielt hat, dürfte die auf dem Beifahrersitz mitgefahrene Mutter von F. kaum zuverlässig festgestellt haben können. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist, was für relevante Aufschlüsse die Befragung von H. J. ergeben könnte. H. J., zum Unfallzeitpunkt knapp 11 Jahre alt, wurde am 13. Juni 2003, also beinahe ein Jahr später, untersuchungsrichterlich befragt (act. 3.16). Er sagte dabei aus, dass er nach der Ortschaft N. zurückgeschaut habe, nachdem sein Vater einen VW-Golf überholt habe. Er habe gesehen, dass der hinter ihrem Fahrzeug nachkommende Por-
2 sche-Fahrer sehr weit und lange auf der Überholspur gewesen sei. Er wisse nicht, ob dieser Porsche-Fahrer auch noch das Fahrzeug seines Vaters habe überholen wollen. Als er sich umgedreht habe, habe er nur noch den Baum neben der Strasse gesehen, in den sie beinahe hineingefahren seien. Weitere Angaben zum Unfallgeschehen konnte H. J. nicht machen. Seine Aussage war zudem klar und widerspruchsfrei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb H. J. heute mehr Aufschlüsse über den Vorfall geben könnte. Kommt hinzu, dass der Unfall zwei Jahre und damit einige Zeit zurückliegt, so dass die genauen Wahrnehmungen etwas verblasst sein dürften, zumal H. J. damals knapp 11 Jahre alt war. Ebensowenig sind zwei Jahre nach dem Unfall noch zuverlässige Angaben von I. J. zu erwarten, der damals 9 Jahre alt war. Sämtliche Beweisanträge sind folglich, da sie keine sachverhaltsrelevanten Aufschlüsse zu erteilen vermögen, abzuweisen. 4. Gemäss Art. 117 StGB wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Gefängnis oder Busse bestraft. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen hat. Demgemäss ist die Unvorsichtigkeit jeweils dann als pflichtwidrig zu qualifizieren, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der Sorgfalt, das der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachten hat, wird im Allgemeinen durch die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes bestimmt. Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37 Abs. 1 SVG und ist im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen, wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (vgl. BGE 117 IV 504, BGE 115 IV 250 E. 2b und 3a). Art. 12 Abs. 2 VRV lehnt sich an den Wortlaut der Botschaft des Bundesrates zu Art. 37 Abs. 1 SVG an, nach welcher die gebotene Rücksichtnahme bedeute, dass nicht brüsk gestoppt werden dürfe, ausser wo es die Not gebiete (BBL 1955 II 34). a) P. wurde am 20. Juli 2002 zum Verkehrsunfall befragt. Er gab an, auf der Engadinstrasse in Richtung N. mit 90km/h unterwegs gewesen zu sein. Vor der Galerie "O." habe hinter ihm ein Motorradfahrer so nahe zu ihm aufgeschlos-
2 sen, dass er im Rückspiegel nur noch das obere Drittel des Scheinwerfers habe sehen können. Vor der Galerie habe er und das Motorrad einen ebenfalls in Richtung N. fahrenden Personenwagen überholt. Nach diesem Überholmanöver sei ihm der Motorradfahrer ein längeres Stück immer dicht aufgeschlossen gefolgt; er habe kaum sein Licht sehen können. Ausgangs der langgezogenen Linkskurve habe er weiter unten Fahrzeuge entgegenkommen gesehen. Das vorderste Fahrzeug der Fahrzeugkolonne habe sich in der Mitte des geraden Streckenstückes befunden (die Distanz zu ihm wird nach Sichtung der Landkarte mit 350 Metern angegeben). Hinter dem ersten Fahrzeug seien weitere gefahren. Er habe darunter einen Porsche erkennen können. Dieser sei dabei gewesen, ein Überholmanöver zu beenden. Die Distanz zum Porsche wird mit 400 Metern angegeben. P. gab an, den Porsche gesehen und daraufhin gebremst zu haben. Darüber wie stark er abgebremst hatte, konnte P. keine Angaben machen. Er gestand zu, sich auf der Unfallstelle dahingehend geäussert zu haben, dass er zu stark abgebremst habe, wobei er nicht mehr wisse, wie stark die Bremsung gewesen sei. Auf Befragen erklärte er, dass er, als er den Porsche-Fahrer vor sich gesehen habe, alles andere vergessen habe (act. 3.11). Am 22. Januar 2003 wurde P. noch untersuchungsrichterlich befragt. Er schilderte den Vorfall derart, dass er den Motorradfahrer, der sehr nahe aufgeschlossen habe, in der Galerie vor N. bemerkt habe. Ausgangs der Galerie habe er sich auf die vor ihm liegende Strecke konzentriert. Aus der Gegenrichtung sei Gegenverkehr in Form einer Fahrzeugkolonne von mindestens vier Fahrzeugen herangenaht. In dem Moment, als er die Fahrzeugkolonne erblickt habe, habe sich der Porsche, welcher an dritter Stelle gefahren sei, auf seiner Fahrspur befunden. Er habe den Eindruck gehabt, dieser Wagen sei im Begriffe zu überholen, weshalb er sein Fahrzeug abgebremst habe. Nachdem er vom Gas weggegangen sei und das Fahrzeug schon automatisch an Geschwindigkeit verloren habe, habe er noch leicht abgebremst. Er habe nicht an den hinter ihm herfahrenden Motorradfahrer gedacht, sondern reflexartig abgebremst, weil er im entgegenkommenden Fahrzeug eine Gefahr gesehen habe. Auf den Vorhalt der Aussage von F. bestritt P., dass er abrupt abgebremst habe. Er habe auch keinen Schikane-Stopp getätigt. Er habe den Motorradfahrer ja erst wenige Sekunden vor dem Unfall bemerkt. Er habe auch nicht grundlos abgebremst, sondern aus Sicherheitsgründen, weil er der Meinung gewesen sei, dass der Porsche überholen wollte. P. hielt daran fest, dass er den Porsche zum grössten Teil der Fahrzeugbreite auf seiner Fahrspur gesehen habe (act. 3.14). G., der Fahrer des fraglichen Porsche, wurde am 20. Juli 2002 polizeilich befragt. Er erklärte, von N. in Richtung M. in einer langen Fahrzeugkolonne mit zirka 50 - 60km/h gefahren zu sein. Es habe reger Gegenverkehr ge-
2 herrscht. Er habe deshalb keinen Anlass gehabt, zu überholen; dies wäre sinnlos gewesen. Vor ihm sei ein Mercedes mit einem Abstand von zirka 20 Metern gefahren. Auf einer geraden Strecke habe er etwa in der Mitte der Fahrbahn über dem Dach des vorausfahrenden Mercedes auf einmal ein Motorrad mit Lenker durch die Luft fliegen sehen. Den Grund hierfür habe er nicht erkennen können (act. 3.8). Gegenüber dem Untersuchungsrichter verneinte G. am 1. Juli 2003 als Zeuge befragt, dass er nach N. nach links ausgeschwenkt sei, um nach vorne zu schauen. Er bestätigte, dass ihm P. nach dem Unfall vorgeworfen habe, dass er überholt haben soll. Er habe sich gewehrt, worauf sich P. entschuldigt habe. Weitere Angaben zum Unfallgeschehen konnte G. nicht machen (act. 3.20). F., der Fahrer des Volvo, dem ersten Fahrzeug der P. entgegenkommenden Fahrzeugkolonne, gab der Kantonspolizei Graubünden am 20. Juli 2004 zu Protokoll, dass er auf dem übersichtlichen geraden Teilstück nach N. mit zirka 75 - 80km/h gefahren sei. Plötzlich habe er auf der Gegenfahrbahn ein dunkles Fahrzeug gesehen, dass abrupt abgebremst habe. Er habe auch sofort gesehen, dass hinter dem abbremsenden Fahrzeug ein Motorradfahrer ebenfalls abrupt abbremsen musste. F. gab an, dass der Personenwagen völlig abrupt und für die Verkehrssituation unerklärlich abgebremst habe; vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren (act. 3.10). Am 18. August 2003 wurde F. rogatorisch durch das Bezirksamt Kreuzlingen als Zeuge befragt. Er bestätigte seine vor der Kantonspolizei Graubünden getätigte Aussage. Er erklärte, dass er unter einer abrupten Abbremsung eine starke Abbremsung verstehe, wobei eine deutliche Verzögerung sichtbar sei. Er sei der Meinung, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker eine Vollbremsung getätigt habe. Der Abstand des nachfolgenden Motorradfahrers dürfte dabei zu gering gewesen sein. F. erklärte auf Befragen, dass er nichts gesehen habe, was den Golf-Fahrer zum Bremsen veranlasst haben könnte. Er gab an, nicht in den Rückspiegel geschaut zu haben (act. 3.21). E. J., der Fahrer des Mercedes, wurde polizeilich am 20. Juli 2002 als Beteiligter am Verkehrsunfall befragt. Er gab an, nach N. als mittleres Fahrzeug einer Dreiergruppe in Richtung M. gefahren zu sein. Die Geschwindigkeit habe 80km/h betragen und es habe reger Gegenverkehr geherrscht. Der hinter ihm fahrende Porsche sei ihm nicht besonders aufgefallen. Jedesmal, wenn er in den Rückspiegel geschaut habe, habe sich der Porsche-Fahrer korrekt und unauffällig verhalten. Dieser habe unmittelbar vor der Unfallstelle weder jemanden überholt noch zu irgendwelchen Überholmanövern angesetzt (act. 3.9). Als Zeuge untersuchungsrichterlich befragt, deponierte E. J. am 13. Juni 2003 demgegenüber, dass er nicht zurückgeschaut habe. Nach N. habe er, der vor ihm fahrende Lenker des Volvo und glaublich auch der Porsche- Fahrer einen VW-Golf überholt. Ob der Porsche-Fahrer auch noch ihn habe über-
2 holen wollen oder ob er nur nach vorne habe schauen wollen, ob Gegenverkehr nahe, könne er nicht sagen. Er habe nicht bemerkt, dass der hinter ihm fahrende Porsche-Fahrer vor dem Unfall habe überholen wollen (act. 3.18). K. J., die Ehegattin von E. J. wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls untersuchungsrichterlich als Zeugin befragt. Sie konnte zum Verkehrsunfall jedoch keine eigene Wahrnehmungen machen. Sie gab an, nach dem Unfall gehört zu haben, wie P. dem Porschelenker gesagt habe, dass dieser habe überholen wollen, was jener abgestritten habe (act. 3.19). H. J., der Sohn von E. J., wurde gleichentags auch als Zeuge untersuchungsrichterlich einvernommen. Er sass mit seinem Bruder auf der hinteren Sitzbank. Er gab an, dass sein Vater nach N. ein Fahrzeug, glaublich einen VW-Golf, überholt habe. Er habe dann zurück geschaut und gesehen, dass der hinter ihnen nachkommende Porsche sehr weit und lange auf der Überholspur gewesen sei. Er wisse nicht, ob dieser Autofahrer auch sie habe überholen wollen. Als er sich umgedreht habe, habe er nur noch den Baum gesehen, der neben der Strasse stehe und mit dem sie beinahe kollidiert wären. Weitere Angaben zum Unfallgeschehen vermochte H. J. nicht zu machen. Er konnte auch nicht mehr angeben, ob er selbst mitbekommen hat, dass der Porsche-Fahrer zum jungen Mann (P.) gesagt habe, er solle aufpassen, was er sage, oder ob ihm dies von einer anderen Person zugetragen worden war (act. 3.16). b) Der zu beurteilende Sachverhalt wird verschieden geschildert. P. will reflexartig abgebremst haben, weil er der Ansicht war, dass der auf dem geraden Streckenabschnitt als hinterstes Fahrzeug einer Fahrzeugkolonne von sicher drei Fahrzeugen fahrende Porsche-Fahrer zum Überholen ansetzte. Demgegenüber will G. - der Porsche-Fahrer - auf diesem Streckenabschnitt weder überholt haben noch auf die Gegenfahrbahn ausgeschenkt sein. Es stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Betrachtet man die von P. gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter getätigten Aussagen fällt auf, dass sie nicht frei von Widersprüchen sind. Gegenüber der Polizei gab P. an, dass, als er den Porsche- Fahrer auf seiner Fahrspur erblickt habe, dieser dabei gewesen sei, ein Überholmanöver zu beenden. Als Reaktion darauf habe er abgebremst. Demgegenüber sagte er beim Untersuchungsrichter aus, den Eindruck gehabt zu haben, dass dieser Wagen im Begriff gewesen sei zu überholen, was ihn veranlasst habe, sein Fahrzeug abzubremsen. Widersprüchlich sind die Aussagen von P. auch darüber, wie stark er abgebremst hatte. Während er gegenüber der Polizei keine Angaben machen konnte, es aber nicht ausschloss, stark abgebremst zu haben, will er dann in der Folge vor dem Untersuchungsrichter zunächst vom Gas weggegangen sein und alsdann leicht abgebremst haben. Er will dabei reflexartig
2 reagiert haben. Widersprüchlich ist letztere Aussage auch in sich selbst, denn einerseits will P. ohne zu überlegen, das heisst reflexartig abgebremst haben, andererseits gibt er an, zunächst vom Gas gegangen zu sein und anschliessend leicht abgebremst zu haben. Es wäre Aufgabe des für die Fallbearbeitung zuständigen Untersuchungsrichters gewesen, auf die aufgezeigten Widersprüche einzugehen. Am Beweisergebnis vermag dieses Versäumnis jedoch nichts zu ändern. Die Aussage von P. findet in ihrer Kernaussage nämlich eine Stütze in der Aussage von H. J.. H. J. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter als Zeuge befragt deutlich deponiert, dass er nach dem Überholmanöver seines Vaters nach der Ortschaft N. zurückgeschaut habe und dabei habe feststellen können, dass der nachfolgende Porsche-Fahrer sehr weit und sehr lange auf der Überholspur gewesen sei. Als er sich umgedreht habe, habe er nur noch den Baum gesehen, mit welchem sie auf Grund des Ausweichmanöver vor dem gestürzten Motorradfahrer beinahe kollidiert seien. Diese Aussage macht deutlich, dass H. J. offenbar unmittelbar vor dem Unfallereignis den seinem Vater nachfolgenden Porsche-Fahrer - G. - beobachtet hatte. H. J. konnte zwar nicht angeben, ob G. dazu ansetzte, das Fahrzeug seines Vaters zu überholen, gleichwohl bestätigt seine Aussage, dass sich G. unmittelbar vor dem Unfall auf der Gegenfahrbahn befunden hatte. Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Kernaussage von P. stellt die Aussage von G. dar, wonach ihm P. noch auf der Unfallstelle vorgehalten habe, überholt zu haben, was er bestritten habe. Dieser Disput wurde von K. J. mitverfolgt und als Zeugin bestätigt. Demgegenüber hat die Aussage von F., welcher das Bremsmanöver von P. als völlig unnötig bezeichnete, keine Aussagekraft. F. konnte lediglich wahrnehmen, was sich vor ihm ereignete. Er hat anlässlich der rogatorischen Einvernahme unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er unmittelbar vor dem Unfall nicht in den Rückspiegel geschaut hatte, da er zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet hatte überholt zu werden. Ebensowenig aussagekräftig ist die Aussage des Zeugen E. J.. Gegenüber der Polizei hatte er noch angegeben, dass der Porsche-Fahrer G. korrekt hinter ihm gefahren sei und unmittelbar vor der Unfallstelle niemanden überholt habe. Demgegenüber deponierte er beim Untersuchungsrichter, dass er nicht zurückgeschaut habe. Er erklärte, dass er sich sicher sei, dass sein Sohn die Wahrheit sage. Er selbst konnte jedoch keine Angaben darüber machen, ob G. auch noch ihn überholen oder allenfalls nach vorne schauen wollte, um zu prüfen, ob Gegenverkehr nahte. Wesentlich ist, dass E. J. das von seinem Sohn geschilderte, nach N. erfolgte Überholmanöver bestätigen konnte. Demgegenüber soll nach der Aussage von G. besagtes Überholmanöver noch vor N. erfolgt sein. Die Aussage von G. ist auch insofern mit Vorsicht zu würdigen, weil sie in den Depositionen gegenü-
2 ber der Polizei und dem Untersuchungsrichter in vielen, wenn auch untergeordneten Punkten wie Fahrtgeschwindigkeit und Sicherheitsabstand nicht übereinstimmend ist. Es darf auch nicht übersehen werden, dass G. sehr wohl eigene Interessen haben könnte, sollte er sich tatsächlich auf der Gegenfahrbahn befunden haben. Diesfalls wäre unweigerlich zu prüfen gewesen, ob ihm eine für den Unfall ursächliche Verkehrsregelverletzung anzulasten gewesen wäre. Stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber und bestehen auf Grund der Aussage von H. J. und der weiteren Indizien gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass P. tatsächlich abbremste, weil er auf der Gegenfahrbahn G. erblickte, ist der für P. günstigere Sachverhalt anzunehmen. Bezüglich des getätigten Bremsmanövers ist festzustellen, dass der Zeuge F. deponierte, dass P. abrupt abgebremst habe respektive eine Vollbremsung getätigt habe. P. schloss gegenüber der Polizei nicht aus, stark abgebremst zu haben, will hingegen gegenüber dem Untersuchungsrichter zunächst das Gas weggenommen und alsdann leicht abgebremst haben. Die am Tatort gesicherten Unfallspuren schliessen aus, dass P. eine Vollbremsung getätigt hat. An der Unfallstelle konnten keine Brems- beziehungsweise Pneudruckspuren vom Fahrzeug von P. festgestellt werden. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte für einen Schikanestopp vor. Auf Grund der Aussage des Zeugen F. und der Aussage von P. gegenüber der Polizei ist aber davon auszugehen, dass P. sein Fahrzeug relativ stark abgebremst hatte. c) Zu prüfen bleibt, ob sich P. im Sinne der oben dargelegten Bestimmungen strafrechtlich verantwortlich gemacht hat. Ist davon auszugehen, dass G. zu einem Überholmanöver ansetzte respektive weit auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt war, war auf Grund der gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeugkolonne von 80km/h und derjenigen von P. von 90km/h ein Abbremsen sicher gerechtfertigt, auch wenn die Distanz zischen P. und G. 400 Meter betrug. Dass P. dabei stark abbremste, kann ihm nachträglich - wie in der Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt worden ist - nicht vorgehalten werden. P. reagierte reflexartig auf das Überholmanöver von G.. P. sah sich plötzlich in eine nicht ungefährliche Lage versetzt, in welcher er augenblicklich eine Entscheidung treffen musste. Der Führer, der in einer kritischen Situation von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint, ist entschuldbar (BGE 101 IV 80 ff.). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass P. feststellen konnte, dass der Motorradfahrer sehr nahe zu ihm aufgeschlossen hatte (was unbestritten und durch Zeugen belegt ist), denn er musste nicht permanent in den Rückspiegel achten. P. konzentrierte sich zum fraglichen Zeitpunkt denn auch nach vorne. Da reger Ge-
2 genverkehr herrschte, durfte er davon ausgehen, dass D. X. sel. nicht zum Überholen ansetzen und sich daher auf einen angemessenen Abstand zurückfallen lassen werde. Im Weiteren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekte Begründung in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. Im Ergebnis erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung weder als unangemessen noch als rechtswidrig, weshalb sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden ohne weiteres vorgenommen werden durfte. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO).
2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuain ad hoc: