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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.09.2003 BK 2003 40

16. September 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·911 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Sessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 40 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, und der Y., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen F., betreffend Sessellift-Unfall zum Nachteil von D. und Y., hat sich ergeben:

2 A. Am Morgen des 31. Dezember 2002 ereignete sich im Wintersportgebiet von F. ein Sessellift-Unfall. Kurz davor fuhr X. - ausgebildete J+S Leiterin - mit ihrer Schwester Y. - ebenfalls Leiterin - sowie fünf ihr zugeteilten Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren zur Talstation der Bergbahnen F. G.. Dort wollten sie mit der koppelbaren Vierersesselbahn zur Mittelstation H. gelangen. Währenddem die Kinder A. und B., C. und D. anstanden, folgten ihnen X. und Y. mit der erst sechsjährigen E.. Nachdem sich die Schranken der vollautomatischen Zugangsvorrichtung geöffnet hatten, liefen die vier Kinder nach vorne bis zur roten Wartemarkierung. D. stand dabei etwas weiter vorne als seine Begleiter. A., B. und C. bestiegen den Sessel dann wie gewohnt, wogegen D. seinen Sessel nur vorne auf der Kante erwischte. Wegen der unglücklichen Sitzposition von D. gelang es den Kindern nicht, den Sicherheitsbügel ganz nach unten zu ziehen. Während der Fahrt rutschte D. immer weiter vom Sessel und liess sich nach rund 250 Metern aus einer Höhe von etwa acht Metern in die Tiefe fallen. Vorerst blieb er regungslos liegen. Um dem Knaben erste Hilfe zu leisten, sprang Y. etwa hundert Meter weiter oben aus einer Höhe von rund sechs Metern von ihrem Sessellift. Verletzt gelangte sie sodann zu D.. Später wurde D. mit der REGA ins Kantonsspital Chur überflogen, währenddem Y. ambulant behandelt wurde. D. zog sich beim Unfall einen Unterschenkelbruch links, eine Rissquetschwunde am Kinn sowie eine Hirnerschütterung zu. Y. erlitt eine doppelte Schambeinfraktur. B. Y. verzichtete auf die Stellung eines entsprechenden Strafantrages; O., der Vater von D., stellte am 1. Januar 2002 einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zur Abklärung des Unfallhergangs verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden sodann am 5. Februar 2002 die Eröffnung einer Strafuntersuchung, welche mit Verfügung vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, eingestellt wurde. C. Am 8. September 2003 reichten X. und Y. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 7. August 2003 ein. Sie bemängeln darin, dass die von ihnen gemachten Aussagen nicht mit den Ausführungen in der Einstellungsverfügung übereinstimmen würden und begehren deshalb die Anpassung Letzterer.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Berührt ist derjenige, der zum Gegenstand der Untersuchung in einer besonders nahen Beziehung steht, insbesondere, wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45). 2. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob X. und Y. im Sinne der vorerwähnten Praxis zur Beschwerdeführung legitimiert sind. a) X. ist weder durch die Einstellungsverfügung vom 15. August 2003 berührt, noch hat sie ein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, da sie in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Während des ganzen Vorfalls zog sie sich weder Verletzungen zu noch hat sie sonst irgendwelche Nachteile erlitten. Eine Beschwerdelegitimation von X. ist somit klar zu verneinen. b) Um dem verunglückten D. zu helfen, liess sich Y., nachdem sie sich ihrer Skis und Skistöcke entledigt hatte, aus einer Höhe von etwa sechs Metern fallen. Gemäss Arztbericht von Dr. P. vom 15. Januar 2002 zog sie sich dabei eine doppelte Schambeinfraktur zu. Diese Verletzung stellt keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, da weder Lebensgefahr bestand, noch mit einem bleibenden Schaden zu rechnen war. Da im vorliegenden Fall somit einzig der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Frage kam, wäre für die Aufname einer Strafuntersuchung eine Antragstellung nötig gewesen. Nachdem Y. jedoch auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hat, entfällt auch ihre Legitimation zur Beschwerde-

4 führung (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 3.1 zu Art. 139 StPO). Auf die Beschwerde von Y. kann daher ebenfalls mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde von X. und Y. noch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden kann: So ist nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Beschwerde nur zulässig gegen das Erkenntnis einer Verfügung, nicht jedoch bloss gegen die dazu angeführte Begründung. Die Beschwerdeführerinnen beschweren sich ausschliesslich über den letztgenannten Punkt, ohne jedoch das Erkenntnis als solches, d.h. die Einstellung der Strafuntersuchung, zu rügen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).

5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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