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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2003 3

29. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,675 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Verletzung durch Hundebiss | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 29. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 3 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der L., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter V., gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, in Sachen gegen X., betreffend Verletzung durch Hundebiss z.N. von L., hat sich ergeben:

2 A. Am Donnerstag des 22. August 2002 um ca. 17.15 Uhr wurde die 14jährige L. auf der Alp Y., Gemeindegebiet X., von einem Hirtenhund ins Gesicht gebissen. Dabei erlitt sie eine ausgedehnte Rissquetschwunde quer über das Gesicht. Gemäss Arztbericht von Arzt Z., muss mit einem bleibenden Nachteil, namentlich mit einer Narbenbildung, gerechnet werden. Gemäss Angaben von L. sowie ihres Stiefvaters M. machte die Familie vor der Alphütte einen Halt. L. habe die Hunde, welche sich frei vor der Alphütte bewegt hätten, gestreichelt. Die Hunde hätten sich sehr anhänglich verhalten. Nach einer Weile seien sie hinter die Hütte gelaufen. L. habe sich von den Hunden verabschieden wollen und sei ebenfalls hinter die Hütte gegangen. Als sie sich gebückt habe, um den ersten Hund zu streicheln, habe dieser sie angesprungen und ins Gesicht gebissen. Die Hundehalterin B., welche sich in den Ferien auf der Alp Y. aufhielt, war zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht anwesend. Sie hielt in der polizeilichen Einvernahme fest, dass ihr Hund ungefährlich sei und bis zum fraglichen Vorfall noch nie jemanden gebissen habe. Er sei zusammen mit anderen Hirtenhunden auf der Alp Y. frei herumgelaufen. B. Am 24. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen Drittverschuldens. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein; die entsprechenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass die Hundehalterin keine weiteren Massnahmen treffen musste, da sich das Tier auf seinem Liegeplatz befunden habe. Auch hätte sie davon ausgehen dürfen, dass die Eltern das Kind beaufsichtigen und es nicht zu nahe an den Hund und seine Schlafstätte heranlassen würden. Es dürfe als allgemeine Kenntnis vorausgesetzt werden, dass Hunde ihre Schlafstätten als Territorium verteidigen würden. Daher könne der Hundehalterin kein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess L. am 6. Januar 2003 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und B. angemessen zu bestrafen.

3 E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Hundehalterin B. wurde verzichtet. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und muss den Antrag sowie eine kurze Begründung enthalten (Art. 20 VVG). L. wurde beim fraglichen Vorfall verletzt und ist somit als Geschädigte zur Anfechtung der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Einstellung der Untersuchung in Sachen X. betreffend Verletzung durch Hundebiss zum Nachteil von L. zu Recht erfolgt ist oder ob genügend Indizien dafür vor-

4 liegen, dass die Hundehalterin B. Sorgfaltspflichten verletzt und damit eine strafbare Handlung begangen hat. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Hundehalterin B. zum Zeitpunkt des Zwischenfalls nicht am Unfallort gewesen sei. Dies sei dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen und daher unbestritten. Der Hund von B. sei unbeaufsichtigt auf dem Gelände der Alphütte umhergelaufen. Damit sei der Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflicht in keiner Weise Genüge getan worden. a) Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist ein Hundebesitzer verpflichtet, seinen Hund ausreichend zu überwachen, und er hat dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Halter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei kann die massgebende Sorgfaltspflicht nicht generell umschrieben werden. Sie bemisst sich je nach den Umständen und den persönlichen Erfahrungen (PKG 1996 Nr. 38). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Hundehalterin sorgfaltswidrig handelte, indem sie ins Dorf ging und ihren Hund auf der Alp zurückliess. b) B. hielt sich zusammen mit ihrem Hund schon während längerer Zeit in der von einem Alphirten mit Hirtenhunden bewohnten Alphütte auf der Alp Y. auf. Nach den übereinstimmenden Aussagen der polizeilich befragten Personen gehen dort täglich viele Wanderer vorbei und schalten einen Halt ein. Dabei würden der Hund von B. und die weiteren dort anwesenden Hirtenhunde oft gestreichelt, ohne dass es bis zum hier zu beurteilenden Ereignis je zu einem Zwischenfall kam. B. gab denn auch zu Protokoll, dass ihr Hund bis dahin noch nie jemanden gebissen habe; er sei sehr schön und anhänglich, weshalb er auch oft gestreichelt werde. Der Hund von B. war demnach mit der Umgebung und dem Aufenthalt von Besuchern bei der Alphütte vertraut. Insbesondere war er auch gewöhnt, dass er von Besuchern oft gestreichelt wird, wobei er sich nie abweisend verhielt. Von wesentlicher Bedeutung ist sodann, dass der Alphirt selbst Hirtenhunde hielt und er somit im Umgang mit Hunden erfahren war. Anhaltspunkte dafür, dass ihm der Hund von B., der mit seinen Hunden zusammen war, nicht gehorchte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Hingegen lässt sich der Aussage des Stiefvaters der Beschwerdeführerin entnehmen, dass der Alphirt sofort zu Hilfe eilte und den Hund wegnahm. Aufgrund all dieser Umstände kann im Verhalten von B., dass sie ihren Hund nicht

5 mitnahm, als sie sich hinunter ins Dorf zum Einkaufen begab, sondern diesen während ihrer Abwesenheit dem Alphirten anvertraute, keine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden. 4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass der Bezirk rund um die angebliche Schlafstelle der Hunde nicht eingezäunt gewesen war. Ihrer Ansicht nach wäre es geboten gewesen, ein entsprechendes Warnschild aufzustellen sowie den Hund an die Leine zu legen. Dies umso mehr, da es sich um einen Ort handle, wo ständig fremde Besucher mit Kindern vorbeikommen würden. Grundsätzlich besteht keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob diese Vorsichtsmassnahme nach den konkreten Umständen und den persönlichen Erfahrungen als geboten erscheint. Insbesondere ist von der Gefährlichkeit des Hundes, wie sie dem Hundehalter schon vor einem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen, auszugehen (vgl. PKG 1996 Nr. 37). Eine Anleinung ist dann geboten, wenn ein Hund aufgrund seines bisherigen Verhaltens dazu Anlass gibt oder wenn es sich um eine Hunderasse handelt, bei der mit einem aggressiven Verhalten gerechnet werden muss. Beides war vorliegend aus den dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. Es bestand daher für die Hundehalterin kein Anlass, ihren Hund anzuleinen oder weitere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Hunde, die an einer zu kurzen Leine gehalten werden, aggressiv werden können. Die Länge einer Leine wird daher stets so bemessen, dass sie einerseits dem Hund noch eine genügende Bewegungsfreiheit gewährleistet und sie ihm andererseits verunmöglicht, einer Person nachzurennen. Geht jedoch eine Person - wie vorliegend - auf einen Hund zu und beugt sich vor diesem nieder, kann eine Reaktion des Hundes, selbst wenn er angeleint ist, nicht vermieden werden. Der Unfall hätte sich daher aller Voraussicht nach auch nicht verhindern lassen, wenn der Hund der Beschwerdegegnerin während seines Aufenthaltes hinter der Alphütte jeweils angeleint worden wäre. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkt dafür vor, dass dieser Hund dort schon zuvor bei Fremdbesuchen ein für ihn atypisches Verhalten zeigte, so dass die Besucher daher mündlich oder durch eine Hinweistafel hätten gewarnt werden müssen. 5. Nach dem Gesagten hat die Hundehalterin keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem sie den Hund unangeleint auf der Alp zurückliess. Die Frage, ob es sich beim Ort des Zwischenfalles um den Schlafplatz der Hunde gehandelt hatte, was die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ist für die vorlie-

6 gende Beurteilung irrelevant und kann somit offen bleiben. Denn selbst wenn sich der Einwand der Beschwerdeführerin als richtig erweisen würde und es sich nicht um den Schlafplatz des Hundes gehandelt hätte, könnte der Hundehalterin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwendungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage wäre aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 160 Abs. 2 StPO keine Kosten erhoben.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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