Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 29 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2003 nicht eingetreten.) Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer betreffend Beweisergänzung,
2 hat sich ergeben: A. Am Nachmittag des 26. August 2002 fuhr B. mit seinem Audi A6 auf der Südspur der Autostrasse A13 von D. Richtung E., als er auf der Höhe von F. zu einem neutralen Polizeifahrzeug aufschloss. B. versuchte in der Folge, dieses Fahrzeug zu überholen, was ihm jedoch aufgrund ständigen Gegenverkehrs nicht gelang. Gemäss Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche im neutralen Polizeiwagen sassen, verringerte sich aufgrund des Überholvorhabens von B. der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf etwa drei Meter, und zwar über eine Streckendistanz von ungefähr einem Kilometer. Deshalb wurde B. von den Polizeibeamten angehalten und zur Erstellung des Verzeigungsrapportes wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln kurz befragt. Er sagte, dass er sich zu diesem Vorfall nicht äussern könne, da er nicht auf den Abstand geschaut habe, er aber bei einem Bremsmanöver des vorderen Fahrzeuges sicher zum Anhalten gekommen wäre. Ferner wurde auf dem Pannenstreifen rekonstruiert und auf Fotografien festgehalten, mit welchem Abstand B. dem Polizeifahrzeug nach Meinung der betreffenden Polizeibeamten hinterhergefahren war. B. Am 6. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B. ein Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Anlässlich der Untersuchung gab B. am 9. Oktober eine schriftliche Erklärung bzw. Stellungnahme ab, in welcher er festhielt, dass er den im Verzeigungsrapport festgehaltenen Sachverhalt bestreite, soweit er ihn mit diesem Schreiben nicht anerkenne. Er führte aus, dass er tatsächlich auf betreffender Strecke das neutrale Polizeifahrzeug überholen wollte, dieses Vorhaben ihm aber misslungen sei. Deshalb sei er infolge des Abbruchs seines Überholmanövers etwa 10 Meter hinter dem Polizeiwagen wieder eingebogen und habe anschliessend den Abstand langsam auf ungefähr 25 Meter vergrössert, als er darauf nach geschätzten 200 Metern von den Polizeibeamten hinausgewinkt wurde. Dabei bestritt er, dass er über die Distanz von 1000 Metern mit einem Abstand von drei Metern hinter dem Polizeifahrzeug hergefahren sei. Ferner ersuchte er in seiner Stellungnahme um die Einvernahme des italienischen Staatsangehörigen C., der nach seinen Angaben während des betreffenden Vorfalls hinter ihm gefahren sei, weiter südlich auf ihn gewartet und sich als Zeuge offeriert habe. Nach einer polizeilichen Abklärung vom 17. Dezember 2002 stellte sich heraus, dass C. in A., wohnt. Laut Aussage der Polizeibeamten, welche die Abklärung vornahmen, habe sich C. am Telefon
3 dahingehend geäussert, dass er bezüglich des Abstandes zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Audi von B. keine Angaben machen könne. C. Am 15. Mai 2003 beantragte B. durch seinen Rechtsvertreter beim zuständigen Untersuchungsrichter die Einvernahme von C. als Zeugen. Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 19. Mai 2003 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Dagegen erhob B. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2003 sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, C. als Zeugen einzuvernehmen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass C. Wahrnehmungen gemacht haben müsse bezüglich des Abstandes zwischen den Fahrzeugen von B. und der Polizei, womit Indizien dafür bestehen würden, dass C. entlastende Aussagen zu Gunsten von B. machen könne. Ferner seien aufgrund der telefonischen Einvernahme von C. durch die Polizei Verfahrensgarantien, die dem Angeschuldigten B. aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör zustehen würden, verletzt worden. Mit Entscheid vom 1. Juli 2003 wurde die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft vorwiegend mit der Begründung abgewiesen, dass C. gegenüber der Polizei erwähnt habe, dass er in Bezug auf den Abstand keine Angaben machen könne. Aus diesem Grund sei auf die Durchführung einer Einvernahme von C. verzichtet worden. Des Weiteren habe es sich beim Telefongespräch zwischen diesem und der Polizei nicht um eine formelle Zeugeneinvernahme, sondern vielmehr um eine Abklärung gehandelt, ob eine sachdienliche Einvernahme von C. als Zeugen überhaupt sinnvoll und möglich sei. Indem dieser verneinte, irgendwelche sachdienliche Angaben machen zu können, sei es nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die zu erwartenden Aussagen von C. hätten erheblich sein können. Daher liege mit der Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens durch den Untersuchungsrichter auch kein Ermessensmissbrauch vor. D. Gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2003 reichte B. durch seinen Rechtsvertreter am 16. Juli 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt Chur anzuweisen, C. als Zeugen gemäss eingelegtem Zeugenfragethema einzuvernehmen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass C. gegenüber B. erklärt habe, dass er sehr wohl Feststellungen über den Abstand habe machen können. Damit
4 sei seine Zeugenaussage dazu geeignet, zur Entlastung von B. beizutragen. Da die zu erwartende Aussage von C. als einziger Entlastungszeuge für die Beurteilung des Falles erhebliche Bedeutung habe, sei die Abweisung des Beweisergänzungsbegehrens als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass durch das Vorgehen der Polizei bezüglich des Telefonats mit C. das Recht des Angeschuldigten verletzt worden sei, anlässlich von Einvernahmen vorgeladen zu werden und an den Zeugen Fragen zu stellen. Zum Schluss wurde die von den Polizeibeamten angewandte Messmethode zur Feststellung des Abstandes zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen von B. gerügt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihren Beschwerdeentscheid vom 1. Juli 2003. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 1. Juli 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Anträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
5 2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismittel sollen nur bis dahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170). In diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheblich oder für die Beurteilung der Schuld- bzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen Hinweisen). 3. Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Einvernahme von C. als Zeugen geeignet und brauchbar erscheint, zur Entlastung des Angeschuldigten bzw. Beschwerdeführers etwas beizutragen und ob sich der diesbezügliche Aufwand nicht als unverhältnismässig anmuten würde. Da der Vorfall bereits knapp ein Jahr zurückliegt, erscheint es schon aufgrund dieser Zeitspanne fraglich, ob der Zeuge hinsichtlich seiner Wahrnehmungen noch zuverlässige Angaben über die betreffenden Ereignisse machen kann, vor allem in Bezug auf den genauen Abstand zwischen den Fahrzeugen der Polizei und des Beschwerdeführers. Ausserdem fuhr der Zeuge im entsprechenden Zeitraum
6 hinter dem Angeschuldigten. Wird davon ausgegangen, dass der Zeuge einen angemessenen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Wagen des Angeschuldigten einhielt, so dürfte es in Anbetracht dieser Distanz äusserst schwierig sein, zuverlässige Angaben über den damals herrschenden Abstand zwischen den Fahrzeugen des Angeschuldigten und der Polizei zu machen. Dies würde jedenfalls nur auf mit entsprechend subjektiver Fehlerhaftigkeit behafteten Schätzungen beruhen. Die Einvernahme von C. als Zeugen ist daher nicht geeignet und brauchbar, neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu gewinnen. Ausserdem würde eine Zeugeneinvernahme im südamerikanischen Peru, dem Aufenthaltsort von C., auf dem Rechtshilfeweg einen unverhältnismässig grossen Aufwand darstellen. Die Ablehnung des Beweisergänzungsantrages des Beschwerdeführers, es sei C. als Zeuge einzuvernehmen, ist deshalb zu Recht und folglich nicht unter Missbrauch des Ermessens erfolgt. 4. Der Beschwerdeführer rügt die von den Polizeibeamten zur Beweiserhebung angewandte Messmethode des vorgelegenen Abstandes zwischen den betreffenden Fahrzeugen, nach welcher der Fahrer des Polizeifahrzeuges im Nachhinein auf dem Pannenstreifen den Wagen des Beschwerdeführers so weit auffahren liess, bis der während des Vorfalls beobachtete tatsächliche Abstand nach der Vorstellung des durch den Rückspiegel blickenden Polizeibeamten wieder hergestellt war. Bei der Frage, ob diese Messmethode haltbar ist und die diesbezüglichen Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten für eine Belastung des Beschwerdeführers ausreichend sind, handelt es sich jedoch um eine solche der Beweiswürdigung, deren Beurteilung nicht der Untersuchungsbehörde, sondern ausschliesslich dem zuständigen Sachrichter obliegt. 5. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Abweisung des Beweisergänzungsantrages durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Angeschuldigten (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: