Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 28

18. August 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,956 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Beweisergänzung | StA Ergänzung Untersuchung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 28 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer betreffend Beweisergänzung, hat sich ergeben:

2 A. Am frühen Morgen des 31. Juli 2002 ereignete sich auf der B. in C. ein Verkehrsunfall, bei welchem das einzig beteiligte Fahrzeug einige Meter unterhalb der Strasse in der angrenzenden, leicht abfallenden Wiese auf der Seite liegend zum Stillstand kam. Bei der Lenkerin des Unfallwagens handelte es sich um die Freundin von A.. Da dieser seine Freundin an betreffendem Datum zu gegebener Zeit bei sich zu Hause erwartete, machte er sich auf die Suche nach ihr und begab sich zu diesem Zweck per Auto von seinem Haus aus in Richtung C., als er schliesslich auf die Unfallstelle traf. Dabei entstand der Verdacht, dass A. selber mit seinem Fahrzeug zum Unfallort gefahren sei. Nachdem sein Wagen zum Stillstand gekommen war und niemand mehr hinter dem Steuer sass, setzte sich dieser aufgrund mangelnder Sicherung noch einmal in Bewegung und touchierte das schon einige Zeit vorher am Unfallort eingetroffene und dort abgestellte Ambulanzfahrzeug. Der anwesende Polizeibeamte sagte aus, dass er daraufhin den Wagen von A. ein wenig zurückgestossen und gesichert habe. Etwas später habe sich dieser hinter das Steuer seines Wagens gesetzt und sei ein paar Schritte retour gefahren, um dem Ambulanzfahrzeug Platz zu machen. Während dieses Vorganges habe er, derweil A. den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, die Türe abfangen und durch die halboffene Türe den Schlüssel aus dem Zündloch nehmen und so A. zum Anhalten zwingen können. B. Da A. zu der Zeit der betreffenden Ereignisse unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.96 Promille stand, wurde eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eingeleitet. Im Laufe der Untersuchungen machte A. geltend, dass er von seiner Mutter zur Unfallstelle gefahren und dass sein Wagen vom anwesenden Polizeibeamten nicht zurückgestossen worden sei. Ferner habe er seinen Wagen nicht retour gefahren, da ihm der Polizeibeamte die Fahrzeugschlüssel aus den Händen nahm, bevor er habe einsteigen können. C. Nach der Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramtes Davos vom 19. März 2003 reichte der Rechtsvertreter von A. eine Reihe von Beweisergänzungsbegehren ein. Diese wurden mit Verfügung vom 6. Mai 2003 vom Untersuchungsrichteramt abgewiesen. Dagegen reichte A. am 27. Mai 2003 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde ein mit dem Begehren, der Untersuchungsrichter Davos sei anzuweisen, erstens den vom betreffenden Polizeibeamten geltend gemachten Sachverhalt, wonach er das Fahrzeug von A. am Unfallort etwas zurückgestossen und gesichert habe, im Beisein des

3 Angeschuldigten am Unfallort nachzustellen und zu protokollieren und zweitens, den vom selben Polizeibeamten geschilderten Sachverhalt, wonach dieser im Moment, als A. auf dem Fahrersitz sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, die Türe abfangen und wieder öffnen konnte, im Beisein des Angeschuldigten nachzustellen und durch die Kantonspolizei Graubünden Fotos in Richtung des auf dem genannten Strassenabschnitt stehenden Wagens von A. mit offener Fahrertüre erstellen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass an der Sachverhaltsdarstellung des betreffenden Polizeibeamten berechtigte Zweifel bestehen würden. Mit den Beweisergänzungsanträgen könne der Wahrheitsgehalt des Belastungszeugen überprüft werden. Ausserdem bestehe aus Art. 29 BV im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Beweise zum Sachverhalt anzubieten, welche den entsprechenden Entscheid beeinflussen können, an der Beweiserhebung mitzuwirken und dazu Stellung zu nehmen. Ferner garantiere Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dem Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen und Beweisanträge zu erheben. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde von A. vom 27. Mai 2003 ab. In der Begründung führte sie vorwiegend aus, dass es bei den gestellten Beweisanträgen um den Versuch gehe, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu erschüttern, mithin um eine Beweiswürdigungsfrage. Der Entscheid, ob ein in jeder Beziehung rechtsgenüglicher Tatbeweis vorliege und wem folglich zu glauben sei, also über die Beweiswürdigung, obliege aber dem Sachrichter. Ferner sei zwischen dem Belastungszeugen und dem Angeschuldigten im Beisein seines Verteidigers ein Konfrontverhör durchgeführt worden, und diese hätten von ihrem Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht. Damit sei dem durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch, dem Belastungszeugen mindestens einmal Fragen zu stellen, vollumfänglich Genüge getan worden. E. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft reichte A. durch seinen Rechtsvertreter am 15. Juli 2003 Beschwerde ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Des Weiteren stellte er denselben Antrag über die Anweisung des Untersuchungsrichters Davos betreffend Beweisergänzung wie in seiner Beschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt Davos vom 27. Mai 2003. Aufgrund weitgehend identischer

4 Ausführungen wird auf die in Bst. C im Wesentlichen dargelegte Begründung der erwähnten Beschwerde vom 27. Mai 2003 verwiesen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und ihre Beschwerdeverfügung vom 23. Juni 2003. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 23. Juni 2003 angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seiner Beweisergänzungsanträge im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismittel sollen nur bis

5 dahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 110 f., mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf BGE 96 I 620 und BGE 101a 170). In diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheblich oder für die Beurteilung der Schuld- bzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer stellte während der Untersuchung den Beweisergänzungsantrag, dass der vom als Zeuge befragten Polizeibeamten geltend gemachte Sachverhalt, wonach dieser das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Unfallort etwas zurückgestossen habe, nachzustellen und zu protokollieren sei. Hinsichtlich der Tatbestände, welche aufgrund des Verhaltens des Angeschuldigten Gegenstand der Untersuchung bilden, ist es jedoch nicht wesentlich, ob es möglich ist, dass der betreffende Polizeibeamte den Wagen zurückzustossen vermochte oder nicht und ob damit dieser Teilsachverhalt der Wahrheit entspricht. Vielmehr ist die Frage, wie sich die Ereignisse betreffend das Rückwärtsstossen des Wagens des Beschwerdeführers zugetragen haben, für den Nachweis von dessen Unschuld offensichtlich unwesentlich und unbrauchbar in Bezug auf den abzuklärenden Tatbestand des Fahrens im angetrunkenen Zustand. Somit brauchte der Untersuchungsrichter keine Rekonstruktion im Rahmen des Beweisergänzungsantrages vorzunehmen. Ausserdem will der Beschwerdeführer mit diesem Beweisergänzungsantrag offenbar einzig die Glaubwürdigkeit des betreffenden, als Zeuge befragten Polizeibeamten in

6 Zweifel ziehen. Massgebend ist jedoch nicht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezogen auf einen konkreten Sachverhalt. Über die Frage, wem Glauben in Anbetracht der Zeugenaussagen geschenkt werden soll, entscheidet indessen nicht die Untersuchungsbehörde, sondern der zuständige Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Abweisung des Beweisergänzungsantrages betreffend das Rückwärtsstossen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch das Untersuchungsrichteramt und die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. Im zweiten Beweisergänzungsantrag verlangt der Beschwerdeführer die Nachstellung des vom betreffenden Polizisten geschilderten Sachverhaltes, wonach es diesem im Moment, als der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz seines Fahrzeuges sass, den Motor startete und gleichzeitig dabei war, die Türe zu schliessen und rückwärts zu fahren, gelungen sei, die Türe abzufangen und wieder zu öffnen. Unter Verwendung einer Skizze mit den Angaben über die Strassen- und Fahrzeugbreite will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass bei halbgeöffneter Fahrertüre keine Person mehr am vom Fahrer aus gesehen linken Strassenrand seitlich von vorne her Richtung Insassenkabine am Wagen vorbeigekommen wäre, um von der Einstiegsöffnung aus die Türe abzufangen. Diese Skizze ist indes nicht geeignet, die Aussage des Polizeibeamten als Zeuge derart in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund einer mangels Nachstellung dieses Teilsachverhaltes ungenügend weit geführten Untersuchung die Erhebung einer Anklage nicht gerechtfertigt wäre (Art. 75 Abs. 2 StPO). Dazu müsste einmal die genaue Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand zum linken Strassenrand, bekannt sein, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Zudem grenzt die Strasse an einen – wenn auch leicht abfallenden – Grasstreifen, der gegebenenfalls einen weiteren Bewegungsspielraum zulassen würde. Somit lässt sich zum einen eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen. Zum andern ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben mögen, wie sie der betreffende Polizeibeamte schilderte. Allerdings braucht diese Frage hier nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es auch diesbezüglich um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage und damit um die dem Sachrichter vorbehaltene Beweiswürdigung geht. Dem zuständigen

7 Sachrichter bleibt es unbenommen, im Zweifelsfalle in diesem Punkt eine Nachstellung anzuordnen. Überdies lassen sich weitere Beweiserhebungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens auch nicht aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten, da damit dem Angeschuldigten lediglich der Anspruch garantiert wird, dem Belastungszeugen, mithin dem betreffenden Polizeibeamten, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 129 I 153). Dem wurde durch das Durchführen eines Konfrontverhörs zwischen dem Beschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers und dem Polizeibeamten vollumfänglich Genüge getan. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

BK 2003 28 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.08.2003 BK 2003 28 — Swissrulings