Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 27 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Juni 2003, mitgeteilt am 23. Juni 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer betreffend Pornographie (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:
2 A. Im Rahmen der Aktion Genesis stellte sich heraus, dass sich X. in den Jahren 1998 und 1999 viermal auf die Internetseiten der ausländischen Firma A., welche verbotene pornographische und gewalttätige Darstellungen anbot, eingeloggt und dafür mit seiner Kreditkarte der Firma B. insgesamt Fr. 170.95 bezahlt hatte. Infolgedessen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Mai 2003 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Besitzes von pornographischen und gewalttätigen Darstellungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB und Art. 135 Abs.1bis StGB. Diese Bestimmungen, wonach unter anderem das Herunterladen bzw. Speichern von pornographischen Darstellungen mit Kindern, Tieren oder menschlichen Ausscheidungen bzw. Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere auf eigene Datenträger unter Strafe steht, nicht aber das blosse Betrachten solcher verbotenen Darstellungen im Internet, traten am 1. April 2002 in Kraft. Die Untersuchung ergab, dass X. solche Darstellungen zwar angesehen, aber nach dem 1. April 2002 nicht auf die Festplatte seines Computers gespeichert und somit diese Tatbestände nicht erfüllt hatte. Demzufolge wurde die Untersuchung mit Verfügung vom 20. Juni 2003, mitgeteilt am 23. Juni 20003, eingestellt. B. Die Kosten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 1'018.-- wurden X. überbunden. In der Begründung der Einstellungsverfügung wurde betreffend die Kostenüberbindung ausgeführt, dass X. mit dem Betrachten von verbotenen pornographischen Bildern und Gewaltdarstellungen Internetanbieter, die solche Bilder strafbaren Inhalts ins Internet stellen, in ihrem Tun bestärkt und finanziell belohnt habe. Dieses Vorgehen widerspreche dem auch im Strafrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und sei geeignet gewesen, die betreffende Untersuchung in Gang zu setzen. Demzufolge seien die Verfahrenskosten dem Angeschuldigten zu überbinden. C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2003 erhob X. Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens seien vom Kanton zu tragen. In der Begründung machte er sinngemäss geltend, dass er keinen Anlass zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegeben und er sich keines tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht habe. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass wer bewusst Produkte strafbarer Handlungen erwerbe, ein feh-
3 lerhaftes Verhalten bekunde, das geeignet sei, ein Strafverfahren gegen ihn in Gang zu bringen. Damit sei die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften sowie der Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen vom Staatsanwalt genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b) Der Beschwerdeführer hat die vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters gemäss Art. 82 StPO angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie aufgrund dessen, dass ihm die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft überbunden wurden, ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwal-
4 tungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. (BGE 119 Ia 334 ). b) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung von Fr. 170.95 den Internetanbieter bei dessen unter Strafe stehenden Tätigkeiten unterstützt und finanziell belohnt habe und dass ein solches Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Eine solche Begründung läuft praktisch darauf hinaus, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Geldleistungen an den fehlbaren Internetanbieter als dessen Gehilfe oder sogar Anstifter strafbar gemacht habe. Das Betrachten von pornographischen oder gewalttätigen Darstellungen im Internet und die Bezahlung dafür steht aber gemäss Untersuchung nicht unter Strafe. Deshalb ist nicht ersichtlich, worin ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegen soll, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in keinem Punkte tatbestandsmässig im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches handelte. Gleichermassen ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kein zivilrechtlich verwerfliches Verhalten durch die betreffenden, nicht strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Bezug von pornographischen oder gewalttätigen Bildern zum Anschauen mag verpönt sein; es kann darin aber unter rechtlichen Gesichtspunkten kein verwerfliches Verhalten erblickt werden. Recht und Moral sind bei der Rechtsanwendung auseinanderzuhalten. 3. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Überbindung der Kosten auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Kosten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 1018.-- sind vom Kanton Graubünden zu tragen. Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 1‘018.-gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: