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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 21

9. Juli 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,924 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Eröffnung Strafuntersuchung | StA Ablehnungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 21 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Postfach, Seefeldstrasse 45, 8034 Zürich, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2003, mitgeteilt am 8. Mai 2003, in Sachen gegen C., D. und E., Beschwerdegegner, betreffend falsche Anschuldigung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 25. Juni 2000 kam es in A. zwischen B. und C. zu einer Auseinandersetzung. In der Folge stellte C. gegen B. Strafantrag wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 7. September 2000 eine Strafuntersuchung gegen B., anlässlich derer unter anderem D. und E. als Zeugen einvernommen wurden. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Anklage gegen B. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht Prättigau/Davos B. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von B. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. In der Folge erhob B. dagegen staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom 16. April 2003 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die Staatsrechtliche Beschwerde, soweit er darauf eintrat, ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde von B. nicht ein. B. B. erhob am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung sowie Strafanzeige gegen D. wegen falschen Zeugnisses. Diese Anzeigen sollten gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2001 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen B. wegen einfacher Körperverletzung behandelt werden. Am 10. April 2003 stellte B. sodann bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzende Strafanzeige gegen C. und D. wegen falscher Anschuldigung beziehungsweise falschen Zeugnisses. Einen Tag später reichte er Strafanzeige gegen E. wegen falschen Zeugnisses ein. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003, bei B. eingegangen am 17. Mai 2003, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C., D. und E. ab. D. Dagegen liess B. am 5. Juni 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem Antrag: „Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten die Strafuntersuchung gegen C., D. und E. zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. Von den Beschwerdegegnern wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dementsprechend können mit strafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ablehnungsverfügungen des Staatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Dabei muss aufgrund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO). a) Nachdem C. Strafanzeige gegen B. gestellt hatte, wurde eine Strafuntersuchung gegen letzteren eröffnet, anlässlich derer D. und E. als Zeugen aus-

4 sagten. Das Strafverfahren gegen B. wurde mit rechtskräftigem Schuldspruch des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB endgültig erledigt. B. stellte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung sowie gegen D. und E. wegen falschen Zeugnisses. Zur Begründung machte B. im Wesentlichen geltend, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 beruhe auf falschen Aussagen von C., D. und E. sowie auf einem falschen Arztbericht. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, dass die Sachverhaltsschilderung in den Anzeigen gegen C., D. und E. der Aktenlage und der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 widerspreche. Für die Staatsanwaltschaft bestehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, das Verfahren neu aufzurollen. Dagegen wendet die Rechtsvertreterin von B. in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer ein, die Staatsanwaltschaft antizipiere zu Unrecht die Richtigkeit der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses, ohne eine eigene Strafuntersuchung zur Abklärung von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von C., D. und E. durchzuführen. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld von B. sei im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern. Dabei ergebe sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche innerhalb wie auch zwischen den Aussagen von C., D. und E. und aufgrund der Arztberichte des Spitals A., dass die Aktenlage die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als grundlos erscheinen lasse. Entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers stellt sich im folgenden somit die Frage, inwieweit die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf die Eröffnung eines Verfahrens gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger beziehungsweise wegen falschen Zeugnisses an den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen gebunden sind. b) In BGE 72 IV 74 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nichtschuld des Angeschuldigten durch ein freisprechendes Urteil oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens auch für das Verfahren gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, verbindlich festgestellt wird. Mit diesem Urteil oder Beschluss werde das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig erledigt. Damit vertrage es sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern; das ginge gegen das Wesen des Urteils, das feststelle, was Recht sei (BGE 72 IV 74, Erw. 1). Rehberg (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen

5 die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 337) und Trechsel (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 303 StGB) stimmen dem Bundesgericht zu. Demgegenüber gibt ein anderer Teil der Lehre der Lösung zugunsten einer Überprüfbarkeit der Schuldfrage den Vorzug (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Aufl., Bern 2000, § 53 N 14; Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, partie spéciale, Volume 9, crimes ou délits contre l’administration de la justice, Art. 303-311 StGB, Bern 1996, N 12 zu Art. 303 StGB). Dazu gehören unter anderen die vom Beschwerdeführer zitierten Delnon/Rüdy (vgl. Delnon/ Rüdy, in Basler Kommentar zum StGB, Band II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 11 zu Art. 303 StGB). Allerdings relativieren diese die Möglichkeit der Überprüfbarkeit insofern, als sie sie von den vorgetragenen Gründen, weshalb die bezichtigte Person nicht als unschuldig zu behandeln sei, abhängig machen. Dabei wird auf Gründe verwiesen, die eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen rechtfertigen. In Übereinstimmung dazu lässt auch Rehberg, der den rechtskräftigen Entscheid über die Nichtschuld des Betroffenen im Grundsatz als verbindlich ansieht, ausdrücklich gelten, dass die Behörde durch die Angabe von Revisionsgründen veranlasst werden dürfe, gegen einen Freigesprochenen ein Verfahren neu in die Wege zu leiten (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 337). Entsprechend erscheint es angezeigt, die Überprüfbarkeit eines rechtskräftigen Urteils hinsichtlich der Frage von Schuld oder Nichtschuld beziehungsweise Wahrheit oder Unwahrheit der Anschuldigung und der Zeugenaussagen auch bei einem Schuldspruch, wie er im konkreten Fall vorliegt, im Verfahren gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger nur unter der Voraussetzung zu bejahen, dass Revisionsgründe geltend gemacht werden. Wollte man die Überprüfung eines rechtskräftigen Schuldspruchs im Verfahren gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, ohne Einschränkung zulassen, würde dies, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel Erfolg hätte, zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Denn der rechtskräftige Schuldspruch könnte ohne das Vorbringen neuer Gründe nicht mehr korrigiert werden. Es würden folglich zwei sich widersprechende Entscheide vorliegen, von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie aufgrund der gleichen Tatsachen und Beweismittel bejahen würde, womit der Angeschuldigte, obwohl er im neuen Verfahren als nicht schuldig dastünde, verurteilt bliebe (vgl. BGE 72 IV 74, Erw. 1). Entscheidend für die Frage nach der Überprüfbarkeit der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 im vorliegenden Verfahren ist demnach, ob der Beschwerdeführer neue Gründe vorzubringen vermag.

6 c) Wie oben erwähnt, verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Widersprüche innerhalb sowie zwischen den Aussagen von C. und den beiden Zeugen D. und E.. Überdies bringt er vor, dass die Arztberichte des Spitals A. weder den Zeitpunkt einer möglichen Rippenfraktur zu belegen vermöchten, noch dass C. überhaupt eine Rippenfraktur erlitten habe. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe unter Ziff. III die angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C., D. und E. einzeln dar. Zudem führt er aus, weshalb seiner Auffassung nach auch aufgrund der Arztberichte zahlreiche Verdachtsmomente gegen die von ihm verzeigten Personen bestehen. Diese Einwände sind in der eingehenden Beweiswürdigung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 allesamt bereits behandelt worden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich darin ausführlich mit den Aussagen von C. und den beiden Zeugen auseinandergesetzt. Dabei wurden sämtliche angeblichen Widersprüche, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erörtert, erschöpfend behandelt. Auch mit den erwähnten Arztberichten des Spitals A. und dem Einwand von B., wonach diese nicht bloss im Hinblick auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Existenz der behaupteten Rippenfraktur überhaupt erhebliche Zweifel offen liessen, hat sich der Kantonsgerichtsausschuss gründlich befasst. B. stützt seine Einwände auf die gleichen Akten, die der Kantonsgerichtsausschuss bereits einlässlich gewürdigt hat. Er legt weder neue Aktenstücke ein, noch macht er neue Tatsachen geltend. Alles, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde im Urteil vom 18. September 2003 bereits abgehandelt, wobei sich daraus keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine falsche Anschuldigung beziehungsweise ein falsches Zeugnis seitens C., D. oder E. vorliegen würde. Vielmehr wurden sämtliche Einwände nach gründlicher Beweiswürdigung widerlegt. Eine andere Würdigung der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel drängt sich nicht auf. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren neue Anhaltspunkte ergäben, die noch nicht behandelt wurden und konkrete Indizien für das Vorliegen einer falschen Anschuldigung oder eines falschen Zeugnisses liefern würden. Solche Behauptungen über neue Tatsachen, die ausserhalb von dem liegen, was schon gesagt und im Urteil vom 18. September 2003 geprüft wurde, werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebensowenig legte er neue Beweismittel ein, gestützt auf die konkreter Anlass zur Annahme einer falschen Zeugenaussage oder einer falschen Anschuldigung gegenüber B. bestünde. Liegen aber nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, so erweisen sich die

7 Strafanzeigen von B. gegen C., D. und E. von vornherein als offenbar grundlos. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde von B. ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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