Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 74 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 29. November 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften (Kostenüberbindung) hat sich ergeben:
2 A. Am 11. Februar 2001, um 15.25 Uhr lenkte Z. sein Fahrrad über die A.-Strasse in Richtung P.-Strasse/R.-Strasse und fuhr in der Folge ohne anzuhalten in die P.-Strasse ein, wo gleichzeitig X. mit seinem Motorrad Kontrollschild W. von der S.-Strasse kommend zur P.-Strasse Nr. Y. - seine Wohnadresse - unterwegs war. Es kam dabei zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Beide Fahrzeuglenker stürzten und zogen sich Verletzungen zu. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt. An den Fahrzeugen entstand Sachschaden. Da bei X. der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Diese erfolgte am 11. Februar 2001 um 15.50 Uhr im Kantonsspital Chur. Ein Atemlufttest wurde nicht durchgeführt. Im weiteren wurde festgestellt, dass der Hinterreifen des Motorrades von X. nur noch eine Profiltiefe von 1.2 mm aufwies. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2001, mitgeteilt am 3. Mai 2001, wurde X. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Für die Verletzung von Verkehrsregeln wurde er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für das Betäubungsmitteldelikt wurde er verwarnt. Von den Kosten von insgesamt Fr. 1'547.45 wurden X. anteilsmässig Fr. 160.50 auferlegt. C. Dagegen liess X. am 9. Mai 2001 Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 29. November 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, die Strafuntersuchung gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Dabei wurden ihm die Barauslagen und Gebühren der Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Bestandesaufnahme von insgesamt Fr. 1'307.45, die Kosten des Kreisamtes von Fr. 240.-- und diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 770.-- vollumfänglich auferlegt. D. Mit Datum vom 24. Dezember 2002 liess X. gegen das Kostendekret des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'355.75 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beziehungsweise des Kantons Graubünden.
3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungskosten verpflichtet worden ist. Sodann wurde ihm die beantragte Parteientschädigung verweigert. Der Beschwerdeführer ist durch die Überbindung der Kosten und die Verweigerung der Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten. 2. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur dem Beschwerdeführer die Kosten der Staatsanwaltschaft und der polizeilichen Bestandesaufnahme sowie die Gebühr des Kreisamtes als auch ihre Kosten auferlegen durfte. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten zu überbinden, obwohl eine Strafuntersuchung eingestellt wird. Nach Art. 156 Abs. 1 StPO ist dies aber nur zulässig, wenn der Angeschuldigte durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorgeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten,
4 welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinweisen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen, welche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2 zu Art. 156 StPO). 3. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat das gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren eingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten des polizeilichen Ermittlungs- , des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens auferlegt. Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, Marihuana konsumiert zu haben, und dadurch, dass er einen Pneu mit Profilen an der Grenze des gesetzlich Zulässigen verwendet habe, die gerichtsmedizinischen Kosten und die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass keine Adäquanz zwischen seiner Aussage
5 und der Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens bestehe. Überhaupt sei die Aussage nicht geeignet gewesen, um die Einholung eines Gutachtens zu rechtfertigen. Im weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass das Versicherungsgutachten ergeben habe, dass die Reifenprofiltiefe des Hinterrades gesetzeskonform gewesen sei. Ihm könne in diesem Zusammenhang kein prozessuales Verschulden angelastet werden; er habe gegen keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und keinen Anlass zur Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gegeben. 4. Bereits im Verfahren vor Kreisamt beanstandete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. März 2001 mit Verweis auf sein Schreiben vom 20. März 2001 an das Strassenverkehrsamt Graubünden die durch die Polizei erfolgte Messung der Reifenprofile (act. 23, Kreisamt). Im Rahmen der Ergänzung der Strafuntersuchung rügte er - vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Angeschuldigter zur Sache befragt - erneut die durch die Polizei erfolgte Messung. Er hielt fest, dass er anlässlich der Messung nicht anwesend gewesen sei; er habe sich im Krankenwagen aufgehalten. Sein Vater habe die Messung verfolgt und ihm mitgeteilt, dass die Polizei ein rechteckiges Messgerät verwendet habe, mit welchem sich die Profile gar nicht ausmessen liessen. Der ermittelte Wert sei geschätzt worden. In der Folge liess der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein von der Zürich-Versicherungsgesellschaft über das Reifenprofil erstelltes Gutachten zu den Akten reichen. Darin wurde das Reifenprofil als einwandfrei und gleichmässig abgefahren bezeichnet (act. 9, Bezirksamt). Hierauf wurde der für das Gutachten verantwortlich zeichnende B., Fahrzeugexperte, vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Zeuge befragt (act. 12, Bezirksamt). Der Zeuge bestätigte die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens. Er erklärte, sich sicher zu sein, dass die Profilrillen des Hinterrades nicht unter dem gesetzlichen Minimum gewesen seien. Auf Vorlage der durch die Polizei über das Reifenprofil erstellten Fotodokumentation (act. 3, Kreisamt) erklärte er, dass es sich beim markierten Punkt um den sogenannten TWI-Punkt handle. Dieser zeige das gesetzliche Minimalprofilmass an. Der Zeuge sagte weiter aus, dass es möglich sei, dass das Profil stellenweise am gesetzlichen Limit gewesen sei. Bei einer Messung an der Stelle gemäss Fotoblatt wären wahrscheinlich nicht 2 mm Profiltiefe resultiert. Es könne sein, dass der Pneu nicht gleichmässig abgefahren gewesen sei. Soweit er in seinem Schreiben festgehalten habe, dass das Reifenprofil gleichmässig abgefahren gewesen sei, habe er die Breite des Pneus und nicht den Umfang gemeint. Es sei schade, dass auf dem Fotoblatt gerade nur diese Stelle abgebildet sei; an einer anderen Stelle wäre deutlicher sichtbar, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen
6 sei. Der Zeuge erklärte im weiteren, dass er bei seiner Aussage gemäss Gutachten vom 22. August 2001 bleibe. Er müsse allerdings ergänzen, dass die Pneuprofiltiefe an der markierten Stelle keine 2 mm mehr betrage. Bei einer Kontrolle durch das Strassenverkehrsamt, bei welchem er früher gearbeitet habe, wäre der Pneu zum Ersetzen aufgeschrieben worden. Die Betriebssicherheit wäre jedoch nicht beanstandet worden. Die Kostenauflage wird, wie erwähnt, unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer für sein Motorrad einen Pneu verwendet habe, dessen Profil gerade noch als gesetzeskonform bezeichnet werden könne, womit er das wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften eingeleitete Untersuchungsverfahren verschuldet habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das fragliche Profil könne "gerade noch als rechtskonform" bezeichnet werden, trägt den Aussagen des Experten ungenügend Rechnung. Der Experte hat als Zeuge befragt deutlich und ohne Zweifel deponiert, dass das beanstandete Profil gesetzeskonform gewesen sei. Er hat zwar erklärt, dass die Profilrillen an der auf den Fotos markierten Stelle möglicherweise am gesetzlichen Limit gewesen seien. Er hat jedoch auch deponiert, dass an anderer Stelle als abgebildet deutlicher sichtbar gewesen wäre, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen sei. Nach der Aussage des Experten war das Reifenprofil des Hinterrades also gerade nur an einer kleinflächigen Stelle unter dem Mass von 2 mm und nicht, wie die Feststellung der Vorinstanz glauben lässt, auf der ganzen Lauffläche. Entscheidend ist letztlich, dass das Profil auch an dieser Stelle nicht zu beanstanden war, da es nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mass lag. Aus dem Umstand, dass das Profil an der in der Fotodokumentation bezeichneten Stelle im Bereich der gesetzlichen Mindesprofiltiefe war, kann keine Kostentragungspflicht begründet werden. Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge genügt es, wenn die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Diese Anforderungen ist der Hinterreifen ohne weiteres gerecht worden. Ist es grundsätzlich erlaubt, Reifen mit einer Profiltiefe von minimal 1.6 mm zu benutzen, darf es einem Fahrzeuglenker nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Untersuchung erforderlich ist, um festzustellen, dass die Mindestprofiltiefe erreicht wird (vgl. BGE 119 Ia 335). 5. Nach dem Polizeirapport vom 18. Februar 2001 ereignete sich der Unfall am 11. Februar 2002, um zirka 15.25 Uhr. Der Unfall wurde um 15.30 Uhr gemeldet; um 15.35 befand sich die Polizei bereits am Unfallort. Im Protkoll ist unter dem Titel "Bemerkungen" angeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Blut- und
7 Urinprobe angeordnet wurde, da der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand. In der Auftragsbestätigung zur Blutentnahme vom 11. Februar 2001 finden sich keine Hinweise über die Verdachtsgründe (act. 10, Kreisamt). Die Blutentnahme und die Urinasservierung erfolgten am Sonntag, den 11. Februar 2001, um 15.50 und 15.55 Uhr im Kantonsspital in Chur (act. 2 und act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Aus dem Protokoll über die auf der Notfallstation erfolgte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2001 kann entnommen werden, dass keine Angaben zu aktuellen Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinnahmen vor dem Ereignis - dem Unfall - gemacht worden sind. Im weiteren ergibt sich, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war und keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Protokoll ist vom untersuchenden Arzt Dr.med. C. unterzeichnet (act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Am 18. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Unfallhergang befragt. Auf entsprechendes Befragen erklärte er, dass er das letzte Mal im Januar Marihuana geraucht habe; seither habe er keine Drogen mehr konsumiert - auch am Tage des Unfalles nicht (act. 6, Kreisamt). Den Akten kann im weiteren entnommen werden, dass der Auftrag zur chemisch-toxikologischen Untersuchung bereits am 11. Februar 2001 erteilt worden ist (act. 8, Kreisamt). Darin findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor zirka zwei Monaten Marihuana konsumiert habe. Im polizeilichen Bericht zur Feststellung der Verminderung der Fahrfähigkeit durch Drogen und/oder Medikamente ist dazu vermerkt, dass der Verdächtige - der Beschwerdeführer - angegeben habe, vor zwei Monaten Marihuana, konkret einen Joint geraucht zu haben. Der Bericht datiert vom 11. Februar 2001 (act. 9, Kreisamt). Der negative Laborbericht über die Untersuchung des Urins datiert vom 13. Februar 2001 (act. 13, Kreisamt). In seiner Stellungnahme vom 26. März 2001 führte der Beschwerdeführer zu Handen des Kreisamtes aus, dass er seit seiner ersten Verwarnung bis zu einem Monat vor dem Unfall, damit zirka zweieinhalb Jahre, keine Drogen mehr konsumiert habe. Im Januar, über einen Monat vor dem Unfall, habe er lediglich drei bis vier Züge von einem Joint geraucht. Seither habe er kein Marihuana mehr konsumiert (act. 23, Kreisamt). Nach den Untersuchungsakten wurde der Beschwerdeführer erstmals am 18. Februar 2001 zum Unfallhergang und zu einem allfälligen Drogenkonsum befragt. Die Blut- und Urinuntersuchung wurde aber bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 11. Februar 2001 angeordnet. Der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallene Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wurde am 13. Februar 2001 verfasst und lag bei der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2001 vor. Der Laborbericht des Instituts für
8 Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wurde ihm anlässlich der Befragung vorgelegt; der Beschwerdeführer anerkannte die durch erwähntes Institut erfolgte Auswertung der Urinprobe. Orientiert man sich allein am Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers und an demjenigen, an welchem der Auftrag zur gerichtsmedizinischen Begutachtung erfolgt ist, scheint es tatsächlich am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Anordnung der Begutachtung zu fehlen. Zufolge den im Auftrag zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 11. Februar 2001 festgehaltenen Bemerkungen erfolgte die Anordnung der Begutachtung aber gerade deswegen, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, zwei Monate vor dem Unfall Marihuana konsumiert zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort zu einem allfälligen Drogenkonsum befragt worden sein muss und er alsdann angegeben hat, dass er vor zwei Monaten Marihuana geraucht habe. Dies veranlasste die Polizei, eine medizinisch-toxikologische Untersuchung zu verlangen. Allein aus der Adäquanz der Aussage des Beschwerdeführers zur Begutachtung kann jedoch noch keine Haftung begründet werden. Primär stellt sich nämlich die Frage, ob die Aussage des Beschwerdeführers, im Januar 2001 etwas Marihuana geraucht zu haben, begründeten Anlass zur Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung der Fahrfähigkeit geben konnte. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht grundsätzlich verboten ist, bei vorausgegangenem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu lenken. Gefahrengrenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit existieren, fehlen für Cannabis. Es kann daher auch nicht ohne weiteres von der konsumierten Menge beziehungsweise der THC-Konzentration im Blut auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden. So ist im einzelnen abzuklären, ob ein allfälliger Drogenkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigt hat. Von grosser Bedeutung ist dabei neben weiteren Faktoren - das Konsumverhalten. Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es sodann vor allem im akuten Rausch, das heisst in den ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Das Bundesamt für Strassen geht dabei davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 565 ff.). Der vor zwei Monaten zugestandene Konsum des Beschwerdeführers konnte somit keine Auswirkungen auf seine Fahrfähigkeit am 11. Februar 2001 haben. Anhaltspunkte für einen massiven Konsum von Marihuana am Tage des Unfalles liegen keine vor. Es finden sich auch keine Hinweise auf einen regelmässigen Konsum. Schliesslich war der Untersuchungsbefund des Notfallarztes unauffällig. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Untersuchung zur Abklärung der Fahrfähigkeit als nutzlos, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht einmal ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für
9 sich allein den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt (BGE 127 II 127). Die Verfolgung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre schliesslich schon auf Grund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers möglich gewesen. Selbst wenn aber die Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers als begründet zu qualifizieren wäre, gilt es als weiteren Aspekt zu beachten, dass - wie erwähnt - bei Konsum von Marihuana kein Verbot besteht, ein Fahrzeug zu lenken. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt es dem Fahrzeugführer auch dann ein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er zuvor eine geringe Menge Drogen konsumiert hat, sofern er fahrfähig ist. Analog zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Haftung des Fahrzeuglenkers für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Angetrunkenheit, dürfte es sich dabei als problematisch erweisen, dem Fahrzeuglenker Kosten aufzuerlegen, wenn eine chemisch-toxikologische Untersuchung angeordnet wird, um festzustellen, dass keine oder nur eine geringe Menge Drogen konsumiert worden sind (BGE 119 Ia 335). Ist der Konsum von Marihuana nicht grundsätzlich verboten, kann der Fahrzeuglenker nicht für die Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine Untersuchung angeordnet und dann festgestellt wird, dass kein Marihuana oder nur eine geringe Menge konsumiert worden ist. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise schuldhaft die Ursache für die Untersuchungskosten gesetzt hat. Kann dem Beschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet werden, ist eine Haftung für die Untersuchungskosten gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen Beschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebieten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass auf eine Rückweisung an das Bezirksamt Plessur verzichtet und eine Regelung in der Sache selbst getroffen werden kann. Vorliegend stehen augenscheinlich die Kosten von Fr. 1'547.45, bestehend aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 50.--, den Kosten der Polizei von Fr. 1'257.45 (inkl. Kosten der Begutachtungen) und aus der Gebühr des Kreisamtes Chur von Fr. 240.--, sowie die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 770.-- zur Diskussion. Das Kreisamt hat dahingegen dem Beschwerdeführer le-
10 diglich einen Viertel der Polizeikosten von Fr. 400.-- und offenbar einen Viertel der Gebühr des Kreisamtes von Fr. 240.--, total Fr. 160.-- auferlegt (Der Gesamtbetrag von Fr. 260.50 setzt sich aus der Busse von Fr. 100.-- und den Kosten zusammen, somit es sich beim errechneten Total von Fr. 260.50 um einen Rechnungsfehler handeln muss). Von den Kosten von Fr. 1'547.45 sind im weiteren Fr. 759.-- (ohne der Busse von Fr. 100.--) dem weiteren Unfallbeteiligten belastet worden. Die kreisamtliche Kostenaufteilung begründet sich damit, dass es in Beachtung des Grundsatzes, dass bei einer Strafuntersuchung gegen mehrere Personen jede nur für die von ihr verursachten (anteilsmässigen) Kosten haftet, dem Beschwerdeführer lediglich Kosten von Fr. 160.50 auferlegt hat. Weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer entgegen diesem Grundsatz und dem kreisamtlichen Kostendekret mit sämtlichen Untersuchungskosten belastet hat, wird nicht begründet. Die kreisamtliche Kostenauflage zu Lasten des weiteren Unfallbeteiligten konnte gar nicht Gegenstand des durch den Beschwerdeführer mit seiner Einsprache ausgelösten Untersuchungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sein. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hätte - in Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes der anteilsmässigen Haftung - höchstens noch über die verbleibenden Kosten von Fr. 788.45 (Fr. 1'547.45 - Fr. 759.--) befinden können. Überhaupt hat sich die Vorinstanz ungenügend mit den Voraussetzungen für die Kostenauflage gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Kostenentscheide müssen aber eingehend und sorgfältig begründet werden. Da die Voraussetzungen der Kostenhaftung vorliegend nicht erfüllt sind, sind die vom Kreisamt dem Beschwerdeführer überbundenen Kosten von Fr. 160.-- vom Kreis Chur zu tragen. Die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur. 7. Zu befinden bleibt über die vor der Vorinstanz beantragte Parteientschädigung. Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch die Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung.
11 Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war. Solche Schwierigkeiten sind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt. Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, kann dem Beschwerdeführer kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Zu prüfen ist, ob der Beizug einer rechtskundigen Verteidigung notwendig war. Vorliegend war der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht fachkundig vertreten lassen. Eine Verbeiständung war in diesem Verfahren auch nicht notwendig, weil es sich um die Abklärung einfacher Übertretungstatbestände handelte, deren Inhalt und Tragweite auch ohne spezielle Rechtskenntnisse leicht verständlich sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung bezogen. Er vermochte sich mit seinen zu seinen Gunsten sprechenden Vorbringen vor dem Kreisamt Chur jedoch nicht durchzusetzen und wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer absolvierte damals eine Lehre als Hochbauzeichner und war gerade neunzehn Jahre alt. Er vermochte sich auf sich alleine gestellt mit seinen wie sich im folgenden zeigte - begründeten Einwänden kein Gehör zu verschaffen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer war es dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Konstellation nach dem Schuldspruch des Kreisamtes Chur nicht mehr zuzumuten, sich alleine zu verteidigen. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles allein hätte sicher keine Verbeiständung geboten. Auf Grund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und des erfolgten Schuldspruchs durch das Kreisamt war es jedoch angemessen, dass er einen Rechtsbeistand beizog, der ihn dann im folgenden, vor dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten geführten Untersuchungsverfahren, nach deren Abschluss über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden war, verteidigte. Der Beizug eines privaten Verteidigers war daher objektiv und sachlich geboten. Der Bezirk Plessur wird daher angewiesen, den Beschwerdeführer für die im Untersuchungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium entstandenen anwaltlichen Aufwendungen zu ent-
12 schädigen. Die in der Honorarnote vom 24. Dezember 2002 bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Besprechungen mit dem Mandanten, für das Aktenstudium, die Teilnahme an Einvernahmen und Telefonate erweisen sich als angemessen. Zu entschädigen sind ferner die angefallenen Spesen. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'355.75. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Umtriebsentschädigung Rechnung (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).
13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2. Die anteilsmässigen Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 160.-- gehen zu Lasten des Kreises Chur. 3. Die Kosten des bezirksamtlichen Untersuchungsverfahrens von Fr. 770.-gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher zudem X. für das Untersuchungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'355.75 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: