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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.02.2003 BK 2002 72

12. Februar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,142 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Unfall mit Wildtier | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 72 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Karin Caviezel, Postfach 160, Belmontstrasse 1, 7006 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Dezember 2002, mitgeteilt am 6. Dezember 2002, betreffend Unfall mit Wildtier hat sich ergeben:

2 A. Am 3. Juli 2001 wurde A. beim Maiensäss X., unterhalb von C., Gemeindegebiet B., von einem jungen Rehbock angegriffen und verletzt. Sie stellte am 25. Juli 2001 Strafantrag wegen Körperverletzung. Nach durchgeführtem polizeilichem Ermittlungsverfahren eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 28. August 2001 eine Strafuntersuchung zur Abklärung des Vorfalls. B. Die Ermittlungen ergaben, dass Jagdaufseher D. den Rehbock am 7. Juni 2000 als verwaistes Rehkitz in Verwahrung genommen und in der Folge aufgezogen hatte. Das Bockkitz war damals bloss zirka 5 Tage alt und wäre ohne Aufnahme durch den Jagdaufseher verhungert. Nachdem sich das Tier zu einem ungeraden Sechserbock entwickelt hatte, wurde es am 5. Mai 2001 im Gebiet X. ausgesetzt. Der Jagdaufseher konnte das Tier immer wieder in dieser Gegend beobachten. Bis zum Vorfall vom 3. Juli 2001 wurde der Rehbock auch von anderen Personen gesehen, wobei er sich jedoch nie aggressiv verhielt. Einzig einem Fahrradfahrer ist er einmal ein Stück weit nachgelaufen. Am 3. Juli 2001 hielt sich A. bei E. auf, welche im Gebiet X. ein Maiensäss besitzt. Von dort aus machten E. und A. einen kleinen Spaziergang und erblickten in einer Waldlichtung den Rehbock, der dort in einer Entfernung von 20 - 40 Metern weidete. Die beiden Spaziergängerinnen beobachteten das Tier eine Weile. E. entschloss sich, zum Maiensäss zurückzukehren, um den Fotoapparat zu holen. A. begab sich derweil weiter und pflückte Blumen, wobei ihr der Rehbock mit einem Abstand von zirka 4 - 5 Metern folgte. Plötzlich senkte der Rehbock seinen Kopf und griff A. mit dem Geweih voran mehrmals an. Diese wurde an den Beinen verletzt und stürzte zu Boden. Schliesslich gelang es ihr, das angreifende Tier am Geweih festzuhalten, um auf diese Weise weitere Attacken zu verhindern. Nach einiger Zeit stiess A. das Tier zurück, worauf dieses verschwand. Nach diesem Zwischenfall musste A. mit dem Krankenwagen ins Kantonsspital Chur transportiert werden, wo sie bis am 24. Juli 2001 hospitalisiert war. Gemäss Arztbericht vom 31. Juli 2001 erlitt A. bei diesem Vorfall multiple Verletzungen am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel sowie an der linken Hand. Ausserdem zog sie sich eine tiefe Venenthrombose am rechten Unterschenkel zu. Jagdaufseher D. erlegte den Rehbock am 4. Juli 2001 mit einem gezielten Schrotschuss. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die in Sachen Unfall mit Wildtier zum Nachteil von A. geführte Strafun-

3 tersuchung ein. Die Einstellung wird damit begründet, dass den Jagdaufseher D., der den Rehbock aufgezogen hatte, kein rechtlich relevantes Verschulden an den Verletzungen von A. treffe. Die Aufzucht sei mit Bewilligung des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden erfolgt. Die Aufzucht sei möglichst naturnah und mit einem Minimum an menschlichem Kontakt erfolgt. Der Rehbock habe sich vom Zeitpunkt seiner Aussetzung bis zum Vorfall vom 3. Juli 2003 gegenüber Menschen oder anderen Lebewesen nie aggressiv gezeigt. Bis zu diesem Tag seien keine Anzeichen vorgelegen, dass das Tier zu Attacken gegen Menschen oder andere Lebewesen neigen könnte. Diese Attacke sei gesamthaft betrachtet nicht voraussehbar gewesen, weshalb kein fahrlässiges Verhalten erkennbar sei. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und damit eines fahrlässigen Verhaltens sei die Voraussehbarkeit des Erfolges. D. Gegen diese am 6. Dezember 2002 mitgeteilte Einstellungsverfügung liess A. am 19. Dezember 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit dem Antrag um deren kostenfällige Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung erheben. Zur Begründung lässt sie im wesentlichen ausführen, dass es bekannt sei, dass Wild, welches in unnatürlichem Kontakt zum Menschen lebe, die Scheu vor dem Menschen verlieren und damit problematisch, namentlich aggressiv werden könne. Daher sei das Halten von Wildtieren ohne Bewilligung untersagt. Der Rehbock sei während 11 Monaten in der unmittelbaren Nähe des Hauses aufgezogen und gefüttert worden. Während fünf Monaten sei das Tier ausschliesslich mit der Flasche gefüttert worden; dies in der Stube auf der Couch. Das Tier sei in einem lediglich 200 m2 grossen und eingezäunten Garten aufgewachsen. Es sei dabei ganzen Schulklassen präsentiert worden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass Tier sei artgerecht aufgezogen worden. Der Rehbock sei, als er schliesslich ausgesetzt worden sei, vollständig entwickelt und darüber hinaus zahm gewesen. Der Jagdaufseher hätte folglich bedenken müssen, dass der Rehbock in aggressiver Weise auf Menschen reagieren könnte und damit im fraglichen Gebiet eine Gefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass der Rehbock bereits vor dem 3. Juli 2001 aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Das Tier hätte folglich gar nicht erst ausgesetzt werden dürfen. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde.

4 Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2003 liess der juristische Mitarbeiter des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden Namens von D. ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist die durch den Angriff des Rehbocks betroffene A.. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer

5 dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ausserdem muss erstellt sein, dass er den tatbestandsmässigen Erfolg durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht

6 allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehrungen gehören, des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5 Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.; BGE 121 IV 14; PKG 1995 Nr. 45, PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzen das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 127 IV 65 mit weiteren Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 127 IV 65, BGE 121 IV 14, BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 118 IV 130 E. 3c, BGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Täters - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 65, BGE 126 IV 13 E. 7a/bb, BGE 121 IV 290, BGE 122 IV 23 und

7 310; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 18 StGB). Als unmittelbare Unfallfolgen erlitt A. Hornstichverletzungen an der linken Hand, am linken Oberschenkel und am rechten Unterschenkel. Ausserdem zog sie sich eine tiefe Venenthrombose am rechten Unterschenkel zu. A. musste bis am 24. Juli 2001 im Kantonsspital Chur hospitalisiert werden (vgl. act. 4 und act. 14). Objektiv hat A. ohne Zweifel unter Art. 125 StGB zu subsumierende Körperverletzungen erlitten. Ob ihre Verletzungen als schwer im Sinne Art. 125 Abs. 2 StGB einzustufen sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 4. Das Halten und Aussetzen von Wild ist bewilligungspflichtig (vgl. Art. 25 und 26 des Jagdgesetzes des Kantons Graubünden, BR 740.00, sowie Art. 38 ff. der bundesrätlichen Tierschutzverordnung (TSchV), SR 455.1). Der Jagdaufseher D. hat das zuständige Jagdinspektorat Graubünden um Erteilung der Bewilligung zur Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks ersucht und diese auch erhalten. Die Bewilligung wurde vom Jagdinspektorat Graubünden mündlich erteilt und mit der Auflage versehen, das Rehkitz bei Auftreten irgendwelcher Schwierigkeiten abzutun (act. 11). Wie aus dem Schreiben des Jagdinspektorats Graubünden vom 31. August 2001 entnommen werden kann, war allen Beteiligten die Probleme, die eine Aufzucht eines Rehkitzes mit Prägung auf den Menschen mit sich bringen kann, bekannt. Es wird ausgeführt, dass bei Prägung auf den Menschen die Möglichkeit bestehe, dass das Wildtier die natürliche Scheu vor dem Menschen verlieren und in der Folge aggressiv reagieren könne. Daher habe der Jagdaufseher versucht, das Rehkitz möglichst naturnah und mit möglichst wenig menschlichem Kontakt aufzuziehen. Ebenso habe er die Aussetzung des Rehbocks mit der nötigen Sorgfalt überwacht (act. 11). Der Jagdaufseher hat am 9. Juli 2001 einen Bericht über die Aufzucht und die Aussetzung des Rehbocks verfasst. Der Jagdaufseher führt darin aus, dass das Rehkitz mit Schafmilch aus der Flasche gefüttert worden sei. Die Fütterung mit der Flasche sei im Oktober langsam abgesetzt worden. In der Folge habe das Tier lediglich noch Grünfutter, Heu und gelegentlich etwas hartes Brot erhalten. Anfänglich sei das Rehkitz im Hundezwinger mit einem Rasenboden und später im eingezäunten Garten mit einer Fläche von 200 m2 gehalten worden. Für die Fütterung des Tieres sei allein seine Ehegattin zuständig gewesen. Das Reh habe sich äusserst scheu verhalten, wenn sich eine Person in das Gehege begeben habe. Es sei mehrere Male vorgekommen, dass es bei Störungen durch Fremdpersonen das Gehege übersprungen habe und geflüchtet sei. Seine Ehefrau habe das

8 Reh jeweilen wieder eingefangen. Dem Bericht kann im weiteren entnommen werden, dass das Tier Anfangs Mai 2001 ausgesetzt worden ist. Der Jagdaufseher will es anfänglich beobachtet und immer wieder Rückmeldungen von Drittpersonen erhalten haben. Nach seinen Ausführungen konnte er keine negativen Beobachtungen machen. Auch seien ihm keine Meldungen über ein allfällig aggressives oder bedrohendes Verhalten des Tieres zugetragen worden (act. 9). Am 13. August 2001 wurde der Jagdaufseher polizeilich und am 6. November 2001 noch untersuchungsrichterlich als Auskunftsperson befragt (act. 8 und act. 23). Im Wesentlichen wiederholte und bestätigte er seine im Bericht gemachten Angaben über die Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks. Der Rehbock sei im Garten aufgezogen worden und es sei vermieden worden, dass er zahm werde. Er habe sich dem Reh nicht nähern können und habe es, als er es frei setzen wollte, mit einem Netz einfangen und ihm die Beine zusammenbinden müssen, da es sich sehr wild gebärdet habe. Nachdem er den Rehbock im Gebiet X. ausgesetzt habe, habe er ihn beobachtet und immer wieder Leute befragt, die sich häufig im fraglichen Gebiet aufhielten. Der Rehbock habe grössere Touren bis hin nach C. unternommen und sich auch einer Rehgeiss angeschlossen. Bei ihm seien nie irgendwelche Meldungen über ein abartiges Verhalten des Tieres, das unverwechselbar gekennzeichnet gewesen sei, eingegangen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass etwas passieren könnte, andernfalls er darauf reagiert hätte. Allein aus dem Umstand, dass offenbar bekannt ist, dass von Menschen aufgezogene Wildtiere ihre natürliche Scheu verlieren und gegenüber Menschen aggressiv werden können, und dem Jagdaufseher gleichwohl die Bewilligung zur Aufzucht und Aussetzung des Rehbocks erteilt und dieser gleichwohl das Tier aufgezogen und in der Folge ausgesetzt hat, kann nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden. Das Halten und Aussetzen von Wildtieren ist zwar grundsätzlich verboten, jedoch mit einer entsprechenden Bewilligung gesetzlich zulässig. Trotz der bei der Handaufzucht eines Rehkitzes bestehenden Möglichkeit einer Prägung auf den Menschen ist diese bei Erhalt der dafür notwendigen Bewilligung also zulässig. Über diese Bewilligung verfügte der Jagdaufseher, so dass es trotz der bekannten Gefahr einer Fehlprägung zulässig war, das Rehkitz aufzuziehen. Einer möglichen Fehlprägung kann dadurch entgegengewirkt werden, dass übermässiger Kontakt vermieden wird und das Rehkitz von Anfang an in einer möglichst natürlichen Umgebung aufwächst. Diese Verhaltensregeln sind bei der Aufzucht eines Rehkitzes zu beachten. Zu prüfen ist folglich, ob in der Aufzucht oder in der späteren Freisetzungsphase die angesichts der bekannten Gefahr notwendigen Sorgfaltspflichten beachtet worden sind. Bei der Handaufzucht kann naturgemäss

9 nicht jeglicher Kontakt zu Menschen vermieden werden. Er kann jedoch auf das für die Aufzucht notwendige Minimum reduziert werden. Wie der glaubwürdigen Darstellung der Aufzucht durch den Jagdaufseher entnommen werden kann, wurde das Tier einzig und ausschliesslich durch seine Ehefrau gefüttert. Die Fütterung erfolgte zu Beginn aus der Flasche. Nach 5 Monaten, ab Oktober 2000, wurde die Flasche langsam abgesetzt und das Tier erhielt lediglich noch Grünfutter und über den Winter Heu. Gehalten wurde das Rehkitz zunächst in einem Hundezwinger mit einem Naturboden (Rasen) und später in einem 200m2 grossen und eingezäunten Garten. Der Garten wurde eingezäunt, um zu vermeiden, dass der Rehbock zahm werde. Das Rehkitz ist fachgerecht ernährt und untergebracht worden. Jeglicher unnötiger Kontakt mit Menschen, was bekanntlich eine falsche Prägung begünstigen könnte, ist tunlichst vermieden worden. Die Handaufzucht erfolgte allein durch die Ehefrau des Jagdaufsehers und nur solange, als notwendig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Tier habe in engem und regelmässigen Kontakt zum Menschen gelebt, treffen folglich so undifferenziert nicht zu. Durch die Handaufzucht des verwaisten Jungtieres bedingt, wuchs es zwangsläufig in der unmittelbaren Umgebung von Menschen auf. Bei der Aufzucht eines Wildtieres lässt sich naturgemäss eine gewisse Nähe zum Menschen nicht vermeiden. Wesentlich ist jedoch, dass der durch die Handaufzucht bedingte Kontakt auf das für die Aufzucht unerlässliche beschränkt wird und er nicht darüber hinaus geht. Die Gefahr der Prägung des Wildtieres auf den Menschen wird dadurch minimiert. Der Jagdaufseher hat mit seiner Vorkehrung, dass lediglich seine Ehefrau das Tier füttern durfte, der in der Aufzucht eines Findlings immanenten Gefahr Rechnung getragen. Im Weiteren hielt er das Wildtier - nach der Anfangsphase im Hundezwinger mit Rasenboden - bis zu seiner Auswilderung im Garten mit einer ansehnlichen Fläche von 200m2, worin sich das Tier frei bewegen konnte. Als weitere Schutzvorkehrung wurde der Garten eingezäunt. Das Rehkitz konnte also in einem umzäunten Wiesenstück aufwachsen, was die Anforderung an eine möglichst natürliche Umgebung optimal berücksichtigt. Für das dauernde Halten von Rehen sieht die Tierschutzverordnung eine Gehegegrösse von 400m2 vor (Art. 5 Abs. 2, Anhang 2 TSchV). Keine Mindestanforderungen bestehen bezüglich Raum- und Flächenmassen für die Aufzucht von Rehkitzen, deren Auswilderung beabsichtigt ist. Auch wurden in der für die Aufzucht notwendigen Bewilligung diesbezüglich keine Auflagen erteilt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Bewilligungserteilung sämtliche Aufzuchtsbedingungen ein Thema waren. Offensichtlich wurde auch die Gehegegrösse als ausreichend erachtet, andernfalls die Bewilligung wohl kaum erteilt worden wäre. Die Gehegegrösse von 200m2 erscheint einem im Vergleich zu den Anforderungen der Tierschutzverordnung und unter dem Aspekt, dass das Ziel die Aussetzung und nicht

10 dauernde Haltung des Tieres war, ohnehin als ausreichend. Mit den vom Jagdaufseher getroffenen Massnahmen wurde eine fachgerechte Pflege und Aufzucht gewährleistet. Auch aus dem Umstand, dass im Juni 2000 - nachdem das Rehkitz zur Pflege übernommen worden war - Schulklassen zwecks Anschauungsunterricht das Gehege besuchten, kann nicht auf eine nicht artgerechte Aufzucht geschlossen werden. Zum einen handelte es sich um eine ganz kurze Zeitspanne, zum andern war das Gehege gross genug, um eine gesunde Distanz zum Tier zu gewährleisten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern während der Aufzuchtphase Sorgfaltspflichten verletzt worden sein sollten. Es wurden auch keine Beobachtungen gemacht, welche geboten hätten, das Tier nicht auszusetzen oder es entsprechend der mit der Bewilligung verfügten Auflage abzuschiessen. Dass das Tier sein Geweih auch am Kindervelo fegte, um den Bast zu entfernen, ist angesichts der besonderen Situation nicht ungewöhnlich. Auf eine Fehlprägung kann daraus nicht geschlossen werden. Wie der Jagdaufseher glaubwürdig dargelegt hat, hatte das Tier seine natürliche Scheu vor dem Menschen nicht verloren. Der Rehbock reagierte jeweilen mit Fluchtverhalten bei Störungen durch Drittpersonen; selbst gegenüber dem Jagdaufseher hatte es seine Scheu beibehalten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war der Rehbock also nicht zahm, als er ausgewildert wurde. Daran vermag auch ihr Verweis auf die vom Jagdaufseher auf dem Maiensäss Y. angebrachten Schilder, wonach Hundehalter unter Hinweis auf ein zahmes Rehkitz ersucht wurden, ihre Hunde an der Leine zu führen, nichts zu ändern. Die Schilder waren durch den Jagdaufseher angebracht worden, als er im Juli 2000 mit der Familie die Ferien auf dem Maiensäss verbracht hatte. Das Rehkitz wurde auf das Maiensäss mitgenommen und konnte sich tagsüber frei im Wald und auf der Wiese bewegen. Die Schilder wurden angebracht, um das Rehkitz vor freilaufenden und allenfalls jagenden Hunden zu schützen. Das Rehkitz war zu diesem Zeitpunkt etwas über einen Monat alt und wäre folglich einer solchen Situation ohne den in der Regel durch ein Muttertier gewährten Schutz nicht gewachsen gewesen. Der Hinweis auf ein „zahmes“ Rehkitz ist mithin nicht im eigentlichen Wortsinne zu verstehen. Das Schild hatte vielmehr den Zweck, Hundehalter auf ein sich auf dem Maiensäss aufhaltendes und gefährdetes Rehkitz hinzuweisen. Die Schilder wurden in der Folge stehengelassen. Dass der Rehbock nicht zahm war, als man ihn aussetzen wollte, zeigt ja gerade, dass der Jagdaufseher ihn mit einem Netz fangen und seine Läufe zusammenbinden musste, um ihn auf das Maiensäss transportieren und dort freilassen zu können. Nach der Freilassung des Rehbocks interessierte sich der Jagdaufseher D. weiterhin für das Tier. Er beobachtete seine Wege und befragte ansässige Perso-

11 nen über sein Verhalten. Ferner brachte er im grossräumigen Gebiet X. Schilder an mit der Aufforderung, Hunde an der Leine zu führen, da sich in diesem Gebiet der ausgesetzte Rehbock aufhalte. Dadurch seien sich im Gebiet aufhaltende Personen, wie Jäger, Spaziergänger, Bauern etc. veranlasst worden, ihm ihre Beobachtungen zu berichten. Der Jagdaufseher D. gab an, dass ihm nie irgendwelche negativen Meldungen gemacht worden seien. Seine Ehefrau habe ihm lediglich einmal berichtet, dass der Rehbock einem Fahrradfahrer ein Stück nachgelaufen sein soll. Aus dem Umstand, dass sich der Jagdaufseher nach der Aussetzung weiterhin für den Rehbock respektive sein Verhalten in freier Wildbahn interessierte, ist nicht – wie es die Beschwerdeführerin will – zu schliessen, dass der Jagdaufseher konkret davon ausging oder Anlass hatte anzunehmen, dass sich der Rehbock aggressiv zeigen könnte. Im Rahmen der ihm mit der Bewilligung übertragenen Verantwortung und der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten war es geradezu geboten, dass er sich auch nach der Aussetzung des Rehbocks über dessen Verhalten (gegenüber Menschen) und seine Entwicklung vergewisserte. Zu seinen Sorgfaltspflichten gehörte es auch, andere Personen über deren Beobachtungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Rehbocks zu befragen. Bei den geringsten Anzeichen eines abnormen Verhaltens wäre er ja gehalten gewesen, den Rehbock zu erschiessen. Solche Anzeichen bestanden bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin angegriffen worden war, nicht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden dem Jagdaufseher nach dessen Aussagen keine Meldungen gemacht, wonach sich der Rehbock bereits vor dem 3. Juli 2001 aggressiv gegenüber Menschen gezeigt hätte. Ihm wurde lediglich berichtet, dass der Rehbock einmal einem Fahrradfahrer ein Stück nachgelaufen sei, aber nicht, dass er diesen auch angegriffen hätte. Der Jagdaufseher hatte also keinen begründeten Anlass, dieser Geschichte nachzugehen. Angesichts der seither vergangenen Zeit von zwei Jahren lassen sich heute keine zuverlässigen Angaben mehr erhoffen, selbst wenn der betreffende Fahrradfahrer noch ermittelt werden könnte. Entscheidend ist ohnehin, dass der Jagdaufseher selbst keine Kenntnisse über ein angeblich aggressives Verhalten des Rehbocks hatte. Es bestehen aktenkundig keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Rehbock vor dem Übergriff auf die Beschwerdeführerin eine Gefahr hätte darstellen können. Der Angriff auf die Beschwerdeführerin war für den Jagdaufseher nicht voraussehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder in der Aufzucht- noch in der Auswilderungsphase eine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar ist. Im Wissen um die bestehende Gefahr wurden sämtliche notwendigen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass das Rehkitz übermässig auf den Menschen geprägt wurde.

12 Nachdem es während der Aufzucht kein abartiges respektive aggressives Verhalten zeigte, ist dessen Aussetzung nicht vorwerfbar. Auch nach der Aussetzung bestanden bis zum Angriff auf die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass das Verhalten des Rehbocks zu Schwierigkeiten führen könnte. Es bestand kein Anlass, das Tier vorher abzutun. Auch sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die am Untersuchungsergebnis etwas zu ändern vermöchten. Es kann daher von einem entscheidungsreifen Beweisergebnis ausgegangen werden. Im Ergebnis erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung weder als unangemessen noch als rechtswidrig, weshalb sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden ohne weiteres vorgenommen werden durfte. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).

13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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