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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 71

29. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,251 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das BVG etc. | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 29. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 71 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der H., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. November 2002, mitgeteilt am 2. Dezember 2002, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, betreffend Widerhandlung gegen das BVG etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 20. November 2001 liess H. Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber A. erheben mit der Begründung, er habe ihr Fr. 1'285.70 zu viel an Arbeitnehmerbeiträgen vom Lohn abgezogen und nicht an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Januar 2002 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlung gegen das BVG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt. B. Mit Verfügung vom 27. November 2002, mitgeteilt am 2. Dezember 2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein: die Verfahrenskosten gingen zu Lasten von A.. Zur Begründung fführte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass im Verhalten des Angeschuldigten kein bewusst auf die Schädigung der Anzeigeerstatterin gerichtetes Vorgehen erkannt werden konnte und er vielmehr pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig gehandelt habe. Eine fahrlässige Tatbegehung sei aber durch das Gesetz nicht ausdrücklich als strafbar erklärt worden. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob H. am 15. Dezember 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung einzustellen und A. angemessen zu bestrafen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen der beteiligten Parteien wurde verzichtet. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und muss den Antrag sowie eine kurze Begründung enthalten (Art. 20 VVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Voraussetzungen, weshalb auf sie einzutreten ist.

3 2. Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347). 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2002 geltend, sie habe von ihrem ehemaligen Arbeitgeber A. noch keine Krankentaggelder erhalten. Bezüglich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nur Beschwerdegegenstand sein kann, was auch Gegenstand der Strafuntersuchung und der im Anschluss daran erlassenen Verfügung der Staatsanwaltschaft war. Mit Datum vom 20. November 2001 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber A. wegen Vergehens nach Art. 76 Abs. 3 BVG (act. 4). Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Januar 2002 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BVG (act. 1). Gegenstand der Untersuchung bildeten demnach einzig die Abzüge des Arbeitgebers für Pensionskassenbeiträge, hingegen nicht die Auszahlung von Krankentaggeldern. Mit Verfügung vom 27. November 2002 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das BVG ein, wobei in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 159 StGB (Missbrauch von Lohnabzügen) geprüft und verneint wurde. Die Auszahlung von Krankentaggeldern war jedoch nie Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die Rüge der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht eingetreten werden kann. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe, dass sich A. entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft des Missbrauches von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB schuldig gemacht habe. a) Gemäss Art. 159 StGB wird der Arbeitgeber mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wenn er die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden und damit diesen am Vermögen schädigt. Hin-

4 sichtlich des objektiven Tatbestandes gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2002 zum Schluss, dass er zweifellos erfüllt sei, weshalb diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. In Anwendung von Art. 18 StGB ist jedoch nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen verübt, da Art. 159 StGB eine fahrlässige Begehensweise nicht ausdrücklich unter Strafe stellt. Subjektiv ist somit Vorsatz gefordert, also insbesondere das Wissen darum, dass die einbehaltenen Lohnabzüge gemäss der Verpflichtung verwendet werden sollten, und dass dem Arbeitnehmer durch die Pflichtwidrigkeit ein Vermögensschaden entsteht (vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, S. 633 N 20). Es bleibt somit zu prüfen, ob sich aus den Akten rechtsgenügliche Anhaltspunkte ergeben, die auf ein vorsätzliches Verhalten von A. und damit auf ein Vergehen im Sinne von Art. 159 StGB hinweisen. b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass H. zu hohe Lohnabzüge für Versicherungsbeiträge gemacht wurden und dieses Geld nicht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde. Es wurden monatlich die gleichen Sozialversicherungsabzüge gemacht, obwohl der Monatslohn von H. jeweils unterschiedlich war. A. gab anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 10. September 2002 (act. 3) zu Protokoll, dass zwar die an H. ausbezahlte Lohnsumme korrekt sei, jedoch der von der Versicherungsgesellschaft in Rechnung gestellte Betrag nicht stimme und daher eine Differenz entstanden sei. Er führte weiter aus, dass die Lohnabrechnungen jeweils von einem seiner damaligen Angestellten gestützt auf die von der Zürich Versicherung gelieferten Daten vorgenommen wurden. Er könne sich den Fehler nicht erklären. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. November 2002 (act. 15) verwies A. auf seine bislang gemachten Aussagen. Er erklärte zudem ausdrücklich, dass er H. das Geld nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Erst durch deren Strafanzeige habe er Kenntnis über den Fehler erhalten. Aus den Akten ergeben sich keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, welche auf ein willentliches und damit vorsätzliches Handeln von A. hindeuten würden. A. ist einzig vorzuwerfen, dass er die von seinem damaligen Mitarbeiter vorgenommenen Lohnabrechnungen nicht überprüft und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen gemäss Art.

5 18 Abs. 3 StGB fahrlässig. Wie bereits ausgeführt, ist die fahrlässige Tatbegehung von Art. 159 StGB nicht unter Strafe gestellt. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwendungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass in subjektiver Hinsicht nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Gesetzesbestimmungen. Im Falle einer Anklage wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc