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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 68

13. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,607 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Depositum und Akteneinsicht | StA Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 68 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des D., Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Ruadi Thöni, Postfach 230, Via Begl 1, 7017 Flims-Fidaz, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Depositum und Akteneinsicht, hat sich ergeben:

2 A. Beim Untersuchungsrichteramt Chur wird gegen D. eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte geführt. Unter anderem wird ihm vorgeworfen am 30. August 2002 in H. zum Nachteil von Z. S. und M. S. einen Raub begangen zu haben. B. Am 31. August 2002 wurde beim Angeschuldigten in B. eine Hausdurchsuchung vorgenommen, wobei unter anderem ein Depositum von Fr. 2'000.-- sichergestellt wurde. C. Am 3. September 2002 beantragte der Untersuchungsrichter beim Haftrichter des Bezirksgerichtes Chur die Anordnung der Untersuchungshaft gegen D.. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wies der Haftrichter das Gesuch ab und ordnete die Freilassung des Angeschuldigten an mit der Begründung, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. D. Am 16. September 2002 stellte der Verteidiger von D. beim Untersuchungsrichteramt Chur das Gesuch um Freigabe der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte, so auch des Depositums in Höhe von Fr. 2'000.--. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Gleichzeitig ersuchte er darum, ihn über das weitere Vorgehen schriftlich zu informieren und insbesondere auch im Rahmen der Akteneinsicht zu dokumentieren. Überdies verlangte er Einsicht in die Gerichtsstandsakten. E. Mit Verfügung vom 24. September 2002 lehnte der Untersuchungsrichter das Gesuch vollumfänglich ab. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass dem Angeschuldigten das sichergestellte Bargeld mit Ausnahme des gestützt auf Art. 73 StPO erhobenen Depositums von Fr. 2'000.-- ausgehändigt worden sei. F. Eine am 21. Oktober 2002 vom Angeschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. November 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, ab. G. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden liess D. mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es sei das vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 StPO erhobene Depositum über Fr. 2'000.-- aufzuheben und der ent-

3 sprechende Betrag meinem Mandanten unverzüglich zurück zu erstatten; 2. es seien die gegen den Beschwerdeführer im rubrizierten Verfahren erhobenen neuen Belastungen dem Grundsatz nach bekannt zu geben.“ In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 73 StPO können schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden, wenn ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sonst Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entziehe. Dass D. festen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist unbestritten. Der Untersuchungsrichter stützte die Sicherstellung des Betrages von Fr. 2'000.-- auf Art. 73 StPO ab und beruft sich hierbei auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Haftrichter in seinem ablehnenden Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2002 eine Fluchtgefahr stillschweigend verneint habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft bildet das Vorliegen eines dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 83 Abs. 1 StPO). Zudem muss alternativ einer der drei in Art. 83 Abs. 1 lit. a bis c StPO aufgeführten Haftgründe, das heisst Kollusions-, Fortsetzungsoder Fluchtgefahr gegeben sein. Nachdem der Haftrichter bereits das Vorliegen

4 eines dringenden Tatverdachts verneint hatte, brauchte er die Frage der Fluchtgefahr nicht weiter zu prüfen - und er hat dies auch nicht getan (vgl. Entscheid vom 5. September 2002). Aus dem Entscheid des Haftrichters lässt sich daher hinsichtlich einer allfälligen Fluchtgefahr nichts ableiten. Insofern ist der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich. Art. 73 StPO ist nicht an die Voraussetzungen von Art. 83 StPO gebunden. Ein Depositum kann auch erhoben werden, wenn eine Übertretung in Frage steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings gelten für die Annahme einer Fluchtgefahr gemäss Art. 73 StPO die gleichen Voraussetzungen wie in Art. 83 StPO. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Angeschuldigte durch Absetzen ins Ausland oder Untertauchen im Inland der Strafverfolgung entziehen könnte (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 175, Ziff. 6.2.2 mit Hinweisen sowie Entscheid der BK vom 10. Mai 2000 i.S. J.C [BK 00 20], S. 5/6). Solche sind vorliegend aktenmässig nicht erstellt, und die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe reichen für eine solche Annahme nicht aus. Die Schwere der vom Angeschuldigten zu erwartenden Strafe darf zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Für sich allein rechtfertigt sie die Annahme der Fluchtgefahr jedoch nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 175, Ziff. 6.2.3). Der Angeschuldigte verfügt über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Offenbar ist auch seine Familie in der Schweiz wohnhaft. Daraus, dass D. Kontakte zu seiner Heimat hat und dorthin in den Urlaub fährt, kann nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint demzufolge die damalige Sicherstellung von Fr. 2‘000.-- gestützt auf Art. 73 StPO nicht gerechtfertigt. 3. Die Beschlagnahme des Betrages von Fr. 2'000.-- erweist sich indes gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB als rechtmässig. Diese Bestimmung räumt der Untersuchungsbehörde das Recht ein, im Hinblick auf die Durchsetzung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag zu belegen. Sie schafft die Möglichkeit einer vorläufigen Beschlagnahme im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens, mit der die mit den Mitteln des SchKG durchzusetzende Ersatzforderung gesichert werden soll (vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, S. 177, Rz 171; S. 178, Rz 172). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen. Er ist dann gegeben, wenn Vermögenswerte vorliegen, die der Ersatzeinziehung unterliegen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178/179, Rz 173).

5 a) Zur Sicherung von Ersatzforderungen kann im Gegensatz zur Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht nur auf Deliktsgut, sondern auf irgendwelches Vermögen des Verurteilten gegriffen werden. Es ist ebenso zulässig, nicht aus der deliktischen Tätigkeit stammende Vermögenswerte zu beschlagnahmen und einzuziehen (vgl. BGE 120 Ib 173/174 lit. c). Dementsprechend unterliegen der Sicherungsbeschlagnahme nach Art 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178, Rz 173). Der Umstand, dass es sich gemäss Verfügung des Untersuchungsrichters vom 24. September 2002 bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeld und damit auch bei dem gestützt auf Art. 73 StPO als Depositum zurückbehaltenen Betrag von Fr. 2'000.-- nicht zwingend um Deliktsgut im Zusammenhang mit dem Raub in H. handelt, hindert folglich eine Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht. Dass es sich bei den sichergestellten Fr. 2'000.-- nicht um Vermögenswerte von D. handelt, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil berief sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Gesuch um Freigabe des Depositums vom 16. September 2002 darauf, dass es sich bei den sichergestellten Fr. 2'000.-- um Barvermögen seines Mandanten handle. Die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass diese durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Grundvoraussetzung für die Einziehung bildet mithin das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die in Art. 59 Ziff. 2 StGB geregelte Ersatzeinziehung unterliegt in dieser Hinsicht den gleichen Voraussetzungen. Der Richter hat von ihr Gebrauch zu machen, wenn die Anforderungen für die Einziehung des Deliktsguts an sich gegeben sind, sich aber eine solche Massnahme aus anderen Gründen als unmöglich erweist (vgl. Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 7. Aufl., Zürich 2001, § 16 S. 185; Schmid, a.a.O., S. 142/143, Rz 99). Das bedeutet, dass auch die Anordnung einer Ersatzforderung das Vorliegen einer strafbaren Handlung, also einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat voraussetzt (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 3 zu Art. 59 StGB; Schmid, a.a.O., S. 92/93 Rz 23). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Nachweis einer strafbaren Handlung bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erbracht sein muss. Ein solches Verständnis von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB würde den Sinn dieser Bestimmung unterlaufen. Sinn und Zweck der Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB liegen in der Sicherung der Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung. Es soll im Sinne einer vorsorglichen Mass-

6 nahme bereits im Stadium des Untersuchungsverfahrens verhindert werden, dass eine später vom Sachrichter angeordnete Ersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Trechsel. Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 20 zu Art. 59 StGB; Schmid, a.a.O., S. 177, Rz 171; S. 178 Rz 172). Über das Vorliegen einer strafbaren Handlung hat indes erst der Sachrichter im späteren Gerichtsverfahren zu befinden. Dementsprechend bleibt auch der Entscheid über das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und damit die definitive Anordnung einer Ersatzeinziehung dem Richter überlassen. Es kann demzufolge nicht sein, dass die lediglich vorläufige Beschlagnahme im Untersuchungsverfahren den Nachweis einer strafbaren Handlung voraussetzt. Wollte man das Gegenteil annehmen, vermöchte die Regelung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ihrem Zweck der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren zur Durchsetzung einer Ersatzforderung, über deren Voraussetzungen und Anordnung erst künftig im Gerichtsverfahren entschieden wird- gar nicht gerecht zu werden. Ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht, wird erst im Anschluss an das Untersuchungsverfahren durch den Sachrichter definitiv geklärt. Damit käme unter diesen Voraussetzungen jede Beschlagnahme zu spät. Letztlich kann daher bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren die Frage, ob eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung nachgewiesen ist, offen bleiben. Jedenfalls besteht vorliegend zumindest ein hinreichender Anfangsverdacht. Es trifft zwar zu, dass der Haftrichter in seinem Entscheid über die Untersuchungshaft zum Ergebnis gelangte, dass „kein hinreichender Tatverdacht“ vorliege. Das bedeutet aber nicht, dass kein Tatverdacht gegeben ist. Art. 83 Abs. 1 StPO verlangt als Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht. Mit der Aussage, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, hat der Haftrichter demnach lediglich festgestellt, dass der Verdacht der Tatbegehung durch den Angeschuldigten nicht derart gewichtig ist, dass er als dringend im Sinne von Art. 83 StPO qualifiziert werden kann und somit die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 161, Ziff. 3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat gegen D. eine Strafuntersuchung wegen Raubes zum Nachteil der Familie S. und mehreren anderen Delikten erhoben. Z. S. will den Angeschuldigten als einen der maskierten Eindringlinge erkannt haben. Es ist unbestritten, dass sich D. in der Tatnacht vor

7 der Wohnung der Familie S. in H. aufgehalten hatte. Damit bestand ein genügender Anfangsverdacht, um gegen ihn -wie dies die Staatsanwaltschaft verfügt hateine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Ergebnis ist der Beschlagnahmegrund gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB demnach glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind erfüllt. b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Höhe des sichergestellten Betrages erweise sich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten als unverhältnismässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden können soviel an Vermögenswerten der fraglichen Person vorsorglich mit Beschlag belegen, als voraussichtlich zur Befriedigung der Ersatzforderung nötig ist (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178, Rz 171). Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 10 zu Art. 59 StGB). Beim Raub in H. wurden nebst anderem Deliktsgut mehrere tausend Franken an Bargeld gestohlen. Demnach ist mit einer Ersatzforderung zu rechnen, welche ein mehrfaches des sichergestellten Betrages ausmacht. Zudem erweist sich die einmalige Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- angesichts eines monatlichen Nettolohns von Fr. 4'300.-- keinesfalls als derart hoch, dass sie zu einer Verschuldung des Betroffenen führen würde. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten und des Umstands, dass weit weniger sichergestellt wurde als zur Deckung der zu erwartenden Ersatzforderung nötig wäre, erscheint die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- verhältnismässig. Eine Beschlagnahme des Betrages von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erweist sich demnach im konkreten Fall als zulässig. Die Beschwerde hat in der Regel kassatorische Wirkung. Unter den gegebenen Umständen ist es jedoch zulässig und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, von dieser Regel abzuweichen. Es ist nicht über Schuld und Strafe zu befinden. Ob die Sicherstellung der Fr. 2‘000.-- auf Art. 73 StPO oder Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu stützen ist, bildet lediglich eine Frage der Subsumption. Die vorliegenden Verhältnisse lassen es demnach sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu, dass die Beschwerdekammer einen Entscheid in der Sache selbst trifft und den sichergestellten Betrag von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB mit Beschlag belegt (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 341, Ziff. 3 mit Hinweisen).

8 4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Untersuchungsbehörden hätten ihm zu Unrecht die Einsicht in die Akten betreffend die neu gegen ihn erhobenen Vorwürfe verwehrt und dadurch das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ursprünglich war zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen eine Auseinandersetzung über die Gerichtsstandsfrage hängig. Am 30. August 2002 wurde in H. ein Raub verübt, der dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird. Von sämtlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist der Raub in H. mit der schwersten Strafe bedroht. Gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurden infolgedessen sämtliche Verfahren gegen D. im Kanton Graubünden vereinigt, so dass nun alle Strafverfahren gegen den Angeschuldigten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Graubünden liegen. Der im Kanton Graubünden zuständige Untersuchungsrichter führt sämtliche Verfahren gegen D., also auch diejenigen, welche die neuen Fälle betreffen, in denen noch keine untersuchungsrichterlichen Einvernahmen stattgefunden haben. Vor der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter müssen die Akten auf alle Fälle nicht geöffnet werden, bei Kollusion unter Umständen auch länger nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 135, Ziff. 1.5 mit Hinweisen). Insofern ist der Untersuchungsrichter zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet, den Angeschuldigten über die neu gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Die Ablehnung der Akteneinsicht erweist sich als zulässig. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wurde dadurch nicht verletzt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- auf Art. 73 StPO stützt. Der Beschwerdeführer vermag jedoch weder mit seinem Antrag um Rückerstattung des sichergestellten Betrags noch mit dem Begehren um Akteneinsicht durchzudringen. Demzufolge erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als sie die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- auf Art. 73 StPO betreffend Sicherstellung von Busse und Kosten stützt. 2. Der sichergestellte Betrag von Fr. 2'000.-- wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB mit Beschlag belegt. 3. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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