Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62

13. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,401 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 62 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. September 2002, mitgeteilt am 30. September 2002, in Sachen gegen C., L., R., S., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 21. Mai 1999 machte B. als Eigentümer der Parzelle Nr. Y., M., beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld gegen die Mitglieder der einfachen Baugesellschaft "X.", welche die von ihr erworbene Parzelle Nr. W. in M. überbauen wollten, eine Klage auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts sowie die Einräumung eines Näherbaurechts anhängig. 2. Gestützt auf ein von B. eingereichtes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen erliess der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart am 8. November 1999 folgende, gleichentags mitgeteilte Verfügung: 1. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: 1. R. 2. L., 3. C., 4. S., wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes „X." gemäss Einspracheentscheid und Baubescheid Nr. 06-99 der Baukommission M. vom 25. März 1999 (Abbruch und Wiederaufbau sowie Neubau einer Autoeinstellhalle) fortzufahren, solange über den Bestand eines Fuss- und Fahrwegrechts von der Kantonsstrasse her zulasten der Parzelle 1377 und zugunsten der Parzelle Nr. Y., beide Gemeinde M., richterlich nicht rechtskräftig entschieden ist. 2. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft." Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "X." werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten Drittpersonen etc. bekanntzugeben. 3. Das Gesuch der einfachen Gesellschaft "X." betreffend Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 53 ZPO wird vollumfänglich abgewiesen. 4. (Kosten) 5. (Mitteilung).

3 3. Mit Urteil vom 27. September 2000, mitgeteilt am 27. Oktober 2000, verpflichtete das Bezirksgericht Unterlandquart die Mitglieder der Baugesellschaft "X.", zu Lasten der in ihrem Gesamteigentum stehenden Parzelle Nr. W. und zu Gunsten der im Eigentum von B. stehenden Parzelle Nr. Y. entschädigungslos ein oberirdisches, 225 cm breites Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen, welches das begünstigte Grundstück Nr. 249 von der Kantonsstrasse her über das belastete Grundstück Nr. 1377 entlang dessen westlicher Grundstückgrenze erschliesst. Überdies wurde die Beklagtschaft verpflichtet, zu Lasten der Parzelle Nr. W. und zu Gunsten von Parzelle Nr. Y. ein Näherbaurecht einzuräumen. 4. Nach der schriftlichen Urteilsmitteilung wandte sich B. erneut an den Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart und ersuchte ihn um Anordnung geeigneter Massnahmen zur Vollstreckung der Verfügung vom 8. November 1999. 5. Mit Verfügung vom 14. November 2000, mitgeteilt am 14. November 2000, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart: 1. Die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 08. November 1999 wird bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben und durch vorliegende Verfügung ersetzt. 2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: 1. R., 2. L., 3. C., 4. S., wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 2.25 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten 2.25 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Kläger und Gesuchsteller zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. 3. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar-

4 tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft." Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "X." werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten Drittpersonen etc. bekanntzugeben. 4. (Kosten) 5. (Mitteilung). 6. Gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart liess B. am 16. November 2000 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin beantragte er unter anderem, die Beklagten seien zu verpflichten, zu Lasten des in ihrem Gesamteigentum stehenden Grundstückes Nr. 1377 und zu Gunsten des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks Nr. 249 in Form einer Grunddienstbarkeit ein oberirdisches, 3.20 m breites Fuss- und Fahrwegrecht von der Kantonsstrasse her entschädigungslos einzuräumen. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen daraufhin am 29. November 2000 die Anschlussberufung erheben. 7. In seinem am 16. November 2000 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden eingereichten Gesuch beantragte B., es sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999, welche mit Verfügung vom 14. November 2000 aufgehoben worden sei, zu bestätigen, beziehungsweise es sei festzustellen, dass diese Verfügung nach wie vor volle Rechtskraft entfalte. Eventuell sei den Beklagten zu verbieten, Bauarbeiten auf Parzelle Nr. W. auszuführen. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragen. 8. Am 12. Januar 2001 erliess das Kantonsgerichtspräsidum Graubünden daraufhin folgende, am 18. Januar 2001 mitgeteilte Verfügung: 1. Das Gesuch von B. um Erlass beziehungsweise Abänderung vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1. und 2. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999 sowie die Ziffern 1., 2. und 3. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 werden aufgehoben. 2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: - R., - L., - C.,

5 - S., wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 3.20 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten 3.20 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Berufungskläger und Gesuchsteller allenfalls zuzusprechende Fuss- und Fahrwegrecht auch ausgeübt werden kann. 3. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft." Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft „X.“ werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten Drittpersonen bekanntzugeben. 4. (Kosten) 5. (Mitteilung). 9. Mit Urteil vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001 sprach das Kantonsgericht B. in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Unterlandquart eine um Fr. 5'000.-- erhöhte ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu. Im Übrigen wurde die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen. B. 1. Am 22. März 2002 liess B. beim Kreispräsidenten Maienfeld gegen sämtliche Mitglieder der Baugesellschaft "X." Strafanzeige wegen Übertretung von Art. 292 StGB einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugesellschaft seit November 2000 mit verschiedenen baulichen Massnahmen die Erstellung des in der Zwischenzeit auch vom Kantonsgericht Graubünden bestätigten und festgelegten Fuss- und Fahrwegrechts entlang der westlichen Grenze der Parzellen Nr. 1377 und O., M., verunmöglicht hätten. So sei insbesondere die Autoeinstellhalle auf Parzelle O. samt einer Brüstungsmauer an die Grenze zur Parzelle A. gestellt worden, wodurch der Bau einer 2.25 m breiten Zufahrt verunmöglicht werde. Zudem seien im Bereiche des auf Parzelle Nr. W. erstellten Mehrfamilienhauses diverse Mauern erstellt worden, so dass dort die Anlage einer 2.25 m breiten Zufahrt unmöglich sei. Die Baugesellschaft habe die fraglichen Bauarbeiten ausgeführt bzw. mit deren Ausführung

6 begonnen, bevor das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Damit hätten deren Mitglieder gegen die durch das Bezirksgerichtspräsidium Unterlandquart am 8. November 1999 bzw. 14. November 2000 und die durch das Kantonsgerichtspräsidium am 12. Januar 2001 unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 vorsorglich erlassenen Massnahmen verstossen. Mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle sei im November 2000 begonnen worden. Im Winter 2000/2001 seien die Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle vorübergehend witterungsbedingt eingestellt und im Frühjahr 2001 wieder aufgenommen worden. Die Bauarbeiten an der Tiefgarage seien erst im Frühsommer 2001 abgeschlossen worden. Solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte Ungehorsam angehalten, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle und an den verschiedenen Mauern im Sommer 2001 zu laufen begonnen habe. 2. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2002 beantragten die Mitglieder der Baugesellschaft "X." die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, die baulichen Vorkehren seien im Bereich des Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. W. so getroffen worden, dass eine technisch einfache Beseitigung der Mauer möglich sei und der von den Gerichten zugestandene Fuss- und Fahrweg in der Breite von 225 cm (bzw. 221 cm) jederzeit realisiert werden könne. Ebenso sei auf Parzelle O., wo sich die Einfahrt zur Tiefgarage befinde, die Realisierbarkeit eines Fuss- und Fahrweges mittels Rampe gegeben. Bezüglich des Fuss- und Fahrwegrechts seien Baugesuchsunterlagen erstellt und dem Anzeiger zur Einreichung übermittelt worden. Aus dem Antwortschreiben ergebe sich, dass das Baugesuch noch nicht eingereicht worden sei. Der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters lasse jedoch in seinem Schreiben erkennen, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Realisierung des Fussund Fahrweges technisch möglich und finanziell tragbar sein könnte. Die Strafanzeige leide zudem an einem Widerspruch. Einerseits werde festgehalten, dass mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle bereits im November 2000 begonnen worden sei. Andererseits werde geltend gemacht, im Spätherbst 2000 seien lediglich Vorbereitungsarbeiten (Aushub, Kanalisation) ausgeführt worden, welche die Erstellung einer Zufahrt entlang der Parzelle A. noch in keiner Weise beeinträchtigt hätten. Die gerügte Verletzung müsse jedoch auch nach Ansicht des Anzeigers bereits im Spätherbst 2000 erfolgt sein, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen durch das Be-

7 zirksgerichtspräsidium Unterlandquart. Art. 292 StGB sei entgegen der Auffassung des Anzeigeerstatters kein Dauerdelikt und eine allfällige Widerhandlung sei demnach verjährt. C. Mit Verfügung vom 25. September 2002, mitgeteilt am 30. September 2002, stellte der Kreispräsident die Untersuchung gegen die Mitglieder der Baugesellschaft "X." wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Ausführungen des Anzeigeerstatters mit der Erstellung der Umfassungswände der Tiefgarage erst im April 2001 begonnen worden sei. Die Vorbereitungsarbeiten im Herbst 2000 hätten einer Erstellung der Zufahrt nicht entgegengestanden und würden, da diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB von Vornherein ausschliessen. Im Weiteren habe sich ergeben, dass die vom Anzeigeerstatter gerügten Bauten die Erstellung des Fuss- und Fahrweges nicht ausschlössen. Aus den eingereichten Plänen sei ersichtlich, dass der Zugang ohne Weiteres mittels Erstellung einer Rampe gewährleistet werden könne. Sowohl die Tiefgarage als auch die Mauern könnten zurückgebaut werden. Ebensowenig sei von Belang, dass das ursprünglich gewachsene Terrain verändert worden und heute für die Erstellung der Zufahrt bauliche Massnahmen notwendig seien. Selbst bei unverändertem Terrain wären wesentliche bauliche Eingriffe erforderlich gewesen. Es hätte ebenfalls eine Rampe erstellt werden müssen, um den Niveauunterschied zwischen der Unterdorfstrasse und dem gewachsenen Terrain zu überwinden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Erstellung der heutigen Rampe im Bereiche der Tiefgarage höhere Kosten verursachen werde als die Erstellung einer Rampe im Terrain. Inwiefern der Anzeigeerstatter diese Mehrkosten zu tragen habe, stehe jedoch nicht fest. Da die Baugesellschaft bei der Erstellung der Tiefgarage gewusst habe, dass allenfalls in diesem Bereich eine Zufahrt zu erstellen sei, könnten die entsprechenden Mehrkosten nicht ohne weiteres auf den Anzeigeerstatter überwälzt werden. Dementsprechend stehe heute nicht fest, ob die Erstellung der Tiefgarage überhaupt nachteilige Folgen für den Anzeigeerstatter habe. Die errichteten Gebäude hätten demgegenüber in jedem Fall keine nachteiligen Folgen bezüglich des Fuss- und Fahrwegrechts. Ein im Sinne von Art. 292 StGB strafbares Verhalten sei somit zu verneinen. Da die Mitglieder der Baugesellschaft trotz des Urteils des Kantonsgerichts wesentliche Veränderungen im Bereiche des gewachsenen Terrains vorgenommen und eine Einstellhalle erstellt hätten, und für den Anzeigeerstatter nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass das Fuss- und Fahrwegrecht nach wie vor noch

8 erstellt werden könne, rechtfertige es sich indessen, den Angeschuldigten die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 zu überbinden. D. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess B. am 21. Oktober 2002 die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 25. September 2002 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Sache dem Kreispräsidenten Maienfeld zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zurückzuweisen. 2. Es sei bei der Gemeindebaubehörde M. und beim Ingenieurund Vermessungsbüro D. in V. eine schriftliche Auskunft betreffend den Zeitpunkt der Abnahme des Schnurgerüstes auf den Parzellen 1377 und O., Grundbuch der Gemeinde M., einzuholen. Ferner sei bei den Genannten abzuklären, welche Fläche von Parzelle O. das Schnurgerüst betraf. 2. Der Kreispräsident Maienfeld schloss in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde. 3. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 folgende Anträge stellen: 1. Die strafrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2002 des B. sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers B.. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung

9 aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61). 2. Nach der zu Art. 139 StPO entwickelten Praxis ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. Damit ist für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzustellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). a) Art. 292 StGB bezweckt, den Beamten und Behörden die Durchsetzung ihrer Anordnungen zu erleichtern. Das strafbare Verhalten wird jedoch erst durch den Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll, genau definiert (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, 2000, § 51 N. 2). Enthält die Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist deshalb bei einer Widerhandlung gegen die Verfügung auch die Legitimation des

10 betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). b) Mit der ersten, am 8. November 1999 unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergangenen Verfügung wurde den Angeschuldigten untersagt, mit der Realisierung ihre Bauprojekts "X." fortzufahren. Mit den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 bzw. des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter Straffolge verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Meter Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden verpflichtet, den besagten Bodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. Die unter Androhung von Art. 292 StGB ergangene Verfügungen dienten demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen des Beschwerdeführers. Er hat daher grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB Verpflichteten, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben, und entsprechend steht ihm vorliegend grundsätzlich auch die Beschwerdelegitimation zu. c) Die Beschwerdegegner machen allerdings geltend, für den Beschwerdeführer sei gar kein Nachteil entstanden. B. habe in seiner Eingabe auch nicht aufgezeigt, inwiefern er einen Schaden erlitten habe und ein schutzwürdiges Interesse vorhanden wäre. Der Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt, beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis der in den Verfügungen unter Androhung von Art. 292 StGB erfolgten Anordnungen. Mit diesen Verfügungen wurden die Beschwerdegegner nicht angewiesen, ihre Bautätigkeit auf dem besagten Bodenstreifen so zu gestalten, dass dem Beschwerdeführer auf sein Begehren hin immer noch ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt werden kann. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt wurde, zuerst verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojekts "X." fortzufahren, solange über den Bestand seines Fussund Fahrwegrechts noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Mit den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 bzw. des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die

11 vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter Straffolge untersagt, einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Metern zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden sodann verpflichtet, den besagten Bodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. Gegenstand der Anordnung bildete demnach ein absolutes und - mit den beiden später erlassenen Verfügungen - auf einen Bodenstreifen reduziertes Verbauungs- und Beeinträchtigungsverbot. Die Interessen des Beschwerdeführers sind somit nicht erst dann verletzt, wenn die Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts durch irgendwelche Bautätigkeiten unwiederbringlich vereitelt wurde, sondern bereits dann, wenn Bautätigkeiten vorgenommen wurden, mit denen der ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügungen bestehende Zustand auf dem vorerwähnten Bodenstreifen im Hinblick auf die Einräumung des strittigen Fuss- und Fahrwegrechts verändert wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht sagen, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert, weil der dem Beschwerdeführer zugestandene Fuss- und Fahrweg immer noch "jederzeit technisch realisierbar" (Beschwerdeantwort S. 2) bzw. die baulichen Vorkehren so getroffen wurden, dass "eine technisch einfache Beseitigung der dort vorhandenen Mauer möglich" (Beschwerdeantwort a.a.O.) ist. Geschädigt ist der Beschwerdeführer bereits dann, wenn die Beschwerdegegner den Bodenstreifen verbaut bzw. den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen bestehenden Zustand beeinträchtigt haben. Diese Geschädigtenstellung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch dargetan und gestützt auf diese Geschädigtenstellung ist er auch zur Beschwerde legitimiert. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Beschwerdelegitimation ergibt sich gleichzeitig, dass die Begründung, mit welcher der Kreispräsident das Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB einstellte, nicht haltbar ist. Angesichts dessen, dass den Beschwerdegegnern durch die erwähnten Verfügungen jegliche nachteilige Bautätigkeit in dem für die Einräumung der Dienstbarkeit erforderlichen Streifen untersagt wurde und eine Verpflichtung besteht, diesen Bereich freizuhalten, wird mit der Feststellung des Kreispräsidenten, die Tiefgarage und die errichteten Mauern könnten zurückgebaut werden und die Erstellung einer Rampe sei auch bei unverändertem Terrain erforderlich gewesen, wenngleich nun die Erstellung höhere Kosten verursachen dürfte, ein strafbares Verhalten keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend ist auch in diesem Punkt nicht die Frage, ob das Fuss-

12 oder Fahrwegrecht noch realisiert werden kann, sondern ob die Beschwerdegegner im fraglichen Zeitraum unzulässige Bauarbeiten vorgenommen und einen Zustand geschaffen haben, die durch richterliche Anordnungen untersagt wurden. 4. Ebensowenig erscheint die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verjährung gerechtfertigt. a) Bei Art. 292 StGB handelt es sich um eine Übertretung. Per 1. Oktober 2002 sind verschiedene Bestimmungen, welche die strafrechtlichen Verjährungsfristen neu regeln, in Kraft getreten. Für Straftaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, gelangt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen allerdings noch das alte Verjährungsrecht zur Anwendung (Art. 2 und Art. 337 StGB; Peter Müller, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, vor Art. 70 StGB, einleitender Hinweis zur Novelle sowie N. 78 ff.). Gemäss aArt. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Das Ruhen und die Unterbrechung von Fristen richtet sich gemäss Art. 102 StGB nach den Bestimmungen von aArt. 71 ff. StGB. Gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB führen Untersuchungshandlungen einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügungen des Gerichts ferner die Ergreifung von Rechtsmitteln zur Unterbrechung der Verjährung. Die absolute Verjährung tritt für die Verfolgung von Übertretungen nach der ausdrücklichen Vorschrift von aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach zwei Jahren ein. Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht. Das trifft zu, wenn das Erkenntnis nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eines mit voller Kognition ausgestalteten Gerichts - folglich spätestens bei Urteilen des Kantonsgerichtsausschusses im Verfahren der strafrechtlichen Berufung - erfüllt, selbst wenn gegen sie die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden kann (J. Rehberg, Strafrecht I, sechste Auflage, Zürich 1996, S. 288 mit Hinweis auf BGE 105 IV 309 und BGE 101 Ia 303). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt sie mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt, und wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses aufhört (aArt. 71 StGB). Verboten wurden die Bauarbeiten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen bleiben längstens solange wirksam,

13 bis die Partei, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, Sicherung durch Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils in der Sache selbst erlangen kann (M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 583). Die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache (Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001) trat nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfristen (zivilrechtliche Berufung, Art. 54; staatsrechtliche Beschwerde, Art. 88 OG) für den Weiterzug ans Bundesgericht ein. Es somit davon auszugehen, dass die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erlassenen vorsorglichen Massnahmen bis mindestens 29. Mai 2001 beachtlich waren. Bis zu diesem Zeitpunkt fällt grundsätzlich auch eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB in Betracht. Anderseits muss davon ausgegangen, dass jedwelche Widerhandlung spätestens am 29. Mai 2003 verjährt ist. b) Die Auffassung der Beschwerdegegner, es liege kein Dauerdelikt vor und die Verjährung sei bereits eingetreten, da die Frist mit der Vollendung der letztlich bestrittenen - verbotenen Handlung zu laufen begonnen habe, wäre allenfalls dann von Relevanz, wenn der Ungehorsam nur in der Ausführung der ersten, nach Behauptung des Beschwerdeführers bereits im Herbst 2000 ausgeführten Bautätigkeit zu sehen wäre. Tatsache ist jedoch, dass die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kantonsgerichtsvizepräsidenten die Mitglieder der Baugesellschaft nicht nur jegliche Bautätigkeit untersagten, sondern sie auch verpflichteten, den besagten Bodenstreifen freizuhalten. Somit stellt auch ein allfälliges, durch bauliche Massnahmen verursachtes und das strittige Fuss- und Fahrwegrecht betreffende Nichtfreihalten des Bodenstreifens in dem durch die vorerwähnten Verfügungen umschriebenen Zeitraum eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB dar. Das tatbestandsmässige Verhalten erstreckt sich damit - und insofern ist auch von einem Dauerdelikt zu sprechen auf den ganzen Zeitraum, in welchem ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wurde. Die Feststellung, allfällige im Herbst 2000 vorgenommenen Handlungen seien verjährt, reicht demnach angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegner verpflichtet waren, den Streifen für die ganze Dauer der Geltungskraft der vorsorglichen Massnahmen freizuhalten, für die Einstellung des Strafverfahrens nicht aus. Eine Einstellung würde sich unter diesem Blickwinkel erst dann rechtfertigen, wenn im Zeitraum, in welchem die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. jene des Kantonsvizepräsidenten zu beachten waren, kein Zustand geschaffen wurde, welcher den behördlichen Anordnungen widersprach. Mit dieser Frage setzt sich der vorinstanzliche Entscheid jedoch nicht auseinander. Ebensowenig erscheint diesbe-

14 züglich ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorzuliegen. So wird in einem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben des Ingenieur- und Vermessungsbüros D. vom 1. Februar 2001 festgehalten, dass der freizuhaltende Korridor nicht verletzt werde. Anderseits macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitsrapporte der Firma Z. AG geltend, es seien im fraglichen Zeitraum solche Arbeiten ausgeführt worden und verlangt weitere Beweiserhebungen. Der Kreispräsident hat demnach die in diesem umstritten Punkt von den Parteien erhobenen Behauptungen zu prüfen, die allenfalls noch erforderlichen Beweiserhebungen vorzunehmen und alsdann erneut über das weitere Vorgehen zu entscheiden. b) Schliesslich wäre selbst dann, wenn lediglich in der eigentlichen Bautätigkeit eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zu sehen wäre, nicht von der Verjährung eines allfälligen deliktischen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, es seien zu verschiedenen Zeiten unzulässige Bauarbeiten vorgenommen worden. Zwar erscheint klar, dass nicht jegliche Bautätigkeit, sondern nur Bauarbeiten, die unmittelbar den fraglichen Bodenstreifen betrafen, zu einem Verstoss gegen Art. 292 StGB führen konnten. Es kann deshalb auch nicht einfach gesagt werden, solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte Ungehorsam der Verzeigten angehalten und die Verjährungsfrist habe erst mit dem Abschluss der Bauarbeiten zu laufen begonnen. Ebensowenig ist jedoch dann, wenn zu verschiedenen Zeiten unzulässige Arbeiten auf dem besagten Bodenstreifen ausgeführt wurden, für die Verjährung einzig auf die erste rechtswidrige Tätigkeit abzustellen. Der Betroffene macht sich strafbar, wenn er einer Verfügung nicht Folge leistet. Diese Voraussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Daraus folgt, dass auch mit den angeblich erst im Jahre 2001 erfolgten Bauarbeiten eine Zuwiderhandlung gegen Art. 292 StGB verbunden sein kann und die Übertretung dabei auch noch nicht verjährt zu sein braucht. Dabei gilt allerdings auch zu beachten, dass nach Massgabe der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000, in welcher der freizuhaltende Streifen auf 2.25 m begrenzt wurde, noch Bauarbeiten erlaubt waren, die erst später - nach Erlass der Verfügung Kantonsgerichtspräsidiums nicht mehr möglich gewesen wären, da dort der Streifen auf 3.2 m ausgedehnt wurde. Auch unter diesem Aspekt hat sich der Kreispräsident demnach mit den Behauptungen der Parteien

15 auseinanderzusetzen und - nach allfälligen Beweisergänzungen - über das weitere Vorgehen zu entscheiden. 5. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Für den Aufwand seines Rechtsvertreters, der nicht als Verteidiger im Sinne von Art. 160 Abs. 4 StPO tätig war, wird dem obsiegenden Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen.

16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Maienfeld zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

BK 2002 62 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62 — Swissrulings