Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 59 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des H. S., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2002, mitgeteilt am 18. September 2002, betreffend Vermögensdelikte zum Nachteil von +R. S., hat sich ergeben:
2 A. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2002 reichte H. S. wegen Vermögensdelikten zum Nachteil seines im Jahre 1986 verstorbenen Bruders +R. S. Strafanzeige beim Kreisamt Oberengadin ein. Dieses leitete die Sache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter. B. Am 10. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Strafverfahren betreffend Vermögensdelikten zum Nachteil von +R. S.. C. Mit Einstellungsverfügung vom 16. September 2002, mitgeteilt am 18. September 2002, wurde das Strafverfahren eingestellt. D. Dagegen reichte H. S. am Freitag, 11. Oktober 2002, per Telefax Beschwerde beim Untersuchungsrichteramt Chur ein. Dieses leitete das Telefaxschreiben am Montag, 14. Oktober 2002, zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden weiter, wo es am Dienstag, 15. Oktober 2002, einging. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 15 ff. VVG (Art. 139 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG ist die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. a) Die Unterschrift bildet nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung für Rechtsschriften. Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht zum Beispiel mit der Schreibmaschine. Auch eine fotokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch vermittels Fotomontage Tür und Tor geöffnet wären (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 3; Pra 75 [1986] Nr. 228 mit
3 Hinweisen). Das Telefax (sogenanntes Fernkopieren) stellt eine Sonderform der Übermittlung eines Schriftstückes dar, indem es mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem wieder sichtbar gemacht wird. Das Ergebnis ist das gleiche, wie wenn eine gewöhnliche Fotokopie auf normalem postalischem Weg transportiert wird; entscheidend ist, dass der Empfänger auch beim Einsatz des Telefax nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs über eine Kopie des Schriftstücks, versehen mit einer kopierten Unterschrift, und eben kein Original verfügt. Daher besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei einer Fotokopie die Gefahr des Missbrauchs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Person, welche das Telefax sendet, das in ihrem Besitz befindliche und als Träger der Übermittlung dienende Original selbst unterschreibt (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147; Pra 81 [1992] Nr. 26); Pra 75 [1986] Nr. 228). Es rechtfertigt sich daher, die zur Fotokopie ergangene Rechtsprechung sinngemäss auch auf mit Telefax übermittelte Rechtsschriften anzuwenden. Eine per Telefax eingereichte Beschwerde vermag demnach wegen fehlender Originalunterschrift den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 20 Abs. 3 VVG, wonach die Beschwerdeschrift mit der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters versehen sein muss (vgl. auch PKG 1993 Nr. 43, S. 152), nicht zu genügen. Die per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift von H. S. ist somit mangels Originalunterschrift ungültig. b) Art. 30 Abs. 2 OG schreibt vor, dass bei Fehlen der Unterschrift dem Beschwerdeführer oder dessen Vertreter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Anders zu entscheiden gilt gemäss Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren als rigoroser Formalismus (vgl. Padrutt Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413). Entsprechend verlangt Art. 21 VVG, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer den Formerfordernissen gemäss Art. 20 VVG nicht genügenden Beschwerdeschrift eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Beide Bestimmungen bezwecken die Vermeidung von jeglichem überspitztem Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglichen, eine Unterlassung wie beispielsweise das Fehlen der Unterschrift zu beheben. Zur Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Telefaxeingabe dem Beschwerdeführer zur Behebung des Formmangels unter Fristansetzung zu erstatten ist, ist
4 folglich auf die vom Bundesgericht zur Anwendung von Art. 30 Abs. 2 OG aufgestellten Grundsätze abzustellen. Die Beschwerde wurde am 11. Oktober 2002 um 17.34 Uhr via Telefax an das Untersuchungsrichteramt Chur übermittelt (vgl. act. 01.1). Dieses leitete das Telefaxschreiben am 14. Oktober 2002 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden weiter, wo es am 15. Oktober 2002 einging (vgl. act. 01). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 23. September 2002 in Empfang genommen (vgl. act. 03). Als die Beschwerde am 15. Oktober 2002 bei der Beschwerdekammer einging, war demnach die zwanzigtägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Eine Korrektur der Eingabe innert der Rechtsmittelfrist wäre somit ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen ist (vgl. PKG 1993 Nr. 43, wo diese Frage offengelassen wurde). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 2 OG ist nämlich eine kurze Nachfrist zur Behebung des Formmangels auch dann anzusetzen, wenn diese notfalls über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausreicht (vgl. BGE 120 V 413; Padrutt, a.a.O., S. 344). In BGE 121 II 252 ff. hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass Art. 30 Abs. 2 OG nur für Unterschriften gilt, die versehentlich nicht angebracht wurden (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 b; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 43 Rz 13). Dies ist bei einer mittels Telefax eingereichten Beschwerde gerade nicht der Fall. Der Formmangel einer via Fernkopierer eingereichten Rechtsschrift liegt nicht darin, dass die Unterschrift aus Versehen oder Unachtsamkeit weggelassen wurde. Vielmehr ist es beim Telefax aufgrund des technischen Übermittlungsvorgangs von vornherein unmöglich, dass beim Empfänger die Originaleingabe mit der rechtswirksamen Originalunterschrift eingeht. Der Empfänger erhält gezwungenermassen stets nur eine Kopie der Eingabe und damit der Unterschrift ihres Verfassers. Bei der Übermittlung per Telefax handelt es sich somit der Natur der Sache nach um eine zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift. Wer einen Fernkopierer benutzt, weiss folglich von vornherein, dass diese Rechtshandlung ungültig ist (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 a und b; Padrutt, a.a.O., S. 243/244, Ziff. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). Art. 30 Abs. 2 OG unterscheidet zwar im Wortlaut nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlassungen. Ebensowenig tut dies Art. 21 VVG. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sein, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Wollte man die Normen in diesem Sinne auslegen, würde dies dazu führen, eine
5 andere Regelwidrigkeit zuzulassen; die Nichtbeachtung der Frist. So könnte nämlich der Beschwerdeführer im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets am letzten Tag der Frist seine Beschwerde telegrafieren oder faxen und sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Es verdient keinen Schutz. Demzufolge liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Telefax ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor. Eine Beschwerde kann daher nicht über einen Fernkopierer gültig vorgenommen werden (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 4 a und b.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). c) Die Gerichtspraxis hat zwar gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Eingaben per Telefax auch schon als zulässig betrachtet, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Falles den Zusicherungen und dem Verhalten der Behörde vertraute und gestützt darauf ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er sei berechtigt, seine Eingabe per Fax zu senden. Als Beispiel sei ein Entscheid des Kassationsgerichts Zürich genannt, wo der prozessunerfahrene Beschwerdeführer in seiner Geschäftstätigkeit an die vielfältige Verwendung des Telefax gewohnt war und festgestellt hatte, dass das Gericht im offiziellen Telefonverzeichnis neben seiner Telefonnummer auch seine Faxnummer (ohne jede Einschränkung bezüglich seiner Benutzung) angegeben hatte (vgl. SJZ 94 [1998], S. 112 ff. mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., § 43 Rz 13). Auch das Bundesgericht hat eine per Telefax eingereichte Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gutgeheissen, weil das Departement zuvor auf diese Weise eingereichte Beschwerden als zulässig erklärt hat (Pra 85 [1996] Nr. 147). Im Gegensatz dazu liegen im konkreten Fall keine Umstände vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer annehmen durfte, dass er dazu berechtigt sei, seine Beschwerde über den Fernkopierer einzureichen. Weder die Staatsanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt noch das Kantonsgericht haben aufgrund von Zusicherungen oder mit ihrem Verhalten den Anschein erweckt, dass eine Eingabe mittels Telefax zulässig sei. Gemäss Art. 138 StPO ist für Beschwerden gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zuständig. Entsprechend wurde H. S. in der angefochtenen Verfügung darüber belehrt, dass gegen diesen Entscheid innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden schriftlich Beschwerde geführt werden könne. Das Kantonsgericht von Graubünden als zuständige Beschwerdeinstanz besitzt keinen Fernkopierer. Der Beschwerdeführer hat dennoch vom Telefax Gebrauch gemacht und seine Rechtsschrift am Freitag, 11. Oktober 2002, um 17.34 Uhr
6 über Fax an das Untersuchungsrichteramt eingereicht, so dass die Eingabe erst am Montag, 14. Oktober 2002, dem letzten Tag der Frist, an die zuständige Instanz weitergeleitet werden konnte, wo sie am Dienstag, 15. Oktober 2002, und damit nach Ablauf der Frist einging. Daraus erhellt, dass der Staatsanwaltschaft auch nicht etwa vorgeworfen werden kann, sie habe das eingegangene Fax nicht unverzüglich der zuständigen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts weitergeleitet und damit verunmöglicht, dass diese noch innert der Beschwerdefrist beim Beschwerdeführer das Original der Beschwerdeschrift hätte anfordern können. Der Beschwerdeführer hat es demnach selbst zu verantworten, dass ihm keine Frist mehr für eine ordnungsgemässe Beschwerdeeingabe angesetzt werden konnte. Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde von H. S. nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin