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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 57

13. November 2002·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,619 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 57 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. K . , Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. September 2002, mitgeteilt am 24. September 2002, in Sachen gegen R. A . , Beschwerdegegnerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung hat sich ergeben:

2 A. A. K., wohnhaft in G., wurde am 13. Januar 2002, um zirka 01.15 Uhr, von einem Hund in die linke Wade gebissen, als er mit seinem Schlitten auf der Strasse talwärts nach P. fuhr. Der Vorfall ereignete sich auf der Höhe B., Katasterplannummer Y., Gemeinde P.. A. K. stellte am 31. Januar 2002 bei der Kantonspolizei V. Strafantrag wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Die Akten wurden zuständigkeitshalber der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Graubünden überwiesen. Als Hundehalterin konnte R. A., wohnhaft in H., ermittelt werden. B. Mit Strafmandat der Kreispräsidentin Churwalden vom 24. Mai 2002, mitgeteilt gleichentags, wurde R. A. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung durch Tiere gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. C. Dagegen erhob R. A. am 5. Juni 2002 Einsprache. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 20. September 2002 die Strafuntersuchung gegen R. A. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung ein und trat das Verfahren zwecks Prüfung, ob sich R. A. der Gefährdung durch Tiere gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig gemacht hat, an das Kreisamt Churwalden ab. D. Gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. September 2002, mitgeteilt am 24. September 2002, erhob A. K. am 10. Oktober 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der Beschwerde reichte er einen ärztlichen Attest von Dr. M., datiert vom 9. Oktober 2002, und einen Bericht von Dr. S. vom 3. Oktober 2002 zu den Akten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. R. A. liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Hundebiss verletzte A. K.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Vorweg ist zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Attesten zu bemerken, dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsbeschwerde verweist, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG zulässig sind. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58).

4 Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 125 Abs. 1 StGB entspricht hinsichtlich seines objektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Der Täter erfüllt ihn dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper und Gesundheit zufügt, die aber nicht im Sinne von Art. 122 StGB schwer sein darf. Die Körperverletzung darf aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung gegen R. A. wegen fahrlässiger Körperverletzung mit der Begründung ein, dass der in Frage stehende Hundebiss lediglich eine oberflächliche Schürfung im Bereich der linken Wade verursacht habe, die das Wohlbefinden des Verletzten nur harmlos gestört habe. Bei ihrer Begründung stützte sie sich ausschliesslich auf den ärztlichen Attest von Dr. B., V., welchen der Beschwerdeführer unmittelbar auf die Verletzung hin aufgesucht hatte. Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch auf die im erwähnten Bericht angebrachte Bemerkung, dass Hundebisse die Eigenart hätten, sich nachträglich zu infizieren. Nicht eingegangen ist die Staatsanwaltschaft Graubünden ferner auf das bei den Untersuchungsakten befindliche Zeugnis von Dr. M., D., vom 1. Februar 2002, wonach sich der Hundebiss nachträglich noch infiziert haben soll (act. 3). Dr. M. wurde vom Beschwerdeführer zur Nachkontrolle aufgesucht. In seinem auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Bericht vom 9. Juli 2002 hält Dr. M. lediglich noch fest, dass nie eine lebensgefährliche Verletzung bestanden habe und es zu keiner Beeinträchtigung der Körperfunktionen gekommen sei. Im vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. M. vom 9. Oktober 2002 wird dahingegen wieder aus-

5 drücklich festgehalten, dass sich die Wundheilung trotz der Einnahme von Antibiotika infolge Infizierung der Wunde verzögert habe. Der Abschluss der Behandlung sei erst am 1. Februar 2002 möglich gewesen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. S. vom 3. Oktober 2002 zu den Akten. Dr. S., der die Wunde kurz nach dem Vorfall gesehen haben will, bezeichnet die Bisswunde als sehr schmerzhaft und massiv geschwollen. Er habe dem Beschwerdeführer umgehend Antibiotika verabreicht, um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung zu der Beschwerde und den neuen Beweismitteln verzichtet. Sie hat sich also nicht darüber geäussert, ob die neuen Urkunden am Ergebnis der Strafuntersuchung eine Änderung zu bewirken vermögen. Sie hat auch keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt, aus welchem zumindest zu lesen wäre, dass die neuen Vorbringen aus ihrer Sicht an der rechtlichen Beurteilung des Vorfalles und damit an der Einstellung und Abtretung des Strafuntersuchungsverfahrens nichts ändern. Offensichtlich kommt aber beim zu beurteilenden Sachverhalt ein neuer Gesichtspunkt hinzu: Aus den neu eingereichten Berichten geht nämlich nunmehr deutlich hervor, dass sich die durch den Hundebiss zugefügte Schürfung beim Beschwerdeführer nachträglich infizierte, welche Gefahr Dr. B. bereits in seinem Bericht vom 21. August 2002 angetönt hatte. Um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern, mussten ferner Antibiotika eingenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob diese Weiterungen im entscheidrelevanten Sachverhalt auf dessen rechtliche Qualifikation Auswirkungen zeigen und unter dem Aspekt der Infektion und der Einnahme von Antibiotika eine einfache Körperverletzung zu bejahen ist, oder, ob auch in Berücksichtigung der neuen Gesichtspunkte eine einfache Körperverletzung zu verneinen ist. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung beruht mithin nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis. Über die erwähnte Frage zu befinden ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden als Anklagebehörde und nicht der Beschwerdekammer, da der Beschwerde in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zukommt. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebieten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den neu eingereichten Akten und deren allfällige Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation des entscheidrelevanten Sachverhaltes geäussert. Würde die Beschwerdekammer gleichwohl entscheiden, würde dies die Übergehung einer Instanz bedeuten, was vorliegend um so schwerer wiegen würde,

6 weil der Untersuchungs- und Anklagebehörde ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. E.2). Wie oben aufgezeigt, darf die Beschwerdekammer nicht ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes setzen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 4. Ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer entfällt, nachdem er sich nicht anwaltlich vertreten liess und die Erhebung der Beschwerde keine nennenswerten Umtriebe verursacht hat.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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