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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.11.2019 SK1 2019 30

20. November 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,581 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 92 Abs. 2 SVG | StGB 111-136 Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 (Mit Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil vom 20. November 2019 Referenz SK1 19 30 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Nydegger, Aktuar Parteien A._____ Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bosshard Schmidhäusler Rechtsanwälte AG, Postfach 534, 8853 Lachen SZ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 23.04.2019, mitgeteilt am 09.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-12) Mitteilung 25. November 2019

2 / 14 I. Sachverhalt A. A._____ ist ledig und hat keine Kinder. Er ist Verwaltungsrat der B._____ AG in O.1_____ und erwirtschaftete im Jahr 2015 gemäss Steuererklärung CHF 107'495.00 netto. Sein steuerbares Vermögen belief sich per Ende 2015 auf CHF 1'163'308.00. A._____ ist bisher weder im Schweizerischen Strafregister noch im Administrativmassnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B. Am 29. Juli 2017 kam es zwischen A._____ und C._____ zu einem Verkehrsunfall. Nach erfolgter Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. Juli 2018, mitgeteilt am 31. Juli 2018, einen Strafbefehl, mit welchem sie A._____ der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig sprach. Hierfür wurde A._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 900.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. Die Verfahrenskosten wurden A._____ auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29. Juli 2017, um 12.10 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen D._____, Kontrollschild _____, auf Gemeindegebiet E._____, unterhalb des Stausees von O.2_____, bei der Örtlichkeit F._____, über die G._____passstrasse in Richtung O.3_____. In der Folge setzte er auf der kurzen Geraden bei der Örtlichkeit F._____ zum Überholen des vor ihm fahrenden Motorrades von C._____ und eines Personenwagens mit Wohnanhänger an. Kurz bevor er sich auf der Höhe von C._____ befand, scherte dieser ebenfalls aus, in der Absicht, den Wohnanhängerzug zu überholen. In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Motorrad von C._____, worauf letzterer mit seiner Soziusfahrerin H._____ zu Fall kam. Obwohl der Beschuldigte diese Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen oder erkennen müssen, setzte er die Fahrt fort. Er verliess somit die Unfallstelle, ohne für Hilfe zu sorgen oder die Polizei zu benachrichtigen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. C._____ und H._____ zogen sich infolge dieses Unfalls einen Schlüsselbeinbruch links bzw. eine Ellbogenfraktur links zu. Beide zogen den damals jeweils wegen Körperverletzung gestellten Strafantrag am 7. Juni 2018 zurück. Am Motorrad entstand ein Schaden von CHF 5‘000.00. Der Personenwagen von A._____ wies zufolge der Kollision mit dem Motorrad von C._____ am rechten Rückspiegel einen Kratzer sowie an der Fahrertüre mehrere Schä-

3 / 14 den (Kratzer und kleine Beulen) und an der Hintertüre rechts eine grössere Delle auf. Die Polizei bezifferte den Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten mit CHF 7‘500.00. C. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 8. August 2018 fristgerecht Einsprache. D. Mit Verfügung vom 18. September 2018, mitgeteilt am 25. September 2018, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Albula. E. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 23. April 2019 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten, wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (gemäss Strafbefehl vom 30. Juli 2018) 1. A._____ ist schuldig der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 900.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. (Kosten) 6. (Mitteilung) Anträge beschuldigte Person 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine Verfahrenskosten zuzusprechen. F. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet. Das Urteil ohne schriftliche Begründung wurde den Parteien am 25. April 2019 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ersuchte A._____ um Zustellung der Begründung des Urteils. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 meldete er sodann Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Albula den Parteien am 9. Juli 2019 das schriftlich begründete Urteil mit. Darin erkannte es, wie folgt:

4 / 14 1. A._____ ist schuldig der fahrlässigen Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. Dafür wird A._____ bestraft mit: a) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 230.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt zwei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6'345.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'745.00, Gerichtsgebühren CHF 4'600.00) gehen zu Lasten von A._____. 4. A._____ schuldet dem Regionalgericht Albula folglich: Busse CHF 450.00 Verfahrenskosten CHF 6'345.00 Total CHF 6'795.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) G. Am 29. Juli 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) seine Berufungserklärung ein, wobei er folgende Anträge stellte: 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 23.04 / 09.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-12) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 SVG zu verurteilen und mit einer Busse von CHF 450.-- zu bestrafen. 4. Es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei angemessen für seine Verteidigungskosten zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

5 / 14 H. Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO verzichte. I. Mit Schreiben vom 7. August 2019 fragte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Mit Eingabe vom 8. August 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. 14. August 2019 (Berufungskläger) erklärten sich die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden. J. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 16. August 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Dem kam der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. August 2019 nach, wobei er grundsätzlich an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festhielt. Einzig den Antrag auf Entschädigung änderte er dahingehend, als er seinen Anspruch mit CHF 14'092.40 (zzgl. MWSt.) bezifferte. K. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. August 2019 auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung. L. Mit Replik vom 30. September 2019 hielt der Berufungskläger an seinen gestellten Anträgen fest. M. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Bemerkungen zur Replik des Berufungsklägers verzichte. N. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1

6 / 14 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula wurde von diesem am 23. April 2019 mündlich eröffnet; das Urteil ohne schriftliche Begründung wurde den Parteien am 25. April 2019 mitgeteilt und ging beim Berufungskläger am 26. April 2019 ein. Massgebend für die Wahrung der zehntätigen Frist für die Berufungsanmeldung ist nicht die mündliche Eröffnung bzw. Begründung i.S.v. Art. 84 Abs. 1 StPO, sondern die Aushändigung oder Zustellung des Urteilsdispositivs (bzw. des Urteils ohne schriftliche Begründung) im Anschluss an die Hauptverhandlung gestützt auf Art. 84 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013, E. 1.4). Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2019 (KG act. A.1) als fristgerecht. Dasselbe gilt für die Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 (KG act. A.2), nachdem den Parteien am 9. Juli 2019 das schriftlich begründete Urteil mitgeteilt wurde. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be-

7 / 14 rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend verlangt der Berufungskläger eine vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Berufung ist daher nicht beschränkt. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann das Kantonsgericht vorliegend ein eigenes Urteil fällen; Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem (mittels Einsprache) angefochtenen Strafbefehl, welcher nach erfolgter Überweisung an das Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). 3.2. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger wegen fahrlässiger Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 450.00 bzw. – bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben – zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Vorinstanz warf dem Berufungskläger vor, er hätte den Unfall bei genügender Aufmerksamkeit bemerken müssen. Aus dem Schadensbild erhelle zweifelsfrei, dass der Zusammenstoss bei geforderter Aufmerksamkeit mindestens hätte wahrgenommen werden können und müssen. Die Schäden bestünden nicht nur aus Schrammen, sondern mehrheitlich aus grösseren und kleineren Beulen sowie tieferen Kratzern, verteilt auf die rechte Fahrzeugseite, zwischen dem rechten Rückspiegel und der Mitte der hinteren, rechten Türe. Die physische Einwirkung sei folglich genügend gewesen, um die Karosserie zu zerbeulen und nicht nur oberflächlich zu zerkratzen. Beim Zusammenstoss habe es sich folglich nicht nur um ein blosses Streifen gehandelt, bei welchem unter Umständen denkbar wäre, dass dieses nicht festgestellt worden wäre. Diese Krafteinwirkung, beurteilt nach dem Schadensbild, habe zu einem deutlichen Rucken geführt, welches bei Achtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte wahrgenommen werden können und müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nämlich bereits das kleinste Berühren eines Hindernisses in einem Personenwagen spür- und hörbar, wie auch das Kantonsgericht von Graubünden im Urteil SK1 11 32 vom 8. Februar 2012, E. 3d, erwogen habe. Dass es in jenem Fall um einen Parkschaden gegangen sei, mache diese Erwä-

8 / 14 gung zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht weniger einschlägig. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass beide Unfallfahrzeuge in Bewegung gewesen seien, womit die Energieeinwirkung bei einem Unfallereignis grösser sei. Die Berührung habe demnach erst recht spürbar sein müssen. Ferner sei zu beachten, dass sich der seitliche Zusammenstoss nicht etwa im hinteren Bereich der rechten Fahrzeugseite ereignet habe. Das Schadensbild zeige, dass es auf Höhe des rechten Aussenspiegels bzw. der rechten, vorderen Fahrertüre zur Kollision gekommen sei. Der Berufungskläger habe bei dieser Sachlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung, selbst wenn er seinen Blick während des Überholvorgangs nach vorne gerichtet gehabt habe, den Motorradfahrer und seine Beifahrerin auf dem Motorrad als Schatten oder sich näherndes Objekt seitlich, zuletzt durch das Fenster an der Beifahrertüre, wahrnehmen müssen, zumal er sich von hinten genähert und das Motorrad bereits auszuschwenken begonnen habe, als es noch leicht rechts vor dem Fahrzeug des Berufungsklägers lokalisiert gewesen sei. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er auch deshalb den Zusammenstoss erkennen können und müssen. Aus Art. 35 Abs. 2 SVG folge, dass, wer überhole oder andere Fahrzeuge kreuze, auf alle Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse, sei es auf solche, die er überhole, die ihm entgegenkommen, die ihm nachfolgen, die die Fahrbahn überqueren oder sich sonst wie darauf befinden. Besonders habe der Überholende auf jene Rücksicht zu nehmen, die er überholen wolle. Daraus folge, dass sich die notwendige Aufmerksamkeit des Berufungsklägers nach allen Seiten zu richten gehabt habe. Entsprechend diesen Ausführungen habe der Berufungskläger zumindest fahrlässig gehandelt. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG sei deshalb erfüllt (angefochtenes Urteil, E. 6.1). 4. Der Berufungskläger wendet sich gegen zwei Punkte des vorinstanzlichen Urteils: Einerseits habe gar kein pflichtwidriges Verhalten bestanden (nachfolgend Erwägung 4.1 f.) andererseits könne eine Führerflucht nach dem Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG bei richtiger Auslegung nicht fahrlässig begangen werden (nachfolgend Erwägung 4.3). 4.1. Gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz bringt der Berufungskläger vor, es seien sachverhaltsmässig keine Pflichtwidrigkeiten von ihm erstellt. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt nicht korrekt fest, indem sie festhalte, dass es beim Zusammenstoss mit dem Motorrad einen für den Berufungskläger hör- oder spürbaren Knall gegeben habe. Als Beweis lägen Fotos über die Beschädigung der Karosserie des Fahrzeugs des Berufungsklägers bei den Akten. Die Vorinstanz führe aus, aus dem Schadensbild erhelle zweifelsfrei, dass der Zusammenstoss bei geforderter Aufmerksamkeit mindestens hätte wahrgenommen werden können

9 / 14 und müssen. Dabei verkenne sie, dass die Aufmerksamkeit des Berufungsklägers voll und ganz seinem Fahrmanöver gewidmet gewesen sei. Dem Einwand, dass aufgrund des Motorenlärms und des Umgebungslärms der Aufprall nicht hörbar gewesen sei, setze die Vorinstanz entgegen, dass der Aufprall zumindest spürbar gewesen sei. Der Sachverhalt sei nicht richtig erstellt, wenn davon ausgegangen werde, dass beim Unfall ein deutliches Rucken spürbar gewesen sei. Die einzigen Beweismittel hierzu (Fotos des Fahrzeuges) liessen diesen Schluss nicht zu. Beide Fahrzeuge seien in die gleiche Richtung unterwegs gewesen. Der Aufprall durch ein seitliches Ausscheren des Motorrades habe nicht heftig sein können. Vielmehr sei nach Art. 10 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass bei unüberwindlichen Zweifeln von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgegangen werden müsse. Auch wenn ein Rucken spürbar gewesen wäre, hiesse das nicht, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde, wenn der Beschuldigte dieses nicht wahrnehme. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte nicht verkehrsregelkonform verhalten habe. Er sei weder abgelenkt noch alkoholisiert gewesen. Auch seine Sicht sei nicht beeinträchtigt gewesen. Sein Fokus habe dem Überholmanöver gegolten. Der seitliche Abstand sei genügend und die Geschwindigkeit angemessen gewesen; mit dem Ausscheren des Motorrades habe er nach dem Vertrauensgrundsatz nicht rechnen müssen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei widersprüchlich. Einerseits führe sie aus, der Berufungskläger habe den Motorradfahrer und seine Beifahrerin wahrnehmen müssen. Andererseits halte sie zu Recht fest, dass dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden könne, er habe den Unfall wahrgenommen. Er habe beim Überholmanöver keinerlei Unregelmässigkeiten wahrgenommen, ohne sich dabei pflichtwidrig verhalten zu haben. Da er nichts Ungewöhnliches wahrgenommen habe, habe er seine Fahrt fortgesetzt (vgl. KG act. A.2, S. 5 f.). 4.2. Der Berufungskläger übersieht zunächst, dass die Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG nicht bloss bei schuldhaftem Verhalten bestehen, sondern bei jeder Verursachung, mithin auch bei einer unverschuldeten (vgl. Lea Unseld, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, N 41 zu Art. 92 SVG m.w.H.). Insofern geht die Argumentation des Berufungsklägers, er habe den seitlichen Abstand eingehalten und seine Geschwindigkeit sei angemessen gewesen, an der Sache vorbei. Der Vorwurf, der gegenüber dem Berufungskläger erhoben wird, geht vorliegend dahin, dass er die Kollision nicht wahrgenommen habe, obwohl dies bei gebührender Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre – unabhängig davon, ob sich der Berufungskläger bei seinem Überholmanöver verkehrsregelkonform verhalten hat oder nicht. Aufgrund des Schadensbildes gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Kollision habe zu

10 / 14 einem "deutlichen Rucken" (angefochtenes Urteil, E. 6.1) führen müssen. Die Vorinstanz erwog hierzu (lediglich), die Kollision habe spürbar gewesen sein müssen. Ob der Zusammenstoss auch hörbar war, liess sie offen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Schäden am Fahrzeug des Berufungsklägers nicht bloss aus Schrammen, sondern mehrheitlich aus grösseren und kleineren Beulen sowie tieferen Kratzern, verteilt auf die rechte Fahrzeugseite, bestehen (vgl. StA act. 4.2). Ein bloss seitliches Touchieren kann damit ausgeschlossen werden. Vielmehr bestand der Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen in einem Zusammenstoss von nicht unerheblicher Intensität. Dass der Berufungskläger diesen Vorgang nicht mitbekommen bzw. nicht gespürt haben soll, ist schwer nachvollziehbar, selbst wenn er sich auf den Überholvorgang konzentrierte. Jedenfalls aber kann ohne Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO angenommen werden, dass die Kollision aufgrund der beschriebenen Intensität spürbar gewesen ist. Indem der Berufungskläger – wie er angibt – den Zusammenstoss trotzdem nicht wahrgenommen hat, hat er nicht die gebührende Aufmerksamkeit walten lassen, was ihm zum Vorwurf zu machen ist. Er handelte demnach fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz erwog ausserdem, dass sich der seitliche Zusammenstoss nicht im hinteren Bereich der rechten Fahrzeugseite ereignet habe. Das Schadensbild zeige, dass es auf Höhe des rechten Aussenspiegels bzw. der rechten, vorderen Fahrertüre zur Kollision gekommen sei. Der Berufungskläger habe bei dieser Sachlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung, selbst wenn er seinen Blick während des Überholvorgangs nach vorne gerichtet gehabt habe, den Motorradfahrer und seine Beifahrerin auf dem Motorrad als Schatten oder sich näherndes Objekt seitlich, zuletzt durch das Fenster an der Beifahrertüre, wahrnehmen müssen, zumal er sich von hinten genähert und das Motorrad bereits auszuschwenken begonnen habe, als es noch leicht rechts vor dem Fahrzeug des Berufungsklägers lokalisiert gewesen sei. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er auch deshalb den Zusammenstoss erkennen können und müssen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Das Fahrzeug des Berufungsklägers weist Beschädigungen auf der Vorderseite (!) des rechten Rückspiegels auf (vgl. StA act. 4.2 [S. 10]). Es erscheint daher wenig wahrscheinlich, dass der Berufungskläger das Motorrad – wenn auch allenfalls bloss als Schatten – nicht wahrgenommen hat. Jedenfalls aber hätte er es bei der geschilderten Sachlage wahrnehmen können und müssen. Auch hierin liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung. 4.3. Gemäss Art. 92 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz aufer-

11 / 14 legt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Abs. 2). Art. 51 Abs. 2 SVG (Verhalten bei Unfällen) schreibt vor: Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. 4.3.1. Bereits bei leichten Schürfungen oder Prellungen ist ein Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gegeben (BGE 124 IV 79 E. 2c m.w.H.). Nicht unter diese Bestimmung fällt eine Person, wenn sie nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten hat, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 3.3). Als Flucht gilt in erster Linie das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten nachgekommen zu sein. Insoweit ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorher angehalten hat oder nicht bzw. zwar Hilfe leistet, sich aber in der Folge von der Unfallstelle wegbegibt, ohne die Polizei verständigt zu haben. Die Vereitelung der Verfügbarkeit auf der Unfallstelle wird der Flucht gleichgesetzt. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018, E. 2.5). Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe zu holen oder die Polizei zu avisieren. Auch in diesem Fall muss der Betreffende zuvor auf der Unfallstelle und im Rahmen seiner Möglichkeiten und der Umstände die ihm obliegenden Pflichten erfüllen, etwa seine Personalien einem Anwesenden oder der von ihm informierten Polizei angeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 3.2, und 6S.380/2003 vom 4. Dezember 2003, E. 2.2). 4.3.2. Angesichts des vorliegend unbestrittenen Zusammenstosses ist von einem Verkehrsunfall auszugehen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Dass der Motorradfahrer und seine Beifahrerin im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG verletzt wurden, wird vorliegend nicht bestritten und steht ausser Frage, haben sie sich doch einen Schlüsselbeinbruch links bzw. eine Ellbogenfraktur links zugezogen. Der Berufungskläger ist sodann ohne berechtigten Grund weitergefahren. Namentlich diente ihm die Weiterfahrt nicht dazu, Hilfe zu holen. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

12 / 14 4.3.3. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger wegen fahrlässiger Fahrerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG. Der Berufungskläger ist der Ansicht, der Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG könne bei richtiger Auslegung nicht fahrlässig begangen werden. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Obergerichts Bern Nr. 348/2003 vom 15. Januar 2004 (vgl. KG act. B.3), welches ebenfalls zu diesem Schluss gelangte. 4.3.4. Das Bundesgericht hat in BGE 93 IV 43 die Frage, ob Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden könne, bejaht. Diese Praxis hat es in BGE 131 IV 36 E. 2.1 bestätigt, indem es erwog, die Verletzung der Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfülle, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG. Eine Beschränkung dieser Aussage auf Art. 91 Abs. 1 SVG – wie sie der Berufungskläger postuliert – erfolgte in diesem Entscheid nicht. Im Urteil 6B_575/2018 vom 22. November 2018, E. 2.7, führte das Bundesgericht aus, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handle, wirke sich lediglich auf die Strafhöhe aus. Diese Äusserung erfolgte im Kontext von Art. 92 Abs. 2 SVG. Daraus ist zu schliessen, dass sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln vom Tatbestand erfasst wird, andernfalls sich die beiden Begehungsweisen nicht bloss in der Strafhöhe unterschieden, sondern die Grenze der Strafbarkeit bilden würden. Zwar bezieht sich die vom Bundesgericht dabei angegebene Literaturstelle (Unseld, a.a.O., N 29 zu Art. 92 SVG) auf Art. 92 Abs. 1 SVG, jedoch vertritt die Autorin auch mit Bezug auf Art. 92 Abs. 2 SVG die Auffassung, sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln erfülle den Tatbestand (vgl. Unseld, a.a.O., N 49 zu Art. 92 SVG). Diese Ansicht entspricht im Übrigen der herrschenden Lehre (vgl. die Hinweise bei Unseld, a.a.O., N 49 zu Art. 92 SVG [Fn. 142]). Im Gegensatz zum Obergericht des Kantons Bern folgen der Praxis des Bundesgerichts namentlich auch die Kantone Wallis (vgl. ZWR 1983, S. 341 ff.) und Aargau (vgl. AGVE 1986, S. 79 ff.). Angesichts der klaren und mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Demzufolge kann der Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Handeln erfüllt werden. 4.3.5. Die Beweiswürdigung (vgl. oben Erwägung 4.2) hat ergeben, dass der Berufungskläger die Kollision nicht wahrgenommen hat, obwohl ihm dies – da die Kollision erwiesenermassen spürbar war – bei gebührender Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre. Ebenso hätte er das Motorrad als solches bei der Kollision visuell wahrnehmen müssen. Er handelte demnach pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. Der vorinstanzliche Schuld-

13 / 14 spruch der fahrlässigen Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG ist daher zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen. 5. Der Berufungskläger äussert sich zur Strafzumessung im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG nicht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8) ist nicht zu beanstanden und wird übernommen. Auf die weitere Begründung derselben kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Der Berufungskläger ist demzufolge mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 450.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger einerseits die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 6'345.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'745.00, Gerichtsgebühren CHF 4'600.00) zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da er mit seiner Berufung vollständig unterliegt, hat er andererseits auch die Kosten des Berufungsverfahrens – welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden – zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A._____ ist schuldig der fahrlässigen Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG. 3. Dafür wird A._____ bestraft mit: a. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und b. einer Busse von CHF 450.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4.1. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 6'345.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'745.00, Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Albula von CHF 4'600.00) gehen zu Lasten von A._____. 4.2. A._____ schuldet dem Regionalgericht Albula folglich: Busse CHF 450.00 Verfahrenskosten CHF 6'345.00 Total CHF 6'795.00 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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