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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.08.2019 SK1 2017 50

6. August 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,240 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 19 Urteil vom 6. August 2019 Referenz SK1 17 50 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Rogantini, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 20.06.2017, mitgeteilt am 30.10.2017 (Proz. Nr. _____) Mitteilung 27. September 2019

2 / 19 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 14. Oktober 2016 folgenden Strafbefehl (act. StA.6 Proz. Nr. _____), der am 21. Oktober 2016 mitgeteilt und dem Beschuldigten am 24. Oktober 2016 zugestellt wurde (act. StA.10) [Hervorhebungen entfernt]: 1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Busse CHF 300.00 - Barauslagen CHF 72.00 - Gebühren CHF 275.00 Rechnungsbetrag CHF 647.00 5. Zustellung an: […] Sie erwog dabei als Sachverhalt, dass X._____ am 6. September 2016 um 13:37 Uhr das Motorrad A._____ mit Kontrollschild _____ auf der _____ Strasse von O.1_____ in Fahrtrichtung O.2_____ gelenkt habe. Vor dem Bahnhof O.3_____ habe X._____ trotz des signalisierten Überholverbotes mehrere Personenwagen überholt und dabei vorschriftswidrig die Sicherheitslinie und die Einspurstrecke überfahren. B. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ mit Eingabe in schwer lesbarer Handschrift und in französischer Sprache vom 24. Oktober 2016 Einsprache (act. StA.7). Die Eingabe wurde am 27. Oktober 2016 der B._____ Post übergeben und ist bei der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2016 eingegangen. Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 (act. StA.8) hat X._____ am 3. November 2016 die Eingabe in Computerschrift nachgereicht (act. StA.9), wobei deren Inhalt marginal abweicht. C. Aus den Akten ergibt sich (act. StA.14), dass X._____ Korrespondenz mit dem Strassenverkehrsamt führte, wobei dieses ihm auf seine E-Mail hin ebenfalls per E-Mail auf Französisch geantwortet hat, dass im Kanton Graubünden die Amtssprachen Deutsch und Italienisch sind (Romanisch wurde nicht erwähnt).

3 / 19 D. Am 20. Dezember 2016 befragte die Staatsanwaltschaft Adj C._____ (act. StA.16) und D._____ (act. StA.17) als Zeugen. X._____ hatte im Vorfeld gemäss Aktennotiz telefonisch mitgeteilt, er werde auf eine Teilnahme verzichten, und war am Tag der Einvernahmen tatsächlich nicht anwesend. E. Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Dezember 2016 die Parteimitteilung (act. StA.18), in der sie dem Beschuldigten mitteilte, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und ihm eine Überweisung des Strafbefehls ans Gericht in Aussicht stellte. Sie legte eine Frist für allfällige Beweisanträge fest, die unbenutzt verstrich. Am 22. Februar 2017 dann hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen wie angekündigt an das Regionalgericht Imboden (act. StA.19). F. Die Vorsitzende der Strafkammer des Regionalgerichts Imboden lud den Beschuldigten mit französischsprachiger Vorladung vom 12. April 2017 zur Hauptverhandlung vor (Proz. Nr. _____). Dieser beantragte mit französischsprachiger Eingabe vom 14. April 2017, Poststempel vom 24. April 2017, von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert zu werden, da er zu weit weg wohne. Das Gesuch wurde gutgeheissen (act. III.1 und III.2 der Proz. Nr. _____). In jener Eingabe führte er – wie schon in der Einsprache – zudem aus, weshalb er einen Freispruch verlange. Der Polizeibeamte, den er überholt habe und der ihn anschliessend befragt habe, habe durch langsames Fahren absichtlich den Stau verursacht. Er (der Beschuldigte) hingegen habe bloss den Polizeibeamten überholt, ohne dabei die Geschwindigkeit zu überschreiten, und habe dazu die Einspurstrecke für Linksabbieger genutzt. Er habe die Fahrbahn für den Gegenverkehr nicht genutzt und sei keine Gefahr für andere gewesen, im Gegensatz zu dem, was der Polizeibeamte behaupte. Dieser habe sich über Touristen lustig gemacht, indem er mal auf Deutsch, mal auf Englisch, mal auf Französisch befragt habe, obwohl er (der Beschuldigte) doch klar gesagt habe, dass er Franzose sei. Man habe über eine Stunde mit etwas verbracht, das in der Schweiz angeblich eine Straftat sei, in Frankreich und vielen anderen europäischen Ländern sowie in den USA hingegen nicht mal zu einer Verwarnung führen würde. Der Polizeibeamte habe ihn letztlich gehen lassen, ohne etwas zu bezahlen, was den guten Glauben des Beschuldigten beweise. Wenn der Polizeibeamte normal gefahren wäre, ohne einen Stau zu verursachen, hätte er (der Beschuldigte) keine Verkehrsregel verletzt. G. Am 20. Juni 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden statt, in Abwesenheit sowohl des Beschuldigten als auch der Staatsanwalt-

4 / 19 schaft. Gleichentags fällte das Regionalgericht Imboden folgendes Urteil (act. I.3a), welches es, laut diesbezüglichem Protokoll, im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnete und am 22. Juni 2017 ohne schriftliche Begründung und begleitet mit einer französischen Übersetzung mitteilte (act. I.3b), welche dem Beschuldigten am 30. Juni 2017 zugestellt wurde [Hervorhebungen entfernt]: 1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'522.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'022.00, Gerichtsgebühren CHF 2'500.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Regionalgericht Imboden folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3'522.00 Total CHF 3'822.00 c) Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Gerichtsgebühren um CHF 3'000.00 (inklusive Übersetzungsgebühren) auf CHF 5'500.00 4.a) Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Urteil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig. 5.a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung, inkl. nach Eintritt der Rechtskraft] H. Nachdem X._____ mit französischsprachiger handgeschriebener Eingabe vom 30. Juni 2017, Poststempel vom 3. Juli 2017, Berufung gegen das Urteil anmeldete (act. I.4 = act. A.1), teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 30. Oktober 2017 das begründete Urteil mit (act. I.5a), wiederum begleitet mit einer französischen Übersetzung (act. I.5b), und übermittelte die Akten an das Kantonsgericht Graubünden als Berufungsinstanz (act. D.1). In der Begründung erwog es, dass die Zeugenaussagen des Polizeibeamten C._____ und von D._____ glaubhaft seien. Beide hätten deckungsgleich ausgesagt, sie hätten vor der Baustelle anhalten und warten müssen, sowie dass sie in diesem Zeitpunkt hintereinander stillgestanden und anschliessend in dieser Formation durch die Baustelle gefahren seien. Die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, C._____ habe

5 / 19 einen Stau provoziert und das habe ihn (den Beschuldigten) zum Überholen gezwungen, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Vielmehr sei wegen der Baustelle im Gebiet O.4_____ eine Kolonne entstanden, welche sich nach der Baustelle auch wieder allmählich aufgelöst habe. Es habe für den Beschuldigten kein Anlass bestanden, diese sich nach der Baustelle auflösende Kolonne zu überholen. Aus den Zeugenaussagen gehe zudem deutlich hervor, dass sich der Beschuldigte vor dem Überholmanöver hinter und nach Beendigung des Manövers zwischen den beiden Zeugen befunden habe. Es resultiere daher ein eindeutiges Beweisergebnis über Zeitpunkt, Örtlichkeit, Vorgehensweise und Dauer der Übertretung, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, sondern durch die von ihm gemachten Aussagen eingestanden werde. Da der Beschuldigte ferner behaupte, dass in anderen Staaten wie z.B. in Frankreich eine ähnliche Situation eine blosse Verwarnung oder gar keine Konsequenzen zur Folge habe, sei zwar ein Verbotsirrtum zu prüfen. Von Inhabern eines Führerausweises werde indes grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen, auch wenn sie im Ausland ein Fahrzeug lenken. Es dürfe zudem jedem bekannt sein, dass zumindest in Europa eine durchgezogene Sicherheitslinie nicht ohne Not überfahren werden dürfe. Nicht massgeblich sei dabei, welche Sanktionen ein derartiges Verhalten im jeweiligen Land zur Folge habe. Die sinngemässe Berufung des Beschuldigten auf einen Verbotsirrtum sei unter diesen Umständen als abenteuerlich zu bezeichnen und schütze ihn vor Strafe nicht. I. Mit Eingabe in französischer Sprache vom 8. November 2017, Poststempel vom 13. November 2017, an das Regionalgericht, welches diese ans Kantonsgericht weiterleitete (act. D.3; nunmehr Verfahren SK1 17 50), hat der Beschuldigte erneut seine Sicht der Dinge kundgetan und sich sinngemäss gegen seine Verurteilung zur Wehr gesetzt (act. A.2). J. Der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2017 (act. D.4) daran erinnert, dass gemäss Kantonsverfassung im Kanton Graubünden ausschliesslich Deutsch, Romanisch und Italienisch Amtssprachen sind. Er hat Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, da es auch die Verhandlungssprache vor der ersten Instanz gewesen ist. Dem Berufungskläger hat er eine Frist zur Einreichung einer in einer kantonalen Amtssprache verfassten Übersetzung gesetzt, andernfalls nicht auf die Berufung eingetreten würde. Die Verfügung ist dem Berufungskläger auch in französischer Sprache mitgeteilt worden.

6 / 19 K. Der Berufungskläger hat am 21. November 2017 (act. A.3), Datum des Poststempels, eine computerübersetzte Fassung seiner Eingabe vom 8. November 2017 eingereicht, die durch den damaligen Vorsitzenden mit Schreiben vom 28. November 2017 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (act. D.5). Das erwähnte Schreiben vom 28. November 2017 des damaligen Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft wurde dem Berufungskläger ohne Übersetzung zur Kenntnis übermittelt. Der Berufungskläger hat sich über das nicht übersetzte Schreiben mit Mail vom 30. November 2017 beklagt und dem Gericht empfohlen, es solle es doch so machen wie er und Reverso oder einen anderen Übersetzungsdienst [gemeint ist wohl: im Internet] benutzen. L. Die Staatsanwaltschaft hat mit deutschsprachiger Eingabe vom 11. Dezember 2017 (act. A.4), Datum des Poststempels, beantragt, es sei nicht auf die Berufung einzutreten, da der Berufungskläger zwar eine Eingabe in deutscher Sprache nachgereicht habe, diese indes als unverständlich und damit nicht als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu qualifizieren sei. M. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (act. D.7) mit vollständiger französischen Übersetzung hat der damalige Vorsitzende festgestellt, dass sich die Eingabe des Berufungsklägers vom 21. November 2017, die wohl eine Computerübersetzung sein dürfte, zwar aus deutschen Wörtern zusammensetze, aber keinen deutschsprachigen Text darstelle und grösstenteils unverständlich sei. Dennoch könne sie bei grosszügiger Betrachtung noch als gültige Berufungserklärung, nicht aber als Berufungsbegründung entgegengenommen werden. Weiter hat der Vorsitzende den Berufungskläger angefragt, ob er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantrage. N. Nachdem der Berufungskläger mit einfacher E-Mail auf Französisch (mit Computerübersetzung auf Deutsch) vom 19. Dezember 2017 im Wesentlichen angegeben hat, er sehe nicht ein, was eine Gerichtsverhandlung bringe, da er sich nicht auf Deutsch verständigen könne (act. D.8), hat die I. Strafkammer mit Beschluss vom 8. Januar 2018 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (act. D.12). Dieser Beschluss ist dem Berufungskläger am 9. Januar 2018 (act. D.13) auch auf Französisch mitgeteilt worden. O. Mit einfachen E-Mails vom 19. Januar 2018 (act. A.5) und 27. Januar 2018 (act. A.6) hat der Berufungskläger seine zuvor als Berufungserklärung abgegebene Eingabe neu als Berufungsbegründung in französischer und italienischer Sprache eingereicht, ohne sie elektronisch zu signieren. Der damalige Vorsitzende hat

7 / 19 den Berufungskläger deshalb mit Schreiben vom 13. Februar 2018 (act. D.14) samt französischer Übersetzung aufgefordert, seine Eingabe sprachlich und formell zu verbessern. Er solle also entweder eine datierte und handschriftlich unterschriebene Eingabe postalisch übermitteln oder dann eine elektronische Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und diese über eine anerkannte Zustellplattform übermitteln. Die Berufungsbegründung müsse zudem in einer der drei Amtssprachen des Kantons Graubünden verfasst werden. Andernfalls würde auf die Berufung nicht eingetreten. Dieser Aufforderung ist der Berufungskläger nach Unmutsäusserung per E-Mail (act. D.15) mit handschriftlich datierter und unterschriebener, inhaltlich aber unveränderter Eingabe am 23. Februar 2018, Datum des Poststempels, gefolgt (act. A.7). P. Letztere Eingabe vom 23. Februar 2018 ist als Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt worden. Das entsprechende Begleitschreiben vom 28. Februar 2018 (act. D.16) ist zur Kenntnis auch an den Berufungskläger gegangen, jedoch ohne durch eine Übersetzung auf Französisch begleitet zu sein, weshalb sich dieser wiederum veranlasst gesehen hat, eine Übersetzung zu verlangen (act. D.17), die ihm in der Folge am 15. Mai 2018 mitgeteilt worden ist (act. D.19). Q. In der Zwischenzeit hat die Staatsanwaltschaft am 7. März 2018 (act. A.8) beantragt, es sei die Berufung als zurückgezogen zu betrachten und das Verfahren abzuschreiben, da sie keine Kenntnis der Nachfristansetzung vom 13. Februar 2018 (act. D.14) hatte. Nachdem sie durch den damaligen Vorsitzenden am 27. April 2018 (act. D.18) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie ihren Antrag auf Nichteintreten wegen Verspätung zurückgezogen und keine weiteren Bemerkungen angebracht (act. A.9). Sie hat hingegen ausdrücklich am Antrag auf Nichteintreten aufgrund mangelhafter Eingabe festgehalten, da es sich bei der Eingabe vom 15. Februar 2018 um eine weitere Computerübersetzung handle (diesmal auf Italienisch), welche keinen in einer Amtssprache verfassten Text darstelle und grösstenteils unverständlich sei. R. Zusammen mit der Übersetzung von act. D.16 hat der damalige Vorsitzende mit zweisprachigem Schreiben vom 15. Mai 2018 (act. D.19) dem Berufungskläger die Eingaben der Staatsanwaltschaft (act. A.8 und A.9) auf Deutsch zugestellt, wobei er deren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.

8 / 19 S. Der Berufungskläger hat per E-Mail vom 18. Mai 2018 (act. D.20) seinen Unmut über die für ihn unverständlichen deutschsprachigen Schreiben der Staatsanwaltschaft geäussert, ohne weiter darauf einzugehen. T. Der Vorsitzende hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Juni 2018 samt Übersetzung (act. D.21) mitgeteilt, seine Eingabe vom 23. Februar 2018 sei sprachlich unverständlich und als Berufungsbegründung ungenügend. Er hat ihm deshalb erneut eine letzte Frist bis am 17. Juli 2018 zur Einreichung einer klar verständlichen, semantisch und grammatikalisch korrekt in einer Amtssprache abgefassten, unterzeichneten Berufungsbegründung gesetzt, andernfalls auf die Berufung nicht eingetreten werde. U. Der Berufungskläger hat darauf mit einfacher Mail vom 16. Juli 2018 auf Französisch und ohne Übersetzung reagiert (act. D.22). V. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem Regionalgericht als erstinstanzliches Strafgericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 [EGzStPO; BR 350.100]). Daraufhin übermittelt das Regionalgericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie hat darin anzugeben, (lit. a) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, (lit. b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und (lit. c) welche Beweisanträge sie stellt. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann (Art. 403 StPO), wird anschliessend das mündliche (Art. 405 StPO) oder, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind, auf Anordnung das schriftliche Verfahren (Art. 406 StPO) durchgeführt.

9 / 19 1.1. Gegen das am 20. Juni 2017 gefällte und ihm am 30. Juni 2017 ohne schriftliche Begründung zugestellte Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete der Berufungskläger am 3. Juli 2017 (act. A.1) schriftlich auf Französisch und in schwer lesbarer Form die Berufung an. Die Berufungsanmeldung ist somit rechtzeitig erfolgt. Da an deren Form insbesondere bei Laien keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, zumal sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann, kann sie hier trotz der Sprache, in der sie verfasst ist (keine kantonale Amtssprache, siehe nachfolgend E. 1.3), und der schweren Verständlichkeit als genügend erachtet werden. 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. November 2017 reichte der Berufungskläger ebenfalls fristgerecht am 13. November 2017 (act. A.2), Datum des Poststempels, ein sinngemäss wohl als Berufungserklärung gemeintes Schreiben auf Französisch ein, dessen sprachliche Formeinhaltung durch die Staatsanwaltschaft bestritten wurde. Auf Aufforderung des damaligen Vorsitzenden hat der Berufungskläger am 21. November 2017 (act. A.3), Datum des Poststempels, eine auf Deutsch übersetzte Fassung nachgereicht, wobei dieser Text aber schwer verständlich ist, unvollständig scheint und wohl mit einem (schwachen) automatisierten Internetübersetzungsdienst erstellt worden ist. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass auch an die Berufungserklärung von Laien keine allzu hohen Ansprüche zu setzen sind. Es genügt vielmehr, wenn in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, man wolle den Entscheid (gänzlich) durch eine höhere Instanz überprüfen lassen (vgl. MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N 5 f. zu Art. 399 StPO). Es ist mithin nicht auf die falsche oder fehlende Bezeichnung der Eingabe abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn, d.h. danach, wie die Eingabe vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Eingabe also gerade noch als genügende Berufungserklärung anzusehen, da doch zureichend klar ist, dass der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid insgesamt nicht einverstanden ist und sinngemäss eine vollständige Aufhebung desselben wünscht. Beweisanträge im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat er in erkennbarer Weise keine gestellt. 1.3. Wird auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet und stattdessen das schriftliche Verfahren angeordnet, hat der Berufungskläger eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Berufungskläger dazu faktisch die Berufungserklärung genommen, samt der mit Hilfe eines Internetübersetzungsdienstes erstellten Übersetzung auf Deutsch und Italienisch. Es fragt sich, ob diese Eingabe als Berufungsbegründung genügen kann.

10 / 19 1.3.1. Wie in den meisten Staaten gilt auch in der Schweiz der Grundsatz, dass Eingaben an Behörden in einer Amtssprache zu erfolgen haben. Das gilt insbesondere für Strafbehörden und Gerichte. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch, wobei im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes ist (Art. 70 Abs. 1 BV). In Nachachtung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen hingegen selber (Art. 70 Abs. 2 BV). Die Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 2003 (BR 110.100) [nachfolgend: KV/GR] definiert Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch als gleichwertige Landes- und Amtssprachen des Kantons. Welche Amtssprache wo verwendet wird und verwendet werden darf, wird anhand des Territorialitätsprinzips bestimmt. Dabei entspricht die Amtssprache normalerweise derjenigen Sprache, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird (vgl. BGE 122 I 236 E. 2.c). 1.3.2. Für das Strafverfahren regelt in der Schweiz die StPO den Gebrauch der Sprachen und spricht dabei von Verfahrenssprachen. Nach herrschender Lehre erfolgen grundsätzlich alle Verfahrenshandlungen der Strafbehörden in der Verfahrenssprache (vgl. z.B. ADRIAN URWYLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung I, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 ad Art. 67 StPO). Zwar wurde die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 des Vorentwurfs nicht ausdrücklich in die heute gültige StPO übernommen (siehe Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001), jedoch gilt es wie erwähnt als allgemeines Prinzip, dass im Verkehr mit den Strafbehörden der Kantone eine ihrer Amtssprachen zu verwenden ist und Eingaben in anderen Sprachen mit einer Nachfrist zur Übersetzung zurückgewiesen werden können. Dass dies auch für Eingaben der Parteien gelten muss, wird nicht ausdrücklich gesagt, versteht sich aber von selbst (ADRIAN URWYLER, a.a.O.). Soweit also die Eingaben einer Partei in einer anderen Sprache erfolgen, kann die Verfahrensleitung diese zurückweisen und die Partei auffordern, sich der Verfahrenssprache zu bedienen. Die Rückweisung erfolgt dabei gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer Frist zur Übersetzung und dem Hinweis, dass die Eingabe unbeachtet bleibt, falls sie nicht in einer Verfahrenssprache neu eingereicht wird (siehe unter anderen BGE 124 III 205 E. 4; aus neuerer Zeit auch BGE 143 IV 117 E. 2). 1.3.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Im Kanton Graubünden sehen sowohl Art. 5 EGzStPO als auch Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) vor, dass sich die Verfahrenssprachen nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2006 (SpG; BR 492.100) rich-

11 / 19 ten, welches gestützt auf Art. 3 KV/GR erlassen wurde. Im Detail regeln Art. 7 ff. SpG den Gebrauch der Sprachen vor Gerichten und Schlichtungsbehörden. Eine der zentralen Regeln ist, dass die oder der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des SpG festlegt, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird, soweit überhaupt mehrere in Frage kommen (Art. 7 Abs. 1 SpG). Urteile, Beschlüsse und Verfügungen müssen danach in jener Amtssprache ausgefertigt werden (Art. 7 Abs. 3 SpG). Vor den Regionalgerichten muss dabei für Rechtsschriften und Eingaben eine der Amtssprachen der Region verwendet werden (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 SpG). Am Kantonsgericht können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben hingegen eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache vor Kantonsgericht richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise – in erstinstanzlichen (Zivil-)Verfahren – nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (Art. 8 Abs. 2 SpG). 1.3.4. Im hier zu beurteilenden Fall haben sich die angeklagten Taten in der zweisprachigen Region Imboden zugetragen, wo die Amtssprachen Deutsch und Romanisch sind. Die Staatsanwaltschaft führte ihre Akten und erhob Anklage auf Deutsch. Letztere wurde dann vom Regionalgericht Imboden ebenfalls auf Deutsch beurteilt, wobei dem Beschuldigten jeweils eine Übersetzung auf Französisch sämtlicher Schreiben zugestellt wurde. Mit anderen Worten galt vor dem Regionalgericht Imboden Deutsch als Verfahrenssprache. Die Vorladung an die Hauptverhandlung erging zwar ausschliesslich auf Französisch, also nicht (auch) in der Verfahrenssprache, was an sich nicht gesetzeskonform ist. Da sich aber niemand darüber beschwert hat und keine Rechte von Parteien verletzt wurden (im Gegenteil), darf es mit der simplen Feststellung der Ordnungswidrigkeit sein Bewenden haben. Jedenfalls war für alle Beteiligten jederzeit klar, dass die Verfahrenssprache vor Regionalgericht (ausschliesslich) Deutsch war. Der damalige Vorsitzende der hier urteilenden I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat daher auch für das Berufungsverfahren Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt (Art. 8 Abs. 2 SpG). 1.3.5. Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht als private, beschuldigte Person die freie Wahl, seine Eingaben auf Deutsch, Romanisch oder Italienisch zu machen (Art. 8 Abs. 1 SpG). B._____ ist zwar Amtssprache des Bundes, nicht aber des Kantons Graubünden und auch nicht der Region Imboden. Es wird im Kanton Graubünden auch kaum gesprochen. Insofern ist es in diesem Kanton in sämtlichen Regionen nach dem Territorialitätsprinzip unzulässig, Eingaben in einer anderen als den drei genannten Amtssprachen Deutsch, Romanisch oder Ita-

12 / 19 lienisch zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen, mitunter auf die Praxis der damaligen Europäischen Kommission für Menschenrechte). Diese Regelung ist auch mit übergeordnetem Recht vereinbar, denn vorbehältlich besonderer Bestimmungen (z.B. Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Amtssprache zu verkehren (vgl. BGE 122 I 236 E. 2; BGE 124 III 205 E. 4; BGE IV 117 E. 2). Das bestreitet der Berufungskläger denn auch zu Recht nicht. Insofern akzeptiert auch er, dass seine Eingabe an das Kantonsgericht als Berufungsinstanz in einer der genannten drei Sprachen erfolgen muss. Seine französischsprachigen Eingaben sind damit unzulässig. Fragt sich nun nur noch, ob die von ihm eingereichte Übersetzung der Berufungsbegründung den Anforderungen entspricht. 1.3.6. Eingaben müssen so formuliert werden, dass sie zumindest sinngemäss verstanden werden. Das ist gerade bei durch bereits seit Jahren frei verfügbare automatisierte Internetdienste übersetzten Texten nicht immer gegeben. Erst in jüngerer Zeit wird in diesem Bereich künstliche Intelligenz eingesetzt. Bei dem Instrument, das hier der Berufungskläger eingesetzt hat, scheint dies nicht der Fall zu sein. Die Sätze der deutschen Übersetzung sind bruchhaft, es fehlt oft an Struktur und Satzbau und viele Wörter können kaum dem entsprechen, was im Text in der Originalsprache stand. Kurz gesagt scheint es, dass der Übersetzungsdienst fast ausschliesslich die einzelnen Wörter mechanisch von einer Sprache in die andere übersetzt hat, ohne dass dabei der Kontext oder zumindest der wesentliche Sinn des Satzes beachtet worden wäre. Es ist also festzustellen, dass sich die Übersetzung auf Deutsch (act. A.3) zwar aus deutschen Wörtern zusammensetzt, sie aber keinen deutschsprachigen Text darstellt und zudem stark lückenhaft und grösstenteils unverständlich ist. Sie kann entsprechend nicht als deutschsprachiger Text angesehen werden. Zwar genügt sie knapp als Berufungserklärung, doch ist sie als Berufungsbegründung ungenügend, wie das dem Berufungskläger wiederholt mitgeteilt wurde. Denn für eine Berufungsbegründung gelten strengere Anforderungen. 1.3.7. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Übersetzung auf Italienisch (act. A.7). Ihr lässt sich zwar in ihrer Gesamtheit ungefähr entnehmen, weshalb der Berufungskläger der Ansicht ist, der angefochtene Schuldspruch halte nicht stand. Die Sätze sind allerdings auch hier grösstenteils chaotisch und schwer verständlich. Im Text sind zudem – soweit ersichtlich – kaum Behauptungen, die nicht schon Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils gewesen sind. Vor diesem Hintergrund hat der damalige Vorsitzende den Berufungskläger mit Schreiben vom 22.

13 / 19 Juni 2018 (act. D.21) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 23. Februar 2018 (act. A.7) unverständlich sei und als Berufungsbegründung nicht genüge. Er hat ihm eine Nachfrist bis am 17. Juli 2018 angesetzt, um eine verständliche Berufungsbegründung einzureichen. Darauf hat der Beschuldigte am 16. Juli 2018 lediglich mit einem kurzen Mail auf B._____ geantwortet (act. D.22), ohne aber innert der genannten Nachfrist eine überarbeitete schriftliche Eingabe einzureichen. Der Beschuldigte ist also der Aufforderung, eine im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Eingabe in einer kantonalen Amtssprache einzureichen, auch innert der vom damaligen Vorsitzenden angeordneten Nachfrist nicht nachgekommen. Auf die Berufung wäre folglich bereits gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO mangels einer formgültigen Berufungsbegründung nicht einzutreten. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die italienische Übersetzung den gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung genügt, kann jedoch letztlich offengelassen werden, zumal der Berufung auch materiell kein Erfolg beschieden ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2. Als Berufungsinstanz kann die I. Strafkammer des Kantonsgerichts das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO), wobei sich die Berufungsinstanz bei ihrer Prüfung (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auf die vom Berufungskläger in der Berufungserklärung gerügten Punkte beschränken muss (MAR- LÈNE KISTLER VIANIN, a.a.O., N 11 f. zu Art. 398 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs-

14 / 19 tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht zudem gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. Für die Grundsätze zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, gesamte Erwägung 2, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der objektive Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt voraus, dass eine beliebige Verkehrsregel oder eine Vollziehungsvorschrift verletzt wurde. Strafbar ist dabei gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Die Signale und Markierungen sind in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) geregelt und gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 SSV für alle Strassenbenutzer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen laut Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auch Art. 34 Abs. 2 SVG schreibt vor, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sperrflächen dürfen gemäss Art. 78 SSV nicht befahren werden und auch auf Einspurstrecken ist schliesslich nach Art. 13 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen untersagt, ausser man bleibt auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind. 5.1. Aufgrund der diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen, Adj C._____ von der Verkehrspolizei O.5_____ und D._____ vom Schwerverkehrskontrollzentrum O.2_____, ist der folgende Sachverhalt für das Gericht zureichend erstellt. Es kam aufgrund der Verkehrsregelung durch Bauarbeiter bei einer Baustelle im Gebiet O.4_____ zu einer Kolonnenbildung. Mehrere Fahrzeuge kamen zum Stillstand und mussten warten, darunter auch die zwei Zeugen. Dabei waren die Zeugen in der Kolonne vor dem Beschuldigten. Der Beschuldigte begann bei der Weiterfahrt die Kolonne zu überholen. Dabei hat der Beschuldigte laut Zeugen mindestens zwei Autos überholt, sicher aber das zivile Polizeifahrzeug von Adj C._____, und bei diesem Manöver die markierte Sicherheitslinie und Sperrfläche mit der Einspurstrecke für Linksabbieger überfahren.

15 / 19 Vor der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er Adj C._____ überholt habe und dass es möglich sei, dass er dabei eine "weisse Linie" überfahren habe (act. StA.9). Später gab er in einem Mail dann dem Polizisten die Schuld, dass er diese Linie überfahren "musste", da er zum Überholen und dazu zum Ausweichen jenseits der Sicherheitslinie genötigt gewesen sei (act. StA.14; vgl. auch StA.15). Vor Regionalgericht Imboden gab er dann in einem Schreiben an (act. III.1), beim Überholmanöver effektiv die Einspurstrecke genutzt zu haben, ohne aber den Gegenverkehr gefährdet und ohne die zulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben. Die Beteiligten sind sich jedoch einig, dass sich der Beschuldigte nach dem Überholen zwischen den zwei Zeugen, also vor Adj C._____ und hinter D._____, wieder eingliederte. Es ist also für das Gericht mitunter aufgrund der eigenen Aussagen des Berufungsklägers erstellt, dass dieser mindestens ein Auto überholt und dabei eine markierte Sicherheitslinie (Markierung 6.01 gemäss SSV) bzw. eine markierte Sperrfläche (Markierung 6.20) mitsamt Einspurstrecke für Linksabbieger überfahren hat. Damit hat er gegen sämtliche oben genannten Bestimmungen verstossen. Fragt sich einzig, ob er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 5.2. Wie erwähnt behauptete der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst ohne nähere Erläuterung, dass der Polizist, Adj C._____, absichtlich einen Stau verursacht habe. Er sei so genötigt worden, zu überholen und dabei nach links auszuweichen. Dass absichtlich ein Stau verursacht worden wäre, erscheint höchst implausibel und kann nach dem Gesagten als Hypothese verworfen werden. Wie das Regionalgericht Imboden zu Recht erkannte, ist auch nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte zwingend hätte überholen müssen, zumal sich die Kolonne nach der Baustelle wieder bewegte und allmählich wieder auflöste. Noch weniger ist ersichtlich, weshalb er dazu hätte eine Sicherheitslinie, eine Sperrfläche oder eine Einspurstrecke benutzen sollen. Überholmanöver sind als solche bereits gefährlich; bei Kreuzungen sind sie es umso mehr. Ein solches kann unter normalen Umständen eine Verkehrsregelverletzung wie das Überfahren einer Sicherheitslinie, einer Sperrfläche oder einer Einspurstrecke nicht rechtfertigen. 5.3. Weiter machte der beschuldigte Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass in anderen Staaten wie z.B. Frankreich und andere europäische Ländern sowie in den USA ein solches Fahrverhalten entweder nur eine Verwarnung oder gar keine Konsequenzen zur Folge haben würde. Erstens ist diese abenteuerliche Behauptung nachweislich falsch. So sieht auch Frankreich eine Busse vor, wenn eine Sicherheitslinie überfahren wird (Art. R412-19 des

16 / 19 französischen Code de la route). Zweitens ist, wie ebenfalls das Regionalgericht Imboden zu Recht ausführte, der allfällige Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB, auf den sich der Beschuldigte zu berufen scheint, vermeidbar gewesen, zumal von ihm als Inhaber eines Führerausweises erwartet wird, dass er die Verkehrsregeln kennt, auch wenn er im Ausland ein Fahrzeug lenkt (siehe E. 3.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweisen). Es hätte auch dem Beschuldigten – unabhängig von der angedrohten Sanktion – bekannt sein müssen, dass er zumindest in Europa eine durchgezogene Sicherheitslinie nicht ohne Not überfahren darf, gehört doch diese Regel zu einer der fundamentalsten im Strassenverkehr. Sein Verhalten am 6. September 2016 ist somit von keinem Rechtfertigungsgrund geschützt und der Berufungskläger ist daher mit Busse zu bestrafen. 5.4. Bleibt noch die Strafzumessung vorzunehmen. Für die diesbezüglichen Rechtsgrundsätze kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Hinweise der Vorinstanz (E. 4.1 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Das Regionalgericht Imboden ist bei einem leichten Verschulden und fehlender Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer sowie fehlendem Gegenverkehr auf eine Busse von CHF 300.00 gekommen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Beschuldigte ehemaliger Bankier im Ruhestand ist und sich dieser grössere Motorradtouren in Europa und Nordamerika leisten könne, wie er selber angab. Vorstrafen seien im Schweizerischen Strafregister keine verzeichnet. Vor diesem Hintergrund sei die Busse im untersten Bereich des Strafrahmens (gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB bis CHF 10'000.00) anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente sei deshalb die von der Staatsanwaltschaft verhängte Busse angemessen. Dem kann sich dieses Gericht anschliessen, wenngleich zu bemerken ist, dass selbst unter den vorliegenden Umständen eine Busse von CHF 300.00 für ein Überfahren einer Sicherheitslinie, einer Sperrfläche und einer Einspurstrecke eher mild erscheinen. Da eine Verschärfung der Strafe aber aufgrund des reformatio in peius-Verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. Die ausgesprochene Busse kann somit bestätigt werden. 6. Schliesslich ist die Kostenfolge festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO), beginnend mit jenen der Voruntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz, dann mit jenen des Berufungsverfahrens. Zuletzt ist auf die Frage nach allfälligen Entschädigungen einzugehen. 6.1. Die Staatsanwaltschaft hat insgesamt Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'022.00 in Rechnung gestellt, bestehend aus einer Untersuchungsgebühr von CHF 950.00 und Auslagen von CHF 72.00. Diese Beträge sind ausgewiesen

17 / 19 und bewegen sich im Rahmen des gesetzlichen Gebührentarifs (Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2010 [RVzEGzStPO; BR 350.110]). Da der Berufungskläger keine konkreten Einwände dagegen erhebt und der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zusteht, können die genannten Beträge so bestätigt werden. 6.2. Das Regionalgericht Imboden hat zunächst das Dispositiv des Urteils ohne Entscheidbegründung zugestellt (act. I.3a). Darin erhob es eine Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, inklusive Übersetzungskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), und teilte dem Beschuldigten mit, dass sich die Gebühr beim Antrag auf eine schriftliche Begründung um CHF 3'000.00 erhöhen würde. Nachdem der Beschuldigte die Berufung angemeldet hat, musste das Gericht die Begründung verfassen. Entsprechend der Ankündigung in der Dispositivmitteilung erhöhte es dabei die Gerichtsgebühr auf CHF 5'500.00 (inklusive Übersetzungsgebühren). Auch diese Kosten sind hinlänglich ausgewiesen (vgl. die detaillierte Aufstellung in den Akten) und innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 [VGS; BR 350.210]). Der Berufungskläger hat dagegen keine konkreten Rügen angemeldet und der Vorinstanz steht ebenso ein Ermessen zu, weshalb auch diese Gebühr ohne weiteres bestätigt werden kann. 6.3. Schliesslich sind die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens festzulegen. Diese bemessen sich aufgrund des entstandenen Aufwands und unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien in Anwendung von Art. 7 VGS auf eine Gesamtsumme von CHF 4'000.00. Das schliesst den Aufwand für die Übersetzung des gesamten Schriftenwechsels und vor allem des vorliegenden Urteils mit ein. 6.4. Bleibt zu klären, wer die Kosten übernehmen muss. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch des Berufungsklägers bestätigt worden. Dieser muss daher die Verfahrenskosten der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens tragen. Da zudem seine Berufung abgewiesen wird, gilt er als unterliegend und hat auch die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens voll zu tragen.

18 / 19 6.5. Entschädigungsansprüche kann erheben, wer ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. Damit erübrigt sich eine Prüfung in diesem Punkt.

19 / 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit er diese schuldhaft nicht bezahlt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'522.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'022.00, Gerichtsgebühren CHF 5'500.00 inkl. Kosten der Übersetzung in Höhe von CHF 950.35) gehen zu Lasten von X._____. Zuzüglich Busse von CHF 300.00 hat X._____ deshalb dem Regionalgericht Imboden insgesamt CHF 6'822.00 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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