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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.03.2018 SK1 2017 45

6. März 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·11,603 Wörter·~58 min·3

Zusammenfassung

Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB | StGB 187-200 Sexuelle Integrität

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 32 Ref.: Chur, 6. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 45/46 [nicht mündlich eröffnet] 03. April 2018 (Mit Urteil 6B_465/2018 vom 13. Februar 2019 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Brunner Aktuar Nydegger In den strafrechtlichen Berufungen des X._____, Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, und der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 27. Juni 2017, mitgeteilt am 4. Oktober 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, und der Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

2 / 32 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1984 in O.1_____ geboren und ist in O.2_____ bei seinen Eltern aufgewachsen. Er absolvierte nach der Primarschule die Sekundarschule und schloss sodann eine Lehre als Polymechaniker ab. Zudem machte er eine Weiterbildung zum Werkstattleiter. Seither arbeitete er als Polymechaniker, zuletzt mit einem Pensum von 70% bei der A._____ in O.3_____. Zurzeit ist X._____ arbeitslos. Nach seinen Angaben hat er ab April 2018 eine Stelle in Aussicht. Von der Arbeitslosenkasse erhält er monatlich rund CHF 3'200.00 netto. Gemäss Betreibungsregisterauszug lauten 46 Verlustscheine auf X._____ und seine Schulden belaufen sich auf rund CHF 87'000.00. Wie dem Führungsbericht der Polizei zu entnehmen ist, ist X._____ der Polizei in O.4_____ bekannt. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ seit dem Jahr 2007 mit sechs Einträgen, wie folgt, verzeichnet: 1. Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 31. Oktober 2007: Verurteilung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 1 SVG) sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (aArt. 95 Ziff. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 700.00. 2. Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 9. Februar 2010: Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Angriffs (Art. 134 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Juni 2011: Verurteilung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00. 4. Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, vom 15. Januar 2013: Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00. 5. Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 12. Februar 2013 (Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abtei-

3 / 32 lung I, Chur, vom 15. Januar 2013): Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00. 6. Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Februar 2016: Verurteilung wegen mehrfachen Führens eines Fahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00. C. Am 21. März 2016 erstattete Y._____ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen X._____ wegen Vergewaltigung. Die Kleidung, die Y._____ während der angezeigten Tat getragen hatte, wurden durch die Polizei vorsorglich sichergestellt. D. Mit Übernahmeverfügung vom 13. April 2016 übernahm die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das im Kanton Zürich bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführte Strafverfahren gegen X._____ wegen Vergewaltigung und eröffnete ihrerseits am 19. April 2016 die Eröffnung der Strafuntersuchung in gleicher Sache. E. Am 12. Juni 2016 stellte Y._____ Strafantrag gegen X._____ wegen "Vergewaltigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten" und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. F. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt. G. Mit Parteimitteilung vom 28. November 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der gegen X._____ geführten Strafuntersuchung an und stellte in Aussicht, dass sie beim Gericht Anklage erheben werde. H. Am 10. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty bei der Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge ein. Er verlangte die Erstellung einer Fotodokumentation der B._____ sowie die Befragung des deutschstämmigen Chefkochs, des Hilfskochs sowie des Barpersonals betreffend ihre Beobachtungen in der Lounge. Mit Ermittlungsauftrag vom 20. Februar 2017 wurde die Polizei von der Staatsanwaltschaft beauftragt, eine Dokumentation der Örtlichkeit der B._____ zu erstellen sowie die in den Beweisanträgen genannten Personen ausfindig zu machen. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde der Beweisantrag, soweit er die Befragung des Personals der B._____ und des Chef-Kochs sowie des

4 / 32 Hilfskochs betraf, mangels Identifikation abgewiesen, ebenso die Befragung von X._____ und Y._____. I. Am 10. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen X._____ wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: X._____ und Y._____ lernten sich am _____ 2016 gegen 01:00 Uhr in der B._____ des Kursaals in O.7_____ kennen. Sie verstanden sich gut und verbrachten dort gemeinsam den Ausgang. Als die B._____ schloss, gingen sie in das Hotelzimmer von X._____, das Zimmer Nr. 220 im Hotel C._____, C._____strasse, in O.7_____, um dort noch einen Drink einzunehmen. Gegen 04:20 Uhr trafen sie dort ein. Auf dem Balkon des Hotelzimmers näherte sich X._____ von hinten an Y._____, umarmte sie und drückte sein Glied an ihren Po. Y._____ sagte ihm, dass er dies bleiben lassen solle und ging zurück ins Zimmer. Beim Bett gab X._____ Y._____ einen leichten Stoss, so dass sie aufs Bett fiel. X._____ begann Y._____ zu küssen. Y._____ sagte weiterhin zu X._____, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle. X._____ reagierte aber nicht darauf. Er zog ihr dann die Strumpfhose und Unterhose hinunter. Weil er nicht von ihr abliess, schrie sie ihn an und fragte ihn, ob er sie höre. Da X._____ nicht reagierte, kickte Y._____ mit dem angezogenen Bein gegen seinen Bauch, worauf er von ihr wegblickte. Y._____ versuchte die ganze Zeit, X._____ verbal klar zu machen, dass sie nichts Sexuelles mit ihm wolle. Als X._____ sich wieder zu Y._____ drehte, rieb er seinen Penis mit der Hand. Dann drückte er mit seinen Beinen die Beine von Y._____, welche sie geschlossen hielt, auseinander und drang zweimal kurz mit seinem Penis in ihre Scheide ein. Y._____ versuchte erfolglos, ihn wegzustossen. Während X._____ über ihr lag, schrie sie um Hilfe und sagte ihm, dass er aufhören solle und sie dies nicht wolle. X._____ rieb dann erneut seinen Penis mit der Hand und ejakulierte über das Gesicht und den Pullover von Y._____. X._____ wusste, dass diese sexuellen Handlungen gegen den Willen von Y._____ geschahen, da sie es immer wieder zu ihm sagte und schrie. Zudem versuchte sie, sich körperlich zu wehren. Y._____ gelang es dann, das T-Shirt von X._____ zu zerreissen und ihn wegzustossen. Sie begab sich ins Badezimmer und versuchte, die Spermaflüssigkeit vom Pullover zu waschen. Sie war wütend auf X._____ und machte ihm Vorwürfe. Dann ging sie auf den Balkon, rauchte eine Zigarette und telefonierte um 05:21 Uhr mit der Kollegin. Dann verliess sie das Zimmer. J. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ersuchte der amtliche Verteidiger von X._____ im Rahmen eines Beweisantrages um Einvernahme von E._____ als Zeugen. Mit Beweisverfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Beweisantrag abgewiesen. K. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2017 vor dem Regionalgericht Plessur stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft: 1. X._____ sei der Vergewaltigung schuldig zu sprechen.

5 / 32 2. Er sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen. Die Strafe sei zu vollziehen. 3. Die sichergestellten Kleidungsstücke seien der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge X._____: 1. X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge Y._____: 1. Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'321.65 zuzüglich 5% Zins auf CHF 1'127.15 seit dem 30.11.2016, auf CHF 319.80 seit 18.3.2016, auf CHF 483.00 seit 10.9.2016, auf Fr. 152.40 seit dem 28.11.2016 und auf Fr. 239.25 seit dem 1.5.2016 zu bezahlen. 2. Der Adhäsionsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 17. März 2016 zu bezahlen. 3. Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, den der Adhäsionsklägerin entstandenen Aufwand durch anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 5'096.50 zu ersetzen, soweit diese nicht auf die Staatskasse genommen werden. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Adhäsionsbeklagten allenfalls der Staatskasse. L. Gegen das am 27. Juni 2017 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 4. Juli 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichtes Plessur meldeten sowohl X._____ als auch die Staatsanwaltschaft am 5. bzw. 10. Juli 2017 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 4. Oktober 2017 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es, wie folgt: 1. X._____ ist der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. 2. a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. b) Für den Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. Die sichergestellten Gegenstände (act. 3.17) sind Y._____ nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

6 / 32 4. a) Die Zivilklage von Y._____ gegen X._____ wird im Umfang von CHF 2'000.00 Genugtuung nebst 5% Zins ab 17. März 2016 und CHF 1'988.00 Schadenersatz nebst 5% Zins auf CH [recte: CHF] 1'127.15 seit 30. November 2016, auf CHF 483.00 seit 11. November 2016, auf CHF 138.60 seit 28. November 2016 sowie auf CHF 239.25 seit 1. Mai 2016 gutgeheissen. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit CHF 5'096.50 zu entschädigen. 5. Die Verfahrenskosten von CHF 6'753.20 (Entscheidgebühr CHF 3'600.00, Untersuchungskosten CHF 3'050.00 sowie Auslagen von CHF 1'303.20) gehen zu Lasten von X._____. Sie sind dem Kanton Graubünden zu bezahlen. 6. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 12'903.85 (58 Std.; inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO [recte: Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO]. c) [recte: b] X._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 2'580.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil am 5. bzw. 10. Juli 2017 beim Regionalgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat [recte: haben]. d) [recte: b] (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) M. Am 9. Oktober 2017 reichte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden eine Berufungserklärung ein und stellte den Antrag, Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. X._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen. N. Am 25. Oktober 2017 reichte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden eine Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das angefochtene Urteil sei ausser in Pkt. 6 lit. a des Dispositives auf zu heben. 2. X._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Die Adhäsionsklage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.

7 / 32 Zudem stellte er folgende Beweisanträge: 1. Es soll ermittelt werden, was Frau Y._____ und ihre Freundin Frau D._____ motivierte, ohne Ehemann und Kinder von Frau Y._____ über Nacht nach O.7_____ zu reisen. 2. Es soll ermittelt werden, wie viel Alkohol X._____ an jenem Abend konsumiert hatte. 3. Es soll ermittelt werden, wie viel Alkohol Y._____ an jenem Abend konsumiert hatte. 4.1 Der Chefkoch, E._____, und dessen damaliger Hilfskoch sollen ausfindig gemacht und zu den Ereignissen in der Bar, wo der Oralsex stattfand, befragt werden. 4.2 Auch diese beiden sollen angeben, was und wie viel sie in jener Nacht getrunken haben. 4.3 Überdies sollen sie Auskunft über die sichtbaren Auswirkungen des Alkoholkonsums bei Frau Y._____ und Herr X._____ geben. 4.4 Was wurde in der Gruppe zum Aufbruch in ein anderes Lokal gesprochen. 4.5 Wissen die beiden, warum Frau F._____ Herr X._____ in sein Hotel folgte. Vielleicht wissen sie auch, weshalb die Frau sogar auf das Zimmer folgte. 5. Es soll ermittelt werden, was Frau Y._____ motiviert hat, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, dem Berufungskläger in sein Hotelzimmer zu folgen. 6. Es soll die behauptete Vergewaltigung wirklichkeitsgetreu, das heisst, zwei Mal, je gemäss Aussagen von Frau Y._____ und Herr X._____ in den originalen Kleidungen nach gestellt werden. O. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Januar 2018 wurden der Berufungskläger, sein Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 6. März 2018 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgeladen. Die Vertreterin der Privatklägerin wurde ausserdem ersucht, sich bis zum 30. Januar 2018 darüber zu äussern, ob sie im Interesse ihrer Mandantin den Ausschluss der Öffentlichkeit beantrage. P. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 ersuchte die Vertreterin der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung. Akkreditierte Medienvertreter könnten dagegen grundsätzlich zugelassen werden. Q. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass die Berufungsverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden werde. Es erfolgten keine Einwände.

8 / 32 R. Am 6. März 2018 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Nachdem der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers zunächst erklärt hatte, er halte an den in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen fest, zog er diese anschliessend mit Ausnahme von Beweisantrag 6 - zurück. Nach kurzer Unterbrechung zwecks Beratung über Beweisantrag 6 teilte der Vorsitzende mit, dass der Beweisantrag abgewiesen und die Begründung hierfür im Urteil erfolgen werde. Bezüglich des weiteren Ganges der Berufungsverhandlung wird auf das separate Verhandlungsprotokoll und das Protokoll zur Einvernahme des Berufungsklägers als beschuldigte Person verwiesen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten, wie folgt: Anträge Berufungskläger: 1. X._____ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Die Zivilklage sei ab zu weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge Staatsanwaltschaft: 1. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. X._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen. Anträge Privatklägerin: 1. Die Berufung des Angeklagten sei abzuweisen. 2. Die im Rahmen der Vorinstanz entsprochene Zivilklage samt Kostenfolge (Ziff. 4a und b) sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. S. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398

9 / 32 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 27. Juni 2017 gefällte und am 4. Juli 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Plessur meldeten der Berufungskläger am 5. Juli 2017 und die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2017 Berufung an. Die Berufungsanmeldungen erfolgten damit rechtzeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 4. Oktober 2017 reichten die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2017 (SK1 17 46) und der Berufungskläger am 25. Oktober 2017 (SK1 17 45) - mithin jeweils fristgerecht - ihre Berufungserklärungen ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft richtet sich nach Art. 381 Abs. 1 StPO und ist vorliegend ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen einzutreten ist. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Vorsitzende, dass die beiden Berufungsverfahren SK1 17 45 und SK1 17 46 formell nicht vereinigt würden, dass jedoch eine gemeinsame Berufungsverhandlung stattfinden und nur ein Entscheid ausgefertigt würde, welcher beide Berufungen behandle. Vonseiten der Parteien erfolgten keine Einwände gegen dieses Vorgehen.

10 / 32 2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2. Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und verurteilte ihn zu einer (teilbedingt zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch. Er beschränkt seine Berufung insofern, als er die Dispositiv-Ziffer 6 lit. a des vorinstanzlichen Entscheides nicht anficht. Darin wird zum einen die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt. Zum anderen wird - wenn auch auf missverständliche Art und Weise (vgl. unten Erwägung 10.3) - festgelegt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu Lasten des Berufungsklägers geht, jedoch vorderhand und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von der Gerichtskasse übernommen wird. In seiner Berufungserklärung (KG act. A.2, S. 3 [SK1 17 45]) führte der Berufungskläger aus, die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung entspreche der eingereichten Honorarnote und sei demzufolge nicht zu beanstanden. Der Berufungserklärung wie auch den Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich jedoch nicht (explizit) entnehmen, der Berufungskläger sei damit einverstanden, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu seinen Lasten gehe, zumal er einen (vollumfänglichen) Freispruch beantragt und zwischen dem Schuldpunkt und der Kostenfolge ein enger sachlicher Konnex besteht. Die Beschränkung der Berufung des Berufungsklägers in der Berufungserklärung ist deshalb gestützt auf Treu und Glauben dahingehend auszulegen, als dass lediglich die Höhe der Entschädigung des amtlichen Vertei-

11 / 32 digers, nicht jedoch die entsprechende Kostentragungspflicht durch den Berufungskläger unangefochten bleibt. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf eine Anfechtung der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und beantragt, der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen, wobei diese zu vollziehen sei (KG act. A.2 [SK1 17 46]). Ihre Berufung richtet sich somit einerseits gegen das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass und andererseits gegen die Gewährung des teilbedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe. 3. In seiner Berufungserklärung stellte der Berufungskläger mehrere Beweisanträge, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung die Beweisanträge 1-5 gemäss Berufungserklärung zurückzog und lediglich an Beweisantrag 6 gemäss Berufungserklärung festhielt (vgl. KG act. H.1 [SK1 17 45]). Er verlangt damit, es solle die behauptete Vergewaltigung wirklichkeitsgetreu und in den originalen Kleidungen nachgestellt werden, und zwar zweimal, je gemäss Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers. Das Kantonsgericht wies diesen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung ab und verwies zur Begründung auf das vorliegende Urteil. Die Begründung ist somit an dieser Stelle nachzuholen. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass eine Nachstellung der behaupteten Vergewaltigung nach Aussagen des Berufungsklägers sinnwidrig ist, wenn dieser die Tat gänzlich bestreitet. Insofern erweist sich der Beweisantrag von vornherein als untauglich. Was die Nachstellung der vorgeworfenen Tat nach den Angaben der Privatklägerin betrifft, so ist festzuhalten, dass diese die Tat aus ihrer Sicht hinreichend geschildert hat. Das Gericht und die Parteien sind aufgrund dieser Schilderungen ohne Weiteres in der Lage, sich den Tatablauf entsprechend vorzustellen. Einer zusätzlichen Tatrekonstruktion bedarf es deshalb nicht. Wie den Ausführungen in der Berufungserklärung zu entnehmen ist, will der Berufungskläger anhand des Umstandes, dass der Privatklägerin während der vorgeworfenen Tat Strumpfhose und Slip angeblich nicht aus- sondern lediglich hinuntergezogen bzw. dass die entsprechenden Kleidungsstücke nicht gerissen oder sonst wie beschädigt wurden, Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin und damit letztlich auch an der vorgeworfenen Tat an sich säen. Hierfür bedarf es jedoch keiner Tatrekonstruktion. Es wird Gegenstand der Beweiswürdigung sein, ob unter den von der Privatklägerin geschilderten Umständen eine Vergewaltigung überhaupt möglich war (vgl. unten Erwägung 4.5.6). 4.1. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Berufungskläger wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Was den Anklagesachverhalt betrifft, so stützte sie sich weitgehend auf die Aussagen der Privatklägerin. Die Vor-

12 / 32 instanz beurteilte die Schilderungen der Privatklägerin als detailliert, stimmig, konstant und schlüssig. Sie würden den Ablauf des dem Berufungskläger vorgeworfenen Sachverhaltes als logisch und wahrheitsgetreu erscheinen lassen, währenddem die Aussagen des Berufungsklägers karg und widersprüchlich seien. Für die Vor-instanz stand deshalb fest, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin geschildert worden war, und stützte sich bei der Verurteilung des Berufungsklägers daher auf den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt. Der Berufungskläger bringt dagegen in grundsätzlicher Hinsicht vor, es stehe vorliegend Aussage gegen Aussage. Bei dieser Ausgangslage sei der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. Wenn die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gelange, so sei dies willkürlich (vgl. KG act. H.3, passim [SK1 17 45]). 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und

13 / 32 nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Für die Aussagen des Opfers, welches am Verfahren als Privatklägerschaft teilnimmt, kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993).

14 / 32 4.3. Aus diesen allgemeinen Ausführungen erhellt zunächst, dass der Grundsatz in dubio pro reo nicht bereits bzw. immer dann verletzt ist, wenn das Gericht bei zwei sich widersprechenden Aussagen eine dieser Aussagen als glaubhafter ansieht. Erst wenn das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine der beiden Aussagen für glaubhafter als die andere hält, gelangt der Grundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht im Zweifel vom für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen hat. Es sind somit auch in der vorliegenden Berufungssache die vorliegenden Beweise vom Kantonsgericht frei zu würdigen, wobei namentlich die Aussagen des Berufungsklägers und des (mutmasslichen) Opfers einer genaueren Prüfung auf ihre Glaubhaftigkeit hin bedürfen. Dabei versteht sich von selbst, dass die Aussagen des Opfers vor dem Hintergrund zu würdigen sind, das es sich vorliegend als Privatklägerschaft konstituiert hat und demzufolge Partei im Strafverfahren ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Diesem Umstand trägt übrigens bereits das Gesetz Rechnung, indem die Privatklägerschaft nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson einzuvernehmen ist (Art. 178 lit. a StPO). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin eingehend gewürdigt. Sie gelangte dabei zunächst zur Auffassung, dass sich die Aussagen der Privatklägerin als detailliert und stimmig erweisen würden. Sie wirkten authentisch und würden für die Erlebnisbasiertheit der geschilderten Ereignisse sprechen. Sodann lasse auch das selbständige Eingestehen von Erinnerungslücken die Aussagen als verstärkt glaubhaft erscheinen. Trotz mehrfacher Befragung seien ihre Aussagen konstant, ohne jedoch stereotyp zu wirken. Auch ein Blick auf die motivationsbezogenen Inhalte der Opferaussagen führe zu einer Erhöhung der Glaubwürdigkeit. Die Privatklägerin sei durchaus selbstkritisch und gebe sich sogar ansatzweise selber die Schuld am Geschehen. Ihre Aussagen liessen sich sodann objektiv bestätigen. So habe das auf ihrem Pullover gesicherte Sperma bzw. die sichergestellte DNA klar dem Berufungskläger zugeordnet werden können. Zudem weise die Privatklägerin Hämatome am Vorderarm, unterhalb der Ellenbeuge sowie am Oberarm auf. Schliesslich würden die Aussagen der Privatklägerin auch mit den Schilderungen von D._____ in Einklang stehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.1). Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers bei einer Gesamtbetrachtung wenig konstant, widersprüchlich und damit höchst unglaubwürdig. Zudem seien sie - soweit sie über das Bestreiten des Tatvorwurfes hinausgingen und den Kernsachverhalt beträfen - äusserst karg und pauschal. So habe der Berufungskläger in der ersten polizeilichen Einvernahme jeglichen Geschlechtsverkehr vehement bestritten und er habe auch mit keinem Wort erwähnt, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu anderen sexuellen

15 / 32 Kontakten, insbesondere zu Oralverkehr, gekommen sei. Den Oralverkehr habe er erstmals anlässlich der Konfront-Einvernahme dreieinhalb Monate später erwähnt. Zu Beginn dieser Einvernahme habe er indessen noch zu Protokoll gegeben, dass er mit der Privatklägerin nichts "gehabt" habe, habe sich dann aber wenig später korrigiert und gemeint, die Privatklägerin habe ihm in der B._____ "eins geblasen". Dabei habe er aber bestritten, einen Samenerguss gehabt zu haben. Erst auf Konfrontation mit den Auswertungen des Gutachtens des IRM (welches die Spermaspuren auf den Kleidern der Privatklägerin dem Beschuldigten zuordnen konnte) habe der Berufungskläger gemeint, dass beim von ihm behaupteten Oralverkehr in der B._____ "etwas Samen herausgekommen" sei. Auffallend sei indes, wie karg und pauschal die Schilderungen des Berufungsklägers betreffend den angeblichen Oralverkehr seien. Den diesbezüglichen Aussagen fehle es an jeglichem Detail. Entgegen den Beteuerungen des Berufungsklägers hätten auch keine Zeugen gefunden werden können, die hätten bestätigen können, dass es in der B._____ zwischen ihm und der Privatklägerin zu Oralverkehr gekommen sei. Darüber hinaus habe der Berufungskläger nachweislich die Unwahrheit gesagt, wenn er die Privatklägerin beschuldige, ihn bestohlen zu haben. Es wäre auch lebensfremd, wenn der Berufungskläger, wäre er von der Privatklägerin tatsächlich bestohlen worden, den Diebstahl der Polizei nicht sofort gemeldet hätte. Im Übrigen lasse der Berufungskläger keine Gelegenheit aus, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selber als Opfer darzustellen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.2). Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubwürdiger seien als diejenigen des Berufungsklägers und sich der Vorfall so zugetragen habe, wie er von der Privatklägerin geschildert worden sei (angefochtenes Urteil, E. II.2.3). 4.5. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlüssig und korrekt. Es kann deshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden, auch was weitere Einzelheiten betrifft (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was der Berufungskläger im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dazu im Einzelnen: 4.5.1. Der Berufungskläger bringt zunächst in allgemeiner Hinsicht vor, die Erinnerungslücken der Privatklägerin würden zu ihren Gunsten ausgelegt werden, währenddem ihm zum Vorwurf gemacht werde, dass er Erinnerungslücken habe. Dem ist entgegen zu halten, dass dem Berufungskläger durch die Vorinstanz nicht in erster Linie seine Erinnerungslücken vorgeworfen wurden, sondern sein widersprüchliches Aussageverhalten dahingehend ausgelegt wurde, als seine Angaben

16 / 32 als nicht glaubwürdig qualifiziert wurden. Dagegen ist nichts einzuwenden, wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 4.5.2. Entgegen dem, was der Berufungskläger sodann anzunehmen scheint, spielt sehr wohl eine Rolle, ob er den fraglichen Geldbetrag in seinem Hotelzimmer hatte oder nicht. Zwar lassen sich daraus nicht direkt Erkenntnisse für die vorgeworfene Tat selbst gewinnen, die Stichhaltigkeit dieser Angaben lassen jedoch Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu. Sie haben insofern einen (immerhin) indiziellen Wert. Der Berufungskläger gab in diesem Zusammenhang an, er habe in seinem Koffer im Hotelzimmer einen grösseren Geldbetrag - angeblich rund CHF 4'250.00 - aufbewahrt. Die Privatklägerin habe ihm dieses Geld in der fraglichen Nacht gestohlen, was er aber erst am folgenden Morgen bemerkt habe. Aus Angst bzw. Rache, sie könnte für den Diebstahl belangt werden, habe sie ihn dann wegen Vergewaltigung angezeigt. Die Privatklägerin bestreitet, den Berufungskläger bestohlen zu haben (StA act. 3.19, S. 14). Tatsächlich erscheint das vom Berufungskläger der Privatklägerin unterstellte Motiv für die Anzeigeerstattung reichlich konstruiert. So wirkt es kaum in sich stimmig, wenn der Berufungskläger zwar angibt, er habe den Diebstahl erst am Morgen nach der fraglichen Nacht bemerkt (vgl. StA act. 3.13, S. 3), jedoch die Privatklägerin bereits in der Nacht bemerkt haben soll, wie sie sich an seinem Koffer zu schaffen gemacht habe, und ihr gedroht haben soll, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. StA act. 3.19, S. 10 f.). Wenn der Berufungskläger in der Nacht noch gar nicht bemerkt haben will, dass die Privatklägerin ihn bestohlen hatte, so ist auch kein Grund ersichtlich, warum er die Polizei hätte rufen sollen. Ausserdem konnte der Berufungskläger auch nicht schlüssig darlegen, wofür er das Geld habe verwenden wollen. Er gab zwar an, dieses sei als Anzahlung im Rahmen einer Pacht der B._____ gedacht gewesen (StA act. 3.13, S. 3). Der Besitzer der B._____ gab jedoch an, die B._____ sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verpachtung gestanden (vgl. StA act. 3.33). Im Weiteren brachte der Berufungskläger vor, er habe den fraglichen Geldbetrag zwischen dem 10. und 17 März 2016 bei der _____ Bank in O.4_____ abgehoben (StA act. 3.13, S. 4). Der Berufungskläger unterliess es jedoch während des Untersuchungsverfahrens und bis zum heutigen Zeitpunkt, einen entsprechenden Bankbeleg einzureichen, was für ihn ein Leichtes gewesen wäre, hätte der entsprechende Geldbezug tatsächlich stattgefunden. Ein weiterer Widerspruch in seinem diesbezüglichen Aussageverhalten liegt sodann darin, dass der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2016 zunächst angab, er habe die B._____ mit einem Kollegen übernehmen wollen, und nur eine Frage später von seinem Bruder (G._____) sprach, mit dem die

17 / 32 Übernahme der Bar geplant gewesen sei (vgl. StA act. 3.13, S. 3). Schliesslich erscheint es auch wenig glaubhaft, wenn der Berufungskläger angibt, er habe den Betrag von rund CHF 4'500.00 im unverschlossenen Koffer gelassen, zumal er ihn im Save des Hotelzimmers sicher hätte verwahren können (vgl. hierzu auch KG act. I.1 [SK1 17 45]). Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass kein entsprechender Geldbezug stattgefunden hat und der Berufungskläger deshalb den entsprechenden Geldbetrag auch nicht im Koffer in seinem Hotelzimmer aufbewahrt hatte. Eine Entwendung dieses Geldes durch die Privatklägerin kann somit ausgeschlossen werden. Damit entfällt aber auch das der Privatklägerin vom Berufungskläger unterstellte Motiv der Anzeigeerstattung. Warum aber die Privatklägerin den Berufungskläger bei der Polizei grundlos hätte der Vergewaltigung beschuldigen sollen, ist nicht ersichtlich, zumal sie mit diesem Vorgehen in Kauf nehmen musste, dass auch ihre Familie von den Geschehnissen in O.7_____ Kenntnis erhalten würde. Ist somit ausgeschlossen, dass der Berufungskläger in seinem Hotelzimmer den fraglichen Geldbetrag aufbewahrt hatte, so verfängt auch seine Erklärung nicht, warum er mit der Privatklägerin in sein Hotelzimmer gegangen sei. Er gab nämlich an, er habe sich, da er kein Geld mehr bei sich gehabt habe, im Hotelzimmer von diesem Geld holen wollen, da geplant gewesen sei, nach der B._____ in eine andere Lokalität (H._____) zu wechseln, wofür er Geld benötigt habe (vgl. StA act. 3.19, S. 10). Zudem verstrickt sich der Berufungskläger in Widersprüche, wenn er einerseits geltend macht, er habe sich - nachdem ihm das Geld gestohlen worden sei - die restlichen Tage in O.7_____ durch Geld auf seinem Bankkonto finanziert, andererseits aber vorbringt, er hätte dieses Geld in jener Nacht nicht von seinem Konto beziehen können, wobei ihm der Bezug am Bankomat den Weg ins doch recht weit entfernte Hotel erspart hätte (vgl. KG act. H.2, S. 5 [SK1 17 45]). 4.5.3. Der Berufungskläger bringt die Frage auf, weshalb die Privatklägerin als verheiratete Frau mit einem Kind auf sein Hotelzimmer mitging, wenn es ihr nicht darum gegangen sei, Sex mit ihm zu haben. Die Privatklägerin hat dazu ausgeführt, ihr sei es darum gegangen, mit dem Berufungskläger im Hotelzimmer einen letzten Drink zu nehmen und die guten Gespräche weiterzuführen (vgl. StA act. 3.8, S. 5; StA act. 3.19, S. 4). Dieses Motiv mag möglicherweise naiv sein und birgt - insbesondere unter den vorliegenden Umständen - die Gefahr, dem Gegenüber ungewollte Signale auszusenden, namentlich die Bereitschaft zu sexuellen Handlungen. Aufgrund der gesamten Umstände kann das von der Privatklägerin geltend gemachte Motiv jedoch nicht als eine Art Schutzbehauptung abgetan werden. So gaben sowohl die Privatklägerin als auch der Berufungskläger über-

18 / 32 einstimmend an, sie hätten sich an jenem Abend bis zum Vorfall im Hotelzimmer gut verstanden. Selbst wenn das Motiv der Privatklägerin als eher ungewöhnlich angesehen werden mag, lässt sich nicht sagen, ihre Schilderungen seien bereits aus diesem Grund unglaubhaft, zumal auch die Zeugin D._____ angab, die Privatklägerin habe ihr in der B._____ gesagt, sie wolle mit dem Berufungskläger ins Hotelzimmer gehen und mit ihm zusammen noch einen Drink nehmen (StA act. 3.9, S. 2). 4.5.4. Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Privatklägerin habe keine vergewaltigungstypischen Verletzungen aufgewiesen. Er unterlässt jedoch darzulegen, was seiner Ansicht nach typische Verletzungen einer Vergewaltigung seien. Sofern damit Verletzungen im Intimbereich gemeint sein sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall - gemäss den Aussagen der Privatklägerin ein Eindringen in ihre Vagina nur zweimal für kurze Zeit stattgefunden hat (vgl. StA act. 3.19, S. 8). Dass bei diesem Tatablauf keine Verletzungen im Intimbereich entstanden sind, erscheint deshalb nicht ungewöhnlich. Demgegenüber ist aktenkundig, dass bei der Privatklägerin kurze Zeit nach der Tat zahlreiche Flecken und Hämatome festgestellt worden sind (vgl. insb. StA act. 3.2). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers lassen sich diese ohne weiteres auf die vorgeworfene Vergewaltigung zurückführen. Die Verortung der Verletzungen an den Armen lässt sich ebenfalls mit dem von der Privatklägerin geschilderten Tatablauf in Einklang bringen, gab diese doch an, sie habe sich während der angeblichen Vergewaltigung auf dem Rücken liegend auf dem Bett im Hotelzimmer des Berufungsklägers befunden (vgl. StA act. 3.19, S. 8). Dabei erscheint es naheliegend, dass der Berufungskläger die Arme der Privatklägerin auf das Bett drückte, um sie gewissermassen zu "arretieren" und sich an ihr zu schaffen zu machen. Aus den bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen ergeben sich daher keine Hinweise dafür, dass sich die Tat anders abgespielt haben könnte, als von ihr geschildert wurde. 4.5.5. Der Berufungskläger wendet gegen die Schilderungen der Privatklägerin sodann ein, es sei widersprüchlich, wenn diese einerseits geltend mache, er habe auf ihr Gesicht onaniert, andererseits Spermaspuren aber nur unten am Saum ihres Kleides festgestellt worden seien. Die Privatklägerin gab an, sie habe, nachdem er auf ihr ejakuliert habe, das Badezimmer aufgesucht und das Sperma aus ihren Kleidern gewaschen (StA act. 3.19, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auf den Kleidern der Privatklägerin nur noch ein Teil des Spermas vorhanden war, und es ist ohne weiteres erklärbar, dass sich dieses im unteren Bereich des Pullovers befand. So ist davon auszugehen, dass - stellt man auf

19 / 32 die Schilderungen der Privatklägerin ab, wonach der Berufungskläger ihr den Rock nach oben gedrückt hat (vgl. StA act. 3.8, S. 3) - auch ihr Pullover bei der Vergewaltigung nach oben, d.h. in Richtung ihres Kopfes, geschoben wurde und dort wohl verblieb, als sich der Berufungskläger auf die Privatklägerin setzte, um auf ihr zu onanieren. Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger auf das Gesicht und den Pullover onaniert habe (vgl. StA act. 3.8, S. 4), sind deshalb nicht als unglaubwürdig abzutun. Demgegenüber vermag der Berufungskläger keine schlüssige Erklärung dafür abzugeben, unter welchen Umständen sein Sperma auf die Kleider der Privatklägerin gelangten. So bestritt er zunächst jeglichen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin (vgl. StA act. 3.13, S. 4). Später gab er an, es sei in der B._____ zu Oralsex gekommen, er habe jedoch keinen Samenerguss gehabt, da er zu viel Alkohol getrunken habe (StA act. 3.19, S. 10). Nachdem ihm vorgehalten wurde, auf den Kleidern der Privatklägerin sei sein Sperma festgestellt worden, änderte er seine Aussage dahingehend, dass beim Oralverkehr in der B._____ "etwas Samen" herausgekommen sei (StA act. 3.19, S. 14). Bereits das wechselvolle Aussageverhalten des Berufungsklägers an sich spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Darüber hinaus erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass es in der zu jenem Zeitpunkt sehr gut besuchten B._____ zu Oralsex zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin gekommen war. Dies umso mehr auch deshalb, weil niemand - namentlich auch die Zeugin D._____ nicht - den angeblich stattgefundenen Oralverkehr bestätigen konnte. Ist aber davon auszugehen, dass es nicht in der B._____ zum Oralverkehr und als Folge davon zum Samenerguss kam, lässt sich das Sperma auf den Kleidern der Privatklägerin nur mit ihrer Schilderung erklären, wonach der Berufungskläger ihr im Hotelzimmer auf das Gesicht ejakuliert habe. Jedenfalls unterlässt es der Berufungskläger, eine glaubwürdigere Erklärung dafür angeben zu können. 4.5.6. Der Berufungskläger scheint schliesslich geltend machen zu wollen, die Tat sei gar nicht möglich gewesen, wenn man auf die Aussage der Privatklägerin abstelle, wonach er ihr Strumpfhose und Slip lediglich runter- und nicht ausgezogen habe. Der Berufungskläger betont in diesem Zusammenhang denn auch, weder die Strumpfhose noch der Slip seien gerissen bzw. beschädigt gewesen. Zum einen scheint klar, dass die Privatklägerin auch mit heruntergezogenen Strumpfhose und Slip in der Lage war, dem Berufungskläger den von ihr geltend gemachten Tritt (vgl. StA act. 3.19, S. 5) zu versetzen. Zum anderen ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin vergewaltigen konnte, ohne ihr Unterhose und Slip gänzlich ausgezogen zu haben. Die Privatklägerin

20 / 32 gab hierzu an, der Berufungskläger habe mit seinen Beinen ihre Beine auseinandergedrückt, bevor er in sie eingedrungen sei (vgl. StA act. 3.19, S. 9). Ein solcher Tatablauf ist durchaus möglich bzw. es ist nicht zwingend erforderlich, für die von der Privatklägerin geschilderte Vorgehensweise dieser die Strumpfhosen und den Slip gänzlich auszuziehen. Die entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin erscheinen deshalb nicht minder glaubhaft. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur, aber auch anlässlich seiner Befragung während der Berufungsverhandlung - von zahlreichen Widersprüchlichkeiten durchsetzt sind. Auch nimmt der Berufungskläger des Öfteren nicht wirklich bzw. nur zu Beginn seiner Antworten Bezug auf die ihm gestellten Fragen und schweift im weiteren Verlauf stark ab. Seine Schilderungen sind nicht flüssig, oft zusammenhangslos und von vielen Unterbrüchen gekennzeichnet. Auf die Konfrontation mit Widersprüchen in seinem Aussageverhalten reagiert er - um Worte ringend - mit kargen Ausführungen in der Sache selbst, dafür aber umso ausschweifender in Bezug auf Nebensächlichkeiten. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers bestätigt deshalb in aller Deutlichkeit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen nicht glaubhaft seien. So ist der Berufungskläger auch zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage, eine schlüssige Version dessen zu liefern, was sich in der fraglichen Nacht in seinem Hotelzimmer zwischen ihm und der Privatklägerin abgespielt haben soll. Vielmehr verstrickt er sich in ständig neue Widersprüche, wenn er dazu aufgefordert wird, zu gewissen Umständen Stellung zu nehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass sich die Ereignisse in der fraglichen Nacht so abgespielt haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger gegen den ausdrücklichen Willen der Privatklägerin mit seinem Penis zweimal (kurz) in ihre Vagina eindrang. Bezüglich weiterer Einzelheiten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Die Vorinstanz hat die tatbestandsmässigen Voraussetzungen einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB korrekt erläutert (angefochtenes Urteil, E. II.3). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Dass der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers nur vorübergehend, kurzzeitig bzw. teilweise einführt, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den als erstellt geltenden Sachverhalt (vgl. oben Erwägung 4.6) als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190

21 / 32 Abs. 1 StGB qualifiziert hat. Der Berufungskläger hat sich daher der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Hämatome und Flecken - sollten sie von der Vergewaltigung herrühren und daher dem Berufungskläger zuzurechnen sein - als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert werden (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 25 zu Art. 190 StGB i.V.m. N 80 zu Art. 189 StGB m.w.H.). 6. Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB relevanten Kriterien korrekt wiedergegeben (angefochtenes Urteil, E. III.2). Auf Wiederholungen kann an dieser Stelle verzichtet werden. 6.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, in Beachtung sämtlicher möglicher, unter dem Tatbestand erfasster Sachverhaltsvarianten wiege das Verschulden des Berufungsklägers "eher leicht". Er habe kaum Gewalt eingesetzt und der Vorfall habe nur wenige Minuten gedauert. Der Berufungskläger sei zudem nur teilweise in die Privatklägerin eingedrungen und es sei auch nicht zu einem vaginalen Samenerguss gekommen. Erschwerend zu berücksichtigen sei indessen, dass der Berufungskläger kein Kondom benutzt habe und die Privatklägerin dadurch noch weitergehenden gesundheitlichen Risiken ausgesetzt habe. Dass die Tat nicht geplant gewesen sei, könne nicht verschuldenserleichternd berücksichtigt werden. Ebenso rechtfertige sich trotz der wohl durchaus beachtlichen Menge konsumierten Alkohols keine Minderung der Strafe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers herabgesetzt gewesen sei. Aus den Aussagen des Berufungsklägers selber gehe hervor, dass er zu einem bewussten und gezielten Handeln fähig und seine Wahrnehmung intakt gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. III.2.1). Diesen Ausführungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Demgegenüber fällt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger mit der Privatklägerin einen kollegialen Abend verbracht habe und sie sodann völlig überraschend im Hotelzimmer sexuell angegangen sei. Inwiefern dies das Verschulden des Berufungsklägers erhöhen sollte, ist nicht ersichtlich; namentlich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine besondere Heimtücke im Vorgehen des Berufungsklägers (vgl. zum Ganzen auch Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 111 zu Art. 47 StGB).

22 / 32 6.2. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ein, bei der subjektiven Tatschwere falle insbesondere das ausschliesslich egoistische Motiv in Form der Befriedigung des Sexualtriebes auf. Das Verschulden des Berufungsklägers sei vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der übrigen (objektiven und subjektiven) Tatkomponenten als "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Dies führe zu einer Einsatzstrafe von 20 Monaten (KG act. H.4, S. 2 f. [SK1 17 46]). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Befriedigung des eigenen Sexualtriebes dürfte ein Motiv sein, das grundsätzlich jeder Vergewaltigung inhärent ist und deshalb bereits im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen seinen Niederschlag gefunden hat. Wollte man dieses Motiv bei den subjektiven Tatkomponenten und damit bei der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals (zu Ungunsten) des Täters berücksichtigen, läge darin eine unzulässige Doppelverwertung (vgl. hierzu Wiprächtiger/Keller, a.a.O, N 102 zu Art. 47 StGB). Das von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Motiv hat deshalb - selbst wenn vorhanden - keinen Einfluss auf die Strafzumessung im engeren Sinne. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Verschulden des Berufungsklägers als "eher leicht" anzusehen ist. So wendete dieser namentlich nicht mehr Gewalt an als nötig, um den Beischlaf (zumindest teilweise) vollziehen zu können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Hotelzimmer sich zunächst noch im Rahmen des Üblichen und Zulässigen bewegten, gab doch auch die Privatklägerin selbst an, der Berufungskläger habe ihr ein "Schüpfli" gegeben, sodass sie aufs Bett gefallen sei, was jedoch nicht bösartig und auch nicht fest gewesen sei, sondern er es einfach nochmals habe probieren wollen (vgl. StA act.3.19, S. 5; ferner auch StA act. 3.8, S. 3). Erst danach eskalierte die Situation, indem sich der Berufungskläger gewaltsam über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Von einer kaltblütig geplanten Tat, bei der es dem Berufungskläger von Beginn an um die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gegangen wäre und er deshalb ihr Vertrauen gezielt erschlichen hätte, kann somit nicht die Rede sein. Dazu würde denn auch nicht passen, wie die Privatklägerin selbst das Geschehene unmittelbar anschliessend wahrgenommen hat. So gab sie nämlich an, sie habe die Tat zuerst als zu wenig wichtig erachtet (vgl. StA act. 3.8, S. 6). In Anbetracht der bei Art. 190 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe deshalb - in Übereinstimmung mit Vorinstanz - auf 15 Monate festzusetzen. 6.3. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger im ganzen Verfahren und auch noch anlässlich der Beru-

23 / 32 fungsverhandlung uneinsichtig zeigte. Er bestreitet jegliche Schuld. Diese fehlende Einsicht und Reue kann sich nach der Praxis des Bundesgerichts straferhöhend auswirken (BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015, E. 4.3.2). Die Lehre übt jedoch Kritik an dieser Praxis, da sie das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern bzw. den Sachverhalt zu bestreiten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), unterlaufe. Bewerte man die fehlende Einsicht und Reue straferhöhend, wirke sich das Aussageverhalten eines Angeklagten zu dessen Nachteil aus, was unzulässig sei (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 232 f. m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin beizupflichten, dass beim Berufungskläger eine qualifizierte Uneinsichtigkeit vorliegt. So versuchte er nicht nur, die Tat zu bestreiten und sich als Opfer hinzustellen, sondern rückte die Privatklägerin in ein umso schlechteres Licht, als er vorbrachte, diese habe ihn nach der sexuellen Zurückweisung durch ihn als "Arschloch", "kein Gentleman" und "Scheiss Jugo" beleidigt (vgl. StA act. 3.19, S. 11). Darüber hinaus erhob er gegenüber der Privatklägerin wider sein besseres Wissen den Vorwurf, sie habe ihn bestohlen (vgl. oben Erwägung 4.5.2). Unter diesen Umständen kann die fehlende Einsicht und Reue des Berufungsklägers ohne Weiteres als erschwerend berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch Mathys, a.a.O., Rz. 234). Ebenso wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers (vgl. lit. B) straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.w.H.). Der Berufungskläger weist seit dem Jahr 2007 insgesamt sechs Vorstrafen auf, wobei es sich bei der Mehrzahl um Gewaltdelikte, wenn auch nicht um Sexualdelikte, handelt. Damit manifestiert sich augenfällig eine erhebliche Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers, zumal ihm die Ernsthaftigkeit seines Fehlverhaltens durch die teilweise unbedingt ausgesprochenen (Geld-)Strafen umso mehr hat vor Augen geführt werden sollen. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dem Berufungskläger sei zugute zu halten, dass er sich seit seiner Tat wohlverhalten habe (angefochtenes Urteil, E. III.2.1). Ein Wohlverhalten seit der Tat stellt indessen keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit während des hängigen Verfahrens ist daher neutral zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E. 2.5; 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2; 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.4). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate zu erhöhen. 6.4. Der Berufungskläger wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 7.1. Hinsichtlich des Vollzuges der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz erwogen, der Berufungskläger sei mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom

24 / 32 12. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sei deshalb nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen würden (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, beim Berufungskläger sei es nötig, die Strafe zumindest teilweise zu vollziehen (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Gemäss Dispositiv-Ziffer 2b wurde demnach angeordnet, dass von der 18-monatigen Freiheitsstrafe der Vollzug von 12 Monaten aufgeschoben würde (wogegen in Erwägung III.3.3. des angefochtenen Urteils der unbedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festgesetzt wurde, was jedoch gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB nicht zulässig gewesen wäre). Geht die Vorinstanz allerdings davon aus, es liege eine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB (in der im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils geltenden Fassung) vor, so hätte sie berücksichtigen müssen, dass bei Freiheitsstrafen im Bereich zwischen einem und zwei Jahren unter diesen Umständen der teilbedingte Vollzug der Strafe ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2012 vom 5. April 2013, E. 4.2). 7.2. Art. 42 Abs. 2 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung verlangte für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Vorliegen besonders günstiger Umstände, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt als einschlägige Vorstrafen nun nur noch eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Wegfall der Geldstrafe in der Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB rührt daher, dass deren Anwendungsobergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert wurde (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie mehr als sechs Monate (statt wie bisher mindestens sechs Monate) beträgt. Aufgrund der Neufassung von 34 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nunmehr nicht mehr zulässig. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 StGB entsteht dabei übergangsrechtlich jedoch die Frage, wie mit den unter bisherigem Recht ausgesprochenen Geldstrafen von mindestens bzw. mehr als 180 Tagessätzen zu verfahren ist. Der Gesetzgeber hat diese Problematik dahingehend gelöst, als bei einer Verurteilung des Täters innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen der Aufschub des Vollzuges einer Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

25 / 32 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015). Dass eine Geldstrafe von exakt 180 Tagessätzen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB fällt, ist insofern schlüssig, als auch Freiheitsstrafen fortan nur noch zu berücksichtigen sind, sofern sie länger als sechs Monate dauern, einerlei, ob sie unter altem oder neuem Recht ausgesprochen wurden. 7.3. Der Berufungskläger wurde - wie erwähnt - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 12. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Nach dem zuvor Ausgeführten sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB (bzw. der entsprechenden übergangsrechtlichen Regelung) nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat auch noch zu weiteren Geldstrafen verurteilt wurde und diese zusammengerechnet mehr als 180 Tagessätze ergeben. Die in Art. 42 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafdauer muss sich aus einer einzigen Verurteilung ergeben; ob die Verurteilung dagegen eine oder mehrere Taten betrifft, spielt keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010, E. 2.1; Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 91 zu Art. 42 StGB). Gegen diese Praxis wird eingewendet, es hange manchmal allein vom Zufall ab, ob mehrere Delikte in mehreren oder in einem einzigen Verfahren abgeurteilt würden (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 154). Das Argument hat vorliegend umso mehr seine Berechtigung, als die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 12. Februar 2013 ausgesprochene Geldstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2013 darstellt (vgl. StA act. 2.13 und 2.14). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, ist indessen festzuhalten, dass keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt. Daraus ergibt sich, dass der teilbedingte Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe - im Unterschied zur Rechtslage im erstinstanzlichen Verfahren - nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 7.4. Die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Vollzuges der Strafe ist mit Blick auf das zukünftige Verhalten des Täters zu prüfen (sog. Legalprognose). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich-

26 / 32 keit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 m.w.H.). Ein teilweiser oder vollständiger Aufschub der Strafe scheidet lediglich dann aus, wenn eine sog. Schlechtprognose vorliegt. Hinsichtlich der Legalprognose sind insbesondere die zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers zu berücksichtigen. So wurde er seit dem Jahr 2007 - d.h. innert der letzten gut 10 Jahre - insgesamt sechsmal verurteilt. Auch wenn unter diesen Vorstrafen keine zu finden ist, welche die Schwere gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB erreicht, schliesst dies eine Schlechtprognose nicht von vornherein aus (BGE 98 IV 313 E. 3). Es handelt sich bei den Straftaten, die der Berufungskläger im genannten Zeitraum begangen hat, allesamt um Vorsatzdelikte. Vier Vorstrafen beziehen sich sodann auf Gewaltdelikte, nämlich einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB). Damit erweisen sich die Vorstrafen als teilweise einschlägig. Zwar ist der Berufungskläger wegen eines Sexualdeliktes bislang nicht vorbestraft, jedoch enthält auch der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB Elemente eines Gewaltdeliktes, sofern der Täter den Beischlaf mittels physischer Gewalt erzwingt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin nicht etwa bedroht oder unter psychischen Druck gesetzt, sondern Gewalt angewendet (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.3). Insofern zeigt sich anhand der vorliegend zu beurteilenden Tat, dass der Berufungskläger nach wie vor nicht in der Lage ist, seine (physischen) Aggressionen unter Kontrolle zu behalten. Unter diesen Umständen muss ihm eine schlechte Legalprognose attestiert werden. Dies umso mehr auch angesichts der Tatsache, dass von den sechs Vorstrafen die letzten zwei sowie eine weitere in Form einer unbedingten Geldstrafe ausgesprochen wurden und dies den Berufungskläger offenbar nicht abzuhalten vermochte, innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig zu werden. So liegt zwischen der letzten Verurteilung (Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Februar 2016) und der vorliegend zu beurteilenden Tat (17. März 2016) nur gut ein Monat. Diese letzte Verurteilung betraf zwar einen Verstoss gegen das SVG; nichtsdestotrotz zeigt sich im Vorleben des Berufungsklägers eine beträchtliche Renitenz, die dadurch noch verstärkt wird, dass beim Berufungskläger eine gesteigerte Uneinsichtigkeit vorliegt (vgl. oben Erwägung 6.3). Im Übrigen lässt sich auch nicht sagen, die Lebenssituation des Beru-

27 / 32 fungsklägers habe sich seit der Tat verbessert. Im Gegenteil: So hat er zum einen nach wie vor mit finanziellen Problemen - namentlich mit Schulden in beträchtlicher Höhe - zu kämpfen. Zum anderen ist er zur Zeit arbeitslos, wobei die gemäss seinen Angaben in Aussicht stehende Stelle in keiner Weise belegt wurde. Ein teilweiser oder vollständiger Aufschub der Strafe kommt deshalb nicht in Frage. Die 18-monatige Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 8. Der Berufungskläger ficht ebenfalls Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils an, wonach die bei der Privatklägerin sichergestellten Gegenstände dieser herauszugeben seien. Eine nähere Begründung, warum der Privatklägerin die ihr gehörenden Kleidungsstücke nicht zurückzugeben seien, bleibt er indes schuldig. Derlei Gründe wären denn auch nicht ersichtlich, sodass die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (Referenz GR 2016 6 1848) zu bestätigen ist. 9. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin teilweise gutgeheissen und den Berufungskläger verpflichtet, dieser CHF 2'000.00 Genugtuung nebst 5% Zins ab 17. März 2016 und CHF 1'988.00 Schadenersatz nebst 5% Zins auf CHF 1'127.15 seit 30. November 2016, auf CHF 483.00 seit 11. November 2016, auf CHF 138.60 seit 28. November 2016 sowie auf CHF 239.25 seit 1. Mai 2016 zu bezahlen (angefochtenes Urteil, E. V.2). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in diesem Punkt einlässlich und korrekt begründet, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn der Berufungskläger im Berufungsverfahren lediglich vorbringt, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen, sofern sie nicht genügend substantiiert und begründet sei (vgl. KG act. H.1, S. 6 [SK 1 17 45]), so ist die Rüge ihrerseits nicht hinreichend substantiiert und begründet, sodass nicht näher darauf einzugehen ist (vgl. hierzu Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 zu Art. 122 StPO). Der der Privatklägerin von der Vorinstanz im Rahmen der Zivilklage zugesprochene Betrag ist deshalb zu bestätigen. Präzisierend ist - auch im Urteilsdispositiv - festzuhalten, dass die Zivilklage im Mehrbetrag abgewiesen wird. 10.1. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dabei ist unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 27 Monaten beantragte und damit schlussendlich nur teilweise durchdrang. Denn die fraglichen Kosten wären in gleicher Höhe ohnehin entstanden. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger Kosten für das Untersuchungs- und das erstinstanz-

28 / 32 liche Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 6'753.20. Gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides setzt sich dieser Totalbetrag aus der Entscheidgebühr von CHF 3'600.00, den Untersuchungskosten von CHF 3'050.00 sowie Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'303.20 zusammen. Rechnet man diese drei Teilbeträge zusammen, ergibt sich indes nicht ein Total von CHF 6'753.20, sondern ein solches von CHF 7'953.20. Der Fehler rührt daher, dass im begründeten Urteil der Vorinstanz gegenüber dem Urteil ohne Begründung zwar die Entscheidgebühr von CHF 2'400.00 auf CHF 3'600.00 erhöht, das Total der Kosten jedoch bei CHF 6'753.20 belassen wurde. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Das damit statuierte Verbot der reformatio in peius bezieht sich auch auf die Kosten- und Entschädigungsfrage; eine Beschränkung auf den Schuld- und Strafpunkt ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1492; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 15 zu Art. 391 StPO; in der Sache auch BGE 129 I 65 E. 2.3). Da vorliegend nur der Berufungskläger, nicht jedoch (auch) die Staatsanwaltschaft bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 5) Berufung erhoben hat, bleibt eine Korrektur zu seinen Lasten verwehrt. Der entsprechende Totalbetrag ist deshalb bei CHF 6'753.20 zu belassen und der auf die Gerichtskosten der Vorinstanz entfallende Anteil ist - da jene den Fehler zu verantworten hat - auf CHF 2'400.00 zu kürzen. 10.2. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin zudem für ihre notwendigen Aufwendungen im Untersuchungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat ihr zu Lasten des Berufungsklägers eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'096.50 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zugesprochen, was nicht zu beanstanden ist und vom Berufungskläger denn auch nicht näher thematisiert wurde. Auf die weiterführende Begründung der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 10.3 Im Rahmen der Berufung unangefochten geblieben ist die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers (vgl. oben Erwägung 2.2). Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty ist als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren deshalb mit CHF 12'903.85 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. Die Vor-

29 / 32 instanz hat festgehalten, diese Entschädigung gehe "zu Lasten des Kantons Graubünden" und werde aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (recte: Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) vorbehalten bleibe (Dispositiv-Ziffer 6a). Dies ist zumindest missverständlich. Besteht nämlich eine Rückerstattungspflicht, so gehen die Kosten bei Lichte besehen zu Lasten des Rückerstattungspflichtigen und werden nur vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wäre denn auch nicht einzusehen, warum die Entschädigung des amtlichen Verteidigers - anders als die Verfahrenskosten - nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen sollte. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ausserdem verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 2'580.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieser Betrag lässt sich anhand des vollen Honorars auf Basis eines Stundenansatzes von CHF 240.00 errechnen. Die Vorinstanz übersieht dabei jedoch, dass der Verteidiger des Berufungsklägers eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, die einen Stundenansatz von CHF 250.00 festlegt (vgl. StA act. 1.7). Da sich die korrekte Errechnung des Differenzbetrages gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO damit jedoch nachteilig für den Berufungskläger auswirken würde und der amtliche Verteidiger selbst kein Rechtsmittel gegen die Festlegung seines Honorars ergriffen hat, ist von einer entsprechenden Korrektur abzusehen. 11.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hierfür ist zu beachten, dass die Berufung des Berufungsklägers (SK1 17 45) vollumfänglich abgewiesen und die Berufung der Staatsanwaltschaft (SK1 17 46) teilweise gutgeheissen wurde. Es ist deshalb eine anteilsmässige Aufteilung der Kosten vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger einen Freispruch und die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten beantragt haben. Die Staatsanwaltschaft ist insofern unterlegen, als eine Erhöhung des Strafmasses von 18 auf 27 Monaten abgelehnt wurde; mit dem Antrag, die Strafe sei unbedingt zu vollziehen, ist sie dagegen durchgedrungen. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen dagegen gänzlich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich, vier Fünftel der Kosten, d.h. CHF 4'000.00, dem Beru-

30 / 32 fungskläger und einen Fünftel, d.h. CHF 1'000.00, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 11.2. Der Berufungskläger wird ausserdem verpflichtet, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 433 Abs. 1 StPO). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine entsprechende Honorarnote in Höhe von CHF 2'228.30 ein, wobei sie einen zu entschädigenden Aufwand von 8.5 Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Spesen von CHF 29.00 und 7.7% Mehrwertsteuer geltend machte (KG act. G.2 [SK1 17 45]). Dies ist nicht zu beanstanden und der Berufungskläger ist daher zu verpflichten, die Privatklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'228.30 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 11.3. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur Dieter Marty, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine entsprechende Honorarnote in Höhe von CHF 5'013.05 ein, wobei er einen zu entschädigen Aufwand von 22.35 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Spesen von CHF 178.80 und 8.0% Mehrwertsteuer auf den Betrag von CHF 2'100.00 bzw. 7.7% Mehrwertsteuer auf den Betrag von CHF 2'548.80 geltend machte (KG act. G.1 [SK1 17 45]). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint zwar eher im oberen Bereich angesiedelt, von einer Korrektur ist jedoch abzusehen. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty wird daher für das Berufungsverfahren mit CHF 5'013.05 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu vier Fünfteln, somit im Umfang von CHF 4'010.45, zu Lasten des Berufungsklägers und zu einem Fünftel, somit im Umfang von CHF 1'002.60, zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. Die Berechnung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird im Berufungsurteil praxisgemäss nicht (mehr) vorgenommen.

31 / 32 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von X._____ wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird teilweise gutgeheissen. 3. X._____ ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 4. a) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die bei Y._____ sichergestellten Kleidungsstücke sind dieser nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 6. a) Die Zivilklage von Y._____ gegen X._____ wird im Umfang von CHF 2'000.00 Genugtuung nebst 5% Zins ab 17. März 2016 und CHF 1'988.00 Schadenersatz nebst 5% Zins auf CHF 1'127.15 seit 30. November 2016, auf CHF 483.00 seit 11. November 2016, auf CHF 138.60 seit 28. November 2016 sowie auf CHF 239.25 seit 1. Mai 2016 gutgeheissen. b) Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. 7. a) Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'753.20 (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 3'050.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'303.20, Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Plessur von CHF 2'400.00) gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'096.50 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 8. a) Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty wird als amtlicher Verteidiger von X._____ für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 12'903.85 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten von X._____ und wird vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

32 / 32 b) X._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 2'580.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu vier Fünfteln, somit im Umfang von CHF 4'000.00, zu Lasten von X._____ und zu einem Fünftel, somit im Umfang von CHF 1'000.00, zu Lasten des Kantons Graubünden. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'228.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 10. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty wird als amtlicher Verteidiger von X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'013.05 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu vier Fünfteln, somit im Umfang von CHF 4'010.45, zu Lasten von X._____ und zu einem Fünftel, somit im Umfang von CHF 1'002.60, zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten. 11. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 12. Mitteilung an: