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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 15.09.2017 SK1 2017 28

15. September 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,617 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Wiederaufnahme des Verfahrens | Übrige Fälle und Geschäfte

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. September 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 28 [nicht mündlich eröffnet] 18. September 2017 Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008, mitgeteilt am 23. Dezember 2008, in Sachen der Staatsan waltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Kontumazurteil vom 6. März 2008, mitgeteilt am 17. März 2008, erkannte das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. X._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksamtes O.1_____ vom 20. April 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Tagen wird widerrufen und X._____ wird im Sinne einer Gesamtstrafe – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes O.1_____ vom 20. April 2005 – wie folgt verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die erstandene Polizeiund Untersuchungshaft von 12 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen; - zur Bezahlung einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'710.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 465.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit von Fr. 5'675.00 gehen zulasten des X._____. Sie sind zusammen mit der Busse – total also Fr. 5'875.00 (Fr. 5'675.00 + Fr. 200.00) – innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922- 1, zu überweisen. 4. Die Kosten der 12-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft von Fr. 365.00 (Verpflegung und Unterkunft) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). B. Mit Schreiben vom 24. April 2008 beantragte X._____ beim damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos die Aufhebung des Kontumazurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens gemäss Art. 123 Abs. 2 der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (nachfolgend: GR- StPO). C. Mit Vorladung vom 15. Mai 2008 wurde X._____ zur Verhandlung vor dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos auf den 12. Juni 2008 geladen, welche aufgrund eines Auslandaufenthaltes von X._____ bis auf weiteres verschoben werden musste.

Seite 3 — 12 D. Mit Vorladung vom 10. November 2008 lud der damalige Bezirksgerichtspräsident X._____ erneut zur Verhandlung auf den 18. Dezember 2008 vor. Diese Vorladung wurde X._____ an die Adresse seiner Mutter mitgeteilt. Am 7. Dezember 2008 teilte die Mutter A._____ dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos mit, dass ihr Sohn im Ausland weile. Sie habe weder Adresse noch Telefonnummer. E. Am 18. Dezember 2008 fand die Hauptverhandlung vor dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos statt, an welcher X._____ nicht erschien. F. Mit Abschreibungsbeschluss vom 18. Dezember 2008, mitgeteilt am 23. Dezember, 2008 erkannte das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Das Wiederaufnahmegesuch des X._____ vom 24. April 2008 wird als erledigt abgeschrieben und vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestrichen und das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. März 2008, mitgeteilt am 17. März 2008, erwächst somit in Rechtskraft. 2. Die Kosten dieses Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 trägt X._____. Sie sind von diesem innert 30 Tagen der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). G. Am 2. Juni 2017 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwalt Rudolf Saebel in Vertretung von X._____ gegen den Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 Berufung ein. Dabei machte er geltend, der erwähnte Beschluss sei X._____ bisher nicht schriftlich eröffnet worden. Dieser habe erst am 17. Mai 2017 in der Justizvollzugsanstalt B._____ davon Kenntnis erhalten, womit die Berufungsfrist von 20 Tagen mit der aktuellen Eingabe gewahrt sei. In der Sache hätte der Abschreibungsbeschluss nicht ergehen dürfen, da X._____ nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die Vorladung vom 18. November 2008 habe er nicht erhalten. Der Strafprozess sei daher erneut aufzunehmen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2017 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als amtlichen Verteidiger von X._____ ein und ersuchte das Regionalgericht Prättigau/Davos um schriftliche Auskunft darüber, wann und in welcher Form X._____ die Vorladung vom 10. November 2008 und der Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 zugestellt worden seien, unter gleichzeitiger Zustellung allfälliger Beweisurkunden. Gleichzeitig

Seite 4 — 12 wurde der amtliche Verteidiger aufgefordert, bis zum 31. Juli 2017 eine verbesserte Berufungsschrift gemäss Art. 142 Abs. 2 GR-StPO einzureichen. I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos mit, sowohl die Vorladung vom 10. November 2008 als auch der Abschreibungsbeschluss vom 18. Dezember 2008, mitgeteilt am 23. Dezember 2008, seien X._____ an die Adresse seiner Mutter, A._____, _____weg 3, O.2_____, mitgeteilt worden. Die entsprechende Zustelladresse sei dem Bezirksgericht von X._____ mit Schreiben vom 24. April 2008, in welchem er die Aufhebung des Kontumazurteils verlangt habe, mitgeteilt worden. Von den jeweiligen Couverts seien keine Kopien angefertigt worden. Gemäss Auskunft der Post sei eine Sendungsverfolgung nicht mehr möglich, so dass heute zum konkreten Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden könnten, wann die entsprechenden Postsendungen zugestellt/abgeholt worden seien. J. Am 25. Juli 2017 reichte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi seine Ergänzung der Berufung mit folgenden Anträgen ein: 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 aufzuheben. 2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Durchführung einer Hauptverhandlung zurückzuweisen. 3. Gesuch um vorsorglichen prozessleitenden Entscheid: a) Es sei festzustellen, dass das Kontumazurteil vom 6. März 2008 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. _____) nicht rechtskräftig ist. b) Es sei richterlich bei den zuständigen Behörden (Bundesamt für Justiz, 3003, Amt für Justizvollzug Graubünden, 7000 Chur) zu veranlassen, dass der gegen X._____ erlassene internationale Haftbefehl unverzüglich aufgehoben und das gegen ihn gestellte Auslieferungsgesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgezogen wird. c) Es sei der X._____ unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. L. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 erkannte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt:

Seite 5 — 12 1. Es wird festgestellt, dass die von X._____ gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 eingereichte Berufung rechtzeitig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar ist. Allfällige Rechtskraftbescheinigungen sind ungültig. Damit ist auch die im Abwesenheitsurteil vom 6. März 2008 verhängte Freiheitsstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollstreckbar. 3. Das Regionalgericht Prättigau/Davos wird eingeladen, zur Berufungsergänzung vom 25. Juli 2017 bis zum 2. August 2017 Stellung zu nehmen. 4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur Guido Ranzi wird aufgefordert, bis zum 2. August 2017 eine detaillierte Kostennote einzureichen. 5. Die Kosten für diese Verfügung bleiben bei der Prozedur. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung). M. Das Regionalgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsergänzung. N. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 7. August 2017 auf Bemerkungen zur Kostennote von Rechtsanwalt Guido Ranzi vom 2. August 2017. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Der Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 (vgl. act. B.1) erging vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist deshalb noch die vor dem Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO geltende Strafprozessordnung des Kantons Graubünden anwendbar.

Seite 6 — 12 2. Nach Art. 142 Abs. 3 GR-StPO hemmt die rechtzeitig eingereichte Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Kantonsgericht einzureichen (vgl. Art. 142 Abs. 1 GR-StPO). Während der Berufungskläger die Einhaltung der Frist nachzuweisen hat, das heisst, dass er innert zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme die Berufungsschrift zu Handen des Kantonsgerichts eingereicht hat, liegt die Beweislast für die Zustellung des anzufechtenden Entscheids bei der Vorinstanz. 3. Im vorliegenden Fall besteht gemäss der schriftlichen Auskunft des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. Juli 2017 (vgl. act. A.4) keine Möglichkeit, den konkreten Zeitpunkt zu bestimmen, wann – und allenfalls ob – der Abschreibungsbeschluss vom 18. November 2008 (vgl. act. B.1) an die von X._____ als Zustelladresse bezeichnete Anschrift seiner Mutter zugestellt wurde. Die Vorinstanz sieht sich deshalb ausser Stande, den ihr obliegenden Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Abschreibungsbeschlusses zu erbringen. Damit ist auf die Angaben von X._____ abzustellen, wonach er vom fraglichen Dokument erst am 17. Mai 2017 in der Justizvollzugsanstalt B._____ in O.3_____ Kenntnis erhalten habe (vgl. act. A.1). Die Berufung vom 2. Juni 2017 ist damit rechtzeitig erfolgt. Da sich diese zudem mit der Einreichung der verbesserten Berufung vom 25. Juli 2017 (vgl. act. A.5) als formgerecht erweist, ist auf diese einzutreten. 4. Dem Gesuch um Erlass eines vorsorglichen prozessleitenden Entscheids (vgl. act. A.5, S. 2) wurde insoweit entsprochen, als in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 27. Juli 2017 (vgl. act. D.13) festgestellt wurde, dass die von X._____ gegen den Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 eingereichte Berufung rechtzeitig erfolgt sei. In Ziffer 2 wurde festgestellt, dass der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar sei. Allfällige Rechtskraftbescheinigungen seien ungültig. Damit sei auch die im Abwesenheitsurteil vom 6. März 2008 verhängte Freiheitsstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollstreckbar. Zudem wurde festgehalten, dass auf das Begehren, es sei bei den zuständigen Behörden zu veranlassen, dass der gegen X._____ erlassene internationale Haftbefehl unverzüglich aufzuheben und das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellte Auslieferungsgesuch zurückzuziehen sei, wegen fehlender Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht eingetreten werden könne. Ebenso wenig sei auf den Antrag, X._____ sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, einzutreten, da dieser Entscheid allein den zuständigen Behörden der Bundesrepu-

Seite 7 — 12 blik Deutschland zustehe. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Antrag. 5. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 (vgl. act. B.1). Das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos führte aus, dass der Gerichtspräsident nach Eingang des Wiederaufnahmegesuches vom 24. April 2008 umgehend das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet habe. Nachdem dann eine auf den 12. Juni 2008 angesetzte Gerichtsverhandlung wegen angeblichen Auslandaufenthaltes des Gesuchstellers bis gegen Ende Oktober 2008 abgesagt worden sei, sei X._____ am 18. Dezember 2008 trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht zur Verhandlung erschienen. Er habe als Gesuchsteller gewusst, dass ein Wiederaufnahmeverfahren pendent sei, weshalb es in erster Linie an ihm gelegen sei, für seine Vertretung bzw. seine Erreichbarkeit zu sorgen. Mit seinem im Brief vom 24. April 2008 geäusserten ausdrücklichen Hinweis, man möge ihm die Post fortan an die Adresse seiner Mutter senden, habe X._____ für ein solches Zustelldomizil gesorgt. Wenn nun aber im internen Verhältnis – also zwischen Mutter A._____ und Sohn X._____ – eine Weiterleitung dieser Post nicht gegeben gewesen sei, trage allein der Gesuchsteller die Folgen dieser angeblich unmöglichen Weiterübermittlung der an ihn ergangenen Gerichtspost. Erscheine der Angeklagte im neuen Verfahren unentschuldigt nicht zur Sitzung oder könne er aus eigenem Verschulden nicht vorgeladen werden, so entfalle die Wiederholung der Hauptverhandlung und das Kontumazurteil werde endgültig rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund sei das Wiederaufnahmegesuch vom 24. April 2008 abzuschreiben, wie es in der Vorladung vom 10. November 2008 im Falle der Säumnis des Gesuchstellers auch angedroht worden sei. Damit erwachse das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. März 2008 in Rechtskraft. 6. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass der Abschreibungsbeschluss nicht habe ergehen dürfen, da er nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 geladen worden sei. Die Vorladung vom 18. November 2008 habe er nicht erhalten. Er habe sich, wie dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos bekannt gewesen sei, nicht mehr in der Schweiz befunden, sondern er habe sich nach O.4_____ abgemeldet. In Kenntnis seiner Abwesenheit und des Nichterhalts der Vorladung vom 10. November 2008 habe das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos den Abschreibungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 erlassen (vgl. act. A.1). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2008 habe zudem seine Mutter A._____ dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos mitgeteilt, dass er im Ausland sei und sie keine Adresse und Telefonnummer habe. Damit habe die

Seite 8 — 12 Vorinstanz gewusst, dass er die Vorladung nicht erhalten habe. Im Wissen darum habe die Vorinstanz die Verhandlung eröffnet und wegen Abwesenheit des Angeklagten seien für das Gericht die Voraussetzungen zur Wiederholung der Hauptverhandlung entfallen. Die Vorinstanz habe den Beschluss vom 18. Dezember 2008 zu Unrecht erlassen, weil er gar keine Kenntnis vom Verhandlungstermin gehabt habe. 7. Erscheint ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 122 erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung und kann er auch nicht vorgeführt werden, so fällt das Gericht auf Grund der Akten und der Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil (vgl. Art. 123 Abs. 1 GR-StPO). Der Beurteilte kann innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausgefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen (vgl. Art. 123 Abs. 2 GR-StPO). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so setzt der Präsident eine neue Gerichtsverhandlung an (vgl. Art. 123 Abs. 3 Satz 1 GR-StPO). Leistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben (vgl. Art. 123 Abs. 4 GR- StPO). 7.1. Vorliegend geht es um die Prüfung der Frage, ob der Berufungskläger unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien, womit die Vorinstanz das Wiederaufnahmegesuch als erledigt hätte abschreiben können. Erscheint der Angeklagte im neuen Verfahren unentschuldigt nicht zur Sitzung oder kann er aus eigenem Verschulden nicht vorgeladen werden, so entfällt die Wiederholung der Hauptverhandlung und das Kontumazurteil wird endgültig rechtskräftig. Der Eintritt der Verwirkung setzt allerdings voraus, dass diese Folge dem Gesuchsteller vorgängig in geeigneter Weise bekannt gegeben wird (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91, N. 26). Der Berufungskläger bringt vor, dass er nicht gehörig vorgeladen worden sei, womit er keine Kenntnis der Vorladung und der Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen gehabt habe. Damit sei das Wiederaufnahmegesuch zu Unrecht als erledigt abgeschrieben worden. Vorliegend ist erstellt, dass das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Berufungskläger am 10. November 2008 gestützt auf die Adressangabe in seinem Wiederaufnahmegesuch vom 24. April 2008 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 8) eine Vorladung zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 an die Andresse seiner Mutter A._____ in O.2_____ mitteilte, in welcher er auf die Folgen eines unentschuldigten Fernblei-

Seite 9 — 12 bens hingewiesen wurde (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 12 und act. E. 3). Am 7. Dezember 2008 informierte die Mutter A._____ das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos dahingehend, dass sich ihr Sohn X._____ im Ausland aufhalte und sie weder eine Adresse noch eine Telefonnummer habe (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 13). Es ist davon auszugehen, dass sich die Mutter, die gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers die Vorladung in Empfang nahm (vgl. act. A.5, Ziff. 6), auf die Vorladung hin aufgrund der Nichterreichbarkeit ihres Sohnes beim damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos am 7. Dezember 2008 meldete, um das Gericht über die Abwesenheit ihres Sohnes zu informieren. Schon aufgrund dieses Schreibens musste das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos davon ausgehen, dass der Berufungskläger von der Vorladung und damit auch von der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 keine Kenntnis hatte. Jedenfalls lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Gemäss der Eingabe des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. Juli 2017 (vgl. act. A.4) kann auch im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, wann welche Postsendung zugestellt bzw. abgeholt wurde. Gemäss Auskunft der Post könne eine Sendungsverfolgung rückwirkend nur bis zu drei Jahren erfolgen. Aufgrund dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 erneut verschieben und weitere Abklärungen betreffend dem Aufenthaltsort des Berufungsklägers treffen müssen. Sie konnte nicht einfach von einer gehörigen Zustellung der Vorladung ausgehen und das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abschreiben, nachdem der Berufungskläger nicht zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 erschien, da nichts darauf hindeutet, dass der Berufungskläger die Vorladung auch tatsächlich erhielt und von dieser Kenntnis nehmen konnte. Daran vermag der Umstand, dass der Berufungskläger als Korrespondenzadresse die Adresse seiner Mutter angab, nichts zu ändern, da A._____ die Vorladung eben gerade nicht an ihren Sohn weiterleiten konnte. Da der Berufungskläger von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 somit keine Kenntnis hatte, kann nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung gesprochen werden. Das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos schrieb daher das Wiederaufnahmegesuch des Berufungsklägers zu Unrecht als erledigt ab. Die Berufung erweist sich als begründet, womit diese gutzuheissen und der angefochtene Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 vollumfänglich aufzuheben ist. 7.2. Gemäss Art. 452 Abs. 3 StPO gilt für die neue Beurteilung neues Recht. Zuständig ist das Gericht, das nach diesem Gesetz für das Abwesenheitsurteil

Seite 10 — 12 zuständig gewesen wäre. Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an (vgl. Art. 369 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Angelegenheit an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos für die Fortsetzung des Verfahrens gemäss Art. 369 StPO zurückzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungs- und den Gerichtskosten (vgl. Art. 154 Abs. 1 Satz 1 GR-StPO). Die Gerichtskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich im Gerichtsverfahren direkt ergebenden Barauslagen und den Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zusammen (vgl. Art. 3 der damaligen Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (vgl. Art. 160 Abs. 3 GR-StPO). Da der Berufungskläger vollumfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für den Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 500.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor der I. Strafkammer gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese werden gestützt auf Art. 3 lit. a der damaligen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen auf CHF 1'000.00 festgesetzt. 9.1. Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (vgl. Art. 160 Abs. 4 GR-StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (vgl. Art. 9 der damaligen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen). Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden [BR 310.100]. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung differenziert nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom

Seite 11 — 12 Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012 E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 in BGE 139 IV 261). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt. 9.2. Der amtliche Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 2. August 2017 (vgl. act. D.16) einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 60.00 und 8 % MwSt. Dieser Aufwand erscheint angesichts der doch sehr begrenzten Schwierigkeit der Streitsache als leicht überhöht. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die diversen Telefongespräche und die Berufungsschrift sind im Umfang von einer Stunde zu hoch. Der Zeitaufwand ist auf insgesamt 9 Stunden zu kürzen. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von X._____ wird somit auf CHF 2'008.80 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgelegt. Gemäss Art. 12 der damaligen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen ist es dem amtlichen Verteidiger untersagt, vom Klienten ein Zusatzhonorar zu verlangen. 10. Da sich die Berufung offensichtlich als begründet erweist, ergeht diese Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 369 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt wird. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'008.80 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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