Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Urteil vom 01. Oktober 2019 Referenz SK1 17 17 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Thöny, Aktuarin Parteien X._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 26.01.2017, mitgeteilt am 04.04.2017 (Proz. Nr. 515-2016-37) Mitteilung 03. Oktober 2019
2 / 14 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1946 geboren und ist in L.1_____ aufgewachsen. Seit 1988 wohnt er in der Schweiz und besitzt einen Ausweis C (Niederlassungsbewilligung). Er ist gelernter Grafiker und heute im Ruhestand. Er bezieht eine Rente von monatlich CHF 3'700.00 und hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. B. Nachdem es am _____ 2015 auf der _____strasse in O.1_____ zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen von X._____ und demjenigen von A._____ gekommen war, wurde X._____ mit Strafbefehl vom 11. November 2015 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig erkannt. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. C. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 20. November 2015 Einsprache erheben. Nach Durchführung von weiteren Einvernahmen der am Vorfall beteiligten Personen teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 27. Januar 2016 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht gestellt werde. Zudem wurde eine Frist von 10 Tagen zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt. D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 liess X._____ die folgenden Beweisanträge stellen: 1. Es sei eine massstabgetreue Skizze der Unfallsituation (Breite der Strassen) und der Unfallendlage der Fahrzeuge erstellen zu lassen. 2. Es sei ein verkehrstechnisches Gutachten erstellen zu lassen, aus dem sich die von Herrn A._____ gefahrene Geschwindigkeit und der zurückgelegte Fahrweg ergeben. E. Mit Schreiben vom 28. April 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beweisantrag betreffend Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens ab, entsprach jedoch dem Antrag auf Erstellung einer massstabgetreuen
3 / 14 Skizze der Unfallsituation. Diese ging am 16. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein. F. Die Anklageschrift und der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des damaligen Bezirksgerichts Plessur (heute: Regionalgericht Plessur) datieren vom 17. Oktober 2016. Der Anklageschrift lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am ____ 2015, um ca. 11:00 Uhr, fuhr X._____ als Lenker des Personenwagens BMW 320d Touring, Kontrollschild GR _____, in O.1_____ über die _____strasse in Richtung _____strasse. Bei der Einmündung der _____strasse in die _____strasse unterliess er es pflichtwidrig, vor Beginn der Verzweigung anzuhalten, womit er das Vortrittsrecht des auf der _____strasse stadteinwärts fahrenden, von A._____ gelenkten Personenwagens Mazda CX-5, Kontrollschild GR _____, missachtete. Stattdessen fuhr der Beschuldigte weiter und stiess mit der Front seines Fahrzeuges gegen die rechte Seite des Personenwagens von A._____, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Anklageschrift die folgenden Anträge: 3.1. X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.3 Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 liess X._____ die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens sowie die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins anlässlich der Hauptverhandlung beantragen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 lehnte der Vorsitzende der Vorinstanz beide Beweisanträge ab. H. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 26. Januar 2017 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers teil. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Schlussanträge von X._____ lauteten wie folgt: 1. X._____ sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG frei zu sprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4 / 14 3. X._____ sei gemäss Art. 429 StPO für die Kosten der Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. I. Mit Urteil vom 26. Januar 2017, gleichentags mündlich eröffnet, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. X._____ ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Verfahrenskosten von CHF 4'931.00 gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 4'931.00 Total CHF 5'231.00 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Gegen dieses Urteil liess X._____ am 1. Februar 2017 Berufung anmelden, woraufhin das Regionalgericht Plessur das begründete Urteil am 4. April 2017 mitteilte. J. Mit Berufungserklärung vom 18. April 2017 stellte X._____ die folgenden Anträge: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 26.01.2017, mitgeteilt am 04.04.2017, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Berufungskläger sei für die Kosten der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'024.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, ausseramtlich zu entschädigen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.
5 / 14 K. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig räumte sie dem Berufungskläger eine Frist bis zum 9. Juni 2017 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung ein. L. Am 6. Juni 2017 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsbegründung ein, wobei er an den mit Berufungserklärung vom 18. April 2017 gestellten Anträgen festhielt. M. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Berufung. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196- 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). 1.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
6 / 14 1.2. Gegen das am 26. Januar 2017 mündlich eröffnete und am darauffolgenden Tag ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Plessur meldete X._____ am 1. Februar 2017 unter Berücksichtigung von Art. 90 StPO innert der zehntägigen Frist rechtzeitig die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 4. April 2017 reichte er fristgerecht am 18. April 2017 seine Berufungserklärung ein. Da auch die anderen gesetzlich statuierten Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Bildeten aber – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 E. 1). Willkür liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). 3. Die Vorinstanz ist der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift gefolgt und hat X._____ der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG (Einspuren, Vortritt) und Art. 14 Abs. 1 VRV (Ausübung des Vortritts) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig gesprochen. Dies mit der Begründung, der Kollisionsgegner A._____ habe sich auf der Hauptstrasse befunden und sei folglich vortrittsberechtigt gewesen. Die Sachverhaltsdarstellung des Be-
7 / 14 schuldigten, wonach A._____ plötzlich links am wartenden Fahrzeug von X._____ vorbeigeschrammt sein soll, erachtete sie insbesondere aufgrund der Endlage der Fahrzeuge als nicht erstellt. 4. Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend werde der Sachverhalt von ihm und vom Kollisionsgegner A._____ in den wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert. Dennoch hätten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz darauf beschränkt, den Unfallhergang allein anhand der Endlage des Fahrzeugs von A._____ festzustellen, obwohl beantragt worden sei, ein Unfallgutachten unter Berücksichtigung der Fahrzeugspuren erstellen zu lassen. Ganz offensichtlich seien die Spuren an den beteiligten Fahrzeugen geeignet um abzuklären, ob sich der Berufungskläger im Zeitpunkt der Kollision bereits auf der _____strasse befunden und deshalb keine Vortrittsregeln verletzt habe oder ob die Aussage des Unfallbeteiligten A._____, wonach der Berufungskläger aus der _____strasse direkt in sein Fahrzeug gefahren sei, zutreffe. Bei der Auswertung der Fahrzeugspuren handle es sich zweifellos um eine entscheidrelevante Tatsache, die den Berufungskläger hätte entlasten können. Indem die Vorinstanz diesen Beweisantrag abgelehnt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe nun dazu, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft und offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. 4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). 4.2. Der Vorsitzende des erstinstanzlichen Strafgerichts wies die vom Berufungskläger am 26. Oktober 2016 (vorinstanzliche Akten act. 8) gestellten Beweisanträge auf Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens sowie Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins anlässlich der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (vorinstanzliche Akten act. 14) ab. Er führte aus, dass ein Verkehrsgutachten für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung weder notwendig noch verhältnismässig erscheine und dass die Örtlichkeiten bekannt und durch
8 / 14 die Fotoaufnahmen hinreichend dokumentiert seien, sodass ein Augenschein sich erübrige. Wie auch in der erwähnten Verfügung darauf hingewiesen wurde, ist die Ablehnung der Beweisanträge gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, doch können die abgewiesenen Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden, wobei das Gericht an den ablehnenden Entscheid nicht gebunden ist. In der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2016 (vorinstanzliche Akten act. 16) wurde der Berufungskläger sodann darauf hingewiesen, dass an der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisabnahmen durch das Gericht erfolgen würden, wobei seitens der Parteien gestellte und zugelassene Beweisanträge vorbehalten blieben. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist bis zum 16. Januar 2017 angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Wie sich aus dem Protokoll vom 26. Januar 2017 ergibt und vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wurde, hat es der Berufungskläger unterlassen, die abgewiesenen Beweisanträge erneut zu stellen. Dementsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Berufungskläger nicht mehr an seinen Beweisanträgen festhält und hatte somit auch nicht mehr darüber zu befinden respektive die Ablehnung ausführlicher zu begründen. Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. Überdies wäre die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung ohnehin nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz aus nachvollziehbaren Gründen und unter Berücksichtigung der Fotodokumentation (Akten Staatsanwaltschaft act. 4) sowie der massstabgetreuen Skizze der Unfallsituation (Akten Staatsanwaltschaft act. 28) zum Ergebnis gelangt ist, dass sich der Unfall nicht so zugetragen haben konnte, wie vom Berufungskläger geschildert wurde. Aufgrund der Endlage der Fahrzeuge schloss sie insbesondere aus, dass A._____ einen Bogen um das – gemäss Behauptung des Berufungsklägers – stehende Fahrzeug des Berufungsklägers habe fahren wollen und sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenprall noch nach rechts abgedreht habe. Vielmehr erachtete sie es aufgrund der Tatsache, dass die Front des Fahrzeugs von A._____ eher gegen die linke Strassenseite gerichtet war, als erstellt, dass der Berufungskläger – entsprechend den Schilderungen von A._____ – dessen unbestrittenes Vortrittsrecht missachtet hatte und beim Einfahren in die _____strasse in dessen Fahrzeug gefahren war. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz respektive des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Strafgerichts, wonach die Einholung eines Verkehrsgutachten für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung nicht notwendig erscheine, nicht offensichtlich unhaltbar. 4.3. Der Berufungskläger bringt insbesondere vor, mit dem beantragten Gutachten könnte festgestellt werden, ob sich der Berufungskläger im Zeitpunkt der Kollision bereits auf der _____strasse befunden und deshalb keine Vortrittsregeln ver-
9 / 14 letzt habe. Diese Frage ist einerseits bereits durch die Fotodokumentation geklärt, zumal der Berufungskläger selbst ausgesagt hat, dass er sein Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr bewegt habe (vgl. Akten Staatsanwaltschaft act. 5 Anwort zu Frage 18). Ausserdem ist diese Frage für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist aufgrund der Fotodokumentation (Akten Staatsanwaltschaft act. 4) sowie der massstabgetreuen Skizze der Unfallsituation (Akten Staatsanwaltschaft act. 28) erstellt, dass er im Zeitpunkt der Kollision noch nicht (vollständig) auf die _____strasse eingebogen war. Davon könnte erst dann ausgegangen werden, wenn sich sein Fahrzeug bereits in seiner vollen Länge auf der _____strasse befunden hätte. Die Beweismittel zeigen jedoch, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers noch mehr als zur Hälfte auf der _____strasse stand, zumal der Bereich des Trottoirs noch nicht zur _____strasse gerechnet werden kann. Auch der Berufungskläger selbst stellte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fest, dass er lediglich mit der Front seines Fahrzeugs in die _____strasse eingefahren sei (Akten Staatsanwaltschaft act. 15 Antwort zu Frage 8). Nach Art. 14 Abs. 1 VRV hat der Vortrittsbelastete, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Dass er dies vor Beginn der Verzweigung machen muss, gründet in der Tatsache, dass dem Berechtigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Vortritt nicht bloss an einer bestimmten Stelle der Verzeigung, sondern auf der ganzen Fläche, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden, mithin auf der gesamten Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen zusteht (vgl. Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 64 zu Art. 36). Hatte sich vor dem Berufungskläger – wie er selbst geltend macht – eine Kolonne gebildet, welche ihm nicht erlaubte, vollständig und in einem Zug in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse einzubiegen, wäre er somit verpflichtet gewesen, vor der Verzweigung anzuhalten. Selbst wenn er also zum Zeitpunkt der Kollision stillgestanden hätte, hätte er das Vortrittsrecht des Kollisionsgegners verletzt. Auch aus dieser Überlegung erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens als gerechtfertigt. 4.4. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Der Berufungskläger rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und zwar mit Bezug auf die Beweiswürdigung wie auch hinsichtlich der Beweislast. Zum ersten Punkt führt er aus, die Vorinstanz habe sich auf den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt gestützt und dies damit begrün-
10 / 14 det, dass der Berufungskläger sich grob widersprüchlich verhalten habe, indem er vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, dass er keinen Lieferwagen gesehen habe und anlässlich der Hauptverhandlung den Unfallhergang mit dem Lieferwagen begründet habe. Vorliegend seien seine Aussagen korrekt, wonach er keinen Lieferwagen gesehen habe. Es gebe aber keinen Grund, die Existenz des Lieferwagens in Frage zu stellen. Vielmehr habe es einen Grund gegeben müssen, weshalb der Kollisionsgegner A._____ die stehende Fahrzeugkolonne nicht bemerkt habe und mit seinem Fahrzeug kollidiert sei. Anlässlich der Hauptverhandlung sei deshalb aufgezeigt worden, dass die Ursache nur in dem von der _____strasse einfahrenden Lieferwagen habe liegen können. Wenn die Vorinstanz dem Berufungskläger nun vorwerfe, dass er sich grob widersprüchlich verhalten habe und sein Aussageverhalten keine innere Geschlossenheit aufweise, so sei diese Feststellung tatsachenwidrig und offensichtlich unrichtig. Sie erfülle die Voraussetzungen einer willkürlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Schilderungen des Berufungsklägers nur um Mutmassungen handle und seine Aussagen zum Unfallhergang deshalb nur reine Vermutungen seien. Ausserdem habe sie automatisch den vom Kollisionsgegner geschilderten Sachverhalt übernommen, ohne die Glaubwürdigkeit der Aussagen von A._____ zu überprüfen. Was die Beweislast betreffe, so habe die Vorinstanz diese Regel verletzt, weil sie vom Berufungskläger eine substantiierte Gegendarstellung verlangt und ihn verurteilt habe, weil ihm der Beweis seiner Unschuld misslungen sein und weil sie ihn nicht zum Gegenbeweis zugelassen habe. 5.1. Zunächst ist – wie bereits ausgeführt wurde – darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme von Willkür gerade nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 141 IV 305 E. 1.2. mit Hinweisen). Der Berufungskläger räumt selbst ein, dass es sich bei seinen Schilderungen des Unfallhergangs nur um "Mutmassungen" und "reine Vermutungen" handle. Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen willkürlich gehandelt haben soll, indem sie der Fotodokumentation und der massstabgetreuen Skizze der Unfallsituation eine höhere Beweiskraft beimass als den Vermutungen des Berufungsklägers, ist nicht nachvollziehbar. 5.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner beiden Einvernahmen würden nicht mit seinen Ausführungen im Rahmen des Plädoyers an der Hauptverhandlung übereinstimmen. Es würden sich grobe Widersprüche daraus ergeben. So habe der Beschuldigte in der ersten Einvernahme ausgeführt, dass sich – entgegen der Schilderung des Kollisionsgegners A._____ – kein Fahrzeug vor ihm befunden haben, welches auf
11 / 14 die _____strasse eingebogen sei. Auch anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden habe er zu Protokoll gegeben, dass er keinen Lieferwagen gesehen und vor dem Einbiegen in die _____strasse freie Sicht nach links gehabt habe. Demgegenüber habe er an der Hauptverhandlung den Lieferwagen erwähnt und damit das Verhalten von A._____ erklärt. Dieser habe dem Lieferwagen den Vortritt nicht gewähren wollen, sei mit geringem Tempo daran vorbeigefahren und habe erst dann das vor ihm stehende Fahrzeug von X._____ und die stehende Fahrzeugkolonne bemerkt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten weise folglich keine innere Geschlossenheit vor und sei nicht konstant. Auf der massstabgetreuen Skizze der Unfallsituation und der Unfallendlage sowie dem Fotoblatt sei erkennbar, dass A._____ im letzten Moment zu einem Ausweichmanöver nach links angesetzt habe. Die Front seines Fahrzeugs sei eher gegen die linke Strassenseite gerichtet. Wenn wie vom Beschuldigten ausgeführt, A._____ sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenprall nach rechts abgedreht gehabt hätte, müsste die Front des Fahrzeuges gegen die rechte Strassenhälfte gerichtet sein, was – wie auch aus den Aufnahmen ersichtlich – nicht der Fall sei. Aus diesen Gründen erscheine die Behauptung des Beschuldigten, dass A._____ einen Bogen um dessen Fahrzeug gemacht habe, unglaubwürdig. Die Vorinstanz hat somit die Aussagen des Berufungsklägers eingehend gewürdigt und mit den vorhandenen Beweismitteln (Fotodokumentation, Unfallskizze) verglichen. Zum einen stellte sie fest, dass der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung eine neue Sachverhaltsdarstellung vorbrachte, welche sich nicht mit den früheren Aussagen deckte. Zum anderen erkannte sie zutreffend, dass die Schilderung des Beschuldigten, wonach A._____ sein Fahrzeug zunächst nach rechts abgedreht habe, wobei es zur Streifkollision gekommen sei, und erst dann nach links abgedreht habe (Akten Staatsanwaltschaft act. 15 Antwort zu den Fragen 3-5), aufgrund der Endlage der Fahrzeuge nicht plausibel erscheint. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte (Akten Staatsanwaltschaft act. 15 Frage 4), hätten sich bei dieser Konstellation die beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge in der Unfallendlage nicht mehr berühren können, was jedoch im Widerspruch zur Fotodokumentation steht. Gestützt auf diese Überlegungen ist es durchaus vertretbar und keineswegs offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft erachtet. Vielmehr erscheint es aufgrund der vorhandenen Beweismittel als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte beim Einbiegen auf die _____strasse in das Fahrzeug des vortrittsberechtigten A._____ fuhr. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass, selbst wenn der Sachverhaltsdarstellung von X._____ gefolgt würde, dies dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen würde. Denn dieser hätte solange auf der _____strasse warten müssen, bis er, ohne jemanden zu behindern, zügig
12 / 14 von der _____strasse in die _____strasse hätte einbiegen können. Dies habe er jedoch unterlassen, sodass er sich auch dadurch der Verletzung des Vortrittsrechts schuldig gemacht hätte. Demgegenüber werden die Aussagen des Kollisionsgegners A._____ in den wesentlichen Punkten durch die übrigen Beweismittel gestützt. Selbst wenn dieser – wie vom Berufungskläger behauptet – mit einer tieferen als von ihm geschätzten Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, vermöchte dies am klaren Beweisergebnis aufgrund der Fotodokumentation und der Unfallskizze nichts zu ändern. Die Tatsache, dass er im Verlauf der Einvernahme die von ihm angegebene Geschwindigkeit reduzierte, bewirkt nicht ohne weiteres, dass seine Aussage als Ganzes unglaubhaft wird. Auch der Berufungskläger selbst gab anlässlich seiner ersten Einvernahme an, während 2-3 Minunten auf der _____strasse gestanden zu haben (Akten Staatsanwaltschaft act. 5 Antwort zu Frage 6), reduzierte diese Wartezeit jedoch in einer späteren Einvernahme wieder (Akten Staatsanwaltschaft act. 15 Antwort zu Frage 7). Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage verwirklicht hat. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt liegt keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor. 5.3. Was den Vorwurf der Verletzung der Maxime in dubio pro reo als Beweislastregel betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt – eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen hat. Es ist nicht willkürlich, wenn sie sich massgeblich auf die mit den Beweismitteln korrelierenden Aussagen des Kollisionsgegners stützt und zum Schluss gelangt, die weiteren angebotenen Beweismittel würden dies nicht zu widerlegen vermögen. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nicht mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, sondern aufgrund der eindeutigen Beweislage. Sie hat ihm somit offenkundig nicht die Beweislast überbunden und den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel nicht verletzt. 5.4. Zusammenfassend bleibt damit festzustellen, dass weder eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel noch als Beweislastregel vorliegt, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Liegt somit keine Willkür vor, bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. 6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wurde durch den Berufungskläger – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 6
13 / 14 und 6.1) verwiesen werden. X._____ ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 7. Ebenfalls nicht beanstandet wurde die von der Vorinstanz auferlegte Busse von CHF 300.00. Diese liegt am unteren Ende des in Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB definierten Strafrahmens einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Busse bis CHF 10'000.00), was grundsätzlich dem Verschulden des Berufungsklägers entspricht. Dennoch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass X._____ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt geständig war. Eine entsprechende Erhöhung der Sanktion ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch ausgeschlossen. Der Berufungskläger ist folglich mit einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, zu bestrafen. 8. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. 9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe nicht durchgedrungen und die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'000.00 festgelegt und gehen zu Lasten von X._____.
14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. Dafür wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'931.00 werden vollumfänglich X._____ auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: