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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.08.2017 SK1 2016 47

30. August 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·10,738 Wörter·~54 min·6

Zusammenfassung

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 47 [nicht mündlich eröffnet] 21. November 2017 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Knupfer In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 11. Mai 2016, mitgeteilt am 9. November 2016, in Sachen Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1963 in O.1_____ geboren und ist in O.2_____ aufgewachsen. Nach der Primar- und Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als A._____. Darauf liess sich X._____ zunächst zum OberA._____ weiterbilden, 1990 legte er die Meisterprüfung ab. Seit 1994 arbeitet X._____ als A._____meister im Aussendienst der Firma B._____ in O.3_____. Laut eigenen Angaben legt er geschäftlich mit seinem Personenwagen zwischen 55'000 und 60'000 Kilometer im Jahr zurück. X._____ ist zusammen mit seiner Ehefrau C._____ Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches einen Verkehrswert von rund CHF 450'000.00 hat. Die Hypothekarschulden belaufen sich auf CHF 250'000.00. Gemäss Veranlagung für die Steuerperiode 2014 weist das Ehepaar ein jährliches Reineinkommen von rund CHF 93'300.00 auf. Das steuerbare Vermögen beläuft sich auf CHF 201'000.00. Seine finanziellen Verhältnisse bewegen sich eigener Aussage zufolge nach wie vor in derselben Grössenordnung. X._____ ist Vater zweier erwachsenen Kinder. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Gemäss dem Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) wurde er am 10. Oktober 2012 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verwarnt. B. Mit Strafbefehl vom 25. November 2014, mitgeteilt am 27. November 2014, wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'300.00 bestraft. Der Strafbefehl weist folgenden Wortlaut auf: "Il _____ 2014, verso le ore 15.25, l'imputato guidava il veicolo Ford C-Max 2.0 TDCi, targato SO _____, sulla semiautostrada A13 in direzione nord. A sud della località di O.4_____, presso il ponte Cascella, l'imputato iniziava il sorpasso di due autoarticolati che lo precedevano. Dopo essere uscito sulla corsia di sinistra si accorgeva dell'autovettura condotta da D._____, targata SIG_____ (D), che giungeva correttamente di contromano, il quale, a causa del sorpasso dell'imputato, doveva frenare fortemente e sterzare il suo veicolo a destra. L'imputato terminava la manovra di sorpasso e rientrava nella corsia di destra con al massimo 15 metri di distanza dall'autovettura condotta da D._____." C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 2. Dezember 2014 Einsprache. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 11. Dezember 2014 eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Am 25. März

Seite 3 — 30 2015 wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen. Im Zusammenhang mit der Einvernahme des in Deutschland wohnhaften Zeugen D._____ wurde X._____ am 23. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, bis Ende Monat Fragen zur Weiterleitung an die zuständige deutsche Behörde einzureichen. Am 4. August 2015 richtete die Staatsanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die zuständigen deutschen Behörden mit dem Vermerk, "den Beschuldigten und seinen Verteidiger vom Befragungstermin in Kenntnis zu setzen und ihnen die Möglichkeit zu geben, daran teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen" (Hervorhebung im Original). Mit Schreiben vom 17. August 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter von X._____ nach der Adresse der zuständigen Behörde in Deutschland und dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Fragenkatalog. Zwei Tage später wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft eine Kopie des internationalen Rechtshilfeersuchens zugestellt. Am 26. August 2015 fand die Zeugeneinvernahme von D._____ an dessen Wohnsitz in Deutschland statt. Mit Schreiben datiert vom 4. September 2015 schickten die Behörden in Deutschland das Einvernahmeprotokoll zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 25. September 2015 fand die Einvernahme der Kantonspolizisten E._____ und F._____ statt, welche das Überholmanöver beobachten konnten und dieses rapportierten. Der Antrag von X._____, den Zeugen D._____ unter Wahrung des Rechts auf Teilnahme und Konfrontation durch die Staatsanwaltschaft erneut einzuvernehmen, wurde am 26. November 2015 abgelehnt. D. Am 18. Dezember 2015 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016, mitgeteilt am 18. Januar 2016, wurde der Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht) Moesa überwiesen. Zudem teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise. F. Mit Schreiben vom 29. März 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Das Regionalgericht Moesa legte dem Schreiben überdies eine von Amtes wegen in Auftrag gegebene Fotodokumentation des fraglichen Strassenabschnitts bei. Darauf ersichtlich sind von der Kantonspolizei durchgeführte Vermessungen, wonach die Strasse zwischen den Randlinien 7.5 Meter breit ist

Seite 4 — 30 und sich dem oberen Strassenrand der Südspur ein geteerter Streifen von 0.9 Meter Breite anschliesst, der eine Regenrinne aufweist. G. Am 11. Mai 2016 fand vor dem Regionalgericht Moesa die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher X._____ persönlich in Begleitung seines Verteidigers erschien. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Schlussanträge von X._____ lauteten wie folgt (Hervorhebung im Original): "Anträge beschuldigte Person 1. Der Beschuldigte sei von der Anklage der Verkehrsgefährdung von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." H. Gegen das am 11. Mai 2016 gefällte, den Parteien am 13. Mai 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Moesa meldete X._____ am 18. Mai 2016 Berufung an, woraufhin das Regionalgericht Moesa das begründete Urteil am 9. November 2016 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____, 1963, O.2_____, è autore colpevole di infrazione grave alle norme sulla circolazione stradale giusta l'art. 35 cpv. 2 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. Di conseguenza è condannato ad una pecuniaria di 20 (venti) aliquote giornaliere di CHF 160.- (centosessanta) cadauna per complessivi CHF 3'200.- (tremiladuecento), pena sospesa condizionalmente per un periodo di prova di 2 (due) anni, e una multa di CHF 640.- (seicentoquaranta). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento per colpa della multa corrisponde a 4 (quattro) giorni. 2. Le spese e tasse processuali, consistenti in spese e tasse d'istruttoria della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 2'103.- (duemilacentotre) e nella tassa di giudizio del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 800.- (ottocento) per complessivi CHF 2'903.- (duemilanovecentotre), sono poste a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di CHF 640.- (seicentoquaranta) al Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)." I. Mit Berufungserklärung vom 30. November 2016 stellte der Rechtsvertreter von X._____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter) beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) folgende Rechtsbegehren (Hervorhebung im Original): "1. Das Urteil des Kreisgerichts Moesa vom 11. Mai 2016 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Untersuchungs-, erstinstanzlichem Haupt- und Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.

Seite 5 — 30 Als Beweisanträge bringe ich ein: 3. Es sei ein Augenschein des fraglichen Strassenabschnittes auf dem der Überholvorgang stattgefunden hat, durchzuführen. 4. Es sei ein verkehrstechnisches Gutachten zum gesamten Überholvorgang einzuholen. 5. Es sei der Zeuge D._____ unter Befragungsrecht des Verteidigers einzuvernehmen. 6. Es seien die Polizisten E._____ und F._____ unter Einräumung des Befragungsrechts durch den Verteidiger und den Beschuldigten gerichtlich einzuvernehmen." Betreffend den Augenschein bemerkte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz aufgrund von Widersprüchen in den Akten nochmals eine Messung der Strassenbreite habe durchführen lassen, worüber der Berufungskläger aber weder informiert worden sei, noch die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beweiserhebung erhalten habe. J. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Die Beweisanträge des Berufungsklägers erachtete die Staatsanwaltschaft als nicht entscheiderheblich, soweit sie diese nicht explizit ablehnte. In Bezug auf den verlangten Augenschein bemerkte die Staatsanwaltschaft, dass die vom Berufungskläger eingereichte (verfahrensfremde) Unfallskizze innerhalb der Randlinien eine Strassenbreite von 7.8 Metern ausweise. Selbst wenn nicht von den polizeilich festgestellten 7.5 Metern ausgegangen werde, sei ein gleichzeitiges Kreuzen und Überholen nicht gefahrlos möglich. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 opponierte der Berufungskläger und machte geltend, dass die eingereichte Skizze zwischen den Führungslinien einen Abstand von rund neun Metern und eine tatsächliche Strassenbreite von über zehn Metern dokumentiere. Die Staatsanwaltschaft insistierte in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2017 auf einer durch die Skizze ausgewiesenen Strassenbreite von 7.8 Metern, bzw. einer Gesamtstrassenbreite von 9.6 Metern, was aber ohnehin nicht massgebend sein könne, zumal ausserhalb der Randlinie eine Regenrinne entlangführe. Am 13. Februar 2017 teilte die Verfahrensleitung mit, in Nachachtung des Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO eine erneute Beweiserhebung durchzuführen, sofern der Berufungskläger die vom Regionalgericht Moesa in Auftrag gegebene Fotodokumentation nicht ausdrücklich anerkenne. Der Berufungskläger gab am 2. März 2017 bekannt, die "Verwertung der Fotodokumentation bezüglich der Messungen, welche von der Polizei vorgenommen wurden" anzuerkennen. Da im bisherigen Verfahren keine Feststellungen zu einer Regenrinne, bzw. dem damit

Seite 6 — 30 suggerierten Umstand eines nicht ohne Gefahr befahrbaren Strassenteils gemacht wurden, gehe der Berufungskläger indessen davon aus, dass die bauliche Beschaffenheit des Abschnitts zwischen dem effektiven, geteerten Strassenrand und der Randlinie sowohl einem Sattelmotorfahrzeug, als auch einem Personenwagen ein gefahrloses Befahren erlauben würde. Somit stehe kreuzenden Fahrzeugen eine effektive Strassenbreite von mindestens 9.1 Metern zur Verfügung. Sofern dieser Punkt von der Staatsanwaltschaft weiterhin bestritten werde, müsse ein Augenschein durchgeführt werden. K. An der mündlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2017 vor der I. Strafkammer des Kantonsgericht waren der Berufungskläger, sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, sowie Staatsanwalt lic. iur. G._____ anwesend. Der Vorsitzende eröffnete die Verhandlung um 09.05 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Anträge des Berufungsklägers um Durchführung eines Augenscheins, Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens sowie die erneute Einvernahme des Zeugen D._____ und der beiden Kantonspolizisten F._____ und E._____ von der I. Strafkammer nach eingehender Beratung abgewiesen. Das Gericht behielt sich indessen ausdrücklich vor, im Rahmen der Urteilsberatung nochmals auf die Beweisanträge zurückzukommen. Anschliessend folgte die Einvernahme des Berufungsklägers als beschuldigte Person. In der Folge nahm der Verteidiger in seinem Plädoyer zur Berufung Stellung. Dabei hielt er an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest. Abschliessend plädierte die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Nachdem der Berufungskläger sein Recht auf Vortragung des letzten Wortes wahrgenommen hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Der Beschuldigte und sein Verteidiger verzichteten ausdrücklich auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihm das Urteilsdispositiv am Tag nach der Verhandlung zugesandt wurde. L. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 30 II. Erwägungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.1. Gegen das am 11. Mai 2016 gefällte, den Parteien am 13. Mai 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Moesa meldete der Berufungskläger am 18. Mai 2016 Berufung an (act. 8). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 9. November 2016 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht mit Poststempel vom 30. November 2016 seine Berufungserklärung ein (KG act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die eingereichte Berufung einzutreten ist. 1.2. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398

Seite 8 — 30 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 2. Die Vorinstanz ist der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift gefolgt und hat den Berufungskläger der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. In ihrer Begründung weist sie zunächst darauf hin, dass bei der Einvernahme des Zeugen D._____ weder Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK noch Art. 146 StPO verletzt worden sei. Dem Berufungskläger sei – wenn auch recht kurzfristig – eine Frist eingeräumt worden, der Staatsanwaltschaft schriftliche Fragen an den Zeugen zu übermitteln. Solche seien indessen nie bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Darüber hinaus halte Art. 10 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) fest, dass ein persönliches Erscheinen eines Zeugen vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates nur angebracht sei, wenn dies als "besonders notwendig" erachtet werde. Weshalb vorliegend solche Umstände gegeben sein sollen, werde vom Berufungskläger nicht erläutert. Darüber hinaus sei die in Art. 146 Abs. 2 StPO vorgesehene Gegenüberstellung fakultativ. Betreffend das Überholmanöver stelle die Vorinstanz auf die vom Bundesgericht entwickelte und in konstanter Rechtsprechung bestätigte Formel zur Berechnung eines sicheren Überholwegs ab. Die hierfür vom Gericht verwendeten Parameter gründeten alle auf Angaben des Berufungsklägers selber und seien daher unabhängig von den Aussagen des Zeugen D._____ und der beiden Kantonspolizisten E._____ und F._____ gewonnen worden. Im konkreten Fall ergebe sich ein effektiver Überholweg von 268.67 Metern, der sich in etwa mit den Berechnungen des Berufungsklägers decken würde. Für einen sicheren Überholvorgang gelte es jedoch nicht auf den blossen Überholweg abzustellen. Vielmehr sei neben dem zeitlichen Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ auch eine Sicherheitsmarge von zwei Sekunden einzuberechnen. Dies verlängere den Weg, der ein Überholen ohne Gefährdung der

Seite 9 — 30 anderen Verkehrsteilnehmer ermögliche, auf 547.94 Meter. Eine solche Gefährdung habe der Berufungskläger im vorliegenden Fall aber in Kauf genommen, indem er das Überholmanöver nicht nur begonnen, sondern auch bei ersichtlichem Gegenverkehr abzuschliessen versuchte. Die Tatsache, dass der entgegenkommende D._____ stark abbremsen und an den rechten Strassenrand ausweichen musste, beweise, dass der Berufungskläger nicht nur eine bloss abstrakte Gefahr geschaffen habe. Während es unbestritten ist, dass der Berufungskläger zwei Sattelmotorfahrzeuge überholt hat, gilt es im Folgenden ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers zu prüfen, ob hinreichende und rechtsgenügliche Beweise respektive Indizien dafür vorliegen, dass ein Überholmanöver unter den gegebenen Umständen gefahrlos möglich war. Dies ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG namentlich der Fall, wenn der für das Manöver nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus. Insbesondere sind

Seite 10 — 30 Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 4.1. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

Seite 11 — 30 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 4.2. Anzumerken bleibt schliesslich, dass der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 47 E. 2a, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 5. In seiner Berufungserklärung vom 30. November 2016 stellte der Berufungskläger vier Beweisanträge, an welchen er auch an der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen festhielt. Zum einen sei ein Augenschein des fraglichen Strassenabschnitts durchzuführen. Dieser dränge sich auf, da die Vorinstanz nicht vorgängig über die Beweisanordnung informiert habe und der Berufungskläger deswegen sein Teilnahmerecht nicht habe wahrnehmen können. Die Sichtverhältnisse auf den Fotografien würden sich zudem nicht mit jenen des menschlichen Auges decken. Ausserdem müsse geklärt werden, weshalb die Kantonspolizei Graubünden in einem anderen Verfahren abweichende Angaben zur Breite des fraglichen Strassenabschnitts mache. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins soll im Ergebnis die Behauptung des Berufungsklägers stützen, dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt drei Fahrzeuge sicher kreuzen können und damit nach Art. 35 SVG ein gleichzeitiges Überhol- und Kreuzungsmanöver möglich war (vgl. act. 6.5 [S. 14]; KG act. A.6 [S. 2]; KG act. D.19 [S. 12-13]; Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetzt, Basel 2014, N 36 zu Art. 35 SVG; Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 16 zu Art. 35 SVG). Des Weiteren beantragte der Berufungskläger ein verkehrstechnisches Gutachten zum Überholvorgang einzuholen. Von diesem erhofft sich der Berufungskläger Klarheit zum Überholweg, da seine Berechnungen von jenen der Vorinstanz abweichen. Zudem seien sowohl die Polizisten E._____ und F._____, als auch D._____ unter Einräumung des Befragungsrechts durch den Berufungskläger erneut einzuvernehmen. Die Einvernahme des Zeugen D._____ sei zur Wahrung des bislang nicht eingeräumten Befragungsrechts anzuordnen. Darüber hinaus seien die beiden Polizisten nicht zum Sicherheitsabstand

Seite 12 — 30 von zwei Sekunden befragt worden, weshalb auch ihre Einvernahme wiederholt werden müsse. 5.1. Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Bedeutsam für die Beurteilung des Sachverhalts ist ein Augenschein, wenn sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Dies bedeutet, dass für die Frage der Durchführung eines Augenscheins immer eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen werden muss. Auf einen Augenschein ist nach Art. 193 Abs. 1 StPO zu verzichten, wenn nach pflichtgemässem Ermessen davon auszugehen ist, dass seine Durchführung an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern vermag. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der wahrzunehmende Umstand mit Blick auf den fraglichen Tatbestand generell nicht von Bedeutung sein kann oder das Wahrzunehmende gerichtsnotorisch ist. Des Weiteren ist die Durchführung eines Augenscheins dann nicht bedeutsam, wenn der fragliche Umstand bereits auf andere Weise als durch den Augenschein bewiesen ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 18 zu Art. 193 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 2. März 2017 die Verwertung der vom Regionalgericht Moesa in Auftrag gegebenen Fotodokumentation anerkannt. Indessen brachte der Berufungskläger vor, dass im bisherigen Verfahren keine Feststellungen zu einer Regenrinne, bzw. dem damit suggerierten Umstand eines nicht ohne Gefahr befahrbaren Strassenteils gemacht wurden. Er gehe davon aus, dass die bauliche Beschaffenheit des Abschnitts zwischen dem effektiven, geteerten Strassenrand und der Randlinie für die überholten Sattelmotorfahrzeuge, bzw. den entgegenkommenden Fahrzeuglenker D._____, ein gefahrloses Befahren erlaube. Somit stehe den kreuzenden Fahrzeugen eine effektive Strassenbreite von mindestens 9.1 Metern zur Verfügung. Sofern dieser Punkt von der Staatsanwaltschaft weiterhin bestritten werde, müsse ein Augenschein durchgeführt werden (KG act. A.6 [S. 1]). Zunächst ist festzuhalten, dass die Regenrinne am rechten Strassenrand in Fahrtrichtung Süd sowohl auf der Fotodokumentation (act. 5.1 [S. 2-3]), als auch auf den Unterlagen der Staatsanwaltschaft (StA act. 3.3 [S. 3]) gut erkennbar ist. Dass weder im Strafbefehl noch im bisherigen Beweisverfahren von einer Regenrinne die Rede war, hindert diese Feststellung nicht. Im Übrigen sind die potentiell negativen Auswirkungen des Niveauunterschiedes auf das Fahrverhalten von Fahrzeugen sämtlicher Typen als

Seite 13 — 30 gerichtsnotorische Tatsache zu betrachten, weshalb bereits deswegen von einem Augenschein abgesehen werden kann. Zudem ist für die Frage des gefahrlosen Kreuzens nicht der bautechnische Begriff der effektiven Strassenbreite, sondern der Rechtsbegriff der Fahrbahn massgebend (vgl. Stefan Maeder, a.a.O., N 4 zu Art. 34 SVG, N 50 zu Art. 35 SVG; BGE 101 IV 77 E. 3). Auf dem fraglichen Strassenabschnitt wird die Fahrbahn durch weisse, durchgezogene Randlinien angezeigt (vgl. Art. 76 Abs. 1 SSV). Dass die Regenrinne nicht zur klar gekennzeichneten Fahrbahn gehört, ist ebenfalls aus den Akten deutlich erkennbar (act. 5.1 [S. 2-3]; StA act. 3.3 [S. 3]). Somit ist die an die Fahrbahn angrenzende Fläche für die Frage des gefahrlosen Überholens bzw. Kreuzens auch aus diesem Grund nicht wesentlich und ein Augenschein verzichtbar. Irgendwelche entscheidrelevante neue Tatsachen, die sich aus dem Augenschein ergeben könnten, sind nicht erkennbar. Nachdem der Berufungskläger die von der Kantonspolizei vorgenommene Vermessungen und Fotoaufnahme anerkannt hat, kann auf eine erneute Abnahme durch das Gericht verzichtet werden. Es besteht damit keine Veranlassung, darauf nochmals zurückzukommen. Der Tatbestand ist, was die vor Ort möglichen Abklärungen betrifft, abschliessend geklärt. 5.2. Gleiches hat für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Überholvorgangs und den räumlichen Verhältnissen zu gelten. Wie aufzuzeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt bezüglich den räumlichen Verhältnissen aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der Aktenlage hinreichend ermitteln. Wie noch zu zeigen sein wird, gilt dasselbe betreffend den Überholvorgang als solches. Von einem Sachverständigengutachten sind damit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgelehnt wird. 5.3. Der Berufungskläger rügt, dass die Einvernahme des Zeugen D._____ in Deutschland unter Missachtung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts erfolgte (KG act. A.2 [S. 2-3]; KG act. D.19 [S. 3-4]). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 23. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, bis Ende Juli Fragen zur Weiterleitung an die zuständige deutsche Behörde einzureichen, dieser aber der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Der Berufungskläger begründet dies mit der Ferienabwesenheit seines Verteidigers und der angeblichen mit der Staatsanwaltschaft getroffenen Abmachung, im Nachhinein gestützt auf den Fragekatalog der Staatsanwaltschaft Zusatzfragen an die deutschen Behörden übermitteln zu können (StA act. 1.25). Das am 4. August 2015 versandte internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen enthielt den Vermerk, den Berufungskläger über den Befragungstermin in Kenntnis zu setzen und eine Teil-

Seite 14 — 30 nahme zur Stellung von Ergänzungsfragen zu ermöglichen (StA act. 1.23 [S. 4]). Soweit ersichtlich sind die zuständigen Behörden in Deutschland dieser Aufforderung nicht nachgekommen (vgl. StA act. 3.8; StA act. 1.30), während der Berufungskläger es seinerseits unterlassen hat, an die ihm bekannten Behörden von sich aus schriftlich Ergänzungsfragen zu richten (vgl. StA act. 1.31 [S. 1]). Eine erneute Einvernahme des Zeugen D._____ unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft, als auch der Vorinstanz verweigert (StA act. 1.31 [S. 2]; KG act. E.1 [S. 3-4]). Folglich ist zu prüfen, ob das Teilnahme- und Konfrontationsrecht gemäss Art. 147 f. StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt wurde und gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StPO eine erneute Einvernahme unter Beachtung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers stattzufinden hätte. 5.3.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Nach Art. 54 StPO richtet sich die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren indessen nur so weit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.13). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 3 Ziff. 1 EUeR ergehen rechtshilfeweise durchgeführte Beweisabnahmen grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates. Diese Grundsatzbestimmung erfährt insofern eine Einschränkung, als nach Art. 4 EUeR in Verbindung mit Art. III des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) den Prozessbeteiligten ein Anwesenheitsrecht gewährt wird, sofern dies im ersuchenden Staat vorgesehen ist. Selbstverständlich muss die betreffende Partei über den Termin der Beweiserhebung informiert werden, damit sie ihr Teilnahmerecht im Ausland auch tatsächlich wahrnehmen kann (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 148 StPO; Dorrit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 147 StPO). 5.3.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. III ZV-D/EUeR die deutschen Behörden explizit aufgefordert, den Beschuldigten und seinen Verteidiger vom Befragungstermin in Kenntnis zu setzen und ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Einvernahme teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (StA act. 1.23 [S. 4]). Da dem Berufungskläger der Termin der Einvernahme entgegen

Seite 15 — 30 der expliziten Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft, auf welche er sich verlassen durfte, nicht mitgeteilt wurde, konnte er die ihm zustehenden und ausdrücklich zugesagten Teilnahmerechte nicht wahrnehmen. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu Art. III ZV-D/EUeR, Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO, Art. 147 f. StPO sowie Art. 9 BV. Ob das Vorgehen der deutschen Behörden auch gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verstossen hat, muss bei diesem Ergebnis nicht näher geprüft werden. Folglich ist der Berufungskläger in seinem berechtigten Vertrauen, an der Einvernahme des Zeugen D._____ teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen zu können, zu schützen. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Die anlässlich der Einvernahme in Deutschland gemachten Aussagen von D._____ können daher nicht gegen den Berufungskläger verwendet werden. Der Beschuldigte muss wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit haben, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3; BGE 131 I 476 E. 2.2). Da dies dem Berufungskläger verwehrt blieb, sind auch D._____s Aussagen vom 25. September 2014 nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar. Grundsätzlich entsteht aus einer Beschränkung des Teilnahmerechts ein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler, a.a.O., N 16 zu Art. 147 StPO). Vorliegend ist indessen wegen fehlender Entscheidrelevanz von einer Wiederholung abzusehen, da der zu beurteilende Überholvorgang, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, bereits aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers in allen wesentlichen Punkten feststeht. 5.4. Der Berufungskläger rügt ferner, dass die Aussagen der beiden Kantonspolizisten E._____ und F._____ zu ungenau seien, als dass daraus ein belastbarer Beweis gegen den Beschuldigten abgeleitet werden könne. Die beiden Zeugen würden bei allen relevanten Punkten auf den Polizeirapport verweisen, da sie wegen des Zeitablaufs keine Aussage mehr machen könnten (KG act. D.19 [S. 5]; act. 6.5 [S. 5-8]). Zudem seien die Polizisten nicht zum Sicherheitsabstand von zwei Sekunden befragt worden. Dementsprechend sei eine erneute Einvernahme durchzuführen. Das Gericht ergänzt ordnungsgemäss, aber unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Ordnungsgemäss und vollständig erhobene Beweise werden nur dann nochmals erhoben, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO; Max Hauri/ Petra Venetz, a.a.O., N 18 f. zu Art. 343 StPO). Dabei geht es vorab um Fälle, bei

Seite 16 — 30 denen die Kraft des Beweismittels wesentlich vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. So bspw. wenn das Urteil nicht vom Inhalt einer Aussage, sondern in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Person abhängt (Niklaus Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 343 StPO; Max Hauri/Petra Venetz, a.a.O., N 21 zu Art. 343 StPO). Ob unmittelbare Kenntnis des Beweismittels durch das Gericht erforderlich ist, entscheidet dieses nach freiem Ermessen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 8 zu Art. 344 StPO). Art. 343 StPO verlangt nicht die Abnahme aller Beweise durch das Gericht. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht Beweisanträge ablehnen, bspw. wenn die behauptete Tatsache unerheblich oder als bereits rechtsgenügend erwiesen erscheint (Beat Gut/Thoma Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 f. zu Art. 343 StPO). Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beweisabnahme im Vorverfahren unvollständig war oder die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Kantonspolizisten wurden unbestrittenermassen nicht explizit zum Sicherheitsabstand von zwei Sekunden befragt (vgl. StA act. 3.10; StA act. 3.12). Es wurden aber mehrere Fragen zu Abstand und Geschwindigkeit der involvierten Fahrzeuge und damit zu Faktoren gestellt, die für die Beurteilung des Sicherheitsabstands relevant sind. In diesem Sinne darf nicht leichtfertig eine unvollständige Beweisabnahme angenommen werden. Es ist zwar dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als sich die Kantonspolizisten bereits zum Zeitpunkt der Einvernahmen am 25. September 2015 nicht mehr im Detail an das Überholmanöver erinnern konnten (act. 6.5 [S. 7-9]). Verwertbare Einvernahmen von Personen, die im Vorverfahren gewisse Fragen nicht beantworten konnten oder unvollständig aussagten, sind indessen keine unvollständigen Beweise (Max Hauri/Petra Venetz, a.a.O., N 17 zu Art. 343 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem berechtigterweise festhält, handelt es sich im vorliegenden Fall um kein sogenanntes "Vier-Augen-Delikt", bei welchem die Beweiskraft der Zeugenaussagen in entscheidender Weise vom persönlichen Eindruck des Zeugen abhängt, womit Art. 343 Abs. 3 StPO ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt (vgl. KG act. D.18 [S. 7]; Max Hauri/Petra Venetz, a.a.O., N 21 zu Art. 343 StPO). Ohnehin erscheint gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung eine erneute Einvernahme der Kantonspolizisten als nicht erforderlich, zumal der nicht eingehaltene Sicherheitsabstand bereits aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers als rechtsgenügend erwiesen erscheint. Zudem ist davon auszugehen, dass eine erneute Einvernahme, wohlbemerkt über drei Jahre nach dem fraglichen Überholmanöver, zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag abzulehnen.

Seite 17 — 30 6. In einem nächsten Schritt sind anhand der Akten und Rügen des Berufungsklägers die für die Beurteilung des Überholmanövers relevanten Sachverhaltselemente zu ermitteln. Zunächst steht unbestrittenermassen fest, dass der Berufungskläger am 25. September 2014 auf der Autostrasse A13 in Richtung Norden gefahren ist und auf der Cascella-Brücke bei O.4_____ zwei Sattelmotorfahrzeuge überholt hat. Gemäss eigenen Angaben hat der Berufungskläger das Manöver unmittelbar vor der Brücke begonnen, wo die Sicherheitslinie endet (StA act. 3.6 [S. 2]; StA act. 3.7; KG act. B.1). Bei Beginn des Manövers sei er mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h gefahren (StA act. 3.5 [S. 1]; StA act. 3.6 [S. 4]). Abgeschlossen habe er das Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca. 90-100 km/h (StA act. 3.5 [S. 2]; StA act. 3.6 [S. 4]). Die beiden Sattelmotorfahrzeuge seien mit einer konstanten Geschwindigkeit von 40-50 km/h unterwegs gewesen und hätten untereinander einen Abstand von der Länge eines Sattelmotorfahrzeugs bzw. ungefähr 25 Meter eingehalten (StA act. 3.5 [S. 2]; StA act. 3.6 [S. 3]). Die Länge eines Sattelmotorfahrzeugs ist auf 16.5 Meter beschränkt (Art. 65 Abs. 1 VRV). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung schätzte der Berufungskläger die Länge der Sattelmotorfahrzeuge denn auch auf 16-20 Meter (act. 6.1 [S. 2]). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist damit von einem Abstand zwischen den beiden Sattelmotorfahrzeugen von rund 16 Meter auszugehen. In der gleichen Verhandlung bestätigte der Berufungskläger zudem die Richtigkeit eines Ausdrucks von Wikipedia, wonach die Länge seines Fahrzeuges Ford C-MAX 4.335 Meter betrage (act. 6.1 [S. 3]). Während der Berufungskläger bei der ersten Einvernahme vom 25. September 2014 aussagte, bereits beim Ausschwenken Gegenverkehr wahrgenommen zu haben (StA act. 3.5 [S. 2]; vgl. aber auch StA act. 3.5 [S. 1, 2 am Ende]), negierte er seine Aussage ein halbes Jahr später (StA act. 3.6 [S. 3]). Klar ist, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker die Lichthupe betätigte und nach rechts auswich, als sich der Berufungskläger neben den beiden Sattelmotorfahrzeugen befand (StA act. 3.5 [S. 1- 2]; StA act. 3.6 [S. 3]). Dabei sei der entgegenkommende Lenker nicht schneller als 80 km/h (StA act. 3.6 [S. 5]), bzw. mit durchschnittlich maximal 60 km/h gefahren (act. 6.5 [S. 17]). Nach Aussagen des Berufungsklägers wäre ein Kreuzen von drei Fahrzeugen am fraglichen Ort möglich gewesen, zumal die Sattelmotorfahrzeuge beinahe auf dem Randstreifen gefahren seien (StA act. 3.6 [S. 3-4, 6]) und das entgegenkommende Fahrzeug ebenfalls ganz nach rechts bis unmittelbar an die Grasfläche ausgewichen sei (StA act. 3.6 [S. 5]). Demgegenüber habe es auf der Brücke selber zu wenig Platz für ein gleichzeitiges Überhol- und Kreuzungsmanöver (StA act. 3.6 [S. 5]). Beim Wiedereinbiegen habe der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug rund 15-20 Meter betragen (StA act. 3.5 [S. 2]). An

Seite 18 — 30 den Abstand zum vorderen Sattelmotorfahrzeug konnte sich der Berufungskläger nicht mehr erinnern (StA act. 3.6 [S. 4]). 7. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich sämtliche für die Beurteilung des Überholvorgangs erforderlichen Sachverhaltselemente aus den Ausführungen des Berufungsklägers selbst ermitteln lassen. Gestützt darauf ist im Folgenden festzustellen, ob der Berufungskläger die erforderlichen Abstände eingehalten hat. 7.1. Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug muss seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen können, ohne gefährdet zu werden. Erkennt der Überholende während des Überholvorgangs, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.2). Der Überhohlende muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsgesetz, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2015, N 17 zu Art. 35 SVG). Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Sekunden einzuhalten ist (letztmals bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 17 13 vom 18. September 2017 E. 10.2; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Diese Praxis

Seite 19 — 30 ist vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 anerkannt worden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_755/2016 vom 15. September 2016 E. 2). Demnach ist die Einrechnung der Sicherheitszeit von zwei Sekunden für beide Fahrzeuge (das überholende Fahrzeug sowie das überholte bzw. entgegenkommende Fahrzeug) zu berücksichtigen. Würde die Sicherheitszeit nur dem ersten (überholenden) Fahrzeug zugerechnet, käme es zum Aufeinandertreffen beider Fahrzeuge, ohne dass jenes erste Fahrzeug diese Strecke tatsächlich zurücklegen konnte. Das ist darin begründet, dass das zweite Fahrzeug ohne Sicherheitszeit fahren würde und auf das erste Fahrzeug trifft, bevor dieses die für die Zwei-Sekunden-Sicherheitszeit benötigte Strecke befahren kann. Wird beiden Fahrzeugen die individuelle Sicherheitszeit zu ihren ordentlichen Fahrstrecken hinzugerechnet, kreuzen sie sich genau in dem Zeitpunkt, in dem jedes der beiden Fahrzeuge die für die individuelle Sicherheitszeit benötigte Strecke zurückgelegt hat – und damit (relativ) ungefährlich im Zeitpunkt, in welchem das überholende Fahrzeug bereits zwei Sekunden wieder auf seinem rechten Fahrstreifen fährt. Die Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte Fahrzeug zu gefährden (insbesondere muss es nicht verlangsamen, um das Überholen zu ermöglichen), und zweitens dazu, dass dem vortrittsberechtigten herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreuzen freigegeben wird, wodurch dessen Insassen nicht erschreckt werden und sein Lenker nicht bremsen muss, um eine gefährliche Situation zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.10). 7.2. Es ist nun unter Berücksichtigung der Zwei-Sekunden-Sicherheitszeit in einem nächsten Schritt festzustellen, welchen Sicherheitsabstand der Berufungskläger gestützt auf seine Angaben mindestens einhalten musste, um Art. 35 Abs. 2 SVG nicht zu verletzen. Dies bedeutet, dass zur Ermittlung des zulässigen Abstands beim Kreuzen die von beiden Fahrzeugen in zwei Sekunden zurückgelegte Strecke massgeblich ist. Bei Beginn des Überholmanövers ist der Berufungskläger nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h gefahren (StA act. 3.5 [S. 1]; StA act. 3.6 [S. 4]), während er im Verlaufe des Manövers weiter beschleunigt und dieses mit einer Geschwindigkeit von ca. 90- 100 km/h (StA act. 3.5 [S. 2]; StA act. 3.6 [S. 4]) abgeschlossen habe. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist von einer massgeblichen Geschwindigkeit im Zwei- Sekunden-Zeitraum von rund 80 km/h auszugehen. Der ihm entgegenkommende D._____ sei aufgrund des Kurvenverlaufs mit maximal 60 km/h gefahren (act. 6.5 [S. 17]). Bei Wiedereinbiegen auf die Nordspur habe der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ rund 15-20 Meter betragen (StA act. 3.5

Seite 20 — 30 [S. 2]). Bei den oben beschriebenen Geschwindigkeiten und eingehaltenem Sicherheitsabstand müssten die beiden Fahrzeuge beim vollständigen Einbiegen rund 77 Meter voneinander entfernt gewesen sein ([80'000 m / 3'600 sec] x 2 sec = 44.44 m; [60'000 m / 3'600 sec] x 2 sec = 33.33 m; 44.44 m + 33.33 m = 77.77 m). Dass die maximal 20 Meter im vorliegenden Fall bei weitem nicht ausreichten, steht somit ausser Frage. Die Distanz zwischen den Fahrzeugen von 20 Meter hätte bei den gefahrenen Geschwindigkeiten allein eines der Fahrzeuge in rund einer Sekunde zurückgelegt, was eine angemessene Reaktion klarerweise verunmöglicht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum zurückgelegten Überholweg. Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass allein gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers und selbst unter Einbezug der für ihn günstigsten Annahmen der beim Wiedereinbiegen eingehaltene Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug bei weitem nicht ausreichend war, um ein Überholmanöver durchzuführen, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Damit liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG vor. 7.3. Nichts Anderes ergibt sich im Ergebnis gestützt auf die Aussage des Berufungsklägers, wonach ein gefahrloses Kreuzen der involvierten Fahrzeuge möglich gewesen wäre. Selbst unter Annahme der vom Berufungskläger behaupteten befahrbaren Fläche von mindestens 9.1 Metern (Breite der Fahrbahn + Breite der Regenrinne bis zum effektiven, geteerten Strassenrand; KG act. A.6 [S. 2]) wäre ein gefahrloses Überholen bzw. Kreuzen von zwei Personenwagen und einem Sattelmotorfahrzeug ausgeschlossen. Ein Überholmanöver darf nur durchgeführt werden, wenn der dafür nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der nötige Raum betrifft neben dem eigentlichen Überholweg (vgl. hierzu unten E. 7.2.) auch die Breite der Überholstrecke (Stefan Maeder, a.a.O., N 35 zu Art. 35 SVG). Wie beim Kreuzen hängt der erforderliche seitliche Abstand von den konkreten Umständen ab. Zu berücksichtigen sind neben der Strassenbreite insbesondere auch die Art und Geschwindigkeit der Fahrzeuge (Stefan Maeder, a.a.O., N 73, 79 zu Art. 34 SVG). Gemäss nachvollziehbarer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit zunehmender Geschwindigkeit schwieriger den Abstand genau einzuschätzen und einer im Verlaufe des Kreuzens eintretenden Gefahr wirksam begegnen zu können (BGE 97 II 362 E. 2). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger nach eigener Aussage das Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von rund 90-100 km/h abgeschlossen (StA act. 3.5 [S. 2]; StA act. 3.6 [S. 4-6]). Der ihm entgegenkommende D._____ sei aufgrund des Kurvenverlaufs mit maximal 60 km/h gefahren (act. 6.5 [S. 17]), die überholten Sattelmotorfahrzeuge mit rund 50 km/h (StA

Seite 21 — 30 act. 3.6 [S. 4, 6]). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist anzunehmen, dass sich die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge im Verlauf des Kreuzungsmanövers nicht erhöht hätten. Gemäss dem Bundesgericht haben ein sich kreuzendes Motorfahrrad und ein Auto bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h einen Mindestabstand von 50 cm einzuhalten (BGE 107 IV 44 E. 2c). Da sich vorliegenden und im Unterschied zum vom Bundesgericht beurteilten Fall zwei Autos und ein Sattelmotorfahrzeug gekreuzt hätten, sind die minimalen Abstände noch grosszügiger zu bemessen. Konkret hätten sich D._____ und der Berufungskläger mit Geschwindigkeiten von rund 60 bzw. 80 km/h gekreuzt, was einen minimalen seitlichen Abstand von mindestens 1 Meter erfordert hätte (vgl. auch BGE 101 IV 77 E. 3). Gleichzeit hätte der Berufungskläger unter Berücksichtigung der schlechten Manövrierbarkeit zumindest einen Abstand von 0.5 Meter zu den Sattelmotorfahrzeugen einhalten müssen. Wird von einer Breite inkl. Aussenspiegel der beiden Fahrzeuge von je rund 2 Metern (vgl. act. 6.6 [S. 1] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1bis lit. g VTS) bzw. einer Lastwagenbreite inkl. Aussenspiegel von rund 3 Metern (vgl. Art. 9 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VRV und Art. 38 Abs. 1bis lit. g VTS) ausgegangen, bleibt von der behaupteten befahrbaren Breite von 9.1 Metern lediglich ein freier Streifen von 0.6 Meter übrig. Im vorliegenden Fall ist entgegen der wiederholten Behauptung des Berufungsklägers aber in keiner Weise erstellt, dass D._____ oder die überholten Sattelmotorfahrzeuge unmittelbar dem Strassenrand entlang gefahren sind bzw. der freie Streifen nicht wesentlich kleiner war. Jedenfalls konnte der Berufungskläger bei solch engen Abstandsverhältnissen nicht von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1). Insbesondere auch, da in einer solchen Situation eine Fehlreaktion eines der involvierten Fahrzeuglenker nicht ausgeschlossen werden kann. Unbesehen davon liegt unter anderem eine Behinderung des Gegenverkehrs vor, wenn dieser gezwungen wird, angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit unzumutbar weit an den rechten Strassenrand auszuweichen (Stefan Maeder, a.a.O., N 50 zu Art. 35 SVG; BGE 101 IV 77 E. 2). Der Berufungskläger leitete eine befahrbare Fläche von 9.1 Metern aus dem Umstand ab, dass neben der Fahrbahn auch der Abschnitt zwischen Randlinie und effektivem, geteertem Strassenrand befahrbar gewesen wäre (KG act. A.6 [S. 2]). Selbst wenn unter dem Begriff "Strassenrand" nicht der Fahrbahnrand verstanden wird, wäre es in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeiten weder D._____, noch den Sattelmotorfahrzeugen zumutbar gewesen, bis auf durchschnittlich je 0.3 Meter an die Böschung zu fahren, um ein gefahrloses Kreuzen aller Beteiligten zu ermöglichen. Nach dem Gesagten ist auch offensichtlich,

Seite 22 — 30 dass bei Berücksichtigung der massgeblichen, von der Kantonspolizei gemessenen und vom Berufungskläger anerkannten Fahrbahnbreite von 7.5 Metern ein gleichzeitiges Überhol- und Kreuzungsmanöver ausgeschlossen war (vgl. act. 5.1 [S. 2-3]; KG act. A.6 [S. 1]). 8. Ist somit erstellt, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstiess, ist nun die Frage zu prüfen, ob der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 126 IV 192 E. 3; 106 IV 49 E. 2b). In solchen Fällen

Seite 23 — 30 ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1 sowie 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). 8.1. Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der vom Berufungskläger missachtete Art. 35 Abs. 2 SVG ist deshalb eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2). Der Berufungskläger hat diese wichtige Verkehrsregel offensichtlich in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Wie bereits festgestellt, hätte für ein verkehrsregelkonformes Überholen beim Wiedereinbiegen ein Sicherheitsabstand zum entgegenkommenden Fahrzeug von mindestens 77 Metern eingehalten werden müssen. Der vorliegend vom Berufungskläger eingehaltene Abstand von 20 Metern genügte offensichtlich nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren (vgl. BGE 99 IV 279 E. 2). Wie bereits dargelegt, war im konkreten Fall zudem ein gefahrloses Kreuzen mit dem entgegenkommenden D._____ nicht möglich. Der Abstand von rund 16 Metern zwischen den hintereinander fahrenden Sattelmotorfahrzeugen hätte auch ein gefahrloses Wiedereinbiegen zwischen den Fahrzeugen verunmöglicht, nur schon weil nach der Faustregel des halben Tachos nach dem Wiedereinbiegen ein Abstand zum vorderen Sattelmotorfahrzeug von rund 25 Metern einzuhalten gewesen wäre (Stefan Maeder, a.a.O., N 37 zu Art. 35 SVG). Der Berufungskläger setzte damit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, da die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands typischerweise besonders geeignet ist, geschützte Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zu verletzen (vgl. Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/ Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetzt, Basel 2014, N 46 zu Art. 90 SVG; BGE 99 IV 279 E. 2a). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mithin erfüllt.

Seite 24 — 30 8.2. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Aufgrund der konkreten Umstände – insbesondere auch aufgrund der ausgeschlossenen Kreuzungsmöglichkeit – konnte der Berufungskläger nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. Im Gegenteil musste er damit rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug so weit als möglich ausweichen und allenfalls gar brüsk abbremsen muss. Der Berufungskläger handelte damit rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Überholmanövers, die unter den gegebenen Umständen offensichtlich erkennbar war, nicht bedachte bzw. sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger mit dem Überholen an besagter Stelle eventualvorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig, gehandelt und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedenkenlos in Kauf genommen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsbestimmung (Art. 35 Abs. 2 SVG) in objektiv und subjektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (Art. 90 Abs. 2 SVG). Er handelte rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers nicht bedachte bzw. bedenkenlos in Kauf nahm. Das Überholmanöver des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Berufung führt. 10. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 15 42 vom 18. April 2016 E. 14 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 640.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf vier Tage festgesetzt und tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 10.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-

Seite 25 — 30 fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a). 10.2. Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten bzw. oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, bzw. von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). 10.3. Der Berufungskläger wird wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig befunden. Die vom Täter beabsichtigte Handlung, das Überholen der Sattelmotorfahrzeuge, bildet eine faktische und willentliche Einheit. Art. 35 Abs. 2 SVG soll – angewandt auf den vorliegenden Fall – die Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge, bzw. deren Insassen, ausschliessen. Sowohl das geschützte Rechtsgut wie auch der Unrechtsgehalt der inkriminierten Handlung ist derselbe, und im Rahmen der Verbotsnorm von Art. 90 Abs. 2 SVG als einheitlicher Tatvorgang zu werten. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 90 Abs. 2 SVG als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ist im konkreten Fall eine Strafe von unter sechs Monaten in Betracht zu ziehen, scheidet gemäss Art. 40 StGB eine Freiheitsstrafe grundsätzlich aus (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, a.a.O., S. 120). Im Umkehrschluss darf eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestim-

Seite 26 — 30 men (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 4 StGB). 10.4. Mit seinem sehr riskanten Überholmanöver, das ohne weiteres hätte unterlassen werden können, hat der Berufungskläger elementare Verkehrsregeln verletzt und Dritte nicht nur einer abstrakten, sondern vielmehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Insofern kann nicht bloss von einem leichten Verschulden des Berufungsklägers gesprochen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Straferhöhungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Strafminderungsgründe sind ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Weiter liegen weder ein Geständnis, noch Einsicht und Reue vor, die sich strafmindernd auswirken könnten. Grundsätzlich würde es die I. Strafkammer des Kantonsgerichts als angemessen erachten, die Strafe für die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG auf 40 Tagesätze festzulegen. Das Gericht ist jedoch an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden. Wird das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen, darf die Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafandrohung bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafdrohung ersetzt werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 391 StPO). Demnach ist die Strafe auf 20 Tagessätze festzusetzen (vgl. act. E.1 [S. 8]). 10.5. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6). Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vermögen ist unter Art. 34 Abs. 2 StGB insofern als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, als für den Alltag an dessen Substanz gezehrt wird. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl.

Seite 27 — 30 zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Ausgehend von einem Einkommen von CHF 100'000.00 und Abzügen in der Höhe von CHF 40'000.00 bestrafte die Vorinstanz den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00 (act. 6.4; KG act. E.1 [S. 8]). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft von einem Jahreseinkommen des Berufungsklägers von CHF 108'000.00 netto auszugehen (act. 2.3; act. 2.5; vgl. auch act. 6.3 [S. 1]; Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung S. 2 mit weiterem Verweis). In der Regel hat ein Abzug zwischen 20-30% für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu erfolgen (vgl. dazu auch Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Vom Jahreseinkommen des Berufungsklägers von CHF 108'000.00 sind somit 20% für Steuern und Krankenkassenprämien abzuziehen, sodass nunmehr von einem für die Bemessung der Tagessatzhöhe massgeblichen Einkommen von CHF 86'400.00 auszugehen ist. Im Ergebnis resultiert daraus ein Tagessatz von abgerundet CHF 230.00 (CHF 86'400.00 : 365). In Nachachtung des Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Höhe des Tagessatzes indessen auf CHF 160.00 festzusetzen (vgl. act. E.1 [S. 8]). 10.6. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hinsicht sieht Art. 42 Abs. 1 StGB vor, dass der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben wird, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, damit der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen usw. (vgl. zum Ganzen Markus Hug, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Der Berufungskläger weist keine Einträge im Strafregister auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass er seine Lehren aus diesem Verfahren ziehen wird, weswegen eine ungünstige Prognose nicht gestellt werden kann. Die Strafe ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einstwei-

Seite 28 — 30 len nicht zu vollziehen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.7. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nebst der bedingten Geldstrafe für die von ihm begangenen Vergehen überdies mit einer Busse von CHF 640.00 bestraft. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bei 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00 beträgt die Verbindungsbusse CHF 640.00 (20% von CHF 3'200.00; vgl. act. E.1 [S. 8]). Eine Verbindungsbusse in dieser Höhe reicht aus, um dem Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse – wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftliche Leistungspflicht des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse demnach auf vier Tage (Busse von CHF 640.00 dividiert durch die Tagessatzhöhe von CHF 160.00) festzusetzen. 11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. Der Berufungskläger ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Dafür ist er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00 zu bestrafen. Der Vollzug der bedingten Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Der Berufungskläger ist zur Zahlung einer Busse von CHF 640.00 zu verpflichten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf vier Tage festzulegen. 12. Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durch und die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis

Seite 29 — 30 CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 4'000.00 festgesetzt.

Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00 bestraft. b) Der Vollzug der bedingten Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. c) Zusätzlich zur Geldstrafe wird X._____ mit einer Busse von CHF 640.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf 4 Tage festgesetzt. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 2'103.00 und des Bezirksgerichts Moesa von CHF 800.00 gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 werden X._____ auferlegt 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG 7. Mitteilung an:

SK1 2016 47 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.08.2017 SK1 2016 47 — Swissrulings