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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.04.2016 SK1 2015 41

27. April 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,928 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung | Umwelt, Gewässer, Strahlenschutz, Gentechnik, Lebensmittel USG/GSchG/StSG/GTG/LMG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 41 17. Mai 2016 (Mit Urteil 6B_674/2016 vom 12. Juli 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Brunner RicherIn Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. Oktober 2015, mitgeteilt am 09. Dezember 2015, in Sachen des Erziehungs - , Kultur - u n d U m weltschutzdepartements d e s Kantons Graubünden , Quaderstrasse 17, 7000 Chur, Berufungsbeklagter, gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden (nachfolgend EKUD) vom 01. Juni 2015, mitgeteilt am 10. Juni 2015, wurde X._____ der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. g USG schuldig erklärt und dafür mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die zuständige Behörde bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe ausspreche. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. act. E.1): "Aufgrund der Akten ist erstellt, dass Ende November 2014 im Raum A._____ in der Fraktion O.1_____ eine grössere Menge (ein Anhänger voll) Altholz im Wald deponiert bzw. entsorgt wurde. In einem E-Mail vom 2. Dezember 2014 an das Revierforstamt O.2_____ schreibt X._____, dass er die Verantwortung für die illegale Entsorgung des Altholzes im Wald übernehme und darum bemüht sei, das Holz so schnell wie möglich der vorschriftsgemässen Entsorgung zuzuführen. Da das Altholz bis zum 18. März 2015 nicht korrekt entsorgt wurde, erstattete der Regionalleiter der Region Mittelbünden/Moesano des Amtes für Wald und Naturgefahren Meldung beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD). Dieses überwies den Fall dem zuständigen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) zur weiteren Bearbeitung. In einer schriftlichen Stellungnahme (E-Mail vom 25. Mai 2015) bestätigt X._____, dass er die Tat nie bestritten habe, die entsorgte Ware jedoch nicht ihm gehöre." B. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 15. Juni 2015 Einsprache beim EKUD. Er begründete seine Einsprache insbesondere damit, dass es ihm aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, das deponierte Holz innerhalb der Frist zu entsorgen. C. Mit Überweisungsverfügung an das Bezirksgericht Hinterrhein vom 17. Juni 2015 hielt das EKUD am Strafbefehl fest. D. Am 20. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein statt, anlässlich welcher X._____ sinngemäss folgende Anträge stellte: 1. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Er sei vom Vorwurf der Verletzung der Umweltschutzgesetzgebung freizusprechen. E. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein wurde X._____ im Anschluss an die Verhandlung vom 20. Oktober 2015 mündlich eröffnet und begründet. Gleichentags wurde das Urteil den Parteien im Dispositiv mitgeteilt.

Seite 3 — 12 F. Mit Schreiben vom 05. November 2015 ersuchte X._____ das Bezirksgericht Hinterrhein um Fristerstreckung zur Einreichung der Berufungserklärung. Daraufhin teilte der Bezirksgerichtspräsident X._____ mit Schreiben vom 06. November 2015 mit, bei den Fristen gemäss Ziff. 5 und 6 des Urteilsdispositivs handle es sich um gesetzliche Fristen, die nicht erstreckt werden könnten. Sein Gesuch werde jedoch als Berufungsanmeldung entgegengenommen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, falls der Beschuldigte doch noch wünsche, dass das Urteil ohne schriftliche Begründung in Rechtskraft erwachse, müsse er dies dem Bezirksgericht Hinterrhein bis am 19. November 2015 schriftlich mitteilen. Eine entsprechende Mitteilung blieb aus. G. Das schriftlich begründete Urteil vom 20. Oktober 2015 wurde den Parteien am 09. Dezember 2015 mitgeteilt. Darin erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: "1. Das anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG. 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'379.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen des Erziehungs- Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden CHF 379.00, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: Busse CHF 600.00 Verfahrenskosten CHF 2'379.00 Total CHF 2'979.00 5. (Rechtsmittelbelehrung Berufung) 6. (Mitteilung)." H. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichte X._____ (nachfolgend Berufungskläger) die schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. I. Mit Verfügung vom 08. Januar 2016 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c

Seite 4 — 12 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger Frist bis zum 01. Februar 2016, um eine weitere schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Eine entsprechende Eingabe des Berufungsklägers erfolgte innert Frist nicht. Sowohl das Bezirksgericht Hinterrhein als auch das EKUD verzichteten auf eine Stellungnahme. J. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in der Berufungserklärung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2 Gegen das am 20. Oktober 2015 gefällte sowie gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein – zugestellt am 26. Oktober 2015 (vgl. Vorinstanz act. 1/3) – meldete der Berufungskläger am 05. November 2015 rechtzeitig Berufung an (vgl. Vorinstanz act. 1/1 und 3/5). Nach der am 09. Dezember 2015 erfolgten Mitteilung des begründeten Urteils reichte der Berufungskläger dem Kantonsgericht

Seite 5 — 12 alsdann am 28. Dezember 2015 fristgemäss seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger verlangt sinngemäss, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und er freizusprechen sei (act. A.2), weshalb davon auszugehen ist, dass er das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.4. Bildet wie im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Niklaus Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Luzius Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.5 Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber

Seite 6 — 12 Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Das Kantonsgericht hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c) sowie wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 08. Januar 2016 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D.3), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfolgen, da eine mündliche Verhandlung insbesondere auch aus dem Grund, dass weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können, entbehrlich ist (Luzius Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt und der Berufungskläger hat gegen die Anordnung des schriftlichen

Seite 7 — 12 Verfahrens keine Einwände erhoben. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens wird damit auch vom Gesamtgericht bestätigt. 3.1 Die Vorinstanz hat X._____ der Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]; SR 814.01) schuldig gesprochen und ist damit dem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl des EKUD gefolgt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Anhänger gefüllt mit Holz Ende November 2014 im Raum A._____ bei O.1_____ entsorgt zu haben. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen des Beschuldigten (Vorinstanz act. 2/2) sowie auf eine von diesem verfasste E-Mail stützen (Vorinstanz act. 4/1). In Würdigung dieser Beweise kam das Bezirksgericht Hinterrhein zur Überzeugung, dass sich das Tatgeschehen so zugetragen haben müsse, wie es im Strafbefehl beschrieben worden ist (act. E.1/S. 4 f.). 3.2 Wie aus der Berufungsschrift sinngemäss hervorgeht, beanstandet der Berufungskläger die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in keiner Art und Weise (act. A.2). Folglich ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl unbestritten. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass der Berufungskläger Ende November 2014 im Raum A._____ in der Fraktion O.1_____ eine grosse Menge Altholz im Wald deponiert habe. Da innert der gesetzten Frist (18. März 2015) das Altholz nicht korrekt entsorgt wurde, erstattete der Regionalleiter der Region Mittelbünden/Moesano des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden Meldung beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, welches den Fall an das dafür zuständige EKUD überwies. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach gestützt auf das Beweisergebnis als nachgewiesen erachtet werden könne, dass der Beschuldigte einen mit Holz beladenen Anhänger Ende November 2014 im Raum A._____ bei O.1_____ entsorgt habe, ist damit nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowohl unter Beachtung der strafprozessualen Vorschriften als auch willkürfrei erfolgte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach zu übernehmen. 4. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 398

Seite 8 — 12 StPO). Unter Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Niklaus Schmid, a.a.O., N 12 zu Art. 398 StPO). 4.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG wird mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, wer vorsätzlich Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1 USG). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Abs. 2). Die Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. g USG gewürdigt und befand den Berufungskläger vorliegend der vorsätzlichen Tatbegehung für schuldig. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Berufungsklägers ausser Frage stehe, dass dieser mit Wissen und Willen den Abfall vorsätzlich ablagern wollte. Ferner erwog sie, dass es sich beim besagten Altholz zweifelsohne um Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG handle. Art. 30e Abs. 1 USG statuiere, dass Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden dürften. Solche Deponien bedürften gemäss Art. 30e Abs. 2 USG der Bewilligung des Kantons. Der Umstand, dass vor der Deponierung des Altholzes durch den Berufungskläger an der entsprechenden Örtlichkeit möglicherweise bereits Altholz gelegen habe, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der dortigen Deponie die Bewilligung erteilt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass offizielle Abfalldeponien als solche bezeichnet und beschildert seien. 4.2 Der Berufungskläger bringt vor, dass bereits vor der Deponierung des fraglichen Holzes auf der Deponie "B._____" Altholz gelegen habe und noch weiteres Holz dazugekommen sei. Ein offizielles Deponieverbot sei nie ausgesprochen worden. Aus diesem Grund weise er den Strafbefehl mit Appell an das Gleichbehandlungsgebot zurück. Aus dieser Behauptung kann der Berufungskläger nur schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Zu seinem Vorbringen in Bezug auf die fehlende Signalisation eines Deponieverbotes kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.2/b verwiesen werden. 4.3 Der Berufungskläger wendet ein, er habe die Tat nicht vorsätzlich sondern im Auftrag eines Dritten – ohne Eigennutz – begangen. Bei der Strafbestimmung von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), diese kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 USG). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

Seite 9 — 12 nimmt (sog. Eventualvorsatz). Gegenstand des Vorsatzes sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 22 zu Art. 12 StGB). Im Rahmen der Hauptverhandlung am Bezirksgericht Hinterrhein vom 20. Oktober 2015 hat der Berufungsklägers auf die Frage des Vorsitzenden, ob er einen Anhänger voll Altholz ca. Ende November 2014 im Raum A._____ bei O.1_____ entsorgt habe, wie folgt geantwortet: "Ich habe Holz entsorgt. Ob das ein Anhänger voll war, weiss ich nicht. Es hatte noch Ladekapazität. Derjenige der geklagt hat, soll dies selber bemessen." (vgl. Vorinstanz act. 2/2). Inwieweit der Berufungskläger im Auftrag eines Dritten gehandelt haben soll, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und bleibt eine vom Berufungskläger unbewiesene Behauptung. Nichtsdestotrotz würde das Handeln im Auftrag eines Dritten nichts am Vorsatz, d.h. am wissentlichen und willentlichen Vorgehen des Berufungsklägers ändern. Ebenfalls irrelevant ist die Tatsache, wer Eigentümer des Altholzes ist. Folglich kann der Berufungskläger auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich somit auch in diesem Punkt als richtig. 4.4 Ferner rügt der Berufungskläger sinngemäss, die Vorinstanz habe die Menge des entsorgten Altholzes nicht definiert bzw. diese undifferenziert [sic]. Wie bereits in Erwägung 4.3 dargelegt hat der Berufungskläger gestanden, Holz im Raum A._____ bei O.1_____ entsorgt zu haben. An die genaue Menge des entsorgten Altholzes konnte er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern (vgl. Vorinstanz act. 2/2). Damit ist unbestritten, dass der Berufungskläger Altholz im Raum A._____ bei O.1_____ entsorgt hat. Der Berufungskläger verkennt mit seinem Einwand, dass die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes nach Art. 61 Abs. 1 lit. g USG nicht voraussetzt, dass eine gewisse Menge an Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert wird. Damit ist auch nicht entscheidend, welche genaue Menge an Altholz der Berufungskläger im Raum A._____ entsorgt hat. 4.5 Der Berufungskläger führt weiter aus, seinen Bemühungen, das deponierte Altholz so bald wie möglich zu entnehmen und vorschriftsgemäss zu entsorgen, sei nicht stattgegeben worden. Aufgrund der winterlichen Verhältnisse sei es ihm nicht möglich gewesen, das Altholz innert der angesetzten Frist (bis zum 23. Dezember 2014) zu bergen. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass der Berufungskläger am 04. Dezember 2014 per E-Mail aufgefordert wurde, das widerrechtlich deponierte Altholz vor Wintereinbruch zu entsorgen; im Falle einer vorschriftsgemässen und vollständigen Entsorgung werde von einer Busse abge-

Seite 10 — 12 sehen (vgl. Vorinstanz act. 4). Anlässlich des Augenscheins des Revierförsters vom 08. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass das Altholz noch immer nicht entsorgt wurde. Daraufhin wurde dem Berufungskläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 nochmals eine Frist bis zum 23. Dezember 2014 gewährt, das Altholz vollständig zu entfernen und der rechtmässigen Entsorgung zuzuführen (vgl. Vorinstanz act. 4/1). Auch dieser Aufforderung kam der Berufungskläger nicht nach. Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass am 08. Dezember 2014 an der besagten Stelle im Raum A._____ bei O.1_____ zwar Schnee lag (vgl. Vorinstanz act. 4/6 Foto, Beilage 2 und 3), jedoch wurden die vor Ort herrschenden Witterungsverhältnisse bei der Ansetzung der zweiten Räumungsfrist berücksichtigt (vgl. Vorinstanz act. 4/1, Bericht und Schreiben des Amtes für Wald und Naturgefahren vom 10. Dezember). Dass sich die Witterungsverhältnisse am besagten Ort in der Folge schlechter als erwartet präsentierten, wird vom Berufungskläger im Berufungsverfahren – wie auch im vorinstanzlichen Verfahren – zwar behauptet, allerdings ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Folglich ist von einer ausreichenden Frist für die Räumung des Altholzes auszugehen, andernfalls hätte der Berufungskläger beim zuständigen Amt eine Fristverlängerung beantragen müssen. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Entsorgung des besagten Altholzes innert Frist aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, ist somit nicht zu hören. 4.6 Des Weiteren wendet der Berufungskläger – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – sinngemäss ein, das Urteil verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers geht aus dem Urteil hervor, dass die Vorinstanz der Verhältnismässigkeit über das Strafmass durchaus Rechnung getragen hat. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzliche Strafrahmen vorliegend bis zu einer Busse von CHF 20'000.00. Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl das Verschulden als auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wobei bei der Festsetzung der Busse Einkommen, Familienstand, Beruf, Alter und Gesundheit zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 IV 21). Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 600.00 erscheint angemessen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Berufungskläger nach eigenen Angaben lediglich eine AHV-Rente von CHF 25'920.00 pro Jahr bzw. CHF 2'160.00 monatlich bezieht nichts zu ändern. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger ein steuerbares Einkommen von CHF 37'860.00 sowie steuerbares Vermögen in der Höhe von CHF 208'000.00 aufweist (Vorinstanz act. 2/1, Steuererklärung 2014). Demzufolge besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Somit kann

Seite 11 — 12 auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 5 ff.). Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. 4.7 Ferner ist der Berufungskläger der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verwehrt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die vorliegende Angelegenheit zu Recht als Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 1 StPO gewertet. Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Prozessführung nicht zu beanstanden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2 S. 4). Ob der Berufungskläger überhaupt in der Lage ist, die im auferlegten Kosten zu bezahlen, wird im Inkassoverfahren näher zu prüfen sein. 4.8 Der berufungsklägerische Einwand, wonach das Berufungsgericht die fachspezifischen Unkenntnisse bezüglich der umweltverträglichen Auswirkungen auf die Materie zu überprüfen habe, erweist sich – soweit überhaupt relevant – als unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erstellt ist. Auch die rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale in Zusammenhang mit der dem Berufungskläger vorliegend vorgeworfenen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. g USG ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger wurde somit zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. g USG schuldig gesprochen. Folglich ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. Oktober 2015 zu bestätigen. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 4.a und b, Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Berufungsentscheide wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG. 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.a) Die Kosten der Untersuchung des Erziehungs- Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden von CHF 379.00 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Hinterrhein von CHF 2'000.00, insgesamt CHF 2'379.00, gehen zu Lasten von X._____. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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