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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.10.2015 SK1 2015 16

5. Oktober 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,027 Wörter·~1h 10min·7

Zusammenfassung

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfachen Inzest, mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten und Nichtanzeigen eines Fundes | StGB 187-200 Sexuelle Integrität

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 16 [nicht mündlich eröffnet] 30. November 2015 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 27. November 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 2. Dezember 2014, schriftlich begründet und mitgeteilt am 5. Mai 2015, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, der Y._____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur und der Z._____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, c/o Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger,

Seite 2 — 41 betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfachen Inzest, mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten und Nichtanzeigen eines Fundes, hat sich ergeben:

Seite 3 — 41 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1976 in der Republik A._____ geboren. Er wuchs dort zusammen mit sechs Geschwistern bei seinen Eltern auf und besuchte die Schule während neun Jahren. Da sich die Familie aus finanziellen Gründen einen weitergehenden Schulbesuch des Angeklagten nicht leisten konnte, verrichtete er in der Folge Hausarbeiten und zog mit 19 Jahren von der Insel auf das B._____ Festland, wo er eine Anstellung als Fabrik- und Bauarbeiter fand. In der Wintersaison 2009/2010 kam er erstmals in die Schweiz und arbeitete im Skigebiet C._____ im Kanton Graubünden in der Gastronomie, bis er über die Sommermonate wieder nach B._____ zurückkehrte, wo er jedoch keine Arbeit mehr finden konnte. Dies sollte sich während der folgenden zwei Jahre wiederholen. Von April 2013 bis November 2013 konnte X._____ schliesslich in O.1_____ eine Tätigkeit in einer Gärtnerei verrichten, wo ihm in Aussicht gestellt wurde, ihn auch ab dem kommenden April wiederum für einen Stundenlohn von Fr. 21.00 beziehungsweise einen Nettomonatslohn von rund Fr. 3'500.00 zu beschäftigen. Vor gut 15 Jahren hatte X._____ in A._____ Z._____ geheiratet, mit welcher er schon seit seiner Kindheit bekannt war. Mit seiner Frau hat er heute drei Kinder: Die mittlerweile siebzehnjährige Tochter Y._____, die elfjährige Tochter D._____ und den zweijährigen Sohn E._____. X._____ ist zusammen mit seiner Frau Eigentümer eines Hauses in B._____, das mit einer Hypothek belastet ist. Gemäss den Angaben der Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen beträgt der Wert des Hauses ca. EUR 70'000.00. X._____ befand sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme, Ende Januar 2014, in einem Programm des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums O.2_____; bis zu diesem Datum erhielt er jedoch noch keine Arbeitslosengelder ausbezahlt. Bis zu seiner Verhaftung unterstützte der Beschuldigte seine in A._____ lebenden Eltern mit rund EUR 200.00 pro Monat. B. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einem Eintrag vom 15. Mai 2010 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verzeichnet. Er wurde damals von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Offenbar hatte er versucht, eine Handfeuerwaffe aus der Schweiz nach B._____ auszuführen, was bei einer Kontrolle am Flughafen Zürich festgestellt worden war.

Seite 4 — 41 C. Am 29. Januar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Vergewaltigung etc. D. Mit Parteimitteilung vom 26. August 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Vergewaltigung etc. abgeschlossen sei und stellte die Anklageeinreichung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. E. Die Staatsanwaltschaft legt ihrer Anklageschrift vom 25. September 2014 den nachstehenden Sachverhalt zu Grunde: "1.1 Mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Inzest gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte lebt seit der Wintersaison 2009/2010 zumindest teilweise in der Schweiz. Per August 2013 zogen seine Ehefrau Z._____ und die gemeinsamen Töchter, Y._____, geb. _____1998, und D._____, geb. _____2004, im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die Schweiz. Die Familie lebte fortan in einer Dreizimmerwohnung an der _____strasse in O.1_____. Vom 14. bis zum 25. September 2013 war Z._____ im Zusammenhang mit der Geburt des dritten Kindes (E._____, geb. _____2013) in O.2_____ und O.3_____ im Spital. In dieser Zeit vollzog der Beschuldigte gegen den Willen von Y._____ mit dieser etwa sechs Mal den Geschlechtsverkehr. Zudem kam es in der Zeit vom 25. September 2013 bis im November 2013 zwischen X._____ und Y._____ ein weiteres Mal zu sexuellen Handlungen. Im Einzelnen geht es um folgende Ereignisse: A. mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfacher Inzest Um den 15. September 2013 rief der Beschuldigte an einem späten Nachmittag Y._____ in das Elternschlafzimmer der erwähnten Wohnung in O.1_____ und schloss den Raum von innen ab. Er packte die Arme seiner Tochter, warf das Mädchen aufs Bett und kniete auf das nun auf dem Rücken liegende Kind. In der Folge zog der Beschuldigte Y._____ die Bluse aus und zog deren Hose und Unterhose nach unten. Das Mädchen versuchte erfolglos, sich durch Bewegungen zu befreien. Trotz der Aufforderung von X._____, ruhig zu bleiben, schrie Y._____ um Hilfe und ersuchte ihren Vater, sie los zu lassen und "das" nicht zu tun. Der Beschuldigte erklärte, dass sie nicht zu wollen brauche und stellte seiner Tochter in Aussicht, bei weiterem Schreien ihr den Mund mit einem Tuch abzudecken und den Hals "anzubinden". Der Aufforderung des Beschuldigten, seinen Penis mit dem Mund zu berühren, kam Y._____ nicht nach. X._____ wollte nun stattdessen gegen den Willen des Mädchens den Geschlechtsverkehr vollziehen. Während er das Mädchen auf den Hals küsste, drang er mit dem

Seite 5 — 41 Penis in die Vagina seiner Tochter ein, obwohl Y._____ ihn wiederholt ersuchte, dies nicht zu tun. Sodann forderte der Beschuldigte das noch immer auf dem Rücken liegende Mädchen auf, sich umzudrehen, um Analsex zu vollziehen. Dieser Aufforderung kam Y._____ nicht nach, worauf X._____ erneut bewusst gegen den Willen des Mädchens den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er nun auf dem Mädchen lag. Zum Tatzeitpunkt hielt sich neben dem Beschuldigten nur D._____ in der Wohnung auf. In den folgenden Tagen vollzog X._____ in der erwähnten Wohnung bis am 25. September 2014 in vergleichbarer Weise weitere etwa fünf Male mit Y._____ bewusst gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr. Jedes Mal packte er das Mädchen und legte es unter Anwendung von Kraft auf das Sofa in der Stube oder das Bett im Elternschlafzimmer, um auf ihr liegend mit seinem Glied vaginal einzudringen. Weil sich Y._____ jeweils durch entsprechende Aufforderungen, Schreien, Bewegungen und teilweise Zusammendrücken ihrer Beine zu wehren versuchte, zeigte der Beschuldigte ihr mitunter Plastikhandschellen und stellte ihr in Aussicht, sie damit bei weiterer Gegenwehr zu fesseln. Die Zimmertüre hatte er von innen jeweils abgeschlossen. Zu den Tatzeitpunkten hielt sich neben dem Beschuldigten und Y._____ nur deren kleine Schwester in der Wohnung auf. Y._____ wurde anlässlich der erwähnten Übergriffe von ihrem Vater schwanger und musste ihr Kind anfangs Februar 2014 tot gebären. B. sexuelle Handlungen mit Kindern Zwischen dem 25. September 2013 und November 2013 berührte der Beschuldigte in der Familienwohnung in O.1_____ bewusst die Brüste von Y._____ und küsste das Mädchen auf den Nacken. Gleichzeitig rieb er seinen Genitalbereich mit angezogener Unterhose an ihr. 1.2 Mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB Nach dem erwähnten ersten sexuellen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter wies X._____ Y._____ an, niemandem etwas vom Vorgefallenen zu erzählen. Anderenfalls würde sie sehen, was passiere, was Y._____ als Todesdrohung wahrnahm. Bis am 26. Januar 2014 wiederholte der Beschuldigte diese Aussage mehrfach und sagte zu Y._____ wiederholt, dass er sie töten werde, falls sie jemandem vom Vorgefallenen erzählen würde. Zudem fragte er seine Tochter in der erwähnten Zeitspanne einmal, ob sie seine Pistole sehen möchte. Y._____ wurde durch diese Aussagen in grosse Angst versetzt, weshalb sie sich bis am 27. Januar 2014 an die Anweisung hielt. Nachdem X._____ die Schwangerschaft seiner Tochter festgestellt hatte, wiederholte er bis am 26. Januar 2014 gegenüber Y._____ immer wieder, dass er sie töten werde, wenn die Mutter bzw. das Umfeld erfahren würde, was geschehen sei. Aus Angst vor einer Umsetzung dieser Drohung verschwieg Y._____ die Schwangerschaft gegenüber ihrem Umfeld, bis ihre Mutter am 26. Januar 2014 den Bauch feststellte. Nun gab Y._____ aus Angst vor ihrem Vater an, von einem Jungen

Seite 6 — 41 in B._____ schwanger zu sein. Als in der Folge Z._____ und ihre Verwandten den Kindsvater ausfindig machen wollten, geriet Y._____ – unter Berücksichtigung der bekannten letzten Monatsblutung – in einen Erklärungsnotstand und erzählte am 27. Januar 2014 schliesslich das Vorgefallene. Unmittelbar zuvor hatte sie noch erklärt, dass sie lügen müsse, weil die betroffene Person sie mit dem Tod bedrohe. Die erwähnten Drohungen sprach der Beschuldigte in der Regel in der Familienwohnung in O.1_____ aus. Während eines einmonatigen Ferienaufenthaltes zwischen Dezember 2013 und Januar 2014 machte er die Aussagen jeweils telefonisch von B._____ aus, wobei sich Y._____ stets in O.1_____ aufhielt. 1.3 Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB Ungefähr Mitte Januar 2014 trat der Beschuldigte seiner Ehefrau Z._____ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung in der Familienwohnung in O.1_____ mit dem Fuss bewusst gegen den Oberschenkel und packte seine Frau am Handgelenk. 1.4 Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 StGB Ungefähr im Frühjahr 2013 fand X._____ in O.1_____ auf der Strasse ein Portemonnaie mit Ausweispapieren und Kundenkarten. Weil aus seinem Bekanntenkreis niemand die auf den Dokumenten genannte Person kannte, deponierte er das Portemonnaie inkl. Inhalt in seiner Wohnung und meldete den Fund niemanden. Im Frühjahr 2014 konnten die Gegenstände von der Polizei sichergestellt und dem Geschädigten erstattet werden. F. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2014 wurde gegen X._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Sicherheitshaft bis längstens am 24. Dezember 2014 angeordnet. G. Die Hauptverhandlung fand am 27. November 2014 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. X._____ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB. 2. Dafür sei er zu verurteilen: a) Zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Seite 7 — 41 4. X._____ sei gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO in Sicherheitshaft zu behalten. 5. Die beschlagnahmten Plastikhandschellen seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche." "Anträge von X._____: 1. In Bezug auf X._____ sei ein Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB anzuordnen. 2. X._____ sei für die angeklagten Taten schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal dreieinhalb Jahren (somit 42 Monaten) sowie einer Busse zu bestrafen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. a) In Bezug auf das Rechtsbegehren 1 [der Zivilklage] sei die [Zivil-] Klage abzuweisen. b) In Bezug auf das Rechtsbegehren 2 [der Zivilklage] sei der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. c) In Bezug auf das Rechtsbegehren 3 [der Zivilklage] sei die [Zivil-] Klage abzuweisen. d) In Bezug auf das Rechtsbegehren 4 [der Zivilklage] sei die [Zivil-] Klage abzuweisen. 5. Kostenfolge gemäss Gesetz." "Anträge der Privatklägerschaft: 1. Der Adhäsionsbeklagte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'874.00 zuzüglich 5% Zins auf CHF 4'761.00 seit 20.6.14, auf CHF 552.00 seit 1.7.2014 und auf CHF 1'426.00 ab 10.9.2014 zu bezahlen. 2. Der Adhäsionsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 25.9.2013 zu bezahlen. 3. Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, den der Adhäsionsklägerin entstandenen Aufwand durch anwaltliche Vertretung im Umfang, in welchem dieser der Adhäsionsklägerin nicht als prozessuale Kosten zugesprochen wird, als weiteren Schaden zu ersetzen. 4. Es sei dem Adhäsionsbeklagten unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich der Adhäsionsklägerin näher als 500 m anzunähern bzw. sich im Umkreis von 500 m vom Wohnort der Adhäsionsklägerin aufzuhalten, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Adhäsionsbeklagten."

Seite 8 — 41 H. Gegen das am 27. November 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 2. Dezember 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete X._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 Berufung an (vgl. act. A.1), woraufhin das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 5. Mai 2015 das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. act. E.1). Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und des Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 StGB. 2. Dafür wird X._____ verurteilt zu a) einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. b) einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt zwei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. X._____ wird gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO in Sicherheitshaft behalten. 4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 in den Räumlichkeiten des Beschuldigten gefundenen Handschellen werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 5. a) Es wird festgestellt, dass X._____ gegenüber Y._____ für die Folgen der ihr gegenüber begangenen Straftaten vollumfänglich schadenersatzpflichtig wird. b) X._____ wird verpflichtet, Y._____ eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. September 2013 zu bezahlen. c) Im Übrigen wird die Zivilklage von Y._____ auf den Zivilweg verwiesen. 6. Es wird X._____ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer amtlichen Verfügung keine Folge leistet, verboten, sich Y._____ näher als 500 Meter anzunähern, sich im Umkreis von 500 Metern vom Wohnort von Y._____ aufzuhalten oder mit ihr auf irgendwelche Weise in Kontakt zu treten (insbesondere auf brieflichem oder telefonischem Wege oder über sonstige elektronische Kommunikationsmittel). 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 19'647.70 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 11'647.70 und Gerichtsgebühren CHF 8'000.00) gehen nach Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von X._____. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss festgelegt. Sie geht – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs.

Seite 9 — 41 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft betragen CHF 63'082.00. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 200.00 Verfahrenskosten CHF 19'647.70 Total CHF 19'847.70 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. 8. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Y._____ gehen – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 2 StPO – im Betrag von CHF 4'930.40 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 9. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es erwiesen und auch eingestanden sei, dass X._____ mehrmals mit seiner fünfzehnjährigen Tochter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von Y._____ würden dem Gericht in einer Gesamtbetrachtung der geschilderten Zeugenbeweise und auch in Anbetracht des Aussageverhaltens von X._____ ohne jeden Zweifel als erstellt gelten. Es könne daher vom Sachverhalt, wie er von Y._____ geschildert worden sei, ausgegangen werden. X._____ habe sich daher mit seinen Handlungen der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Indem X._____ seiner Tochter wiederholt zu verstehen gegeben habe, es werde ihr und ihrer Familie etwas passieren, wenn sie jemandem von ihrer Schwangerschaft oder von den sexuellen Übergriffen erzähle, und dabei sowohl explizite Todesdrohungen ausgesprochen als auch eine sich in seinem Besitz befindende Pistole erwähnt habe, habe er Y._____ dazu gebracht, während eines längeren Zeitraums niemandem von dem Erlebten zu berichten und damit auch weitere Übergriffe durch den Beschuldigten erdulden zu müssen. Mit diesem Verhalten habe er sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. Zudem habe X._____ eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB be-

Seite 10 — 41 gangen, indem er Z._____ ungefähr Mitte Januar 2014 in der Familienwohnung in O.1_____ einen Fusstritt versetzt habe, welcher ein Hämatom zur Folge gehabt habe. Anlässlich einer Einvernahme vom 3. März 2014 habe er ausgesagt, ein Portemonnaie, welches die Polizei zuvor in seiner Wohnung sichergestellt hatte, vor etwa einem Jahr in O.1_____ auf der Strasse gefunden zu haben. Da ihm der Eigentümer nicht bekannt gewesen sei und er nicht gewusst habe, wie nun zu verfahren sei, habe er das Portemonnaie mitsamt dem Inhalt in seiner Wohnung verwahrt. Es sei davon auszugehen, dass der Inhaber auf den diversen Karten namentlich erwähnt worden sei. Auch wenn dieser allenfalls nicht im Telefon verzeichnet gewesen sein sollte, so gehöre es doch zum Allgemeinwissen, und müsse auch X._____ klar gewesen sein, dass gefundene amtliche Ausweise der Polizei übergeben werden könnten. Zudem hätte er sich an das Strassenverkehrsamt oder die Banken wenden können, um in Erfahrung zu bringen, ob er den Fund irgendwo abgeben könnte. Indem er dies unterlassen habe, habe sich X._____ des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB schuldig gemacht. Das Verschulden von X._____ sei als sehr schwer einzustufen. Es seien keine Rechtfertigungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur intellektuellen Leistungsfähigkeit von X._____ werde abgelehnt, da bereits ein psychiatrisches Gutachten bei den Akten liege, das sich am Rande zur Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten äussere und festhalte, es seien keine Hinweise auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ersichtlich. Für die Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB werde eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren festgelegt. Ob nun tatsächlich vier, fünf oder sechs Übergriffe stattgefunden hätten, ändere am gesamthaften Verschulden von X._____ nur sehr wenig. Die Einsatzstrafe sei aufgrund der verübten sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB um ein Jahr auf dreieinhalb Jahre zu erhöhen. Für den begangenen Inzest nach Art. 213 Abs. 1 sei die Strafe um nochmals sechs Monate auf vier Jahre zu erhöhen. Für die begangene mehrfache Nötigung sei die Strafe um weitere zwei Jahre Freiheitsstrafe auf insgesamt sechs Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Schliesslich erweise sich das Aussprechen eines zeitlich unbegrenzten Kontakt- und Annährungsverbots angesichts der zugrundeliegenden äusserst schwerwiegenden Übergriffe als verhältnismässig. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 überwies das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Anmeldungen der Berufung sowie sämtliche Gerichtsakten inklusive Aktenverzeichnis und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1).

Seite 11 — 41 J. Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2015 stellte X._____ die folgenden Rechtsbegehren (vgl. act. A.2): "Anträge in materieller Hinsicht: 1. Die Ziff. 2a des Urteilsdispositivs sei dahingehend abzuändern, als dass X._____ zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 ½ Jahren (somit 54 Monaten) zu bestrafen sei. 2. Die Ziff. 6 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und mit einer Weisung gemäss Art. 94 StGB zu ersetzen. Anträge in formeller Hinsicht: 3. Am Antrag, wonach in Bezug auf X._____ ein Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB anzuordnen sei, wird festgehalten. 4. Dem Unterzeichnenden seien die seit der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz produzierten Akten, insbesondere der schriftlich abgegebene Vortrag der Staatsanwaltschaft sowie das über die Befragung des Sachverständigen erstellte Protokoll, zur Einsichtnahme zuzustellen. 5. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt von der Verfahrensleitung als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 StPO zu bestätigen. 6. Kostenfolge gemäss Gesetz." K. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch mit, dass er gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger bestellt werde. Zudem erhalte er zur Einsichtnahme sämtliche Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis (vgl. act. D.4). L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 15 18 vom 16. Juli 2015 wurde das Gesuch von Y._____ vom 1. Juni 2015 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Y._____ ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO im Verfahren SK1 15 16 vor Kantonsgericht von Graubünden erteilt. Zur Rechtsvertreterin wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen ernannt. M. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juli 2015 wurden X._____, sein amtlicher Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen zur Berufungsverhandlung am 5. Oktober 2015 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgeladen (vgl. act. D.5). N. Die Rechtsvertreterin von Y._____ beantragte in ihrer Eingabe vom 18. August 2015 (vgl. act. A.3) den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen

Seite 12 — 41 Verhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO. Diesem Gesuch gab der Vorsitzende der I. Strafkammer, nachdem sich weder die Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.4) noch X._____ (vgl. act. A.5) dagegen widersetzten, mit Verfügung vom 28. September 2015 statt (vgl. act. D.8). O. Am 5. Oktober 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, der Erste Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana, die Vertreterin der Adhäsionsklägerin Y._____ Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, die Übersetzerin I._____ und zwei Beamte der Kantonspolizei Graubünden. Einleitend gab der Vorsitzende die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden nicht erhoben. Da der amtliche Verteidiger von X._____ an seinem Antrag um Einholung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens festhielt, wurde die Hauptverhandlung zur Beratung über den Beweisantrag unterbrochen. Nach Eröffnung des entsprechenden Zwischenentscheids der I. Strafkammer erfolgte die Befragung von X._____. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last gelegten Taten verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der amtliche Verteidiger, der Erste Staatsanwalt und die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerinnen in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Nachdem X._____ auf das letzte Wort verzichtete, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteilsdispositiv wurde dem amtlichen Verteidiger von X._____ am 6. Oktober 2015 schriftlich mitgeteilt (vgl. act. F.1). P. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398

Seite 13 — 41 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 27. November 2014 gefällte und am 2. Dezember 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 4. Dezember 2014 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 5. Mai 2015 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 26. Mai 2015 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil

Seite 14 — 41 grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Seite 15 — 41 eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). b) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be-

Seite 16 — 41 weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 5. Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungserklärung vom 26. Mai 2015 den Beweisantrag, dass in Bezug auf X._____ ein Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB anzuordnen sei. Diesen Beweisantrag gilt es vorab zu behandeln. a) Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers bringt in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 5. Oktober 2015 vor, die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen, wonach gemäss herrschender Lehre oft leichte Grade der Intelligenzminderung bei Tätern vorliegen würden, welche Delikte wie die vorliegend zu beurteilenden begangen hätten. Er kritisiere auch heute noch, dass die Intelligenz und damit auch eine allfällige teilweise Schuldunfähigkeit von X._____ nicht abgeklärt worden sei. Sein Mandant habe grosse Schwierigkeiten, ihn zu verstehen. Dies nicht verbal, sondern inhaltlich. Er hätte einerseits Mühe gehabt, zu verstehen, wie der ganze Strafprozess ablaufe. Andererseits habe er Mühe gehabt, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und schliesslich habe er häufig nicht verstanden, was die verschiedenen Beteiligten im Strafverfahren von ihm gewollt hätten. Der Erste Staatsanwalt beantragt, auf eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens sei zu verzichten, da X._____ von den psychiatrischen Diensten detailliert begutachtet worden sei. Zudem sei Dr. med. E._____ bei der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz anwesend gewesen und habe noch zu einzelnen Punkten befragt werden können. Dort sei er denn auch vom amtlichen Verteidiger auf die Intelligenz von X._____ angesprochen worden. Dr. med. E._____ habe dabei angegeben, dass im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung gefunden worden seien und der Beschuldigte sicher normalintelligent sei. b) Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Entscheidend für eine Begutachtung ist, ob der Richter nach den Umständen des Falles Zweifel

Seite 17 — 41 an der Schuldfähigkeit haben sollte, wobei ein ernsthafter Anlass zu derartigen Zweifeln genügt. Von einem solchen ernsthaften Anlass ist auszugehen, wenn der Betroffene diesbezüglich in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, nicht aber, wenn er nur leicht vom Durchschnitt abweicht. Auf ein früher erstattetes Gutachten darf abgestellt werden, wenn sich der Geisteszustand des Täters seither nicht geändert hat (vgl. Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 1 ff. zu Art. 20 StGB, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung [zit.: Donatsch, Kommentar StGB]). Die Staatsanwaltschaft erteilte Dr. med. E._____ am 6. Februar 2014 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung gestützt auf Art. 184 StPO (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7). Im Rahmen der Begutachtung sollte sich der Gutachter auch zur Frage der Schuldfähigkeit äussern. Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden erging am 17. Juni 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12). Der Gutachter kam zum Schluss, dass bei X._____ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10; F60.2 vorliege. Zur Frage der Schuldfähigkeit führte der Gutachter Dr. med. E._____ aus, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen würden, dass X._____ aufgrund seiner psychischen Störung zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht fähig gewesen wäre. Die Zurechnungsfähigkeit sei nicht aufgehoben. Zudem würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass X._____ zum Zeitpunkt der beschuldigten Taten wegen seiner psychischen Störung teilweise unfähig gewesen wäre zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht. Die Zurechnungsfähigkeit sei auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht eingeschränkt gewesen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2014 führte Dr. med. E._____ auf entsprechende Frage des amtlichen Verteidigers aus, dass im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung gefunden worden seien, welche vertieft zu testen wären. Der Täter sei sicher normalintelligent. Es treffe nicht zu, dass dissoziale Persönlichkeiten eher niederintelligent seien, sondern das Gegenteil sei der Fall (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 20, S. 6). c) Der Berufungskläger beruft sich bei seinen Ausführungen auf N. 34 zu Art. 19 StGB im Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, wonach gemäss herrschender Lehre oft leichte Grade der Intelligenzminderung bei Tätern vorliegen würden, welche Delikte wie das vorliegend zu beurteilende (gemeint ist wohl die mehrfache Vergewaltigung) begangen haben (vgl. act. D.12, S. 2). Dieser doch eher pauschal

Seite 18 — 41 gehaltenen Meinung kann vorliegend nicht gefolgt werden, gilt es doch immer, den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Der Berufungskläger wurde eingehend psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter kam zum Schluss, dass trotz der dissozialen Persönlichkeitsstörung keine Hinweise auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ersichtlich seien (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12, S. 12 f.). In der an der Hauptverhandlung vom 27. November 2014 stattgefundenen mündlichen Erläuterung seines Gutachtens wiederholte Dr. med. E._____ diese Ansicht und fügte bei, dass der Berufungskläger seiner Ansicht nach sicher normalintelligent sei. Der Berufungskläger vermag keine Gründe vorzubringen, welche Zweifel an diesen Feststellungen erwecken und die Einholung eines erneuten Gutachtens betreffend die Intelligenz von X._____ rechtfertigen könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Geisteszustand des Berufungsklägers seit der letzten Begutachtung geändert hätte. Der Umstand, dass der Berufungskläger Mühe hatte, den Strafprozess zu verstehen und diesem zu folgen – sofern dies überhaupt zutreffen sollte – liegt nicht an einer verminderten Intelligenz, sondern ergibt sich wohl eher daraus, dass das Strafverfahren für ihn neu und dementsprechend unbekannt war und auch jede andere Person damit Mühe bekunden würde. Erschwerend kommt beim Berufungskläger hinzu, dass er nur B._____ spricht, was das Verständnis zusätzlich erschwert. Gewisse Verständnisschwierigkeiten können aber nicht mit verminderter Intelligenz gleichgesetzt werden und vermögen keinen ernsthaften Anlass an der Schuldfähigkeit von X._____ zu begründen. Es ergibt sich denn auch nicht aus den Akten der Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger nicht im Stande gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu beantworten (vgl. dazu insbesondere die Einvernahmeprotokolle in act. 8.4-8.7). Schliesslich zeigen die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme klar, dass er sich des Unrechtsgehalts seines Handelns bewusst war (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 17, S. 4). X._____ wusste, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte nicht hätte begehen sollen. Schliesslich war der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2015 persönlich anwesend und die I. Strafkammer konnte sich auch selber ein Bild von X._____ machen. Irgendwelche Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mangels Intelligenz begründet hätten, waren nicht erkennbar. Deshalb erscheint die Feststellung des Gutachters Dr. med. E._____, X._____ sei trotz der dissozialen Persönlichkeitsstörung normalintelligent, als schlüssig und nachvollziehbar. Somit steht fest, dass kein Bedarf an der Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 20 StGB besteht, womit der Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen ist.

Seite 19 — 41 6. Was den Sachverhalt gemäss Anklageschrift betrifft, so anerkennt der Berufungskläger diesen im Berufungsverfahren weitestgehend. Er bringt hingegen vor, dass es nicht fünf bis sechs, sondern zwei bis drei Übergriffe gewesen seien. Dieser Umstand sei insbesondere bei der Strafzumessung relevant und zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Tante des Opfers F._____ gesagt habe, dass sie die beiden Töchter von X._____ zu sich genommen habe, als seine Frau im Spital gewesen sei. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, als sie in ihrer Urteilsbegründung ausgerechnet habe, wie viele Tage die Ehefrau von X._____ ausser Haus gewesen sei. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass Z._____ 12 Tage ausser Haus gewesen sei und dass deshalb dem Täter 12 Tage zur Verfügung gestanden seien, um die zur Diskussion stehenden Übergriffe zu begehen. Wenn die Kinder eben nicht bei ihm zu Hause gewesen seien, sondern bei F._____, dürfe nicht von diesen 12 Tagen ausgegangen werden. a) Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anklageschrift vom 25. September 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.26) aus, dass Z._____ im Zusammenhang mit der Geburt des dritten Kindes E._____ vom 14. bis 25. September 2013 in O.2_____ und O.3_____ im Spital gewesen sei. In dieser Zeit habe der Beschuldigte gegen den Willen von Y._____ mit dieser etwa sechs Mal den Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Vorinstanz führt aus, es sei aktenmässig erstellt, dass Z._____ während zwölf und nicht, wie der Beschuldigte glauben machen wolle, lediglich während vier Tagen gesundheitsbedingt ausser Haus geweilt habe. Dies habe dem Beschuldigten genügend Zeit gelassen, die ihm vorgeworfenen Übergriffe während der Abwesenheit seiner Ehefrau begehen zu können. Es sei somit ohne weiteres möglich und stehe nicht im Widerspruch zu den Schilderungen von Y._____, dass die sexuellen Übergriffe an sechs der zwölf genannten Tage stattgefunden haben könnten. Aus den glaubhaften Aussagen von Y._____ ergebe sich, dass es während eines Zeitraums von ungefähr einer Woche zu etwa sechs Übergriffen gekommen sei, während der Beschuldigte drei Übergriffe eingesteht. b) Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, ist es für die Strafzumessung relevant, ob er seine Tochter drei- oder wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, sechsmal vergewaltigt hat. Es gilt daher festzustellen, ob den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er seine Tochter zwei- bis dreimal vergewaltigt habe, gefolgt werden kann. Vorliegend ist zweifelsfrei erstellt, dass Z._____ vom 14. bis 25. September 2013 im Zusammenhang mit der Geburt ihres dritten Kindes im Spital in O.2_____ und O.3_____ gewesen ist. Das Spital O.2_____ bestätigte am

Seite 20 — 41 11. September 2014, dass Z._____ am 14. September 2013 stationär im Spital aufgenommen und an diesem Tag von einem Sohn entbunden worden sei. Aus "kindlicher Indikation" sei die Patientin am 15. September 2013 in die Frauenklinik G._____ nach O.3_____ verlegt worden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.20). Das Kantonsspital Graubünden hält in seinem Schreiben vom 16. September 2014 fest, dass sich Z._____ vom 15. September 2013 bis am 25. September 2015 regelmässig im Kantonsspital Graubünden bei ihrem Kind aufgehalten habe. Die Mutter habe über eine lange und ausgeprägte Zeit Tag und Nacht im Kantonsspital Graubünden logiert. Sie habe auch ausgedehnte Zeiten ununterbrochen, also über 24 Stunden, zusammen mit ihrem Kind im Kantonsspital verbracht (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.22). F._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.1), dass sie sich anerboten habe, die beiden Mädchen zu sich nach Hause zu nehmen, während ihre Tante im Krankenhaus ihr drittes Kind zur Welt bringe. X._____ habe aber gewollt, dass Y._____ jeweils zu ihm nach Hause komme, um gemeinsam Mittag zu essen. Sie sollte dann jeweils für ihn kochen. Y._____ habe eigentlich nicht bei ihrem Vater übernachten wollen. Wie diese Ausführungen bereits zeigen, war Y._____ nicht permanent während 12 Tagen bei ihrer Tante, sondern sie war zumindest teilweise über Mittag und über Nacht beim Berufungskläger. Y._____ führte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 aus, dass der erste Übergriff stattgefunden habe, als ihre Mutter im September das Baby bekommen habe. Sie habe bei ihrer Cousine übernachtet. Dann sei sie zum Vater nach Hause gegangen und dann habe es begonnen. Sie erinnere sich nicht mehr genau, wie oft ihr Vater sie missbraucht habe, es sei etwa sechs Mal vorgekommen. Dies sei beinahe täglich gewesen. Er habe sie während Arbeitspausen missbrauchen wollen. Es sei innerhalb von etwa einer Woche passiert. Er sei am Mittag nach Hause gekommen. Sie sei zu Hause gewesen und er sei gekommen. Er habe sie festgehalten und sie dann auf das Sofa geworfen oder sie in das Zimmer gebracht. Auf die Frage hin, wo ihre Mutter während dieser Zeit gewesen sei, führte Y._____ aus, dass sie im Spital gewesen sei, um das Baby zu bekommen. Da habe er begonnen, sie zu vergewaltigen. Als ihre Mutter zu Hause gewesen sei, habe er nichts versucht, aber sobald ihre Mutter irgendwohin habe müssen, habe er es manchmal versucht. Auf Frage hin, ob es nur zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, während die Mutter im Spital gewesen sei, führte Y._____ aus, dass ihr Vater es danach auch noch versucht habe. Aber so wie vorher sei nichts mehr passiert (vgl. die Zusammenfassung der Videoeinvernahme vom 28. Februar 2014 von Y._____ vom 18. März 2014 [Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.8, S. 3, 6 und 7]).

Seite 21 — 41 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erweisen sich die Aussagen von Y._____, respektive die Aussagen von F._____, als überzeugend und glaubhaft (vgl. dazu E. 6.7 des angefochtenen Urteils und Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist damit für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erstellt, dass der Berufungskläger während der Abwesenheit seiner Ehefrau Z._____ vom 14. bis 25. September 2013 mit seiner Tochter Y._____ etwa sechs Mal gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Insbesondere vermag der pauschale Hinweis, es sei auf die Aussage von X._____ abzustellen, nichts zu bewirken. Es wird nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Aussagen des Berufungsklägers an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten. F._____ führte aus, dass Y._____ während der Spitalabwesenheit von Z._____ jeweils am Mittag nach Hause ging, um bei ihrem Vater zu kochen und das Mittagessen einzunehmen. Sie hat teilweise auch zu Hause beim Berufungskläger übernachtet (vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Konfronteinvernahme vom 3. Februar 2014 [Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.5], Frage 5, S. 6). Der Berufungskläger selber hat diese Aussagen nie bestritten. Die Aussagen von Y._____ lassen darauf schliessen, dass sie sich gemäss dem Willen ihres Vaters jeweils am Mittag und über Nacht beim ihm an der _____strasse in O.1_____ aufgehalten hat. Es ist somit erwiesen, dass der Berufungskläger Y._____ während der zwölftägigen Abwesenheit von Z._____ gemäss den Aussagen seiner Tochter etwa fünf bis sechsmal vergewaltigt hat. Aufgrund der bei Y._____ festgestellten verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.15) wird Y._____ wohl weniger fähig sei, komplexe Lügen bezüglich der Anzahl der Vergewaltigungen aufzustellen. Ein Rachebedürfnis ist ebenfalls nicht feststellbar. Es kann daher von den glaubhaften Aussagen von Y._____ ausgegangen werden. Damit ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss der Anklageschrift vom 25. September 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.26) erstellt. 7. Was die rechtliche Qualifikation der vom Berufungskläger begangenen Übergriffe auf seine Tochter Y._____ anbelangt, wird das vorinstanzliche Urteil vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt (vgl. act. A.2, S. 3). Insofern kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Berufungskläger hat sich demzufolge schuldig gemacht der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Im Übri-

Seite 22 — 41 gen ist Ziffer 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositives unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. 8. Der Berufungskläger rügt die Strafzumessung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. So habe die Vorinstanz einerseits das Urteil nicht in die Rechtsprechung eingebettet, andererseits habe sie die Strafe bei einzelnen Straftatbeständen (insbesondere bei der Nötigung) zu stark erhöht. Der Berufungskläger beantragt eine mildere Bestrafung von 4 ½ anstatt 6 Jahren. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar zum StGB I]). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, be-

Seite 23 — 41 ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip; vgl. dazu BGE 132 IV 102 E. 8.1). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 113 zu Art. 49 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB greift aber nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 120). Für die Anwendung von Art. 49 StGB genügt es also nicht, auf die abstrakt angedrohten, gleichartigen Strafen abzustellen. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen. Sieht das Gericht im konkreten Fall zum Beispiel für eine Tat eine Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 87, 89 und 90 zu Art 49 StGB). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen, kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine einzige

Seite 24 — 41 Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafart ausfällen. Hält es dagegen im einen Fall eine Freiheitsstrafe, im anderen eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 92 zu Art. 49 StGB). Von den durch den Berufungskläger verübten Delikten sehen Art. 181 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 213 Abs. 1 StGB jeweils Geld- oder Freiheitsstrafe vor, während nach Art. 190 Abs. 1 StGB einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe zulässig ist. Aufgrund der jeweils schweren und mehrfachen Tatbegehung ist, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB, die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und den Inzest gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB trotz Alternativität auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das schwere Verschulden des Berufungsklägers würde sich nicht ausreichend in der Sanktion widerspiegeln, wenn für das eine Delikt eine Freiheitsstrafe, für das andere aber eine Geldstrafe ausgesprochen würde. c) Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was die Rechtssicherheit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähnlich beziehungsweise vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 10 und N. 200 ff. zu Art. 47 StGB und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 27 vom 11. Juli 2012 E. 4. c)). d) Der Strafrahmen für Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) als dem mit der höchsten Strafandrohung belegten Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Die mehrfache Vergewaltigung steht zu den vom Berufungskläger mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern und dem mehrfach begangenen Inzest in (echter) Idealkonkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die mehrfach begangene Nötigung gemäss Art. 181 StGB steht zu den übrigen Delikten in Realkonkurrenz (vgl. Markus Hug, in: Donatsch, Kommentar StGB, a.a.O., 19. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 49 StGB). 9. Bezogen auf die für die Vergewaltigung zu ermittelnde Einsatzstrafe ist hinsichtlich der einzelnen Strafzumessungsaspekte und in Berücksichtigung der berufungsklägerischen Vorbringen was folgt festzuhalten:

Seite 25 — 41 a) Der Berufungskläger erklärt sich mit der von der Vorinstanz festgelegten Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren für die Vergewaltigung als einverstanden. Die Vorinstanz führt aus, dass mit der Festlegung einer Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 2 ½ Jahren der Tatsache Rechnung getragen werde, dass die Nötigungsmittel, die der Beschuldigte in diesem Zusammenhang angewandt habe, in ihrer Intensität eher gering ausgefallen seien und keine weiteren Qualifizierungen wie beispielsweise sadistische oder im Besonderen demütigende Handlungen vorgenommen worden seien. Strafschärfend wirke sich aus, dass die Tat im nahfamiliären Umfeld stattgefunden habe. Mit der Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren werde darüber hinaus berücksichtigt, dass im hier vorliegenden Fall, wie er sich insgesamt präsentiere, der blossen Anzahl der Vergewaltigungshandlungen keine zu hohe Bedeutung beigemessen werden dürfe. Ob nun tatsächlich vier, fünf, sechs oder sieben Übergriffe stattgefunden hätten, ändere am gesamthaften Verschulden des Beschuldigten nur sehr wenig. b) Auch wenn sich der Berufungskläger mit der von der Vorinstanz festgelegten Einsatzstrafe für die Vergewaltigungen einverstanden erklärt, rechtfertigen sich an dieser Stelle die folgenden Ausführungen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich eine Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung von 2 ½ Jahren rechtfertige. Die Anzahl der begangenen Übergriffe ändere nichts am gesamthaften Verschulden des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hat Y._____ in der Zeit vom 14. bis zum 25. September 2013 ca. fünf bis sechs Mal vergewaltigt. Der Berufungskläger beging somit innert kurzer Zeit ca. sechs Vergewaltigungen, von denen alle mit der sog. schwersten Tat verschuldensmässig vergleichbar sind. In einem solchen Falle ist es gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht angebracht, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr angebracht, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8.). Bei den vom Berufungskläger begangenen Vergewaltigungen handelt es sich um eine Reihe schwerer Verbrechen, die von einer erheblichen kriminellen Energie zeugen. Der Berufungskläger nutzte die Abwesenheit seiner Frau schamlos aus, um seine Tochter während dieser Zeit mehrmals zu vergewaltigen. Er hat ohne Not seine minderjährige und ihm gegenüber wehrlose Tochter gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen, indem er sie jeweils gepackt und sie unter Anwendung von Kraft auf das Sofa oder das Bett im Elternschlafzimmer gelegt hat, um auf ihr liegend mit seinem Glied vaginal einzudringen. Das Verschulden des Berufungsklägers ist als sehr schwer zu bezeichnen. Dass die Nötigungsmittel in ihrer Intensität eher gering ausgefallen sind, ergibt sich ein-

Seite 26 — 41 zig aus der körperlichen Überlegenheit des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter und wirken sich nicht strafmindernd aus. Die mehrfache Tatbegehung von fünf bis sechs Vergewaltigungen wirkt sich, in abweichender Meinung zur Vorinstanz, zweifelsfrei massiv strafschärfend aus. Die Verurteilung vom 15. Mai 2010 wegen Verstosses gegen das Waffengesetz ist vorliegend nicht einschlägig und daher nicht straferhöhend zu berücksichtigten (vgl. dazu auch Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 137 zu Art. 47 StGB). Strafmindernde und strafmildernde Gründe sind nicht ersichtlich, zumal die bei X._____ diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten nicht beeinträchtigte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12, S. 12 f.). Zudem bestritt der Berufungskläger seine Taten noch anlässlich seiner letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2014, indem er ausführte, seine Tochter Y._____ habe sich aus freien Stücken mit ihm eingelassen. Seine Tochter habe ihn ständig provoziert und schliesslich verführt. Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, seine Tochter mit Gewalt zu einem sexuellen Akt zu zwingen. Er habe seine Tochter nie vergewaltigt und ihr nie angedroht, dass ihr etwas passieren würde, wenn sie etwas über ihr Verhältnis mit ihm erzählen würde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.7, S. 3). Vor der Berufungsinstanz wollte er sich zu seinen Taten gar nicht äussern (vgl. act. F.3). Es liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue des Berufungsklägers vor. Die von ihm anlässlich seiner Befragung im vorinstanzlichen Verfahren bekundete Reue (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 17, S. 4) erfolgte in einem späten Zeitpunkt des Verfahrens und ist vorliegend nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 171 und N. 173 StGB). Alles in allem erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten und des Strafrahmens von einem bis vorliegend fünfzehn Jahre gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. dazu auch oben E. 8. b)) als zu tief angesetzt. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf viereinhalb Jahre festzusetzen. c) Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren aufgrund der verübten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB um ein Jahr auf dreieinhalb Jahre. Mit der Erhöhung werde berücksichtigt, dass es sich bei Y._____ um die leibliche Tochter des Beschuldigten handle, was eindeutig ins Gewicht falle. Für den begangenen Inzest gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB sei die Strafe um nochmals sechs Monate zu erhöhen. Bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sei zu beachten, dass der Deliktskomplex, wie er sich gesamthaft präsentie-

Seite 27 — 41 re, in seiner Tragweite durch die Nötigung ganz wesentlich bestimmt worden sei. Diese habe das begangene Unrecht durch die Aufrechterhaltung einer Bedrohungslage noch während Monaten zu perpetuieren vermocht. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt eines grossen Teils der Nötigungshandlungen die Schwangerschaft von Y._____ bewusst gewesen und die fortdauernde, gewaltsame Einwirkung auf den Willen der schwangeren Tochter sei ganz wesentlich für die schockierende Dimension der hier zu beurteilenden Taten verantwortlich. Diesem sehr schweren Verschulden könne nur mit einer wesentlichen Straferhöhung durch die mitbegangene Nötigung entsprochen werden. Die Strafe sei aus diesem Grund um weitere zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz die Strafe aufgrund der verübten sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zu Unrecht um ein Jahr und dann noch einmal für den Tatbestand des Inzests um ein weiteres halbes Jahr erhöht habe. Dies sei eine zu starke Erhöhung. Er erachte eine Erhöhung von maximal zwei Jahren für alle drei Tatbestände (sexuelle Handlungen mit Kindern, Inzest und Nötigung) und damit eine Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren als gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung – wenn es sich beim Opfer um die eigene Tochter handle – unweigerlich die Erfüllung der beiden anderen Tatbestände bedeute. Die Vorinstanz habe die Straferhöhung vorgenommen, wie wenn der Berufungskläger jeweils drei verschiedene Taten begangen habe. Man dürfe in Bezug auf die Vergewaltigungen nicht so tun, als ob drei verschiedene Taten vorgelegen seien. Dies tue die Vorinstanz jedoch, wenn sie für die sexuelle Handlung mit Kindern und den Inzest, die ja in der bereits bestraften Vergewaltigung bestünden, noch einmal eineinhalb Jahre veranschlage. ca) Der Berufungskläger bringt zu Recht vor, dass die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in (echter) Idealkonkurrenz zu den sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und dem Inzest gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB steht (vgl. Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 57 und N. 61 zu Art. 187 StGB). Das bedeutet aber, dass der Berufungskläger mit der begangenen Vergewaltigung gleichzeitig auch den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB und von Art. 213 Abs. 1 StGB erfüllt hat und diese Tatbestände nicht von der Vergewaltigung konsumiert werden. Art. 49 Abs. 1 StGB bezieht sich ebenfalls auf die Idealkonkurrenz, womit das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (vgl. Markus Hug, in: Donatsch, Kommentar StGB, a.a.O., N. 1 und N. 4 zu Art. 49 StGB).

Seite 28 — 41 cb) Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz die Tatbestände der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Inzests wie drei verschiedene Taten behandelt und deshalb die Strafe zu Unrecht um 1.5 Jahre erhöht hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie soeben erwähnt, werden die Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 213 Abs. 1 StGB aufgrund der echten Idealkonkurrenz zueinander nicht von Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert, weshalb diese bei der Strafzumessung einzeln zu betrachten sind. Es trifft zwar zu, dass Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 213 Abs. 1 StGB vorliegend in einem engen Zusammenhang zu der Vergewaltigung stehen. Dieser Umstand lässt den Berufungskläger aber in keinem besseren Licht erscheinen und ändert nichts daran, dass der Berufungskläger mit der mehrfachen Vergewaltigung zugleich mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen und mehrfachen Inzest mit seiner Tochter begangen hat. Hätte die Vorinstanz die Delikte gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 213 Abs. 1 StGB wie vom Berufungskläger vorgebracht tatsächlich als einzelne Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt, so wären die einzelnen Strafen für die mehrfach begangenen Taten wohl viel höher ausgefallen. cc) Die Vorinstanz führt aus, dass die Straferhöhung um ein Jahr für die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB deshalb gerechtfertigt sei, weil es sich beim Opfer um die leibliche Tochter des Beschuldigten gehandelt habe, was eindeutig strafschärfend ins Gewicht falle. Strafmindernd sei, in engerem Rahmen, die Nähe zum Schutzalter von sechzehn Jahren zu beachten, da Y._____ zum Tatzeitpunkt bereits fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Die Praxis des Bundesgerichts bei der Strafzumessung zu Art. 187 StGB ist streng (vgl. BGE 123 IV 49). Beim Geschlechtsverkehr mit einem Kind handelt es sich um einen äusserst gravierenden Eingriff (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012). Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob es sich um ein pubertierendes Opfer oder um ein kleines Kind handelt. Wenn der Täter Druck ausübt oder seine Stellung ausnützt, kann dies straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Philipp Maier, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 26 zu Art. 187 StGB). Vorliegend war Y._____ zum Zeitpunkt der Übergriffe 15 Jahre alt. Wie soeben erwähnt, handelt es sich beim Geschlechtsverkehr mit einem Kind um einen gravierenden Eingriff in die sexuelle Entwicklung des Kindes. Der Berufungskläger hat etwa fünf- bis sechsmal mit seiner Tochter gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr praktiziert, indem er jeweils mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen ist. Es ist von einem sehr schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. X._____ hat seine Stellung als Familienvater skrupellos

Seite 29 — 41 ausgenutzt, was sich zweifelsfrei straferhöhend auswirkt. Strafschärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Dass seine Tochter zum Zeitpunkt der Übergriffe fast sechszehn Jahre alt war, lässt das Verschulden des Täters nicht minder erscheinen und kann, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz, nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da die Altersgrenze von 16 Jahren absolut gilt (vgl. Philipp Maier, Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 6 zu Art. 187 StGB). Der Umstand, dass es sich beim Opfer um die leibliche Tochter des Berufungsklägers handelte, ist im Rahmen von Art. 213 StGB zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind ebenso wenig ersichtlich wie strafmindernde Gründe, zumal weder Reue noch ein Geständnis vorliegen. In der Berufung wird denn auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe die strafmildernden und strafmindernden Punkte nicht berücksichtigt oder zu wenig gewichtet. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist somit der Auffassung, dass die Vorinstanz dem Verschulden des Berufungsklägers im Rahmen seiner Verurteilung wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu wenig stark Rechnung getragen hat, weshalb die Einsatzstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern um eineinhalb Jahre zu erhöhen ist. cd) Im Zusammenhang mit dem begangenen Inzest erhöhte die Vorinstanz die Strafe um ein halbes Jahr. Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 213 StGB das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld (vgl. Andreas Eckert, Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 2 zu Art. 213 StGB). Indem der Berufungskläger mehrfach Geschlechtsbeziehungen zu seiner leiblichen Tochter unterhalten hat, ist von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich strafschärfend aus. Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe analog der Vorinstanz um ein weiteres halbes Jahr zu erhöhen. ce) Schliesslich gilt es noch der mehrfach begangenen Nötigung gemäss Art. 181 StGB Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz erhöhte die Strafe für die mehrfache Nötigung um zwei Jahre. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass sowohl die Todesdrohungen wie auch die Drohung mit der Pistole bestritten werden. Dass er seiner Tochter gesagt habe, sie dürfe nichts erzählen, streite er nicht ab. Es sei zudem gar nicht erstellt, wann er von der Schwangerschaft seiner Tochter erfahren habe. Die Nötigung sei dem gleichen gemeinsamen kriminellen Hang entsprungen wie die Vergewaltigungen und die anderen Delikte. Die Anweisung an das Opfer, nichts zu verraten, sei beinahe logische Folge des Delikts. Er habe keine andere Handlungsvariante gesehen. Insgesamt sei die Erhöhung der Strafe

Seite 30 — 41 um zwei Jahre viel zu hoch, da die Nötigung eng mit den anderen Delikten zusammenhänge und nicht wie ein einzelnes Delikt beurteilt werden könne. Die Erhöhung, mit welcher die Nötigungshandlungen von der Schwere her offenbar mit der Vergewaltigung gleichgesetzt werden, sei unhaltbar und deshalb willkürlich. Die Vorinstanz geht im Rahmen der vom Berufungskläger mehrfach begangenen Nötigung von einem sehr schweren Verschulden aus. Der Deliktskomplex sei in seiner Tragweite durch die Nötigung ganz wesentlich mitbestimmt worden. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt eines grossen Teils der Nötigungshandlungen die Schwangerschaft von Y._____ bewusst gewesen und die fortdauernde, gewaltsame Einwirkung auf den Willen der schwangeren Tochter sei ganz wesentlich für die schockierende Dimension der hier zu beurteilenden Taten verantwortlich. Diesem sehr schweren Verschulden könne nur mit einer wesentlichen Straferhöhung durch die mitbegangene Nötigung entsprochen werden. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Indem X._____ seiner Tochter wiederholt zu verstehen gegeben habe, es werde ihr und ihrer Familie etwas passieren, wenn sie jemandem von ihrer Schwangerschaft oder von den sexuellen Übergriffen erzähle und dabei sowohl explizite Todesdrohungen ausgesprochen als auch eine sich in seinem Besitz befindende Pistole erwähnt habe, habe er Y._____ dazu gebracht, während eines längeren Zeitraums niemandem von dem Erlebten zu berichten, und damit auch weitere Übergriffe durch den Beschuldigten erdulden zu müssen. Indem nun der Berufungskläger bestreitet, er habe weder Todesdrohungen ausgesprochen noch seiner Tochter mit einer Pistole gedroht, falls sie etwas erzählen würde, bestreitet er das eigentliche Fundament seiner Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Da nun aber der Berufungskläger in seiner Berufung keine Überprüfung des Schuldpunktes beantragt, ist erstellt, dass er seine Tochter mit Todesdrohungen einschüchterte, damit sie niemanden etwas sagt. Indem er ihr für den Fall, dass sie etwas sagen würde, ernstliche Nachteile androhte, erfüllte er gerade den objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB. Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzliche Straferhöhung um zwei Jahre für die mehrfach begangene Nötigung gemäss Art. 181 StGB als zu hoch, weil die nötigenden Handlungen in einem sehr engen Zusammenhang mit den übrigen Delikten stehen würden. Die Anweisung an das Opfer, niemanden etwas zu verraten, sei beinahe eine logische Folge der Vergewaltigung. Einleitend ist festzuhalten, dass die Nötigung gemäss Art. 181 StGB, wie bereits erwähnt, in Realkonkurrenz zu der mehrfachen Vergewaltigung, den mehrfachen sexuellen Handlungen

Seite 31 — 41 mit Kindern und dem mehrfachen Inzest steht, was sich zwangsläufig strafschärfend gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auswirkt. Die vorliegende Nötigung kann jedenfalls nicht als logische Konsequenz der übrigen Delikte angesehen werden, womit das Verschulden des Berufungsklägers weniger schwer zu gewichten wäre. Mit der Vorinstanz ist daher übereinzustimmen, dass die nötigenden Handlungen von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers zeugen. Der Berufungskläger schüchterte seine minderjährige Tochter mit (Todes-) Drohungen ein, niemandem etwas über die Vergewaltigungen zu sagen, ansonsten ihr oder ihrer Familie etwas passieren werde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.8, S. 8 und 10). Mit dem aufrecht Erhalten der Bedrohungslage vermochte der Berufungskläger sein begangenes Unrecht noch während Monaten nach den Vergewaltigungen zu verbergen. Der Einwand des Berufungsklägers, die Nötigungen seien aufgrund der Schwangerschaft von Y._____ ein untaugliches Mittel gewesen, um die Angelegenheit nicht ans Tageslicht kommen zu lassen, da die Schwangerschaft ohnehin früher oder später entdeckt worden wäre, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Nötigungen unmittelbar auf die Vergewaltigungen folgten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.8, S. 5) und zu diesem Zeitpunkt optisch noch keine Schwangerschaft erkennbar war. Der Berufungskläger liess von seinen Drohungen aber auch dann nicht ab, als er von der Schwangerschaft wusste und er ihr bis Ende Januar 2014 wiederholt drohte, sie zu töten, wenn die Mutter beziehungsweise das Umfeld erfahren würde, was geschehen sei. Die Drohungen erwiesen sich auch während der Schwangerschaft als sehr effektiv, um Y._____ einzuschüchtern. Strafschärfend wirkt sich die mehrfache Begangenschaft aus. Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Dem Berufungskläger kann aber zugestimmt werden, dass die vorinstanzliche Erhöhung der Strafe um zwei Jahre im Rahmen der Gesamtwürdigung, insbesondere im Vergleich zu den mehrfachen Vergewaltigungen, als zu hoch erscheint. Es rechtfertigt sich daher, die Erhöhung der Gesamtstrafe für das Delikt der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB auf ein Jahr festzusetzen. d) Wird nun die Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung auf viereinhalb Jahre festgesetzt und diese gestützt auf Art. 49 StGB um eineinhalb Jahre für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und um ein halbes Jahr für den mehrfachen Inzest und um ein Jahr für die mehrfache Nötigung erhöht, resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Da nun aber die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern darf (Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, rechtfertigt sich die von der Vorinstanz

Seite 32 — 41 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren ohne weiteres. Der Berufungskläger nutzte seine Stellung als Familienvater skrupellos aus und beging schwere Verbrechen mit Gewaltanwendung gegenüber seiner minderjährigen Tochter. Indem X._____ mehrmals den ungeschützten Beischlaf mit seiner Tochter vollzog, musste er mit einer Schwangerschaft rechnen. Es ist klar, dass die von ihm an seiner Tochter begangenen mehrfachen Vergewaltigungen und die daraus resultierende Schwangerschaft ein schweres Trauma für Y._____ darstellt und sie durch die Taten in ihrer weiteren physischen und psychischen Entwicklung ganz erheblich beeinträchtigt sein wird. Als besonders gravierend ist der Umstand zu werten, dass Y._____ ihren Sohn H._____ am 7. Februar 2014 tot gebären musste (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.10). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger Y._____ drohte, sie umzubringen oder ihrer Familie und somit ihren nächsten Angehörigen etwas anzutun, falls sie irgendjemandem etwas sagen würde. Das Verhalten des Berufungsklägers ist in jeder Hinsicht unentschuldbar. Obwohl der Berufungskläger in O.1_____ eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte und das Familienleben grundsätzlich noch intakt war, beging er schwere Verbrechen. Die Höhe der Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist aber auch im Vergleich mit anderen, teilweise ähnlich gelagerten, Fällen vertretbar. So verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil SF 01 19 vom 10. September 2001 den damaligen Täter wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren. Weiter bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_693/2012 vom 23. Februar 2011 das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2009, in welchem X wegen Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, Inzests, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 1997, verurteilt wurde. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht in BGE 128 IV 97 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2000, in welchem der damalige Beschuldigte wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilte wurde. In diesem Urteil war der Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung aber nicht gegeben. Das Strafmass ist vorliegend in Gesamtbetrachtung und im Vergleich mit anderen Fällen, soweit dies überhaupt möglich ist, da, wie bereits erwähnt, jeder Fall individuell gestaltet ist und ein direkter Vergleich immer schwierig ist, als gerechtfertigt und vertretbar auch wenn dies vom Berufungskläger anders angesehen wird. Daran vermögen auch die vom Berufungskläger zitierten Urteile des Bundesgerichts nichts zu ändern, zumal die Täter auch in diesen Fäl-

Seite 33 — 41 len mit Freiheitsstrafen zwischen fünf und sechs Jahren bestraft wurden. Es darf nicht vergessen werden, dass der Gesetzgeber den Strafrahmen für Delikte wie die vorliegenden bewusst hoch angesetzt hat. e) X._____ ist somit wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Inzests nach Art. 213 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher Nötigung nach Art. 181 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Dem Antrag des Berufungsklägers, wonach er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 4 ½ Jahren zu bestrafen sei, kann somit nicht gefolgt werden. 10. Die erstandene Untersuchungshaft (inkl. Sicherheitshaft) wird an die Freiheitsstrafe gemäss Art. 51 StGB angerechnet. Art. 51 StGB wendet sich an den Richter. Dieser hat nach der eigentlichen Strafzumessung von Amtes wegen über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Die Anrechnung muss folglich im Dispositiv Erwähnung finden und hat immer und ohne jede Ausnahme zu erfolgen (vgl. Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 51 StGB). Der Berufungskläger wurde am 27. Januar 2014 festgenommen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.1). Seit dem 31. Januar 2014 befindet er sich in Untersuchungshaft (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.8) und seit dem 3. Oktober 2014 in Sicherheitshaft (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 3). Dem Berufungskläger ist somit die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 616 Tagen bis zum Urteilszeitpunkt im Berufungsverfahren anzurechnen. Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (vgl. Art. 380 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise zu beteiligen. 11. a) Der Berufungskläger beantragt schliesslich, das von der Vorinstanz ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot aufzuheben und durch eine Weisung gemäss Art. 94 StGB zu ersetzen. Das zeitlich nicht befristete Annäherungsverbot sei nicht durchdacht. Insbesondere werde dieses Verbot, solange Y._____ zu Hause lebe, so wirken, dass X._____ auch seine anderen beiden Kinder nicht besuchen könne, wenn er nicht in die Nähe von Y._____ dürfe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Weisungen gemäss Art. 94 StGB können nur bei einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe für die Probezeit oder bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme und bei bedingten Entlassungen erteilt werden (vgl. Martino Imperatori, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 2 zu Art. 94 StGB). Die vom Beschuldigten beantragte Weisung nach

Seite 34 — 41 Art. 94 StGB kommt von vornherein nicht in Frage, weil sich derartige Weisungen nur auf die Probezeit (nicht auf die Strafverbüssung und nicht auf die Zeit nach der Probezeit) beziehen und sich nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Strafvollzuges richten müssen. Unzulässig sind Weisungen, die vorwiegend darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen (vgl. Markus Hug, in: Donatsch, Kommentar StGB, a.a.O., N. 2 zu Art. 94 StGB). Hinzu kommt, dass hier ein zivilrechtlicher Anspruch des Opfers zu beurteilen ist, dessen Berechtigung – vorbehältlich des hier nicht gegebenen vollständigen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses – unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. b) Gemäss Art. 28b ZGB kann das Gericht zum Schutze gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen einem Angreifer verbieten, sich einer angegriffenen Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (vgl. Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie zu belästigen (vgl. Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Massnahme befristet oder unbefristet angeordnet wird (vgl. Andreas Meili, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 6 zu Art. 28b ZGB). Der Berufungskläger bringt nicht weiter vor, weshalb das gestützt auf Art. 28b ZGB angeordnete unbefristete Kontakt- und Annäherungsverbot aus anderen Gründen unzulässig sein soll. Die Anordnung nach Art. 28b ZGB kann vom Gericht unabhängig davon angeordnet werden, ob der Berufungskläger mit einer solchen Anordnung seine beiden anderen Kinder nicht mehr sehen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung nach Art. 28b ZGB nicht im Weg. Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 28b ZGB erfüllt. Der Berufungskläger hat seine Tochter Y._____ in ganz erheblichem Ausmass durch Gewalt und Drohung angegriffen. Die beantragte Massnahme scheint auch geeignet und kann selbstverständlich unabhängig davon angeordnet werden, ob der Berufungskläger den Aufenthaltsort seiner Tochter kennt. Angesichts der zugrundeliegenden äusserst schwerwiegenden Übergriffe erscheint eine zeitliche Unbegrenztheit als verhältnismässig. Somit ist die Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 27. November 2014, welche folgenden Wortlaut aufweist, "Es wird X._____ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer amtlichen Verfügung keine Folge leistet, verboten, sich Y._____ näher als 500 Meter anzunähern, sich im Umkreis von 500 Metern vom Wohnort von Y._____ aufzuhalten oder mit ihr auf irgendwelche Weise in

Seite 35 — 41 Kontakt zu treten (insbesondere auf brieflichem oder telefonischem Weg oder über sonstige elektronische Kommunikationsmittel)", ausdrücklich zu bestätigen. 12. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung die Aufhebung der Ziffern 2. a) und 6 des Urteilsdispositivs. Damit sind die Ziffern 1., 2. b), 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10. und 11. des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 27. November 2014 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 13. Die Vorinstanz verlängerte die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2014 bis längstens am 24. Dezember 2014 angeordnete Sicherheitshaft aufgrund bestehender Flucht- respektive Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.6). Im Falle der Berufung entfaltet das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Sicherheitshaft über die Rechtshängigkeit bei der Berufungsinstanz hinaus bis zu einem gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz gemäss Art. 233 StPO Wirksamkeit (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 231 StPO). Anlässlich des Berufungsentscheids ist in sinngemässer Anwendung von Art. 231 StPO über die Anordnung beziehungsweise Fortdauer der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion oder im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu befinden, da das erstinstanzliche Urteil durch einen materiellen zweitinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 408 ersetzt wird. Das Verfahren richtet sich dabei nach Art. 232 StPO (vgl. BGE 139 IV 280 und Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 1b zu Art. 232 StPO). Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Die in Art. 231 Abs. 1 lit. a und b genannten Kriterien bilden keine selbständigen Haftgründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV. Sie verdeutlichen (im Verfahrensstadium nach dem erstinstanzlichen Urteil) vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221, welche auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 231 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten

Seite 36 — 41 ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil, das einen Schuldspruch zum Gegenstand hat, welcher im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden unangefochten geblieben ist. Der Berufungskläger ist B._____ Staatsangehöriger und verfügt über keine grösseren Beziehungen zur Schweiz. Demgegenüber besitzt er zusammen mit seiner Frau ein Haus in B._____. Angesichts der hohen Freiheitsstrafe, zu welcher X._____ verurteilt wurde, ist die Gefahr einer Flucht hoch. Die bestehende Fluchtgefahr gefährdet einerseits den noch durchzuführenden Strafvollzug, andererseits die Durchführung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht. X._____ bleibt somit bis zu einer entsprechenden Anordnung der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft. 14. a) Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO) und Kosten für Übersetzungen (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO und Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 426 StPO). Der Kanton Graubünden hat damit die Kosten für die Übersetzung zu tragen. Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinen Anträgen wie soeben erwähnt nicht durchzudringen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist daher die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'000.00 festgelegt. b) Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Andreas

Seite 37 — 41 Flütsch, dass er gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt werde (vgl. act. D.4). Da der Berufungskläger vollständig unterlegen ist, gehen die Auslagen für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zu seinen Lasten, wobei diese vorerst gesamthaft zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Da X._____ zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wird, hat er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, die ihm für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auferlegten Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (vgl. Art. 135 Abs. 5 StPO). 15. a) Das Bundesgericht hielt in BGE 139 IV 199 fest, dass die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden und das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden habe. Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Urteil entspreche der Praxis verschiedener Gerichte und namentlich auch des Bundesstrafgerichts. Auch die Entschädigung für die private Verteidigung sei zwingend im Urteil festzusetzen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt habe. Dieser Entscheid – wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – sei Gegenstand des Urteils und könne von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Wehr setzen müsse (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.1, 5.4 und 5.6). Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid respektive im vorliegenden Urteil festzulegen. Dieser Hinweis richtet sich primär an die Vorinstanz, die es unterliess, das Honorar des amtlichen Verteidigers im Urteil vom 27. November 2014 festzulegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 13.). Die Festlegung der Höhe der Entschädigung in einem separaten Beschluss ist inskünftig unzulässig. b) Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in deren Art. 135 geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des

Seite 38 — 41 Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.00 pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012 E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 in BGE 139 IV 261). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entsch

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