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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.08.2015 SK1 2015 11

12. August 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,128 Wörter·~41 min·5

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | StGB 111-136 Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 11 [nicht mündlich eröffnet] 17. August 2015 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 26. März 2014, schriftlich begründet und mitgeteilt am 28. April 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A. 1. X._____ wurde am _____1967 in O.1_____ geboren. Er ist geschieden und hat gemäss seinen eigenen Angaben keine Unterstützungspflichten. X._____ arbeitet bei der E._____ in O.2_____ und erwirbt dort nach seinen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00. Gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2013 weist er für die Steuerperiode vom 1. Januar 2013 bis 22. Juli 2013 ein Vermögen von Fr. 18'506.00 auf. 2. Im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im Schweizerischen Zentralstrafregister weist X._____ folgenden Eintrag auf: - Strafmandat des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 9. November 2007; Geldstrafe 20 Tagessätze zu Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 (Grund: Pornographie [mehrfache Begehung] gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB in der Zeit vom 5. Februar 2007 bis 30 März 2007). 3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. Januar 2013, mitgeteilt am gleichen Tag, wurde X._____ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden X._____ auferlegt. 4. Die Staatsanwaltschaft legte dem Strafbefehl vom 16. Januar 2013 folgende Feststellungen zugrunde: "Am 25. April 2011, um 16:35 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen MAZDA J 6 2.3l TURBO, Kontrollschild _____ (CH), auf der _____strasse von O.3_____ in Richtung O.4_____. Auf Höhe "A._____" setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden Personenwagens an, obwohl er Gegenverkehr erkennen konnte. Beim Gegenverkehr handelte es sich unter anderem um B._____, welcher mit seinem Personenwagen CHRYSLER USA Neon 2.0 L, Kontrollschild _____ (CH), auf der _____strasse von O.4_____ in Richtung O.3_____ fuhr und auf Höhe "C._____" ebenfalls einen Personenwagen überholte, sodass sich zwei überholende Fahrzeuge entgegenfuhren. B._____ führte sein Überholmanöver mit ca. 80 km/h aus. Der Beschuldigte überholte mit ca. 90 km/h.

Seite 3 — 24 Infolge des beschriebenen Gegenverkehrs kam es beim Wiedereinbiegen beider Fahrzeuge beinahe zu einer Frontalkollision. Für ein korrektes Überholmanöver hätte der Beschuldigte bei Abschluss des Überholmanövers noch eine Sicherheitsmarge von 2 Sekunden, umgerechnet knapp 100 Meter Abstand, zum Gegenverkehr einhalten müssen. Der Beschuldigte hätte aufgrund der dargestellten Umstände damit rechnen müssen, dass er bei einem ihm mit 90 km/h entgegenfahrenden Fahrzeug diese Sicherheitsmarge nicht einhalten konnte. Beim Entscheid, an der fraglichen Stelle zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. Aufgrund des verkehrsregelwidrigen Verhaltens des Beschuldigten veranlasste dieser den ihm entgegenfahrenden B._____, um eine Kollision zu verhindern, sein Fahrzeug abrupt nach rechts zu steuern, wobei das Fahrzeugheck ausbrach und der Personenwagen über den rechten Fahrbahnrand hinaus schleuderte. Letztlich stürzte der Personenwagen über das rechtsseitige Strassenbord hinunter und prallte heftig gegen die dortigen Bäume. Dabei erlitt B._____ eine Thoraxkontusion sowie diverse Rissquetschwunden. Am 15. Mai 2011 stellte er Strafantrag gegen X._____ wegen Körperverletzung." 5. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2013, mitgeteilt am gleichen Tag, wurde B._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden B._____ auferlegt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. X._____ liess gegen seinen Strafbefehl vom 16. Januar 2013 am 25. Januar 2013 und damit fristgerecht Einsprache erheben, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung weiterführte. Nach deren Abschluss überwies sie den Strafbefehl am 29. Januar 2014 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO ans Bezirksgericht Landquart. 7. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2014 vorgeladen wurde, fand am 26. März 2014 statt. Während die Staatsanwaltschaft unter Beilage eines Schlussberichts vom 29. Januar 2014 auf die Entsendung eines Vertreters verzichtet hatte, war X._____ mit seinem Verteidiger persönlich vor dem Bezirksgericht Landquart erschienen. Im Zuge der Verhandlung verzichtete X._____ unter anderem ausdrücklich auf eine formelle Einver-

Seite 4 — 24 nahme seiner eigenen Person und auf die Durchführung eines Augenscheins. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge X._____: "1. X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: (vgl. den oben zitierten Strafbefehl. Die Verurteilung entspricht den Anträgen). 8. Das am 26. März 2014 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Landquart wurde X._____ am 26. März 2014 ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilt. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 31. März 2014 Berufung beim Bezirksgericht Landquart an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 28. April 2014 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wird auf zwei Tage festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'275.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 318.10 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (mit schriftlicher Urteilsbegründung) CHF 3'500.00 total somit CHF 5'093.10 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem aufgrund des Ausgangs des Verfahrens keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." 9. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2014 stellte X._____ folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014, mitgeteilt am 28. April 2014, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von

Seite 5 — 24 CHF 5'841.45, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zuzusprechen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren." 10. Das Bezirksgericht Landquart verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. 11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2014 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. 12. Mit Urteil SK1 14 20 vom 13. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014, erkannte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt: "1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung)." B. Gegen dieses Urteil erhob X._____ mit Eingabe vom 29. September 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart mit CHF 5'841.45 (inkl. Mehrwertsteuer) und vor dem Kantonsgericht von Graubünden mit CHF 4'258.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden ausseramtlich zu entschädigen. 4. Die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart sowie vor dem Kantonsgericht von Graubünden seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu Lasten des Staates." C. Mit Urteil 6B_954/2014 vom 13. März 2015 entschied das Schweizerische Bundesgericht wie folgt:

Seite 6 — 24 "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vorliegend die Geschwindigkeiten des überholenden und überholten Fahrzeugs sowie die durchschnittliche Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs massgeblich seien. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer gleichzeitig mit B._____ zum Überholen angesetzt. Im Zeitpunkt, als er sich zu diesem Manöver entschlossen habe, sei jener somit noch nicht am Überholen gewesen. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, es hätten konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass B._____ ein Überholmanöver starten würde. Mithin habe der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen müssen. Ob er zu Beginn seines Überholvorgangs nach der objektiven Verkehrslage habe annehmen dürfen, er werde den Gegenverkehr nicht behindern, richte sich entgegen der Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden somit nicht nach der Geschwindigkeit von B._____, sondern nach derjenigen des ersten dem Beschwerdeführer entgegenkommenden Fahrzeugs. Dies sei der Oldtimer von D._____ gewesen. Dessen Geschwindigkeit habe nach den Feststellungen der Vorinstanz ca. 60-70 km/h betragen. Das Kantonsgericht habe weiter festgehalten, gemäss den Aussagen des hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Motorradfahrers sei er vor dessen Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von 67.5 km/h unterwegs gewesen. Diese Geschwindigkeit dürften in etwa alle drei sich in der Kolonne befindlichen Fahrzeuge, d.h. dasjenige vor dem Beschwerdeführer, das des Beschwerdeführers und das Motorrad, vor dem Überholmanöver des Beschwerdeführers aufgewiesen haben. Weil die Vorinstanz aber weder die Länge des Fahrzeugs des Beschwerdeführers noch diejenige des vom ihm überholten festgestellt habe, lasse sich sein Überholweg nicht zuverlässig berechnen und somit auch nicht anhand der für das Manöver benötigten Zeit die Strecke ableiten, die der dem Beschwerdeführer entgegenkommende Oldtimer gestützt auf seine durchschnittliche Geschwindigkeit währenddessen zurückgelegt habe. Insofern könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorwerfe, gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. Allerdings halte sie fest, er habe sein Überholmanöver kurz vor B._____ abschliessen können. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt,

Seite 7 — 24 als er zum Überholen angesetzt habe, die Gewissheit haben konnte, sein Manöver ohne Behinderung des ihm entgegenkommenden, in der Folge von B._____ überholten und somit langsamer als dieser fahrenden Oldtimers abschliessen zu können. Die Vorinstanz werde somit vielmehr zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer sein Überholmanöver nicht hätte abbrechen müssen, als er bemerkt habe, dass sich die ursprüngliche Verkehrslage aufgrund des gleichzeitigen Überholens von B._____ verändert hatte. Abzuklären sei insbesondere, ob ein solcher Abbruch des Manövers zumutbar, das heisse ohne Gefährdung des von ihm zu überholenden Personenwagens und des dahinter fahrenden Motorrades überhaupt möglich gewesen wäre. D. Mit Schreiben vom 27. März 2015 erteilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich bis zum 20. April 2015 zur Sache, insbesondere zu der auf Seite 8, Erwägung 1.4 des bundesgerichtlichen Urteils erörterten Problematik, zu äussern. Zudem erhalte er ebenfalls Frist bis zum 20. April 2015, sich darüber auszusprechen, ob er mit dem Verzicht auf die Wiederholung der Hauptverhandlung und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. E. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2015 mit, dass sie auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichte. Sodann seien sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die Berufung sei abzuweisen und X._____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Zur Sache selber führte die Staatsanwaltschaft aus, das Bundesgericht halte fest, dass gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil X._____ gleichzeitig mit B._____ zum Überholen angesetzt habe. Dies wiederum bedeute, dass sich für X._____ die Situation aufgrund des gleichzeitigen Überholens von B._____ verändert habe, kurz nachdem er zum Überholen angesetzt und er sich noch schräg hinter dem zu überholenden Fahrzeug befunden habe. Da sich X._____ noch bei Beginn seines Überholens befunden habe, sei seine Geschwindigkeitsdifferenz zu dem zu überholenden Fahrzeug gering gewesen. Bereits ein Verlangsamen oder ein leichtes und ungefährliches Bremsen hätten ausgereicht, um sich hinter den zu überholenden Personenwagen zurückfallen zu lassen, sodass die Strasse rechts von ihm wieder frei gewesen sei. Zudem habe X._____ aufgrund des geringen Zeitablaufs seit dem Ausscheren davon ausgehen können, dass die Lücke, aus welcher er ausgeschert war, nicht kleiner geworden sei. Tatsächlich sei D._____ ganz an den rechten Rand gefahren und habe seine Geschwindigkeit gedrosselt, somit sei die Lücke gar grösser geworden. Demnach habe sich X._____ die Möglichkeit angeboten, gefahrlos und ohne

Seite 8 — 24 Behinderung anderer wieder einschwenken zu können. Damit sei das von X._____ durch- und fortgeführte Überholmanöver unzulässig gewesen. F. Der Berufungskläger beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2015 die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014, mitgeteilt am 28. April 2014. Auf die Wiederholung der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sei zu verzichten und er erkläre sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Abstand zum Gegenverkehr (zum Oldtimer von D._____) nach dem Wiedereinbiegen auf seine Normalspur nicht bestimmt und damit nicht nachgewiesen habe werden können, dass der erforderliche Abstand nicht eingehalten worden sei. Da er sein Überholmanöver ganz normal habe abschliessen können, müsse der Abstand gegenüber dem hier relevanten, langsamer als B._____ fahrenden Oldtimers viel grösser und demnach erst recht als ausreichend bezeichnet werden. Zudem könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, er habe sein Überholmanöver abbrechen müssen. Zunächst sei festzuhalten, dass er den ihm entgegenfahrenden überholenden B._____ erst wahrgenommen habe, als er sein Überholmanöver habe abschliessen wollen. Ein Abbruch seines Überholmanövers hätte aufgrund der tatsächlichen Umstände zu einer grossen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen können. Hätte er sich zum Abbruch seines Überholmanövers entschlossen, hätte er stark abbremsen müssen. Ein Abbruch des Überholmanövers sei aufgrund der tatsächlichen Situation weder zweckmässig noch möglich gewesen. G. Mit Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. April 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dem Berufungskläger wurde eine Frist bis zum 15. Mai 2015 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. H. Der Berufungskläger liess in seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2015 die folgenden Rechtsbegehren stellen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014, mitgeteilt am 28. April 2014, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Berufungskläger sei für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart (Proz. Nr. 515-2014-1) mit CHF 5'841.45 (inkl. Mehrwertsteuer) und vor dem Kantonsgericht von Graubünden (SK1 14 20) mit CHF 4'258.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.

Seite 9 — 24 4. Die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart (Proz. Nr. 515-2014-1) sowie vor dem Kantonsgericht von Graubünden (SK1 14 20) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren (SK1 15 11)." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der vom Berufungskläger überholte Fahrzeuglenker nicht polizeilich einvernommen worden sei. Anhand der vorliegenden Akten könnten die Längen des Fahrzeugs des Berufungsklägers und des von diesem überholten Fahrzeugs nicht festgestellt werden. Es sei auch nicht aktenkundig, um wen es sich beim Lenker des überholten Fahrzeugs gehandelt habe und welches Fahrzeug dieser gelenkt habe. Weil die genannten Faktoren nicht bekannt seien, lasse sich der Überholweg des Berufungsklägers nicht zuverlässig berechnen. Es könne dem Berufungskläger demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden, gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. Des Weiteren könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe sein Überholmanöver abbrechen müssen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Berufungskläger den ihm entgegenfahrenden überholenden B._____ erst wahrgenommen habe, als er sein Überholmanöver habe abschliessen wollen und sich damit bereits längst auf der Überholspur befunden habe. Entscheidend sei nicht, wann sich die Situation verändert habe, sondern vielmehr, wann der Berufungskläger die veränderte Situation subjektiv wahrgenommen habe. Es sei demnach von der für den Berufungskläger realistisch günstigeren Sachverhaltsdarstellung – wonach dieser B._____ erst wahrgenommen habe, als er sein Überholmanöver habe beenden wollen – auszugehen. Ein Abbruch des Überholmanövers sei aufgrund der tatsächlichen Situation weder zweckmässig noch möglich gewesen. I. Das Bezirksgericht Landquart verzichtete mit Eingabe vom 18. Mai 2015 auf die Einreichung einer Stellungnahme. J. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015 die Abweisung der Berufung. X._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. K. Auf die weiteren Ausführungen im Urteil 6B_954/2014 des Bundesgerichts vom 13. März 2015, im Urteil SK1 14 20 der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 13. August 2014, im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2014 sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 10 — 24 II. Erwägungen 1. a) Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_954/2014 vom 13. März 2015 das Urteil der I. Strafkammer SK1 14 20 vom 13. August 2014 aufgehoben und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen hat (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), ist die vorliegende Berufungssache neu zu beurteilen. Mit der Rückweisung wird der Prozess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a). b) Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; nicht mehr in Kraft) bzw. Art. 277ter des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; nicht mehr in Kraft) statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da die Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht in das neue Bundesgerichtsgesetz überführt worden ist (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidfindung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies

Seite 11 — 24 der Sachzusammenhang erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegend vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts abgesteckte Rahmen wird im entsprechenden Sachzusammenhang näher zu ermitteln sein. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall selber ein Urteil fällen. 3. a) Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (vgl. Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (vgl. BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten

Seite 12 — 24 erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Für den Verzicht auf ein mündliches Berufungsverfahren ist etwa an Fälle zu denken, bei denen eine Befragung des Beschuldigten nicht erforderlich ist und auch keine Beweise erhoben werden. Die Parteirolle in der Berufungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtsschriften ersetzt werden können (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.4.2). b) Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben sich vorliegend mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt (vgl. SK1 15 11, act. A.3 und A.2). In einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falles erscheint die Anwesenheit des Berufungsklägers als beschuldigte Person nicht erforderlich, zumal er sich mehrmals ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, sodass eine erneute Befragung nicht nötig ist. Im Übrigen werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die vorliegende Berufungssache kann deshalb im schriftlichen Verfahren behandelt werden. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 10 [zit. Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO]). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli-

Seite 13 — 24 che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c.). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

Seite 14 — 24 die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). c) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen zu haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). d) Anzumerken bleibt schliesslich, dass der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 5. Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungserklärung vom 6. Mai 2014 (vgl. SK1 14 20, act. A.2) keine Beweisergänzungsanträge. X._____ beantragte auch vor der Vorinstanz keine weiteren Beweiserhebungen (vgl. Akten der Vorinstanz in SK1 15 11, act. E.1/4). Er verzichtete sogar explizit auf die Durchführung eines Augenscheins. Das Berufungsverfahren beruht somit gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren gestützt auf Art. 299 StPO erhoben wurden. Beweiserhebungen von Amtes wegen drängen sich nicht auf (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). 6. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Vorinstanz sah die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darin, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 des Schweizerischen

Seite 15 — 24 Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verstossen habe, was wiederum Ursache des Unfalls gewesen sei, der zu den Verletzungen von B._____ geführt habe. 7. Im Strassenverkehr beurteilt sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). Ein korrekt durchgeführtes Überholmanöver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss soweit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1 b; BGE 109 IV 134 E. 2; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 14 zu Art. 35 SVG und Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 34 zu Art. 35). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E.1.1). Von dieser Pflicht ist er nur befreit, wenn die tatsächlichen Umstände ihn am Abbruch des Manövers hindern (vgl. BGE 96 I 766 E. 7 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2014 vom 13. März 2015 E. 1.3.2). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich

Seite 16 — 24 vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 21 zu Art. 35 SVG). Ob der Gegenverkehr behindert wird, erklärt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Lenkers des entgegenkommenden Wagens, sondern danach, ob der Überholende zu Beginn des Manövers nach der objektiven Verkehrslage annehmen durfte, er werde den Gegenverkehr nicht behindern (vgl. BGE 100 IV 76 E. 3). Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig von den Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeuges. Anhand der für das Überholmanöver benötigten Zeit und der durchschnittlichen Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs, lässt sich die Strecke ableiten, die dieses während der gleichen Zeit (ab Beginn bis zum Abschluss des Überholvorgangs) zurücklegt. Der Überholweg und die vom entgegenkommenden Fahrzeug zurückgelegte Distanz können nur zuverlässig berechnet werden, wenn die genannten Faktoren bekannt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014 E. 11. d)); Stefan Maeder, a.a.O., N. 40 zu Art. 35 und Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 10 zu Art. 35). 8. a) Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ging in ihrem Urteil SK1 14 20 vom 13. August 2014, wie auch das Bezirksgericht Landquart in seinem Urteil vom 26. März 2014, davon aus, dass sich die Frage, ob X._____ habe annehmen dürfen, er werde den Gegenverkehr mit seinem Überholmanöver nicht behindern, nach der Geschwindigkeit von B._____ richte. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 6B_954/2014 vom 13. März 2015 in Erwägung 1.4 aus, dass nicht die Geschwindigkeit von B._____, sondern diejenige des ersten dem Beschwerdeführer entgegenkommenden Fahrzeugs von D._____ massgeblich sei, da X._____ im Zeitpunkt, als er sich zum Überholmanöver entschlossen habe, nicht damit habe rechnen müssen, dass B._____ ebenfalls ein Überholmanöver starten werde. Im Zeitpunkt, als sich X._____ zu diesem Manöver entschlossen habe, sei B._____ somit noch nicht am Überholen gewesen. Da nun aber weder die Länge des Fahrzeugs des Beschwerdeführers noch diejenige des von ihm überholten festgestellt worden sei, lasse sich sein Überholweg nicht zuverlässig berechnen und somit auch nicht anhand der für das Manöver benötigten Zeit die

Seite 17 — 24 Strecke ableiten, die der dem Beschwerdeführer entgegenkommende Oldtimer gestützt auf seine durchschnittliche Geschwindigkeit währenddessen zurückgelegt habe. Insofern könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob X._____ zu Recht vorgeworfen werde, gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. b) Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2015 vor (vgl. SK1 15 11, act. A.4, S. 8), dass der von ihm überholte Fahrzeuglenker nicht polizeilich einvernommen worden sei. Anhand der vorliegenden Akten könnten die Längen seines und des von ihm überholten Fahrzeugs nicht festgestellt werden. Es sei auch nicht aktenkundig, um wen es sich beim Lenker des überholten Fahrzeugs gehandelt und welches Fahrzeug dieser gelenkt habe. Weil die genannten Faktoren nicht bekannt seien, lasse sich der Überholweg nicht zuverlässig berechnen. c) Es trifft vorliegend zu, dass anhand der Akten weder der vom Berufungskläger überholte Fahrzeuglenker noch die Marke und Länge dessen Fahrzeugs festgestellt werden kann. Diesbezüglich wurden keine Beweise erhoben. Nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Beweise mehr als vier Jahre nach dem Unfall noch erhoben werden könnten. Es lässt sich wohl kaum mehr feststellen, wer der Lenker des vom Berufungskläger überholten Fahrzeugs am 25. April 2011 um 16:35 Uhr gewesen war. Weil sich somit die Länge des vom Berufungskläger überholten Fahrzeugs nicht mehr eruieren lässt, lässt sich der Überholweg des Berufungsklägers nicht berechnen und somit kann auch nicht anhand der für das Manöver benötigten Zeit die Strecke abgeleitet werden, die der dem Berufungskläger entgegenkommende Oldtimer von D._____ gestützt auf seine durchschnittliche Geschwindigkeit währenddessen zurückgelegt hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob der für das Überholmanöver nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG frei war und X._____, als er zu seinem Überholmanöver ansetzte, tatsächlich die Gewissheit haben konnte, sein Manöver ohne Behinderung des ihm entgegenkommenden Oldtimers abschliessen zu können. Das Bundesgericht erwog zudem, dass die Vermutung nahe liege, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er zum Überholen angesetzt habe, die Gewissheit haben konnte, sein Manöver ohne Behinderung des ihm entgegenkommenden, in der Folge von B._____ überholten und somit langsamer als dieser fahrenden Oldtimers abschliessen zu können. Diese sich zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkende Vermutung lässt sich anhand der Aktenlage nicht widerlegen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.

Seite 18 — 24 9. a) Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zu prüfen haben werde, ob X._____ sein Überholmanöver nicht hätte abbrechen müssen, als er bemerkt habe, dass sich die ursprüngliche Verkehrslage aufgrund des gleichzeitigen Überholens von B._____ verändert hatte. Abzuklären sei insbesondere, ob ein solcher Abbruch des Manövers zumutbar, das heisse ohne Gefährdung des von ihm zu überholenden Personenwagens und des dahinter fahrenden Motorrades überhaupt möglich gewesen wäre. b) Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015 (vgl. SK1 15 11, act. A.6) aus, gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil habe X._____ gleichzeitig mit B._____ zum Überholen angesetzt. X._____ habe sich somit schräg hinter dem zu überholenden Fahrzeug befunden, als sich die Situation aufgrund des gleichzeitigen Überholens von B._____ verändert hätte. Da er aus seiner Position nun erst recht freie Sicht auf den Gegenverkehr gehabt habe, habe dies der Berufungskläger auch wahrnehmen müssen. Deshalb und weil die Geschwindigkeitsdifferenz zu dem zu überholenden Fahrzeug noch gering gewesen sei, wäre es ihm durch ein Verlangsamen oder ein leichtes und ungefährliches Bremsen möglich gewesen, sich wieder hinter das zu überholende Fahrzeug zurückfallen zu lassen. Demnach hätte der Berufungskläger das Überholmanöver gefahrlos und ohne Behinderung anderer abbrechen können. c) X._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft in SK1 15 11, act. 4.6) aus, er könne nicht mehr genau aussagen, wann er das Fahrzeug von B._____ das erste Mal gesehen habe. Vielleicht sei er mit seinem Fahrzeug auf gleicher Höhe mit dem von ihm überholten Auto gewesen, vielleicht sei er auch schon etwas an diesem vorbeigefahren. Da er gesehen habe, dass die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen gross genug gewesen sei, habe er sein Überholmanöver ganz normal abgeschlossen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem ehemaligen Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. August 2014 (vgl. SK1 14 20, act. F.2) führte der Berufungskläger aus, er habe normal zum Überholen angesetzt und als er wieder hineingezogen habe, habe er gesehen, dass ihm B._____ entgegen komme. In seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2015 (vgl. SK1 15 11, act. A.4, S. 12 f.) bringt er vor, dass er den ihm entgegenfahrenden überholenden B._____ erst wahrgenommen habe, als er sein Überholmanöver habe abschliessen wollen und sich damit bereits längst auf der Überholspur befunden habe. Ein Abbruch seines Überholmanövers zu diesem Zeitpunkt

Seite 19 — 24 hätte aufgrund der tatsächlichen Umstände zu einer grossen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geführt. d) Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger habe sich aufgrund des gleichzeitigen Beginns der beiden Überholmanöver noch schräg hinter dem von ihm zu überholenden Fahrzeug befunden, als er B._____ wahrgenommen habe, steht im Widerspruch zu den Aussagen von X._____, wonach er B._____ wahrscheinlich erst wahrgenommen habe, als er sich bereits neben oder vor dem von ihm überholten Fahrzeug befunden habe beziehungsweise erst, als er wieder auf seine Fahrspur hineingezogen habe. Für die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015, wonach X._____ B._____ aufgrund des Streckenverlaufs und des zeitgleichen Beginns der beiden Überholmanöver bereits kurz nach Beginn seines Überholmanövers habe sehen müssen, gibt es in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Der Streckenverlauf kann zwar für diese Annahme sprechen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft in SK1 15 11, act. 4.11 und act. 4.12, Foto Nr. 2), doch zweifelsfrei belegen lässt sie sich damit nicht, zumal der Beginn des Überholmanövers nicht rekonstruiert werden konnte. X._____ seinerseits ist nicht sicher, wann er B._____ das erste Mal auf der Überholspur gesehen hat. Einerseits führt er aus, dass er B._____ gesehen habe, als er neben dem zu überholenden Fahrzeug gewesen sei, andererseits bringt er vor, B._____ erst wahrgenommen zu haben, als er neben dem überholten Fahrzeug vorbeigezogen sei und seinen Überholvorgang habe beenden wollen. Es lässt sich somit nicht zweifelsfrei feststellen, wann der Berufungskläger B._____ während des Überholvorganges wahrgenommen hat. Für die Sachverhaltsversion des Berufungsklägers spricht allerdings, dass er bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Unfall ausführte, B._____ kurz nachdem er am von ihm überholten Fahrzeug vorbeigezogen sei, gesehen zu haben. Diese Aussage der ersten Stunde erweist sich jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft, zumal der Berufungskläger an dieser Aussage während des Verfahrens festhielt. Es ist der vorliegenden Beurteilung daher die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zu Grunde zu legen, womit davon auszugehen ist, dass X._____ B._____ erst wahrgenommen hat, als dieser an dem von ihm zu überholenden Fahrzeug bereits vorbeigezogen war. Die Frage, ob X._____ zu diesem Zeitpunkt sein Überholmanöver hätte abbrechen müssen, ist ebenfalls zu Gunsten von X._____ zu beantworten, da dieser in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft in SK1 15 11, act. 4.6) ausführte, die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen sei gross genug gewesen, weshalb er sein Überholmanöver ganz normal abgeschlossen habe.

Seite 20 — 24 X._____ ist jedenfalls nicht der Auffassung gewesen, er hätte sein Überholmanöver abbrechen müssen. Wenn er ausführt, er sei sich zu dem Zeitpunkt, als er B._____ wahrgenommen habe, sicher gewesen, sein Überholmanöver ohne Gefährdung des Gegenverkehrs abschliessen zu können, so lassen sich diese Ausführungen nicht widerlegen. Es ist daher mangels weiterer Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger nicht verpflichtet gewesen war, das Überholmanöver trotz der veränderten Verkehrssituation abzubrechen. Doch selbst wenn der Berufungskläger verpflichtet gewesen wäre, sein Überholmanöver abzubrechen, wäre ein gefahrloser Abbruch desselben aufgrund seiner Position vor oder neben dem von ihm überholten Fahrzeug wohl kaum möglich gewesen. Der Berufungskläger hätte bei einem Abbruch des Überholmanövers zweifelsohne stark abbremsen müssen. Die anderen Verkehrsteilnehmer hätten aufgrund der Situation erfahrungsgemäss mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls abgebremst. Damit hätte sich eine allfällige Lücke zum Wiedereinbiegen wohl stark verkleinert, wenn nicht gar ganz geschlossen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Motorradfahrer D._____ zu Beginn des Überholmanövers hinter dem Berufungskläger herfuhr. Dieser führte aus, dass die Situation innert Sekundenbruchteilen zu einer gefährlichen Angelegenheit eskaliert sei. Auf die Frage hin, ob er durch die Manöver behindert oder gefährdet worden sei, führte D._____ aus, er sei vom Gas gegangen und ganz auf die rechte Seite gefahren. Zudem habe er sich bereit gemacht, abzuspringen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft in SK1 15 11, act. 4.9). Die Aussage von D._____ lässt den Schluss zu, dass er sich gefährdet gefühlt hatte, ansonsten er sich wohl kaum zum Abspringen bereit gemacht hätte. Aufgrund der plötzlich aufgetretenen, veränderten Verkehrssituation hätte sich der Berufungskläger versichern müssen, ob der Motorradfahrer D._____ in der Zwischenzeit zum vom Berufungskläger überholten Fahrzeug aufgeschlossen hatte, resp. ob die Lücke für ein Wiedereinbiegen gross genug war, zumal, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen werden kann, dass auch der von X._____ überholte Personenwagen abgebremst hatte. Wie dies unter extremem Zeitdruck und Konzentration auf die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge, aber auch wegen der eingeschränkten Sichtbarkeit des Motorfahrers im Rückspiegel zu bewerkstelligen gewesen wäre, ist schlechthin nicht erkennbar. e) Da nach soeben Ausgeführtem die Beweislage nicht eindeutig ist, ist von der für den Berufungskläger günstigeren Sachlage auszugehen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits der nötige Raum für das Überholmanöver des Berufungsklägers nicht eindeutig festgestellt werden kann und andererseits dem Berufungskläger nicht zweifelsfrei nachgewiesen wer-

Seite 21 — 24 den kann, dass er verpflichtet gewesen wäre, sein Überholmanöver aufgrund der veränderten Verkehrssituation abzubrechen. Ausgehend von dem für ihn günstigeren Sachverhalt kann X._____ kein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 SVG und damit auch nicht gegen Art. 125 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden. Er ist demnach gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Damit ist aber auch gesagt, dass die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014 vollumfänglich aufzuheben ist. 11. a) Gemäss Berufungserklärung vom 6. Mai 2014 (vgl. SK1 14 20, act. A.2) beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014 und damit ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Vorliegend wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen, mithin seine Berufung vollumfänglich gutgeheissen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, sowohl die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'593.10 als auch die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart in der Höhe von Fr. 3'500.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die letzterwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart zu bezahlen ist. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Freispruchs hat der Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny machte mit Honorarnote vom 25. März 2014 (vgl. SK1 15 11, act. E.1/7) einen Gesamtaufwand für das vorinstanzliche Verfahren von 21.88 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00) und Fr. 5'841.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4. c) und Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 3.b/aa mit weiteren Hinweisen). Der Stundenansatz von Fr. 240.00 ist folglich nicht

Seite 22 — 24 zu beanstanden. Der in Rechnung gestellte Aufwand hält sich im Rahmen dessen, was als angemessen bezeichnet werden kann. Der Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Bezirksgerichtskasse Landquart mit Fr. 5'841.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 14 20 in der Höhe von Fr. 4'000.00 als auch die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 15 11, welche auf Fr. 3'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der vollumfänglich obsiegende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen in den Berufungsverfahren SK1 14 20 und SK1 15 11 (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 13. August 2014 (vgl. SK1 14 20, act. D.6) geltend gemachte Aufwand von 15.95 Stunden und Fr. 4'258.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren SK1 14 20 erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwands als angemessen. Der mit Honorarnote vom 2. Juni 2015 (vgl. SK1 15 11, act. D.5) geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden für das Berufungsverfahren SK1 15 11 ist um 0.5 Stunden auf 10.0 Stunden zu kürzen, da das Studium des Urteils des Bundesgerichts (Position vom 23. März 2015) bereits in der Entschädigung des Kantons Graubünden für das Verfahren vor dem Bundesgericht gemäss Ziff. 3. des Urteils 6B_954/2014 vom 13. März 2015 enthalten ist. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Der Berufungskläger ist somit für das Berufungsverfahren SK1 15 11 aussergerichtlich mit Fr. 2'673.70 zu entschädigen.

Seite 23 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 26. März 2014 vollumfänglich aufgehoben. 2. X._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Die Untersuchungsgebühr und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'593.10 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart in der Höhe von Fr. 3'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart bezahlt wird. 4. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 5'841.45 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart bezahlt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 14 20 in der Höhe von Fr. 4'000.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 15 11, welche auf Fr. 3'000.00 festgesetzt werden, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren SK1 14 20 zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 4'258.30 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren SK1 15 11 zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 2'673.70 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die

Seite 24 — 24 Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an:

SK1 2015 11 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.08.2015 SK1 2015 11 — Swissrulings