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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.12.2015 SK1 2015 1

9. Dezember 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,415 Wörter·~27 min·7

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs | andere Bundesgesetze

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 1 15. Dezember 2015 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Dezember 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 10. Dezember 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Januar 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 erstattete das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Anzeige gegen X._____ wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203). Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 7. Januar 2013 die Möglichkeit eröffnet hatte, zu der Strafanzeige Stellung zu nehmen, von welcher Möglichkeit X._____ am 18. Januar 2013 Gebrauch machte, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Februar 2013, mitgeteilt am 26. Februar 2013, einen Strafbefehl, worin X._____ wie folgt verurteilt wurde: „1. X._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gemäss Art. 9 Abs. 1bis VEP in Verbindung mit Art. 32a VEP. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Busse CHF 500.00 - Gebühren CHF 250.00 Rechnungsbetrag CHF 750.00 5. (Mitteilung.)“ B. Im Strafbefehl wurde der Sachverhalt, auf welchem die Verurteilung fusste, folgendermassen geschildert: „Die ungarische Staatsangehörige A._____ sowie die spanische Staatsangehörige B._____ arbeiteten am 15. Dezember 2012 als Prostituierte bei der C._____ GmbH in O.1_____ ohne gültige Meldung oder Bewilligung. Die Beschuldigte unterliess es zumindest dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) den Stellenantritt der in Frage stehenden Arbeitnehmerinnen spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit vorschriftsgemäss zu melden.“ C. Mit Schreiben vom 1. März 2013 liess X._____ Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. In der Folge ergänzte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung, indem sie X._____ einvernahm. A._____ und X._____ reichten zudem schriftliche Stellungnahmen ein, die zu den Akten genommen wurden. Am 18. Juli 2013 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl an das

Seite 3 — 17 Bezirksgericht Landquart mit der Erklärung, es werde am Strafbefehl festgehalten. Gleichzeitig reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Schlussbericht ein. D. Am 18. September 2013 fand vor dem Bezirksgericht Landquart die Hauptverhandlung statt, an welcher X._____ teilnahm. Die Staatsanwaltschaft Graubünden trat nicht vor Gericht auf. Mit Urteil vom 18. September 2013, im Dispositiv am selben Tag mitgeteilt, entschied das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gemäss Art. 9 Abs. 1bis VEP in Verbindung mit Art. 32a VEP. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 625.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 0.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (mit schriftlicher Urteilsbegründung) CHF 2‘500.00 total somit CHF 3‘125.00 werden vollumfänglich der Verurteilten auferlegt, welcher keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ E. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 27. September 2013 Berufung an, worauf das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 20. November 2013 ein schriftlich begründetes Urteil zustellte. Am 3. Februar 2014 reichte X._____ die schriftliche Berufungsbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Februar 2014 und das Bezirksgericht Landquart am 6. Februar 2014 jeweils unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung beantragt hatten, erliess der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 21. Februar 2014 folgende Verfügung: „1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Landquart zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. (Rechtsmittelbelehrung.)

Seite 4 — 17 4. (Mitteilung.)“ In der Begründung hielt er unter anderem fest, dass die dürftige Aktenlage kein verlässliches Urteil erlaube und insbesondere nicht verlässlich beurteilt werden könne, ob X._____ im Jahr 2012 objektiv und insbesondere subjektiv gegen die ihr vorgehaltene Bestimmung habe verstossen können und verstossen habe. Die Vorinstanz habe durch Aktenbeschaffungen und Abklärungen beim KIGA sowie durch Einvernahme der Direktbetroffenen (neben X._____ auch etwa Vertreter des KI- GA, Polizeibeamte sowie A._____ und B._____) die notwendigen Entscheidgrundlagen zu erstellen und anschliessend darüber zu entscheiden, ob verurteilt oder freigesprochen werden müsse. F. Das Bezirksgericht Landquart wies seinerseits die Angelegenheit mit Beschluss vom 10. März 2014 zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der kantonsgerichtlichen Verfügung und zum anschliessenden Entscheid, ob erneut Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werde, an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. G. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Auskünfte über dessen Praxis bezüglich des Meldeverfahrens für im Erotikgewerbe tätige Dienstleistungserbringerinnen eingezogen und X._____ sowie A._____ einvernommen hatte, erfolgte am 16. Oktober 2014 die zweite Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Landquart, wobei die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte, dass nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl festgehalten werde. Zusammen mit der Überweisung übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Schlussbericht. H. Die zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 10. Dezember 2014 statt. Anwesend war X._____; die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm nicht teil. Mit Urteil vom 10. Dezember 2014, am selben Tag im Dispositiv mitgeteilt, entschied das Bezirksgerichts Landquart wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gemäss Art. 9 Abs. 1bis VEP in Verbindung mit Art. 32a VEP. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

Seite 5 — 17 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘500.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 60.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (mit schriftlicher Urteilsbegründung) CHF 3‘500.00 total somit CHF 5‘060.00 werden vollumfänglich der Verurteilten auferlegt, welcher keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ I. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 23. Dezember 2014 (Datum des Poststempels: 27. Dezember 2014) Berufung an, worauf das Bezirksgericht Landquart am 5. Januar 2015 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. J. Am 5. Januar 2015 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung, mit welcher sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht, beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Weder das Bezirksgericht Landquart noch die Staatsanwaltschaft Graubünden liessen sich im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO vernehmen. K. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte X._____ Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung bis zum 9. März 2015. Am 9. März 2015 reichte X._____ ihre schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch forderte. Mit Schreiben vom 11. März 2015 verzichtete das Bezirksgericht Landquart auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung und fügte zwei kurze Ergänzungen zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hinzu. Am 16. März 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein, worin sie die Abweisung der Berufung beantragte und sich zu verschiedenen Punkten der Berufungsbegründung äusserte. L. Am 25. März 2015 eröffnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts der Staatsanwaltschaft Graubünden die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage, ob und inwiefern der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 den Anforderungen von Art. 9 StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO entspreche. Von dieser

Seite 6 — 17 Möglichkeit machte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. April 2015 Gebrauch. X._____ ihrerseits äusserte sich zu dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Mai 2015. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wiederum verzichtete am 19. Mai 2015 auf Bemerkungen zu den Äusserungen von X._____. M. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das schriftliche Dispositiv am 10. Dezember 2014 mitgeteilt (vgl. angefochtenes Urteil, Akten der Vorinstanz, act. 3); die Rechtsmittelfrist wurde mit der Zustellung des Dispositivs ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Berufungsklägerin hat das Dispositiv, welches am 11. Dezember 2014 durch die Post im Postfach der Berufungsklägerin avisiert worden ist, am 20. Dezember 2014 entgegengenommen (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz, act. 2). Damit fand die Entgegennahme offensichtlich nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist der Post statt. Nachdem die Berufungsklägerin mit einer Mitteilung des Gerichts rechnen musste, greift jedoch die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO), so dass das Dispositiv als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen nach der Avisierung, mithin am 18. Dezember 2014, zugestellt gelten muss. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 19. Dezember 2014 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) zu Laufen begonnen. Die Berufungsanmeldung erfolgte rechtzeitig am 27. Dezember 2014 (Poststempel), ebenso die inhaltlich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO entsprechende Berufungserklärung vom 5. Januar 2015 (Poststempel). Nachdem im Vorprüfungsverfahren nach Art. 400 Abs. 3 StPO keine Nichteintretensanträge gestellt wurden, ist die Berufung materiell zu behandeln.

Seite 7 — 17 2. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. D.3), weil lediglich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine mündliche Verhandlung ist auch deshalb entbehrlich, weil – wie noch zu zeigen sein wird – vor allem formelle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht notwendig ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch die Beschuldigte eingelegten Berufung ausgeschlossen ist und sowohl die Berufungsklägerin wie auch die Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben haben. 3. a) Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO überweist die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach einer Einsprache ans erstinstanzliche Gericht, wenn sie sich entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten; der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift. Fällt dem Strafbefehl aber nach Überweisung ans Gericht die Funktion der Anklageschrift zu, so hat die im Strafbefehl enthaltene Sachverhaltsumschreibung in jedem Fall den Anforderungen, die das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) an eine Anklage stellt, zu genügen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). In BGE 140 IV 188 E. 1.6 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der konkrete Lebensvorgang, der zur Beurteilung steht, aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss und es nicht genügt, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn eine Einsprache erfolgt ist. In Erwägung 1.5 desselben Urteils hat das Bundesgericht zudem unmissverständlich festgehalten, aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergebe sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen müsse. Dies gelte unbesehen der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweise oder welche Art von Delikten zur Diskussion stehe. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen müsse aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt habe bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht werde. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Sachverhaltsumschreibung in einem Strafbefehl – auch in Übertretungsstrafsachen – dieselben Anforderungen erfüllen muss, wie sie aufgrund des Anklageprinzips an den Sachverhalt in einer Anklageschrift gestellt werden. Auch im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in einem Strafbefehl ist folglich darauf zu achten, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Seite 8 — 17 Delikte so präzise umschrieben sind, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3). Es sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 bis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) in Verbindung mit Art. 32a VEP bestraft. Die erstgenannte Bestimmung hält – im hier interessierenden Zusammenhang - fest, dass eine unselbständige ausländische Arbeitnehmerin sich in der Schweiz dem Anmeldeverfahren gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Endsendungsgesetz, SR 823.20) zu unterziehen hat, und Art. 32a VEP beinhaltet die entsprechende Strafandrohung (Busse bis zu 5000 Franken bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Widerhandlung). Wer Adressat der Strafbestimmung ist, ergibt sich wiederum erst aus Art. 6 des Entsendungsgesetzes, wo festgehalten wird, dass die entsprechende Meldepflicht den Arbeitgeber trifft. Anders gesagt: Zentrale Voraussetzungen der Bestrafung eines allfälligen Arbeitgebers - oder der für diesen handelnden Person - wegen Verletzung des genannten Normenkomplexes ist, dass im Strafbefehl – neben den hier nicht unmittelbar interessierenden andern Voraussetzungen – a) klar dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Tatsachen ein Arbeitsverhältnis zwischen welchen Personen anzunehmen ist, und dass b) der Grund für eine allfällige Strafbarkeit der angeklagten Person trotz fehlender Identität mit dem Arbeitgeber besteht. Der gegen die Berufungsklägerin ausgestellte Strafbefehl vom 19. Februar 2013, der in vorliegendem Verfahren als Anklageschrift gilt, vermag die Anforderungen an eine Anklage offensichtlich nicht zu erfüllen. Es fehlen im Sachverhalt, der dem Strafbefehl entnommen werden kann, jedwelche Ausführungen zur Frage, warum die zwei Frauen, die am 15. Dezember 2012 im Haus der Berufungsklägerin kontrolliert worden sind, als unselbständig erwerbende Prostituierte angesehen werden müssen. Ebenso ergibt sich aus dem im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt mit keiner Silbe, warum sich das Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin richtet. Auf ihre Stellung in der C._____ GmbH, die den Club betreibt, in dem die zwei Prostituierten kontrolliert worden sind, wird überhaupt nicht eingegangen. Der Sachverhalt des Strafbefehls schweigt sich mithin darüber aus, aufgrund welcher Tatsachen die Berufungsklägerin verpflichtet gewesen wäre, die Anmeldungen der Prostituierten vorzunehmen. Dass sich entsprechende Hinweise und Ausführun-

Seite 9 — 17 gen allenfalls aus den Akten und dem Schlussbericht ergeben, genügt nicht. Es fehlt im Sachverhalt die Beschreibung grundlegendster Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat. Unter diesen Umständen aber umschreibt der Strafbefehl den Lebenssachverhalt, der zur Beurteilung steht, nicht in einer dem Anklageprinzip genügenden Weise. Der Strafbefehl ist mithin mangelhaft. b) Daran ändern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2015 nichts, wobei in formaler Hinsicht anzumerken ist, dass das Schreiben in einem launig-ironischen Stil abgefasst wurde, der weder der Thematik noch der Position der korrespondierenden Stellen angemessen ist. Auch wenn in einer Anklageschrift, und damit auch in einem Strafbefehl, der Sachverhalt möglichst kurz zu halten ist, so hat er doch die notwendige Genauigkeit aufzuweisen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dabei ist besonders darauf zu achten, dass sich die Umstände, die die Tatbestandselemente des eingeklagten Straftatbestandes erfüllen sollen, in der Anklageschrift finden. Das muss auch für Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen gelten (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.5); dass in Übertretungsstrafsachen allenfalls eine geringere Umschreibungsdichte des Sachverhalts genügen kann, ändert daran nichts. Die Tatbestandselemente der vorgeworfenen Straftat sind gleichwohl in den Sachverhalt aufzunehmen. Auf diese Anforderung des Anklageprinzips kann nicht verzichtet werden, denn die Anklageschrift (beziehungsweise der Strafbefehl nach erhobener Einsprache, Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) legt den Sachverhalt fest, den das Gericht unter dem Blickwinkel der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen hat (Immutabilitätsprinzip). Das Gericht darf den Sachverhalt nicht ergänzen oder erweitern, auch nicht mit Tatbestandselementen, die sich aus den Akten allenfalls mittelbar ergeben, im relevierten Sachverhalt aber nicht enthalten sind. Vorliegend nun müsste der Sachverhalt umfassend ergänzt werden, nachdem grundlegende Tatbestandsmerkmale des der Berufungsklägerin zur Last gelegten Delikts fehlen. Der hier zu beurteilende Strafbefehl verletzt, soweit er zur Anklageschrift mutiert, offensichtlich das in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklageprinzip. Selbst wenn – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht - die beschuldigte Person im Rahmen des Vorverfahrens mit gewissen Sachverhaltskomponenten konfrontiert worden wäre, so muss sie doch letztlich aus der Anklageschrift selbst entnehmen können, welcher Sachverhalt ihr nach Schluss der Voruntersuchung tatsächlich vorgeworfen wird und in welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt sieht. Zudem kommt der Anklageschrift

Seite 10 — 17 nicht nur eine Informationsfunktion gegenüber der beschuldigten Person zu, sie konkretisiert auch die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich (Umgrenzungsfunktion) und sie fixiert das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsfunktion; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2008 vom 12. Juni 2008 E. 7.1). Dass die beschuldigte Person allenfalls aufgrund des gesamten Verfahrens über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt einigermassen informiert ist, genügt daher nicht, um die Anforderungen des Anklageprinzips zu erfüllen. Im Übrigen war sich die Berufungsklägerin bis zur ersten Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 18. September 2013 offenbar nicht im Klaren darüber, ob sie oder die C._____ GmbH beschuldigt werde und warum sie persönlich beschuldigt werde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. 14, S. 1 unten; vgl. auch das Schreiben der Berufungsklägerin an die Vorinstanz vom 9. August 2013, Akten der Vorinstanz, Pli Korrespondenz). Dies zeigt deutlich auf, dass der Sachverhalt im Strafbefehl eklatante Lücken aufweist, die auch durch das Vorverfahren nicht geschlossen worden sind. Die Berufungsklägerin war daher entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt durchaus nicht hinlänglich informiert. Es bleibt festzustellen, dass der von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Februar 2013 gegen die Berufungsklägerin erlassene Strafbefehl den Anforderungen des Anklageprinzips nicht zu genügen vermag und daher als mangelhaft zu qualifizieren ist. c) Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, 141 IV 39 E. 1.5). Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl als ungültig erweisen (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO); in einem solchen Fall hebt ihn das Gericht nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4; BGE 141 IV 39 E. 1.5). Vorliegend hat sich gezeigt, dass im Sachverhalt des Strafbefehls die Umschreibung der Verbindung der Berufungsklägerin mit der Funktion einer Arbeitgeberin gemäss Ausländerrecht einerseits und der Voraussetzungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Prostituierten andererseits fehlt, womit grundlegendste Tatbestandselemente der vorgeworfenen Straftat unerwähnt geblieben sind. Damit fehlt ein entscheidender Teil des Sachverhalts. Aufgrund der fehlenden Beschreibung wesentlicher Tatbestandselemente kann der Strafbefehl die

Seite 11 — 17 Funktion der Anklageschrift zum vornherein nicht wahrnehmen. Der Mangel des Sachverhalts muss unter diesen Umständen als sehr schwerwiegend gewertet werden; er nähert sich dem gänzlichen Fehlen eines Sachverhalts an und ist diesem in seiner Schwere beinahe gleichzusetzen. Der Mangel des Strafbefehls erweist sich nach dem Gesagten als umfassend und tiefgreifend. Ein mit derart eklatanten Fehlern behafteter Strafbefehl ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4 in fine). Wie in Art. 356 Abs. 5 StPO vorgesehen ist er daher an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur allfälligen Durchführung eines neuen Vorverfahrens zurückzuweisen. d) Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sprechen weitere Umstände dafür, vorliegend Art. 356 Abs. 5 StPO und nicht Art. 329 Abs. 2 StPO zur Anwendung zu bringen. Weist das Gericht die Sache nämlich gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zurück, so übernimmt es bis zu einem gewissen Grad die Aufgabe des Anklägers, auch wenn das Gericht der Staatsanwaltschaft in einer Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO aufgrund der Gewaltenteilung keine verbindlichen Weisungen erteilen kann und es der Staatsanwaltschaft daher frei steht, eine Ergänzung oder Berichtigung vorzunehmen oder nicht. Mit einer Weigerung, der Einladung des Gerichts zur Ergänzung oder Berichtigung des Sachverhalts nachzukommen, riskiert die Staatsanwaltschaft jedoch eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO, allenfalls sogar einen Freispruch (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1286; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013 [im Folgenden zitiert als Praxiskommentar], N 15 zu Art. 329 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 22 zu Art. 329 StPO), was ihre Entscheidung zweifellos dahingehend beeinflussen dürfte, die vom Gericht angeregte Ergänzung oder Berichtigung vorzunehmen. Die damit zumindest im Ansatz verbundene Übernahme von Aufgaben der Staatsanwaltschaft durch das urteilende Gericht ist nicht nur unter dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung problematisch, sondern auch vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK, der jeder Person garantiert, dass eine "gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren" beurteilt wird. Dies gilt zumindest in leichteren Fällen, in welchen nicht unmittelbare öffentliche Interessen ein abweichendes Vorgehen nahe legen. Im vorliegenden Fall, in welchem der wesentliche Kern der Anklage zu ergänzen wäre, ist eine Rückweisung zur blossen Ankla-

Seite 12 — 17 geergänzung nicht zulässig, zumal hier auch keine diese Überlegungen relativierenden öffentlichen Interessen erkennbar sind. Kommt hinzu, dass der Berufungsklägerin mit Bezug auf die Beurteilung des ergänzten Sachverhalts eine Instanz verloren ginge, wenn die Sache gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO bloss zur Anklageergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen würde. Faktisch würde damit das in der Strafprozessordnung, aber auch in Art. 80 Abs. 2 BGG verankerte Prinzip der double instance unterlaufen. Beide Gründe sprechen unabhängig voneinander dafür, dass das weitere Verfahren im vorliegenden Fall Art. 356 Abs. 5 StPO folgen muss. d) Nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO wird daher der gegen die Berufungsklägerin durch die Staatsanwaltschaft Graubünden ausgefällte Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufgehoben und der Fall wird an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Sie wird – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen verjährungsrechtlichen Problematik - zu entscheiden haben, ob sie einen neuen Strafbefehl erlassen will. 4. Der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 ist indes noch aus einem weiteren Grund ungültig. Das Strafbefehlsverfahren ist trotz seiner zahlenmässigen Bedeutung in rechtlicher Hinsicht ein Ausnahmeverfahren. Es darf nur angewendet werden, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO ist der Erlass eines Strafbefehls nur dann zulässig, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Den Sachverhalt eingestanden hat die beschuldigte Person, wenn sie die objektiven und subjektiven Tatumstände anerkennt (vgl. Andreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, S. 299; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1474). Ein solches Geständnis, das sich allein auf den Sachverhalt und nicht auf dessen rechtliche Würdigung beziehen muss, ist zudem auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 160 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 352 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 250 ff.). Das Vorliegen eines Geständnisses entbindet die Staatsanwaltschaft daher nicht von weiteren Sachverhaltsabklärungen, die den Sachverhalt ausreichend dokumentieren müssen (vgl. Marc Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Bern 2013, S. 65 f.). Bei der Voraussetzung der ausreichenden anderweitigen Abklärung wiederum ist ein strenger Massstab anzulegen. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei beziehungsweise der Untersuchung der Staatsanwaltschaft müssen die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie die Schuld

Seite 13 — 17 des Täters als eindeutig gegeben erscheinen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen). Nicht zuletzt wegen der (auch im Strafbefehlsverfahren geltenden) Unschuldsvermutung müssen Täterschaft und Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist (Michael Daphinoff, a.a.O., S. 255; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006] S. 1289). Vorliegend hat die Berufungsklägerin den ihr vorgeworfenen Tatbestand von Anfang an bestritten. Davon ist sie nie abgewichen. Ein Eingestehen des Sachverhalts liegt daher offenkundig nicht vor. Daneben war der Sachverhalt beim Erlass des Strafbefehls aber auch nicht anderweitig genügend abgeklärt. Bezeichnenderweise rügt die Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Februar 2014 die dürftige Aktenlage (Akten der Vorinstanz, act. 24). Der Strafbefehl war damit von Anfang an ungültig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2). Ist der Strafbefehl aber ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). In Nachachtung dieser Bestimmung ist der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufzuheben. 5. Schliesslich drängen sich noch Ausführungen zum Umstand auf, dass der Strafbefehl allein von einem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Graubünden unterzeichnet worden ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8, S. 2). Es stellt sich die Frage, ob das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Praxis der Staatsanwaltschaft Graubünden, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen allein von Sachbearbeitenden unterzeichnen zu lassen, stützt sich auf Art. 15 Abs. 2 EGzStPO. Diese Bestimmung lautet: „In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie [die Sachbearbeitenden] unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes Strafbefehle erlassen.“ Aus der Formulierung ergibt sich, dass Sachbearbeitende nicht eigenständig und selbstverantwortlich Strafbefehle in Übertretungsfällen erlassen können. Sie handeln nur unter der Anleitung des Staatsanwaltes, der in jedem Fall die Verfahrensleitung auch beim Erlass von Strafbefehlen behält (Art. 14 lit. d und e EGzStPO). Von der in Art. 357 StPO vorgesehenen Möglichkeit, eine von der Staatsanwaltschaft unabhängige Übertretungsstrafbehörde zu schaffen, hat der Kanton Graubünden abgesehen. Damit verbleibt auch das Übertretungsstrafverfahren in der ausschliesslichen Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft, und Art. 357 Abs. 2 StPO,

Seite 14 — 17 der die sinngemässe Anwendung der Vorschriften des ordentlichen Strafbefehlsverfahrens auch für das Übertretungsstrafbefehlsverfahren vorsieht, ist von Bundesrechts wegen uneingeschränkt anwendbar. Legt das Bundesrecht aber fest, das nur die Verfahrensleitung zum Erlass eines Strafbefehls, auch in Übertretungsstrafsachen, zuständig ist, fehlt für eine kantonale Regelung, wie sie Art. 15 Abs. 2 EGzStPO vorsieht, die Rechtsgrundlage. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. k StPO ist der Strafbefehl von der „ausstellenden Person“ zu unterschreiben. Bei der Beantwortung der Frage, wer damit gemeint ist, ist auf die Funktion des Strafbefehls abzustellen. Beim Verzicht auf eine Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss der allgemein gültigen Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO werden strafrechtliche Entscheide von der Verfahrensleitung (und gegebenenfalls von einer weiteren protokollführenden Person) unterzeichnet. Dies gilt auch für das Strafbefehlsverfahren, auf welches die allgemeinen Regeln anwendbar sind, wenn keine expliziten Sonderbestimmungen bestehen. Die allgemeine Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO bezweckt, dass diejenige Person, die letztlich für den Entscheid verantwortlich ist, diesen unterzeichnen muss (dazu generell Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, N 15 zu Art. 80 StPO). Unter dem Oberbegriff Entscheid sind alle behördlichen Entscheidungen zu verstehen, deren Gegenstand eine materiell-rechtliche oder formellrechtliche Frage ist (Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2014, StPO-Kommentar, N. 1 zu Art. 80 StPO). "Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Das Erfordernis der Unterschrift dient damit der Rechtssicherheit (BGE 131 V 483 Erw. 2, 485ff.; Bundesgericht vom 10.11.2011, 1B_608/2011, Erw. 2.3). Gemäss Regeste des Bundesgerichtsentscheides 131 V 483 stellt die fehlende Unterschrift des entscheidenden Richters einen nicht heilbaren Formmangel dar" (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O, N. 3 zu Art. 80 StPO). Weil der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil werden kann (er wird diesem nicht nur gleichgestellt), ist in die Auslegung von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO mithin Art. 80 Abs. 2 Satz 2 StPO miteinzubeziehen (vgl. den vergleichbaren Fall der Auslegung von Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, bei dem gemäss bereits zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Doppelfunktion des Strafbefehls [als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf eine Einsprache oder Rückzug derselben] ebenso berücksichtigt werden muss).

Seite 15 — 17 Das bedeutet, dass diejenige Person den Strafbefehl unterzeichnen muss, die für dessen Inhalt in letzter Konsequenz verantwortlich ist. Nachdem die Sachbearbeitenden der Staatsanwaltschaft Graubünden - wie dargelegt - nicht über die Kompetenz verfügen, Strafbefehle unabhängig und in alleiniger Verantwortung zu erlassen, genügt ihre Unterschrift unter dem Strafbefehl den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. auch Michael Daphinoff, a.a.O., S. 501 und Fussnote 3227). Auch die Staatsanwaltschaft geht im Übrigen davon aus, dass Strafbefehle im ordentlichen Strafbefehlsverfahren zwingend von einem Staatsanwalt zu unterzeichnen sind. Inwiefern davon im Übertretungsstrafverfahren, trotz der klaren Verweisung in Art. 357 Abs. 2 StPO, abgewichen werden dürfte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb der Strafbefehl in Übertretungssachen als einziger strafrechtlicher Entscheid von einer letztlich nicht verfahrensleitenden und damit nicht allein entscheidberechtigten Person sollte unterzeichnet werden können, während die wegen erfolgter Einsprache später mit der gleichen Sache befassten Instanzen – seien dies nun das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer ordentlichen Anklageerhebung - fraglos an die Formalien von Art. 80 Abs. 2 StPO gebunden sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die nach Art. 357 StPO vorgesehene Möglichkeit der Schaffung einer eigenen Übertretungsstrafbehörde nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass die Kantone die Bestimmungen von Art. 80 StPO bei Übertretungen nicht einhalten müssen. Auch wenn eine Übertretungsstrafbehörde geschaffen wird – was in Graubünden nicht der Fall ist –, bleibt die Unterzeichnung von Strafbefehlen der Verfahrensleitung vorbehalten. Auch in diesem Fall hat stets diejenige Person, die letztlich für einen Entscheid die Verantwortung trägt, dies im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Im Kanton Graubünden liegt die Verfahrensleitung indessen auch bei Übertretungen stets beim zuständigen Staatsanwalt und nicht bei einem subalternen Sachbearbeiter, so dass die Unterschriftenregelung von Art. 80 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 357 Abs. 2 StPO uneingeschränkt anwendbar ist. Im Zusammenhang mit der limitierten kantonalen Kompetenz im Übertretungsstrafbefehlsverfahren hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 194 denn auch festgehalten, dass "das Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden … sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO)" [richtet], "für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone besteht kein Raum." Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird daher eingeladen, bezüglich der Unterzeichnung von Strafbefehlen in Übertretungsstrafsachen eine Praxisänderung in

Seite 16 — 17 Erwägung zu ziehen. Damit dürften sich Fehler, wie sie im Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufscheinen, weitgehend vermeiden lassen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der gegen die Berufungsklägerin durch die Staatsanwaltschaft Graubünden ausgefällte Strafbefehl vom 19. Februar 2013 aufzuheben ist. Als Folge dieser Entscheidung wird auch das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der Vorinstanz vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 4 StPO analog), wobei die Gerichtsgebühren der Gerichtskasse der Vorinstanz zu belasten sind. Eine Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das Verfahren vor der Vorinstanz macht die Berufungsklägerin nicht geltend, weshalb darauf verzichtet wird, ihr eine solche zuzusprechen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO analog). Auch im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin keine Prozessentschädigung geltend gemacht, so dass ihr dementsprechend auch keine Entschädigung zugesprochen wird.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Dezember 2014 und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben und der Fall im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1‘500.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 60.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart von CHF 3‘500.00 total somit CHF 5‘060.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart bezahlt wird. Es wird der Berufungsklägerin keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Es wird der Berufungsklägerin keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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