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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.04.2015 SK1 2014 54

29. April 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,707 Wörter·~1h 9min·9

Zusammenfassung

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 54 22. Juli 2015 (Mit Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des Dr. med. X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 16. September 2014, mitgeteilt am 18. Dezember 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 42 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1947 in O.1_____ geboren und wuchs zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern in O.1_____ auf, wo er auch die Primarschule besuchte. Anschliessend absolvierte er das Gymnasium in O.2_____, gefolgt vom Medizinstudium an der Universität O.3_____. Im Jahr 1979 eröffnete er in O.4_____ eine eigene Arztpraxis als Allgemeinmediziner; daneben spezialisierte er sich auf das Fettabsaugen. Im Jahr 2004 verkaufte er die Hausarztpraxis. Seither behandelt er noch während zwei Wochen monatlich Patienten auf seinem Spezialgebiet. Seit 1974 ist X._____ mit A._____ verheiratet, mit welcher er drei erwachsene Kinder hat. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Gemäss Auszug aus dem SVG-Massnahmenregister wurde gegen X._____ im Jahre 2009 eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen. B. Am 3. Februar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG. Nach Durchführung des Beweisverfahrens teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Parteimitteilung vom 29. Januar 2013 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde ihm aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Aussicht gestellt. C. Am 12. März 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Moesa. Nachdem das Bezirksgericht Moesa das Verfahren anlässlich einer ersten Hauptverhandlung am 16. Oktober 2013 mit Beschluss desselben Tages sistiert und die Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen hatte, stellte Letztere dem Bezirksgericht Moesa mit Datum vom 31. Oktober 2013 eine bereinigte, diejenige vom 12. März 2013 ersetzende Anklageschrift zu, welcher der folgende Sachverhalt zugrunde liegt:

Seite 3 — 42 "1.1 Infrazione alle norme della circolazione ai sensi degli art. 34 cpv. 4 LCStr, 12 cpv. 1 ONC e 29 cpv. 1 ONC in unione all'art 90 cpv. 1 LCStr Nel primo pomeriggio di sabato, 1° ottobre 2011, l'imputato circolava sull'autostrada A13, in direzione sud, alla guida della sua automobile Peugeot 407 2.0HDI, targata _____ (CH). All'interno del tunnel del B._____ raggiungeva il veicolo Mitsubishi Outlander, targato _____, condotto da C._____, la quale circolava ad una velocità di circa 70 km/h. L'imputato si avvicinava a questo veicolo al punto tale da avere una distanza insufficiente da esso, ovvero inferiore alla lunghezza totale di 3 automobili. Onde sollecitare C._____ ad aumentare la velocità, l'imputato, senza necessità, azionava per 2-3 volte i fari abbaglianti della sua vettura. Atti: 3.1, 3.3 (domande 2, 6), 3.7, 3.8 (domande 1-4, 9), 3.9 (domande 1-4, 10, domande supplementari 1-8), 3.11 (domande 1-8, domande supplementari) 1.2 Infrazione grave alle norme della circolazione ai sensi degli art. 34 cpv. 2 LCStr e 35 cpv. 2, 3 e 4 LCStr in unione all'art 90 cpv. 2 LCStr Sempre il 1° ottobre 2011, dopo essere uscito dal tunnel del B._____, l'imputato giungeva verso le ore 14.10 a nord del viadotto denominato "N._____", in territorio del comune di O.5_____. Esso si avvicinava di parecchio alla vettura condotta da C._____, la quale viaggiava ad una velocità di ca. 80-90 km/h. Quindi l'imputato si immetteva sulla corsia di contromano ed iniziava una manovra di sorpasso a carico di questo veicolo. Il sorpasso si protraeva su un tratto di strada dove vi è una curva senza visuale convergente a destra – in questo tratto, per il traffico verso nord, vi è un segnale che indica l'uscita per B._____ ad una distanza di 1000 m – e terminava dopo l'inizio della linea di sicurezza che in questo posto separa le due corsie. Nello stesso tempo, sulla corsia di marcia opposta, in direzione di B._____, sopraggiungeva un terzo veicolo. Il conducente di questo veicolo, onde evitare una collisione, frenava spostandosi verso il margine destro della sua carreggiata. Pure C._____ si vedeva costretta a frenare e a spostarsi sulla destra per facilitare il rientro dell'imputato. Questi riusciva di conseguenza a rientrare sulla corsia di marcia di destra, a pochi metri davanti alle vettura appena superata. Quando l'imputato decideva di compiere il sorpasso, per grave negligenza, non prendeva in considerazione che avrebbe potuto creare una situazione di pericolo, circostanza che nel caso concreto era prevedibile. Nel punto in cui l'imputato ha effettuato il sorpasso, la velocità massima segnalata è di 100 km/h (segnale 2.30) e le due corsie di marcia sono dapprima separate al centro dalla linea di direzione (demarcazione 6.03) e quindi dalla linea di sicurezza (demarcazione 6.01). Al momento dei fatti le condizioni atmosferiche e di visibilità erano buone. Atti: 3.1, 3.2, 3.3 (domande 1-5, 9), 3.7, 3.8 (domande 5-9), 3.9 (domande 5-11, domande supplementari 9, 10, 14), 3.10, 3.11 (domande 9-20, domande supplementari 1-5, 10, 14), 3.12"

Seite 4 — 42 D. Die (zweite) Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Moesa, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2014 vorgeladen worden war, fand am 16. September 2014 statt. X._____ erschien in Begleitung seines Rechtsanwalts lic. iur. Martin Suenderhauf. Des Weiteren anwesend war die Dolmetscherin D._____. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war nicht zugegen. E. Gegen das am 16. September 2014 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete sowie am 17. September 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Moesa meldete X._____ am 20. September 2014 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Moesa den Parteien das begründete Urteil am 18. Dezember 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____, 1947, è autore colpevole di infrazione alle norme della circolazione ai sensi degli artt. 34 cpv. 4 LCStr, 12 cpv. 1 e 29 cpv. 1 ONC in unione all'art. 90 cpv. 1 LCStr e di infrazione grave alle norme della circolazione ai sensi degli artt. 34 cpv. 2 e 35 cpv. 2 e 4 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. 2. X._____ è condannato ad una pena pecuniaria di 30 (trenta) aliquote giornaliere di CHF 470.- (quattrocentosettanta) cadauna per complessivi CHF 14'100.- (quattordicimilacento), pena sospesa condizionalmente per un periodo di prova di 2 (due) anni, e a una multa di CHF 2'800.- (duemilaottocento). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento per colpa della multa corrisponde 5 (cinque) giorni. 3. Le spese e tasse processuali, consistenti in spese e tasse d'istruttoria della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 2'350.- e nella tassa di giudizio del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 3'000.- per complessivi CHF 5'350.-, sono poste a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di CHF 2'800.-, al Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 4. (Indicazione dei mezzi di impugnazione). 5. (Notifica)." F. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2015 stellte X._____ folgende Anträge: "I. RECHTSBEGEHREN A. Hauptbegehren 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Moesa vom 16. September 2014, Ziff. 1-3 des Dispositivs, Proz. Nr. _____, nichtig ist. Eventualiter seien Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Moesa vom 16. September 2014 aufzuheben. 2. Die Sache sei zur gesetzeskonformen Durchführung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und -verhandlung und neuem Entscheid an das Bezirksgericht Moesa zurückzuweisen.

Seite 5 — 42 3. Es sei anzuordnen, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.00 vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden und dass im neuen Entscheid über die Verteilung der Kosten der Strafuntersuchung (Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'350.00) neu zu befinden sei. Eventualiter seien die gesamten Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 5'350.00 auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren (umfassend die Verteidigungsaufwendungen nach der 1. Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2013 bis und mit Aufwand 2. Hauptverhandlung vom 16. September 2014) zu Lasten der Staatskasse/Vorinstanz eine Entschädigung in Höhe von Fr. 14'797.00, eventualiter von Fr. 4'681.80 zuzusprechen, subeventualiter sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Berufungskläger seien zu Lasten des Staates die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. als Parteientschädigung zuzusprechen. B. Eventualbegehren 1. Ziff. 1-3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Moesa vom 16. September 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen, insbesondere von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 2'350.00) und des vorinstanzlichen Verfahrens (Fr. 3'000.00) in Höhe von total Fr. 5'350.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Berufungskläger sei zulasten des Staates/Vorinstanz für seine Verteidigungsaufwendungen in der Strafuntersuchung vor Staatsanwaltschaft Graubünden und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 14'797.00 zuzusprechen, eventualiter sei die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Berufungskläger seien zu Lasten des Staates die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. als Parteientschädigung zuzusprechen. II. BEWEISANTRAG 1. Es sei im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers und den Mitgliedern des Gerichtes ein Augenschein durchzuführen.

Seite 6 — 42 2. Es seien die beiden Honorarnoten vom 29. Dezember 2014 (Gesamtverteidigungsaufwand Straf- und Verfahren vor Bezirksgericht Moesa und Aufwendungen vom 02. März 2012 bis und mit Teilnahme 01. Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2013) zu den Akten zu nehmen. 3. Es sei das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. September 2014 beizuziehen. 4. Im Bestreitungsfalle: Es seien Gerichtspräsident E._____, die Richter F._____ sowie G._____, die Sekretärin H._____ und Aktuar ad hoc I._____ zur Zusammensetzung des Gerichtes anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2014 als Zeugen zu befragen, sofern von der Vorinstanz die fehlende Anwesenheit von Aktuar ad hoc Dr. I._____ an der Hauptverhandlung vom 16. September 2014 bestritten sein sollte. III. VERFAHRENSANTRAG Es sei ein mündliches Verfahren im Sinne von Art. 405 StPO durchzuführen." Im Wesentlichen wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil gebe nicht die korrekte Zusammensetzung des Gerichts wieder. So hätten an der zweiten Hauptverhandlung vom 16. September 2014 der Gerichtspräsident E._____, die Bezirksrichter F._____ und G._____ sowie die Sekretärin H._____ teilgenommen. Nicht anwesend sei indessen der Aktuar ad hoc Dr. I._____ gewesen. Die Tatsache, dass der Aktuar, welcher das Urteil offenbar redigiert und unterzeichnet habe, anlässlich der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei, führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, zumindest aber zur Anfechtbarkeit desselben. Folglich gehe der Hauptantrag dahin, die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils feststellen zu lassen bzw. das Urteil aufgrund des angesprochenen formellen Mangels aufzuheben und die Sache zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Urteil halte aber auch materiell einer näheren Überprüfung nicht stand. Die Anklage und mit ihr die Vorinstanz stützten den Anklagesachverhalt im Wesentlichen nämlich auf die Aussagen der beiden Zeugen L._____ und dessen Ehefrau K._____, welche jedoch beide an schwerwiegenden, qualifizierten Widersprüchen leiden würden. G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 nahm der Bezirksgerichtspräsident Moesa zur Zusammensetzung des Gerichts Stellung und führte aus, dass im Rahmen der Urteilsbegründung er selbst in seiner Funktion als Präsident, H._____ in ihrer Funktion als Sekretärin und Rechtsanwalt Dr. iur. I._____ in seiner Funktion als Aktuar ad hoc involviert gewesen seien. Die schriftliche Urteilsbegründung habe I._____ als Aktuar ad hoc gemäss seiner – des Präsidenten – Anleitung verfasst. Eine Urteilsredaktion sei für ihn selbst innert vernünftiger Frist nicht möglich gewesen, sodass er hierfür – weil kein anderes Mitglied des Bezirksgerichts Moesa

Seite 7 — 42 über eine juristische Ausbildung verfüge – die Dienste von I._____ habe in Anspruch nehmen müssen. H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2015 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO und äusserte sich lediglich zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers. Weder gegen den Beizug der in der Berufungserklärung erwähnten Unterlagen noch gegen die beantragten allfälligen Befragungen wurden Einwände erhoben. Hingegen erscheine aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Augenschein nicht erforderlich, da der Ort des Überholmanövers hinsichtlich der sich stellenden Fragen aufgrund der Verfahrensakten bereits genügend dokumentiert sei. I. Am 29. April 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, sowie der stellvertretende Erste Staatsanwalt lic. iur. J._____. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen der Bereinigung der Vorfragen wurde der Antrag des Berufungsklägers um Durchführung eines Augenscheins von der I. Strafkammer nach einer kurzen Beratung abgewiesen. Anschliessend folgte die Einvernahme von X._____ als beschuldigte Person. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest. Im Anschluss an dessen Parteivortrag erkundigte sich der Vorsitzende bei Rechtsanwalt lic. iur Martin Suenderhauf unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_482/2012, ob es mit seinem Mandanten abgesprochen worden sei, dass keine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht werden, was von diesem bejaht wurde. Der stellvertretende Erste Staatsanwalt beantragte derweil die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen seiner Replik bestritt der Verteidiger mit Entschiedenheit, dass die Betätigung der Lichthupe gleichzeitig auf eine Unterschreitung des erforderlichen Abstands hindeute. Sodann wisse er nicht, was der Staatsanwalt für ein Fahrzeug besitze, das GPS in seinem Auto funktioniere jedoch auch im Tunnel; beim Gegenteil handle es sich um eine Erfindung des Staatsanwalts. Wenn ferner argumentiert werde, dass Widersprüche in den Aussagen gerade für die Glaubhaftigkeit derselben sprächen, gehe man schönen Zeiten entgegen; vorliegend gebe es zahlreiche Widersprüche. Das einzige, was in der Anklageschrift übereinstimme, sei das Kreuz auf dem Foto. In den beiden Anklageschriften sei jeweils von ganz

Seite 8 — 42 anderen Strecken die Rede; aufgrund der unklaren Beweissituation sei unklar, welche vorliegend zugrunde gelegt worden sei. Schliesslich sei die ehemalige Kreispräsidentenfunktion des Zeugen L._____ irrelevant; daraus könne nichts abgeleitet werden. Auch aus dessen Schilderung, wonach er die Autonummer auf einen Zettel geschrieben habe, könne nichts zu Gunsten der Plausibilität und Authentizität geschlossen werden. Der stellvertretende Erste Staatsanwalt verzichtete in der Folge auf eine Duplik. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Urteilsdispositiv tags darauf zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). J. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche

Seite 9 — 42 Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 16. September 2014 mündlich eröffnete und am 17. September 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Moesa meldete der Berufungskläger am 20. September 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 18. Dezember 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 5. Januar 2015 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Behörden. Gestützt auf Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) richtet sich die Bestimmung der Amtssprachen im Kanton Graubünden nach dem kantonalen Sprachengesetz (SpG; BR 492.100). Da die Amtssprache des Bezirks Moesa Italienisch ist, wurde die erstinstanzliche Hauptverhandlung in italienischer Sprache abgehalten und das im Anschluss daran ergangene Urteil folgerichtig in italienischer Sprache verfasst (Art. 9 Abs. 3 SpG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 SpG legt der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des Sprachengesetztes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird, wobei sich die Verfahrenssprache an den kantonalen Gerichten in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist, richtet (Art. 8 Abs. 2 SpG). Da der Angeklagte und Berufungskläger im vorliegenden Fall deutscher Muttersprache ist und die Staatsanwaltschaft alle im Kanton Graubünden vorherrschenden Amtssprachen beherrscht, wurde vom Vorsitzenden der I. Strafkammer mit Schreiben vom 8. Januar 2015 für das Berufungsverfahren Deutsch als Amtssprache festgelegt (act. D.1). Einwände hiergegen wurden von keiner Seite erhoben. Dieses Vorgehen steht denn auch ohne weiteres im Einklang mit den direkt aus der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte fliessenden Minimalgarantien, welche einem in einem Strafverfahren Beschuldigten zustehen (vgl. BGE 121 I 196 E. 5.a S. 204 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.4.2). Ferner konnte auf diese Weise im Gegensatz zum erstinstanzlichen Hauptverfahren auch auf den Beizug eines Übersetzers bzw. Dolmetschers verzichtet werden, was namentlich mit Blick darauf, dass alle an der Berufungsverhandlung anwesenden Personen der deutschen Sprache mächtig sind, einzig zu einer unnötigen Verkomplizierung des Verhand-

Seite 10 — 42 lungsablaufs geführt, darüber hinaus jedoch für niemanden einen Mehrwert gehabt hätte. 3. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 4. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

Seite 11 — 42 5. In seiner Berufungserklärung vom 5. Januar 2015 stellte der Berufungskläger verschiedene Beweisanträge, an welchen er auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung festhielt. Angesichts dessen, dass die Anklageschrift nebst Übertretungen auch Vergehen (Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG) enthält und der angeklagte Sachverhalt massgebend ist, entfällt die Anwendbarkeit von Art. 398 Abs. 4 StPO und die Frage neuer Beweise stellt sich grundsätzlich nicht (Eugster, a.a.O, N 3 zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 f. zu Art. 398 StPO). Namentlich der Antrag um Durchführung eines Augenscheins wurde zudem bereits vor der Vorinstanz gestellt, weshalb dieser ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen zulässig ist (vgl. Hug, a.a.O., N 23 zu Art. 398 StPO). Damit ist vorab über diese Anträge zu befinden. a. Der Antrag um Durchführung eines Augenscheins wurde nach Anhörung der Parteien bereits anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hält einen solchen nicht für notwendig, weil die Örtlichkeiten dem Gericht einerseits hinlänglich bekannt sind und andererseits anhand der Akten rechtsgenüglich festgestellt werden können. Für die Beurteilung der gegenständlichen Verkehrsregelverletzungen reichen die sich bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen und die Aussagen der einvernommenen Zeugen ohne weiteres aus, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abzustellen ist. Von einem Augenschein sind deshalb keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Schliesslich erhielt der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen der richterlichen Befragung die Gelegenheit, das Geschehen ein weiteres Mal aus seiner Sicht darzulegen, so dass von einer neuerlichen Schilderung vor Ort auch aus diesem Grund abgesehen werden kann, zumal überdies mehrere, zeitnähere Einvernahmeprotokolle des Berufungsklägers im Recht liegen. b. Bezüglich des Beweisantrags, das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. September 2014 beizuziehen, kann festgehalten werden, dass sich dieses bei den Akten befindet (Akten der Vorinstanz, act. 40). Mit dieser Feststellung kann der entsprechende Antrag als erledigt betrachtet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der beiden Honorarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf vom 29. Dezember 2014, welche antragsgemäss ebenfalls zu den Akten genommen wurden (act. B.3.a und B.3.b). Auch diesbezüglich hat es mit dieser Feststellung sein Bewenden.

Seite 12 — 42 c. Was die für den Bestreitungsfall beantragte Einvernahme der Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Moesa anbelangt, so kann davon abgesehen werden. Wie der Vorsitzende anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten hat, ist die Abwesenheit des Aktuars ad hoc I._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. September 2014 aufgrund eigener Abklärungen sowie aufgrund des Schreibens des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa vom 9. Januar 2015 (act. A.2) klar nachgewiesen. Die fehlende Anwesenheit von Aktuar ad hoc I._____ wird von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ausdrücklich zugestanden. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Beweisabnahme offensichtlich nicht gegeben. Beide Parteivertreter erklärten sich hiermit denn auch ohne weitere Ausführungen einverstanden. d. Dem verfahrensrechtlichen Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wurde mit der Vorladung vom 2. Februar 2015 zur Berufungsverhandlung vom 29. April 2015 (act. D.4) und der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst sodann bereits entsprochen. 6. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 470.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung ficht der Berufungskläger das Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 16. September 2014 vollumfänglich an, wobei der Hauptantrag darauf abzielt, die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Erkenntnisses feststellen zu lassen bzw. dieses aufgrund formeller Mängel aufzuheben und die Sache zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entsprechend seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen im bezirksgerichtlichen Verfahren zuzusprechen. Bei Gutheissung des Hauptbegehrens betreffend Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des angefochtenen Urteils werde die Vorinstanz erneut in der Sache materiell entscheiden müssen. In diesem Fall seien ihm die Verteidigungsaufwendungen, welche im Nachgang zur ersten Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2013 bis und mit der zweiten Hauptverhandlung vom 16. September 2014 angefallen seien, zu entschädigen (Fr. 4'681.80). Bezüglich der übrigen Verteidigungs-

Seite 13 — 42 aufwendungen werde die Vorinstanz im Rahmen der neu anzusetzenden Hauptverhandlung zu befinden haben. Gleiches gelte bezüglich der Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 2'350.--. Für den Fall, dass das Kantonsgericht wider Erwarten nicht von der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ausgehen sollte, würden die Anträge gemäss Eventualbegehren greifen, da das angefochtene Urteil auch in materieller Hinsicht einer näheren Überprüfung nicht standhalte. Diesfalls sei der Schuldspruch vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Staatsanwaltschaft sowie die vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für seine diesbezüglichen Verteidigungsaufwendungen eine Entschädigung von Fr. 14'797.-- zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Bestimmung von Art. 90 SVG betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (AS 2012 6291 ff.) per 1. Januar 2013 neu gefasst. Mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen (neu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG statt Art. 90 Ziff. 1 und 2 aSVG) blieben die Bestimmungen betreffend einfache und grobe Verkehrsregelverletzung materiell unverändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 2). Die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen sind zwar vor Inkrafttreten der modifizierten SVG-Bestimmungen begangen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Strafuntersuchung auch jeweils noch von Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG gesprochen hat (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.1, 1.2, 1.3). Mit Erlass der zweiten Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 übernahm sie alsdann die redaktionell abgeänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.4), so dass in der Folge stets von Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG die Rede ist. Da sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Urteil als auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seiner Berufungserklärung vom 5. Januar 2015 (act. A.2) sowie anlässlich seines mündlichen Parteivortrags (act. D.11) die modifizierten Gesetzesbestimmungen übernommen hat, wird im Folgenden − auch zwecks Wahrung der Kohärenz mit dem vorinstanzlichen Urteil − stets von der neuen Fassung und damit von Art. 90 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SVG die Rede sein. Dieses Vorgehen ist auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbedenklich, weil – wie bereits erwähnt – die entsprechenden Bestimmungen lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren haben, materiell indessen unverändert geblieben sind.

Seite 14 — 42 7.a. Entsprechend seinem Hauptantrag verlangt der Berufungskläger in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils. Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens bringt er vor, es sei unbestritten, dass Aktuar ad hoc I._____ an der Verhandlung des Bezirksgerichts Moesa vom 16. September 2014 nicht teilgenommen habe; gleichwohl habe er das begründete Urteil unterzeichnet. Im Entscheid werde jedoch nirgends festgehalten, dass der Aktuar aus Gründen der Arbeitsüberlastung des Präsidenten nachträglich für die Urteilsredaktion beigezogen worden sei. Die Aufgaben des Aktuars seien in Art. 14 GOG, mithin in einem formellen Gesetz definiert. Diese könne er nur erfüllen, wenn er an der Gerichtsverhandlung persönlich teilnehme; für Aktuare ad hoc könne nichts anderes gelten. Soweit ihm bekannt sei, gebe es keine gesetzlichen Regelungen in einem formellen oder materiellen Gesetz, welches es den Bezirksgerichten im Sinne einer Ausnahme gestatten würde, nachträglich bzw. im Nachgang zur durchgeführten Hauptverhandlung Aktuare ad hoc für die Urteilsredaktion beizuziehen. De facto würden damit jene Rechte ausgehebelt, die dem Beschuldigten im Hinblick auf die Prüfung der richterlichen Unabhängigkeit, wozu auch der Aktuar zähle, zustünden. Die Zusammensetzung des Gerichts – dazu zähle auch der Aktuar – sei den Parteien vorgängig der Verhandlung, spätestens an dieser selbst bekannt zu geben. Nur so könne der Beschuldigte auch seine Verfahrensrechte, insbesondere allfällige Ausstandsgründe gemäss Art. 56 ff. StPO geltend machen und nur so sei auch die erforderliche Transparenz gewährleistet, wer an der Verhandlung teilgenommen und auf die Urteilsfindung letztlich eingewirkt habe. Der Aktuar könne seine gesetzlich vorgesehene Funktion nicht wahrnehmen, wenn er erst nach der Verhandlung einzig für die Urteilsredaktion beigezogen werde. Diese werde mit Sicherheit zumindest erschwert, wenn er die Hauptverhandlung nicht im Sinne der Unmittelbarkeit habe nachvollziehen können. Sein möglicher Einfluss hätte zudem unter Umständen die Konsequenz, dass das Gericht materiell anders entscheiden würde bzw. anders entschieden hätte. Vor diesem Hintergrund habe das Kantonsgericht von Graubünden zu prüfen, ob das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Garantien im gerichtlichen Verfahren nichtig bzw. zumindest anfechtbar sei, so dass die Sache zur Durchführung einer ordnungsgemässen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Dem ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht so. b. Gemäss Art. 80 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie sind von der Verfahrensleitung, d.h. von der (präsidierenden) Gerichtspräsidentin bzw. dem (präsidierenden) Gerichtspräsidenten, und der protokollführenden Person, d.h. der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber, mit ihrer

Seite 15 — 42 Unterschrift zu versehen und den Parteien zuzustellen (Art. 80 Abs. 2 StPO; Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 80 StPO). Bei der Unterschrift handelt es sich namentlich im Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis. Denn mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (BGE 131 V 483 E. 2.3.3 S. 487 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3; vgl. auch Daniela Brüschwiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 80 StPO). c. Diesen Anforderungen wurde von der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hinreichend Rechnung getragen. Aus den Akten ergibt sich, dass das am 17. September 2014 im Dispositiv mitgeteilte (unbegründete) Urteil des Bezirksgerichts Moesa einerseits vom verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten und andererseits von der an der Hauptverhandlung anwesenden und protokollführenden Sekretärin H._____ unterzeichnet wurde (Akten der Vorinstanz, act. 41). Dass Letztere als Gerichtsschreiberin amten durfte, obschon sie über keine juristische Ausbildung verfügt, steht ausser Frage. Dieser Umstand wird denn auch vom Berufungskläger nicht gerügt. Damit ist bereits erstellt, dass im eigentlichen Entscheidungsprozess hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichts, der Protokollierung der Hauptverhandlung, der Urteilsberatung und Entscheidfindung sowie der Ausfertigung und Unterzeichnung des Urteilsdispositivs sämtliche prozeduralen Handlungen korrekt ergangen sind und der Vorinstanz keine verfahrensrechtlichen Fehler vorzuwerfen sind. Die erwähnten Dokumente wurden von den in Art. 80 Abs. 2 StPO aufgeführten Personen verfasst und unterzeichnet. Insofern entspricht das vorinstanzliche Vorgehen ohne weiteres der gesetzlichen Konzeption. Im vorliegenden Fall wurde somit ausreichend Gewähr dafür geboten, dass die schriftliche Dispositivausfertigung mit dem vom Bezirksgericht Moesa gefassten Entscheid übereinstimmt. Erst im Nachgang hierzu bzw. nach erfolgter Berufungsanmeldung durch den Berufungskläger wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten Moesa Dr. I._____ als Aktuar ad hoc hinzugezogen, weil für ihn selbst eine Urteilsredaktion innert vernünftiger Frist nicht möglich gewesen sei und kein anderes Mitglied des Bezirksgerichts Moesa über eine juristische Ausbildung verfüge (act. A.3). Dieser Vorgang würde im Übrigen mit der Unterzeichnung des schriftlich begründeten Urteils durch I._____ in der Funktion als Aktuar ad hoc transparent ausgewiesen. Mit Blick darauf, dass die Begründung als solche ohne-

Seite 16 — 42 hin nicht angefochten werden kann und die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem korrekt unterzeichneten Dispositiv und dem vom Aktuar ad hoc unterzeichneten Dispositiv des begründeten Urteils ausser Frage steht, besteht offenkundig keine Gefahr, dass der Wille des Gerichts in der definitiven (begründeten) Ausfertigung verfälscht worden wäre bzw. nicht mit dem anlässlich der Hauptverhandlung getroffenen Entscheid übereinstimmt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das begründete Urteil durch den Gerichtspräsidenten mitunterzeichnet wurde, welchem die Funktion des primären Garanten für ein korrektes Verfahren zukommt. Unter diesen Umständen stellt die fehlende Unterschrift der protokollführenden Person unter dem schriftlich begründeten Entscheid (nicht aber unter der schriftlichen Dispositivmitteilung) keinen verfahrensrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führt. Die zusätzliche Unterschrift durch die protokollführende Person hat keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens, so dass eine Rückweisung aus diesem Grund als überspitzter Formalismus zu qualifizieren wäre und zudem dem in Art. 5 Abs. 1 StPO statuierten Beschleunigungsgebot widersprechen würde. Damit erweist sich die Berufung im Hauptbegehren als unbegründet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsschreiber – im Gegensatz zu einem Richter – jederzeit ersetzt werden kann, ohne dass die Wiederholung der Hauptverhandlung gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO befürchtet werden müsste (Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 335 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1305; Beat Gut/Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 335 StPO). Angesichts dessen muss es auch zulässig sein, im Nachgang an die Hauptverhandlung die protokollführende Person für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Entscheids durch einen Gerichtsschreiber zu ersetzen, welcher an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat. Selbstredend ist dies den Parteien unter Namensnennung – wie dies vorliegend auch geschehen ist – mitzuteilen. d. An den vorerwähnten Erwägungen vermag auch der Hinweis des Berufungsklägers auf die fehlende Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen gemäss Art. 56 ff. StPO nichts zu ändern. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechende Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind

Seite 17 — 42 glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Wird ein allfälliger Ausstandsgrund – etwa wegen Verletzung der Mitteilungspflicht gemäss Art. 57 StPO – im gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 58 StPO; vgl. auch Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 ff. zu Art. 58 StPO, je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hätte der Berufungskläger allfällige Ausstandsgründe gegen den Aktuar ad hoc I._____ im vorliegenden Berufungsverfahren geltend machen müssen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124 f. = Pra 2013 Nr. 97), was er jedoch nicht getan hat. Anstatt nämlich konkrete Ausstandsgründe darzulegen, aufgrund welcher I._____ seines Amtes im konkreten Fall nicht hätte walten dürfen, begnügt er sich damit, vorzubringen, dass ihm infolge des nachträglichen Beizugs desselben jegliche Möglichkeit, Ausstandsgründe geltend zu machen, verwehrt worden sei. Dieser Umstand vermag allerdings keinen Verfahrensfehler zu begründen, welcher die Aufhebung und die erneute Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechtfertigen würde; damit geht auch diese Rüge an der Sache vorbei. e. Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen und des Umstands, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO auszumachen ist, erscheint es angezeigt, der Vorinstanz die folgenden Grundsätze in Erinnerung zu rufen: Sowohl bei der gesetzlichen Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO, wonach die Entscheide von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen sind, als auch bei derjenigen von Art. 14 Abs. 1 GOG, welcher zufolge die Aktuarinnen und Aktuare das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts führen, die Urteile redigieren und die Urteilsausfertigungen unterschreiben, handelt es sich zweifellos um den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, in welchem der Aktuar sowohl bei der Hauptverhandlung anwesend ist und das Protokoll führt als auch im Anschluss daran für die Redaktion des Entscheids und

Seite 18 — 42 dessen Unterzeichnung besorgt ist. Dem Bezirksgericht Moesa stehen indessen keine fest angestellten Aktuare zur Verfügung. Vielmehr werden dort – sofern aus zeitlichen Gründen möglich – die Urteile jeweils vom Präsidenten selbst redigiert, weil dieser als einziger über eine juristische Ausbildung verfügt. Ist ihm wie im vorliegenden Fall eine Urteilsredaktion innert nützlicher Frist nicht möglich, wird hierfür eine Aktuarin ad hoc bzw. ein Aktuar ad hoc beigezogen. Angesichts dessen ist es dem Bezirksgericht Moesa aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, den obgenannten gesetzlichen Vorgaben in gleicher Weise nachzukommen, wie Bezirksgerichten mit festangestellten Aktuaren. Um aber in Zukunft ähnliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, in vergleichbaren Konstellationen entweder den für die Urteilsredaktion vorgesehenen Aktuar ad hoc auch für die Hauptverhandlung aufzubieten oder aber zumindest das begründete Urteil von allen daran beteiligten Personen unterzeichnen zu lassen, nebst dem Präsidenten somit auch von der protokollführenden Sekretärin sowie dem das begründete Urteil redigierenden Aktuar ad hoc. 8.a. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen

Seite 19 — 42 (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aus-

Seite 20 — 42 sage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen den vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). c. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 9.a. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Abstandsunterschreitung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV hält der Berufungskläger den Anklagesachverhalt für nicht ausgewiesen. So werde darin nicht festgehalten, in welchem Abschnitt des Tunnels er bis auf drei Fahrzeuglängen zum Fahrzeug von K._____ aufgeschlossen haben soll. Hintergründe und Dauer einer allfälligen Abstandsunterschreitung seien nicht bekannt und würden in der Anklageschrift auch nicht ausgeführt. Mit anderen Worten sei völlig unklar, ob, aus welchem Grund und für welche Dauer in welchem Bereich des B._____-Tunnels gesetzeswidrige Abstandsunterschreitungen seinerseits begangen worden sein sollen; die Anklageschrift schweige sich darüber aus. Ferner habe die Zeugin K._____ in tatsächlicher Hinsicht nie ausgeführt, dass es im Tunnel zu Abstandsunterschreitungen gekommen sei; lediglich die Lichthupe sei thematisiert worden. Die entsprechende

Seite 21 — 42 Verurteilung durch die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen von L._____, welche nicht verwertbar seien. Dieser schildere in Zusammenhang mit Abstandsunterschreitungen nämlich über einen längeren Zeitraum mehrfache Unterschreitungen des Sicherheitsabstands, die er aus eigener Wahrnehmung so gar nicht habe feststellen können. b. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert, was ein ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren ist: Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs – also auch bei einer Notbremsung – rechtzeitig halten kann (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 48 zu Art. 34 SVG). Angesichts der Komplexität aller vom Fahrzeugführer zu berücksichtigenden Umstände und Faktoren haben sich in der Praxis Faustregeln herausgebildet: So wird etwa ein Abstand von 2 Sekunden oder vom halben Tacho (d.h. ein Abstand von halb so vielen Metern wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt) empfohlen. Bei schwierigen Verhältnissen oder bei einem Fahrzeug mit tiefen Bremsverzögerungswerten ist der Abstand aber zu vergrössern. Ob der Abstand genügend ist, muss sich jedoch nach den konkreten Umständen bestimmen lassen. Insofern kann den Faustregeln keine absolute Bedeutung zukommen (Maeder, a.a.O., N 51 ff. zu Art. 34 SVG). c. Den im Recht liegenden Aussagen von K._____ lassen sich in der Tat keine Hinweise auf durch den Berufungskläger begangene Abstandunterschreitungen innerhalb des B._____-Tunnels entnehmen. Anlässlich ihrer Konfronteinvernahme vom 3. Oktober 2012 gab sie einzig zu Protokoll, im Rückspiegel beobachtet zu haben, wie im B._____-Tunnel ein Fahrzeug immer schneller auf das von ihr gelenkte Fahrzeug zugefahren sei und dass sich dieses Fahrzeug von Weitem immer mehr ihrem Fahrzeug genähert habe, bis es hinter ihr gewesen sei. Anschliessend habe sie bemerkt, dass der Fahrzeuglenker die Lichthupe betätigt habe. Damit sei der Fall für sie erledigt gewesen. Auf die Frage, ob sie bemerkt habe, ob der hinter ihr fahrende Personenwagen ihrem Fahrzeug nahe aufgeschlossen sei, gab sie sodann zur Antwort, dass sie im Tunnel eine solche Feststellung nicht gemacht habe. Das von K._____ in der Folge angesprochene "sehr nahe Auffahren" des Berufungsklägers betrifft alsdann erst die Situation nach der Ausfahrt aus dem B._____-Tunnel bzw. den Beginn des im Anschluss an die Tunnelausfahrt durchgeführten Überholmanövers (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 3 und 5). Demgegenüber äusserte sich ihr Ehemann, L._____, bezüglich der dem

Seite 22 — 42 Berufungskläger vorgeworfenen Abstandsunterschreitung innerhalb des Tunnels bei seiner ersten Einvernahme dahingehend, dass Letzterer sehr nahe auf das von seiner Frau gelenkte Fahrzeug aufgefahren sei bzw. so nahe, dass man Lichter und Schild nicht mehr habe sehen können. Seine Frau habe geschimpft, weil der Lenker die Lichthupe betätigt habe und so nahe aufgefahren sei, weshalb er sich umgedreht und zurückgeschaut habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 S. 1 f.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden gab er zu Protokoll, dass seine Frau vor dem Ende des B._____- Tunnels geschimpft habe, ein Fahrzeuglenker fahre ihr sehr hart auf und gebe Lichthupe. Er habe sich dann umgedreht und das auch gesehen. Das Auffahren und das Lichthupen hätten sich vor dem Ende des Tunnels wiederholt. Der Fahrzeuglenker sei längere Zeit sehr eng aufgefahren und habe die Lichthupe mehrmals betätigt. Wie viele Male er aufgefahren sei und die Lichthupe betätigt habe, könne er nicht sagen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9 S. 2 f.). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Berufungsklägers, wie oft er sich umgedreht habe, um direkt auf das nachfolgende Fahrzeug sehen zu können, gab L._____ zur Antwort, er habe sich sicher im Tunnel (einmal) umgedreht, um zu sehen, was los gewesen sei, nachdem seine Frau reklamiert habe. Sie habe mehrmals erwähnt, dass dieser Lenker lichthupe und nahe auffahre. Wie er sich erinnere, habe er sich dann nicht mehr umgedreht, sondern von seiner Frau erfahren, was hinten passiere (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9 S. 6). d. Aufgrund der Aussagen dieser beiden Zeugen ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV für ausgewiesen erachtet hat. Dies umso mehr, als sie sich hierfür einzig auf die Aussagen von L._____ gestützt hat, ohne den Aussagen von K._____, welche sich entlastend auf den Berufungskläger auswirken, im Rahmen der Beweiswürdigung gebührend Rechnung zu tragen bzw. diese ebenfalls in die Beweiswürdigung einfliessen zu lassen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.a S. 5). Bei genauer Betrachtung erweisen sich die Aussagen von L._____ in Bezug auf diesen Sachverhalt denn auch nicht als stimmig und widerspruchsfrei. So spricht er zwar von einem mehrfachen zu nahen Auffahren des Berufungsklägers, räumt gleichzeitig aber ein, sich im Tunnel bloss einmal umgedreht und sich anschliessend einzig auf die Aussagen seiner Frau verlassen zu haben. Diese wiederum konnte innerhalb des Tunnels keine derartigen Feststellungen machen. Angesichts dessen konnte L._____ aber weder aus eigener Wahrnehmung ein mehrfaches zu nahes Auffahren des Berufungsklägers beobachten noch war es ihm möglich, aufgrund der Schilderungen seiner Frau – wel-

Seite 23 — 42 che Derartiges gerade nicht feststellen konnte – auf eine mehrmalige Abstandsunterschreitung zu schliessen. Unter diesen Umständen ist der entlastenden Aussage von K._____, welche das Fahrzeug gelenkt hat, grösseres Gewicht beizumessen, als der belastenden Aussage ihres sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Ehemannes. Wenn sich der Berufungskläger tatsächlich der Schilderung von L._____ entsprechend verhalten hätte und mehrmals so nah aufgefahren wäre, hätte dies seiner Frau mit Sicherheit nicht entgehen können. Immerhin hat der Berufungskläger anlässlich seiner Konfronteinvernahme zugegeben, im Tunnel ein paar Mal die Lichthupe betätigt zu haben; anschliessend habe er den Abstand aber noch vergrössert, nachdem er bemerkt habe, dass dieses Fahrzeug sogar noch langsamer gefahren sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 4 f.). Diese Aussage deckt sich mit derjenigen von K._____, wonach der Fall für sie erledigt gewesen sei, nachdem der hinter ihr fahrende Fahrzeuglenker die Lichthupe betätigt habe. Ein zu nahes Auffahren des Berufungsklägers ist entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung somit nicht nachgewiesen. Das Bezirksgericht Moesa hat die Aussage von K._____, welcher zufolge sie im Tunnel mit weniger als 80 km/h gefahren sei, dann aber beschleunigt habe, um den Abstand zu vergrössern (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 3 ff.), etwas gar expansiv dahingehend interpretiert, dass der Abstand zuvor eben zu gering gewesen sei. Hierfür bestehen aufgrund der vorerwähnten Aussagen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Wie die Staatsanwaltschaft im Übrigen darauf kommt, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen weniger als drei Fahrzeuglängen betragen haben soll, ist nicht ersichtlich. Für eine solche Annahme findet sich in den Akten ebenfalls keine Stütze. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG als begründet. Bezüglich dieser Vorwürfe ist der Berufungskläger folglich freizusprechen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass ein zu nahes Auffahren seitens des Berufungsklägers gestützt auf die Aussage von K._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 5) allenfalls in Zusammenhang mit dem späteren Überholmanöver denkbar wäre, dieser Sachverhaltskomplex indessen – wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt – nicht Gegenstand der Anklage ist. 10. Gemäss Abs. 29 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer akustische Warnsignale oder Lichtsignale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Aus dem Gebot, zu warnen, wo es die Verkehrssicherheit erfordert, folgt umgekehrt das Verbot zu warnen, wenn die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet würde, zum Beispiel, weil sich andere Strassenbenützer erschrecken würden

Seite 24 — 42 (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 48 zu Art. 40 SVG). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im vorliegenden Fall vor, innerhalb des B._____- Tunnels zwei- bis dreimal die Lichthupe betätigt zu haben, um K._____ zu einer Erhöhung der Geschwindigkeit zu veranlassen. Bezüglich dieses Tatbestands ergeben sich im konkreten Fall keine Probleme, zumal der Berufungskläger den ihm vorgehaltenen Sachverhalt bereits anlässlich der Konfronteinvernahme vom 3. Oktober 2012 zugegeben hat. Damals gab er zu Protokoll, ein paar Mal die Lichthupe betätigt zu haben, weil das vor im fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit von ca. 75 km/h auf ca. 70 km/h reduziert habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 4 f.). An der Berufungsverhandlung gestand er im Rahmen der richterlichen Befragung sodann ein weiteres Mal ein, in der fraglichen Situation die Lichthupe betätigt zu haben, weil die vor ihm fahrende K._____ die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im B._____-Tunnel nicht ausgeschöpft habe (act. F.3 S. 3). Angesichts dessen sprach die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht des unzulässigen Gebrauchs der Lichthupe gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig. Daran vermag auch der Einwand des Verteidigers, in der Anklageschrift werde nicht näher umschrieben, ob und weshalb der Berufungskläger die Lichthupe betätigt haben soll, nichts zu ändern. Entgegen seiner Auffassung sind die Motive des Berufungsklägers hierfür nicht relevant, zumal derartige Warnsignale für die Sicherheit des Verkehrs ohnehin nur dann erforderlich und damit zulässig sind, wenn mit einer konkreten Möglichkeit zu rechnen ist, dass ein Unfall entstehen könnte, wenn gerade keine Warnsignale gegeben werden (vgl. Hagenstein, a.a.O., N 15 zu Art. 40 SVG). Dem Berufungskläger ging es im konkreten Fall nachweislich nicht um die Verhinderung einer konkreten Unfallgefahr – Derartiges wird denn auch zu Recht nicht einmal von ihm selbst geltend gemacht –, sondern vielmehr darum, die vor ihm fahrende Lenkerin auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinzuweisen und sie dadurch zu einer Erhöhung ihrer Geschwindigkeit anzuhalten. Angesichts dessen kann auch von einem Rechtfertigungsgrund keine Rede sein, wie der Verteidiger in seinem Plädoyer anzunehmen scheint, wenn er ausführt, dass unter den vom Berufungskläger geschilderten Umständen die Betätigung der Lichthupe nicht einmal rechtswidrig gewesen wäre (vgl. act. D.11 S. 19; vgl. hierzu auch Hagenstein, a.a.O., N 73 f. zu Art. 40 SVG). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und die Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte zu Recht. 11. Hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Überholmanövers macht der Berufungskläger zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Anklage zu Unrecht zur

Seite 25 — 42 Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. So werde ihm in der ersten Anklage vom 12. März 2013 vorgeworfen, das inkriminierte Überholmanöver zu Beginn der unübersichtlichen Rechtskurve begonnen zu haben, wobei er wissentlich die Sicherheitslinie überfahren und den Gegenverkehr behindert habe. Vergleiche man diesen Anklagesachverhalt mit jenem gemäss Anklage vom 31. Oktober 2013, bestehe keine Sachverhaltsidentität mehr. Der Staatsanwalt mutiere kurzerhand den Punkt, den er in der ersten Anklage als Beginn des Überholmanövers bezeichnet habe als Endpunkt desselben. Mit der Überweisung der Anklage vom 12. März 2013 und der vollständigen Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2013 bestehe keine rechtliche Grundlage mehr, die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Das Gericht sei an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt im Sinne von Art. 350 Abs. 1 StPO gebunden und Änderungen oder Erweiterungen der Anklage seien nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 333 StPO möglich. Die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen seien indessen vorliegend offenkundig nicht erfüllt. So fehle es an der Identität zwischen dem, was als Anklagesachverhalt am 12. März 2013 im Sinne des Immutabilitätsprinzips definiert worden sei und dem was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berichtigung/Ergänzung der Anklage am 31. Oktober 2013 als Sachverhalt releviert habe. Schon insoweit sei der vorinstanzliche Schuldspruch aufzuheben, da er sich letztlich in keiner Weise auf jenen Sachverhalt abzustützen vermöge, den die Staatsanwaltschaft am 12. März 2013 zur Anklage erhoben habe; stelle man auf die Anklage vom 31. Oktober 2013 ab, treffe der Anklagesachverhalt ebenso wenig zu. Dem kann nicht gefolgt werden. a. Der Grundsatz der Immutabilität (Grundsatz der Unabänderbarkeit der Anklage) besagt, dass die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben muss. Das Prozessthema wird in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 40 zu Art. 9 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen ist dieser Grundsatz indes gemildert. Es ist zulässig, ja notwendig, mangelhafte, fehlerhafte oder unvollständige Anklagen zu berichtigen oder gar um neue Delikte zu erweitern. Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO für das Hauptverfahren sehen diesbezügliche Ausnahmen vor (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 210; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 41 und N 55 zu

Seite 26 — 42 Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB130197 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Letztere Bestimmung kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert. Bei einer solchen Konstellation ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft und aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs zu begrüssen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., N 12 zu Art. 329 StPO). Diese Bestimmung stellt eine Abweichung vom strengen Anklageprinzip dar und gibt dem Gericht die Möglichkeit, durch eine Rückweisung der Anklage die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Verbesserung der Anklage einzuladen, wenn es die beschuldigte Person der eingeklagten Tat für schuldig hält, es aber wegen Mängeln der Anklage keine Verurteilung aussprechen kann (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 22 zu Art. 329 StPO). Bei einer mangelhaften Anklage kann das Gericht nämlich nicht eigenmächtig eine «Korrektur» vornehmen, sondern es kommt – gegebenenfalls – nur eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Korrektur infrage (Franz Riklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 329 StPO). b. Das Bezirksgericht Moesa hat im vorliegenden Fall nichts anderes getan, als von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Wie dem Schreiben vom 24. Oktober 2013 entnommen werden kann, wurde eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO für notwendig erachtet, weil nach Auffassung des Gerichts die in Ziffer 1.2 der Anklageschrift beschriebenen Tatsachen – insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher das Überholmanöver begonnen worden sein soll – nicht mit den Beweisergebnissen – namentlich nicht mit den Zeugenaussagen von L._____ und K._____ – übereingestimmt hätten (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 23). Diese Ungenauigkeit in der Anklageschrift konnte von der Staatsanwaltschaft in der Folge behoben werden, so dass letztlich die Sachverhaltsdarstellung des dem Berufungskläger zur Last gelegten Überhol-

Seite 27 — 42 manövers mit den im Recht liegenden Zeugenaussagen übereinstimmte. Für solche Fälle ist Art. 329 Abs. 2 StPO konzipiert worden. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen Recht verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Berufungskläger auch nicht substantiiert dargelegt. Ferner ist eine Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO auch anlässlich der Hauptverhandlung noch zulässig (vgl. Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 55 zu Art. 9 StPO), sodass sich auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach mit der Überweisung der Anklage vom 12. März 2013 und der vollständigen Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2013 keine rechtliche Grundlage mehr bestehe, die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, als unbehelflich erweist. Im Übrigen scheint er auch von einer falschen Prämisse auszugehen, wenn er in seiner Begründung ausführt, dass Änderungen oder Erweiterungen der Anklage nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 333 StPO möglich seien, die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen indessen vorliegend offenkundig nicht erfüllt seien. Vorliegend handelt es sich weder um eine Änderung noch um eine Erweiterung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO, sondern lediglich um eine Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO. Unter diesem Aspekt ist der Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 333 StPO nicht erfüllt sind – und das sind sie in der Tat nicht – denn auch gänzlich irrelevant. Daraus vermag der Berufungskläger jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen somit durchaus befugt, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zwecks Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. c. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass auch keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips auszumachen ist. Wie bereits erwähnt, können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Insoweit kommt der Anklageschrift aufgrund des Immutabilitätsprinzips Umgrenzungsfunktion zu. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Aus diesem Grund muss die Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Der Beschuldigte soll vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 333 StPO; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 40 zu Art. 9 StPO). Mit anderen Worten muss aus der Anklageschrift für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten der

Seite 28 — 42 Beschuldigte welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll (Wohlers, a.a.O., N 11 zu Art. 9 StPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall augenscheinlich erfüllt. Sowohl aufgrund der ersten als auch aufgrund der zweiten (bereinigten) Anklagschrift (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.4 und 1.5) konnte bzw. musste der Berufungskläger wissen, welcher konkrete Sachverhalt ihm vorgeworfen wird. Aus den beiden Anklageschriften geht ohne weiteres hervor, dass er einerseits im B._____-Tunnel zu nah aufgefahren sein und ohne jeden Grund Warnsignale gegeben haben soll und andererseits nach der Tunnelausfahrt in einer unübersichtlichen Rechtskurve ein rechtswidriges Überholmanöver durchgeführt haben soll. Der Anklagesachverhalt war demnach so genau umschrieben, dass ihm eine effektive Verteidigung problemlos möglich war. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des Immutabilitätsprinzips keine Rede sein. 12.a. In materieller Hinsicht hält der Berufungskläger den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 festgelegt und von der Vorinstanz übernommen worden sei, für nicht rechtsgenügend nachgewiesen, sodass auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen habe. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe selektiv ausschliesslich zu seinem Nachteil Elemente aus den Zeugenaussagen herausgegriffen und schliesslich gefolgert, dass die Stelle, wo das Überholmanöver beendet worden sei, durch die Zeugenaussagen ausreichend umschrieben und in der berichtigten Anklagschrift auch korrekt definiert worden sei. Dem sei unter Hinweis auf die Beweiswürdigung entschieden zu widersprechen. Vergleiche man die Annahmen von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zum Ende des Überholmanövers mit den Erstaussagen des Zeugen L._____, gehe es wohl nicht mehr im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen um eine angebliche "Millimetergenauigkeit"; vielmehr habe Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung das eigentliche Überholmanöver in die fragliche Rechtskurve verlegt und als Endpunkt desselben das Ende der nachfolgenden N._____-Brücke angegeben. Es gehe hier folglich nicht um eine Differenz von Millimetern, sondern um eine solche von mutmasslich mehreren hundert Metern. Es sei offenkundig, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung insofern völlig einseitig und willkürlich erfolgt sei und sämtliche von der Verteidigung vorgetragenen Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Zeugen L._____ ohne jede Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis ausgeblendet worden seien. Insbesondere verkenne die Vorinstanz, dass im Kurvenausgang der Rechtskurve zwar weiterhin eine Sicherheitslinie bestehe, diese indessen in Südrichtung durch eine Leitlinie unterbrochen werde. Es sei also durchaus theoretisch denkbar, dass K._____

Seite 29 — 42 und mit ihr ihr Ehemann tatsächlich ausgangs Rechtskurve eine Sicherheitslinie gewahrt hätten, ohne zu beachten, dass diese in Fahrtrichtung Süd im Sinne einer Doppellinie unterbrochen sei. Das würde an sich auch erklären, weshalb der Zeuge L._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme das Ende des Überholmanövers in den Bereich der N._____-Brücke verlegt habe. In Würdigung des Beweisergebnisses könne ihm somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, im Sinne des Anklagevorwurfs ein Überholmanöver durchgeführt zu haben, welches er erst eingangs der Rechtskurve unter Missachtung der Sicherheitslinie und Behinderung des Gegenverkehrs beendet haben soll. Diese Ausführungen gehen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – weitgehend an der Sache vorbei. b. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen, Markierung 6.01 resp. 6.02) dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Maeder, a.a.O., N 32 zu Art. 34 SVG). Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Ferner darf nicht "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2013 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wer vor der Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158). c. Die Berufung ist vorab insofern begründet, als die Vorinstanz die Sicht der von den Zeugen angegebenen Stelle auf 292 m beziffert und gleichzeitig festgehalten hat, der notwendige Raum, um zu überholen, würde je nach Geschwindigkeit der jeweiligen Fahrzeuge 547 m, mindestens jedoch 364 m betragen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.d S. 7). Wie die Verteidigung in diesem Zusammenhang zu Recht kritisiert, hat im vorliegenden Fall nie eine Ausmessung der Strecke unter Wahrung der Parteirechte stattgefunden. Der Bezirksgerichtspräsident hat den Polizeibeamten M._____ lediglich per E-Mail um die entsprechende Ausmessung gebeten, ohne die Parteien hiervon in Kenntnis zu setzen. Letzterer liess dem Bezirksgerichtspräsidenten seine Ergebnisse in einer kurzen E-Mail sowie unter Beilage einer Fotografie zukommen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 11). Anhand die-

Seite 30 — 42 ser Unterlagen lässt sich die vorgenommene Messung indessen nicht einmal ansatzweise auf seine Richtigkeit hin überprüfen, weshalb die betreffenden Distanzangaben bei der Beurteilung des zur Diskussion stehenden Überholmanövers ausser Acht gelassen werden müssen. Abgesehen davon fehlen in der Anklageschrift auch jegliche Hinweise auf derartige Distanzangaben, sodass eine Berücksichtigung derselben überdies eine Verletzung des Akkusationsprinzips bedeuten würde. d. Die übrigen Einwände des Berufungsklägers erweisen sich hingegen als unbehelflich. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend festgehalten hat, belegen die Aussagen der Zeugen L._____ und K._____ übereinstimmend und mit hinreichender Klarheit, an welcher Stelle es zum fraglichen Überholmanöver durch den Berufungskläger gekommen ist. L._____ sagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass seine Frau plötzlich erschrocken "Jetz isch er näba miar!" gerufen habe. Er habe zu ihr hinüber geschaut und ein überholendes Fahrzeug ganz nahe neben ihrem Auto gesehen habe, woraufhin er ebenfalls erschrocken sei. Dies deshalb, weil das Überholmanöver in einer Kurve stattgefunden habe und er seiner Frau zugerufen habe, da sei ja noch die Sicherheitslinie. Weiter gab er zu Protokoll, dass er sich an die Örtlichkeit sehr genau erinnere. Sie seien im Bereich der Vorsignalisation gefahren, welche dem nordwärts fahrenden Verkehr die Ausfahrt nach B._____ in 1000 m anzeige. Sie seien mitten in der Kurve gewesen, als sie das überholende Fahrzeug wahrgenommen hätten. Das Überholmanöver sei ca. Ende der dortigen Brücke in Fahrtrichtung Süden, ca. 100-150 m vor dem Rastplatz N._____, abgeschlossen worden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 S. 1 f.). Vor der Staatsanwaltschaft Graubünden verwies er im Wesentlichen auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen und führte aus, dass in der dortigen Kurve, die von der Polizei fotografiert worden sei, seine Frau ganz entsetzt "Jesses, jetz isch er näba miar" gerufen habe. Er habe dann nach links geschaut und in der Tat in der Kurve das Fahrzeug des fraglichen Lenkers links von seinem Fahrzeug fahrend und überholend gesehen. Er sei auch erschrocken, da er ein solches Manöver in dieser Kurve nicht habe erwarten können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9 S. 3). Was alsdann die Aussagen von K._____ zum fraglichen Überholvorgang betrifft, so geht daraus hervor, dass sie sich – nachdem das Fahrzeug des Berufungsklägers sehr nah gewesen sei – wieder auf die Strasse konzentriert habe. Unmittelbar danach sei dieses Fahrzeug neben ihr gewesen, worauf sie gesagt habe: "Was macht dieses Fahrzeug auf der Sicherheitslinie?" Dieses Fahrzeug sei links von ihr gewesen und dann schnell nach rechts auf die Normalspur eingebogen. Dieses Überholmanöver habe bei einer

Seite 31 — 42 Rechtskurve stattgefunden, wo sich das Signal "Ausfahrt B._____" befinde. Nach dieser Kurve gehe die Sicherheitslinie in eine Mittellinie über. Das Überholmanöver sei in der Rechtskurve, im Bereich der Sicherheitslinie, beendet worden. Dabei verwies K._____ auf das Fotoblatt (Nr. 4) mit dem von ihr gemachten "X" (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 5 ff.). Demgegenüber stellte sich der Berufungskläger stets auf den Standpunkt, er könne sich nicht erinnern, ein derartiges Fahrmanöver getätigt zu haben bzw. er schliesse aus, ein solches Überholmanöver durchgeführt zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7 S. 2; 3.8 S. 3; 3.11 S. 6). Aus den zitierten Zeugenaussagen geht nun aber – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – mit hinreichender Deutlichkeit hervor, an welcher Stelle sich das gegenständliche Überholmanöver ereignet haben soll. L._____ und K._____ sagten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend aus, dass sich das Überholmanöver in der Rechtskurve auf Höhe der Vorsignalisation "B._____ 1000 m" ereignet haben soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich in Fahrtrichtung Norden eine weitere Signalisation "B._____ 500 m" befindet und K._____ in ihrer Aussage nicht klar differenziert hat, welche von beiden sie gemeint hat. Fakt ist nämlich, dass die Signalisation "B._____ 500 m" nicht in einer Rechtskurve, sondern vielmehr auf einer Geraden positioniert ist. Angesichts dessen hat als hinreichend erstellt zu gelten, dass K._____ – genau so wie ihr Ehemann – von der sich unmittelbar vor der Rechtskurve befindlichen Vorsignalisation "B._____ 1000" gesprochen hat. Die Signalisation "B._____ 500 m" konnte sie unter den gegebenen Umständen somit gar nicht gemeint haben, womit vermeintliche Missverständnisse diesbezüglich ausgeschlossen werden können. Wie sich aus den Akten ergibt, geht in Fahrtrichtung Süden unmittelbar vor der Signalisation "B._____ 1000 m" die unterbrochene Leitlinie in eine ununterbrochene Sicherheitslinie über (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2; vgl. hierfür auch Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Hat der Berufungskläger das Fahrzeug von L._____ und K._____ nach dem Gesagten in der Rechtskurve überholt, muss er zwangsläufig die Sicherheitslinie überfahren und damit Art. 34 Abs. 2 SVG zuwidergehandelt haben. Gleichzeitig hat er mit seinem Überholmanöver in der unübersichtlichen Rechtskurve auch gegen die Bestimmung von Art. 35 Abs. 4 SVG verstossen, darf in solchen Kurven doch prinzipiell nicht überholt werden, da in einer derartigen Konstellation der nötige Raum eben gerade nicht übersichtlich ist (Maeder, a.a.O., N 68 zu Art. 35 SVG). Dieser Umstand wurde durch die ununterbrochene Sicherheitslinie noch verdeutlicht. Dass es sich bei der betreffenden Kurve um eine unübersichtliche

Seite 32 — 42 Kurve handelt, wird im Übrigen nicht einmal vom Berufungskläger in Abrede gestellt, welcher die fragliche Stelle im Rahmen der richterlichen Befragung während der Berufungsverhandlung als einzige Stelle, an welcher man nicht bzw. nie überholt, bezeichnet hat (vgl. act. F.3 S. 4). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 4 SVG nicht zu beanstanden, was in diesem Punkt die Abweisung der Berufung zur Folge hat. Daran vermag schliesslich auch der seitens des Berufungsklägers geltend gemachte Widerspruch in Bezug auf die erste Aussage von L._____ bezüglich des Endes des Überholmanövers nichts zu ändern. Ob der Überholvorgang nämlich ungefähr am Ende der dortigen Brücke bzw. in der Rechtskurve im Bereich der Sicherheitslinie beendet wurde, ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers letztlich nur von untergeordneter Bedeutung, zumal es sich einerseits um eine langgezogene Kurve handelt, die mehr oder weniger fliessend in die anschliessende Gerade übergeht, sodass im Nachgang zu einem dynamischen Vorgang wie ein Überholmanöver eines ist, schwer zu beurteilen ist, ob die betreffende Handlung in oder erst nach der Kurve beendet wurde, und andererseits die nachfolgende N._____-Brücke eine lediglich geringe Länge aufweist, sodass es bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h äusserst schwierig zu beurteilen ist, ob das Überholmanöver tatsächlich noch in bzw. nach der Rechtskurve oder bereits ungefähr am Ende der Brücke beendet worden ist. Hinzu kommt, dass beide Zeugen eigenen Aussagen zufolge erschrocken sind, als sie in der Rechtskurve plötzlich ein Fahrzeug neben sich sahen, bzw. die Situation als gefährlich eingestuft haben (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 S. 2; 3.9 S. 3 f., S. 6; 3.11 S. 7 f.), sodass gewisse Ungenauigkeiten hinsichtlich des Endes des Überholmanövers schliesslich auch auf den Schreck zurückgeführt werden können; unter den gegebenen Umständen wäre dies durchaus verständlich. Vor diesem Hintergrund ist auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die genaue Stelle des Wiedereinbiegens letztlich offen gelassen werden könne, weil der Berufungskläger in jedem Fall die ausgezogene Sicherheitslinie überfahren habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.f S. 8), nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Gerichts bestehen jedenfalls keine Zweifel, dass der Berufungskläger – wie an vorangegangener Stelle ausgeführt – das Überholmanöver in der unübersichtlichen Rechtskurve ausgeführt und dabei die Sicherheitslinie überfahren hat. e. Als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hingegen die dem Berufungskläger ebenfalls zur Last gelegte Behinderung des Gegenverkehrs gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG.

Seite 33 — 42 Bezüglich dieses Tatbestands ergibt sich aufgrund der im Recht liegenden Zeugenaussagen kein klares Bild, welches für eine Verurteilung ausreichen würde. Zwar sagte L._____ bei seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass ihnen während des Überholmanövers ein Fahrzeug entgegengekommen sei, dessen Lenker habe abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden, genau so wie es seine Frau auch habe tun müssen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3. S. 2). Diese Aussage bestätigte er auch vor der Staatsanwaltschaft Graubünden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9 S. 4). K._____ äusserte sich derweil dahingehend, dass aus der Gegenrichtung gleichzeitig ein Fahrzeug gekommen sei. Sie habe die Reaktion gehabt, sofort abzubremsen und nach rechts zu lenken. Der entgegenkommende Personenwagen sei dann an ihr vorbeigefahren. Sie sei auf sich konzentriert gewesen und habe nicht bemerkt, ob dieses Fahrzeug habe abbremsen oder ausweichen müssen. Auf die Ergänzungsfrage, wie viele Fahrzeuge ihnen beim Überholmanöver entgegengekommen seien, gab sie an, dass es zwei bis drei gewesen seien. Ihrer Wahrnehmung zufolge hätten diese Fahrzeuge nicht abbremsen müssen. Es könne aber auch sein, dass sie abgebremst hätten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 5 und 11). Daraus ergibt sich, dass die Zeugenaussagen von L._____ und K._____ bezüglich der Behinderung des Gegenverkehrs voneinander abweichen bzw. K._____ kein Abbremsen des Gegenverkehrs festzustellen vermochte. Angesichts dessen bestehen nach Auffassung des Gerichts aber berechtigte Zweifel daran, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Behinderung des Gegenverkehrs, begangen durch den Berufungskläger, gegeben sind. Aus diesem Grund ist der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG freizusprechen. Insofern ist die Berufung begründet. f. Zutreffend und nicht zu beanstanden sind des Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Qualifikation der jeweiligen Verstösse als grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) beziehungsweise als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.g S. 8 f.). Zustimmung verdient insbesondere die Feststellung, dass auch die abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer – worunter namentlich das Überfahren einer Sicherheitslinie (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.3 S. 452 f. = Pra 2011 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen) und das Überholen im Bereich einer unübersichtlichen Kurve (vgl. Maeder, a.a.O., N 2 zu Art. 35 SVG) gehören – eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. Im vorliegenden Fall wurden L._____ und K._____ gar einer konkreten Gefahr ausgesetzt, war K._____ doch gezwungen nach rechts

Seite 34 — 42 auszuweichen und abzubremsen, um eine mögliche Kollision mit dem Berufungskläger zu vermeiden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 S. 2; 3.9 S. 4; 3.11 S. 5). Insofern haben sie die betreffende Situation denn auch zu Recht als gefährlich eingestuft (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 S. 2; 3.11 S. 7 f.). Mit der Durchführung des Überholmanövers an besagter Stelle hat der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Das mehrmalige Betätigen der Lichthupe stellt schliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG dar. 13. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1). Auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bestätigte der Verteidiger anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung, dass das gewählte Vorgehen mit seinem Mandanten abgesprochen worden sei (vgl. act. F.4 S. 4). a. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a S. 103). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie-

Seite 35 — 42 len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Mit seinem riskanten Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Kurve hat der Berufungskläger elementare Verkehrsregeln verletzt und Dritte nicht nur einer abstrakten, sondern vielmehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Möglicherweise ist es allein der Reaktion von K._____, welcher es gelang, ihr Fahrzeug abzubremsen und nach rechts auszuweichen, zu verdanken, dass es anlässlich des Überholmanövers nicht zu einer Kollision gekommen ist. Insofern kann nicht bloss von einem leichten Verschulden des Berufungsklägers gesprochen werden. Indessen ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen wird und ihm insofern keine Gefährdung des Gegenverkehrs zur Last gelegt werden kann. Dieser Umstand rechtfertigt nach Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Anzahl Tagessätze von 30 auf nunmehr deren 20. Weitere Strafmilderungsgründe, welche dem Berufungskläger zugute gehalten werden könnten (Art. 48 StGB), sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Berufungskläger nicht geständig ist, ist zwar nicht straferhöhend zu berücksichtigen, denn als Angeklagter ist er weder zur Wahrheit verpflichtet, noch muss er sich selbst belasten. Jedoch kann er unter diesen Umständen im Rahmen der Strafzumessung auch nicht mit besonderer Milde rechnen. Eine weitere Reduktion erscheint aber auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. März 2011 bereits einmal wegen eines Überholmanövers, bei welchem er trotz beidseitig signalisiertem Überholverbot ein Überholmanöver durchgeführt und dabei eine Sperrfläche überfahren hat, zu einer Busse verurteilt worden ist (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.8), nicht für angezeigt. b. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Aus-

Seite 36 — 42 gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. S. 65 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Gestützt auf di

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