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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.01.2015 SK1 2014 38

9. Januar 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,103 Wörter·~31 min·5

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 9. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 38 13. Januar 2015 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser, Bankplatz 1, Postfach 617, 8501 Frauenfeld, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014, mitgeteilt am 22. August 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1967, wuchs in O.1_____ auf. Nach der Primar- und Mittelschule schloss er das Jurastudium ab und erwarb anschliessend das Anwaltspatent. Zurzeit arbeitet er jedoch nicht als Rechtsanwalt, sondern betreut in O.2_____ ein Solarprojekt. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Einkommen und sein Vermögen soll aus dem in die Pensionskasse einbezahlten Geld bestehen, wobei er nicht wisse, wie hoch dieser Betrag sei. Er ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. B. Mit Strafmandat des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 10. November 2010 wurde X._____ wegen Verletzung von Art. 29 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 370.-- bestraft. Nachdem X._____ gegen dieses Strafmandat Einsprache erhoben hatte, verurteilte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ihn nach Durchführung der Strafuntersuchung mit Strafverfügung vom 13. Juli 2011 zu einer Busse von Fr. 450.-- wegen Widerhandlung gegen Art. 29 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG. Die hiergegen erhobene Berufung wurde von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 11. November 2011 dahingehend entschieden, als die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 13. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen wurde. C. Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2012, mitgeteilt am 20. Juni 2012, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X._____ wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dieser Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgenden Sachverhalt zugrunde: "Der Beschuldigte lenkte am 24. August 2010 um 15.40 Uhr seinen Personenwagen, einen Ford D Probe, _____, von O.3_____ nach O.4_____. Direkt auf dem Dach seines Sportwagens (ohne Dachträger) führte er zwei Surfbretter mit, wovon sich eines in einem offenen Futteral befand. Die beiden Surfbretter hatte er mit zwei Spanngurten fixiert, die mangels einer Dachreling durch den Innenraum des Fahrzeuges geführt wurden. Im Innenraum des Fahrzeuges transportierte der Beschuldigte Surfutensilien, die bis an die Frontscheibe reichten und während der Fahrt die Sicht nach rechts stark beeinträchtigten."

Seite 3 — 18 D.1. Nachdem mit Schreiben vom 9. Juli 2012 zur Verhandlung am 6. November 2012 vorgeladen worden war, stellte X._____ innert erstreckter Frist verschiedene Beweisergänzungsanträge. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 24. September 2012 wurde der Antrag auf Einvernahme der Zeugin A._____ gutgeheissen, derjenige auf Einvernahme von B._____, von einer Person namens C._____ sowie von D._____ dagegen abgewiesen. Weiter wurde in dieser Verfügung die E-Mail der Person namens C._____ zu den Akten genommen, der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt und die auf den 6. November 2012 angesetzte Verhandlung verschoben. 2. Die in der Folge auf den 22. Januar 2013 angesetzte Hauptverhandlung musste alsdann wegen einer Erkrankung von X._____ kurzfristig abgesagt werden und wurde neu auf den 5. Februar 2013 angesetzt. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 stellte X._____ ein Ausstandsbegehren gegen das Gesamtgericht. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 forderte das Kantonsgericht von Graubünden X._____ auf, das gestellte Ausstandsgesuch zu begründen, woraufhin dieser sein Begehren mit Schreiben vom 22. Februar 2013 auf ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja reduzierte. Am 4. März 2013 wurde X._____ zur Hauptverhandlung vom 16. April 2013 vorgeladen. Mit Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2013 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 3. Am 4. April 2013 teilte der vormalige Rechtsvertreter von X._____ dem Bezirksgericht Maloja mit, dass die das Ausstandsbegehren betreffende Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt werde. Zudem orientierte er das Gericht darüber, dass zwischen ihm und X._____ per sofort kein Mandatsverhältnis mehr bestehe und die zukünftige Korrespondenz somit direkt über Letzteren zu erfolgen habe. Entsprechend teilte der Bezirksgerichtspräsident Maloja X._____ mit Schreiben vom 8. April 2013 mit, dass das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen werde. Daraufhin beantragte X._____ mit Schreiben vom 10. April 2013 erneut die Verschiebung der Hauptverhandlung, da es ihm nicht möglich sei, einen Anwalt für die auf den 16. April 2013 angesetzte Verhandlung zu finden. Für den Fall, dass diesem Gesuch nicht entsprochen werden sollte, teilte er mit, dass er am 16. April 2013 nicht an der Verhandlung teilnehmen werde und zudem den zu erwartenden Entscheid wegen mangelnder Verteidigung anfechten müsste.

Seite 4 — 18 E. Die erste Hauptverhandlung fand am 16. April 2013 statt, zu welcher X._____ – wie angekündigt – nicht erschien. Mit Urteil vom selben Tag, mitgeteilt am 10. Juni 2013, wurde X._____ der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 aVTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung wurde von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. F. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 10. März 2014 wurde die Staatsanwaltschaft Graubünden ersucht, A._____ als Zeugin einzuvernehmen. Diesem Ersuchen leistete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. April 2014 Folge. G. Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja vom 2. Juni 2014 stellten die Parteien folgende Anträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. X._____ sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.- zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anträge des Beschuldigten: 1. X._____ sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2. Eventuell sei eine Expertise anzuordnen, welche Aufschluss darüber gibt, ob, selbst wenn man auf die in den Akten vorhandenen Fotografien (Act. 3.02) abstellen würde, diese die Situation korrekt wiedergeben, die Sicht ausreichend ist, die Aussenspiegel eingesehen und zudem der geforderte Bereich von zwölf Metern vor dem Fahrzeug überblickt werden kann. Eine zweite Expertise müsste über die Ladungssicherheit (Dachträger/Surfbretter direkt auf dem Dach) Auskunft geben. Zudem wären B._____, "C._____" und D._____ als Zeugen einzuvernehmen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."

Seite 5 — 18 H. Gegen das am 2. Juni 2014 gefällte und am 5. Juni 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am 16. Juni 2014 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Maloja den Parteien das begründete Urteil am 22. August 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er zu einer Busse von CHF 150.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. 3. Vom Vorwurf der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 1 [recte Abs. 5] aVTS) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird X._____ freigesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'642.00 - Gerichtsgebühr CHF 1'000.00 Total CHF 2'642.00 werden X._____ zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 1'321.-, auferlegt. Zuzüglich der Busse von CHF 150.- hat er dem Bezirksgericht Maloja den Betrag von CHF 1'471.- zu überweisen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 821.zulasten des Kantons Graubünden und CHF 500.- zulasten des Bezirksgerichts Maloja. 5. X._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von CHF 1'000.- inkl. MwSt. zugesprochen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend sei unbestritten, dass die Surfbretter direkt auf dem Dach des Fahrzeugs des Beschuldigten befestigt gewesen seien. Der Transport von Waren direkt auf dem Autodach sei indessen nur zulässig, wenn dieses für die Aufnahme von Waren entsprechend konstruiert sei, d.h. eine besondere Haltevorrichtung aufweise. Vorliegend habe das Fahrzeug des Beschuldigten keine solche besondere Haltevorrichtung vorgewiesen, weshalb dieser gegen Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen habe und hierfür schuldig zu sprechen sei. In Bezug auf die ihm ebenfalls zur Last gelegte Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG gelangte das Bezirksgericht Maloja aufgrund des Beweisergebnisses zum Schluss, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestünden, so dass in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt anzunehmen sei. Es könne folglich nicht als erstellt erach-

Seite 6 — 18 tet werden, dass die Sicht des Beschuldigten während der Fahrt massiv behindert gewesen sei, weswegen er von diesem Vorwurf freizusprechen sei. I. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2014 stellte X._____ folgende Anträge: "1. X._____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden. (Angefochten werden Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014). Prozessantrag Für die Frage, ob das Autodach eine Ladefläche ist oder nicht, sei vom Gericht ein Gutachten anzuordnen." J. Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden die Berufungserklärung von X._____ zugestellt. K. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014, mitgeteilt am 23. Oktober 2014, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger Frist bis zum 13. November 2014 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Die Fristansetzung erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. L. Mit Eingabe vom 13. November 2014 liess X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht seine schriftliche Berufungsbegründung zukommen, in welcher er an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren unverändert festhielt. Gleichzeitig reichte er ein Gutachten von Professor E._____, E-Mails des F._____ und des Strassenverkehrsamtes O.1_____ sowie ein Schreiben der G._____SA zu den Akten. M. Mit jeweiligen Schreiben vom 17. November 2014 verzichteten sowohl das Bezirksgericht Maloja als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 18 II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 2. Juni 2014 mündlich eröffnete und am 5. Juni 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am 16. Juni 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 22. August 2014 reichte er alsdann fristgemäss am 15. September 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Bildeten – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO).Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs-

Seite 8 — 18 verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. = Pra 2014 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 ordnete die I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. D.5.a). Zum einen ist vorliegend einzig eine Rechtsfrage, nämlich ob ein Fahrzeugdach eine Ladefläche im Sinne von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sein kann oder nicht, zu beantworten, und zum anderen bildeten lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung ist diesfalls namentlich auch deshalb entbehrlich, weil weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können (Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen geht auch der Berufungskläger zu Recht davon aus, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Verurteilung gemäss Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG um eine reine Rechtsfrage handelt (vgl. act. A.4 S. 2). 3. In seiner Berufungsbegründung stellt der Berufungskläger erstmals den Antrag auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob das Autodach eine Ladefläche ist oder nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde im Rahmen

Seite 9 — 18 des Plädoyers lediglich die Einholung einer Expertise betreffend die Ladungssicherheit verlangt (vgl. act. 66 S. 9), wofür nach Auffassung der Vorinstanz aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung keine Notwendigkeit bestand (angefochtenes Urteil, E. 5.d S. 9). Aufgrund dessen, dass vorliegendenfalls ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, können neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Die Berufungsinstanz entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehende Beweisgrundlage (Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO). Dem erstmalig im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob das Autodach eine Ladefläche im Sinne des Gesetzes ist oder nicht, kann daher nicht entsprochen werden; dieser ist mithin abzulehnen. Dies umso mehr, als es sich dabei – wie schon dargelegt – um eine Rechtsfrage handelt, die das Gericht autonom zu entscheiden hat. Aus denselben Gründen hat auch das erstmals im Berufungsverfahren ins Recht gelegte Privatgutachten betreffend Analyse der Beförderung von Gegenständen durch Motorfahrzeuge im Fokus der Verkehrsregeln von E._____ (act. B.1) bei der Beurteilung der zur Diskussion stehenden Rechtsfrage unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt nach dem Gesagten für die übrigen mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen wie die E- Mails des F._____ und des Strassenverkehrsamtes O.1_____ sowie das Schreiben der G._____SA (act. B.2-4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorliegende Berufung jedoch auch ohne Einbezug dieser Einlagen gutzuheissen. 4. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Busse von Fr. 150.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, bestraft. Vom Vorwurf der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 aVTS) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wurde er dagegen freigesprochen. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X._____ die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils und damit einhergehend einen Freispruch auch vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV. Dem antragsgemässen Ausgang des Verfahrens entsprechend seien die

Seite 10 — 18 Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchungs-, Haupt- und Berufungsverfahren) sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 5.a. Die Vorinstanz zog in Erwägung, es sei unbestritten, dass die Surfbretter direkt auf dem Dach des Fahrzeugs des Beschuldigten befestigt gewesen seien. Die gesetzliche Vorschrift gemäss Art. 73 Abs. 4 VRV bestimme, dass Waren mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden dürften. Dem Argument des Beschuldigten, wonach diese Bestimmung nur den Warentransport und nicht den gelegentlichen Transport von Sportmaterial betreffe, könne nicht gefolgt werden. Bei einem Surfbrett handle es sich klar um einen Gegenstand, also um eine Ware im Sinne der zitierten Bestimmung. Eine solche Ware dürfe nur auf einer Ladefläche befördert werden. Einer eigentlichen Ladefläche gleichgestellt seien unter anderem der Kofferraum eines Fahrzeugs und der Ladungsträger auf dem Dach oder am Heck eines Fahrzeugs. Der Transport von Waren direkt auf dem Autodach sei nur dann zulässig, wenn das Autodach für die Aufnahme von Waren entsprechend konstruiert sei oder zum Beispiel Dachleisten oder eine Dachreling, d.h. eine besondere Haltevorrichtung, aufweise. Vorliegend weise das Fahrzeug des Beschuldigten keine solche besondere Haltevorrichtung vor. Somit habe er gegen diese Vorschrift verstossen und er sei der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, E. 5.d S. 9). b. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, die entsprechende Rechtsfrage offensichtlich fehlerhaft entschieden zu haben, weil das Dach eines Fahrzeugs, welches über eine im Fahrzeugausweis eingetragene Dachlast verfüge, zweifellos Lasten aufnehmen könne und deshalb klarerweise als Ladefläche im Sinne des Gesetzes gelte. Wie die Last befestigt werde (Auflagepunkte, Antirutschmatten, Spannsets, Dachträger, Magnetträger etc.) sei dagegen eine Frage der sicheren Befestigung gemäss Art. 30 SVG, welche vorliegend nicht zur Diskussion stehe, weil sich in der weiteren Untersuchung ergeben habe, dass keine Anhaltspunkte für eine nicht sichere Befestigung vorhanden seien. Nachdem im Vorverfahren die Untersuchungsbehörde noch der Ansicht gewesen sei, dass betreffend die Dachladung ausschliesslich gegen Art. 30 SVG verstossen worden sei, sei dieser Vorhalt in der Folge fallengelassen worden. Das Bezirksgericht Maloja vermische im angefochtenen Urteil nun aber das richtige Sichern der Ladung mit der Rechtsfrage, was als Ladefläche zu gelten habe. Ersteres stehe – wie erwähnt – nicht mehr zur Diskussion, umso mehr als die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass die fraglichen Fotos nicht den Zustand der Ladung während der Fahrt wiedergä-

Seite 11 — 18 ben. Damit, und weil keine Anschlussberufung erhoben worden sei, sei diese Sache rechtskräftig erledigt. Es stehe nicht mehr zur Debatte, ob die fragliche Ladung ausreichend sicher transportiert worden sei. Deshalb sei es auch unzulässig, für das Strafmass wieder mit dem nicht belegten, behaupteten "gefährlichen Transport" zu operieren. Es stelle sich nur noch die Frage, ob es zulässig gewesen sei, die Ladung direkt auf dem Dach zu transportieren. c. Gemäss Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV dürfen Waren mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Dieser Vorschrift kommt namentlich mit Blick auf die Verkehrssicherheit massgebliche Bedeutung zu. So ist beispielsweise nach Art. 30 Abs. 2 SVG die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt oder nicht herunterfallen kann. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es dabei nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr, zu dem auch plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen. Vielmehr muss sie auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 30 SVG; E._____, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 8 zu Art. 30 SVG je mit Hinweisen). Wie der Berufungskläger in seiner Berufung zunächst zutreffend ausführt, räumte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ein, auf eine Bestrafung des Beschuldigten wegen des diesem anfänglich zur Last gelegten Vorwurfs des ungenügenden Sicherns der Ladung (act. 1.2 und 1.11) zu verzichten. Zur Begründung wurde angegeben, der rapportierende Beamte habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Ladung auf dem Dach fest verzurrt gewesen sei, indem er beispielsweise daran gerüttelt habe. Es lasse sich somit – so die Staatsanwaltschaft weiter – nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen, dass die Ladung im Falle einer Vollbremsung heruntergefallen wäre (act. 1.13 S. 1). Folgerichtig enthält die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Juni 2012 (act. 1.19) auch keinen Hinweis darauf, dass die Ladung unzureichend gesichert gewesen wäre. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG wegen ungenügenden Sicherns der Ladung bildet damit – wie in der Berufung zu Recht geltend gemacht wird – nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Insofern erweist sich auch die vom Berufungskläger geäusserte Kritik, dass die Vorinstanz das richtige Sichern der Ladung mit der Frage, was als Ladefläche zu gelten habe, vermische, als begründet. Es kann nämlich nicht angehen, dem Berufungskläger im Rahmen der Strafzumessung den Vorwurf zu machen, er habe infolge der nicht vorschriftsgemässen Befestigung der Surfbretter auf dem Dach während der Fahrt eine gefährliche Situation im Strassenverkehr geschaffen, obgleich dieser Anklagepunkt bereits zuvor fallengelassen worden ist und demzufolge nicht mehr Ge-

Seite 12 — 18 genstand der Anklage bildete. Im Berufungsverfahren ist nach dem Dargelegten somit einzig noch die Frage zu beurteilen, ob das Dach eines Fahrzeugs eine Ladefläche im Sinne von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV ist oder nicht. d. Das Gesetz ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3 S. 61; 137 IV 290 E. 3.3 S. 293). Auslegungsbedürftig ist das Wort "Ladefläche". Das Gesetz bzw. die Verordnung selbst enthält keine Definition, was genau unter einer Ladefläche im Sinne der betreffenden Bestimmung zu verstehen ist. Gemäss Duden handelt es sich bei einer Ladefläche um eine zum Beladen zur Verfügung stehende Fläche (www.duden.de/rechtschreibung/Ladeflaeche). Zweifelsohne stellt das Dach eines Fahrzeugs grundsätzlich eine derartige Fläche dar, welche zum Beladen zur Verfügung steht. Dies folgt bereits aus Art. 43 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41), gemäss welcher Bestimmung das Gewicht von Dachlastenträgern und dergleichen zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen darf und die Zulassungsbehörde gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen kann. Ein Höchstgewicht von Dachlastenträgern zu statuieren, ohne dass ein Fahrzeugdach zugleich nicht auch als Ladefläche zu gelten hat, würde schlechterdings keinen Sinn machen. In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ist demzufolge festzuhalten, dass ein Fahrzeugdach durchaus als Ladefläche im Sinne der Bestimmung von Art. 73 Abs. 4 SVG gelten kann. Auch aus der von der Vorinstanz zitierten Kommentarstelle von Giger, wonach der Transport von Gegenständen direkt auf dem Autodach nur zulässig sei, wenn dieses für die Aufnahme von Waren entsprechend konstruiert sei bzw. eine besondere Haltevorrichtung aufweise (vgl. Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 30 SVG), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Vielmehr geht auch daraus hervor, dass das Autodach selbst sehr wohl mit Gegenständen beladen werden darf, die Ladung allerdings – und zwar wiederum mit Blick auf die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer – so anzubringen ist, dass sie nicht herunterfallen kann. Aus welchen Gründen der sichere Transport von Ladungen nicht auch mittels Anbringen von Spanngurten sichergestellt werden können sollte, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. So spricht denn auch Art. 43 VTS von "Dachlastenträgern und dergleichen". Im Übrigen ist dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass die Art und Weise, wie die Ladung befestigt wird, wiederum die Frage der sicheren Befestigung gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG beschlägt, welche vorliegend nicht zur Diskussion steht. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass es sich bei einem Fahrzeugdach – unter Vorbe-

Seite 13 — 18 halt der fehlenden Eignung aufgrund einer hierfür ungünstigen Form oder Beschaffenheit – grundsätzlich um eine Ladefläche im Sinne von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV handeln kann. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger demzufolge zu Unrecht der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Die Berufung ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Folgerichtig wird der Berufungskläger antragsgemäss auch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob Art. 73 Abs. 4 VRV, der lediglich undifferenziert von einer "Ladefläche" spricht, im vorliegenden Fall vor der Garantiefunktion des in Art. 1 StGB festgelegten Legalitätsprinzips standhalten würde, welche verlangt, dass das strafbare Verhalten und dessen Folgen (angedrohte Sanktionen) im Zeitpunkt der Ausführung bestimmt und für jedermann erkennbar sein müssen (Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 23 zu Art. 1 StGB mit weiteren Hinweisen). 6.a. Als Folge davon, dass der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft) noch diejenigen der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten von demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Demnach gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft sowie diejenigen des Verfahrens vor Bezirksgericht Maloja als auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. b. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dasselbe gilt kraft Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren. Eine Entschädigung ist vor allem dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwenden musste. Zu beachten ist die kantonale Gesetzgebung zu den Anwaltstarifen. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung

Seite 14 — 18 des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Mit nachgereichter Honorarnote vom 29. Dezember 2014 (act. D.9) macht Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 15'480.30 geltend. Darin enthalten sind Kosten der Verteidigung in Höhe von Fr. 8'890.30, Kosten für die Expertise von Prof. Giger in Höhe von Fr. 5'090.-- sowie Reisekosten des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 1'500.--. c. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten gemäss Honorarnote von Prof. Giger nicht entschädigungspflichtig sind. Zwar gehören zu den Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mitunter auch die durch die Beschaffung eigener Beweismittel (etwa eines Privatgutachtens) entstandenen Aufwendungen, allerdings nur, soweit sie auch notwendig waren (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie eingangs erwähnt, bildet Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens eine blosse Rechtsfrage, deren Beantwortung Sache des Gerichts ist. Diesbezüglich gilt der Grundsatz "iura novit curia". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden zu Rechtsfragen denn auch keine Sachverständigen beigezogen. Ausnahmen von dieser Regel sind allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts oder zum Beispiel der Ordnungsmässigkeit einer Rechnungslegung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.4). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass private Rechtsgutachten im Gegensatz zu privaten Sachgutachten (technische Expertisen und ähnliches) grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014,

Seite 15 — 18 N 17 zu Art. 429 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1812). Demzufolge kann dem Berufungskläger der von Prof. Giger für die Erstellung des Privatgutachtens in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 5'090.-- nicht zugesprochen werden. d. Weiter macht der Berufungskläger Reisekosten von Fr. 1'500.-- (2 x 1'103 km à Fr. 0.50, Übernachtung) geltend. Reisespesen sind grundsätzlich zu vergüten (Schmid, a.a.O., N 1815). Aufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Berufungskläger zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens in O.5_____ (O.2_____) befand und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von dort nach O.6_____ reiste. Gemäss maps.google.ch beträgt die Entfernung zwischen den beiden Orten je nach Route zwischen 952 km und 1'085 km. Insofern kann eine Entschädigung für Reisekosten im Umfang von Fr. 1'000.-- als ausgewiesen betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2013 vom 19. März 2013, E. 4). Dass zudem eine Übernachtung erforderlich war, ist aufgrund der nicht unerheblichen Reisedistanz nicht zu beanstanden und bedarf keiner weiteren Erklärung. Indessen fehlt für die geforderte Summe jeglicher Beleg, obschon es für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen wäre, hierfür eine Hotelquittung zu den Akten zu reichen. Für die Übernachtung erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.-- als angemessen, infolgedessen dem Berufungskläger als Entschädigung für Reisekosten ein Betrag von Fr. 1'200.-- zuzusprechen ist. e/aa. Der Rechtsvertreter macht sodann einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 33.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- geltend. Der Stundenansatz ist – in Ermangelung einer Honorarvereinbarung – mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 HV nicht zu beanstanden. Was die Prüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands betrifft, sind zwei Phasen – das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja und das vorliegende Berufungsverfahren – zu unterscheiden. Die Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren umfassen die Positionen vom 11. Dezember 2013 bis und mit dem 25. August 2014 ("Versand Urteilsbegründung an Klient") und belaufen sich auf 13.5 Stunden. Dabei macht Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser unter den Positionen "Vorbereitung Plädoyer und Unterlagen zusammenstellen", "Instruktion Klient HV" und "Plädoyer ausfertigen für Klient HV und Telefonat" für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. für die entsprechende Instruktion seines Mandanten einen Gesamtaufwand von 6.1 Stunden geltend. Hierfür erscheinen indessen 5 Stunden als ausreichend, womit die Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren um 1.1 Stunden zu kürzen ist. Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand für diesen Verfahrensabschnitt auf 12.4 Stunden. Ausgehend von einem

Seite 16 — 18 Stundenansatz von Fr. 240.-- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'976.--. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von Fr. 89.30 (3% auf Fr. 2'976.--) und die Mehrwertsteuer von Fr. 245.20 (8% auf Fr. 3'065.30), so dass insgesamt eine Entschädigung von Fr. 3'310.50 resultiert. e/bb. Die Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren beginnen mit der am 25. August 2014 unter "Aktenbestellung Kantonsgericht" aufgeführten Position und enden mit dem "Schreiben KG betreffend Kosteneinreichung" vom 15. Dezember 2014. Der betreffende Gesamtaufwand beträgt 19.8 Stunden und bedarf ebenfalls einiger Kürzungen. Zunächst sind nach den in E. 6.c hiervor gemachten Ausführungen sämtliche in Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Giger stehenden und für die Prozessführung nicht erforderlichen Aufwendungen zu streichen. Davon betroffen sind Aufwendungen im Umfang von 3.3 Stunden vom 25. August, 4./6./7.11./12. und 14. November 2014. Angesichts dessen, dass einzig eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage zu beurteilen war, erweisen sich sodann diejenigen Aufwendungen, welche hinsichtlich der Dachlast bzw. der Abklärungen in Bezug auf Art. 73 Abs. 4 VRV mit dem F._____, der G._____SA sowie dem Strassenverkehrsamt Zürich erfolgten, als unnötig, weshalb diese ebenfalls zu streichen sind. Diese belaufen sich auf total 3.4 Stunden (12./13./15. September, 11./16./ 23./24./31. Oktober und 4. November 2014). Des Weiteren ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, wer der in der Honorarrechnung zweimal aufgeführte Kollege Kaufmann ist bzw. inwiefern Schreiben von bzw. an diesen für die vorliegende Angelegenheit erforderlich gewesen sein sollen. Der entsprechende Aufwand von 1.2 Stunden ist somit ebenfalls nicht zu entschädigen (15. September [0.2] und 3. November 2014). Schliesslich figuriert unter den Positionen "Entwurf Berufungsbegründung", "Korrekturen und Ergänzung Berufungsbegründung, Unterlagen, Literatur", "Fertigstellung Berufungsbegründung und Zusendung an Klient" und "Korrekturen Berufungsbegründung und Versand an Gericht" ein Aufwand von gesamthaft 10.6 Stunden. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfrage ist für diese Tätigkeiten ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 8 Stunden ausreichend. Nach dem Dargelegten ist der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser um gesamthaft 10.5 Stunden zu kürzen, so dass sich der entschädigungspflichtige Aufwand letztlich auf 9.3 Stunden beläuft. Ausgehend hiervon ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'232.-- (9.3 x Fr. 240.--), zuzüglich einer Spesenpauschale von Fr. 66.95 (3% auf Fr. 2'232.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 183.90 (8% auf Fr. 2'298.95), insgesamt somit von Fr. 2'482.85.

Seite 17 — 18 f. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'510.50 (Fr. 3'310.50 + Fr. 1'200.--) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'482.85 aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben. 2. X._____ wird von der Anklage der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 aVTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'642.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür mit Fr. 4'510.50 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür mit Fr. 2'482.85 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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