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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 31.01.2014 SK1 2013 35

31. Januar 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,510 Wörter·~48 min·5

Zusammenfassung

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 31. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 35 4. Februar 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Mai 2013, mitgeteilt am 28. August 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1964 in O.1_____ geboren und wuchs zusammen mit seinem jüngeren Bruder in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in O.2_____ auf, wo er die Grundschule besuchte und die Matura machte. Nachdem er das Studium an der Hochschule O.2_____ abgebrochen hatte, bildete er sich in O.3_____ zum Informatiker aus. Im Anschluss an eine zweijährige Tätigkeit bei der Firma A._____ machte er sich selbständig (B._____ AG). X._____ erwirbt nach Angaben des Gemeindesteueramtes O.4_____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘685.00 und weist ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.00 aus. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im SVG- Massnahmenregister sind folgende Massnahmen gegen X._____ aufgeführt: - Führerausweisentzug vom 29. September 2007 bis 28. Januar 2008 (Grund: Geschwindigkeit); - Führerausweisentzug vom 20. Januar 2007 bis 19. Februar 2007 (Grund: Geschwindigkeit, Überholen). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. Mai 2011, mitgeteilt am 31. Mai 2011 (vgl. act. E.2/1.13), wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X._____. C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 8. Juni 2011 Einsprache (vgl. act. E.2/1.14). Die Staatsanwaltschaft ergänzte in der Folge die Strafuntersuchung. Am 19. Januar 2012 fanden staatsanwaltschaftliche Konfronteinvernahmen zwischen X._____ und C._____ einerseits (vgl. act. E.2/1.28) und X._____ und D._____ andererseits (vgl. act. E.2/1.29) statt. D. Am 10. Februar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig stellte sie auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht

Seite 3 — 26 gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Aussicht. X._____ wurde eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen (vgl. act. E.2/1.32). E. Am 4. Juni 2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ans Bezirksgericht Prättigau/Davos. Ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft folgenden Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. E.2/1.38): „Am Montag, 21. März 2011, um ca. 09.00 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen E._____, Kontrollschild _____ (CH), auf der _____strasse von O.5_____ kommend in Richtung O.6_____. Zwischen O.7_____ und O.8_____, auf Gemeindegebiet O.7_____, überholte er mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h vier ihm vorausfahrende Fahrzeuge. Während des Überholmanövers bemerkte der Beschuldigte Gegenverkehr. Trotz dieses Gegenverkehrs überholte der Beschuldigte auch noch das letzte der vier ihm vorausfahrenden Fahrzeuge und konnte letztlich nur noch weniger als 50 Meter vor dem entgegenkommenden Fahrzeug brüsk und mit geringem Abstand vor das überholte Fahrzeug auf seine Fahrspur zurückschwenken. Der entgegenfahrende Fahrzeuglenker, welcher mit ca. 75 km/h fuhr, hatte seinen Fuss vom Gaspedal genommen, um eine drohende Kollision mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Beim Entscheid, das begonnene Überholmanöver trotz Gegenverkehr zu beenden und auch noch das letzte der vier vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde.“ Ferner stellte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 3. der Anklageschrift die folgenden Anträge: „3.1.Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3.2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen. 3.3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ F. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2013 (vgl. act. E.2/5) vorgeladen wurde, fand am 30. Mai 2013 statt. X._____ war dazu persönlich erschienen. Er wurde von seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig, begleitet. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. X._____ stellte die folgenden Schlussanträge (vgl. act. E.2/7): „Anträge von X._____:

Seite 4 — 26 1. Der Angeklagte ist vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. Das am 30. Mai 2013 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos wurde X._____ am 31. Mai 2013 ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilt. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 6. Juni 2013 Berufung beim Bezirksgericht Prättigau/Davos an (vgl. act. E.2/11). Daraufhin teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 28. August 2013 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4‘361.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2‘561.00, Gerichtsgebühren CHF 1‘800.00) gehen zu Lasten des X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 4‘361.00 Total CHF 4‘661.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass X._____ zum entgegenfahrenden Fahrzeug keinen genügenden Abstand eingehalten und auf die übrigen Strassenbenützer zu wenig Rücksicht genommen habe, womit er Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verletzt habe. Da er zum entgegenkommenden Fahrzeug nicht einmal einen Abstand von einer Sekunde gewahrt habe, habe er eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen. Obwohl er auf der

Seite 5 — 26 Höhe des zweiten überholten Fahrzeuges den aufkommenden Gegenverkehr wahrgenommen habe, sei er nicht wieder in die Kolonne eingebogen, sondern habe weitere zwei Fahrzeuge überholt und den Verkehr bedenkenlos gefährdet. Zudem habe X._____ beim Wiedereinbiegen den nötigen Abstand von der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit (vorliegend mindestens 40 m) nicht gewahrt, ansonsten der Überholte sein Tempo nicht hätte reduzieren und der Entgegenkommende nicht hätte ausweichen müssen. Somit habe er auch gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen, da er mit zu geringem Abstand zum Überholten wieder auf seine Spur eingefahren sei und damit die Verkehrssicherheit ernstlich und bedenkenlos gefährdet habe. Schliesslich habe X._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zweifellos überschritten, womit er auch gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen habe. H. Mit Schreiben vom 28. August 2013 übermittelte das Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen X._____ (vgl. act. D.1). I. Am 12. September 2013 reichte X._____ die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein (vgl. act. A.2): „1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Dabei seien ihm keine Verfahrenskosten zu überbinden und ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5‘760.90 zuzusprechen. 3. Kostenfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren sei die gesetzliche. Im Übrigen werden keine Beweisanträge im Sinn von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO gestellt.“ J. Mit Schreiben vom 20. September 2013 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Stellungnahme unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. act. A.3). K. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.4).

Seite 6 — 26 L. Gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. act. D.3). M. Am 14. November 2013 reichte X._____ die Berufungsbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein (vgl. act. A.5): „1. Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Dabei seien ihm keine Verfahrenskosten zu überbinden und ihm eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5‘760.90 zuzusprechen. 3. Kostenfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren sei die gesetzliche.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweissituation nicht mit verlässlichen Beweismitteln untermauert worden sei, sondern sehr dünn sei und auf zwei Zeugen beruhe, die im gleichen Auto gesessen und somit nicht unabhängig seien. Die Verurteilung sei auf der Basis einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgt. Auf der einen Seite seien nur belastende Aussagen der Zeugen berücksichtigt worden, ohne die Widersprüche zu analysieren respektive zu würdigen. Auf der anderen Seite sei mit keinem Satz gewürdigt worden, dass die Kantonspolizei Graubünden in ihrem Polizeirapport klar und unmissverständlich festgehalten habe, dass beim Fahrzeug von D._____ zum Zeitpunkt des Überholmanövers keine Reaktionen festzustellen gewesen seien. Dies sei ein sehr wichtiges Sachverhaltsmomentum, das die Aussagen der beiden Zeugen D._____ und C._____ sehr stark in Zweifel ziehen lasse. N. Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil vom 30. Mai 2013 (vgl. act. A.6). O. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 26 II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 30. Mai 2013 mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung am 31. Mai 2013 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 6. Juni 2013 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 28. August 2013 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 12. September 2013 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug, in: Andreas Do-

Seite 8 — 26 natsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Oktober 2013 (vgl. act. D.3) das schriftliche Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des „fair trial“), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013 SK1 12 44 E. 2.a; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit

Seite 9 — 26 ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob und auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat sowie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, nicht erforderlich. 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die-

Seite 10 — 26 sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der

Seite 11 — 26 Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). d) Anzumerken bleibt schliesslich, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6. a) Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Beobachtungen der beiden Kantonspolizisten, Fw F._____ und Gfr G._____, deren Feststellungen im Polizeirapport vom 4. April 2011 festgehalten wurden (vgl. act. E.2/1.1). Einem Polizeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden,

Seite 12 — 26 soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 11 mit Hinweisen auf BGE 98 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87, E. 1). So sind beispielsweise verzeigende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 211, Ziff. 1.3.). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. März 2002 SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen; PKG 2004 Nr. 14). Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den entsprechenden Zeugen zu befragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001 = Pra 6/2001, Nr. 93, S. 547; BGE 125 I 127 E. 6a; BGE 124 I 274 E. 5b). Dieser Anspruch gehört zu den Grundzügen des fair trail und den Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 aBV (vgl. BGE 125 I 135 E. 6). b) Der im Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) geschilderte Tathergang, insbesondere die Feststellung der Polizisten, dass der Berufungskläger nach seinem Überholmanöver mit einem sehr geringen Abstand wieder auf seine Fahrspur eingebogen sei, wird – wie nachstehend noch darzulegen sein wird – durch die Aussagen der als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommenen C._____ und D._____ bestätigt. Da mit anderen Worten die im Bericht enthaltenen Ausführungen von einem zusätzlich erhobenen Beweismittel gestützt werden, kann der Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) bei der Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden. Davon geht wohl auch der Berufungskläger selber aus, stellt er doch in seiner Berufungsbegründung auf die Feststellungen der Polizei ab (vgl. act. A.5). Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, sind Polizisten mit dem Schätzen von Distanzen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung vertraut. Diesbezüglich hält auch das Bundesgericht an seiner Auffassung fest, wonach auf Abstandsschätzungen von erfahrenen Polizisten abgestellt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009 6B_464/2009;

Seite 13 — 26 Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 58 zu Art. 34 SVG). 7. a) Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Freispruch damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch dargestellt habe. Er habe unter optimalen Strassenbedingungen bei trockener Strasse ohne Sichteinschränkung und bei normalem Tageslicht ein Überholmanöver an einer sehr übersichtlichen Stelle ohne Kurven vorgenommen. Das entgegenkommende Fahrzeug von D._____ und C._____ habe keine Reaktionen, mithin kein Brems- oder Ausweichmanöver, gezeigt. Der Nachweis könne somit nicht erbracht werden, dass er mit seinem Überholmanöver das entgegenkommende Fahrzeug von D._____ und C._____ gefährdet und in Bezug auf dieses sowie auf das überholte Fahrzeug beim Wiedereinbiegen nicht den nötigen Abstand gewahrt habe. Da der Berufungskläger somit eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügt, muss zunächst der Sachverhalt anhand der von den beteiligten Personen gemachten Aussagen rekonstruiert werden. b) Feldweibel F._____, welcher als Beifahrer in einem Polizeidienstfahrzeug hinter D._____ und C._____ fuhr, bezeichnet im Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) das Überholmanöver als sehr riskant. Er habe zusammen mit seiner Kollegin den Vorfall aus ca. 50 Metern beobachten können. Der Lenker des in Richtung O.6_____ fahrenden Personenwagens habe den vor ihnen fahrenden Audi überholt und schlussendlich mit sehr geringem Abstand zu diesem wieder auf die Fahrspur in Richtung O.6_____ einfahren können. Auffallend sei gewesen, dass der Überholer brüsk eingefahren sei und zum Überholten ein sehr deutlicher Geschwindigkeitsunterschied bestanden habe. Sie hätten beim vorausfahrenden Audi von C._____ und D._____ aber keine Reaktionen wie Brems- oder Ausweichmanöver feststellen können. c) Der Berufungskläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2011 (vgl. act. E.2/1.3) aus, dass er unter einem Male vier vor ihm fahrende Fahrzeuge überholt habe. Als er zum Überholmanöver angesetzt habe, habe er seine Geschwindigkeit von 60 km/h auf 80-100 km/h erhöht. Als er sich entschieden habe, nicht einzubiegen, sondern die weiteren zwei Personenwagen auch noch zu überholen, habe er den aufkommenden Gegenverkehr festgestellt. Er sei aber überzeugt gewesen, das Überholmanöver fortsetzen zu können, ohne eine gefährliche Situation für den Gegenverkehr zu schaffen. Er habe keine Ahnung, wie viele Meter er vor dem entgegenkommenden Personenwagen wieder

Seite 14 — 26 auf seine Fahrbahnseite eingefahren sei. Sicherlich aber ohne Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuges. d) C._____, welche als Beifahrerin im dem Berufungskläger auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug sass, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2011 (vgl. act. E.2/1.5) aus, dass sie zusammen mit D._____ mit ca. 75 km/h auf der Nationalstrasse in Richtung O.7_____ gefahren seien. Zwischen O.7_____ und O.8_____ sei ihnen an der besagten Stelle eine Kolonne von einigen Personenwagen entgegengekommen. Dabei sei ihnen ein roter Personenwagen auf ihrer Fahrspur sehr schnell entgegengekommen. Sowohl sie als auch ihr Kollege seien sehr erschrocken. D._____ habe in der Folge das Fahrzeug etwas nach rechts gesteuert und seine Fahrt abgebremst, um dem entgegenkommenden Fahrzeug Platz zu machen. Der besagte rote Personenwagen sei kurz vor ihnen haarscharf auf seine Fahrspur zurückgefahren. Es seien weniger als 20 Meter gewesen. Sie hätten sich fast auf gleicher Höhe befunden, bevor der Fahrer wieder auf seine Spur gewechselt habe. Dank dem, dass D._____ seine Fahrt abgebremst und etwas nach rechts ausgewichen sei, sei es zu keiner Kollision gekommen. Sie habe gesehen, dass sich der Fahrer zwischen ihnen und dem normal entgegenkommenden Fahrzeug habe hineinzwängen müssen. Er habe dem überholten Personenwagen die Fahrt abgeschnitten und sie sei sich sicher, dass dieser ebenfalls habe bremsen müssen. Sie schätze das Überholmanöver als sehr gefährlich ein. Der Fahrer habe ganz klar eine Kollision riskiert und dadurch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. e) D._____, welcher das dem Berufungskläger auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Fahrzeug lenkte, sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2011 (vgl. act. E.2/1.6) aus, dass der Fahrer des roten Personenwagens drei bis vier Personenwagen auf ein Mal überholt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit ca. 70 km/h gefahren und sofort vom Gas weggegangen. Die Bremsen habe er nicht betätigt. Der rote Personenwagen sei dann schätzungsweise ca. 20-25 Meter vor ihm wieder scharf auf die eigene Fahrbahnhälfte eingebogen. Das Fahrzeug, welches der rote Personenwagen überholt habe, habe das Tempo drosseln müssen, um dem roten Personenwagen das Wiedereinbiegen auf die Fahrbahnhälfte in Richtung O.6_____ zu ermöglichen. Er sei der Meinung, dass er gefährdet worden sei. Das Verhalten des Lenkers sei kopflos und unverantwortlich gewesen. Genaue Angaben zur Geschwindigkeit könne er keine machen. Er könne nur spekulieren, dass der rote Personenwagen mit mehr als 100 km/h unterwegs gewesen sei.

Seite 15 — 26 f) Anlässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 (vgl. act. E.2/1.28) führte die als Zeugin einvernommene C._____ aus, dass sie zusammen mit D._____ mit etwa 75-80 km/h unterwegs gewesen seien. Sie habe dann ein rotes Fahrzeug gesehen, welches vier bis fünf Fahrzeuge überholt habe. D._____ habe die Fahrt deshalb sehr stark verlangsamt und sei so rechts wie möglich gefahren. Sie sei sehr schockiert gewesen. Der rote Personenwagen habe im letzten Moment sehr stark nach rechts lenken müssen, ansonsten es nicht gereicht hätte. Sie könne aber nicht mehr genau sagen, ob der rote Personenwagen 20, 25 oder 30 Meter vor ihnen wieder auf seine Fahrbahnhälfte eingebogen sei. Er sei jedenfalls knapp vor ihnen und dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen. X._____ führte daraufhin aus, dass er sein Überholmanöver nicht als knappes Manöver empfunden habe. Er könne keine Distanzangaben machen. Seines Erachtens nach sei es zu keiner gefährlichen Situation gekommen. g) Der als Zeuge einvernommene D._____ führte anlässlich seiner Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 (vgl. act. E.2/1.29) aus, dass er vom Gas gegangen sei und die Bremse leicht touchiert habe. Er habe ganz nach rechts gezogen, nachdem das auf seiner Fahrspur entgegenkommende rote Fahrzeug immer grösser geworden sei. Das Fahrzeug sei dann in einem ziemlich scharfen Winkel wieder eingebogen. Er würde von einem Abstand von 150 Meter ausgehen, gefühlt seien es aber zwischen 20 und 50 Meter gewesen. Der Abstand beim Wiedereinbiegen habe seiner Meinung nach zwischen 20 bis 40 Meter betragen, die Zeit vom Wiedereinbiegen bis zum Kreuzen etwa 2 Sekunden. Er habe sich durch das Überholmanöver von X._____ gefährdet gefühlt. Falls er nicht verlangsamt hätte, dann wäre es eng geworden. X._____ führte auf diese Aussagen hin aus, dass es für ihn eine entspannte Situation ohne Gefahr gewesen sei. 8. a) X._____ wird vorgeworfen, gegen Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG verstossen zu haben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV konkretisieren diese Bestimmung dahingehend, dass der Fahrzeugführer Rücksicht zu neh-

Seite 16 — 26 men und nach dem Überholen erst wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110631 vom 20. Februar 2012, E. 3.2). Wer überholt, muss gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Das in Art. 35 Abs. 3 SVG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf den zu überholenden Strassenbenützer erschöpft sich zur Hauptsache in der Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder nach rechts einzubiegen. Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 93 IV 63; BGE 101 IV 225; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 19 zu Art. 35 SVG; Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 20 zu Art. 35). Art. 35 Abs. 3 SVG verpflichtet den Überholenden auch, das Überholmanöver bei herannahendem Gegenverkehr unverzüglich abzubrechen (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 21 zu Art. 35 SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Den Gegenverkehr behindert, wer bei einem Überholmanöver mit nicht ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn einbiegt (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 738). Zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug muss daher ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Sekunden bestehen (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 83 ff.; BGE 131 IV 133). Art. 34 und 35 SVG sind somit für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen (vgl. BGE 129 IV 155, E. 3.2.1). Das Bundesgericht bejaht denn auch eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehrs nicht si-

Seite 17 — 26 cher sein kann, ohne Behinderung beziehungsweise Gefährdung des beziehungsweise der Überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (vgl. BGE 121 IV 235 E. 1b und Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010) klargestellt, dass Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet, wer beim gleichzeitigen Überholen und Kreuzen einen ungenügenden seitlichen Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug einhalte. Hingegen sei die Längsdistanz, das heisse die Entfernung zu einem entgegenkommenden Fahrzeug, die sich naturgemäss fortlaufend verringere, nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ein Abstand, der zu wahren sei. Diese Längsdistanz sei auch beim Wiedereinbiegen kein im Sinne dieser Bestimmung zu wahrender Abstand. Wer also überhole, obschon ein entgegenkommendes Fahrzeug zu nahe ist, und/oder wer in zu geringer Entfernung vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder nach rechts einbiege, missachte dadurch Art. 35 Abs. 2 SVG und nicht (auch) Art. 34 Abs. 4 SVG (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 35 SVG). b) Demnach muss zunächst geprüft werden, ob der Berufungskläger gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug von C._____ und D._____ Art. 35 Abs. 2 SVG und (bezüglich des seitlichen Abstands) Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat. Falls dies bejaht wird, muss weiter geprüft werden, ob er dabei eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen hat. Anschliessend ist zu prüfen, ob der Berufungskläger gegenüber dem zuletzt überholten Fahrzeug Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt hat und ob er gegebenenfalls eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begangen hat. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob X._____ gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen hat, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h überschritten hat. 9. Wie bereits erwähnt, gebührt der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei eine besondere Aufmerksamkeit. Der Berufungskläger ist nach wie vor der Auffassung, dass sein Überholmanöver als entspannte Situation ohne Gefahr für den Verkehr bei optimalen Licht- und Strassenverhältnissen angesehen werden könne. Dieser Ansicht des Berufungsklägers stehen die Eindrücke von C._____, D._____ und der beiden Kantonspolizisten entgegen. Die Aussagen von C._____ und D._____ [vgl. oben E. 7. d) und e)] in Kombination mit den Feststellungen im Polizeirapport [vgl. oben E. 7. b)] sind

Seite 18 — 26 überzeugend und nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert auch der Umstand, dass C._____ und D._____ im selben Fahrzeug unterwegs waren, nichts. Der blosse Einwand des Berufungsklägers, die Zeugen seien deshalb nicht unabhängig, verfängt nicht. Gemäss den Angaben von D._____ betrug die Distanz vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ 20 bis 25 beziehungsweise 20 bis 40 Meter (vgl. act. E.2/1.6 und 1.29). Gemäss C._____ betrug die Distanz ca. 20 Meter, eventuell sogar weniger (vgl. act. E.2/1.5 und 1.28). Auch die Kantonspolizei führt in ihrem Rapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) aus, dass X._____ schlussendlich mit sehr geringem Abstand wieder auf seine Fahrspur in Richtung O.6_____ einfahren konnte. Die Aussagen des Berufungsklägers beschönigen somit die reale Situation und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Sein Einwand, die hinter D._____ und C._____ fahrenden Polizisten hätten kein Brems- oder Ausweichmanöver von D._____ feststellen können, ist irrelevant. Für die Beurteilung massgebend ist vorliegend die Distanz von dem Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von C._____ und D._____. Zum soeben erwähnten Einwand des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass D._____ gar kein eigentliches Brems- oder Ausweichmanöver einleitete, als er den Berufungskläger ihm entgegenkommend wahrnahm, sondern lediglich den Fuss vom Gas nahm und (wenn überhaupt) leicht die Bremse betätigte und in der Folge an den rechten Strassenrand fuhr (vgl. act. E.2/1.6 und 1.29). Ein solches Verhalten von D._____ bestätigte denn auch seine Mitfahrerin C._____ (vgl. act. E.2/1.5 und 1.28). D._____ und C._____ gaben anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen übereinstimmende Distanzangaben von 20 bis 40 Meter an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb D._____ und C._____ die Distanz zum ihnen entgegenfahrenden Berufungskläger nicht richtig hätten angeben können. Der Einwand des Berufungsklägers, ein Laie hätte Mühe, bei einem dynamischen Vorgang wie ein Überholmanöver die Distanz richtig anzugeben, vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend geht klar hervor, dass sowohl D._____ als auch C._____ übereinstimmend aussagten, die Distanz zum Fahrzeug von X._____ sei sehr knapp gewesen. Diese Feststellung deckt sich mit dem Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1). Eine Distanz von 20 bis 40 Meter ist unter den gegebenen Umständen denn auch in der Tat als sehr knapp zu bezeichnen und würde wohl von jedem Autofahrer, welcher sich in der gleichen Situation befinden würde, als sehr knapp angegeben werden. Es trifft zwar zu, dass D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinver-

Seite 19 — 26 nahme vom 19. Januar 2012 eine Distanzangabe von 150 Meter machte (vgl. act. E.2/1.29). Diese Aussage darf aber, abgesehen davon, dass die Einvernahme knapp zehn Monate nach dem Vorfall stattgefunden hat, nicht losgelöst vom Zusammenhang betrachtet werden. Auf die Frage des Staatsanwaltes hin, wie gross denn der Abstand (und um diesen geht es vorliegend ja) zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von X._____ gewesen sei, als dieser ganz auf die Normalspur zurückgelenkt habe, führte D._____ ganz klar aus, dass dieser Abstand seines Erachtens nach 20 bis 40 Meter betragen habe. Die Aussagen von D._____ und C._____ sind damit im Unterschied zur Meinung des Berufungsklägers sehr wohl glaubhaft, womit auf diese ohne Weiteres abgestellt werden kann. Damit ist erstellt, dass der Abstand vom Zeitpunkt an, als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzvorgang mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____, 20 bis 40 Meter betrug. Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeiten ist anhand der Aussagen davon auszugehen, dass X._____ zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens eine Geschwindigkeit von 80-100 km/h aufwies (vgl. act. E.2/1.3) und D._____ eine solche von ca. 70 bis 75 km/h (vgl. act. E.2/1.1, 1.6, 1.5 und act. A.5, S. 6). 10. a) Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung zu Gunsten des Berufungsklägers von einem Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen von 40 Meter und einer gefahrenen Geschwindigkeit von X._____ von 80 km/h und von D._____ von 70 km/h aus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Geht man von der zutreffenden und unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorinstanz aus (auf welche gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann [vgl. E. 4.6 des angefochtenen Urteils]), steht fest, dass es vom Zeitpunkt an, als X._____ wieder auf seiner rechten Fahrspur war, bis zum Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ knapp eine Sekunde dauerte. Bei einem einzuhaltenden Sicherheitsabstand von mindestens zwei Sekunden [vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 83 ff.; BGE 131 IV 133 und oben E. 8.a)] verfügte der Berufungskläger zum entgegenfahrenden Fahrzeug während des Überholmanövers zweifelsfrei nicht über den zum Überholen nötigen freien Raum, womit X._____ gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. b) Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32

Seite 20 — 26 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 45 zu Art. 90 SVG). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a; zum Ganzen auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 90 SVG). c) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 20. März 2002, 6S.11/2002 und vom 11. April 1994, 6S.56/1994 sowie vom 29. Juli 2004, 6S.100/2004 und Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 90 SVG). d) Ein Sicherheitsabstand von knapp einer Sekunde genügt klarerweise nicht, um eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszuschliessen (vgl. BGE 131 IV 133; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2012 vom 3. September 2012; Jürg Boll, a.a.O., S. 83 ff.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 23. Januar 2003, SB 02 45, S. 9). Das Kantonsgericht von Graubünden stufte in einem Fall sogar einen Sicherheitsabstand von ca. 45 Metern beziehungsweise rund 1.2 Sekunden als grobe Verletzung von Verkehrsregeln ein (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Mai 2010, SK1 10 18, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010

Seite 21 — 26 vom 19. Oktober 2010). Indem nun X._____ zum entgegenkommenden Fahrzeug nicht einmal einen Abstand von einer Sekunde gewahrt hat, hat er D._____ und C._____ in rücksichtsloser Art und Weise gefährdet, da er sich der Gefährlichkeit seines Überholmanövers hätte bewusst sein müssen. Sowohl D._____ als auch C._____ führten aus, dass sie sich durch das Überholmanöver gefährdet fühlten (vgl. act. E.2/1.5 und 1.6). Mit seinem Verhalten hat X._____ sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Den Ausführungen des Berufungsklägers, er habe einen Sicherheitsabstand zwischen dem Wiedereinbiegen des überholten Fahrzeuges und dem Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von mindestens zwei Sekunden eingehalten, womit er keine Verletzung von Verkehrsregeln begangen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger verstiess somit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG, womit er in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen ist. 11. a) Bezüglich Art. 34 Abs. 4 SVG präsentiert sich die Angelegenheit allerdings nicht so klar, wie dies die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz darstellen. Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen 6.3 und 6.6 aus, dass X._____ den seitlichen Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ nicht gewahrt habe. Des Weiteren werde deutlich, dass X._____, unabhängig davon, wie die Distanzangaben effektiv gewesen seien, das entgegenkommende Fahrzeug zu einer Reaktion gezwungen habe und er dadurch sowohl den Gegenverkehr als auch den Überholten mit seinem Überholmanöver gefährdet und somit gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen habe. Es wird nun nirgends geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den ins Recht gelegten Akten, dass der Berufungskläger tatsächlich einen zu knappen seitlichen Abstand zum Fahrzeug von D._____ und C._____ gewahrt hätte. Die Vorinstanz führt diesbezüglich lediglich aus, dadurch, dass D._____ das Fahrzeug nach rechts habe ziehen müssen, sei auch der seitliche Abstand von X._____ zum entgegenkommenden Fahrzeug nicht gewahrt gewesen. Diesbezügliche Distanzangaben liegen aber keine vor. Die Lenkkorrektur von D._____ nach rechts, um mehr Platz für den Berufungskläger zu machen, lässt demnach nicht den zwingenden und rechtsgenüglichen Schluss zu, der Berufungskläger sei nach Abschluss seines Überholmanövers seitlich zu nahe beim Fahrzeug von D._____ und C._____ vorbeigefahren, womit X._____ bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeuges keine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG nachgewiesen werden kann (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 42 ff. zu Art. 34 SVG).

Seite 22 — 26 b) Somit ist noch der Längsabstand zum letzten der überholten Fahrzeuge und damit einhergehend eine allfällige Verletzung von 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV zu prüfen. Wie bereits erwähnt, hängt der Abstand, der den Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV entspricht, unter anderem von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge ab, wobei bei Tag und auf trockener ebener Strasse ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, genügt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass X._____ beim Wiedereinbiegen den nötigen Abstand von der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h (vorliegend somit mindestens 40 m) nicht gewahrt und damit den zuletzt Überholten gefährdet habe. Der Berufungskläger führt aus, dass ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er beim Wiedereinbiegen den nötigen Abstand von mindestens 40 Metern nicht eingehalten habe. Bei der Längsdistanz muss der Abstand, wie soeben erwähnt, üblicherweise einen halben Tacho betragen, was bei 80 km/h 40 Meter wäre. Dies entspricht in etwa 1.8 Sekunden (vgl. dazu das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, E. 5b, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010). In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden (im vorliegenden Fall ca. 14 Meter) oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist somit nur bei einer deutlichen Unterschreitung dieses Abstands, wovon eine hohe abstrakte Gefährdung ausgeht, anzunehmen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hat bislang aber nie entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 wurde bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer angenommen (vgl. dazu auch das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010). Die Kantonspolizei Graubünden konnte gemäss Polizeirapport vom 4. April 2011 (vgl. E.2/1.1) feststellen, dass X._____ mit sehr geringem Abstand zum letzten der überholten Fahrzeuge wieder auf die Fahrspur in Richtung O.6_____ gefahren ist. C._____ führte während ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2011 (vgl. act. E.2/1.5) aus, dass die Distanz vom roten Personenwagen von X._____ zum überholten Fahrzeug sehr knapp gewesen sei, als dieser wieder auf seine Fahrspur zurückgefahren sei. Sie habe gesehen, dass sich der Fahrer zwischen ihnen und dem normal entgegenkommenden Fahrzeug habe

Seite 23 — 26 hineinzwängen müssen. Er habe dem überholten Personenwagen die Fahrt abgeschnitten und sie sei sich sicher, dass dieser ebenfalls habe bremsen müssen. Es lässt sich den ins Recht gelegten Akten nun aber trotz den Aussagen, dass der Abstand zwischen X._____ und dem zuletzt überholten Fahrzeug sehr knapp gewesen ist, nicht entnehmen, dass dieser 14 oder weniger Meter betragen hat. Somit liegt im Unterschied zur Feststellung im vorinstanzlichen Urteil keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. Es verhält sich nun aber auch nicht so, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten keine Verletzung von Art 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 VRV begangen hat. Es ist aufgrund der Schilderung der Polizei vom 4. April 2011 und den Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass der Abstand zum letzten überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen weniger als der halbe Tacho, mithin weniger als 40 Meter betrug. Mit Bezug auf das zuletzt überholte Fahrzeug lässt sich somit feststellen, dass der Berufungskläger zwar keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begangen hat, er aber dennoch die notwendige Rücksichtnahme als auch den notwendigen Abstand beim Wiedereinbiegen vermissen liess, weshalb er eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat. 12. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. X._____ überholte nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h (vgl. act. E.2/1.3). Der Verteidiger ging im vorinstanzlichen Verfahren noch von einer Geschwindigkeit von 85 km/h aus (vgl. act. E.2/7), wohingegen er in seiner Berufungsbegründung vom 14. November 2013 vorbringt, dass der Berufungskläger beim Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. act. A.5, S. 8). D._____ gab zu Protokoll, dass X._____ mit bedeutend mehr als 100 km/h gefahren sei (vgl. act. E.2/1.6) und auch C._____ führte aus, dass X._____ mit einem „verrückten Tempo“ unterwegs gewesen sei. Die Kantonspolizei Graubünden hielt ihrerseits im Rapport vom 4. April 2011 (vgl. act. E.2/1.1) fest, dass zwischen X._____ und dem Überholten ein sehr deutlicher Geschwindigkeitsunterschied bestanden habe. Es ist somit zweifellos erstellt, dass der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts überschritten hat. Wird zu Gunsten des Berufungsklägers von einer Geschwindigkeit von 90 km/h ausgegangen, so hat X._____ die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 10 km/h überschritten, womit er gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen hat. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil hat

Seite 24 — 26 X._____ mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h ausserorts aber keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, sondern lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1. SVG begangen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 52 ff. zu Art. 90 SVG). 13. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsinstanz diese Strafe an den von ihr festgestellten Sachverhalt anzupassen hat. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 (= Pra 2001 Nr. 197) fest, dass die Berufungsinstanz, auch wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht oder einzelne Sachverhaltselemente etwas anders gewichtet, an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden ist und sie die Strafe grundsätzlich gleich belassen (oder wenn möglich gar verschärfen) kann. Die Berufungsinstanz verurteilt den Berufungskläger abweichend von der Vorinstanz wegen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Insgesamt wird vorliegend das Überholmanöver des Berufungsklägers gegenüber dem letzten überholten Fahrzeug und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h milder beurteilt, wobei es gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug von D._____ und C._____ bei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln bleibt. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu einer tieferen Strafe führen soll. In Anbetracht dessen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe trotz der hohen Verkehrsgefährdung im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG ohnehin schon milde ist, rechtfertigt sich eine Reduktion dieser Strafe nicht. Die ausgesprochene Strafe ist auch im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers durch das Berufungsgericht schuldangemessen, zumal es bei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln bleibt. Im Übrigen kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Erwägung 9.) verwiesen werden. 14. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat und nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen ist. Des Weiteren hat er gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV verstossen, womit er nach Art. 90 Ziff.

Seite 25 — 26 1 SVG schuldig zu sprechen ist. Die Berufung erweist sich damit teilweise als begründet und Ziffer 1. des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2013 ist aufzuheben. Da die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen ist, ist die Berufung im Übrigen abzuweisen. 15. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt der Berufungskläger nur in untergeordneten Punkten. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO könnten dem Berufungskläger, da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich auferlegt werden. Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Sachverhalt, wie dem Schrifttum zu entnehmen ist, indessen keine Anwendung, da sie primär für Fälle gedacht ist, in welchem die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also zum Beispiel die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 428; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 428). Im vorliegenden Fall obsiegt der Berufungskläger materiell in untergeordneten Schuldpunkten, womit sich eine Anpassung der Kosten aufdrängt. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 bis Fr. 20‘000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.00 festgelegt. Demnach ist der Berufungskläger zu ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen, während ¼ der Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Analog dazu wird dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine (reduzierte) aussergerichtliche Entschädigung – welche mangels Einreichung einer Honorarnote seitens des Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren nach richterlichem Ermessen festgesetzt wird – in der Höhe von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) aus der Staatskasse zugesprochen. Die Kostenverteilung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz sind nicht zu ändern, da es sich dabei um Ohnehinkosten handelt, das heisst, diese Kosten fielen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens an, zumal der Berufungskläger Freispruch verlangt hat.

Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1. des angefochtenen Urteils vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.- gehen zu ¾ zu Lasten von X._____ und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. 5. Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 f. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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