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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2013 SK1 2013 25

3. Dezember 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,123 Wörter·~31 min·5

Zusammenfassung

Verletzung von Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 25 [nicht/mündlich eröffnet] 10. Dezember 2013 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Brunner In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser, Bankplatz 1, 8501 Frauenfeld, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 16. April 2013, mitgeteilt am 10. Juni 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. X._____ ist am _____1967 in O.1_____ geboren und aufgewachsen. Nach dem Jurastudium erwarb er das Anwaltspatent. Gegenwärtig betreut X._____ in L.1_____ ein Solarprojekt. B. Mit Strafmandat des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 10. November 2010 wurde X._____ wegen Verletzung von Art. 29 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 370.-- verurteilt. C. Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 29. November 2010 Einsprache beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. D. Mit Strafverfügung vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 15. Juli 2011, verurteilte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden X._____ zu einer Busse von Fr. 450.-- wegen Verletzung von Art. 29 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 SVG. E. Gegen diese Verfügung erhob X._____ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 11. November 2011, mitgeteilt am 14. November 2011, hob das Kantonsgericht die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 13./15. Juli 2011 auf und überwies die Sache zur Untersuchung zurück an die Staatsanwaltschaft Graubünden. F. Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2012, mitgeteilt am 20. Juni 2012, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte ihrer Anklageschrift den folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Der Beschuldigte lenkte am 24. August 2010 um 15.40 Uhr seinen Personenwagen, einen A._____, _____, von O.2_____ nach O.3_____. Direkt auf dem Dach seines Sportwagens (ohne Dachträger) führte er zwei Surfbretter mit, wovon sich eines in einem offenen Futteral befand. Die beiden Surfbretter hatte er mit zwei Spanngurten fixiert, die mangels einer Dachreling durch den Innenraum des Fahrzeuges geführt wurden. Im Innenraum des Fahrzeuges transportierte der Beschuldigte Surfutensilien, die bis an die Frontscheibe reichten und während der Fahrt die Sicht nach rechts stark beeinträchtigten.“

Seite 3 — 19 G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen angesetzt. Weiter stellte X._____ innert erstreckter Frist Beweisergänzungsanträge. Die Staatsanwaltschaft Graubünden begehrte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2012 die Abweisung der beantragten Beweisanträge. Mit Verfügung vom 24. September 2012, gleichentags mitgeteilt, wurde der Antrag auf Einvernahme der Zeugin B._____ gutgeheissen, wobei deren Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung erfolge. Die restlich beantragten Zeugeneinvernahmen wurden abgewiesen, weil keine entscheidrelevanten Aussagen zu erwarten seien. H. Die ursprünglich auf den 22. Januar 2013 angesetzte Hauptverhandlung musste aufgrund einer Erkrankung des Angeklagten kurzfristig abgesagt werden. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 stellte der Beschuldigte beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten, welches mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2013 abgelehnt wurde. I. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2013 vorgeladen wurde, fand schliesslich am 16. April 2013 statt. Ein zuvor von X._____ am 4. April 2013 gestelltes Verschiebungsgesuch wurde vom Bezirksgericht abgelehnt. Da der frühere Verteidiger sein Mandat niederlegte, ersuchte X._____ am 10. April 2013 erneut um Verschiebung der Hauptverhandlung, da es ihm nicht möglich sei, einen Verteidiger für die am 16. April 2013 stattfindende Verhandlung zu finden; falls die Verhandlung nicht verschoben werde, werde er an dieser nicht teilnehmen. In der Folge wurde das Gesuch um erneute Verschiebung der Hauptverhandlung am 11. April 2013 abgelehnt und die Verhandlung am 16. April 2013 durchgeführt. Der Angeklagte nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Mit Schreiben vom 7. November 2012 bzw. 24. Januar 2013 bzw. 4. März 2013 lud der Bezirksgerichtspräsident B._____ ordentlich als Zeugin vor. Am Verhandlungstag teilte das Bezirksgericht der Zeugin anlässlich eines Telefonates auf ihr Ersuchen mit, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen habe. An der Hauptverhandlung war die Zeugin B._____ folglich nicht zugegen und wurde nicht einvernommen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die folgenden Schlussanträge:

Seite 4 — 19 Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. X._____ sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. J. Mit Urteil vom 16. April 2013, mitgeteilt am 10. Juni 2013, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 1 aVTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr CHF 1‘642.-- - der Busse CHF 300.-- - der Gerichtsgebühr CHF 2‘000.-- Total CHF 3‘942.-werden X._____ auferlegt. Die Gesamtkosten, zuzüglich der Busse von CHF 300.--, belaufen sich auf CHF 3‘942.--. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“ K. Gegen dieses Urteil meldete X._____ mit Eingabe vom 8. Mai 2013 beim Bezirksgericht Maloja Berufung an, worauf das Bezirksgericht am 10. Juni 2013 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Mit elektronischer Eingabe vom 1. Juli 2013 (E-Mail) reichte X._____ die Berufungserklärung (als Berufungsbegründung bezeichnet) beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: „1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja nichtig sei, und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ausfällung eines Strafbefehls zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden. 2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 aVTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV i.V.m. Art.

Seite 5 — 19 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Subeventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja sei aufzuheben und die Sache sei an das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen und dieses dahingehend zu instruieren, ordnungsgemäss, insbesondere mit Androhung der korrekten Rechtsfolgen eine neue Hauptverhandlung anzusetzen sowie die bereits vorgeladene Zeugin B._____, aber auch die Zeugin C._____ und D._____ einzuvernehmen sowie die in der Begründung erwähnten Expertisen, nämlich für die Ladungssicherung auf dem Dach, der allfälligen Verschiebung der Ladung beim Öffnen der Heckklappe und wegen der behaupteten Sichtbehinderung durch die Ladung im Innern einzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden.“ L. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (Poststempel 9. Juli 2013) verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. M. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 beziehungsweise 24. Juli 2013 verzichtete das Bezirksgericht Maloja auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Urteil vom 16. April 2013, liess aber eine Verfahrenschronologie dieser Angelegenheit zustellen. N. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 398 Abs. 4 StPO) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Dem Berufungskläger wurde Frist bis zum 19. August 2013 für die Einreichung der nunmehr formell richtigen Berufungsbegründung angesetzt. Da der Berufungskläger die Berufung bereits mit der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) ausführlich begründete und die Berufungserklärung als Berufungsbegründung bezeichnet hat, war es ihm freigestellt, in einer formell richtigen Berufungsbegründung auf die bereits am 30. Juni 2013 vorgenommene Begründung zu verweisen. O. Mit Eingabe vom 19. August 2013 reichte der Berufungskläger beim Kantonsgericht von Graubünden eine schriftliche Berufungsbegründung (Berufungsergänzung) ein, wobei im Wesentlichen auf die Eingabe vom 30. Juni 2013 verwiesen wurde. P. Am 9. September 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden eine Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Seite 6 — 19 Q. Mit Schreiben vom 16. September 2013 stellte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Berufungskläger die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu und teilte demselben mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist. R. Am 23. September 2013 nahm der Berufungskläger Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. September 2013. S. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend stellte die Vorinstanz am 10. Juni 2013 den Parteien ein begründetes Urteil zu. Mit elektronischer Eingabe (vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO) vom 1. Juli 2013 (E-Mail) reichte X._____ die Berufungserklärung (als Berufungsbegründung bezeichnet) beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Da der Berufungskläger die Berufung bereits mit der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) ausführlich begründete und die Berufungserklärung als Berufungsbegründung bezeichnet hat, war es ihm freigestellt, in der formell richtigen Berufungsbegründung auf die bereits am 30. Juni 2013 vorgenommene Begründung zu verweisen. Mit Eingabe vom 19. August 2013 reichte der Berufungskläger beim Kantonsgericht von Graubünden eine schriftliche Berufungsbegründung (Berufungsergänzung) ein, wobei im Wesentlichen auf die Eingabe vom 30. Juni 2013 verwiesen wurde. Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

Seite 7 — 19 2. Vorliegend ist das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) angeordnet worden, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat auf dem Zirkularweg entschieden (Art. 390 Abs. 4 StPO), da einerseits Einstimmigkeit vorlag und andererseits keiner der urteilenden Richter eine Beratung verlangte (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 390 StPO). Eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich (Art. 390 Abs. 4 und 5 StPO). 3. Wie bereits ausgeführt, bildeten im vorliegenden Fall ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit der Berufung kann somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Unter Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens (Schmid, StPO-Kommentar, Zürich 2009, N 12 zu Art. 398 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung eines neuen Hauptverfahrens und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 4. Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger in prozessualer Hinsicht unter anderem geltend, die Zeugin B._____ sei trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht einvernommen worden (vgl. Ziffer 5.8 der Berufung). Dazu ergibt sich folgendes: Am 9. August 2012 stellte der Berufungskläger den Beweisantrag (act. 7 der Voristanz), unter anderem sei die Zeugin B._____ einzuvernehmen, da sie als Beifahrerin Fragen zur Ladung im Innern und Äussern, sowie zur Frage, ob die Fotos vor oder nach dem Verschieben der Ladung zwecks Behändigung der Ausweise gemacht wurden, beantworten könne (vgl. Ziffer 5.8 der Berufung). Die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrerseits begehrte die Abweisung der Beweisanträge (act. 11 der Vorinstanz). Mit Verfügung vom 24. September 2013 (act. 12 der

Seite 8 — 19 Vorinstanz) hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin gut. Mit Schreiben vom 7. November 2012 bzw. 24. Januar 2013 bzw. 4. März 2013 (act. 15, 19 und 33 der Vorinstanz) lud der Bezirksgerichtspräsident B._____ ordentlich als Zeugin vor. Am Verhandlungstag teilte das Bezirksgericht der Zeugin indessen fernmündlich mit, dass sie nicht an die Verhandlung kommen müsse (vgl. dazu die Ausführungen des Bezirksgerichtes Maloja im angefochtenen Entscheid Erwägung 5 b) bb) und in der Chronologie vom 11. Juli 2013). Dem Beweisantrag ist dann keine Folge zu geben, wenn die Strafbehörden respektive der Richter im Wege einer antizipierten Beweiswürdigung ohne Willkür in vorweggenommener Würdigung des Beweismittels annehmen konnten, dass ihre auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P. 245/2000 vom 21. Juni 2000; so schon PKG 1993 Nr. 27). Tatsächlich ist die Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung differenziert zu beurteilen: Unproblematisch ist die Antizipation der Beweiseignung dann, wenn sie sich darauf beschränkt, die Beweisgeeignetheit eines konkreten Beweismittels zu würdigen. Lässt sich dartun, dass das konkrete Beweismittel definitiv untauglich ist, den Nachweis der Tatsache zu erbringen, die der Antragsteller unter Beweis gestellt haben will, wäre die Erhebung des Beweises leere Förmlichkeit, die auch durch den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nicht geboten wird. Rechtstaatlich unbedenklich und prozessökonomisch geboten ist, Beweisanträgen dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolgreichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der für die Bildung der Überzeugung des Gerichts bereits erhobenen Beweise schon feststeht. Eine beantragte Beweiserhebung mit der Begründung abzulehnen, das Gericht sei auf der Basis der bereits erhobenen Beweise zum Schluss gekommen, dass die beantragte Beweiserhebung nichts daran ändern würde, dass das Gericht vom Gegenteil dessen überzeugt ist, was die beantragte Beweiserhebung erbringen soll, ist demgegenüber höchst bedenklich (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, N 8 ff. zu Art. 139). Kann im ersten Fall das bis dahin feststehende Ergebnis durch das beantragte Beweismittel nicht geändert werden, so wird im zweiten Fall die - eben bedenkliche - Hypothese aufgestellt, das beantragte Beweismittel werde das Gericht nicht von seiner gegenteiligen Überzeugung abbringen. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt in engen Grenzen eine antizipierte Beweiswürdigung. Sie ist jedenfalls restriktiv zu handhaben. Die Rege-

Seite 9 — 19 lung steht grundsätzlich in einem Konflikt mit der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) und den Regelungen, welche die Offenheit der Beweisführung (rechtliches Gehör, Beweisantragsrechte etc.) garantieren sollen. Zu beachten sind insbesondere Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Sehr problematisch sind die Fälle antizipierter Beweiswürdigung, in denen entweder einem entlastenden Beweismittel die Beweiskraft von vorneherein abgesprochen wird oder aber das Gericht geltend macht, es sei ohnehin bereits vom Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugt (vgl. dazu ausführlich Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-StPO], Basel 2011, N 48 zu Art. 139 StPO). Im Lichte der zitierten Vorgaben ergibt sich Folgendes: Das Bezirksgericht Maloja führt in seinem Urteil (Erwägung 5b) bb) an, aufgrund der Mitteilung des Beschuldigten, er werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen, und weil er dies der Zeugin am Vorabend der Verhandlung auch telefonisch mitgeteilt hatte, sei auf deren Einvernahme verzichtet worden. In der vom Bezirksgericht zuhanden des Kantonsgericht von Graubünden zugestellten Chronologie vom 11. Juli 2013 (act. A. 5.2) wurde per 16. April 2013 festgehalten, die Zeugin B._____ habe um ca. 8:00 Uhr angerufen und gefragt, ob sie kommen müsse, da X._____ sie am Vorabend spät angerufen und mitgeteilt habe, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheine bzw. diese nicht stattfinde. Sie hätten ihr darauf erwidert, dass die Verhandlung stattfinde, sie aber (nach mehrmaligem Bitten ihrerseits) nicht kommen müsse. Dieses Vorgehen erweist sich, wie nachfolgend darzulegen sein wird, als nicht statthaft. Wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, hat das Bezirksgericht Maloja ohne sachlichen Grund von der Einvernahme der Zeugin B._____ abgesehen. Das Bezirksgericht Maloja bzw. dessen Präsident muss indessen selber der Auffassung gewesen sein, dass die Zeugin entscheidrelevante Aussagen zum Fall machen könnte, zumal der Beweisantrag in Sachen Einvernahme der Zeugin B._____ mit Verfügung vom 24. September 2013 gutgeheissen wurde. Einen allfälligen Entlastungszeugen des Berufungsklägers wieder "auszuladen", mit dem Argument, die Zeugin habe darum gebeten, da der Beschuldigte auch nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde, ist nicht statthaft und verletzt den Anspruch des Berufungsklägers auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Die Auffassung der Vorinstanz ist mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Der Beweisantrag

Seite 10 — 19 des Beschuldigten um Einvernahme der Zeugin wurde, wie bereits erwähnt, von Seiten der Vorinstanz gutgeheissen. Anschliessend wurde die Zeugin B._____ ordentlich vorgeladen, womit davon auszugehen ist, dass die Zeugin vom Bezirksgericht als entscheidrelevant eingestuft wurde. Zudem bringt die Vorinstanz keine sachlich vertretbaren Gründe vor, weshalb die Zeugin für die im konkreten Fall materiell-rechtlich zu beurteilende Frage, ob die Ladung im Auto des Beschuldigten rechtsgenüglich transportiert worden ist oder nicht, nun nicht mehr relevant sein soll. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bezirksgericht Maloja einen Entscheid zu Ungunsten des Beschuldigten gefällt hat. Letzterer ist demnach von der Massnahme, eine vermeintliche Entlastungszeugin nicht anzuhören, besonders stark betroffen. Sehr problematisch sind die Fälle antizipierter Beweiswürdigung, wie bereits weiter oben dargelegt, in denen entweder einem entlastenden Beweismittel die Beweiskraft von vorneherein abgesprochen wird oder aber das Gericht geltend macht, es sei ohnehin bereits vom Gegenteil der behaupten Tatsache überzeugt. Im vorliegenden Fall kann eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es aufgrund der Beweislage, wie sie vom Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid in Erwägung 5 b) bb) festgehalten wird, nicht notwendig ist, die Zeugin B._____ zu diesem Thema einzuvernehmen. Man könnte sich sogar die Frage stellen, ob das Verhalten der Vorinstanz nicht noch zusätzlich gegen das Fairnessgebot und gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK) verstossen hat, da sie zunächst explizit die Wichtigkeit der Zeugin nahelegte und danach dennoch eine antizipierte Beweiswürdigung vornahm. Das Gericht kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Wie dargelegt, trifft dies für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Vorinstanz brachte keine sachlich überzeugenden und triftigen Gründe vor, weshalb die Einvernahme der Zeugin B._____ urplötzlich nicht mehr nötig sein soll. Die Begründung, der Beschuldigte sei auch nicht anwesend und die Zeugin habe um die Nichtteilnahme gebeten, vermag in keinster Weise zu überzeugen. Der Anspruch auf Befragung von Zeugen ist Teil des rechtlichen Gehörs, welches seine Grundlage im Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV hat. Die Rüge des Berufungsklägers erweist sich demnach als rechtens. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen somit den Anspruch des Beschuldigten auf das rechtliche Gehör verletzt (BV 29 Abs. 2 und EMRK 6). Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und die Zeugin B._____ vorzuladen sein werden, und zur Fällung

Seite 11 — 19 eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). 5. Auch rügt der Berufungskläger den Umstand, dass er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte bzw. dass das Bezirksgericht seinen Verschiebungsgesuchen nicht entsprochen habe (vgl. Ziffer 5.6 der Berufung). Die Vorinstanz argumentiert, die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf Art. 355 Abs. 2 lit. d StPO beim Bezirksgericht Maloja Anklage erhoben. Das ordentliche erstinstanzliche Verfahren sei damit ausgelöst worden (Art. 328 ff. StPO) und Art. 356 StPO komme nicht zur Anwendung (vgl. Erwägung 2 des angefochtenen Urteils). Der Berufungskläger wiederum bemängelt insbesondere, dass das Bezirksgericht Maloja in den Vorladungen auf Art. 356 Abs. 4 StPO (wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt) verwiesen habe (vgl. Ziffer 5.6 der Berufung). Diese Hinweise waren wohl, wie nachfolgend darzulegen sein wird, falsch. Im vorliegenden Fall geht es bei den vermeintlichen Verfehlungen des Berufungsklägers um Übertretungen i.S.v. Art. 103 StGB (Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG [Art. 71 Abs. 5 aVTS (vgl. gleichlautend heute Art. 71a Abs. 1 VTS, in Kraft seit dem 1. Mai 2012)] und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden. Dies bedeutet e contrario, dass für Übertretungen keine Teilnahmepflicht an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja besteht (vgl. dazu auch Wyder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-StPO], Basel 2011, N 8 zu 336 StPO). Der Beschuldigte war somit auch nicht verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, es sei denn, die Verfahrensleitung habe die persönliche Teilnahme angeordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solcher Hinweis findet sich aber in den Vorladungen nicht (act. 1, 14, 18 und 32 der Vorinstanz). Kommt hinzu, dass zweimal der Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO (act. 1 und 14 der Vorinstanz) und zweimal auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO (act. 18 und 32 der Vorinstanz) enthalten war. In den ersten beiden Vorladungen war ein Hinweis auf Art. 336 Abs. 3 StPO enthalten, welcher in den beiden letzten Vorladungen dann fehlte; in den beiden letzten Vorladungen war dann unter Hinweis auf Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO die Formulierung von Art. 356 Abs. 4 StPO enthalten. Dazu

Seite 12 — 19 gilt es aber festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO erhoben hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Erwägung 2 des angefochtenen Urteils), dass im vorliegenden Fall kein Abwesenheitsverfahren durchzuführen war, ist - zumal die Verfahrensleitung eine persönliche Teilnahme nicht anordnete - indessen nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die von der Verfahrensleitung in den Vorladungen fälschlicherweise angeführten Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO nichts. Im konkreten Fall ist jedoch, wie vorstehend in Erwägung 4 dargelegt, die Hauptverhandlung nochmals durchzuführen, womit dem berufungsklägerischen Anliegen ohnehin Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz wird eine Vorladung erlassen, welche keinen Hinweis auf Art. 336 Abs. 1 lit. a und Art. 356 Abs. 4 StPO enthält und zudem darauf achten, dass sie klare und widerspruchsfreie Hinweise enthält und sich klar darüber äussert, ob der Beschuldigte anwesend sein muss (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO) oder ob er dispensiert werden kann (Art. 336 Abs. 3 StPO). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es der Berufungskläger grundsätzlich selber zu vertreten hat, dass er nicht an der Hauptverhandlung teilnahm. So teilte er mit Schreiben vom 10. April 2013 dem Bezirksgericht bereits mit, dass er, falls das Gericht seinem Gesuch um Verschiebung des Termins am 16. April 2013 nicht entsprechen würde, er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde (act. 40 der Vorinstanz). 6. Ferner rügt der Berufungskläger, dass keine formelle Einzeleinvernahme des Polizeibeamten als Zeuge stattgefunden habe. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Graubünden hätte zunächst E._____ in einer Einzeleinvernahme befragen müssen und erst anschliessend die Konfronteinvernahme durchführen dürfen, mit der Begründung, dass sich die zu konfrontierenden Personen vorher auf eine bestimmte Aussage festgelegt haben müssen. Daraus will der Berufungskläger die Unverwertbarkeit der Aussagen des Belastungszeugen E._____ ableiten (vgl. Ziffer 5.3 der Berufung). Die Staatsanwaltschaft Graubünden hält demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2013 fest, die Standpunkte des Berufungsklägers und des Polizeibeamten E._____ seien bereits vor der Konfronteinvernahme bekannt und aktenkundig gewesen. Dies sei sowohl dem Polizeirapport vom 8. Oktober 2010 als auch den vorausgegangenen Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird vom Bezirksgericht Maloja die Frage zu beantworten sein, ob Art. 146 Abs. 1 StPO als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift zu be-

Seite 13 — 19 trachten ist oder nicht. Darüber herrscht in der Lehre keine einhellige Meinung (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 ff. zu Art. 146 Abs. 1 StPO und N 7 zu Art. 146 Abs. 2 StPO; a.M. Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 146 StPO, der Art. 146 Abs. 1 StPO als Ordnungsvorschrift betrachtet). Grundsätzlich darf eine Konfrontationseinvernahme erst im Anschluss an die Einzeleinvernahmen erfolgen und jene auch nicht ersetzen, weil sich die zu konfrontierenden Personen zunächst einmal auf eine bestimmte Aussage festgelegt haben müssen. Wird ohne vorgängige Einzeleinvernahmen ohne bzw. ohne Kenntnis von bestimmten Aussagen direkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, kann allenfalls ein Verstoss gegen Abs. 1 vorliegen (Godenzi, a.a.O., N 7 zu Art. 146 Abs. 2 StPO). Schmid (a.a.O., N 1 ff. zu Art. 146 StPO) hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Ausgangspunkt von Art. 146 Abs. 1 StPO das Bedürfnis sei, die zu einem bestimmten Sachverhalt zu befragenden Personen im Interesse der Wahrheitsfindung getrennt (und auch in Abwesenheit anderer) einzuvernehmen. Nach der Ordnungsvorschrift von Art. 146 Abs. 1 StPO bestehe demgemäss kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen usw., bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen usw. anwesend zu sein. Dazu gilt es anzumerken, dass, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 9. September 2013 zu Recht festhält, die Standpunkte des Beschuldigten (act. 3.3 und 4.1 der Vorinstanz) als auch des Polizeibeamten E._____ (act. 3.1 und 2 der Vorinstanz) bereits vor der Konfronteinvernahme (act. 4.5 der Vorinstanz) bekannt und aktenkundig waren. Dabei ist insbesondere auf die Ausführungen im Polizeirapport vom 8. Oktober 2010 (act. 3.1 der Vorinstanz) zu verweisen, weshalb die Auffassung von Schmid, wonach Art. 146 Abs. 1 StPO als Ordnungsvorschrift zu betrachten ist, im konkreten Fall den Vorzug verdient. 7. Auch rügt der Berufungskläger, er sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2010 nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht (recte: Aussageverweigerungsrecht) gegenüber dem Polizisten E._____ aufmerksam gemacht worden (vgl. Ziffer 5.1 der Berufung). a) Im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht ist in erster Linie von Bedeutung, ob die Polizei von Gesetzes wegen gehalten war, den Angeschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären. Gemäss kantonalem Recht bestand keine derartige Verpflichtung (Art. 88 StPO). Indessen sieht Art. 31 Abs. 2 BV vor, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf hat, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu

Seite 14 — 19 machen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zählt zu der Wendung „ihre Rechte“ auch das Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person. Somit ergibt sich die Pflicht der Behörde, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären, direkt aus der genannten Verfassungsbestimmung. Allerdings bezieht sich der Aufklärungsanspruch der beschuldigten Person nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf Personen, denen die Freiheit entzogen wird (vgl. BGE 130 I 126, 129 ff. mit weiterführenden Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur). b) Fraglich und zu beurteilen ist somit, ob auch eine – wie im vorliegenden Fall – nicht festgenommene Person einen Anspruch auf Aufklärung über das ihr zustehende Recht zur Aussageverweigerung besitzt. Die herrschende Lehre befürwortet einen entsprechenden Anspruch (so Flachsmann/Wehrenberg, Aussageverweigerungsecht und Informationspflicht, SJZ 2001, S. 313 ff., S. 318; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 154 N. 15a; Vest/Eicker, Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot. Zugleich eine Besprechung von BGE 130 I 126, AJP 2005, S. 883 ff., S. 886 f.). Die Autoren leiten einen solchen Anspruch auch aus Art. 32 Abs. 2 BV her, der in einem engen Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 BV steht. Art. 32 Abs. 2 BV verankert den Anspruch der angeklagten Person, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, und hält ähnlich wie Art. 31 Abs. 2 BV fest, dass die angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte, zu denen auch das Aussageverweigerungsrecht zählt, wahrnehmen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie unverzüglich über diese Rechte informiert wird. Unter den Begriff „angeklagte Person“ fällt dabei die beschuldigte Person schlechthin, ungeachtet dessen, ob ihr ein Freiheitsentzug droht oder nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass nicht nur die festgenommene beschuldigte Person, sondern auch die nicht festgenommene beschuldigte Person einen Aufklärungsanspruch besitzt und die ermittelnde Behörde die Orientierungspflicht zu beachten hat (vgl. zum Ganzen das Urteil SK1 09 18/19 der I. Strafkammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 14. Juli 2009 E. 5). Steht demnach fest, dass der einvernehmende Polizist am 24. August 2010 durch den unterbliebenen Hinweis auf das Recht auf Aussageverweigerung die Aufklärungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob die Aussagen vor E._____ prozessual verwertbar sind oder nicht. Diese Frage wird von der Lehre unterschiedlich

Seite 15 — 19 beantwortet (dazu ZR 105 [2006] Nr. 45, S. 208 ff., S. 216 f.). Das Bundesgericht vertritt diesbezüglich wie auch ein Teil der Lehre eine differenzierte Auffassung. Aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht erachtet es Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechtes gemacht wurden, grundsätzlich als nicht verwertbar, verneint allerdings ausdrücklich ein absolutes Verwertungsverbot. Ausnahmen vom Verwertungsverbot sollen gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung je nach konkretem Einzelfall möglich sein, etwa, wenn die beschuldigte Person ihr Schweigerecht gekannt hat, so insbesondere, wenn sie in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters angehört bzw. einvernommen worden ist, oder wenn das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung bzw. Aufklärung einer Straftat das private Interesse des Beschuldigten überwiegt (dazu BGE 130 I 126. 131 f.). Durchgreifende Gründe, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen, sind nicht erkennbar, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann (vgl. ausführlich PKG 2008 Nr. 8 E. 4a). In Würdigung des soeben Festgehaltenen ergibt sich was folgt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten am 24. August 2010 erfolgte, was wiederum heisst, dass die im konkreten Fall zu beurteilende Frage, ob die Aussagen vor dem Polizeibeamten E._____ verwertbar sind oder nicht, nach altem Recht, also noch vor der Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung, zu beantworten ist. Dabei gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger ein promovierter Jurist und patentierter Rechtsanwalt ist. Er gilt somit nicht als belehrungsbedürftig. Unter diesen Umständen sind die bei der Polizei gemachten Aussagen ohne weiteres zu verwerten, auch wenn der Berufungskläger zu Beginn der Einvernahme nicht ausdrücklich auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sein sollte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 18. April 2011 (act. 4.1) formell befragt und auf das Schweigerecht hingewiesen wurde. 8. Bleibt noch auf folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht ergänzte seine in BGE 134 IV 328 E. 2.1 begründete Rechtsprechung, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (aArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne dieser Bestimmung sind neu nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen. Seine ausführlichen Erwägungen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen (BGE 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012): Es bestehen keine sachlichen Gründe, vom klaren Wortlaut abzuwei-

Seite 16 — 19 chen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem auch aus der Botschaft des Bundesrates erkennbaren Zweck der Bestimmung, wonach im Rechtsmittelverfahren die Verjährung nicht mehr eintreten soll, sowie aus dem Gebot der Gleichbehandlung, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende erstinstanzliche Urteile erfasst (E. 1.5.9). Ein Strafbefehl ist nur dann ein erstinstanzliches Urteil, wenn er in Rechtskraft erwächst (BGE 133 IV 116, 135 IV 196). Dagegen wird die Strafverfügung gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) einem Urteil gleichgesetzt, da diese auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird (BGE 133 IV 116, 135 IV 196). Die Regelung ist auch auf Übertretungen anwendbar (vgl. zum Ganzen Hug, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 8 ff. zu Art. 97 Abs. 3 StGB). Zur Strafverfügung als verjährungsrechtliches Urteil hatte das Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6S.555/2006 vom 23.03.2007 E. 9.4.1) schon früher zu entscheiden. In Bezug auf die Verjährung stellte sich die Frage, ob eine angefochtene Strafverfügung nach Art. 70 VStR einem erstinstanzlichen Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB) gleichzustellen sei: Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) somit Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung (Art. 70 VStrR) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB zu subsumieren. Für das geltende Recht ändert sich daran aber nichts (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährungsfrist hört gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB mit dem erstinstanzlichen Urteil auf zu laufen, unabhängig von allfälligen Rechtsmitteln, ob sie nun die Rechtskraft hemmen oder nicht. Von diesem Tag an kann keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten. Damit wird die Diskussion über die Wirkung verschiedener Rechtsmittel auf die Verjährung hinfällig. Es ist auch nicht mehr möglich, mittels Rechtsmittelverfahren die Verjährung herbeizuführen. Als Urteil gilt auch das Kontumazialurteil (vgl. dazu Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 97 ZGB mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass nach Ausfällung eines erstinstanzlichen Entscheids keine Verfolgungsverjährung mehr eintritt, auch nicht, wenn der erstinstanzliche Entscheid nach Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.1). Im konkreten Fall hat das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden am 13. Juli 2011, mitgeteilt am 15. Juli 2011, eine Strafverfügung

Seite 17 — 19 erlassen, welche die Verjährung unterbrochen hat (vgl. act. 1/11 der Staatsanwaltschaft). Davon abgesehen ist im konkreten Fall auch das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 16. April 2013, mitgeteilt am 10. Juni 2013, vor Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist ergangen. Entscheidend ist einzig, dass auch mit Kassation dieses Urteils die Verjährung nicht mehr weiterlaufen kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4). 9.a) In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt. Diese gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 - 434 StPO. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für den Berufungskläger aufwenden musste. Zu beachten ist die kantonale Gesetzgebung zu den Anwaltstarifen. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Der Berufungskläger hat im konkreten Fall keine Honorarnote eingereicht, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Der Berufungskläger hat eine unüblich ausschweifende Berufungsbegründung eingereicht, die den Rahmen des Angemessenen bei weitem übersteigt. So hält er denn einleitend gleich selber fest, das Berufungsgericht möge die Ausführlichkeit der Rechtsschrift, die Wiederholungen und die etwas ver-

Seite 18 — 19 wirrliche Akturierung entschuldigen (vgl. Ziffer 2, der Berufung). Wie soeben erwähnt, ist lediglich der notwendige Aufwand zu entschädigen. Der Kanton Graubünden hat somit den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2013 25 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2013 SK1 2013 25 — Swissrulings