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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2013 SK1 2012 58

21. August 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,776 Wörter·~44 min·5

Zusammenfassung

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 58 [nicht mündlich eröffnet] 26. August 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. Oktober 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1970 in O.1_____ geboren. Er wuchs zusammen mit einer Schwester bei den Eltern in O.2_____ auf, wo er sechs Jahre die Primarund vier Jahre die Sekundarschule besuchte. Nach Schulabschluss begann er in O.2_____ eine Ausbildung zum Plattenleger, welche er nach drei Jahren mit Erfolg abschloss. Seither arbeitet er vorwiegend im angestammten Beruf. Seit dem 1. Mai 2011 arbeitet X._____ im Stundenlohn bei der A._____ in O.1_____ als Plattenleger. Im Winter betreibt er die Schneebar auf O.3_____. Derzeit erzielt er einen Nettomonatslohn von ca. Fr. 6‘500.-- bis Fr. 7‘000.--. Im Winter verdient er monatlich netto jeweils etwa Fr. 3‘000.--. X._____ hat weder Schulden noch Vermögen. 1995 heiratete er B._____. Diese Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Er hat zwei Kinder, welche bei der Mutter leben. An den Unterhalt der Kinder und der Ex-Frau muss X._____ monatlich Fr. 2‘200.-- bezahlen. Weitere Unterhaltspflichten bestehen nicht. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde X._____ vom Kreispräsidenten O.2_____ im Jahr 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und im Jahr 2009 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Auch im SVG- Massnahmenregister ist X._____ mehrere Male verzeichnet. So wurde ihm vom 27. Juli 2000 bis 26. Oktober 2000 sowie vom 8. März 2005 bis 7. März 2006 wegen Angetrunkenheit und vom 20. März 2010 bis 19. September 2010 wegen Übermüdung, Sekundenschlaf, jeweils der Führerausweis entzogen. B. Am 27. Juni 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Verletzung von Verkehrsregeln eine Strafuntersuchung. Am 11. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift vom selben Tag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Am 18. Dezember 2010 begab sich X._____ zwischen 16.00 und 17.00 Uhr ins Bistro C._____ an der S.1_____ in O.2_____. In den folgenden Stunden konsumierte er im erwähnten Lokal eine nicht näher bekannte grössere Menge alkoholischer Getränke und verliess das Gebäude um etwa 22.30 Uhr in erheblich alkoholisiertem offensichtlich nicht mehr fahrfähigem Zustand. Sodann setzte sich der Beschuldigte in Kenntnis des zuvor konsu-

Seite 3 — 25 mierten Alkohols mit einem Blutalkoholgehalt von über 0.8 Gewichtspromille ans Steuer seines in unmittelbarer Nähe abgestellten Personenwagens Mitsubishi Lancer 1600, Kontrollschilder GR _____, um damit zu seinem Studio an den S.2_____ in O.2_____ zu fahren. Nun lenkte X._____ gegen 22.40 Uhr sein Auto via S.3_____ in den S.2_____. Dabei missachtete er bewusst das auf dieser Strecke bestehende und signalisierte Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14). Wenige Meter vor der erwähnten Verbotstafel fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h auf den zu Fuss in gleicher Richtung gehenden D._____ zu. Als Letztgenannter dies realisierte, musste er sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen; anderenfalls wäre es auf der schneebedeckten Strasse zur Kollision zwischen Fahrzeug und Fussgänger gekommen. Ungeachtet dieses Vorfalls setzte X._____ die Fahrt auf dem weiterhin schneebedeckten und nunmehr schmaleren Weg ungebremst fort, obwohl D._____ gegen die Fahrzeugheckscheibe klopfte, um den Fahrer auf den voraus gehenden Hund aufmerksam zu machen. In der Folge fuhr der Beschuldigte praktisch ohne seitlichen Abstand mit mindestens 20 km/h an dem ganz am rechten Wegrand bzw. dem dortigen Schneewall stehenden Hund vorbei. Einige Meter weiter vorne fuhr X._____ auf dem schneebedeckten S.2_____ mit nicht den Verhältnissen angepasster bzw. zu hoher Geschwindigkeit maximal einen Meter neben der Fussgängerin E._____ vorbei. Diese hatte aufgrund der Situation ihren Hund gerade noch am Halsband ergreifen und ganz an den linksseitigen Schneewall stehen können. Schliesslich stellte X._____ sein Fahrzeug gegenüber des S.2_____ ab.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2012, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2012 vorgeladen wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Schlussanträge: „1. X._____ sei schuldig zu sprechen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür sei er zu verurteilen: Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entspricht CHF 4‘500.00. Zur Bezahlung einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Die Probezeit gemäss Urteil des Kreispräsidenten O.2_____ vom 18.11.2009 sei um 2 Jahre zu verlängern. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, seinerseits stellte folgende Schlussanträge:

Seite 4 — 25 „1. Freispruch. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D. Gegen das am 4. Oktober 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 5. Oktober 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liess X._____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 Berufung anmelden, woraufhin das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 21. Dezember 2012 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 4‘500.00, und b) einer Busse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 1 Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Probezeit gemäss Urteil des Kreispräsidenten O.2_____ vom 18. November 2009 wird um 2 Jahre verlängert. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4‘236.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2‘736.00, Gerichtsgebühren CHF 1‘500.00) gehen zu Lasten X._____. X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 100.00 unbedingte Geldstrafe CHF 4‘500.00 Verfahrenskosten CHF 4‘236.00 Total CHF 8‘836.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ E. Mit Berufungserklärung vom 21. Januar 2013 stellte X._____ folgende Anträge: „1. Es sei das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichtes des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 04. Oktober 2012 vollumfänglich aufzuheben und der Angeklagte X._____ in allen Punkten freizusprechen.

Seite 5 — 25 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0 % MWSt zulasten des Angeschuldigten X._____.“ F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 verzichtete auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO mit dem Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Berufungskläger auf, bis spätestens am 6. März 2013 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. H. Die schriftliche Berufungsbegründung vom 5. März 2013 ging innert der angesetzten Frist am 6. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. I. In ihrer Berufungsantwort vom 27. März 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. J. Mit Verfügung vom 5. April 2013 erklärte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Schriftenwechsel für geschlossen. K. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem

Seite 6 — 25 erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 4. Oktober 2012 mündlich eröffnete und am 5. Oktober 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 11. Oktober 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 21. Dezember 2012, welches X._____ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Januar 2013 in Empfang nahm (act. D.3.1) , reichte er alsdann fristgemäss am 21. Januar 2013 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selbst ein Urteil fällen, weshalb eine Rückweisung nicht erforderlich ist.

Seite 7 — 25 2. In Würdigung der sich bei den Akten befindlichen Zeugenaussagen erachtete es das Bezirksgericht Prättigau/Davos als erstellt, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Angaben in der Anklageschrift zugetragen haben müsse, und befand den Berufungskläger in der Folge des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig. Der Berufungskläger macht der Vorinstanz in seiner begründeten Berufungserklärung den Vorwurf, aufgrund dürftiger Unterlagen und Beweiserhebungen entschieden zu haben. Auf der Basis lückenhafter Ermittlungen sowie nicht beweisrelevanter Umstände könne aber kein Schuldspruch erfolgen. Namentlich sei die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, nämlich ob er (der Berufungskläger) tatsächlich sein Fahrzeug gefahren habe, bis heute eindeutig nicht stichhaltig beantwortet und nachgewiesen. Es fehlten jegliche Beweise und jegliche einigermassen vernünftig dargelegte Rückschlüsse im Rahmen der Beweiserhebung. Dem Berufungskläger könne das Fahren in fahrunfähigem Zustand nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch die Aussagen der Zeugen E._____ und D._____ seien vage und hätten den Täter nicht identifizieren können. Die Abklärungen der Polizei seien äusserst unklar und die Aussagen der weiter einvernommenen Zeugen gäben überhaupt keinen Hinweis auf die dem Berufungskläger zur Last gelegte Tat; die Vorinstanz stütze sich nur auf Mutmassungen ab. Selbst im schriftlich begründeten Urteil könne dem Berufungskläger die Tat nicht stringent bewiesen werden. So habe keiner der einvernommenen Zeugen gesehen, wie der Berufungskläger in sein Fahrzeug eingestiegen sei, keiner habe ihn fahrend am Steuer seines Fahrzeugs gesehen und erkannt und keiner habe gesehen, wie er aus dem Fahrzeug ausgestiegen und in das Haus hineingegangen sei. Der Nachweis der Tat sei damit keinesfalls erbracht; gestützt auf die Regel „in dubio pro reo“ müsse der Berufungskläger freigesprochen werden. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ausgehend vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung stehe fest, dass im vorliegenden Verfahren zwei Personen unabhängig voneinander glaubwürdig den Aufenthalt des Berufungsklägers im Bistro C._____ in O.2_____ festgehalten und auch die Länge des Aufenthalts plausibel dargelegt hätten. Es gebe keine vernünftige Erklärung dafür, warum die Aussagen von E._____ und F._____ nicht zutreffen sollten. Im Gegensatz zu den genannten Zeugen habe der Berufungskläger bereits aufgrund seines schwer angeschlagenen automobilistischen Leumunds allen Grund dazu

Seite 8 — 25 gehabt, seinen Bistro-Aufenthalt um einige Stunden zu verkürzen. Nur dadurch habe er sich überhaupt eine Möglichkeit ausrechnen könne, die um ca. 22.40 Uhr mit seinem Fahrzeug verübten SVG-Verstösse einer anderen Person anzulasten. Mit dem Bestreiten seines Aufenthalts im Bistro C._____ bis 22.30 Uhr habe der Berufungskläger erst recht Anlass gegeben, seine übrigen Schilderungen mit dem Aufenthalt in O.4_____ und mit der möglichen Entwendung des Fahrzeugs durch eine Drittperson als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass es aufgrund der Aktenlage in Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung keine Zweifel geben könne, dass einzig und allein der Berufungskläger als Lenker seines Fahrzeugs für die Fahrt vom 18. Dezember 2010 vom Bistro C._____ zum S.2_____ in Frage komme. Demzufolge sei er von der Vorinstanz auch zu Recht schuldig gesprochen worden. Schliesslich erweise sich die Kritik des Berufungsklägers an die Adresse der Kantonspolizei als ungerechtfertigt. Diese habe zwecks Eruierung des Fahrzeuglenkers unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips die erforderlichen Abklärungen vorgenommen und nach den im Bistro C._____ erhaltenen Informationen vorerst einmal davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Lenker sowie auch beim Halter des Fahrzeugs um den Berufungskläger handle. 3.a. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-

Seite 9 — 25 heit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge-

Seite 10 — 25 samtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c. Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 45 E. 2.a S. 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 4.a. Angesprochen auf den Abend des 18. Dezember 2010 gab der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 22. Dezember 2010 zu Protokoll, er habe um 20.27 Uhr den Zug Richtung O.4_____ bestiegen. Dort sei er um ca. 20.55 Uhr angekommen und zu seiner Freundin gegangen, wo er um ca. 21.15 Uhr angekommen sei. Er wisse nicht, wer sein Fahrzeug an besagtem Abend gelenkt habe; offenbar sei es während dieser Zeit entwendet worden (act. 3.4, S. 2 f.). In späteren Einvernahmen variierte zwar der Zeitpunkt der Abfahrt des Zuges, welcher einmal um 20.34 Uhr (act. 3.8, S. 1) und ein anderes Mal um 20.30 Uhr bzw. 20.28 Uhr (act. 3.9, S. 2) gewesen sein soll, ansonsten blieb der Berufungskläger jedoch stets beim Inhalt seiner ersten Aussage. Dies gilt namentlich in Bezug darauf, dass er sein Fahrzeug am fraglichen Abend nicht gelenkt habe und er auch nicht wisse, wer sonst es gelenkt haben könnte, er jedoch nach wie vor davon ausgehe, dass sein Fahrzeug im betreffenden Zeitraum entwendet worden sei. Er selbst habe sich zum fraglichen Zeitpunkt jedenfalls gar nicht mehr in O.2_____ aufgehalten. Diese Darstellung steht nun aber in offensichtlichem Widerspruch zu den übrigen Aussagen der einvernommenen Zeugen. So gab E._____, Serviceangestellte im Bistro C._____, zunächst an, den Berufungskläger zu kennen, da es sich bei ihm um einen Stammgast handle. Hinsichtlich der Anwesenheitsdauer des Berufungsklägers am fraglichen Abend gab sie zu Protokoll, dass dieser das Restaurant zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr betreten und zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr verlassen habe. Dieser Zeitspanne sei sie sich ziemlich sicher; zwar könne sie es nicht auf die Viertelstunde genau sagen, aber in diesem Bereich sollte es gewesen sein (act. 3.5, S. 1

Seite 11 — 25 f.). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 29. August 2011 sagte E._____ sodann aus, dass sie an diesem Tag um 16.00 Uhr mit der Arbeit begonnen und der Berufungskläger kurz darauf das Lokal betreten habe. In der Folge präzisierte sie unter Vorhalt des polizeilichen Befragungsprotokolls der ersten Einvernahme ihre damalige Aussage dahingehend, als die Polizei zwischen 23.45 Uhr und Mitternacht das Lokal betreten und der Berufungskläger das Lokal ziemlich genau eine Stunde zuvor verlassen habe. Mit Sicherheit habe er das Lokal aber nicht vor ca. 22.15/22.20 Uhr verlassen (act. 3.11, S. 4). F._____ gab zu Protokoll, dass er sich am fraglichen Abend von ca. 21.00 Uhr bis ca. 23.30 Uhr im Bistro C._____ aufgehalten habe. Der Berufungskläger sei bereits im Bistro gewesen, als er gekommen sei, und habe dieses um ca. 23.00 Uhr verlassen. Auf die Frage, ob er sich sicher sei, dass der Berufungskläger das Bistro um ca. 23.00 Uhr verlassen habe und nicht bereits vorher, gab er an, es könne vielleicht 22.50 Uhr gewesen sein, aber nicht viel früher (act. 3.6, S. 2; vgl. auch act. 3.10, S. 4). Aufgrund dieser beiden Aussagen hat es die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Abend des 18. Dezember 2010 entgegen seiner eigenen Darstellung nicht um ca. 20.30 Uhr den Zug nach O.4_____ bestiegen und den Abend bei seiner Freundin verbracht, sondern sich stattdessen bis um ca. 22.30 Uhr in der Bar C._____ aufgehalten hat. Beide Zeugen haben unabhängig voneinander bestätigt, um welche Zeit der Berufungskläger das Lokal ungefähr verlassen hat. Jedenfalls ist aufgrund dieser Aussagen ausgeschlossen, dass sich der Berufungskläger um 21.15 Uhr bei seiner Freundin in O.4_____ befunden hat. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausführt, gibt es in der Tat keine vernünftige Erklärung, weshalb die Aussagen von E._____ und F._____ nicht zutreffen sollten. Auch in seiner Berufungserklärung unternimmt der Berufungskläger nicht einmal den Versuch, die betreffenden Aussagen zu widerlegen oder auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchem Grund die beiden Personen vorliegendenfalls die Unwahrheit sagen sollten. Davon ist denn auch nicht auszugehen, hat doch namentlich F._____ anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger ein ziemlich guter Kollege von ihm sei (act. 3.6, S. 3). b. In zeitlicher Hinsicht decken sich die vorerwähnten Aussagen überdies ohne weiteres mit derjenigen von D._____. Dieser sagte aus, er sei am fraglichen Abend nach dem Abendessen um ca. 22.33 Uhr mit seinem Hund laufen gegangen. Dafür sei er von der Wohnung seiner Schwiegereltern an der S.4_____ auf die dortige Verbindungsstrasse zum S.2_____ gegangen und mit seinem Hund in Richtung S.2_____ gelaufen. Dort habe er einem vom Bahnhof herkommenden

Seite 12 — 25 Fahrzeug mit einem Satz zur rechten Seite ausweichen müssen. Unmittelbar danach sei er dem Fahrzeug nachgerannt und habe mit der flachen Hand an die Heckscheibe geklopft und geschrien, er solle anhalten, da sich weiter vorne auf der Fahrbahn sein Hund befunden habe. Darauf habe der Lenker des Personenwagens jedoch nicht reagiert. Sein Hund habe sich im letzten Moment auf die rechte Strassenseite in den Schnee gedrückt, ansonsten wäre er sicherlich angefahren worden. Der Fahrzeuglenker habe während des ganzen Vorfalls in unvermindertem Tempo und ohne Reaktion auf die Vorfälle seine Fahrt fortgesetzt. Er sei dem Fahrzeug hinterhergerannt, da er perplex gewesen sei, dass der Fahrer nicht angehalten habe. Als er auf Höhe seines Hundes gewesen sei, habe er weiter vorne eine Frau gesehen, welche ihren Hund an sich gedrückt habe (act. 3.2, S. 1 f.; 3.13, S. 4). Bei dieser Frau handelte es sich um E._____, welche ebenfalls als Zeugin einvernommen wurde. Ihrer Aussage zufolge sei sie vom Hundeauslauf auf dem Heimweg gewesen und habe sich auf dem S.2_____ befunden, als sie plötzlich hinter sich einen Schrei gehört und sich dann in diese Richtung umgedreht habe. Da habe sie ein Fahrzeug kurz vor der Brücke mit grossem Tempo auf sie zufahren gesehen. Sie habe ihren Hund am Halsband gepackt, ihn sofort zu sich gezogen und sei ganz an den Wegrand gestanden. Das Fahrzeug sei ungebremst und mit hohem Tempo an ihr vorbeigefahren, wobei der Abstand zwischen ihr und dem Fahrzeug etwa 50-60 cm bzw. ungefähr einen Meter betragen habe (act. 3.3, S. 1; 3.14, S. 4). Sowohl D._____ als auch E._____ sagten in der Folge übereinstimmend aus, dass es sich beim besagten Fahrzeug um einen weissen Kombi älteren Modells bzw. einen weissen Wagen nicht mehr ganz neuen Modells gehandelt und das Kontrollschild mit 58 bzw. GR 58 angefangen habe (vgl. act. 3.2, S. 2; 3.3, S. 3; 3.13, S. 5). Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Berufungskläger Halter eines Mitsubishi Lancer 1600 mit der Kontrollschildnummer GR_____ (act. 3.1, S. 2). Den Aussagen letztgenannter Zeugen lässt sich alsdann entnehmen, dass der betreffende Fahrzeuglenker das Fahrzeug schliesslich gegenüber dem S.2_____ abgestellt habe, worauf sich eine Person über den S.2_____ in Richtung H._____ begeben habe (act. 3.2, S. 2; 3.3, S. 1 f.; 3.14, S. 4), wo der Berufungskläger eigener Aussage zufolge zum damaligen Zeitpunkt in der Tat ein Studio bewohnt hat (act. 3.4, S. 1; vgl. auch act. 3.1, S. 3). Weshalb eine dem Berufungskläger unbekannte Person zunächst dessen Fahrzeug entwendet und sich anschliessend auch noch in dessen Wohnung begeben haben sollte, ist absolut nicht nachvollziehbar. Etwas Derartiges vermag sich dem angerufenen Gericht denn auch nicht zu erschliessen.

Seite 13 — 25 c. Aufgrund der im Recht liegenden Zeugenaussagen sowie der darin enthaltenen, detaillierten, übereinstimmenden und widerspruchsfreien Darstellungen namentlich in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse am fraglichen Abend sowie hinsichtlich der Örtlichkeit des betreffenden Vorfalls ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es unter diesen Umständen erstellt sei, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Angaben in der Anklageschrift zugetragen haben müsse (angefochtenes Urteil, E. 3 S. 7), nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Berufungsklägers wirken unglaubhaft und müssen daher als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Selbst seine damalige Lebenspartnerin G._____ konnte nicht mit Sicherheit bestätigen, dass er sich am fraglichen Abend bei ihr aufgehalten hat (act. 3.7, S. 2), wobei es diesbezüglich zu berücksichtigen gilt, dass deren Einvernahme erst rund einen Monat nach dem betreffenden Ereignis stattgefunden hat. Nichts desto trotz haben die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände grösstenteils appellatorischen Charakter. Der Berufungskläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sichtweise zu wiederholen, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis unhaltbar sein sollte. In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung ist folglich auf die – grundsätzlich – zutreffende Darstellung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift abzustellen. Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. Es kann in diesem Zusammenhang sodann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Der Berufungskläger kritisiert im Weiteren sowohl das Vorgehen der Polizei als auch dasjenige der Staatsanwaltschaft. Obschon die Polizei auf die Anzeigen von D._____ und E._____ offensichtlich sofort reagiert habe und eine Stunde nach dem angeblichen Fehlverhalten des Berufungsklägers aktiv geworden sei, habe sie das Fahrzeug nur bestaunt. Hingegen sei sie nicht auf die Idee gekommen, abzuklären, ob der Motor noch warm gewesen und ob damit zuvor gefahren worden sei. Weiter sei im Polizeirapport nicht aufgeführt, ob die Polizei den Berufungskläger in seiner Wohnung gesucht habe. Er sei erst am Sonntagnachmittag telefonisch kontaktiert worden. Auch die Staatsanwaltschaft sei im ganzen Untersuchungsverfahren nicht weiter gekommen. Vielmehr seien Personen einvernommen worden, die zwar viel Anderweitiges zu sagen gehabt hätten, in Bezug auf den eigentlichen Tatvorgang jedoch nichts Konkretes hätten aussagen können. Insgesamt lägen viele indirekte Hinweise und Vermutungen vor. Aufgrund der in sich stimmigen, widerspruchsfreien und deshalb in jeder Hinsicht glaubhaften Zeugenaussagen von D._____ und E._____ hat es vorliegend als erstellt zu gelten, dass sich der Berufungskläger am fraglichen Abend mit seiner Fahrweise der

Seite 14 — 25 groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG) einerseits sowie der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG) andererseits schuldig gemacht hat. Der Berufungskläger vermag in seiner Berufungsschrift nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich falsch sein sollte. Insofern erweist sich auch die Rüge, die Polizei habe es unterlassen, anhand der Temperatur des Fahrzeugmotors abzuklären, ob damit zuvor gefahren worden sei, als unbegründet. Dass dem so war, gilt aufgrund der Zeugenaussagen von D._____ und E._____ als erstellt, weshalb von einer entsprechenden Überprüfung der Motorwärme abgesehen werden konnte. Diese Rügen sind mithin unbehelflich und der Berufungskläger ist damit nicht zu hören. Auch die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers durch die Vorinstanz ist korrekt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einige ergänzende Bemerkungen, insbesondere zum Abstand, scheinen an dieser Stelle aber dennoch angezeigt, zumal sich die Vorinstanz mit dieser Thematik nur äusserst rudimentär auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 8 f.). a. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. So hat der Fahrzeugführer langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder Splitt bedeckt ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Ferner ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Gemäss letztgenannter Bestimmung ist in allen Situationen – also immer – ein genügender Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern zu halten, damit diese nicht gefährdet oder behindert werden. Diese Abstandsregel gilt auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren. Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann dabei nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 35 und N 45 zu Art. 34 SVG).

Seite 15 — 25 b. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit weiteren Hinweisen). c. Bei Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der nicht abgeschirmten Fussgänger (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005, E. 2.3). Der Berufungskläger hat diese Abstandsregel in schwerwiegender Weise missachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist er auf der schneebedeckten Fahrbahn mit einer den Strassenverhältnissen keinesfalls angemessenen Geschwindigkeit auf die beiden Fussgänger zugefahren. Während D._____ dem Fahrzeug des Berufungsklägers nur noch mit einem Satz zur rechten Seite auszuweichen vermochte, andernfalls es wohl zu einer Kollision gekommen wäre (act. 3.2, S. 1; 3.13, S. 4), gelang es auch E._____ gerade noch, ihren Hund am Halsband zu packen und ganz an den Wegrand zu stehen, bevor das Fahrzeug des Berufungsklägers ungebremst und mit hohem Tempo an ihr vorbeifuhr, wobei der Abstand zwischen ihr und dem Fahrzeug zwischen einem halben und einem ganzen Meter betragen haben soll (act. 3.3, S. 1; 2.14, S. 4). Letztlich ist es einzig und allein deren Reaktionsvermögen zu verdanken, dass das rücksichtslose Fahrverhalten des Berufungsklägers keine möglicherweise gravierenden Konsequenzen zu zeitigen vermochte. Es bestand mithin eine konkrete ernstliche Gefahr für die Sicherheit von D._____ und E._____ sowie für deren Hund, womit der qualifi-

Seite 16 — 25 zierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver Hinsicht offensichtlich erfüllt ist. Auch in subjektiver Hinsicht muss dem Berufungskläger unter den gegebenen Umständen aufgrund seiner rücksichtslosen Fahrweise ein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Selbst als D._____ seinem Fahrzeug hinterhergerannt und an dessen Heckscheibe geklopft hat, um ihn auf den weiter vorne befindlichen Hund aufmerksam zu machen, hat er keine Anstalten gemacht, seine Fahrt zu verlangsamen. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nach dem Gesagten somit zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Aufgrund der Akten als erstellt gilt des Weiteren der Umstand, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt von der Äusseren Bahnhofstrasse in den S.2_____ das dort signalisierte Fahrverbot missachtet und sich aus diesem Grund überdies der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht hat (Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. 6.a. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich indessen die vom Berufungskläger vorgetragene Kritik in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG durchaus als berechtigt. Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Blutalkoholkonzentration 0.8 Promille oder mehr beträgt (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst festgehalten, dass im konkreten Fall beim Beschuldigten aufgrund der Umstände innert Frist keine Blutprobe habe entnommen werden können. Im Weiteren hat sie zutreffend in Erwägung gezogen, dass der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung auch auf andere Weise, beispielsweise durch Zeugenaussagen, erbracht werden könne (vgl. BGE 127 IV 172 E. 3.d S. 175 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.85/2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.4). In diesem Zusammenhang fielen vorliegend die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____ ins Gewicht. Aber auch das von den Zeugen E._____ und D._____ geschilderte Fahrverhalten des Beschuldigten liessen Rückschlüsse auf dessen offensichtliche Fahrunfähigkeit bzw. massive Alkoholisierung zu. Schliesslich seien in diesem Zusammenhang auch die Aussagen der damaligen Freundin des Beschuldigten von Interesse, welche sinngemäss zu Protokoll gegeben habe, dass ihr damaliger Partner am späteren Abend regelmässig betrunken gewesen sei. Aufgrund der gesamten Umstände gelte es daher als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2010 um ca. 22.40 Uhr in erheblich

Seite 17 — 25 alkoholisiertem Zustand bzw. mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0.8 Gewichtspromille in O.2_____ ein Fahrzeug gelenkt habe. Entsprechend habe er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. 4 S. 7). b. Die zuvor zitierten Erwägungen entsprechen wortwörtlich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Schlussbericht vom 11. Juni 2012 (act. 1.14, S. 2 f.) und wurden von der Vorinstanz vorbehaltlos in die Begründung des angefochtenen Urteils integriert. Eine eigenständige und differenzierte Auseinandersetzung mit der konkreten Aktenlage einerseits sowie mit Bezug auf das dem Berufungskläger vorgeworfene Fehlverhalten andererseits fand hingegen nicht statt. Stattdessen hat es die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.8 Gewichtspromille aufgewiesen haben soll, und hat ihn folglich des qualifizierten Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen. Diese Schlussfolgerung erweist sich gleich in mehrfacher Hinsicht als unhaltbar. b/aa. Zunächst einmal ist aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund beim Berufungskläger an besagtem Abend keine Blutprobe hätte entnommen werden können. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf die konkreten Umstände, ohne indessen näher auszuführen, worin diese konkreten Umstände, welche die Entnahme einer Blutprobe angeblich verunmöglicht haben, genau bestanden haben sollen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Graubünden am Abend des 18. Dezember 2010 um 22.48 Uhr telefonisch über den konkreten Vorfall informiert wurde (act. 3.4, S. 1) und rund eine Stunde später das Bistro C._____ aufsuchte (act. 3.11, S. 4). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft soll die Polizei zwecks Eruierung der Person des Fahrzeuglenkers unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips die erforderlichen Abklärungen vorgenommen haben; nach den im Bistro erhaltenen Informationen habe sie vorerst einmal davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Lenker und damit auch beim Halter des Fahrzeugs um X._____ handle (act. A.6, S. 3). Ob weitergehende Abklärungen vorgenommen wurden und welcher Art diese waren, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wenn die betreffenden Polizeibeamten aufgrund der Aussagen von E._____ und F._____ aber davon ausgingen, der als Lenker und Halter ermittelte Berufungskläger habe sein Fahrzeug in fahrunfähigem bzw. alkoholisiertem Zustand gelenkt, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass zumindest der Versuch unternommen wird, Letzteren in seiner Wohnung aufzusuchen und einer Atemalkoholprobe zu unterziehen

Seite 18 — 25 (vgl. hierzu Art. 55 Abs. 1 SVG). Im Polizeirapport (act. 3.1, S. 3) wird denn auch vermerkt, der Berufungskläger wohne am S.2_____ in der H._____ in einem Studio. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die von D._____ und E._____ geschilderte Fahrweise des Berufungsklägers einen entsprechenden Anfangsverdacht ohne weiteres zu begründen vermocht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2010 vom 20. April 2010, E. 1.3.2; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2367). Aus welchem Grund die Entnahme einer Atemalkoholprobe im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor und ist unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. Überhaupt lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren, ob die betreffenden Polizeibeamten nach Erhalt des Notrufs nebst einer ersten Befragung von E._____ und F._____ im Bistro C._____ zeitgerecht weitergehende Ermittlungen getätigt haben. b/bb. In Bezug auf den dem Berufungskläger gemäss Anklageschrift vorgeworfenen und von der Vorinstanz als erstellt erachteten Blutalkoholgehalt von angeblich mindestens 0.8 Gewichtspromille steht aufgrund der Zeugenaussage der Serviceangestellten E._____ alsdann fest, dass der Berufungskläger über die Zeitspanne von 16.00/17.00 Uhr bis ca. 22.30 Uhr etwa drei grosse Flachen Bier konsumiert hat (act. 3.5, S. 2). In der später durchgeführten Konfronteinvernahme vom 29. August 2011 gab sie in Bezug auf den Konsum des Berufungsklägers an, dass er bei ihr sicher drei grosse Flaschen Bier bezahlt habe, bevor er das Lokal verlassen habe. Sie sei an diesem Abend aber nicht alleine im Service tätig gewesen, weshalb sie nicht sagen könne, ob er auch noch andere Getränke konsumiert bzw. bezahlt habe (act. 3.11, S. 4). Wenngleich diese präzisierende Aussage erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, hätte sich vorliegend vor allem mit Blick auf die fehlende Atemalkoholprobe eine Befragung der weiteren an diesem Abend im Bistro C._____ allenfalls tätigen Serviceangestellten sowie allenfalls weiterer Gäste in den anschliessenden Ermittlungen geradezu aufgedrängt. Auch dies ist indes nicht geschehen. Für die Ermittlung des beim Berufungskläger am fraglichen Abend maximal vorhandenen Blutalkoholgehalts ist somit zunächst auf die Aussage von E._____, wonach der Berufungskläger bei ihr drei grosse Flaschen Bier bezahlt habe, sowie auf den allgemein bekannten Umstand, dass eine grosse Flasche Bier in der Regel einen Inhalt von 0.58 Liter aufweist (vgl. diesbezüglich auch die auf der Website des Bistro C._____ einsehbare Getränkekarte unter www.crestaklosters.ch/joomla/bistro/Downloads.htm), abzustellen. 1.74 l (3 x 0.58 l) Bier enthalten rund 69.6 g reinen Alkohol. Daraus ergibt sich unter Verwendung des individuellen Widmark-Faktors Rho von 0.7 und in Berücksichtigung des Kör-

Seite 19 — 25 pergewichts des Berufungsklägers, welches eigener Aussage zufolge rund 92 kg betragen soll (vgl. act. 3.9, S. 3), ein Blutalkoholgehalt von rund 1.08 Gewichtspromille. Konkrete Hinweise, dass er nebst diesen drei Flaschen Bier weitere alkoholische Getränke zu sich genommen hat, liegen nicht vor. So gab denn auch E._____ auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Berufungskläger angetrunken gewesen sei, zur Antwort, dass ihr speziell nichts aufgefallen sei und er ihrer Beurteilung nach nicht auffällig gewesen sei, als er das Lokal verlassen habe (vgl. act. 3.5, S. 2; 3.11, S. 4). Der menschliche Körper baut den Blutalkoholgehalt um mindestens 0.1 und höchstens 0.2 Gewichtspromille pro Stunde ab. Da zugunsten des Berufungsklägers jeweils vom für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, ist für die Ermittlung des dannzumal zwischenzeitlich abgebauten Blutalkoholgehalts vorliegend auf den frühesten Trinkbeginn um 16.00 Uhr abzustellen; massgeblich ist mitunter eine Zeitspanne von 6 Stunden 30 Minuten (16.00 Uhr bis 22.30 Uhr). Ausgehend von einem durchschnittlichen Alkoholabbauwert von 0.15‰ pro Stunde hätte die Blutalkoholkonzentration des Berufungsklägers um 22.30 Uhr somit noch rund 0.1‰ betragen, bei einem stündlichen Abbau von 0.2‰ gar 0‰. b/cc. Ein alternativer Anhaltspunkt zur Ermittlung des Blutalkoholgehalts des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Autofahrt ergibt sich alsdann aus der Aussage von F._____. Diesem zufolge soll der Berufungskläger zwischen 21.00 Uhr und 22.30 Uhr ein paar grosse Bierflaschen (act. 3.6, S. 3) beziehungsweise zwei bis drei Flaschen Bier konsumiert haben (act. 3.10, S. 4). Ausgehend vom für den Berufungskläger günstigeren Sachverhalt ist der vorliegenden Berechnung somit eine Menge von zwei grossen Flaschen Bier à je 0.58 l, insgesamt somit 1.16 l, zugrunde zu legen. 1.16 l Bier enthalten rund 46.4 g reinen Alkohol. Unter Verwendung des individuellen Widmark-Faktors Rho von 0.7 sowie in Berücksichtigung des Körpergewichts des Berufungsklägers von 92 kg resultiert diesfalls ein Blutalkoholgehalt von rund 0.72 Gewichtspromille. Bei Annahme eines durchschnittlichen Alkoholabbauwerts von 0.15‰ pro Stunde hätte die Blutalkoholkonzentration des Berufungsklägers um 22.30 Uhr somit rund 0.5‰ betragen, bei einem stündlichen Abbau von 0.2‰ gar 0.42‰. Auch damit hätte der Berufungskläger aber nicht einmal den für eine einfache Angetrunkenheit erforderlichen Mindestwert von 0.5‰ (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) erreicht. b/dd. Selbst wenn man noch die Aussage von F._____ würdigt, wonach der Berufungskläger bereits um 21.00 Uhr, als F._____ das Bistro betrat, angetrunken gewesen sein soll (act. 3.6, S. 3), was aber in gewissem Widerspruch zur Aussage

Seite 20 — 25 von E._____ steht, welcher speziell nichts aufgefallen sei (act. 3.5, S. 2) beziehungsweise, dass der Berufungskläger, als er das Lokal verliess, nicht auffällig gewesen sei (act. 3.11, S. 4), so wäre man wieder bei den von E._____ angegebenen drei Flaschen angelangt. Da aber nicht bekannt ist, wann der Berufungskläger diese dritte Flasche getrunken hat (ab 16.00/17.00 Uhr oder allenfalls ab 20.00 Uhr), lässt sich auch keine verlässliche Berechnung vornehmen. Es mag allenfalls wahrscheinlich sein, dass der Berufungskläger mehr als drei Flaschen Bier konsumiert hat; die Wahrscheinlichkeit beziehungsweise Vermutungen und Hypothesen reichen indessen für einen rechtsgenüglichen Nachweis nicht aus. c. Die vorangehenden Berechnungen zeigen in aller Deutlichkeit auf, von welch zentraler Bedeutung es gewesen wäre, sich nach Erhalt des Notrufs mittels Durchführung einer Atemalkoholprobe beim Berufungskläger einen ersten Überblick über dessen Blutalkoholkonzentration zu verschaffen. Dies ist – wie bereits erwähnt – vorliegend aus unerfindlichen Gründen unterblieben. Diesfalls kann es aber nicht angehen, als zusätzliches Indiz für einen erhöhten Alkoholgehalt des Berufungsklägers auf eine Aussage der ehemaligen Lebenspartnerin des Berufungsklägers, wonach Letzterer um diese Zeit (22.50 Uhr) in der Regel zu viel getrunken habe (act. 3.7, S. 2), abzustellen, und mitunter auch daraus den Schluss zu ziehen, dass es sich auch am fraglichen Abend genauso verhalten hat, und es infolgedessen als erstellt zu betrachten, dass sein Blutalkoholgehalt den Wert von 0.8‰ überschritten hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4 S. 7). Angesichts der bekannten sowie vor allem aber auch der unbekannten Faktoren kann es vorliegendenfalls somit nicht ohne weiteres als erstellt erachtet werden, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der fraglichen Autofahrt mit Sicherheit einen Blutalkoholgehalt von über 0.8 Gewichtspromille aufgewiesen hat. Es bestehen mithin in Bezug auf die tatsächliche Blutalkoholkonzentration des Berufungsklägers zur Zeit des zur Beurteilung stehenden Vorfalls erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Selbst wenn man die Version der Anklage mit Bezug auf die Blutalkoholkonzentration für wahrscheinlich hielte, so genügt dies eben nicht, weil die Wahrscheinlichkeit immer auch die Möglichkeit des Andersseins einschliesst. Mithin reichen die im Recht liegenden Beweise und Indizien nicht aus, um jeden vernünftigen Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen, so dass nichts anderes bleibt, als den Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG freizusprechen. In diesem Punkt ist die Berufung folglich gutzuheissen. 7. Wird die Berufung auf die Anfechtung von Schuld- oder Freisprüchen beschränkt, muss eine (Teil-)Gutheissung automatisch dazu führen, dass die mit

Seite 21 — 25 dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Urteils – namentlich die Sanktionierung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen – neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen. Dies liegt insbesondere bei einem vollständigen Freispruch auf der Hand, wäre doch in einem solchen Fall ein Festhalten am Entscheid der Vorinstanz in den vorgenannten Punkten auch ohne entsprechendes Berufungsbegehren nicht möglich. Folglich ist bei einer (teilweisen) Gutheissung unter anderem auch das Strafmass und das erstinstanzliche Kostendispositiv zu überprüfen (Hug, a.a.O., N 19 zu Art. 399 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1548; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 18 zu Art. 399 StPO). a. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Verkehrsregeln erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Die hierfür ausgesprochene Busse bleibt deshalb mit dem vorliegenden Urteil unverändert bestehen, zumal sie auch in Bezug auf die Höhe keinerlei Anlass zu Beanstandungen gibt. Jedoch hat aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Reduktion der vorinstanzlich verhängten Geldstrafe zu erfolgen, da nurmehr noch die grobe Verkehrsregelverletzung Gegenstand für die Strafzumessung bildet. b. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a S. 103). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben,

Seite 22 — 25 die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). c. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt – wie die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen hat – nicht leicht. An dieser Einschätzung vermag auch der nunmehr erfolgte Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nichts zu ändern. Mit seiner gesetzeswidrigen und äusserst rücksichtslosen Fahrweise hat er zwei schwächere Verkehrsteilnehmer sowie deren Hund einer konkreten und nicht unerheblichen Gefahr ausgesetzt. Einzig der schnellen Reaktion der beteiligten Fussgänger ist es zu verdanken, dass niemand an Leib und Leben verletzt wurde. Da vorliegend kein Zusammentreffen mehrerer Vergehen zu beurteilen ist, fällt eine diesbezügliche Strafschärfung ausser Betracht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Allerdings können dem Berufungskläger auch keine Strafmilderungsgründe zugute gehalten werden (Art. 48 StGB). Straferhöhend wirken sich sodann die konkreten Tatumstände einerseits sowie die aktenkundigen Vorstrafen und der negative automobilistische Leumund des Berufungsklägers andererseits aus. Der Umstand, dass der Berufungskläger nicht geständig ist, ist zwar nicht straferhöhend zu berücksichtigen, denn als Angeklagter ist er weder zur Wahrheit verpflichtet, noch muss er sich selbst belasten. Jedoch kann er unter diesen Umständen im Rahmen der Strafzumessung auch nicht mit besonderer Milde rechnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint im vorliegenden Fall eine Reduktion von 90 Tagessätzen auf 45 Tagessätze à Fr. 50.-und eine Busse von Fr. 100.--. als angebracht und angemessen. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich aus den vorgenannten Gründen auch, die von der Vorinstanz angeordnete zweijährige Verlängerung der Probezeit gemäss Urteil des Kreispräsidenten O.2_____ vom 18. November 2009 aufrechtzuerhalten. Die Tagessätzhöhe bleibt unverändert, da die Staatsanwaltschaft diese zutreffend ermittelt hat (vgl. act. 2.7). 8.a. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger vermochte mit seiner Berufung teilweise durchzudringen und erreichte einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Im Übrigen wurde seine Berufung hingegen abgewiesen. Aufgrund der daraus folgenden hälftigen Reduktion der Geldstrafe erscheint es als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls je zur Hälfte X._____ und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. X._____ hat zudem Anspruch auf eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1‘188.-- inkl. Barauslagen und MwSt., was der Hälfte des

Seite 23 — 25 geltend gemachten Honorars von Fr. 2‘376.-- (vgl. act. D.8) entspricht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). b. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft sind trotz Teilgutheissung der Berufung beim Berufungskläger zu belassen, da aufgrund seines Fehlverhaltens eine Untersuchung erst notwendig wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten ganz unabhängig vom Verfahrensausgang anfielen, es sich hierbei mithin um sogenannte Ohnehinkosten handelt, und der Berufungskläger erst ganz am Ende des Untersuchungsverfahrens anwaltlich vertreten war (act. 1.9). Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos hingegen gehen infolge der Teilgutheissung der Berufung im gleichen Verhältnis wie die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür überdies reduziert aussergerichtlich mit Fr. 729.-inkl. Barauslagen und MwSt. (1/2 von Fr. 1‘458.--; vgl. act. D.8) zu entschädigen hat.

Seite 24 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. Oktober 2012 wird aufgehoben. 2. X._____ wird von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG freigesprochen. 3. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 4. Dafür wird X._____ zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.-sowie einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. 5. Die Probezeit gemäss Urteil des Kreispräsidenten O.2_____ vom 18. November 2009 wird um 2 Jahre verlängert. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 2‘736.-- gehen zu Lasten von X._____. 7. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Prättigau/Davos von Fr. 1‘500.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von X._____ und zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür mit Fr. 1‘188.-- inkl. Barauslagen und MwSt. reduziert aussergerichtlich zu entschädigen hat. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von X._____ und zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür mit Fr. 729.-- inkl. Barauslagen und MwSt. reduziert aussergerichtlich zu entschädigen hat. 9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer-

Seite 25 — 25 delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10. Mitteilung an:

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