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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.03.2013 SK1 2012 55

28. März 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,937 Wörter·~35 min·6

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 55 [nicht mündlich eröffnet] 3. April 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Niklaus Litscher, Zugerstrasse 2, 8820 Wädenswil, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. Oktober 2012, mitgeteilt am 4. Dezember 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A. X. wurde am 1. Mai 1954 in A. geboren. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und hat seinen Wohnsitz in B.. X. ist gelernter Autoelektriker und arbeitet zurzeit als Chauffeur. Er besitzt mit seiner zweiten Ehefrau ein Haus im Wert von ca. 1.2 Mio. Franken, welches mit einer Hypothek belastet ist. Gemäss eigenen Angaben beträgt sein Einkommen rund Fr. 5‘000.-- pro Monat. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Einträgen verzeichnet. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteile ihn am 7. Mai 2003 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 300.--. Am 20. September 2006 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer Busse von Fr. 600.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im ADMAS-Register ist X. mit zwölf Einträgen verzeichnet. C. Am 14. Februar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen X.. Am 25. Mai 2012 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. D. Am 2. August 2012, mitgeteilt am 9. August 2012, erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. In dieser wird in Sachen gegen X. wie folgt Anklage erhoben: „1.1 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 21. Juli 2011 fuhr der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Lastwagen Renault X Midlum 300-18H, C., bei D. um 08.00 Uhr mit ca. 85 km/h auf der Südspur der E.. Als er sich vor dem Spurabbau einem Lastwagen näherte, wurde der Beschuldigte von einer Gruppe mit fünf Personenwagen überholt. Als das vierte Fahrzeug dieser Gruppe an ihm vorbeigefahren war, hatte der Beschuldigte zum langsam vor ihm fahrenden Lastwagen einen Abstand zwischen 10 und 20 m. Der Beschuldigte scherte auf die Überholspur aus und drängte sich vor F., der im Begriffe war, als fünfter der überholenden Gruppe mit seinem Volvo, G., am Beschuldigten vorbeizufahren und bereits auf dessen Höhe war, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Aufgrund dieses Fahrmanövers des Beschuldigten war F. gezwungen, auf die Überholspur der Gegenfahr-

Seite 3 — 20 bahn auszuweichen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. F. schloss sein Überholmanöver ab. Der Beschuldigte blieb auf der Überholspur und überholte den vor ihm fahrenden Lastwagen. Dieses Überholmanöver konnte er nicht rechtzeitig vor dem Spurabbau beenden, sodass er die dortige Sperrfläche überfuhr und zudem F., der mittlerweile vor beiden Lastwagen auf die Normalspur zurückgeschwenkt war, vor der folgenden unübersichtlichen Linkskurve überholte. Dabei drängte er diesen an den rechten Strassenrand ab. Beim Entscheid, an der fraglichen Stelle zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. 1.2 Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Südspur der E. wird vor dem H. und vor der I. zweispurig geführt. Auf beiden Streckenabschnitten konnte F. am 21. Juli 2011 den Beschuldigten nicht überholen, weil dieser zeitweise mit seinem Lastwagen nach links über die Leitlinie fuhr. Aus Sicherheitsgründen unterliess es F. in der Folge, den Beschuldigten zu überholen.“ E. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2012 vorgeladen wurde, fand am 2. Oktober 2012 vor Bezirksgericht Hinterrhein statt. Anwesend waren X. als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Niklaus Litscher, und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Guido Theiler. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1. X. sei - der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie - der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 2‘200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen zu verurteilen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. Anträge von X. 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Seite 4 — 20 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. F. Gegen das am 2. Oktober 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete X. am 8. Oktober 2012 Berufung an. G. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Hinterrhein den Parteien am 4. Dezember 2012 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X. ist schuldig - der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie - der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.a) Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 150.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3.a) Zudem wird X. mit einer Busse von Fr. 2000.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 14 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 6‘055.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2‘055.00, Gerichtsgebühren CHF 4‘000.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: Busse Fr. 2‘000.00 Fr. 700.-- Verfahrenskosten Fr. 6‘055.00 Fr. 3‘832.50 Total Fr. 8‘055.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto J., des Bezirksgerichts Hinterrhein bei der K. zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ H. Am 19. Dezember 2012 reichte X. (nachfolgend: Berufungskläger) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte wie folgt: „Mit der Berufung wird das Urteil vollumfänglich angefochten. Mit der Berufung wird ein Freispruch verlangt. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten und Appellanten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Seite 5 — 20 Beweisanträge werden keine gestellt.“ I. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. K. Am 5. Februar 2013 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Er beantragte wie folgt: „1. Der Appellant sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Appellanten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.“ L. Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. Februar 2013 (Poststempel: 21. Februar 2013) eine Stellungnahme ein und machte insbesondere Ausführungen zu dem vom Berufungskläger gerügten Anklageprinzip und dazu, wo sich die fraglichen Verletzungen von Verkehrsregeln örtlich abgespielt haben sollen. M. Das Bezirksgericht Hinterrhein reichte am 1. März 2013 eine Stellungnahme ein, in welcher es ebenfalls insbesondere Ausführungen zu den örtlichen Gegebenheiten machte. N. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398

Seite 6 — 20 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 2. Oktober 2012 mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete der Berufungskläger am 8. Oktober 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. Dezember 2012 reichte der Berufungskläger alsdann fristgemäss am 19. Dezember 2012 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.a) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine beschuldigte Person einen Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser grundrechtlich geschützte An-

Seite 7 — 20 spruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren, weshalb die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Regel, das schriftliche Verfahren dagegen die Ausnahme darstellt (Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung kann das Berufungsgericht auch ohne oder gegen den Willen einer oder beider Parteien die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, oder wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien besteht eine weitergehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Denkbar sind ausserdem Kombinationen beider Verfahrensarten oder der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren, also beispielsweise, wenn sich aus den Zuschriften und Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergibt, dass sie Schwierigkeiten hat, sich klar auszudrücken oder dem Verfahren allgemein nicht gewachsen ist (Eugster, a.a.O., Art. 406 N 1; vgl. dazu auch Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach im schriftlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann). Ob der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Kompetenzbereich des Kollegiums oder in denjenigen der Verfahrensleitung fällt, ergibt sich nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut. Demgemäss behandelt in den von Art. 406 Abs. 1 StPO aufgezählten Fällen das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, während im Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnet. Die von Abs. 1 der Bestimmung angesprochene Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sagt indes nichts über dessen Anordnung aus. Zudem sind keine Gründe erkennbar, weshalb in den Fällen von Abs. 1 der Bestimmung anders vorzugehen wäre als in den Fällen des Abs. 2, wonach die Zuständigkeit zur Anordnung ausdrücklich bei der Verfahrensleitung liegt. Deshalb ist auch nach Art. 406 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung für den entsprechenden Entscheid über die Anordnung zuständig (zum Ganzen: Hug, a.a.O. Art. 406 N 3; anders Eugster, a.a.O., Art. 407 N 8, der unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut der Auffassung ist, die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Abs. 1 erfolge durch das Gericht, in den Fällen nach Abs. 2 durch die Gerichtsleitung; anders auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1571, wonach der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 beim Berufungsgericht liegt, was aber - wie oben dargelegt - unzutreffend ist und mit Bezug auf Abs. 2 dem Gesetzeswortlaut widerspricht).

Seite 8 — 20 b) Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 5. Februar 2013 aus, dass er bereits in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt habe. Er habe darauf hingewiesen, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, wo sich die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorfälle abgespielt haben sollen. Die Vorinstanz sei in ihrer Urteilsbegründung mit keinem Wort auf diese Rüge eingegangen und lege ihrem Schuldspruch vorbehaltlos die Version der Anklageschrift zugrunde, was nicht haltbar sei. Er rügt somit eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz. Da der Rechtsvertreter des Berufungsklägers sich nach telefonischer Rücksprache mit dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hat, waren vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer erfüllt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat denn auch am 5. Februar 2013 seine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. 3. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Berufungskläger Berufung einlegen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen diese Artikel des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; 741.01) freizusprechen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger sich besagter Verletzungen von Verkehrsregeln gemäss SVG schuldig gemacht hat oder nicht. 4.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-

Seite 9 — 20 schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). b) Zudem kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5.a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 10 N. 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich viel mehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 N. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf

Seite 10 — 20 der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, Art. 10 Nr. 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Bundesgerichtsurteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c) Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE

Seite 11 — 20 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6.a) Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsbegründung (act. A.5, Ziffer 1) wie auch schon im Plädoyer vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips. Aus der Anklageschrift gehe nicht genau hervor, wo sich die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorfälle abgespielt haben sollen. Die Vorinstanz lege ihrem Schuldspruch vorbehaltslos die Version der Anklageschrift zugrunde und gehe mit keinem Wort auf diese Rüge ein. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklage darauf verzichtet, eine genauere Angabe über den Ort des Geschehens zu machen. Sie habe sich einzig auf die Ortsangabe „bei D.“ beschränkt, ohne die Örtlichkeiten mit Fotos oder exakten Plänen zu belegen. Der Berufungskläger führt dazu aus, er habe vor Schranken dargelegt, dass sich die ihm vorgeworfenen Vorfälle nicht an den Orten, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, ereignet hätten. Anlässlich des Plädoyers habe er fotografisch dokumentiert, wo sich nach seinen Angaben die Vorfälle abgespielt haben sollen. Die Vorinstanz sei in ihrem Urteil mit keinen Worten auf diese Argumentation eingegangen und habe vorbehaltlos die unklare Darstellung der Staatsanwaltschaft übernommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. b) Diese Rüge des Berufungsklägers ist nicht zu hören. Die fotografische Dokumentation ist verglichen mit seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2011 (act. 3.2) dermassen widersprüchlich, dass das Gericht den Eindruck erhält, der Berufungskläger versuche den Tatort an eine andere Örtlichkeit zu verlegen (die Fotos zum Plädoyer zeigen den Abschnitt der E. vor dem H. und nicht bei D.). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2011 welcher gemäss den obigen Ausführungen in Erwägung 5c besondere Aufmerksamkeit gebührt - sagte der Berufungskläger nämlich aus, dass er auf „Höhe D., wo die Autostrasse vierspurig verläuft“, geschaut habe, ob ein Lastwagenüberholverbot vorhanden sei, um daraufhin seine Überholmanöver zu starten (act. 3.2, Frage 1). Bereits in dieser Einvernahme gestand denn der Berufungskläger auch, dass er im Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Sattelmotorfahrzeuges und des Volvos von F. die Sperrfläche befahren habe (act. 3.2, Frage 12). Wie den Akten zu entnehmen ist (act. 3.6), legte die Staatsanwaltschaft - entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung - einen Ortsplan bei, welcher aufzeigt, wo sich die Vorfälle ereignet haben sollen. Auf diesem Plan ist zu sehen, dass es sich dabei um die vierspurige Autostrasse auf der Höhe von D. handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von F.. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2011 (act 3.3) als auch

Seite 12 — 20 anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 3.5) schilderte er den Ablauf der Geschehnisse, woraus sich klar ergibt, dass sich die ersten Vorfälle weiter unten, d.h. dort eben, wo die Autostrasse vierspurig verläuft, ereignet haben müssen und erst danach („Etwas später befuhren wir den L..“: act. 3.5, S. 3) der L. mit Überholstrecke sowie mit anschliessendem H. und nach dem H. die Überholstrecke vor der I. befahren wurden. Dabei bleibt noch klarzustellen, dass die Strasse vor dem H. und danach vor der I. nur südwärts doppelspurig ist und eben gerade nicht nordwärts, was heisst, dass dort die Autostrasse nicht vierspurig verläuft. Auch der Berufungskläger sprach übrigens in seiner Schilderung der ersten Vorfälle während der Konfronteinvernahme (act. 3.5, S. 4) von der Strasse, welche doppelspurig geworden sei und welcher nach der Sperrfläche eine unübersichtliche Kurve folge; erst danach folgt die Steigung vor dem H.. Insgesamt ergibt sich somit klar, dass die ersten Vorfälle dort geschehen sind, wo die Autostrasse vierspurig ist, so wie dies in der Anklageschrift auch geschildert wird. Der Versuch des Berufungsklägers, die fraglichen Örtlichkeiten auf die jeweils maximal dreispurigen Streckenabschnitte vor den H. (Fotos zum Plädoyer) bzw. der I. zu verlegen, scheitern, wie soeben dargelegt, bereits an seinen eigenen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme. Es ist demnach erstellt, wo sich das Überholmanöver örtlich abgespielt hat, womit auf diese Rüge nicht näher eingegangen werden muss. Eine Verletzung des Anklageprinzips bzw. des rechtlichen Gehörs kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden. 7. Gemäss Erwägung 4a muss dass Gericht nicht auf alle Rügen des Berufungsklägers eingehen. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang nicht widerlegt werden, dass die Vorinstanz mangels Abklärungen bezüglich des persönlichen Interesses von F. am Ausgang des Verfahrens zum Schluss gekommen sei, dass kein solches bestehe und sie deshalb willkürlich gehandelt habe (act. A.5, Ziffer 2). Dazu ist lediglich folgendes anzumerken: Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, dass sie sich ausschliesslich die Sachverhaltsdarstellung von F. zu ihrer eigenen gemacht habe, ohne zu wissen, ob dieser ein notorischer Anzeigeerstatter sei und ob dieser ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe. Selbst wenn die Vorinstanz so, wie vom Berufungskläger behauptet, vorgegangen wäre - was indessen offengelassen werden kann -, wären solche Abklärungen für eine Verurteilung ohnehin nicht von Relevanz. Denn im Lichte seiner durchwegs widersprüchlichen und unbegründeten Behauptungen verkennt der Berufungskläger, dass er - wie aus den nachfolgenden Erwägungen 9 und 10 hervorgehen wird - die Begehung jeder ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung bereits vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft eingestanden hat.

Seite 13 — 20 8. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung (act. A.5, Ziffer 3) zudem geltend, die Vorinstanz hinterfrage das gefährliche Überholmanöver von F. nicht und befasse sich einzig und allein mit dem vom Anzeigeerstatter behaupteten Fehlverhalten des Berufungsklägers. Dazu ist anzumerken, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Deshalb kann ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers, sei dies gar überwiegend, keine Auswirkungen auf die eigene Strafbarkeit entfalten (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N. 8 zu Art. 34 SVG mit Hinweisen). 9.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger unter anderem wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Da er einen Freispruch verlangt, muss die Erfüllung jedes einzelnen Tatbestandes geprüft werden. b) Der Berufungskläger hat mehrfach zugestanden, dass er die Sperrfläche am Ende der vierspurigen Autostrasse bei D. befahren hat (act. 3.2, Frage 12, act. A.5, S. 8). Das Überfahren einer Sperrfläche stellt, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt [Urteil E. 3.3b)aa], eine Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG dar. c) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Gemäss eigenen Angaben schloss der Berufungskläger zu Beginn des letzten Überholmanövers bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h bis auf 10 bis 20 Meter zu dem vor ihm fahrenden Sattelmotorfahrzeug auf (act. 3.5, Frage 14). Durch dieses Verhalten verletzte er Art. 34 Abs. 4 SVG. Der Berufungskläger schwenkte zudem gemäss eigener Aussage bei einer Lücke von 30 bis 40 m zum hinterherfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h auf die Überholspur aus (act. 3.4, Frage 4). Durch dieses Vorgehen verletzte er ebenfalls Art. 34 Abs. 4 SVG, wobei gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz inklusive bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwiesen werden kann [Urteil E. 3.3a)aa und bb]. d) Des Weitern wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verurteilt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu

Seite 14 — 20 können. Wer, bevor er das Überholmanöver einleitet, keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, darf das Überholmanöver nicht einleiten (BGE 105 IV 336). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG findet diese Bestimmung auch Anwendung auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind. Dabei muss der Fahrzeuglenker jederzeit in der Lage sein, bei einem Hindernis auf dem Überholstreifen richtig zu reagieren, sei es durch Abbremsen, nötigenfalls bis zum Stillstand oder durch Ausweichen auf den rechten Fahrstreifen (Bundesgerichtsurteil 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 4.3). Der Berufungskläger hat - wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt [Urteil E. 3.3c)bb] - bereits mit dem Überfahren der Sperrfläche nach bzw. während dem Überholmanöver diese Tatbestände erfüllt. Unabhängig davon, ob F. irgendwelche Schikanestopps gemacht hat oder nicht, gilt es zu den Ausführungen der Vorinstanz folgendes zu ergänzen. Gemäss eigener Angaben des Berufungsklägers betrug die Distanz zwischen Anfang Überholmanöver und dem Spurabbau ca. 400 bis 600 m (act. 3.2, Frage 11). Nach der Faustformel zur Berechnung des Überholwegs, welcher sich aus der eigenen Geschwindigkeit (80 km/h) dividiert durch die eigene Geschwindigkeit (80 km/h) minus der Geschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges (40 km/h) berechnet, wobei dieses Ergebnis durch die Länge des eigenen Fahrzeugs (8,5 m), dem Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (20 m), der Länge des zu überholenden Fahrzeugs (20 m) und dem Einscherabstand [Sicherheitsabstand nach dem Überholen (40 m)] multipliziert wird, ergibt sich nach eigenen Angaben des Berufungsklägers - wobei alle Werte zugunsten des Berufungsklägers ausgelegt werden - folgender Überholweg: 80 km/h : (80 km/h - 40 km/h) x (8,5 m + 20 m + 20 m + 40 m) = 177 m. Beachtet man noch den Reaktionsweg (Faustformel) 80 km/h : 10 x 3 = 24 m und den Bremsweg (Faustformel; keine Gefahrenbremsung) 80 km/h : 10 x 80 km/h : 10 = 64 m, so hätte der Berufungskläger bei einer Bremsung auf der Überholspur noch einen Abstand von mindestens 135 bis 335 m zur Sperrfläche gehabt. Somit ist erstellt, dass, egal wie sich das Überholmanöver mit dem Sattelfahrzeug bzw. dem Volvo von F. tatsächlich abgespielt hat, der Berufungskläger in jedem Fall vor der Sperrfläche hätte hinreichend abbremsen können und müssen, um nicht gegen die fraglichen Bestimmungen und die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstossen. Dies tat er indessen zugestandenermassen nicht, mithin reagierte er bei einem Hindernis auf dem Überholstreifen nicht richtig, geschweige denn hätte er auch bei allfälligen Schikanestopps vor der Sperrfläche problemlos abbremsen können und müssen, was er

Seite 15 — 20 indessen unterliess und dadurch eine gefährliche Verkehrssituation schaffte. Somit ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstossen hat, ansonsten er nicht über die Sperrfläche hätte fahren müssen. Auch hier kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). e) Die Vorinstanz qualifizierte die Verletzung dieser Tatbestände als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und es kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 4a und b). 10.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zudem der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Art. 44 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. In der Konfronteinvernahme des Berufungsklägers mit F. vom 15. Februar 2012 bestätigte der Berufungskläger, dass er vor dem H. im zweispurigen Abschnitt wie auch bei jenem vor der I. auf der Leitlinie gefahren sei (act. 3.5, Frage 12). Durch dieses Verhalten hat der Berufungskläger zugestandenermassen Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG verletzt, wobei wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil E. 4a, Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Diese Verletzung von Verkehrsregeln taxierte die Vorinstanz als leichte Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, was zu keinen Bemerkungen veranlasst. 11.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Gesamtbusse von Fr. 2‘000.--, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen umgewandelt wird. Die Gesamtbusse setzt sich dabei aus einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 1‘800.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- hinsichtlich des zweiten Vorfalls (vgl. Erwägung 10) zusammen. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat sich in der Berufungsschrift vom 5. Februar

Seite 16 — 20 2013 über die Strafzumessung nicht geäussert. Da er einen Freispruch beantragte, musste er dies grundsätzlich auch nicht tun. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zwar zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. c) Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Verletzung dieser Norm verhängte die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Ge-

Seite 17 — 20 richt bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, weshalb für die I. Strafkammer keine Veranlassung besteht, daran etwas zu ändern. d) Die formellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt, da der Berufungskläger mit einer Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und er in den letzten fünf Jahren vor der hier zu beurteilenden Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Vorliegend lassen sich aus den Akten keine Rückschlüsse ziehen, dass dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht eine ungünstige Prognose zu stellen wäre, weshalb die ausgefällte Geldstrafe nicht zu vollziehen ist. Eine unbedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine bedingte Strafe kann jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Somit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechtssprechung durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen worden. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In

Seite 18 — 20 BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterschied zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 106; Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 5 zu Art. 106). e) Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- (= Fr. 9’000.--) erscheint bei einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 72‘000.-- und einem Pauschalabzug von 20 % angemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Obergrenze der unbedingten Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB grundsätzlich auf 20 % der ausgefällten bedingten Geldstrafe festzulegen, um der Strafe Nachdruck zu verschaffen und um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden (BGE 135 IV 188). Indem die Vorinstanz die Verbindungsbusse auf Fr. 1‘800.-festgelegt hat, ist sie diesem Grundsatz nachgekommen, weshalb die Höhe der Verbindungsbusse nicht zu beanstanden ist. f) Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da es sich um keine schwerwiegenden Übertretungen handelt, ist die Busse in der Höhe von Fr. 200.-- schuldangemessen.

Seite 19 — 20 g) Insgesamt erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen unter den gegebenen Umständen als schuldangemessen. Die angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 14 Tagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 12. Im Ergebnis ist somit das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung vollumfänglich zu bestätigen. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet. 13. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: