Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 3 [nicht mündlich eröffnet] 14. August 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 6A_571/2012 vom 08. April 2013 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. September 2011, mitgeteilt am 4. Januar 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeschuldigten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A. X. wurde am 2. Mai 1958 in A. geboren. Er ist ausgebildeter Kaufmann und Geschäftsführer der B.-AG in C.. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden versteuerte X. im Jahre 2008 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 119‘936.-- und ein Reinvermögen von Fr. 806‘869.--. Er ist ledig und wohnt mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in C.. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 18. November 2009 ein Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt C. beauftragt. Dieses holte im Rahmen der Untersuchung beim Bundesamt für Metrologie METAS ein Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. September 2009 ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Abend des 9. September 2009, um 20.17 Uhr, überschritt der Angeklagte mit dem Personenwagen Porsche D 911 Carrera, GR ..., auf der Hauptstrasse in D., innerorts, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 33 km/h (registrierte Fahrgeschwindigkeit 88 km/h abzüglich Sicherheitsmarge von 5 km/h gemäss VSKV-ASTRA). Die Messung erfolgte durch die Kantonspolizei Graubünden, Verkehrsstützpunkt VSP A., mittels Radargerät Robot MultaRadar C, METAS Nr. 20202. Bei der Messestelle in D. verläuft die Hauptstrasse gerade und übersichtlich in Richtung E.. Die beiden Fahrspuren werden durch eine Leitlinie getrennt. Im Zeitpunkt der Kontrolle herrschte schwacher Verkehr bei guten Strassenverhältnissen. Es war bereits dunkel, die Sicht jedoch gut. Durch das Verhalten des Angeklagten wurden keine Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Eine Nachmessung durch das Bundesamt für Metrologie METAS in Bern ergab, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 9. September 2009 korrekt erfolgte. Gemäss dem Gutachten vom 21. Januar 2010 liegen keine Hinweise vor, dass das Messmittel zum Messzeitpunkt fehlerhaft funktioniert hätte oder die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft durchgeführt wurde. Die zum Messzeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs GR ... habe 85 km/h betragen. Die maximale Messunsicherheit sei dabei bereits berücksichtigt. Die Sicherheitsmargen gemäss Art. 8 lit. b der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskon-
Seite 3 — 23 trollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. März 2008 seien somit nicht mehr anzuwenden.“ D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 29. September 2011 waren X. und sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli anwesend. Die Staatsanwaltschaft fügte ihrer Anklage einen Schlussbericht bei (Art. 326 Abs. 2 StPO) und stellte die folgenden Anträge: „1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür sei er zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Angeklagten zu überbinden.“ Der Wahlverteidiger von X. stellte im Rahmen seines Plädoyers die folgenden Schlussanträge: „1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden können, sei der Angeklagte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer Busse von maximal CHF 1'000.00 zu verurteilen. 3. Die Kosten des Gutachtens des Bundesamtes für Metrologie vom 21. Januar 2010 seien in jedem Fall dem Kanton Graubünden zu überbinden. Im Übrigen sei die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz zu regeln.“ E. Mit Urteil vom 29. September 2011, mündlich eröffnet am 29. September 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 30. September 2011, schriftlich mitgeteilt am 4. Januar 2012, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. X. ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig. 2. Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘224.35 (Untersuchungsgebühren und Auslagen [inkl. Gutachten] der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3‘624.35, Gerichtsgebühren CHF 3‘600.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 1‘000.00
Seite 4 — 23 Verfahrenskosten CHF 7‘224.35 Total CHF 8‘224.35 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein schlüssiges Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS vor, welches das Messergebnis der Kantonspolizei bestätigte, weshalb feststehe, dass der Beschuldigte innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt um mindestens 35 km/h überschritten habe. Damit habe er die Signalisation missachtet und seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG erfülle. In subjektiver Hinsicht offenbare sich die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit als bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, weshalb er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu verurteilen sei. Bezüglich der Strafzumessung erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem mittelschweren Verschulden von X. als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes setzte sie unter Beachtung der finanziellen Situation von X. auf Fr. 190.-- fest. Im Weiteren gewährte sie für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB sprach sie schliesslich eine Busse in Höhe von Fr. 1‘000.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen aus. F. Gegen dieses Urteil vom 29. September 2011, gleichentags mündlich eröffnet und am 30. September 2011 im Dispositiv mitgeteilt, meldete X. am 5. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Plessur die Berufung an. Am 4. Januar 2012 wurde den Parteien das begründete Urteil mitgeteilt, woraufhin X. mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2012 die folgenden Anträge stellen liess: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. September 2011 (Proz. Nr. 515-2011-5) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei der Berufungskläger wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von max. CHF 1‘000.00 zu bestrafen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“
Seite 5 — 23 Des Weiteren beantragte X. die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 193 StPO am Ort der Geschwindigkeitsmessung in D.. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 5. März 2012 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. H. In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Berufungsbegründung vom 24. April 2012 führt X. aus, dass das eingeholte Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht schlüssig sei. Vielmehr sei es in grober Weise unvollständig und damit mangelhaft, weshalb es nicht als Grundlage für einen Schuldspruch ausreiche und daher ein Freispruch zu erfolgen habe. Eventualiter sei lediglich von einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln auszugehen. Aufgrund der besonderen und aussergewöhnlichen Umstände dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Ihm könne kein besonders rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz habe verschiedene Umstände wie die vorhandenen meterhohen Absperrungen, die optische Erscheinung der Strecke als Ausserortsstrecke sowie das geringe Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt nicht berücksichtigt und sei der Willkür verfallen. Des Weiteren berufe er sich auf einen Sachverhaltsirrtum in Sinne von Art. 13 StGB in Bezug auf die zulässige Geschwindigkeit bei der Kontrollstelle. Damit fehle es an den Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Es falle bei der gegebenen Ausgangslage nur eine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht. I. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 23 II. Erwägungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 29. September 2011 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 30. September 2011 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X. am 5. Oktober 2011 die Berufung an (act. A.01). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. Januar 2012 reichte X. fristgemäss am 25. Januar 2012 seine Berufungserklärung und alsdann am 24. April 2012 seine Berufungsbegründung ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin-
Seite 7 — 23 stanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3. Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2012 die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins am Ort der Geschwindigkeitsmessung in D. beantragt. In seiner Berufungsbegründung führt er diesbezüglich aus, der Schuldspruch hänge von der Beurteilung ab, ob der Ort der Kontrollstelle am Ortsende von D. typischerweise als Ausserortsbereich wahrgenommen werden könne, wie er es bei seiner Fahrt irrtümlicherweise gemeint habe. Ausserdem sei zu beurteilen, ob die Geschwindigkeitsmessung tatsächlich an einer Gefahrenstelle vorgenommen worden sei. Zwar lägen sowohl eine polizeiliche Fotodokumentation sowie eine Videoaufnahme des Berufungsklägers über seine Fahrt bei den Akten. Daraus seien verschiedene erhebliche und massgebliche Details wie beispielsweise die Lage allfälliger Fussgängerstreifen und Ein-/Ausfahrten indessen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Ausserdem scheine gerade die polizeiliche Fotodokumentation diesbezüglich tendenziös zu sein, weil sie ausserhalb des damaligen Sportanlasses erstellt worden sei und so bewusst die zum Tatzeitpunkt herrschenden tatsächlichen Verhältnisse in ein falsches Licht rücke, indem sie die besondere Situation vor dem Sportanlass optisch völlig ausblende. Damit das Gericht die wahre Tragweite und die Auswirkungen der Absperrung auf die Erkennbarkeit von Verkehrssignalen und der konkreten tatsächlichen Situation erkennen könne, sei der beantragte Augenschein erforderlich, wobei dieser zeitlich auf die Kalenderwoche vor der diesjährigen Ausführung des Sportanlasses (30. August - 2. September 2012) zu terminieren sei. a) Ob ein Augenschein durchzuführen ist, muss in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes sowie im Fall des Antrags einer Partei gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Waffengleichheit nach pflichtgemässem Ermessen geprüft und entschieden werden. Für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsam ist der Augenschein, wenn die Aussicht besteht, dass sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Entsprechend kann auf den Augenschein verzichtet werden, wenn nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgegangen werden muss, dessen Durchführung vermöge an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern. Das ist insbesondere der Fall, wenn der wahrzunehmende Umstand mit Blick auf den infrage stehenden Tatbestand generell nicht von Bedeutung werden kann, wenn das Wahrzunehmende gerichtsnoto-
Seite 8 — 23 risch ist oder wenn die fragliche Tatsache mit einem Augenschein von vornherein nicht bewiesen werden kann. Sodann ist die Durchführung eines Augenscheins für den Sachverhalt dann nicht bedeutsam, wenn sich für die fragliche Wahrnehmung bereits ausreichend aussagekräftige Surrogate (z.B. Fotos) bei den Akten befinden. Bei einer derartigen Sachlage genügt es, wenn von diesen Surrogaten Kenntnis genommen wird. Schliesslich kann die Bedeutsamkeit eines Umstandes verneint werden, wenn dieser schon auf andere Weise als durch einen Augenschein bewiesen ist, beispielsweise durch ein Gutachten (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 18 zu Art. 193 mit zahlreichen Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen. In den Akten befinden sich zum einen ein von der Polizei erstelltes Fotoblatt (act. 3.36) mit Fotografien, die die Polizei von der Örtlichkeit rund um die Messstelle aufgenommen hat. Zum anderen sind auch dem Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS (act. 3.8) weitere Fotografien angehängt, die einen Überblick über die Strassenführung, Beschilderung und Signalisation an der fraglichen Stelle geben. Auf diesen Aufnahmen lassen sich insbesondere auch Ein- und Ausfahrten sowie das Signal „Kinder“ (Anhang 2 Nr. 1.23 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) erkennen, welches anzeigt, dass mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Des Weiteren liegt eine von X. selbst erstellte Videoaufnahme der strittigen Fahrt bei den Akten, welche Aufschluss über die Strassen- und Witterungsverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt gibt. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist unter diesen Umständen durchaus in der Lage, sich über die Örtlichkeit und die Signalisation ein Urteil zu bilden, weshalb von einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch besteht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Notwendigkeit, eine Besichtigung der Strecke im Rahmen des jährlich stattfindenden Bergrennens F. vorzunehmen, zumal der zu beurteilende Vorfall am Vortag des Rennens stattfand, an welchem keine zusätzlichen Beschränkungen galten. Wie auf dem Video ersichtlich ist, war zum fraglichen Zeitpunkt die einzige, für die Beurteilung dieses Falles massgebliche Signalisation, nämlich das Anzeigen des Innerortsbereichs und die Beschränkung auf die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, klar und deutlich erkennbar. Ein Augenschein am Tatort ist unter diesen Umständen nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 4. In seiner Berufung wendet sich X. gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche auf das Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS vom 21. Januar 2010 (act. 3.8) sowie auf eine angebliche Anerkennung durch ihn
Seite 9 — 23 selbst abstelle. Er führt Mängel in der Beweiswürdigung sowie im Gutachten auf, welche dazu führen würden, dass keine Grundlage für einen Schuldspruch gegeben sei. Die Einwände von X. werden in den nachfolgenden Erwägungen gesondert geprüft. a) Zunächst führt der Berufungskläger aus, er lege grossen Wert auf die Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt anerkannt habe, er sei zum Tatzeitpunkt mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit durch die Ortschaft D. gefahren. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil in Erwägung 2.a) auf Seite 4 aus, der Beschuldigte anerkenne, im Tatzeitpunkt mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren zu sein, verwehre sich jedoch gegen die Verwertung der Messergebnisse, weil die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung unter Missachtung der Formalitäten nach Art. 2 und 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vorgenommen worden sei. Sie beruft sich dabei auf act. 3.33. Dabei handelt es sich um die untersuchungsrichterliche Einvernahme von X. vom 25. Oktober 2010. Auf die Frage hin, ob er die von der Polizei gemessene Geschwindigkeit anerkenne (S. 2), antwortete X., er könne nicht ausschliessen, dass er an der fraglichen Stelle mit 88 km/h gemessen worden sei. In diesem Sinne müsse er wohl die gemessene Geschwindigkeit objektiv anerkennen. Das Einvernahmeprotokoll wurde von X. unterzeichnet, welcher mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Aussagen bestätigte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, als sie von einer Anerkennung der gemessenen Geschwindigkeit ausging, zumal X. seine damalige Aussage auch nicht ausdrücklich widerrufen hat. Überdies ist die Frage, ob X. die gemessene Geschwindigkeit anerkannt hat oder nicht, im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, da aufgrund des - wie noch aufzuzeigen sein wird - schlüssigen Gutachtens ohnehin davon ausgegangen werden muss, dass die Messung korrekt erfolgte. Selbst ohne Anerkennung liegen damit genügend Beweismittel vor, welche die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung bestätigen. b) Des Weiteren bringt der Berufungskläger vor, das Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS vom 21. Januar 2010 sei nicht in sich schlüssig, wie die Vorinstanz behaupte. In der Meinung, der Berufungskläger bestreite die technische Ausführung der Messung, habe der Staatsanwalt dieses völlig voreilig beim METAS eingeholt. Noch anlässlich der Akteneinsichtnahme im Februar 2010 habe sich im Dossier der Strafakten kein einziges Dokument befunden, welches die Einhaltung der formellen Vorschriften der SKV beziehungsweise der VSKV-
Seite 10 — 23 ASTRA habe zu bescheinigen vermögen, wie zum Beispiel eine Bescheinigung über die Geräteausbildung des Polizeibeamten, ein Einsatzbefehl oder das Messprotokoll der Messreihe. Die Vorlage dieser für die Messung grundlegenden Unterlagen sei von der Kantonspolizei mehrere Monate mit fadenscheinigen Argumenten verweigert worden. Solche Unterlagen würden sicherlich nicht internen Zwecken dienen, wie behauptet wurde, sondern zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der polizeilichen Tätigkeit als solche. Mit diesem Hinauszögern habe sie dem Berufungskläger über Monate hinweg bewusst die Überprüfung der mangelhaften Polizeiarbeit vereitelt. Damit sei gleichzeitig erstellt, dass diese Unterlagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht aktenkundig gewesen seien. Folglich habe das Bundesamt für Metrologie ein Gutachten erstellt, ohne die Einhaltung grundlegender rechtlicher und gesetzlicher Formalitäten durch die kontrollierende Polizei zu prüfen. Das Gutachten sei somit unvollständig und äussere sich insbesondere nicht zur Einhaltung der formellen gesetzlichen Voraussetzungen der SKV beziehungsweise der VESK-ASTRA. Es könne deshalb mitnichten als „schlüssig“ bezeichnet werden. Vielmehr sei es in grober Weise unvollständig und damit mangelhaft. ba) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. September 2009 (act. 3.4) führte X. aus, er gebe zu, zum erwähnten Zeitpunkt gefahren zu sein. Er glaube aber nicht, dass er so schnell unterwegs gewesen sei, weshalb er dies durch seinen Anwalt überprüfen lassen werde und das Messergebnis nicht anerkenne. Gestützt auf diese Aussage gab der zuständige Untersuchungsrichter am 26. November 2009 (act. 3.6) beim Bundesamt für Metrologie METAS ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitskontrolle vom 9. September 2009 in D. in Auftrag. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers in keinster Weise zu beanstanden. Aufgrund der Äusserungen von X. im Rahmen der polizeilichen Einvernahme stand fest, dass dieser das Messergebnis in Frage stellte, was eine Nachprüfung der Messung erforderlich machte. Diese wurde umgehend in die Wege geleitet, um das Verfahren nicht unnötig aufzuhalten. Der Berufungskläger verhält sich in diesem Punkt widersprüchlich, indem er zunächst das Messergebnis anzweifelt und damit den Grund für eine Nachprüfung setzt, sodann aber deren unmittelbare Einleitung als „völlig voreilig“ beanstandet. Der diesbezügliche Einwand ist demzufolge offensichtlich unbegründet. bb) Der Auftrag an den Gutachter beim Bundesamt für Metrologie METAS lautete, die Funktionstüchtigkeit des am 9. September 2009 in D. eingesetzten Messgerätes sowie dessen Positionierung nochmals zu überprüfen und einen entsprechenden Bericht abzugeben, ob die Geschwindigkeitskontrolle korrekt erfolgt sei
Seite 11 — 23 und eine Verwechslung somit ausgeschlossen werden könne (act. 3.6). Auch sollte dokumentiert werden, wo der Messpunkt der vom Angeschuldigten beanstandeten Messung lag und welche Distanz der Messpunkt von der Signalisationstafel hatte. Der Gutachter wurde zudem beauftragt, den Kurzbericht mit entsprechendem Material, insbesondere auch allfällige Mess- beziehungsweise Eichprotokolle des eingesetzten Messgeräts zu dokumentieren. Beim Gutachten ging es somit einzig darum, die Geschwindigkeitsmessung in technischer Hinsicht zu überprüfen und festzustellen, ob das Messgerät korrekt funktionierte, korrekt positioniert war und demzufolge die Messung korrekt durchgeführt wurde. Jedoch war es offenkundig nicht die Aufgabe des Gutachters, festzustellen, ob für die durchgeführte Messung ein gültiger Einsatzplan der Kantonspolizei oder eine Ausbildungsbescheinigung des das Messgerät bedienenden Polizeibeamten vorlag, wie es der Berufungskläger verlangt. Diese Formalitäten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung im technischen Sinne. Die Überprüfung, ob auch die formellen Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsmessung erfüllt waren, obliegt nicht einem Gutachter, sondern einzig und allein dem zuständigen Richter. Der Gutachter wird einzig beigezogen, damit er aufgrund seines Fachwissens in einem besonderen Fachgebiet zu einer richtigen Beurteilung und Auswertung der festgestellten Tatsachen verhilft (vgl. Riklin, Kommentar StPO, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 182). Es erstaunt daher, dass sich der Berufungskläger darauf beruft, das Gutachten sei „in grober Weise unvollständig und damit mangelhaft“, weil das Bundesamt für Metrologie ein Gutachten erstellt habe, ohne die Einhaltung grundlegender rechtlicher und gesetzlicher Formalitäten durch die kontrollierende Polizei zu prüfen. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Umstand die Schlüssigkeit des Gutachtens bezüglich der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung in technischer Hinsicht beeinflussen sollte. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers muss daher als haltlos bezeichnet werden. bc) Im Rahmen der Strafuntersuchung holte der zuständige Untersuchungsrichter bei der Kantonspolizei Graubünden die Unterlagen zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. September 2009 in D. ein. Dem Schreiben der Kantonspolizei vom 16. Februar 2010 (act. 3.11) und den angehängten Beilagen kann entnommen werden, dass sowohl der Polizeibeamte, welcher das Messgerät in D. bediente, wie auch der diesem zugeteilte Polizist über eine Ausbildungsbescheinigung für das verwendete Gerät verfügten. Des Weiteren wurde bei der Messung vom 9. September 2009 vorschriftsgemäss ein Protokoll erstellt, aus welchem die erfolgreiche Durchführung der erforderlichen Gerätetests hervorgeht. Schliesslich liegt
Seite 12 — 23 auch ein Einsatzplan der Kantonspolizei für Geschwindigkeitskontrollen vor, aus welchem explizit hervorgeht, dass zum erwähnten Zeitpunkt in D. eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen war. Mit anderen Worten sind im vorliegenden Fall sämtliche formellen Erfordernisse für eine korrekte Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfüllt und in den Akten nachgewiesen. Der Berufungskläger wurde darüber auch in Kenntnis gesetzt. Dies ergibt sich explizit aus dem Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Februar 2010 (act. 3.14). X. führte damals aus, dass er vom Inhalt der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden (es handelt sich hierbei um das vorerwähnte Schreiben vom 16. Februar 2010) Kenntnis genommen habe. Das Schreiben sei ihm im Wortlaut vorgelesen worden. Er nehme zur Kenntnis, dass eine Kopie des erwähnten Schreibens mit den Beilagen seinem Rechtsvertreter ausgehändigt werde. Er wünsche ausdrücklich, dass er das Messprotokoll im Original ausgehändigt erhalte. Mit Blick auf diese Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung mutet es etwas seltsam an, wenn der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nun die mangelnde Überprüfungsmöglichkeit der polizeilichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung rügt. Jedenfalls sind keinerlei Unregelmässigkeiten erkennbar, welche Zweifel an der Korrektheit des Vorgehens der Untersuchungsbehörden hervorrufen könnten. bd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von X. vorgebrachten Vorbehalte gegen das Gutachten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Wie jedes andere Beweismittel hat das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 130 I 377 E. 5.4.2). Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich - und werden in materieller Hinsicht auch nicht vorgebracht -, die ein Abweichen rechtfertigen würden. Das Gutachten ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, klar und widerspruchsfrei, die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Der Experte hat die an ihn gestellten Fragen mit überzeugender Argumentation beantwortet. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf das Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS abgestellt. 5. Der Berufungskläger rügt des Weiteren die Örtlichkeit der durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle. Diese könne mit den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 SKV nicht in Einklang gebracht werden. Der Berufungskläger macht dabei geltend, die Geschwindigkeitskontrolle sei am Ende des Innerortsbereichs von D. erfolgt und zwar nur 84 m vor der Verkehrstafel „Ende Generell 50“. Am Lageort der Kontrollstelle weise die Strasse zudem nicht mehr Innerortscharakter auf. An die Kantonsstrasse würden nicht unmittelbar Wohnhäuser oder Vorplätze angrenzen. Die
Seite 13 — 23 Strasse weise keine beidseitige Trottoirführung oder gar Fussgängerstreifen auf, wie sie für den Innerortscharakter typisch seien. Auch befinde sich bei der Kontrollstelle kein Schulhaus oder Kindergarten. Auf der linken Seite der Strasse sei die Kantonsstrasse sogar mit einer ca. 1 m hohen Betonmauer abgesetzt. Es handle sich somit keineswegs um eine typische Gefahrenstelle, die eine polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle rechtfertigen würde. Vielmehr dürfe sich der in Fahrtrichtung E. bewegende Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten Verhältnisse am Ortsende und angesichts des optischen Erscheinungsbildes, welches dem übrigen Ausserortsbereich der Strecke H.-E. entspreche, leicht nachvollziehbar schon im Ausserortsbereich wähnen. Damit habe die Örtlichkeit der Geschwindigkeitskontrolle gerade bei der besonderen Ausgangslage mit dem bevorstehenden Anlass und den aufgestellten Absperrzäunen etwas „fallenartiges“ gehabt, um möglichst viele Verkehrsteilnehmer zu „erwischen“. Dies umso mehr, weil das Verkehrsaufkommen zur Tatzeit äusserst gering gewesen sei. a) Abs. 1 des vom Berufungskläger zitierten Art. 5 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sieht vor, dass die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 ausrichten. Aus dem Einsatzplan für Geschwindigkeitskontrollen vom 9. September 2009 (act. 3.20) geht hervor, dass als Grund der Kontrolle neben der signalisierten Höchstgeschwindigkeit „F.“ angegeben wurde. Aus dem Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 16. Februar 2010 (act. 3.11) geht ergänzend hervor, dass die Polizei durch Behördenvertreter der Gemeinde D. sowie dessen Bevölkerung wiederholt auf massive Geschwindigkeitsexzesse durch Verkehrsteilnehmer im Vorfeld des „F.“ hingewiesen worden sei. Mit anderen Worten war bekannt, dass es an der fraglichen Örtlichkeit wiederholt zu sicherheitsrelevantem Fehlverhalten kommt, weshalb eine Geschwindigkeitskontrolle angeordnet wurde. Inwiefern die aufgrund dieser Umstände durchgeführte polizeiliche Kontrolle gegen die genannte Bestimmung verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. b) Was die Behauptung des Berufungsklägers betrifft, die Strecke weise im fraglichen Bereich Ausserortscharakter auf, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Ausserortsbegriff gesetzlich genau geregelt ist (Art. 1 Abs. 4 SSV) und sich nicht nach der Siedlungsstruktur oder der individuellen Interpretation der Verkehrsteilnehmer richtet. So gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach einem Innerortsbereich erst ab Ortsende und dem Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“. Das Ortsende in Fahrtrichtung des Berufungsklägers
Seite 14 — 23 war nachweislich erst nach der Messstelle signalisiert. Damit gilt der Bereich unbestrittenermassen als „innerorts“. Daneben manifestieren aber auch weitere Umständen den Innerortscharakter dieser Zone. So ist auf den Aufnahmen im Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden (act. 3.36) sowie im Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS (act. 3.8) deutlich zu erkennen, dass das Messgerät unmittelbar neben der Überbauung „G.“ und der zugehörigen Tiefgaragenein- und Ausfahrt positioniert war. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich die Zu- und Wegfahrt zu einem weiteren Wohnhaus. Es münden im Bereich der Messstelle somit sowohl von links wie von rechts je eine Zufahrtstrasse ein. Kommt hinzu, dass es sich, wie auf dem vom Berufungskläger eingereichten Video seiner Fahrt (act. 3.34) ersichtlich ist, um einen kurzen Innerortsbereich handelt, zumal das Signal „Ortsbeginn auf Hauptstrassen“ mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nur gerade wenige hundert Meter vor der Geschwindigkeitsmessung passiert wird. Dass der Strecke angesichts dieses Erscheinungsbildes Ausserortscharakter zukommen soll, ist damit in keinster Weise nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Damit rechtfertigte es sich auch, gerade an dieser Stelle eine Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Bereits der Umstand, dass der Bereich um die Messstelle herum mit dem Gefahrensignal „Kinder“ versehen ist, zeigt, dass es sich um eine typische Gefahrenstelle handelt. Dies umso mehr, als es an jener Stelle keine Trottoirs gibt. Daran ändert auch nichts, dass das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung - wie der Polizeirapport (act. 3.1) festhält - schwach war. Es kann somit festgehalten werden, dass die Geschwindigkeitskontrolle vom 9. September 2009 in D. ordnungsgemäss und rechtsgültig durchgeführt wurde. 6. Es ist somit erstellt, dass X. am 9. September 2009 um 20.17 Uhr auf der Hauptstrasse in D., innerorts, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 35 km/h überschritten hat (mindestens gefahrene Geschwindigkeit gemäss Gutachten METAS 85.5 km/h). Die Vorinstanz hat ihn aufgrund dieses Vorfalls wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Berufungskläger anerkennt zwar die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, bestreitet aber, dass er mit seiner Vorgehensweise auch Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt hat. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, von der Anklage wie auch von der Vorinstanz sei zu keinem Zeitpunkt der Nachweis erbracht worden, dass er sein Fahrzeug nicht innerhalb der überblickbaren Strecke beziehungsweise innerhalb der von den Scheinwerfern des Fahrzeugs ausgeleuchteten Fahrstrecke hätte anhalten können. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz stützt sich der Schuldspruch
Seite 15 — 23 auf die Begründung, er habe innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h überschritten. Zum Tatzeitpunkt (9. September 2009, 20.17 Uhr) sei entgegen diesen Erwägungen allerdings nachweislich noch gar nicht dunkle Nacht, sondern nur Abenddämmerung gewesen. Dies gehe klar und deutlich aus dem Polizeirapport vom 5. November 2009 (act. 3.1) hervor, wo ausdrücklich festgehalten wurde, die Sicht- und Strassenverhältnisse seien in Ordnung gewesen. Offenbar liessen sich die Vorinstanz und die Anklage diesbezüglich vom Video der Fahrt täuschen, welches wegen der Abenddämmerung etwas unterbelichtet sei. Wenn die Vorinstanz festhalte, zum Tatzeitpunkt habe Dunkelheit geherrscht, sei diese richterliche Feststellung schlichtweg aktenwidrig und damit willkürlich und falsch. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, der durch Art. 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert wird, ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Die Norm enthält einen Appell an die persönliche Verantwortung eines jeden Menschen, der sein Verhalten an die Gesamtheit der Umstände anzupassen hat. Sie bekämpft unangemessene Geschwindigkeiten wegen des davon ausgehenden Risikos, unabhängig von einem allfälligen Verlust der Beherrschung des Fahrzeugs (vgl. dazu Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 4 zu Art. 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.2). Bei Dunkelheit ist die Geschwindigkeit nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Führer in der Lage ist, innerhalb der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten. b) Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Polizeirapport vom 5. November 2009 (act. 3.1) - entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers - nicht ergibt, dass zum Tatzeitpunkt noch nicht Nacht, sondern nur Abenddämmerung gewesen ist. Vielmehr ist lediglich vermerkt, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse in Ordnung waren. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass sich der Begriff der Sichtverhältnisse nicht einzig auf die Helligkeitsverhältnisse bezieht, sondern vielmehr auch weitere, die Sicht beeinträchtigende Faktoren wie Nebel, Regen, Schneefall, etc. beinhaltet. Des Weiteren ist aufgrund des von ihm selbst eingereichten Videos der zu beurteilenden Fahrt (act. 3.34) offenkundig erstellt, dass es zum fraglichen Zeitpunkt bereits weitgehend dunkel war. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Lichtkegel der Fahrzeugbeleuchtung deutlich erkennbar sind, was lediglich eine Unterbelichtung des Videos, wie der Berufungskläger
Seite 16 — 23 glaubhaft zu machen versucht, ausschliessen lässt. Kommt hinzu, dass sich die Sicht bei Dämmerung häufig sogar ungünstiger und schwieriger erweist als bei voller Dunkelheit. Wegen der herabgesetzten Helligkeit verflachen nämlich die Kontraste, und es werden damit vor allem dunkelfarbige Gegenstände nur schwer erkennbar (vgl. BGE 97 IV 161 E. 2.b S. 164 f.). Unabhängig davon, dass die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich Dunkelheit somit nicht zu beanstanden ist, würde es dem Berufungskläger nach dem Gesagten nicht zum Vorteil gereichen, wenn zum fraglichen Zeitpunkt lediglich Abenddämmerung geherrscht hätte. c) Was den Einwand des Berufungsklägers betrifft, es liege kein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG vor, so ist dieser zum Vornherein als abwegig zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 35 km/h innerorts schon für sich betrachtet eine Pflichtwidrigkeit darstellt, wäre von ihm überdies angesichts der Sichtverhältnisse bei (zumindest einsetzender) Dunkelheit zu erwarten gewesen, dass er seine Geschwindigkeit an die Umstände anpasst. Dass er bei einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h auf der kurvenreichen Strecke (vgl. auch hierzu das von ihm eingereichte Video unter act. 3.34) nicht mehr innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können, ist offenkundig und bedarf keines weiteren Nachweises. Nach dem Gesagten steht daher fest, dass sich X. entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz auch der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 7. Der Berufungskläger macht geltend, dass die vorliegend zu beurteilende Verkehrsregelverletzung als einfache im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht als grobe im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, weil sein Verhalten nicht als rücksichtslos gegenüber fremden Rechtsgütern qualifiziert werden könne. a) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie die reichhaltige Rechtsprechung dazu zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Rechtsprechung folgend ging die Vorinstanz davon aus, dass im Innerortsbereich ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verletzung vorliege, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h und mehr überschritten werde (BGE 123 II 106 E. 2c). Wie bereits dargelegt wurde, überschritt X. die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten denn
Seite 17 — 23 auch nicht beanstandet. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. In neueren Entscheiden präzisiert das Bundesgericht seine Praxis zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit dahingehend, als zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen können, die den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_563/2009 und 6B_893/2010). Daraus erhellt, dass gewöhnliche Umstände, wie die Strassen- und Witterungsverhältnisse etc. für sich alleine nicht ausreichen, um die Rücksichtslosigkeit auszuschliessen. b) Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe solche besonderen und aussergewöhnlichen Umstände im vorliegenden Fall ausser Acht gelassen. Dieser Einwand ist nachfolgend zu prüfen. ba) Zunächst bringt er vor, die am Tag der inkriminierten Fahrt bestehende Ausgangslage mit den meterhohen Absperrungen durch den Innerortsbereich von Litztirüti, die ausnahmsweise im Hinblick auf den bevorstehenden Anlass aufgestellt worden seien, sei für sich alleine schon eine aussergewöhnliche Situation. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei subjektiv gerade nicht massgeblich, ob der Absperrzaun keine Lücke aufweise, sondern wie er selbst diese Absperrung bei seiner Durchfahrt durch die Ortschaft D. wahrgenommen habe. Der Berufungskläger beruft sich mit seiner Argumentation auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, in welchen das rücksichtslose Verhalten aufgrund aussergewöhnlicher Umstände verneint wurde. Diesen lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im Falle vom Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 hatte der Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen, während im Urteil 6B_ 622/2009 vom 23. Oktober 2009 die Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete. Im Gegensatz zu den zitierten Urteilen wurden vorliegend keine Änderungen an der geltenden Höchstgeschwindigkeit vorgenommen, welche dem Berufungskläger entgangen sind. Vielmehr galt weiterhin die allgemeine und deutlich signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h mit der Ausnahme, dass im Hinblick auf das Rennen bereits Absperrungen am Strassenrand angebracht worden waren, welche jedoch gemäss Aussagen des Berufungsklägers schon vor der Messstelle endeten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aus diesem Grund davon ausgehen durfte, dass eine andere Geschwindigkeitsregelung als die übliche gelten würde, zumal auch nichts dergleichen signalisiert war. Es sind im vor-
Seite 18 — 23 liegenden Fall demzufolge keine besonderen Umstände gegeben, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Rüge des Berufungsklägers erweist sich als unbegründet. bb) Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Frage, ob eine Strecke optisch als Inner- oder Ausserortsbereich erscheine, für die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung nicht unerheblich, da es dabei um die Beurteilung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen, somit um das Verschulden gehe. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5 ausdrücklich ausgeführt, dass dem Fahrer angesichts der gut ausgebauten und trockenen Strecke und der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern vorzuwerfen sei. Der Berufungskläger verkennt, dass sich die Ausgangslage im vorliegenden Fall bedeutend anders darstellt als im zitierten Bundesgerichtsurteil. Dort wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Zone begangen, in welcher die Geschwindigkeit als Teil einer kurzfristigen Massnahme eines Verkehrsberuhigungskonzepts auf 60 km/h beschränkt war. Angesichts des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines bedenkenlosen Verhaltens gegenüber fremden Rechtsgütern. Vorliegend ereignete sich der Vorfall demgegenüber in einer Ortschaft mit (dauerhafter) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Strasse weist in diesem Bereich zudem kein Trottoir auf, weshalb nicht von einem hohen Ausbaustandard gesprochen werden kann. Der Berufungskläger passierte auf dem Weg zur Messstelle verschiedene einmündende Zufahrten zu Wohnhäusern, welche gegen einen Ausserortscharakter sprechen. Kommt hinzu, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der Dunkelheit sicher nicht als ideal bezeichnet werden können. Daher sind die beiden Vorfälle in vieler Hinsicht nicht vergleichbar. Des Weiteren muss die Aussage des Berufungsklägers, die Kontrollstelle habe sich nach der letzten Strassenlaterne befunden, wo keine Wohnhäuser mehr zu erkennen gewesen seien, als krass aktenwidrig bezeichnet werden. Die Messstelle befand sich, wie aus dem Fotoblatt act. 3.36 ersichtlich ist, unmittelbar neben der Aus- und Einfahrt der Tiefgarage der Wohnsiedlung „G.“. Dass der Berufungskläger hier keine Wohnhäuser erkannt haben soll, dürfte vielmehr an der vorherrschenden Dunkelheit und seiner Unaufmerksamkeit gelegen haben. Die Innerortsstrecke war klar als solche signalisiert und erkennbar, weshalb die Argumentation des Berufungsklägers unbehelflich ist.
Seite 19 — 23 bc) Der Berufungskläger beruft sich weiter auf seine Ortsunkundigkeit. Er habe wegen der optischen Erscheinung der Strasse als Ausserortsbereich und der hier endenden Absperrung gute Gründe für die Annahme gehabt, er habe das Signal Ortsende auf Hauptstrassen beziehungsweise das Signal Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit generell 50 bereits passiert. Dieses hätte nämlich ohne weiteres von einem meterhohen Absperrzaun beziehungsweise von einem daran festgemachten Werbebanner verdeckt sein können. Entgegen diesen Ausführungen steht jedoch im vorliegenden Fall unwiderlegbar fest, dass sich vor dem Bereich der Messstelle eben gerade kein Signal Ortsende auf Hauptstrassen beziehungsweise Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit generell 50 befunden hat, weshalb auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden muss, dass dieses durch einen meterhohen Absperrzaun oder ein daran befestigten Werbebanner verdeckt gewesen sein könnte. Inwiefern diese - den Tatsachen offenkundig widersprechenden - Mutmassungen des Berufungsklägers das Beweisergebnis beeinflussen sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. bd) Des Weiteren appelliert der Berufungskläger noch an seine grundsätzliche Rechtstreue, welche sich darin manifestiere, dass er bei der Einfahrt in den erkennbaren Innerortsbereich von D. die gefahrene Geschwindigkeit merklich reduziert habe und - solange er sich im Innerortsbereich wähnte - sein Fahrzeug mit gleichbleibender langsamer Geschwindigkeit habe rollen lassen. Erst als er sich ausgangs der Linkskurve fälschlicherweise im Ausserortsbereich gewähnt habe, habe er sein Fahrzeug beschleunigt. Auch dieser Hinweis vermag an der Tatsache, dass der Berufungskläger anlässlich der korrekt durchgeführten Kontrolle innerorts mit einer Geschwindigkeit fuhr, die mindestens 35 km/h über der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag, nichts zu ändern, zumal auch die fahrlässig begangene Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar ist (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs.1 SVG). be) Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, dass das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt äusserst gering war. Gemäss Messprotokoll (act. 3.21) seien im Zeitraum von 20.00 bis 21.30 Uhr total 33 Fahrzeuge gemessen worden, was gerade einmal jede 3. Minute ein Fahrzeug ergebe. Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt der Messung kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Jedoch reicht dieser Umstand allein nicht aus, um die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen und dieser das Gefährdungspotential anderer Verkehrsteilnehmer absprechen zu können. Insbesondere beschränkt sich der Begriff der Verkehrsteilnehmer nicht nur auf andere Fahrzeuge, es ist ge-
Seite 20 — 23 rade im Innerortsbereich ohne Trottoir und mit mehreren Zufahrten auch jederzeit mit Fussgängern zu rechnen. Der Umstand, dass die Strasse zum fraglichen Zeitpunkt nicht rege befahren wurde, vermag an der Gefährlichkeit der Tat nichts zu ändern. c) Nach dem Gesagten steht fest, dass X. durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 35 km/h innerorts eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, welche den Grund des momentanen Versagens des Beschuldigten erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Berufungsklägers auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. 8. Schliesslich beruft sich der Berufungskläger in Bezug auf die zulässige Geschwindigkeit bei der Kontrollstelle auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB. Er habe sich aufgrund der damals herrschenden, ausserordentlichen Verhältnisse in D. mit guten und nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Innerortsbereich gewähnt. Er sei demzufolge einem Sachverhaltsirrtum erlegen, weshalb sein Verhalten nicht besonders rücksichtslos oder sonstwie schwerwiegend regelwidrig betrachtet werden könne, sondern nur als pflichtwidrig unachtsam. Dies lasse keinen Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG zu. a) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Wie bereits ausgeführt wurde, ist auch die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs.1 SVG). b) Dass der Berufungskläger im vorliegenden Fall den Irrtum mit der gebotenen Vorsicht ohne weiteres hätte vermeiden können, ergibt sich bereits aus den Umständen. Zur pflichtgemässen Vorsicht gehört im Strassenverkehr insbesondere das Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen. Dabei handelt es sich nicht um ein blosses Gebot, sondern um eine gesetzliche Pflicht, welche ausnahmslos gilt (Art. 27 Abs. 1 SVG). Demnach handelt pflichtwidrig, wer Signale und Markierungen nicht beachtet oder übersieht. Dass vorliegend das Signal mit
Seite 21 — 23 der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht sichtbar gewesen wäre, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr ist dies auf dem Video des Berufungsklägers (act. 3.34) einwandfrei zu erkennen. Auch die Begründung, wonach er aufgrund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse davon habe ausgehen dürfen, dass er sich ausserorts befinde und deshalb die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Ausserortsbegriff gesetzlich genau geregelt und richtet sich nicht nach der Siedlungsstruktur oder der individuellen Interpretation der Verkehrsteilnehmer. So gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab dem Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, was nachweislich erst nach der Messstelle der Fall war. Die befahrene Strecke war somit klarerweise als Innerortsstrecke signalisiert und - wie vorstehend bereits dargelegt - auch als solche erkennbar (vgl. insbesondere die Fotos im Gutachten METAS act. 3.8 sowie das Video des Berufungsklägers act. 3.34), weshalb ein angeblicher Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorgebrachten Irrtum lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, welche vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. 9. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass X. durch sein rücksichtsloses Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und damit zu Recht von der Vorinstanz wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wurde. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 10. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 190.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.--. Bleibt es nach dem Gesagten entgegen dem Antrag des Berufungsklägers in Bezug auf die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, so bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Strafzumessung. Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift, und sodann erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe im Ergebnis als durchaus angemessen, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als der Berufungskläger hierzu keine weiteren Ausführungen macht.
Seite 22 — 23 11. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt.
Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: