Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 21 [nicht mündlich eröffnet] 9. Januar 2013 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5B_176/2013 vom 13. Mai 2013 abgewiesen worden). Urteil I. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Berufung des Dr. iur. XY., Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ff. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aa. vom 18. August 2011, mitgeteilt am 26. April 2012, in Sachen des Privatklägers und Berufungsklägers gegen ZZ., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, Im Boden 7, 8825 Hütten, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 41 I. Sachverhalt A. ZZ. wurde am 5. Februar 1954 in A. geboren. Er wuchs in A. bei seinen Eltern, die einen Landwirtschaftsbetrieb führten, in geordneten Verhältnissen auf. In A. besuchte er die Schulen bis zur achten Klasse. Anschliessend besuchte er die Mittelschulen in B. und C.. Die landwirtschaftliche Schule auf dem D. in E. schloss er als Betriebsleiter mit Meisterprüfung ab. Im Militär hat er den Rang eines Oberst als Mobilmachungsplatz-Kommandant in F. inne. Von 1984 bis 2009 führte er den Landwirtschaftsbetrieb in A. und war nebenbei auch politisch tätig. Im September 2002 schloss er ein Fernstudium an der Uni G. als dipl. Psychologe ab. Vom 1. September 2001 bis am 1. Januar 2005 war er Stadthalter von A. und seit dem 1. Januar 2005 ist er hauptamtlich Landammann der Gemeinde A.. ZZ. ist verheiratet und hat fünf Kinder (Jahrgänge 1983, 1984, 1985, 1989 und 1992). Im Schweizerischen Strafregister ist ZZ. abgesehen von der rechtskräftig eingestellten Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs (vgl. dazu nachfolgend lit. C) nicht verzeichnet. Er geniesst einen tadellosen Leumund. B. Am 28. November 2008 reichte Dr. iur. XY., Stiftungsratspräsident der heutigen Stiftung H. in Liquidation sowie Rechtsanwalt und Notar in A., beim Kreisamt A. Strafklage wegen Ehrverletzung sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen ZZ. ein. Letzterer war bis im September 2007 Mitglied des Stiftungsrats der damaligen Stiftung H. (nachfolgend: H.). Ausgangspunkt der Vorwürfe bildete ein Schreiben von ZZ. vom 20. November 2008, in welchem dieser dem damaligen Chefarzt der H., Dr. med. I., die Gründe für seinen Austritt aus dem Stiftungsrat der H. darlegte. Das Schreiben lautete wörtlich wie folgt: Persönlich Chefarzt Dr. med. I. I. H. K. A. A., 20. November 2008 Sehr geehrter Herr Dr. I. lieber I.
Seite 3 — 41 Gerne bestätige ich Dir schriftlich, warum ich am 3. September 2007 aus dem Stiftungsrat der H. ausgetreten bin. Wie im Schreiben des L. vom 3. September 2007 an den Stiftungsratspräsidenten Herrn Dr. XY. erwähnt, konnte ich mich mit den Entscheiden von wichtigen Geschäften, die die Zukunft der H. betrafen, nicht mehr einverstanden erklären. Ich beurteilte die finanzielle Lage der H. als sehr kritisch. Auch den erstellten Businessplan taxierte ich als unrealistisch. Das Hauptproblem sah ich aber darin, dass der Stiftungsratspräsident gleichzeitig auch noch Rechtsvertreter von Herrn M. war, der in A. in den letzten Jahren bereits zwei Kliniken kaufte. Schon beim Verkauf des „N.“ erschien mir das Vorgehen von Dr. O. als problematisch. Nach meiner Meinung befand sich der Stiftungsratspräsident in einem Interessenskonflikt, da Herr M. mindestens involviert war. Bei der Vermietung der P. an die H. stellte sich das gleiche Problem von neuem. Zusätzlich war ich bei diesem Geschäft kritisch bezüglich des Zeitplanes. Im Weiteren vermutete ich, dass ein Gegengeschäft mit Herrn M. oder einer Firma, mit der er Geschäfte macht, zu erwarten sei. Leider haben sich meine Befürchtungen bewahrheitet, schlimmer noch, die P. wird gegenwärtig nicht saniert, dafür wird das Q., bei dem ebenfalls Herr M. die Finger im Spiel hat, scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft. Ich verzichte, irgendwelche wertenden Aussagen über Herrn M. oder Herrn Dr. O. zu machen. Doch ist es für mich absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schaltet und waltet, wie es ihm beliebt, informiert oder auch nicht informiert und gleichzeitig noch den Mandanten M. vertritt. Ich beurteile den Austritt aus dem Stiftungsrat der H. auch nach mehr als einem Jahr als richtig, als absolut notwendig. Dieser Schritt wird mich aber nicht davon abhalten, überall dort, wo ich einen Beitrag zur Erhaltung der H. als wirtschaftlich gesundes Unternehmen leisten kann, mich nach Kräften einzusetzen. Freundliche Grüsse A. sig. ZZ. C. Nachdem das Kreisamt A. die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs der Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet hatte, eröffnete diese am 3. Dezember 2008 gegen ZZ. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs. Mit von der Statsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren unter
Seite 4 — 41 Kostenfolge zu Lasten des Kantons ein. Die von Dr. iur. XY. dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Strafkammer mit Entscheid vom 29. April 2009 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. Im Rahmen der Sühneverhandlung vom 12. Januar 2009 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, worauf der Kreispräsident A. Dr. iur. XY. Frist zur Klageergänzung ansetzte. Mit Klageergänzung vom 25. Februar 2009 stellte Dr. iur. XY. folgende Rechtsbegehren: „1. Der Angeklagte sei wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu bestrafen. 2. Der Beklagte sei zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen. 3. Adhäsionsweise sei der Beklagte zu verpflichten, an die Adresse der Alpinen H. A. CHF 5‘000.00 als Genugtuung zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeklagten.“ In prozessualer Hinsicht wurde insbesondere die Einvernahme von fünf Zeugen beantragt (Dr. iur. R. von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, S., T., Dr. U. und Prof. Dr. V.). E. Mit Klageantwort vom 6. April 2009 begehrte ZZ. was folgt: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen und die Untersuchung gegen den Beklagten einzustellen. 2. Der Beklagte sei zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ Mit der Klageantwort reichte ZZ. verschiedene Urkunden ein und beantragte unter anderem die Einvernahme zahlreicher Zeugen. F. Mit Eingabe vom 29. April 2009 erhob Dr. iur. XY. Einrede gegen den Antrag von ZZ. auf Zulassung zum Entlastungsbeweis. Am 19. Mai 2009 begründete Dr. iur. XY. seine Einrede. Mit Urteil vom 17. September 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009 wurde der Antrag von ZZ. auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gutgeheissen. Dieses Urteil blieb unangefochten. G. Mit Beweisverfügung vom 1. Februar 2010 forderte der Kreispräsident die Parteien auf, die Zeugenfragen zu formulieren und sich pro Beweisthema auf vorerst einen oder zwei Zeugen zu beschränken. Weiter wurden namentlich die eingelegten Akten erheblich erklärt und den Anträgen auf Edition verschiedener Ak-
Seite 5 — 41 ten - teils in modifizierter Form - stattgegeben. Mit Eingabe vom 21. April 2010 brachte Dr. iur. XY. vor, die Beweisverfügung überborde vollkommen. Ein derartig breit angelegtes Theater müsse man gewiss nicht veranstalten. Seine Beweisanträge ziehe er zurück. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2010 verlangte ZZ. die Einvernahme von W. und Dr. med. I. als Zeugen und gab diverse neue Dokumente darunter insbesondere verschiedene Zeitungsartikel - zu den Akten. H. Am 12. Mai 2010 reichte die Gemeinde A. Unterlagen verschiedener Verfahren ein, in denen Dr. iur. XY. die massgeblich unter dem Einfluss von M. stehenden Gesellschaften X. und Y. oder M. selbst vertreten hatte. Weiter edierte die Gemeinde A. insbesondere zwei von Dr. iur. XY. öffentlich beurkundete Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit ehemaligen Liegenschaften der P., bei denen unter anderem die Y. und M. als Vertragsparteien aufgetreten waren, sowie einen Mietvertragsentwurf zwischen der Y. und der H. über die Liegenschaft der ehemaligen P.. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 teilte Dr. iur. XY. mit, dass er die Zeugen I. und W. ablehne. Ausserdem reichte er einen Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 3. September 2009 ein. K. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung wurden Dr. med. I. und W. als Zeugen einvernommen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010, mitgeteilt an 4. Oktober 2010, schloss der Kreispräsident A. die Strafuntersuchung. L. Am 5. November 2010 erliess der Kreispräsident A. die Anklageverfügung mit folgendem Inhalt: „1. ZZ. wird angeklagt der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 [recte: Art. 173 Ziff. 1] StGB. 2. Der Fall wird an die Strafkammer des Bezirksgerichts Aa. zur Beurteilung überwiesen. 3. [Kosten] 4. [Kostenvorschüsse] 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]“ M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 teilte Dr. iur. XY. mit, er anerkenne die Beweismittel der Gegenpartei nicht als solche. Weiter beantragte er, der Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 3. September 2009 sei
Seite 6 — 41 als Beweis zuzulassen. ZZ. nahm am 10. August 2011 Stellung (Datum des Poststempels). N. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Aa. vom 18. August 2011 waren Dr. iur. XY. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Ff., sowie ZZ. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, anwesend. Rechtsanwalt O. stellte und begründete dabei folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu bestrafen. 2. Der Beklagte sei zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen. 3. Adhäsionsweise sei der Beklagte zu verpflichten, an die Adresse der Alpinen H. A. CHF 10‘000.-- als Genugtuung zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeklagten.“ Rechtsanwalt Benisowitsch stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei betreffend der ihm vorgeworfenen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 [recte: Art. 173 Ziff. 1] StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ausgangsgemäss sei der Antrag des Klägers, wonach der Angeklagte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.-- zu leisten habe, abzuweisen. 3. Es seien dem Kläger die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Gestützt auf das per heute aktualisierte Datenblatt über meine anwaltlichen Bemühungen in vorliegender Sache - welches ich im Anschluss an mein Plädoyer zu den Akten reichen werde - sei der Kläger zu verpflichten, dem Angeklagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.“ O. Gegen das am 18. August 2011 gefällte und am 19./23. August 2011 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtsauschusses Aa. meldete Dr. iur. XY. am 19./23. August 2011 Berufung an. Am 26. April 2012 teilte der Bezirksgerichtsausschuss Aa. den Parteien das begründete Urteil mit. Darin erkannte er wie folgt: „1. ZZ. wird von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Klage des Dr. XY. wird, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 7 — 41 - der Untersuchungsgebühr des Kreisamtes A. von Fr. 1’800.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 total somit von Fr. 4'800.00 gehen zu Lasten des Dr. XY.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dr. XY. wird verpflichtet, ZZ. eine ausseramtliche Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 48‘860.60 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]“ P. Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2012 beantragte Dr. iur. XY. was folgt: „1. Das Urteil vom 18. August 2011, mitgeteilt 8 Monate später, am 26. April 2012, des Bezirksgerichtsausschusses Aa. (Proz.Nr. 520-2010-25) sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu bestrafen. 3. Adhäsionsweise sei der Beklagte zu verpflichten, an die H. A. CHF 5‘000 als Genugtuung zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeklagten.“ In prozessualer Hinsicht begehrte Dr. iur. XY., die Zeugen Dr. med. I. und W. seien abzulehnen. Hingegen seien Dr. U. und Prof. Dr. V. als Zeugen einzuvernehmen. Weiter wurden insbesondere verschiedene Dokumente eingereicht, darunter vier umfangreiche Bände mit Protokollen des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses. Q. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete am 30. Mai 2012 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. R. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO das schriftliche Verfahren an. Am 12. September 2012 reichte Dr. iur. XY. die schriftliche Berufungsbegründung ein. S. Am 25. September 2012 (Datum des Poststempels) verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. ZZ. machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung keinen Gebrauch.
Seite 8 — 41 T. Mit Eingabe vom 16. November 2012 trat der Berufungskläger wiederum an das Kantonsgericht und brachte im Wesentlichen vor, die Beschränkung auf ein schriftliches Verfahren sei unzulässig. Er ersuche das Gericht, verbindlich festzulegen, wie weiter verfahren werde. U. Auf die Vorbringen der Parteien vor dem Bezirksgerichtsausschuss Aa., auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Wie Art. 454 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für das Rechtsmittelverfahren bestimmt, gilt neues Recht für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden. Demnach ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten bündnerischen Strafprozessordnung (GR-StPO; BR 350.000) richtete, für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gegen das am 18. August 2011 gefällte Urteil die neue StPO anwendbar. 2. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398 N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin-
Seite 9 — 41 stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sinngemäss gilt dies auch für die Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Gegen das am 19./23. August 2011 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Aa. vom 18. August 2011 meldete Dr. iur. XY. am 19./23. August 2011 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 26. April 2012 erklärte Dr. iur. XY. fristgemäss am 21. Mai 2012 Berufung. Die schriftliche Berufungsbegründung vom 12. September 2012 erfolgte innert zweifach erstreckter Frist. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. b) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. O., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3.a) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine beschuldigte Person einen Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser grundrechtlich geschützte Anspruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren, weshalb die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Regel, das schriftliche Verfahren dagegen die Ausnahme darstellt (Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung kann das Berufungsgericht auch ohne oder gegen den Willen einer oder beider Parteien die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, oder wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien besteht eine weitergehende Möglichkeit zum Verzicht
Seite 10 — 41 auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Denkbar sind ausserdem Kombinationen beider Verfahrensarten oder der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren, also beispielsweise, wenn sich aus den Zuschriften und Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergibt, dass sie Schwierigkeiten hat, sich klar auszudrücken oder dem Verfahren allgemein nicht gewachsen ist (Eugster, a.a.O., Art. 406 N 1; vgl. dazu auch Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach im schriftlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann). Ob der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Kompetenzbereich des Kollegiums oder in denjenigen der Verfahrensleitung fällt, ergibt sich nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut. Demgemäss behandelt in den von Art. 406 Abs. 1 StPO aufgezählten Fällen das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, während im Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnet. Die von Abs. 1 der Bestimmung angesprochene Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sagt indes nichts über dessen Anordnung aus. Zudem sind keine Gründe erkennbar, weshalb in den Fällen von Abs. 1 der Bestimmung anders vorzugehen wäre als in den Fällen des Abs. 2, wonach die Zuständigkeit zur Anordnung ausdrücklich bei der Verfahrensleitung liegt. Deshalb ist auch nach Art. 406 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung für den entsprechenden Entscheid zuständig (zum Ganzen: Hug, a.a.O. Art. 406 N 3; anders Eugster, a.a.O., Art. 407 N 8, der unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut der Auffassung ist, die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Abs. 1 erfolge durch das Gericht, in den Fällen nach Abs. 2 durch die Gerichtsleitung; anders auch O., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1571, wonach der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 beim Berufungsgericht liegt, was aber - wie oben dargelegt - unzutreffend ist und mit Bezug auf Abs. 2 dem Gesetzeswortlaut widerspricht). b) Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer das schriftliche Verfahren angeordnet. Während der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung vom 21. Mai 2012 noch von einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen hat, führte er in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 12. September 2012 aus, über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens sei er irritiert und verlange für den Fall, dass die Angelegenheit nicht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. In dieselbe Richtung zielte der Berufungskläger auch mit seiner unaufgeforderten Eingabe
Seite 11 — 41 vom 16. November 2012. Die Ursache seiner Irritation ist nicht erkennbar. Ob das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 einen ehrenrührigen Charakter aufweist, ist eine (reine) Rechtsfrage. Wie in den folgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, erweist sich dieses Schreiben nicht als ehrverletzend, weshalb an sich ohne Bedeutung ist, ob die darin aufgestellten Behauptungen wahr sind oder ob der Berufungsbeklagte zumindest ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Freilich wird im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten sein, dass dem Berufungsbeklagten weitgehend auch der Entlastungsbeweis gelungen ist, in welchem Zusammenhang auch Sachverhaltsfragen eine Rolle spielen. Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass es hauptsächlich einzig um Rechtsfragen geht. Ebenso wenig führt schliesslich die Beanstandung der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung an den Berufungsbeklagten zur zwingenden Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Zudem hat die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Berufungsklägers und dessen Charakter (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.c). Demnach waren vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer erfüllt. Ein Grund, die beiden Verfahrensarten zu kombinieren oder vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren zu wechseln, besteht nicht. Im Übrigen ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Verfügung, womit das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, weder beim Kantonsgericht noch - da sie ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG darstellt - beim Bundesgericht selbständig anfechtbar ist, sondern erst im Rahmen einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Endurteil auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Hug, a.a.O., Art. 406 N 4; O., Praxiskommentar, Art. 406 N 2, Eugster, a.a.O., Art. 406 N 8). 4.a) Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren verschiedene Beweisanträge gestellt. In seiner Berufungserklärung begehrte er, die Zeugen Dr. med. I. und W. seien abzulehnen. Zeugen, die in einem Verfahren offensichtlich Parteiinteressen wahrnähmen, dürften nicht zugelassen werden. Ihre Aussagen seien nicht verwertbar (Berufungserklärung S. 3). Hingegen seien Dr. U. und Prof. Dr. V. als Zeugen einzuvernehmen. Ferner wurden insbesondere verschiedene Dokumente eingereicht, darunter vier umfangreiche Bände mit Protokollen des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses der H.. Mit seiner schriftlichen Berufungsbegründung schliesslich legte der Berufungskläger weitere Unterlagen ein. b) Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Be-
Seite 12 — 41 weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt ausserdem von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). Ferner kann auf Beweisabnahmen auch verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache für den Entscheid nicht erheblich ist (vgl. BGE 125 I 127 E. 6.c/cc). c) Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt kein eigentliches Novenrecht, und Begehren um Erhebung zusätzlicher Beweise können vor der I. Strafkammer nicht nur in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO), sondern - auch wenn verspätete Beweisanträge anerkanntermassen zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen können (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO analog) - selbst noch in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellt werden (O., Praxiskommentar, Art. 399 N 13; anderer Meinung Eugster, a.a.O., Art. 399 N 5). Eine Verspätung kann den Beweisanträgen des Berufungsklägers - auch soweit sie erstmals in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellt wurden - demnach jedenfalls nicht entgegengehalten werden und die I. Strafkammer hat ohnehin von Amtes wegen zusätzliche Beweise zu erheben, soweit diese erforderlich sind (Art. 389 Abs. 3 StPO). Indes sei darauf hingewiesen, dass sich zumindest nicht widerspruchsfrei verhält, wer wie der Berufungskläger die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragt und daraufhin die entsprechenden Beweisanträge zurückzieht, um diese nach dem für ihn ungünstigen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren wiederum zu erheben.
Seite 13 — 41 d) Der Antrag des Berufungsklägers, Dr. med. I. und W. seien als Zeugen abzulehnen, ist haltlos. Da sie ganz offensichtlich niemals als Täter der eingeklagten Ehrverletzung in Frage kamen, konnten sie nicht anders denn als Zeugen einvernommen werden, denn ihre Einvernahme als Angeschuldigte oder Auskunftsperson fiel damit ausser Betracht (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Art. 89 in Verbindung mit Art. 162 GR-StPO sowie Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., F. 1996, S. 193). Selbst wenn sie offensichtlich Parteiinteressen wahrnehmen würden, müssten Dr. med. I. und W. somit als Zeugen einvernommen werden und könnten sie entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht als solche abgelehnt werden (vgl. dazu auch PKG 1976 Nr. 57, wo offengelassen wurde, ob nicht sogar der Strafkläger als Zeuge einvernommen werden könne). Die Zeugenaussagen von Dr. med. I. und W. sind demnach im vorliegenden Verfahren sehr wohl verwertbar. Soweit es sich erweisen sollte, dass sie eine gewisse Nähe zu einer der Parteien pflegen oder am Verfahrensausgang ein Interesse haben, wird dies im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung bei der Wertung der entsprechenden Aussage zu berücksichtigen sein. Ausserdem ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar bereits gegenüber dem Kreisamt A. Dr. med. I. und W. als Zeugen ablehnte, er sich gegen deren Einvernahme indes nie mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht wehrte. e) Der in der Berufungserklärung gestellte Antrag, Dr. U. und Prof. Dr. V. seien als Zeugen einzuvernehmen, ist abzulehnen. Ihre Aussagen spielen keine Rolle bei der Beurteilung, ob sich das Schreiben vom 20. November 2008 als ehrverletzend erweist oder nicht. Ferner ist der Entlastungsbeweis in Bezug auf den Vorwurf eines Interessenkonflikts bereits aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials erbracht, woran auch allfällige Aussagen der beantragten Zeugen nichts ändern könnten (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.c/ee). Gleiches gilt für den Antrag auf Edition eines Briefes des Berufungsklägers an Dr. Z. aus den Händen von W.. Welchen Einfluss ein solches Schreiben auf den Verfahrensausgang haben könnte, ist unerfindlich. Die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen sodann sprengen den Gegenstand dieses Verfahrens bei weitem. Ob darin Ehrverletzungen begangen wurden, interessiert vorliegendenfalls nicht. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob das Schreiben vom 20. November 2008 die Ehre des Berufungsklägers verletzt oder nicht. Die Antwort darauf ergibt sich alleine aus diesem Schreiben und nicht aus irgendwelchen anderen Dokumenten. Soweit die eingereichten Unterlagen nicht dennoch in den nachfolgenden Erwägungen zur ergänzenden Berücksichtigung der Umstände, unter denen das Schreiben vom 20. November 2008 erfolgte, oder im Rahmen der Beurteilung des Entlastungsbeweises ihren
Seite 14 — 41 Niederschlag finden, sind die entsprechenden Beweisanträge demnach mangels Entscheiderheblichkeit abzulehnen. 5.a) Die Vorinstanz hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die im Schreiben vom 20. November 2008 gemachten Aussagen wahr seien oder nicht, könne das Schreiben in seiner Gesamtheit betrachtet nicht als ehrverletzend taxiert werden. Der Berufungsbeklagte habe die Informationspolitik des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsident insofern als ungenügend erachtet, als es ihm vorgekommen sei, Letzterer schalte und walte, wie es ihm beliebe, ohne also die übrigen Stiftungsratsmitglieder genügend in die Entscheidfindung mit einzubeziehen. Ferner habe der Berufungsbeklagte die Verknüpfung der Aufgabe als Stiftungsratspräsident mit jener eines freiberuflichen Anwalts von M., welcher in Geschäfte verwickelt gewesen sei, die die H. tangiert hätten, als stossend empfunden. Hier die Stimme zu erheben, sei der Berufungsbeklagte nicht nur ermächtigt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, nachdem er als „offizieller Gemeindevertreter“ im Stiftungsrat Einsitz gehabt habe und die Gemeinde A. doch auch öffentliche Gelder in die H. eingeschossen habe. Die Motive, die den Berufungsbeklagten zum Rücktritt aus dem Stiftungsrat der H. bewogen hätten, kreisten nicht um einen Angriff auf die Person des Berufungsklägers, ein ehrbarer Mensch zu seien. Vielmehr dringe die Sorge durch, ob durch die vom Berufungskläger ausgeübte Art und Weise der Führung des Präsidentenamtes der Stiftung die Interessen der H. ausreichend gewahrt würden. Der Berufungsbeklagte habe sich daran gestossen, wie der Berufungskläger sein Amt als Stiftungsratspräsident ausgeübt habe und wie er dieses Amt in angeblichen Einklang mit M. gebracht haben wolle, welcher in Kontakt mit der H. gestanden sei und vom Berufungskläger als freiberuflicher Anwalt vertreten worden sei. Dem Berufungskläger sei aber nicht der Vorwurf gemacht worden, er habe bei der Ausübung des Präsidiums der H. in erster Linie seine eigenen Interessen und nicht jene der H. gewahrt. Der Berufungskläger sei nicht als charakterlich minderwertig hingestellt und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabgewürdigt worden (angefochtenes Urteil S. 27 f.). b) Dagegen bringt der Berufungskläger vor, das angefochtene Urteil sei ein krasses, tendenziöses Fehlurteil, das das Vertrauen des Strafklägers in die Justiz noch stärker beeinträchtige, als es schon lädiert sei. Die Gerichte seien meist oberflächlich, teilnahmslos und auch süffisant. Das angefochtene Urteil zeige die Tendenz des inzwischen verstorbenen Bezirksgerichtspräsidenten Aa., den Berufungsbeklagten aus parteipolitischen Gründen aus dem Schussfeld zu halten. Für einen unbefangenen Leser der relevanten Passagen im fraglichen Schreiben entstehe das Bild, dass der Stiftungsratspräsident äusserst zweifelhaft vorgegangen
Seite 15 — 41 sei. Es sei die Rede von einem „Gegengeschäft“. Dem Sinn und Geist nach werde ihm Korruption vorgeworfen. Die fehlende Konkretisierung streiche heraus, dass die Geschäfte, die zu erwarten seien, so dubios sein müssten, dass man sie eben gerade nicht durchschauen könne. Ansonsten hätte der Berufungsbeklagte wohl konkreter auf die „Geschäfte“ hingewiesen. Im Zusammenhang, wie der Begriff „Geschäfte“ hier verwendet werde, könne er von einem unbefangenen Leser nur so aufgefasst werden, dass es sich um dubiose Geschäfte handeln müsse. Es werde der Eindruck erweckt, der Berufungskläger habe die von ihm vertretenen Interessen im Dunkeln gehalten. Die Interessen, welche durch den Berufungskläger verfolgt würden, seien undurchsichtig und sehr wahrscheinlich die eigenen. Der unbefangene Leser verstehe unter einem „Gegengeschäft“ die Lockung mit weiteren Gewinnen, die Vermischung von Interessen, der unbefangene Leser verstehe darunter, der Berufungskläger sei korrupt. Der Berufungskläger habe die H. aber nicht im Korruptionssumpf geführt (schriftliche Berufungsbegründung S. 8 ff.). c) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Äusserung zu ziehen (vgl. Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Vor Art. 173 N 33 ff.). Die Tatsachenbehauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff ab. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2.c, 116 IV 205 E. 2, 103 IV 157 E. 1). Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die zum Beispiel bei der Herabsetzung als Berufsmann beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind. Die Beschränkung auf die ethische Integrität ist Folge der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches konsequent und markant den Umfang der strafrechtlich geschützten Ehre zurückgebunden und es stets abgelehnt hat, diese auf soziale
Seite 16 — 41 Funktionen wie die geschäftliche und berufliche Geltung auszudehnen. Indes wird bei Vorwürfen, welche das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkannt. Bei Eingriffen in die gesellschaftliche Ehre besteht nicht selten insofern ein Konnex zur sittlichen Ehre, als auch Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch fallen können. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 14 f. mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2.a). Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Textes (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2c). Der Angriff muss quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, unbedeutende Übertreibungen bleiben dabei straflos (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 24). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7). Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und des Umstands, dass sie von einem Dritten zur Kenntnis genommen werden würde, bewusst gewesen sein (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 7). 6.a) Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insoweit zumindest missverständlich, als darin das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 in seiner Gesamtheit betrachtet und beurteilt wird. Das durch einen Text gezeichnete „Gesamtbild“ beziehungsweise der dadurch geschaffene Gesamteindruck ist bloss für die Interpretation der eingeklagten Äusserungen von Bedeutung, das heisst für die Beantwortung der Frage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang versteht. Der Tatbestand der üblen Nachrede besteht indes nicht in der Schaffung eines ehrenrührigen „Gesamtbildes“. Taten im Sinne dieses Straftatbestands sind vielmehr stets einzelne Äusserungen (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 162 E. 3 betreffend Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG). Demnach sind im Folgenden die einzelnen Äusserungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 auf ihre Ehrenrühigkeit hin zu untersuchen.
Seite 17 — 41 b) Richtigerweise erblicken weder der Berufungskläger noch die Vorinstanz in den Absätzen 1 und 2 sowie im letzten Absatz des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 einen ehrverletzenden Inhalt. Im Absatz 1 legte der Berufungsbeklagte den Anlass des Schreibens dar. Offenbar hatte im Vorfeld des Schreibens eine Unterredung zwischen dem Berufungsbeklagten und Dr. med. I. stattgefunden, bei welcher Gelegenheit jener diesem bereits die Gründe seines Austritts aus dem Stiftungsrat der H. mitgeteilt hatte. Das Schreiben diente als diesbezügliche schriftliche Bestätigung. Im Absatz 2 nahm der Berufungsbeklagte auf sein Rücktrittsschreiben vom 3. September 2007 an den Berufungskläger (Kreisamt act. 17.2 und 47.7; Kantonsgericht act. B.2) Bezug, dessen wesentlicher Inhalt er wiederholte. Demnach konnte sich der Berufungsbeklagte mit den Entscheiden von wichtigen Geschäften, die die Zukunft der H. betrafen, nicht mehr einverstanden erklären. Ausserdem beurteilte er die finanzielle Lage der H. als sehr kritisch und den erstellten Businessplan als unrealistisch. Im letzten Abschnitt des Schreibens sodann beurteilte der Berufungsbeklagte den Austritt aus dem Stiftungsrat auch nach mehr als einem Jahr als richtig sowie notwendig und stellte in Aussicht, überall dort, wo er einen Beitrag zur Erhaltung der H. als wirtschaftlich gesundes Unternehmen leisten könne, sich nach Kräften einzusetzen. c) Nach der Auffassung des Berufungsklägers wurde er im besagten Schreiben beschuldigt, aufgrund eines vom Berufungsbeklagen angesprochenen Interessenkonflikts gegen die Standesregeln für Rechtsanwälte verstossen zu haben. Dadurch sieht er sich in seiner Ehre beeinträchtigt. Seine Argumentation stützt er vornehmlich auf BGE 99 IV 148 ff. und BGE 92 IV 94 ff., wobei er letzteren Fall dem Vorliegenden offenbar zum Verwechseln ähnlich findet (schriftliche Berufungsbegründung S. 10). Er irrt sich. In BGE 99 IV 148 ff. wurde entschieden, der Vorwurf, ein Anwalt bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein daraus einen Nutzen ziehen werde, berühre nicht nur dessen berufliches Ansehen, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der Anwalt habe bei der Ausübung seines Berufes in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Tue er dies nicht, sondern handle er im eigenen Interesse, dann lasse er Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen. Werfe man ihm Unredlichkeit in der Vertretung seiner Mandanten vor, so heisse das, er verletze seine Standespflichten. Solche Beanstandungen des beruflichen Verhaltens eines Menschen seien geeignet, Schatten auf dessen Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen (BGE 99 IV 148 E. 2). In BGE 92 IV 94 ff. erwog das Bundesgericht, wenn man einem Apotheker Unzuverlässigkeit und Willkür in der Abgabe von Arzneien vorwerfe, so heisse das, er verletze seine Standespflichten, lasse insbesondere die
Seite 18 — 41 gebotene Sorgfalt und Pflichttreue vermissen. Man gebe ein herabwürdigendes Urteil über sein Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein ab, freilich bloss über sein Pflichtgefühl als Apotheker, aber nichtsdestoweniger ein Urteil über Eigenschaften, die ihn als Mensch verächtlich machten und seinen Charakter in ein ungünstiges Licht rücken könnten (BGE 92 IV 94 E. 2). Ob wirklich - wie aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geglaubt werden könnte jeder Vorwurf der Verletzung einschlägiger Standesregeln ehrverletzend ist, oder ob die Annahme einer Ehrverletzung nicht auch in diesem Rahmen eine separate (positive) Prüfung einer gewissen Schwere des vorgeworfenen Fehlverhaltens bedingt (vgl. dazu im Allgemeinen und ohne Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Standesregeln Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 16, wo die Schwere der Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Rufs als Kriterium für eine Anspruchsverletzung genannt wird), braucht für den vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Berufungskläger wurde entgegen seiner Auffassung keine Verletzung von Standesregeln vorgeworfen, und zwar weder eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands, Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes [BGFA; SR 935.61]), noch eine Verletzung irgendeiner anderen standesrechtlichen Pflicht. d) Im fraglichen Schreiben rügte der Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger als Stiftungsratspräsident gleichzeitig auch noch Rechtsvertreter von M. gewesen sei. Schon beim Verkauf des „N.“ sei ihm das Vorgehen des Berufungsklägers problematisch erschienen. Nach seiner Meinung habe sich der Stiftungsratspräsident in einem Interessenkonflikt befunden, da M. mindestens involviert gewesen sei. Bei der Vermietung der P. an die H. habe sich das gleiche Problem von neuem gestellt (Absatz 3). Leider hätten sich seine Befürchtungen bewahrheitet, schlimmer noch, die P. werde gegenwärtig nicht saniert, dafür werde das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft (Absatz 4). Der Berufungsbeklagte hält dem Berufungskläger damit ausdrücklich einen Interessenkonflikt vor, indes keineswegs im Sinne der anwaltlichen Standes- und Berufsregeln. Die Vorwürfe treffen den Berufungskläger einzig und allein in seiner Funktion und Tätigkeit als Stiftungsratspräsident, nicht hingegen in seiner Tätigkeit als forensisch oder beratend tätiger Anwalt. Wohl kann eine berufsrechtlich relevante Interessenkollision nicht bloss aus anwaltlicher Mandatsführung entstehen, sondern können auch etwa Organfunktionen solche Konfliktsituationen schaffen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 54 sowie Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 84a). Jedoch gelten die Berufs- und Standesregeln für Organfunktionen nach
Seite 19 — 41 ganz überwiegender Auffassung nicht (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 326 ff. und ins. N 349 mit zahlreichen Hinweisen; Nater, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 2 N 8a). e) Das zu beurteilende Schreiben des Berufungsbeklagten richtete dieser an Dr. med. I. als damaligen Chefarzt der H. und der erklärte Inhalt des Schreibens war die - schriftlich bestätigte - Darlegung der Gründe, aus denen der Berufungsbeklagte aus dem Stiftungsrat der H. ausgetreten war. Das Schreiben wurde indes - worauf der Berufungskläger hinweist - nicht etwa an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte gerichtet. Dies aus guten Gründen, denn ausschliesslich das Verhalten des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsident bildete Gegenstand der Beanstandungen des Berufungsbeklagten, was auch und gerade für den unbefangenen „Hörer“ der eingeklagten Äusserungen klar ersichtlich war. Die Kritik konzentrierte sich auf den Stiftungsratspräsidenten O.; sie erstreckte sich nicht auf Rechtsanwalt O.. Unerheblich ist, dass der Interessenkonflikt mit der - vom Berufungskläger als solche nicht als ehrverletzend empfundenen und wie noch darzulegen sein wird (vgl. nachfolgend E. 8.c/bb) durchaus auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden - (freiberuflichen) Rechtsvertretung von M. begründet wurde. Dass der Berufungskläger in diesem Rahmen (anwaltliche Tätigkeit für M.) in einen - berufsrechtlich relevanten - Interessenkonflikt geraten wäre, dazu äussert sich der Berufungsbeklagte im besagten Schreiben nicht. Es ist denn auch bekannt, dass die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall ein nach Berufsund Standesrecht unzulässiger Interessenkonflikt vorliegt, massgeblich vom Verhältnis zwischen Anwalt und Klient abhängt (so kann der Klient etwa in eine potentielle Konfliktsituation grundsätzlich einwilligen, vgl. dazu Schiller, a.a.O., N 825 ff.). Es wäre nicht einleuchtend, weshalb der Berufungsbeklagte eine dementsprechende Äusserung gemacht haben sollte. Über den genauen Inhalt des Verhältnisses zwischen dem Berufungskläger und M. als dessen Klienten wusste er nichts und dieses war ihm auch gleichgültig. Jedenfalls kann der unbefangene Leser aus dem Stein des Anstosses bildenden Schreiben keinen gegenteiligen Schluss ziehen. Dies bereits deshalb, weil der Berufungskläger darin durchwegs als Stiftungsratspräsident und - abgesehen von einer Ausnahme, welche zur Begründung des vorgeworfenen Interessenkonflikts diente - nicht als anwaltlicher Rechtsvertreter von M. bezeichnet wird. Aus dem vorgeworfenen Interessenkonflikt könnte allenfalls geschlossen werden, dass der Berufungskläger bei der Beschlussfassung über gewisse Geschäfte entgegen seinen Pflichten als Stiftungsratspräsident nicht in den Ausstand getreten ist, nicht hingegen, dass er anwaltli-
Seite 20 — 41 che Berufs- und Standesregeln verletzt haben könnte. Ebenso wenig äusserte sich der Berufungsbeklagte zu einer allfälligen - vom (sachlichen) Geltungsbereich der Berufs- und Standesregeln erfassten - anwaltlichen Vertretung oder Beratung der H. durch den Berufungskläger. Dass der Berufungskläger die H. jemals im Zusammenhang mit den im fraglichen Schreiben angesprochenen Geschäften (Verkauf des „N.“, Miete der P., geplanter Kauf des Q.) anwaltlich vertreten oder anderswie als Anwalt für diese tätig gewesen wäre, lässt sich im Übrigen weder dem zu beurteilenden Schreiben noch dem restlichen Aktenmaterial entnehmen. Auch aus dem aktenkundigen Mietvertragsentwurf zwischen der Y. als Vermieterin und der H. als Mieterin (Kreisamt act. 17.14 und 34.7; Kantonsgericht act. B.19.97) geht nicht hervor, dass der Berufungskläger Letztere anwaltlich vertreten hätte. Vielmehr war er auch insoweit ausschliesslich als - die Geschäfte der H. führender und für diese zeichnungsberechtigter - Stiftungsratspräsident tätig. Dasselbe gilt für das Schreiben des Berufungsklägers an M. beziehungsweise die Y. vom 17. Mai 2008 (Kantonsgericht act. B.29). Zwar hat der Berufungskläger für dieses Schreiben das Briefpapier seines Anwaltsbüros verwendet. Jedoch führte der Berufungskläger Korrespondenzen als Stiftungsratspräsident ganz allgemein unter Verwendung des Briefpapiers seines Anwaltsbüros. Ausserdem ist - wie aus seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hervorgeht - auch der Berufungskläger selbst offenbar der Auffassung, er habe die H. gegenüber M. nicht anwaltlich vertreten (Kantonsgericht act. B.16 S. 11 unten, wo er allerdings von der Vertretung der H. in streitigen Verfahren spricht). Hinsichtlich des von Seiten des Berufungsbeklagten namhaft gemachten Interessenkonflikts geht schliesslich auch die Äusserung, für den Berufungsbeklagten sei es absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schalte und walte, wie es ihm beliebe, informiere oder auch nicht informiere und gleichzeitig noch seinen Mandanten M. vertrete, nicht über die bereits zitierten Textstellen hinaus. Anzumerken bleibt diesbezüglich lediglich, dass in dem damit (auch) erfolgten Vorwurf des eigenmächtigen Handelns und einer ungenügenden Informationspolitik offenbar selbst der Berufungskläger keinen Vorwurf der Verletzung von Berufs- oder Standesrecht zu erkennen vermag (vgl. Art. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes und Art. 12 lit. a BGFA zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung). In der Tat tangieren diese Beanstandungen gegenüber einem eingetragenen Rechtsanwalt sein Berufs- und Standesrecht nicht, wenn sie sich wie vorliegend - auf dessen Organfunktion (hier: Funktion als Stiftungsratspräsident) beschränken. Somit kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Verletzung von Standesregeln vorgeworfen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass auch der Berufungsbeklagte in seiner Klageantwort
Seite 21 — 41 vom 6. April 2009 (S. 7) eine Verbindung zu Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands hergestellt hat. Denn massgebend ist wie gesagt nicht das subjektive Verständnis des Absenders eines Briefes oder des Verletzten, sondern es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen musste. f) Nachdem feststeht, dass der vom Berufungsbeklagten dem Berufungskläger im Schreiben vom 20. November 2008 im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäften (Verkauf des „N.“, Miete der P., geplanter Kauf des Q.) vorgeworfene Interessenkonflikt nicht die vom Berufungskläger als freiberuflicher Anwalt einzuhaltenden Standes- und Berufsregeln, sondern ausschliesslich seine Tätigkeit als Stiftungsratspräsident betrifft, stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf ehrverletzend sei. Die Frage ist zu verneinen. Der Vorwurf, ein Stiftungsratspräsident habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, heisst, dieser zur Wahrung der Stiftungsinteressen verpflichtete Funktionsträger habe für die Stiftung gewisse Entscheidungen getroffen oder an gewissen Entscheidungen mitgewirkt, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen zur Wahrung übertragenen Interessen begeben habe (so für das Aktienrecht von der Crone, Interessenkonflikt im Aktienrecht, SZW 66 [1994] S. 2). Die Beanstandung bedeutet nicht, der Stiftungsratspräsident habe bei Entscheidungen für die H. deren Interessen zuwidergehandelt, diese vernachlässigt oder verletzt. Ebensowenig lautete der Vorwurf, der Berufungskläger habe seine eigenen Interessen oder Interessen des von ihm im Rahmen seiner freiberuflichen Anwaltstätigkeit vertretenen M. vor die Interessen der H. gestellt. Der Berufungsbeklagte rügte einzig, aufgrund der konkreten Interessenlage habe bei gewissen Entscheidungen die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Stiftungsinteressen bestanden, mit anderen Worten seien dabei die Stiftungsinteressen gefährdet gewesen. Der Vorwurf an einen Stiftungsratspräsidenten, er habe in Kauf genommen, dass bei gewissen Entscheidungen die Stiftungsinteressen möglicherweise nicht hinreichend gewahrt würden, berührt aber höchstens dessen berufliche Geltung. Moralisch verwerfliche Handlungen wurden dem Berufungskläger damit jedenfalls keine vorgeworfen. Der Ruf als ehrbarer Mensch und somit die sittliche Ehre des Berufungsklägers wurden mit dieser Aussage nicht tangiert und zwar selbst dann nicht, wenn davon auszugehen wäre, der Berufungskläger habe nach der Darstellung des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 infolge des ihm vorgehaltenen Interessenkonflikts allfällig entstandene Ausstandsgründe missachtet (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage Riemer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1975, Band I, 3. Abteilung, 3. Teilband: Die Stiftungen, Art. 83 ZGB N 32 [analoge Anwendbarkeit des
Seite 22 — 41 Vereinsrechts, soweit in Stiftungsurkunde oder - reglement nichts bestimmt ist]; Riemer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1990, Band I, 3. Abteilung, 2. Teilband: Die Vereine, Vorbem. Art. 64-69 ZGB N 25 f. und Art. 69 ZGB N 53 [analoge Anwendung der Ausstandsbestimmung von Art. 68 ZGB auf andere Vereinsorgane als die Vereinsversammlung] sowie Art. 68 N 7 f. [analoge Anwendung von Art. 68 ZGB oder Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB bei von Art. 68 ZGB nicht direkt erfassten Fällen von Interessenkollisionen]). g) Im fraglichen Schreiben führte der Berufungsbeklagte aus, bei der Vermietung der P. an die H. habe er vermutet, dass ein Gegengeschäft mit M. oder einer Firma, mit der er Geschäfte mache, zu erwarten sei (Absatz 3). Damit äusserte der Berufungsbeklagte - abgesehen von seiner damaligen Erwartungshaltung keine Tatsache, sondern ein zukünftiges Ereignis (Gegengeschäft), welches er beim oder nach dem Abschluss des Mietvertrages für die P. erwartete. Solche Prognosen erfüllen somit - selbst wenn sie wie vorliegend im Rückblick getätigt werden - den eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil voraussetzenden Tatbestand der üblen Nachrede nicht. Wie im Anschluss darzulegen ist, erweist sich diese Äusserung ausserdem auch nicht als ehrverletzend, womit ein Ehrverletzungsdelikt von Vornherein entfällt. Ob der Berufungsbeklagte mit seiner Äusserung ein konkretes Gegengeschäft zur Vermietung der P. meinte, erhellt aus seiner Aussage alleine nicht. Die Äusserung ist indes entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (angefochtenes Urteil S. 25) nicht zwingend im Zusammenhang mit der darauf folgenden Passage zu verstehen, wonach sich die Befürchtungen des Berufungsbeklagten bewahrheitet hätten, schlimmer noch, die P. werde gegenwärtig nicht saniert, dafür werde das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft (Absatz 4 des Schreibens vom 20. November 2008). „Gegengeschäft“ und „Tauschgeschäft“ ist bereits aufgrund der vom Berufungsbeklagten unterschiedlich gewählten Terminologie nicht dasselbe. Ein Tauschgeschäft bezeichnet ein einheitliches Geschäft mit verschiedenen auszutauschenden Leistungen. Derweil ist der Begriff des Gegengeschäfts eher als blosser Hinweis auf ein gegenseitiges Geschäften zwischen zwei oder mehreren unter einander verbundenen Parteien zu verstehen, wobei durchaus das formell selbständige Gegengeschäft materiell (ganz oder teilweise) von einer anderen Abmachung abhängig sein kann. Am beschriebenen Umstand, dass eine Stiftung auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten nicht nur Geschäfte mit einer bestimmten - stiftungsfremden - Person oder deren Gesellschaften abschliesst, sondern mit dieser Person oder mit Gesellschaften, an denen diese Person auf irgend eine Art beteiligt ist (in
Seite 23 — 41 den Worten des Berufungsbeklagten: „eine Firma, mit der [diese Person] Geschäfte macht“), auch andere - von den abgeschlossenen Geschäften allenfalls ganz oder teilweise abhängige - Abmachungen treffen könnte, ist an sich nichts Anrüchiges zu erkennen. Denn der Abschluss von so verstandenen Geschäften und Gegengeschäften durch eine Stiftung ist nicht notwendigerweise dubios; vielmehr kann er sich unter Umständen ebenso gut als ratsam oder gar notwendig herausstellen. Ausserhalb des vom Berufungsbeklagten namhaft gemachten und bereits abgehandelten Verdachts eines Interessenkonflikts und der damit allfällig verbundenen Frage der (Nicht-)Beachtung von Ausstandsgründen kann nichts anderes für die diesbezügliche Rolle des Stiftungsratspräsidenten gelten, wie sie aus dem Schreiben vom 20. November 2008 hervorgeht. Dies selbst dann nicht, wenn der Stiftungsratspräsident die bei den Geschäften und Gegenschäften involvierte Person im Rahmen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Anwalt vertreten hatte. Die Äusserung, bei der Vermietung der P. habe der Berufungsbeklagte vermutet, dass ein Gegengeschäft mit M. oder einer Firma, mit der dieser Geschäfte mache, zu erwarten sei, und das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, werde scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft, erweist sich somit nach dem Gesagten nicht als ehrenrührig. h) Weiter ist dem Schreiben vom 20. November 2008 zu entnehmen, der Berufungsbeklagte verzichte auf wertende Aussagen über den Berufungskläger. Doch sei es für ihn absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schalte und walte, wie es ihm beliebe, informiere oder auch nicht informiere und gleichzeitig noch den Mandanten M. vertrete (Absatz 5). Was es mit der Auffassung des Berufungsklägers auf sich hat, der in diesem Zusammenhang darauf verzichten will, eine Metapher anzubringen, doch verhalte es sich hier so wie beim Ehemann, der seine Ehefrau anschreie, er schreie doch gar nicht (schriftliche Berufungsbegründung S. 13), mag dahingestellt bleiben. Zuzustimmen ist dem Berufungskläger lediglich insoweit, als der Berufungsbeklagte selbstverständlich nicht selbst zu bestimmen hat, ob sein Schreiben eine Wertung enthält oder nicht. Abgesehen von der bereits beurteilten Rüge eines Interessenkonflikts, auf den an dieser Stelle im fraglichen Schreiben wiederum Bezug genommen wird, beanstandet der Berufungsbeklagte damit ein eigenmächtiges Handeln und eine ungenügende Informationspolitik des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsident. Offen gelassen werden kann letztlich, ob damit gar willkürliches Handeln und eine willkürliche Informationspolitik vorgeworfen wird, was dann der Fall wäre, wenn sich der Berufungsbeklagte in jedem Fall auch auf gewisse Übertreibungen behaften lassen müsste (dies wohl verneinend BGE 71 IV 87 E. 2, wonach verhältnismässig unbe-
Seite 24 — 41 deutende Übertreibungen nicht geahndet werden sollen). Lautet der Vorwurf an den Stiftungsratspräsidenten nun auf eigenmächtiges Handeln und eine ungenügende Informationspolitik oder aber auf willkürliches Handeln und eine willkürliche Informationspolitik, so treffen die umschriebenen Äusserungen den Berufungskläger nicht in seinem Anspruch auf ethische Integrität, sondern bedeuten eine blosse Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann. Schatten auf seine Geltung als ehrbarer Mensch werden dabei nicht geworfen. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung ist auch insoweit nicht zu erkennen. i) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Äusserungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 den Berufungskläger nicht in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzen. Entgegen dem Berufungskläger wurden ihm darin kein äusserst zweifelhaftes Vorgehen, keine dubiosen Geschäfte, keine Verfolgung undurchsichtiger und wahrscheinlich eigener Interessen, keine (tatsächliche) Vermischung von Interessen und auch keine Korruption vorgeworfen. Diese Interpretationen des Berufungsklägers finden im zu prüfenden Schreiben vom 20. November 2008 keinerlei Halt. Dass das Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier der Gemeinde A. erfolgte, was die Aussagen nach Auffassung des Berufungsklägers „noch ein Quantum stossender“ machen soll (schriftliche Berufungsbegründung S. 11), ist unter diesen Umständen völlig unerheblich. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte als „offizieller Gemeindevertreter“ im Stiftungsrat Einsitz hatte (Kreisamt act. 17.4) und auch der Berufungskläger etwa seine Antwort auf das Rücktrittsschreiben vom 10. September 2007 (Kantonsgericht act. B.3) an den „L. der A.[,] Herrn Landammann ZZ.“ adressierte. Die Verwendung anderen Briefpapiers als desjenigen der Gemeinde A. für das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 wäre unter diesen Umständen irritierend und nicht nachvollziehbar gewesen. Unerheblich ist auch die Behauptung des Berufungsklägers vor der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe die Verbreitung des besagten Briefes an sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates und die Eidgenössische Stiftungsaufsicht in Kauf genommen (Prozesseingabe vom 25. Februar 2009 S. 4). Dies trifft, wie sich aus den Akten ergibt, hinsichtlich der Verbreitung an die Mitglieder des Stiftungsrates zwar zu (untersuchungsrichterliche Einvernahme von ZZ. vom 5. Februar 2009 im Verfahren wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, Kreisamt act. 47.8; entgegen dem Berufungskläger folgt dies nicht aus dem im - an Dr. med. I. persönlich adressierten - Brief verwendeten Einleitungssatz). Indes werden die im fraglichen Schreiben gemachten Äusserungen nicht alleine durch ihre Verbreitung zur Ehrverletzung. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die deplazierte berufungsklägeri-
Seite 25 — 41 sche Kritik am ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz und am allgemeinen Gang der Justiz. Abgesehen davon, dass ein Ausstandsbegehren gegenüber dem früheren Bezirksgerichtspräsidenten offensichtlich verspätet gestellt würde, erweist sich die Kritik als völlig unsachlich. Nichts anderes gilt übrigens für den dem Berufungsbeklagten gemachten Vorhalt, „als einigermassen intelligenter und sozial kompetenter Mandatsträger“ schreibe man keinen solchen Brief (schriftliche Berufungsbegründung S. 12). 7.a) Im Folgenden ist im Sinne einer Eventualbegründung darzulegen, dass der Berufungsbeklagte für die im Schreiben vom 20. November 2008 gemachten Äusserungen weitgehend den Entlastungsbeweis erbracht hat. Selbst wenn die Äusserungen ehrenrührig wären, bliebe der Berufungsbeklagte somit insoweit straflos. Dabei kann offen gelassen werden, ob auch - dem Entlastungsbeweis vorgehende (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 9) - allgemeine Rechtfertigungsgründe wie eine gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) oder die Wahrung berechtigter Interessen erfüllt wären. Immerhin kann festgehalten werden, dass mit dem Rücktritt des Berufungsbeklagten aus dem Stiftungsrat der H. im September 2007 grundsätzlich auch sein vom L. der Gemeinde A. erteilter Auftrag endete, für den wirkungsvollen Einsatz der durch die Gemeinde A. an die H. geleisteten finanziellen Mittel einzustehen (vgl. dazu Kreisamt act. 17.2 und 47.7 sowie Kantonsgericht act. B.2 und B.3). b/aa) Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird indes zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Die Zulassung des Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis hat der Bezirksgerichtsausschuss Aa. mit Urteil vom 17. September 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, zu Recht bejaht. Da dieses separate Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht mehr näher einzugehen. b/bb) Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3.a; 122 IV 311 E. 2.c und 2.e; 106 IV 115 E. 2.a; 102 IV 176 E. 1.c). Erforderlich ist der
Seite 26 — 41 Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente. Alle wesentlichen Fakten einer Äusserung müssen erstellt sein, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen ausser Betracht fallen (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 13 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b/cc) Der Gegenstand des Gutglaubensbeweises ist der gleiche wie beim Wahrheitsbeweis, nämlich das ehrenrührige Verhalten oder die ehrenrührige Tatsache, welche Gegenstand der Äusserung war. Wer nur einen Verdacht kundgibt, braucht auch nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 42 mit Hinweisen). Die dabei erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung beziehungsweise des Verdachts sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insbesondere der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 16 mit weiteren Hinweisen). 8.a) Zum vorgeworfenen Interessenkonflikt erwog die Vorinstanz, M. beziehungsweise die von ihm beherrschte Y. sei durch den Berufungskläger in Geschäften vertreten worden, die um die P. und die Q. beziehungsweise um Grundstücke dieser Kliniken gekreist seien. Dies sei grundsätzlich schon geeignet gewesen, die Interessen der H., welche auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten gewesen sei, zu berühren. Hinzu komme, dass der Berufungskläger als Notar an Geschäften mitgewirkt habe, bei denen M. und die Y., welche wiederum mit der H. verhandelt hätten, die Finger im Spiel gehabt hätten. Ob diese Machenschaften des Berufungsklägers standesrechtlich oder aufsichtsrechtlich zu beanstanden seien, sei unerheblich. Der Berufungsbeklagte habe sich an der schlichten Tatsache gestört, dass der Berufungskläger als Stiftungsratspräsident der H. M. und/oder eine von ihm beherrschte Firma, mit denen die H. zu tun gehabt hätten, als freiberuflicher Anwalt vertreten habe. Der Berufungsbeklagte habe zum Wohle der H. bereits jeglichen Anschein eines Interessenkonflikts vermeiden wollen. Ferner hätten auch W. und Dr. med. I. ihr Missfallen und auch ihr Unverständnis über dieses Vorgehen deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieses Missfallen sei für unbeteiligte Dritte leicht nachvollziehbar, zumal sich der Berufungskläger wegen der geltenden Anwalts- und Notariatsgeheimnisse gegenüber den anderen Mitgliedern des Stiftungsrats nicht leichthin, namentlich nicht ohne Einverständnis seiner Mandanten, habe öffnen können und tatsächlich auch nicht geöffnet habe. Dies habe eben den Eindruck erwecken können, der Berufungskläger informiere selek-
Seite 27 — 41 tiv und allenfalls stünden Gegengeschäfte im Raum. Wenn der Berufungskläger in Bezug auf M. oder eine seiner Firmen beide Tätigkeiten (Stiftungsratspräsident der H. und freiberuflicher Rechtsanwalt/Notar) unter einen Hut habe bringen wollen, wäre es an ihm gelegen, den anderen Mitgliedern des Stiftungsrats hierüber reinen Wein einzuschenken. Anderen Personen als dem Berufungskläger habe ein Interessenkonflikt als existent erscheinen können (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). b) Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, er habe sich nie in einer Doppelrolle befunden, er habe nie in den gleichen Geschäften sowohl die Interessen der H. als auch die Interessen von M. oder dessen Y. oder X. vertreten (S. 12). Es treffe nicht zu, dass der Berufungskläger „Anwalt von M.“ gewesen sei im Sinne einer umfassenden Beratung in allen Dingen, die für M. in A. geschehen seien. Er habe die Interessen von M. und zweier seiner Gesellschaften in marginalen baupolizeilichen Fragen rund um das P. und das Q. vertreten, die nicht gegen die Interessen der H. gelaufen seien, im Gegenteil, und die vorher abgelaufen seien. In Bezug auf die Vermietung des P. habe er selbstverständlich von M. kein Mandat gehabt. Diese Tätigkeiten könnten keinen Interessenkonflikt begründen. Als Basis für den guten Glauben des Berufungsbeklagten habe dieser eine Anzahl an Mandaten des Berufungsklägers aufgeführt. Das Führen von Mandaten begründe aber noch keinen Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt bestehe dann, wenn der Anwalt zwei Mandate zeitgleich führe und die Interessen der beiden Mandate gegensätzlich und nicht miteinander vereinbar seien. Die aufgezählten Mandate zeigten jedoch lediglich auf, dass der Berufungskläger Mandate geführt habe. Welche Interessen bei der Führung der Mandate vertreten worden seien und inwiefern diese Interessen den Interessen anderer Mandanten oder der H. zuwidergelaufen seien, werde durch den Berufungsbeklagten nicht dargestellt. Die Basis, auf welche der Berufungsbeklagte seinen guten Glauben stütze, sei ungenügend. Von ihm werde erwartet, dass er vertiefte Abklärungen treffe, bevor er jemanden beschuldige, sich in einem Interessenkonflikt zu befinden. Lediglich die Tatsache, dass der Berufungskläger Mandate führe, auch wenn die Mandanten irgendwie in einem anderen Kontext ebenfalls Berührungspunkte haben könnten, belege keine Interessenkonflikte; schon gar nicht genüge diese Tatsache einer höheren Sorgfalts- und Aufklärungspflicht, so dass ein Landammann sich darüber äussern dürfte. Wer seinen guten Glauben als Amtsperson auf Zeitungsartikel stütze, habe sowieso jegliche Sorgfaltspflicht verletzt. Die Zeitungsartikel seien durch Dr. med. I. initiiert und polemisch gewesen. Gegen sie sei nicht aufzukommen gewesen. Im Übrigen seien sämtliche Zeitungsartikel und auch die beiden
Seite 28 — 41 ebenso unsachlichen und gleichsam ehrverletzenden Briefe von Bb. und von Dr. med. I. erst nach dem 20. November 2008 verfasst worden (S. 15 ff.). c/aa) Die Erwägungen der Vorinstanz verdienen grundsätzlich Zustimmung. Vorab ist indes zu präzisieren, dass es vorliegend - wie oben (vgl. vorstehend E. 6.ce) ausgeführt - nicht um eine vorgeworfene Verletzung anwaltlicher Berufs- oder Standesregeln, sondern um den in den Raum gestellten Interessenkonflikt des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsidenten geht. Zudem hat der Berufungsbeklagte entgegen den insoweit missverständlichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 24, wonach der Berufungsbeklagte nichts Unwahres geschrieben hat) nicht den Wahrheitsbeweis, sondern den Gutglaubensbeweis erbracht. c/bb) Fest steht, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner freiberuflichen Anwaltstätigkeit sowohl M. persönlich (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Juni 2008, Kreisamt act. 34.10) als auch die von M. beherrschte Y. (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 16. März 2007 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2010, Kreisamt act. 34.4, 34.5, und 34.13) anwaltlich vertrat. Ferner vertrat er als Rechtsanwalt auch die X., an welcher M. ebenso beteiligt ist (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007, die Verfügung des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 20. Februar 2008 sowie den Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 13. April 2010, Kreisamt act. 34.6, 34.9 und 34.3). Inhalt dieser Mandate waren im Wesentlichen öffentlich rechtliche Baustreitigkeiten im Zusammenhang mit den Liegenschaften der ehemaligen Q.klinik und der früheren P.. Daneben errichtete der Berufungskläger als Notar auch einen öffentlich beurkundeten Vertrag vom 10. Mai 2007, womit die P. der Y. verschiedene Liegenschaften verkaufte, sowie einen Abtretungsvertrag (Abtretung einer Forderung auf Eigentumsübertragung an Grundstücken) vom 30. Mai 2007 zwischen der Y. (als Zedentin) und der Cc. sowie M. (als Zessionare; Kreisamt act. 34.11 und 34.12). c/cc) Am 31. März 2007 nahm der Berufungskläger als Stiftungsratspräsident an der Beschlussfassung über den Verkauf des stiftungseigenen Hauses „N.“ an die von M. als potentielle Käuferin vermittelte Cc. teil (Kreisamt act. 17.9; Kantonsgericht act. B.25 und B.19.96). Der Abschluss dieses Kaufvertrages erfolgte am 23. März 2007 mitunter durch den Berufungskläger (Kantonsgericht act. B.24 und B.19.96). Am 25. August 2007 erfolgte der auch vom Stiftungsratspräsidenten gestützte Beschluss, von der Y. die Liegenschaft der ehemaligen P. zu mieten (Kreisamt act. 17.13; Kantonsgericht act. B.27 und B.19.97). Gemäss dem Miet-
Seite 29 — 41 vertragsentwurf war der Mietvertrag seitens der H. vom Berufungskläger und von Dr. med. I. zu unterzeichnen (Kreisamt act. 17.14 und 34.7; Kantonsgericht act. B.19.97). Nachdem der geplante Einzug der H. in die ehemalige P. verworfen worden und der Berufungsbeklagte als Mitglied des Stiftungsrates bereits zurückgetreten war, begann die H., Verhandlungen mit der von M. beherrschten Y. über den Erwerb der Q. zu führen, was aufgrund der entsprechenden Presseberichterstattung in A. ganz allgemein bekannt war (vgl. den Artikel der „Dd.“ vom 28. Oktober 2008, Kreisamt act. 17.17). Einige Tage später verfasste der Berufungsbeklagte das Auslöser des vorliegenden Verfahrens bildende Schreiben vom 20. November 2008. c/dd) Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Berufungsbeklagte bereits als Mitglied des Stiftungsrates im Rahmen der Beschlussfassung über den Verkauf des Hauses „N.“ wie auch beim Beschluss über die Miete der Liegenschaft der ehemaligen P. mehrmals auf die seines Erachtens unglückliche Konstellation hinwies, dass der Berufungskläger (auch) der Anwalt von M. sei. Der Berufungskläger reagierte darauf, indem er sinngemäss auf das Anwaltsgeheimnis verwies. So bestätigte er einmal das angesprochene Mandatsverhältnis nicht (Kreisamt act. 17.9 sowie Kantonsgericht act. B.25 und B.19.96, je S. 8), während er sich ein anderes Mal auf die Angabe beschränkte, er sei zwar Anwalt von M. in Bezug auf verschiede Punkte, die Themen der Klinik bespreche er jedoch nie mit M. allein (Kreisamt act. 17.13 sowie Kantonsgericht act. B.27 und B.19.97, je S. 5). In einem Schreiben „ausgewählter Stiftungsräte“ der H. an den Berufungskläger vom 26. September 2008 (Kreisamt act. 17.5) sodann wurde dessen „Doppelrolle zwischen Stiftungsratspräsident H. und privaten Mandanten“ beanstandet. Weiter sagte Dr. med. I. am 30. Juli 2010 als Zeuge vor Kreisamt zum dem Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Verkauf des „N.“ vorgeworfenen Interessenkonflikt aus, er habe den gleichen Eindruck erhalten. Es sei sehr schwierig, in diese Situation hineinzusehen, da der Berufungskläger seine Vorgehensweise nicht transparent dargestellt habe. Von wann bis wann M. Mandant des Stiftungsratspräsidenten gewesen sei, konnte Dr. med. I. mangels entsprechender Unterlagen nicht beantworten. Der Berufungskläger habe seine Beziehungen nie ganz offen gelegt. Der Berufungskläger habe der H. gegenüber wiederholt glaubhaft gemacht, dass seine hervorragenden Geschäftsbeziehungen gegenüber M. zum Nutzen der H. eingesetzt würden und nicht in Konkurrenz zur H.. Nach Meinung des Zeugen sei der Berufungskläger etwa beim Mietvertrag (über die Liegenschaft der ehemaligen P.) aber bereit gewesen, weit mehr zuzugestehen, als die H. wirtschaftlich habe verkraften können. Schlussendlich sei dann auch ein Vertrag aus-
Seite 30 — 41 gehandelt worden, welcher weit über dem gelegen sei, was hätte ausgehandelt werden können und was schon ausgehandelt gewesen sei. Der Berufungskläger habe viele Geschäfte mit M. persönlich vorbesprochen. Die übrigen Stiftungsratsmitglieder seien nicht dabei gewesen und kritische Stimmen hätten gefehlt. Die Frage, ob er der Meinung sei, dass die Interessenvertretung von M. einen möglichst hohen und jene der H. einen möglichst tiefen Zins hätte erreichen müssen, bejahte Dr. med. I.. Sein Eindruck sei gewesen, dass der Berufungskläger bei sämtlichen Verhandlungen wahrscheinlich beide Seiten vertreten habe (Kreisamt act. 40). Auch W. bestätigte am 23. September 2010 als Zeuge vor Kreisamt den dem Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Verkauf des „N.“ vorgeworfenen Interessenkonflikt. Er müsse sich im Nachhinein den Vorwurf machen, dass er nicht von Anfang an den Antrag gestellt habe, dass das Verhältnis gelöst werde. Er meine, dass nicht verlangt worden sei, entweder Stiftungsratspräsident oder Anwalt von M.. Von wann bis wann M. Mandant des Berufungsklägers gewesen war, wusste W. nicht. Das Mandatsverhältnis mit M. sei nur im Stiftungsrat bekannt gewesen. Auf kritische Fragen habe der Berufungskläger jeweils gesagt, es gehe nur um die H.. Er sei sehr enttäuscht, dass der Berufungskläger sich über Jahre so sehr fürs Überleben der Klinik eingesetzt und dann mit den Prozessen und den fraglichen Verhältnissen als Anwalt von M. alles vermasselt habe (Kreisamt act. 44). c/ee) Die dem Berufungsbeklagten bekannte anwaltliche Vertretung von M. beziehungsweise dessen Gesellschaften durch den Berufungskläger im Zusammenhang mit den Liegenschaften der ehemaligen Q. und der früheren P., welche später Grundlagen der Geschäftsverhältnisse zwischen M. und der H. bildeten, sowie die Involvierung von M. auch in den Verkauf des Hauses „N.“, stellten, kombiniert mit dem Umstand, dass der Berufungskläger im Stiftungsrat der H. keine näheren Auskünfte über sein Mandatsverhältnis zu M. erteilten wollte und dies aufgrund entsprechender Geheimhaltungspflichten allenfalls auch nicht durfte, für den Berufungsbeklagten hinreichend ernsthafte Gründe dar, einen Interessenkonflikt des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsidenten bei den im fraglichen Schreiben angesprochenen Geschäften der H. (Verkauf des „N.“, Miete der P., geplanter Kauf des Q.) anzunehmen. Der Berufungsbeklagte durfte in guten Treuen davon ausgehen, infolge des nicht im Einzelnen bekannten anwaltlichen Mandatsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und dem bei mehreren für die H. folgenschweren Geschäften herausragenden Verhandlungspartner M. bestehe die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Stiftungsinteressen. Denn ausgehend vom Wissensstand des Berufungsbeklagten hinsichtlich der von ihm als problematisch
Seite 31 — 41 qualifizierten Mandatsverhältnisse war eine Gefährdung der Stiftungsinteressen keineswegs von der Hand zu weisen, sodass er ohne weiteres an die Wahrheit seiner Äusserungen glauben durfte, durch die Mitwirkung des Berufungsklägers bei gewissen Entscheidungen würden die Stiftungsinteressen möglicherweise nicht hinreichend gewahrt. Wie aus dem Schreiben „ausgewählter Stiftungsräte“ der H. an den Berufungskläger vom 26. September 2008 (Kreisamt act. 17.5) sowie den vom Kreisamt einvernommenen Zeugen Dr. med. I. und W. hervorgeht, hatten denn auch andere Mitglieder des Stiftungsrates sowie Dr. med. I. und W. den Eindruck erhalten, der Berufungskläger befinde sich als Stiftungsratspräsident in einem Interessenkonflikt. Diesbezüglich besteht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, woran auch nichts zu rütteln vermag, dass Dr. med. I. - wie er selbst angab - zum Berufungskläger ein zerrüttetes Verhältnis hat (Kreisamt act. 40 S. 1) und auch W. auf seine schlechte Beziehung zu diesem hingewiesen hat (Kreisamt act. 44 S. 1). Denn dass diese Personen von einem Interessenkonflikt ausgingen, ist nach dem Gesagten aufgrund der Akten durchaus nachvollziehbar, und zwar selbst dann, wenn die Personen, deren Einvernahme als Zeugen berufungshalber beantragt wird, diesen Eindruck nicht gehabt haben sollten. Die Frage, ob durch die Mitwirkung des Berufungsklägers an den im fraglichen Schreiben angesprochenen Geschäften die Interessen der H. tatsächlich gefährdet wurden, was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn der Inhalt der Mandate mit M. auch die Bewirtschaftung der entsprechenden Immobilien umfasst hätte, kann offen blieben. Dies betrifft den Wahrheitsbeweis, welcher insoweit aufgrund des erbachten Gutglaubensbeweises bedeutungslos ist. Unerheblich ist auch, ob durch das Mitwirken des Berufungsklägers Stiftungsinteressen verletzt wurden, denn dies war nicht Inhalt der Äusserungen im Schreiben vom 20. November 2008. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass der in diesem Schreiben vorgetragene Vorwurf des Interessenkonflikts sachlich formuliert wurde und keine Beleidigungsabsicht des Berufungsbeklagten feststellbar ist. Vielmehr wollte der Berufungsbeklagte die Gründe seines Rücktritts als Mitglied des Stiftungsrates noch einmal - schriftlich - aufzeigen, wobei er den an den Berufungskläger als Stiftungsratspräsidenten gerichteten Vorwurf des Interessenkonflikts im Wesentlichen auf seine Erfahrungen aus dem Stiftungsrat der H. stützte. Eine Verletzung der Informationspflicht kann ihm damit nicht vorgeworfen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte ernsthafte Gründe hatte, seinen - drei wichtige Geschäfte der H. betreffenden - Vorwurf des Interessenkonflikts an den Berufungskläger für wahr zu halten. Damit hat er den Gutglaubensbeweis erbracht. Völlig unerheblich ist, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht mit Beschwerdeentscheid vom 3. September 2009 zum Schluss kam, die Voraus-
Seite 32 — 41 setzungen für einen Interessenkonflikt seien nicht erfüllt (Kreisamt act. 38 und Kantonsgericht act. B.17 S. 16 f.). Denn abgesehen davon, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ihr Erkenntnis auf den hier nicht einschlägigen Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands gestützt hat, prüfte sie die Frage nicht, ob der Berufungsbeklagte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. 9.a) Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagte habe seine Aussage, er habe vermutet, dass ein Gegengeschäft mit M. oder einer Firma, mit der er Geschäfte mache, zu erwarten sei, unter den Vorbehalt einer Vermutung gestellt. Wer vermute, stelle eine Prognose an, deute aber gleichzeitig auf den Umstand hin, dass er sich in das Gewässer nicht gesicherter Erkenntnisse begebe. Im Übrigen könne im „Q.-Deal“ (Umzug der H. ins Q.), selbst wenn er für die H. zumindest vorübergehend positiv ausgegangen sein sollte, bei dem der Berufungskläger die H. vertreten habe und auf der Gegenseite die Y. Mietvertragspartnerin sei, die der Berufungskläger als freiberuflicher Anwalt in anderen Bereichen vertreten habe, durchaus ein „Gegengeschäft“ erblickt werden. Das vermutete Gegengeschäft könne damit im scheinbaren Verkauf des Q. als Tauschgeschäft mit der H. erblickt werden. Insoweit habe der Berufungsbeklagte deshalb ebenfalls nicht Unwahres geschrieben (angefochtenes Urteil E. 24 ff.). b) Der Argumentation der Vorinstanz ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur ehrenrührige Beschuldigungen, sondern auch die blosse Verdächtigung einer Rufschädigung unzulässig ist. Nichts anderes gilt für entsprechende Vermutungen. Die Strafbarkeit wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine ehrenrührige Tatsache als blosse Vermutung formuliert wird. Massgebend ist vielmehr der Eindruck beim Durchschnittspublikum. Auch wenn der Täter an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt, ja selbst wenn er sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Möglichkeit, an welche die Adressaten andernfalls unter Umständen gar nicht gedacht hätten (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 4 mit Hinweisen). Da wie bereits gesehen (vgl. vorstehend E. 6.g) die Äusserung des Berufungsbeklagten, er habe vermutet, ein Gegengeschäft sei zu erwarten, gar keine Tatsache, sondern ein zukünftiges Ereignis betrifft, und daran auch nichts ändert, dass diese Erwartung erst im Nachhinein geäussert wurde, kann diesbezüglich auch kein Entlastungsbeweis erbracht werden. Immerhin geht aus den Akten hervor, dass bereits anlässlich der Sitzung des Stiftungsratsausschusses vom 16. Juli 2007 die Mietofferte der Y. für die P. und eine Kaufofferte der X. für das stiftungseigene Gelände Ee. in einem Atemzug
Seite 33 — 41 genannt wurden, auch wenn der Berufungskläger die Ausschreibung des Geländes zur Einholung weiterer Angebote in Aussicht stellte (Kreisamt act. 17.12 S. 7; Kantonsgericht act. B.21.45 S. 6). An der Sitzung des Stiftungsrates vom 25. August 2007, als der Abschluss eines Mietvertrages mit der Y. beschlossen wurde, wurde die Frage nach der „Verzahnung“ dieses Geschäfts mit dem Verkauf der Liegenschaften der H. ausdrücklich aufgeworfen. Schon damals äusserte sich der Berufungsbeklagte dahingehend, dass es ihn nicht wundern würde, wenn am Schluss M. das bisherige Gelände kaufen würde. In der Tat hielten sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte den Verkauf dieses Geländes für unvermeidlich und war die erste Offerte für dieses Geschäft von „M./Cc.“ vorgelegt worden (Kreisamt act. 17.13 sowie Kantonsgericht act. B.19.97 und B.27, je S. 3, 5 und 8). Dass der Berufungsbeklagte unter diesen Umständen den Kauf des bisherigen Stiftungsgeländes durch M. oder eine mit diesem durch Geschäftsbeziehungen verbundene Gesellschaft erwartete, ist deshalb durchaus nachvollziehbar. Nichts anderes gilt für die Bezeichnung als „Gegengeschäft“. Nachdem sich die Miete der P. als Flop herausgestellt hatte, war auch von besagter Offerte „M./Cc.“ nicht mehr die Rede, sodass die gegenseitige Abhängigkeit der Miete und des vom Berufungsbeklagten erwarteten Verkaufsgeschäfts auf der Hand liegt. Die Äusserung des Berufungsbeklagten schliesslich, das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, werde scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft, wird vollumfänglich durch die Akten gestützt. An der Sitzung des „Projektteams H.“ vom 7. August 2008 eröffnete M., er biete der H. das Q. zur Miete oder zum Kauf an, wobei er der H. das bisherige Gelände abkaufen beziehungsweise in Zahlung nehmen wollte (Kantonsgericht act. B.32 S. 2). In der Folge sollte das Q. gekauft werden und erklärte M. gegenüber der Presse, er wolle die Grundstücke der H. erwerben („Die Dd.“ vom 28. Oktober 2008, Kreisamt act. 17.17). Daraufhin sprach nicht nur die Presse, sondern auch der Berufungskläger selbst von einem Grundstück-Tauschvertrag, welcher dann offenbar auch in Entwurfsform ausgefertigt wurde (Kreisamt act. 17.19; Kantonsgericht act. B.16 S. 3 und 10). 10.a) Der Vorwurf, der Berufungskläger habe als Stiftungsratspräsident der H. geschaltet und gewaltet, wie es ihm beliebe, und er habe informiert oder auch nicht, hielt die Vorinstanz als erstellt, den Wahrheitsbeweis demnach insoweit als erbracht (angefochtenes Urteil S. 21). b) Dr. med. I. sagte im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer ungenügenden Informationspolitik und willkürlichem Handeln als Zeuge etwa aus, genau so habe er es mit dem Berufungskläger erlebt. Der Berufungskläger habe beispielsweise über die von ihm eingeklagte Forderung aus ungerechtfertigter Kündigung weder
Seite 34 — 41 informiert, noch habe er diese in der Bilanz der H. berücksichtigt (Kreisamt act. 40 S. 9 ff.). Im Schreiben „ausgewählter Stiftungsräte der H.“ an den Berufungskläger vom 26. September 2008 sodann wurde die mehrfache Verzögerung wichtiger Informationen an den Stiftungsrat gerügt, welche offenbar dringend gewesen wären. Namhaft gemacht wurden eine ausserordentliche Stiftungsratssitzung zur Liquiditätsankündigung, ein Brief des Kantons, Bauinformationen sowie die Verhandlungen mit M. und der anstehende Geländeverkauf (Kreisamt act. 17.5). Da die Informationen an den Stiftungsrat von den „ausgewählten Stiftungsräten“ als ungenügend erachtet wurden, verlangten sie eine vollständige Orientierung über verschiedene konkret aufgeführte Punkte. Überdies wies Bb. in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2008 an die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates darauf hin, der Berufungskläger habe in den vorhergehenden Monaten Versäumnisse begangen und Hinhaltetaktiken angewendet (Kreisamt act. 17.6 S. 2). Mit Schreiben vom 19. November 2008 rügte Dr. med. I. gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrates, der Berufungskläger versuche stets, in der Personalrekrutierung und - pflege Einfluss zu nehmen und störe damit die Kompetenz der Betriebsleitung und die Betriebsabläufe vehement. Beispielsweise habe er am 17. November 2008 den neuen Oberarzt zu einem Vorstellungsgespräch zu sich ins Büro beordert. Dieses Vorstellungsgespräch sei ohne Wissen und Einverständnis von Dr. med. I. durchgeführt worden. Der Berufungskläger habe weder die fachliche Kompetenz noch das Bezugsnetz, um einen ärztlichen Mitarbeiter zu validieren (Kreisamt act. 17.7 und 47.6, je S. 4). Aus Presseartikeln, welche sich im Wesentlichen auf Aussagen des Leiters des Gesundheitsamtes Graubünden stützen, geht ferner hervor, dass der Berufungskläger nach der Kündigung von Dr. med. I. als Chefarzt der H. offenbar dem Gesundheitsamt ein dreiköpfiges medizinisches Leitungsteam vorschlug, ohne dass sämtliche vorgeschlagenen Ärzte hierzu überhaupt ihre Einwilligung gegeben hatten, worauf sich zumindest zwei von ihnen mittels eines Rechtsanwaltes zur Wehr setzten (vgl. „Die Dd.“ vom 27. März 2009 und vom 2. April 2009, Kreisamt act. 17.22 und 17.23; Ee. vom 2. April 2009, Kreisamt act. 17.25). Weiteren Zeitungsartikeln und - interviews ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger durch das Einleiten zweier Schadenersatzklagen gegen an der H. tätige Oberärzte angeblich unter den Mitarbeitern der H. ein Angstklima schuf (Kreisamt act. 33.1-3). c) Vorab ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger nicht gefolgt werden kann, wenn er für die Annahme einer ungenügenden Informationspolitik und von eigenmächtigem Handeln des Stiftungsratspräsidenten die bundesgerichtliche Rechtsprechung für anwendbar hält, wonach der Wahrheitsbeweis bezüglich ei-
Seite 35 — 41 nes behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen ist (BGE 106 IV 115 E. 2.b-e). Diese Rechtsprechung kann nicht auf sämtliche - auch kein Delikt betreffende - Vorwürfe ausgedehnt werden, welche von einer Aufsichtsbehörde untersucht und festgestellt werden könnten. Dies gilt umso mehr, als die Kompetenzen der hier in Frage kommenden Eidgenössischen Stiftungsaufsicht nur begrenzter Natur sind und die Stiftung gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht etwa die Stellung einer ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde einnimmt (vgl. Riemer, a.a.O., Art. 84 N 123 f.). Auch wenn aufgrund der oben gemachten Ausführungen gewisse Anzeichen bestehen, braucht an dieser Stelle letztlich nicht entschieden zu werden, ob sich aus den Akten - entsprechend der im Schreiben vom 20. November 2008 gemachten Vorwürfe - eine Verletzung der Informationspflichten und ein eigenmächtiges Handeln des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsident im Sinne wiederholter Pflichtverletzungen ergeben. Die vor Kreisamt einvernommenen Zeugen pflegen zum Berufungskläger kein konfliktfreies Verhältnis und die H. war oft Schauplatz von Machtkämpfen, weshalb bei der Würdigung der von den Angehörigen der verschiedenen „Lager“ produzierten Beweismittel, aber auch bei den aktenkundigen Zeitungsartikel, Zurückhaltung geboten ist. Ausserdem ist im Einzelnen offen, ob der Berufungskläger bei den ihm konkret gemachten Vorwürfen tatsächlich seine Pflichten als Stiftungsratspräsident verletzt hat. Vorliegend können diese Fragen offen bleiben, denn der Vorwurf des eigenmächtigen Handelns und einer ungenügenden Informationspolitik an den Berufungskläger berühren dessen strafrechtlich geschützte Ehre nicht. 11.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Äusserungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 nicht als ehrenrührig erweisen. Eine Ehrverletzung liegt deshalb nicht vor. Ausserdem wäre dem Berufungsbeklagten zumindest in Bezug auf den Vorwurf eines Interessenkonflikts auch der Entlastungsbeweis gelungen. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils, womit der Berufungsbeklagte von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde, ist demnach in Abweisung der Berufung zu bestätigen. b) Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung abgelehnt, soweit sie auf die Klage überhaupt eingetreten ist (Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Beim nach der alten bündnerischen Strafprozessordnung vor der Vorinstanz durchgeführten Privatstrafklageverfahren handelt es sich um ein dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenähertes Verfahren (PKG 1990 Nr. 41 E. 2.b).
Seite 36 — 41 Der Berufungskläger war deshalb an die Reduktion des von ihm anlässlich der Sühneverhandlung vom 12. Januar 2009 auf Fr. 10‘000.-- bezifferten Genugtuungsanspruchs mit der Klageergänzung vom 25. Februar 2009 auf Fr. 5‘000.-gebunden und es war nicht zulässig, diesen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum auf Fr. 10‘000.-- zu erhöhen. Im Umfang von Fr. 5‘000.-- ist daher die Vorinstanz richtigerweise auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 20. November 2008 den Berufungskläger nicht in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzt hat. Ob damit in seine zivilrechtliche - auch das gesellschaftliche Ansehen erfassende - Ehre eingegriffen wurde, kann offen bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger durch das beanstandete Schreiben vom 20. November 2008 in seiner Persönlichkeit schwer verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR). Zwar stimmt es, wenn der Berufungskläger vorbringt, das Schreiben sei sowohl an die Mitglieder des Stiftungsrates der H. als auch in die Hände der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gelangt (schriftliche Berufungsbegründung S. 26). Jedoch wurde der Berufungskläger darin entgegen seiner Auffassung überhaupt nicht als korrupte Person bezeichnet. Die in den Akten liegenden Zeitungsartikel, welche den Berufungskläger teilweise negativ darstellen, reichen zudem von Vornherein nicht aus, den geforderten seelischen Schmerz des Berufungsklägers zu belegen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie zumindest ein wesentlicher Teil dieser Zeitungsartikel auf das fragliche Schreiben vom 20. November 2008 zurückgeführt werden könnte. Entsprechend fehlt es auch am Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs. Den vom Berufungskläger geltend gemachten Genugtuungsanspruch hat die Vorinstanz somit korrekt als unbegründet gehalten, soweit sie auf die Adhäsionsklage eingetreten ist. Deshalb ist die Berufung auch insoweit abzuweisen. 12.a) Schliesslich beanstandet der Berufungskläger die dem Berufungsbeklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 48‘860.60 (Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils), welche die Vorinstanz entsprechend der vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eingereichten Honorarnote festgesetzt hat (Vorinstanz act. 14). b) Da der vor der Vorinstanz durchgeführte Ehrverletzungsprozess ein weitgehend nach den Grundsätzen des Zivilprozesses ausgestaltetes Strafverfahren war, hatte die Tragung der (gerichtlichen und) aussergerichtlichen Kosten nach zivilprozessualen Regeln zu erfolgen. Für die Bestimmung der Höhe des entschädigungspflichtigen Aufwandes folgt aus Art. 122 Abs. 2 der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), dass sich die Entschädigungspflicht auf
Seite 37 — 41 die notwendige anwaltliche Tätigkeit beschränkt. Was darunter zu verstehen ist und wie die anwaltliche Entschädigung zu bemessen ist, wird in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher umschrieben. Demgemäss setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht zu einer von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). c) Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat seiner vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnote einen Stundenansatz von Fr. 230.-- zu Grunde gelegt. Nach dem Ausgeführten ist dieser Stundenansatz üblich im Sinne von 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Abs. 1 HV. Zu prüfen ist, ob der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von 11‘335 Minuten (gerundet 188.9 Stunden) angemessen und erforderlich war. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 118 Ia 133 E. 2.b), mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 117 Ia 22 E. 3.a; 122 I 1 E. 3.a). d) Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet in Art. 29 Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leistungen von der festsetzenden Behörde erwartet wer