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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.05.2011 SK1 2011 5

24. Mai 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·10,974 Wörter·~55 min·6

Zusammenfassung

mehrfache fahrlässige Tötung | StGB 111-136 Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 5 [mündlich eröffnet] 24. Oktober 2011 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. O., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 14./15. September 2010, mitgeteilt am 5. Januar 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache fahrlässige Tötung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in AA. geboren, wo er zusammen mit drei Geschwistern bei den Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. An seinem Wohnort besuchte er auch die Primar- sowie die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Automechaniker, die er mit Erfolg abschloss. Heute ist X. Leiter der Firma A., welche der Firma B. AG angeschlossen ist. Gleichzeitig führt er ein eigenes Unternehmen in BB. im DD.. Aus beiden Beschäftigungen zusammen erzielt er nach eigenen Angaben ein monatliches Nettogehalt von insgesamt rund Fr. 10'000.--. X. ist mit A. verheiratet. Er ist Vater zweier erwachsener Kinder. X. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 wurde X. wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie wegen Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Freitag, 3. Oktober 2008, im Laufe des Morgens, begann es im EE. heftig zu schneien. Wegen Verkehrsproblemen auf der alten Kantonsstrasse HH. – JJ. disponierte X., Geschäftsführer des Firma A.-Betriebs, die Umfahrung der fraglichen Strecke. Anschliessend begab sich X. vor Ort und stellte fest, dass die Fahrbahn durch den Schnee sehr rutschig war. Zwischen 08.30 – 09.00 Uhr entschloss er sich, für alle Busse ein internes Kettenobligatorium anzuordnen. Gegen die Mittagszeit hörte es auf zu schneien und einige Fahrbahnabschnitte waren dann lediglich nass. X. hob sodann das interne Kettenobligatorium auf. Anfangs Nachmittag begann es erneut zu schneien, was X. von seinem Büro aus in CC. feststellte. Gegen 16.00 Uhr fuhr B., Bus-Chauffeur bei dem Firma A.-Betrieb, am Steuer des Gelenkbusses der Marke Neoplan, Kontrollschilder GR _, von BB. in Richtung FF. ab. Zu diesem Zeitpunkt schneite es noch und die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt und rutschig. Ein erneutes Kettenobligatorium verfügte der Geschäftsführer nicht. Auf die Hinterachse des Gelenk-Busses waren Reifen mit einem weitgehend abgefahrenen Profil montiert, welche gemäss Gutachten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden für die herrschenden Strassenverhältnisse bei Matsch und Schnee nicht tauglich waren (Dossier 5, act. 12). Trotz dieses Umstandes und der Tatsache, dass es schneite, unterliess es B., die Ketten zu montieren und fuhr in Richtung FF. los. Auf der CC.-Ebene erreichte er auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn eine Geschwindigkeit von bis 60 km/h. Als er sich am Ende der CC.-Ebene

Seite 3 — 30 der linken unübersichtlichen Kurve näherte, betätigte er mehrmals den Retarder, um die Geschwindigkeit zu reduzieren. Da diese Motorbremse auf die Hinterachse wirkte, geriet der hintere Teil des Busses wegen des mangelhaften Reifenprofils und der rutschigen Fahrbahn ins Schleudern und teilweise auf die Gegenfahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt befuhren zwei mit Holz beladene Lastwagen die fragliche Kurve in Gegenrichtung. C., der Lenker des ersten Lastwagens, versuchte angesichts des schleudernden Busses sein Fahrzeug so gut wie möglich nach rechts zu lenken. Es kam trotzdem zu einer heftigen Kollision zwischen der linken Ecke der Zugmaschine und der linken hinteren Seite des Gelenkbusses. Dadurch wurde die Kabine der Zugmaschine C. nach rechts abgewinkelt und der mit Rundholz beladene Sattel-Sachentransportanhänger kollidierte ebenfalls gegen die linke hintere Seite des Gelenkbusses. Dabei durchschlug die linke Stirnwandecke des Anhängers einen Teil des Fahrgastraumes. Dadurch wurden die am Fenster sitzenden D. und E. aus dem Gelenkbus gerissen und auf die Fahrbahn geschleudert. Zudem wurde der rückwärts zur Fahrrichtung und ebenfalls am Fenster sitzende F. durch die Wucht des Aufpralles gegen den Fussraum der rechten hinteren Schwenktüre geschleudert. Die drei genannten Fahrgäste verstarben infolge der massiven Verletzungen noch auf der Unfallstelle. Zwei weitere Personen wurden durch den Unfall verletzt, verzichteten jedoch auf die Stellung eines Strafantrages wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Bus entstand ein geschätzter Schaden von CHF ca. 150'000.-- und am Lastwagen C. und G. ein solcher von je CHF ca. 200'000.--. In seiner technischen Unfallanalyse kommt der Gutachter zu folgendem Schluss. - ‚Aus technischer Sicht bestehen keine Zweifel, dass der Nachläufer des Neoplan auf die Gegenfahrbahn geriet. - Ursächlich dafür, dass der Nachläufer des Neoplan aus der Spur und ins Pendeln geriet, war eine Kombination aus der Betätigung des Retarders, der Profiltiefe der Hinterreifen, den Witterungsbedingungen und der Geschwindigkeit. - Beim Neoplan N 4421 wirkt die Retarderbremse nur auf die hinterste Achse. Da der Nachläufer beim Betätigen des Retarders offenbar ins Pendeln geriet, muss davon ausgegangen werden, dass die Reifen dieser Achse die Seitenführungskräfte nicht mehr übertragen konnten. Wie dem Geschwindigkeitsdiagramm entnommen werden kann, dürften die Reifen beim Bremsen mit dem Retarder einen zu hohen Schlupf aufgebaut und zum Blockieren geneigt haben, wodurch die Reifen noch weniger Seitenführungskräfte übertragen konnten. - Im Handbuch des Neoplan N 4421 wird explizit darauf hingewiesen, dass bei winterlichen Bedingungen nicht mit dem Retarder gebremst werden soll. Diese Bremse wirkt nur auf die Antriebsräder und somit auf die Achse des Nachläufers, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geraten kann.’ Im Zusatzgutachten vom 7. Dezember 2009 beantwortete der Experte die Frage, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der verunfallte Bus mit Schneeketten ausgerüstet gewesen wäre, wie folgt: ‚Aufgrund der Aussagen, des Reifenzustandes und des Knickwinkels des Gespannes erscheint es aus technischer Sicht zumindest plausibel, dass der Nachläufer

Seite 4 — 30 des Neoplans bei montierten Schneeketten nicht oder zumindest in deutlich geringerem Masse ausgebrochen wäre und wahrscheinlich auch vor dem Kollisionspunkt hätte stabilisiert werden können.’“ C. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 14. und 15. September 2010 nahmen X. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. O., sowie der Vertreter der Anklage, Untersuchungsrichter lic. iur. Carlo Monigatti, teil. Ferner war der Busschauffeur B. als weiterer Angeklagter anwesend, ebenso dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. P.. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. B. und X. seien im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei B. zu verurteilen: - Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - Zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. X. sei zu verurteilen: - Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - Zur Bezahlung einer Busse von CHF 700.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Verteidiger stellte in seinem mündlichen Plädoyer den Antrag, X. vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Urteil vom 14./15. September 2010, mitgeteilt am 5. Januar 2011, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja wie folgt: „1. X. ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. 2. Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 2 Jahre. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - einer Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'961.65 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 7'323.85 - den Kosten gemäss Art. 358 StGB CHF 46.55

Seite 5 — 30 - der Busse CHF 300.00 - der Gerichtsgebühr CHF 1'500.00 Total CHF 11'132.05 gehen zu Lasten von X.. Die Gesamtkosten, zuzüglich der Busse von CHF 300.-, belaufen sich auf 11'132.05. 5. (Rechtsmittelbelehrung.) 6. (Mitteilung.)“ In der Begründung führte er zusammengefasst aus, X. sei aufgrund seiner Entscheidungskompetenz und Verantwortung wie die Halterin, die Firma B. AG, für die Betriebssicherheit der im DD. verkehrenden Busse verantwortlich gewesen. Aus dem Gutachten des Strassenverkehrsamtes ergebe sich, dass die Reifen der Hinterachse für die winterlichen Strassenverhältnisse, die zum Unfallzeitpunkt geherrscht hätten, untauglich gewesen seien. X. habe bekannt sein müssen, dass die neuen Winterreifen üblicherweise Ende Oktober aufgezogen würden, weshalb die Reifen anfangs Oktober nicht mehr ein so gutes Profil aufweisen würden. Da es schon am Morgen durch den Schneefall prekäre Strassenverhältnisse gegeben habe, wäre eine Kontrolle oder die Anweisung zur Kontrolle der Reifen angebracht gewesen, liege die oberste Verantwortung für die Betriebssicherheit doch bei X.. Die für die gegebenen Strassenverhältnisse ungenügenden Reifen seien wesentliche Mitursache für den Unfall gewesen. Der Zusammenstoss sei sodann kausal für die tödlichen Verletzungen der drei Fahrgäste gewesen. Durch eine Kontrolle der Reifen hätte das mangelhafte Profil erkannt und der Bus ersetzt werden können. Damit aber wäre der Unfall durch die Handlung von X. vermeidbar gewesen. Weil er nicht gehandelt habe, sei er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Er sei daher wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu verurteilen. Sein Verschulden wiege nicht leicht. Der von der Staatsanwaltschaft errechnete Tagessatz entspreche den Einkommensverhältnissen von X.. Es sei daher eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie eine Busse von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen, dem Verschulden von X. angemessen. Der bedingte Strafvollzug könne gewährt werden. E. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 25. Januar 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „I. ANTRÄGE Materielle: 1. Ziff. 1 – 4 des Dispositivs des Urteils vom 14./15. September 2010 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja seien aufzuheben.

Seite 6 — 30 2. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, den Angeklagten für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren sowie im Gerichtsverfahren (erste Instanz) und im Berufungsverfahren zu entschädigen. Formelle: 1. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen und der Angeklagte persönlich eingehend zur Sache zu befragen. 2. Es seien folgende Augenscheine durch das Gericht anzuordnen und vorzunehmen: - Ort des Vorfalls in CC., DD.-Strasse; Prüfung der Beobachtungsmöglichkeit des hinteren Sattelschlepperlenkers auf die Unfallstelle - Fahrsicherheitszentrum Cazis (Fahrt mit Bus, Model Unfallfahrzeug, Bereifung), Prüfung der Schleudermöglichkeit des hinteren Bussteils auf die Gegenfahrbahn (Fahrversuch). 3. Es seien folgende Beweismittel zufolge Beweisverwertungsverbot aus den Strafuntersuchungsakten zu entfernen: Staatsanwaltschaftliches Dossier 4: Act. 01 (Rapport VSP FF.) Act. 02 (UR-EV C.) Act. 03 (Handskizze C.) Act. 05 (UR-EV G.) Act. 07 (Pol. EV B.) Act. 08 (Pol. EV X.) Act. 09 (UR-EV B.) Act. 10 (UR-EV B.) Staatsanwaltschaftliches Dossier 5: Act. 01 (Unfallskizze) Act. 02 (Pol. Auftrag zur Erstellung eines Situationsplanes an SZ Vermessung ...) Act. 03 (Situationsplan) Act. 07 (Spurenauswertungsbericht KTD GG.) Act. 10 (Fotoblatt Spurensicherung) Act. 11 (Gutachterauftrag UR an Strassenverkehrsamt GR) Act. 12 (Gutachten Strassenverkehrsamt GR) Act. 13 (Fotodossier Strassenverkehrsamt) Act. 16 (Auftrag VSP FF. an den Wissenschaftlichen Dienst ...) Act. 17 (Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei ZH) Act. 22 (Schreiben RA Lazzarini samt Fragenkatalog an UR) Act. 23 (Gutachtenauftrag UR an AGU ZH) Act. 24 (Schreiben AGU ZH an UR) Act. 25 (Technische Unfallanalyse AGU ZH) Act. 31 (Bericht AGU ZH) Dossier Vorinstanz:

Seite 7 — 30 Act. 15 (Protokollo dell’interrogatorio teste C.) 4. Es sei Herr H., CC., als (sachverständiger) Zeuge einzuvernehmen. Er soll als damaliger Einsatzleiter der Feuerwehr LL. Auskunft geben über die Unfallsituation bei seinem Eintreffen am Unfalltag und –ort. Insbesondere soll er als (sachverständiger) Zeuge Auskunft darüber erteilen, was er angesichts der von ihm angetroffenen Situation vor Ort als Unfallursache angenommen hat. 5. Es seien die Akten des Bezirksgerichts beim Bezirksamt einzufordern. 6. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten, dem Kantonsgericht für die Einsichtnahme durch den Berufungskläger sämtliche Belege für die Auslagen zu edieren; ebenso die sog. Buchungsnotiz betr. den Herrn B..“ Er machte unter anderem geltend, es sei das Anklageprinzip verletzt, könne der zu beurteilenden Anklageschrift doch nicht entnommen werden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Zudem fehlten Hinweise auf eine Garantenpflicht und Anhaltspunkte für den Vorwurf, er habe die Hinterreifen nicht ersetzen lassen, wofür ihn aber das Bezirksgericht verurteilt habe. Es fehlten Behauptungen zum Kausalverlauf, zur Sorgfaltswidrigkeit, zur Vermeidbarkeit, zur Tatmacht und zur Haltereigenschaft. Bezüglich dem Sachverhalt sei zu rügen, dass die Umstände ungenügend abgeklärt worden seien. Dass der Bus vor dem Unfall gependelt habe, sei nicht erstellt. Das Gutachten sei ungenau, widersprüchlich und damit nicht verwertbar. Es sei nicht geklärt, durch welche Ereignisse genau die tödlichen Verletzungen von +D. und +E. hervorgerufen worden seien. Im angefochtenen Urteil werde ausgeführt, die Geschwindigkeit des Gelenkbusses sei nicht den Umständen angepasst gewesen. Der erste Sattelschlepper sei gemäss Fahrtenschreiber um einiges schneller gefahren. Der Fahrtenschreiber des zweiten Sattelschleppers sei gar nicht ausgewertet worden. Die Variante, dass die beiden Sattelschlepper den Unfall verursacht hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht abgeklärt worden, welches die Strassenverhältnisse und die Wettervoraussagen im Bereich des Netzes der Firma A. gewesen seien. Bei der Frage der Voraussehbarkeit der Verhältnisse müsse daher davon ausgegangen werden, dass möglicherweise mit Schneefall, aber keinesfalls mit bleibendem Schneematsch habe gerechnet werden müssen. Das Gutachten der AGU Zürich stütze sich auf Einvernahmen, die in Verletzung der Parteirechte des Berufungsklägers zustande gekommen seien, weshalb es nicht verwertet werden dürfe. Zudem gehe es zu Unrecht davon aus, die Strasse sei schneebedeckt gewesen. Es werde im Gutachten nicht ausgeführt, der Nachläufer sei zufolge des Einsatzes des Retarders ausgebrochen. Das Gutachten gehe als Prämisse davon aus, dass der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten sei, was jedoch gerade nicht bewiesen sei. Das Gutachten beantworte eine Rechtsfrage, wenn es ausführe, die Reifen seien ange-

Seite 8 — 30 sichts der Strassenverhältnisse nicht betriebssicher gewesen, denn dies sei die Frage nach der Anwendung von Art. 93 SVG. Das Gericht sei im weiteren aufgrund der Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass die Strasse mit Schnee respektive Schneematsch bedeckt gewesen sei. Für die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes des Retarders sei es jedoch wesentlich, ob die Strasse mit Schnee oder mit Schneematsch bedeckt gewesen sei. Die Frage, ob der Unfall mit Schneeketten hätte vermieden werden können, habe der Gutachter ausweichend beantwortet und darauf hingewiesen, dass zur Klärung Fahrversuche notwendig wären. Angesichts des vorhandenen Untersuchungsergebnisses lasse sich auch nicht eruieren, ob Reifen mit grösserer Profiltiefe den Unfall verhindert hätten. Der Gutachter stütze den Unfall auf mehrere Ursachen, von denen X. weder den Gebrauch des Retarders noch die gefahrene Geschwindigkeit zu vertreten hätte. Es fehle mithin an der relevanten Kausalität. Weiter habe sich X. bezüglich der Sicherheit der Fahrzeuge sehr wohl auf „KK.“ verlassen dürfen und müssen, sei ihm der Leiter Werkstatt DD. ja gar nicht unterstellt gewesen. Gemäss Organigramm sei der Unterhalt der Fahrzeuge betriebsintern delegiert gewesen, was zulässig sei. Dann aber habe X. darauf vertrauen dürfen, dass der zuständige Betriebsmitarbeiter den Unterhalt pflichtgemäss besorge und die Chauffeure den Zustand der Reifen pflichtgemäss prüften. Zudem bedeute die Entscheidungskompetenz, welche mit der Betriebsleitung einhergehe, keineswegs, dass X. Halter der Fahrzeuge der Firma B. AG gewesen sei. Für den Nachweis der Haltereigenschaft hätte bewiesen werden müssen, dass X. die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge besessen habe und sie in seinem Interesse und auf seine Kosten hätte einsetzen können. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Maloja auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sie führte unter anderem aus, die Vorinstanz sei durchaus in der Lage gewesen, das Verhalten des Berufungsklägers gestützt auf die Anklageschrift zu beurteilen. Auch habe der Berufungskläger sehr wohl gewusst, dass ihm vorgeworfen werde, in seiner Rolle als Geschäftsführer des Firma A.-Betriebes zugelassen zu haben, dass am Unfalltag bei Schneematsch ein Gelenkbus dieser Firma mit ungenügendem Reifenprofil gefahren sei, ohne dass die Notwendigkeit einer Kettenmontage in Erwägung gezogen worden sei. Der Verteidiger habe sich an der Hauptverhandlung auch intensiv mit der Frage der Verantwortlichkeit von X. auseinander gesetzt. Das Gutachten sei in jeder Hinsicht fundiert und schlüssig. Es sei von einem aus-

Seite 9 — 30 gewiesenen Experten erstellt worden. Bezüglich des Fahrtenschreibers des zweiten Sattelschleppers sei festzustellen, dass keine Veranlassung bestanden habe, diesen auswerten zu lassen, nachdem der Sattelschlepper als Unfallverursacher habe ausgeschlossen werden können. Zur Verwertbarkeit von Aussagen von Personen sei festzustellen, dass ein Anwesenheitsrecht bei der Befragung von Mitangeklagten gemäss damals gültiger bündnerischer Strafprozessordnung nicht vorgesehen gewesen sei. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Meinung vertreten, dass bei der Anordnung eines erneuten Kettenobligatoriums beim für die herrschenden Verhältnisse mit ungenügendem Reifenprofil ausgestatteten Gelenkbus der Unfall höchstwahrscheinlich vermeidbar gewesen wäre. Die Vorinstanz habe das Gewicht auf die mangelhafte Bereifung gelegt und Vermeidbarkeit bejaht. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, dass auch ohne Fahrversuche nachweisbar sei, dass der Unfall durch die richtigen Anordnungen des Berufungsklägers höchstwahrscheinlich zu vermeiden gewesen wäre. Der Berufungskläger habe am Morgen des Unfalltages aufgrund der prekären Strassenverhältnisse ein Kettenobligatorium erlassen, welches er am Mittag wieder aufgehoben habe. Damit habe er zweifellos seine Position als Vorgesetzter manifestiert und seine Verantwortung aufgezeigt. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft an der Garantenstellung des Berufungsklägers gezweifelt werden. G. An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 24. Mai 2011 waren X. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. O., sowie als Vertreter der Anklage der Erste Staatsanwalt Stv., lic. iur. Corsin Capaul, anwesend. Als weiterer Angeklagter nahmen auch der Buschauffeur, B., und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. P., teil. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass gemäss bündnerischer StPO, insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, das Mittelbarkeitsprinzip gelte. Beide Verteidiger hielten an ihrer Auffassung fest, dass das Unmittelbarkeitsprinzip zur Anwendung gelangen müsse, verzichteten aber darauf, einen Beschluss über diese Frage zu beantragen. Auf Frage sprachen sie sich dafür aus, dass zuerst zu den Beweisergänzungsanträgen plädiert und vom Gericht Beschluss gefasst werde. Es folgten die Plädoyers der Verteidiger zu den Beweisanträgen. Rechtsanwalt lic. iur. O. verlangte dabei, dass ins Protokoll aufgenommen werde, dass Rechtsanwalt Lazzarini nicht nur Anwalt sei, sondern konstant regelmässig auch solche Busse fahre; er habe seit Jahren die Busprüfung; er wisse, wovon er spreche, und er wisse, wie man den Retarder betätige, auch im Winter. Weiter wies Rechtsanwalt lic. iur. O. darauf hin, dass über die geltend gemachten Be-

Seite 10 — 30 weisverwertungsverbote im Urteil entschieden werden könne. Danach plädierte der Erste Staatsanwalt Stv.. Es schlossen sich die Repliken der Verteidiger sowie die Duplik des Vertreters der Staatsanwaltschaft an. Nach einer Unterbrechung zur geheimen Beratung durch das Gericht eröffnete und begründete der Vorsitzende die Abweisung der Beweisergänzungsanträge. In der Befragung zur Person äusserte sich X. eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen. Auch der Mitangeklagte B. wurde zu seiner Person befragt. Zur Sache erklärte X. unter anderem, dass er mit der Wartung der Busse nichts zu tun habe; diese werde vom Leiter Technik in KK. geleitet, der Anweisungen an den Werkstattleiter im DD. gebe. Seine Aufgaben seien organisatorischer Natur. Der technische und der organisatorische Bereich seien klar getrennt. Der Pneuwechsel werde auf Hinweis der Fahrer und ansonsten entsprechend dem Zyklus vorgenommen. Er habe am Morgen des Unfalltages als Hilfestellung für die Fahrer ein Kettenobligatorium verfügt, nachdem es gemäss Meldungen auf dem ganzen Streckennetz prekär gewesen sei. Die Fahrer träfen den Entscheid, ob Ketten aufgezogen würden, aber grundsätzlich selbst. Am Mittag hätten sich die Wetter- und Strassenverhältnisse sehr gebessert. Er wisse nicht mehr, ob er das Obligatorium formell aufgehoben habe. Am Nachmittag, als es wieder zu schneien begonnen habe, seien die Strassenverhältnisse nicht mehr so schlecht gewesen wie am Morgen. Er sei zuerst einige Strecken mit dem Auto abgefahren. Die Strassen seien zumeist einfach nass gewesen, nur zwischen CC. und FF. habe es Matsch auf der Strasse gehabt. Er habe das Wetter aus dem Büro weiter beobachtet. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Fahrern Anweisungen zu geben. Auch B. erhielt die Gelegenheit, sich eingehend zur Sache zu äussern. Es folgte das Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. P.. Anschliessend plädierte Rechtsanwalt lic. iur. O., der sich weitgehend an die Ausführungen in der Berufungsschrift hielt. Danach wurde die Berufungsverhandlung für die Mittagspause unterbrochen. Am Nachmittag folgte das Plädoyer des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Nach den Repliken der Verteidiger, in welchen sie ihre Argumente bekräftigten, und der Duplik des Ersten Staatsanwalts Stv., der ebenso an seinen Argumenten festhielt, erhielten die Angeklagten Gelegenheit zum Schlusswort. Nachdem sich B. geäussert hatte, erklärte X., dass beim Arbeiten Fehler passieren könnten. Wenn er sich eines Fehlers bewusst wäre, würde er dazu stehen. Aber es sei ihm kein Fehler bewusst. Er habe sein Bestes gegeben. So, wie die Staatsanwaltschaft es verlange, sei ein Betrieb nicht führbar. Es sei ein schwerer Schlag für das Unternehmen, für seine Familie und für ihn gewesen. Er sei sich keiner Schuld bewusst.

Seite 11 — 30 H. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von X. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR, BR 350.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 14./15. September 2010. Er ist mithin noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden, weshalb auf das Verfahren vor der Berufungsinstanz die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 Anwendung finden muss. b) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO-GR). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO- GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Es überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, KK. 1996, S. 375 f.).

Seite 12 — 30 3. Der Vorsitzende kann eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO- GR). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO-GR). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO-GR gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO-GR. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. - Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung vom 2. März 2011 zur Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2011 (act. 06) und der Durchführung der Berufungsverhandlung wurde diesem Antrag entsprochen. 4. In der Berufung macht der Verteidiger geltend, gemäss Art. 144 StPO-GR fänden im Berufungsverfahren die Vorschriften über das vorinstanzliche Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung. Damit seien insbesondere die Vorschriften von Art. 111 ff. StPO-GR anzuwenden, also auch Art. 116 StPO-GR. Dem widersprechende Vorschriften untergeordneter Natur seien nicht anwendbar, weshalb das Unmittelbarkeitsprinzip gelte. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Allgemein ist festzustellen, dass die bündnerische Strafprozessordnung nicht auf dem Unmittelbarkeitsprinzip in seiner absoluten Form fusst. Vielmehr ist sie vom Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit geprägt. Das bedeutet, dass das urteilende Gericht nicht sämtliche Beweise selbst zu erheben hat, sondern sich grundsätzlich auf das in den Akten dokumentierte Beweisergebnis der Strafuntersuchung abstützt und dieses würdigt. Die unmittelbare Beweisaufnahme am Gericht bildet demnach die Ausnahme (vgl. Martin Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 140 f. und S. 228 f.; PKG 1997 Nr. 28). In Bezug auf das Rechtsmittelverfahren ist weiter zu beachten, dass in Art. 144 Abs. 1 StPO-GR festgestellt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung werde von Amtes wegen oder auf Antrag durchgeführt, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sei (Her-

Seite 13 — 30 vorhebung hinzugefügt). Es wird mithin nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, sondern nur in jenen Fällen, in denen die persönliche Befragung des Angeklagten für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV dem Angeklagten zustehende Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung steht dem nicht entgegen. So hat das Bundesgericht festgestellt, dass die persönliche Teilnahme des Angeklagten an einem Rechtsmittelverfahren nur geboten sei, wenn das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen habe und es nach den Umständen des Falles besonders auf die Einlassung des Angeklagten ankomme (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2010, 6B_471/2010, E 3.2, mit Hinweis auf die Literatur). Eine Berufungsverhandlung ist somit keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. In ihr geht es nur noch darum, bereits in der Berufungsschrift vorgetragene Rügen, also umstrittene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrittene Rechtsfragen, anhand einer Befragung des Angeschuldigten zu erhellen. Im Verlauf dieser Befragung kann es sich zwar als notwendig erweisen, bestimmte Aktenstücke zu verlesen, und unter Umständen kann es auch angezeigt sein, Zeugen einzuvernehmen oder einen Augenschein durchzuführen, jedoch ist es allein schon aufgrund des Zwecks der Berufungsverhandlung nicht erforderlich, dass alle wesentlichen Beweismittel vom Gericht (erst) in ihrem Rahmen zur Kenntnis genommen werden. Dem steht auch der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren, wie er sich in Art. 144 Abs. 2 StPO-GR findet, nicht entgegen. Art. 144 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Vorschriften über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) Anwendung finden, sofern das Gesetz für das Berufungsverfahren selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält; zudem können die Vorschriften aus dem Gerichtsverfahren nur sinngemäss zur Anwendung gelangen. Die Anwendung der Art. 100 ff. StPO setzt also ein Zweifaches voraus: Zum einen dürfen im Abschnitt über die Berufung keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sein und zum anderen muss die Ratio der Norm auch das Berufungsverfahren erfassen. Wie bereits dargelegt, findet sich in Art. 144 Abs. 1 StPO-GR eine vom Unmittelbarkeitsprinzip abweichende Bestimmung. Ausserdem ist Art. 112 StPO-GR, aus welchem sich das (beschränkte) Unmittelbarkeitsprinzip für das erstinstanzliche Verfahren ergibt, auf eine Verhandlung zugeschnitten, in welcher der wesentliche Prozessstoff ausgebreitet wird. Die Berufungsverhandlung ist jedoch vom Gesetzgeber so konzipiert, dass die persönliche Befragung des Angeklagten zu den in der Berufungsschrift enthaltenen Rügen im Zentrum steht. Die Ratio von Art. 112 StPO-GR erfasst mithin das Berufungsverfahren nicht. Die sinngemässe Anwendung von Art. 112 StPO-GR im Berufungsverfahren ist unter diesen Um-

Seite 14 — 30 ständen weder geboten noch angezeigt. Die StPO-GR steht somit Art. 16 KGV nicht entgegen, weshalb die Richter der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Akten im vorliegenden Verfahren ohne weiteres bereits vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis nehmen durften. Art. 116 StPO-GR wiederum, auf den sich der Verteidiger ebenso stützt, findet im Berufungsverfahren in dem Sinne seine (sinngemässe) Anwendung, als den Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung jederzeit die Möglichkeit offen steht, das Verlesen bestimmter Aktenstücke zu beantragen. 5. X. moniert in der Berufung, es sei das Anklageprinzip verletzt. Die Anklageschrift sei unvollständig und mangelhaft und damit gesetzlich ungenügend. Der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Es werde nur festgestellt, dass er gegen Mittag des fraglichen Tages das interne Kettenobligatorium aufgehoben habe, dass es am frühen Nachmittag wieder zu schneien begonnen und er in der Folge kein neues Kettenobligatorium verfügt habe. Denkbar sei, dass ihm damit vorgeworfen werde, dass er kein neues Kettenobligatorium verfügt habe. Wenn diese Unterlassung habe eingeklagt werden sollen, hätten jedoch die Umstände aufgeführt werden müssen, aus welchen sich eine Garantenpflicht ergebe. In der Anklage finde sich im weiteren kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm vorgeworfen werde, die Hinterreifen des Gelenkbusses nicht ersetzt beziehungsweise nicht für deren Ersatz gesorgt zu haben. Trotzdem sei er deswegen vom Bezirksgericht verurteilt worden. Abgesehen davon hätten in der Anklageschrift neben dem Kausalzusammenhang, der bestritten werde, alle Umstände erwähnt werden müssen, aus welchen sich Sorgfaltswidrigkeit und Vermeidbarkeit ergeben würden. Es werde nicht behauptet, er hätte Tatmacht gehabt, und es fehle die Behauptung, er sei als Halter des Gelenkbusses zu betrachten. a) Das auch in Art. 32 Abs. 2 BV umschriebene Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben,

Seite 15 — 30 welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat. b) Ob die Anklageschrift in Bezug auf X. diese an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden. Denn selbst wenn die Anklageschrift nicht allen Vorgaben zu genügen vermöchte, wäre sie im vorliegenden Fall nicht zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In der Regel ist zwar das angefochtene Urteil aufzuheben und die mangelhafte Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen. Von einer Rückweisung kann aber abgesehen werden, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr. 34 E 4). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist X. von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Tötung sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen. Unter diesen Umständen kann von vornherein auf eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verbesserung verzichtet werden, selbst wenn die Anklageschrift die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen vermag, weshalb eine genauere Prüfung der Anklageschrift unterbleiben kann. Es kann jedoch auch ohne nähere Prüfung festgestellt werden, dass eine klarere und genauere Schilderung der X. vorgeworfenen Handlungen beziehungsweise der durch diese Handlungen nach Ansicht der Anklage erfüllten rechtlichen Elemente der eingeklagten Straftatbestände sehr wünschenswert gewesen wäre. Auch wenn die Anklageschrift kurz gehalten werden soll, darf darob die deutliche Schilderung aller zur Erfüllung des eingeklagten Straftatbestandes erforderlichen Elemente nicht vernachlässigt werden. c) X. rügt im Zusammenhang mit der Anklageschrift im weiteren, er habe bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, die Anklageschrift sei mangelhaft. Jedoch sei darauf nicht beziehungsweise nur in völlig ungenügender Weise eingegangen wor-

Seite 16 — 30 den. In diesem Verhalten der Vorinstanz liege eine Missachtung des rechtlichen Gehörs. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung mit den Rügen zur Anklageschrift nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Inwieweit sie dadurch ihre Pflicht, den Entscheid zu begründen, und damit den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann jedoch offen bleiben. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung nicht dagegen stehen und die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E 2, mit Hinweisen). Dies ist im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht der Fall (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Auch liegt keine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal dem Berufungskläger aus der Heilung kein Nachteil erwächst, wird er doch freigesprochen. Ein allfälliger Mangel würde daher durch das vorliegende Verfahren geheilt. Dasselbe ist mit Bezug auf die Rüge zu sagen, die Vorinstanz sei nicht auf die bezüglich mehrerer Einvernahmen geltend gemachten Beweisverwertungsverbote eingegangen, womit sie das rechtliche Gehör von X. verletzt habe. Auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang würde durch das vorliegende Verfahren geheilt. 6. X. hat in der Berufungsschrift mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nun aber, dass er bereits aufgrund der vorhandenen Akten freizusprechen ist. Weitere, der Entlastung dienende Beweiserhebungen erübrigen sich unter diesen Umständen. Daneben wären die Beweisergänzungsanträge aber auch abzulehnen. Ein Augenschein am Unfallort drängt sich nicht auf, nachdem vorliegend das Unmittelbarkeitsprinzip nicht gilt und sich in den Akten zudem mehrere Fotodokumentationen der Polizei befinden (act. 5.5, act. 5.6 und act. 5.8), welche es dem Gericht ohne weiteres erlauben, sich über die Örtlichkeit und darüber, was der hintere Sattelschlepperfahrer gesehen haben kann, ein Urteil zu bilden. Fahrversuche im Fahrsicherheitszentrum Cazis erweisen sich als nicht notwendig, nachdem sich aus dem Gutachten der AGU Zürich (act. 5.25, S. 1 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 4, insbesondere aber S. 6 Ziff. 8), aus den Aussagen des Buschauffeurs B. (polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2008, act. 4.7; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Februar 2009, act. 4.10, S. 4) sowie aus den Zeugenaussagen verschiedener Buspassagiere (I., act. 4.21, S. 3, Ziff. 7; J., act. 4.29, S. 2, Ziff. 9 und 10; K., act. 4.33, S. 2 unten und S. 3 unten; L., act. 4.34, S. 3 oben; M., act. 4.41, S. 2, S. 3 Mitte und S. 4 unten) ohne Zweifel ergibt, dass der Nachläufer des Busses vor dem Unfall ins Pen-

Seite 17 — 30 deln geraten war. H. wiederum war weder Augenzeuge des Unfalls, noch war er in die Spurensicherung involviert. Daneben ist nicht klar, wann er am Unfallort eingetroffen ist. Seine Aussage müsste sich zwangsläufig in seiner eigenen Meinung erschöpfen, die sich bezüglich des konkreten Unfallherganges weder auf eigene Wahrnehmung noch auf die Erkenntnisse der Spurensicherung stützen könnte. Die Unfallsituation an sich ist zudem in den Akten durch verschiedene Fotoblätter (act. 5.05, act. 5.06, act. 5.08 und act. 5.10), die Unfallskizze (act. 5.01), den Situationsplan (act. 5.03) sowie den Kartenausschnitt der Unfallstelle (act. 5.04) ausreichend dokumentiert. Weiter sind die Akten der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft schon von Amtes wegen hinzuzuziehen, weshalb der entsprechende Antrag obsolet ist. Was nun die Belege zur Rechnungsstellung der Staatsanwaltschaft anbelangt, so ist ein Kopiensatz derselben dem Verteidiger von X. am 4. April 2011 zugestellt worden (act. 09). Schliesslich nennt X. in der Berufung mehrere Aktenstücke, die nach seiner Auffassung zufolge Beweisverwertungsverbot aus den Akten zu entfernen wären. Bezüglich der Einvernahmen, die in Verletzung des Anwesenheits- und Ergänzungsfragerechts zustande gekommen sein sollen, ist festzuhalten, dass das Recht, Fragen zu stellen, zum einen nur gegenüber dem Belastungszeugen und zum andern nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 I 476 E 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend wird auf die von X. beanstandeten Einvernahmen nicht zu seinen Lasten abgestellt, so dass es sich nicht um Belastungszeugnisse handelt. Zudem untersteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Der Beschuldigte hat einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht fristgerecht, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil des Bundesgerichts vom 6 Oktober 2009, 6B_10/2009, E 2.2.4). Es wäre daher am Verteidiger gewesen, eine Konfrontation beziehungsweise eine erneute Einvernahme der Zeugen mit Fragerecht des Berufungsklägers zu beantragen. Dies hat er jedoch unterlassen. Mit Bezug auf die Akten, die mit den Gutachten und der Spurensicherung zusammenhängen, begründet der Verteidiger den Antrag auf Entfernung damit, dass diese auf den Einvernahmen beruhen würden, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Nachdem sich erwiesen hat, dass die Einvernahmen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, fällt diese Argumentation des Berufungsklägers dahin. Andere Gründe macht er nicht geltend. Im Zusammenhang mit der Einvernahme von G. bemängelt der Berufungs-

Seite 18 — 30 kläger, dieser sei als Zeuge einvernommen worden, obwohl aufgrund der konkreten Situation und der Aussagen von G. von einem Tatverdacht hätte ausgegangen werden müssen, weshalb die Einvernahme nicht verwertbar sei. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wurde G. als Auskunftsperson einvernommen (act. 4.5), gerade weil in jenem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Seine Einvernahme ist daher durchaus verwertbar. Mit Bezug auf die nicht ausgewertete Diagrammscheibe des Sattelschleppers von G. hätte der Verteidiger jederzeit Antrag auf Auswertung derselben stellen können, wenn er es denn als notwendig erachtete. Dies hat er jedoch nicht getan. Weshalb schliesslich das Protokoll der Einvernahme von C. durch die Vorinstanz aus den Akten entfernt werden müsste, begründet der Verteidiger nicht weiter. Es ist denn auch schlicht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen solches notwendig sein könnte, nachdem X. und sein Verteidiger bei der Befragung anwesend waren und sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Berufung ergibt, dass ihnen verweigert worden wäre, Fragen zu stellen. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts das vorinstanzliche Urteil gegen B. in vorliegender Sache weder zum Entscheid noch zur Begründung hinzuzieht. Die Vorinstanz war im übrigen nicht gehalten, dieses Urteil X. mitzuteilen (vgl. Art. 1 und 2 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden, BR 350.250, seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr in Kraft). Zudem hat X. gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 04, S. 4, Ziff. 5) nach Mitteilung der beiden vorinstanzlichen Urteile die Akten der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme einverlangt. In diesen Akten befindet sich auch das Urteil der Vorinstanz gegen B. (act. 1.68). X. hatte somit durchaus die Möglichkeit, das Urteil gegen seinen Mitangeklagten zur Kenntnis zu nehmen. 7. In formeller Hinsicht rügt X. im weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er trotz einem entsprechenden mündlichen Antrag die Sattelschlepper nicht habe besichtigen dürfen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, allenfalls Antrag auf Sicherung weiterer Spuren zu stellen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Untersuchungsrichter die Sattelschlepper in Augenschein genommen habe, an welchem er, X., nicht habe teilnehmen können. In ihrer Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Untersuchungsrichter keinen Augenschein vorgenommen habe, weshalb auch keine Akten über einen solchen existierten. Der Untersuchungsrichter wiederum hat schriftlich bestätigt, dass er keinen Augenschein vorgenommen habe (vgl. die Aktennotiz vom 9. Februar 2011, act. 4/1). Kommt hinzu, dass die Sattelschlepper durch die Spezialisten des KTD GG. untersucht worden sind (act. 5.7),

Seite 19 — 30 weshalb ein Augenschein des Untersuchungsrichters nicht zwingend notwendig war. Unter diesen Umständen aber steht fest, dass kein untersuchungsrichterlicher Augenschein im Zusammenhang mit den Sattelschleppern stattgefunden hat, so dass auch das rechtliche Gehör von X. nicht verletzt worden ist. Bezüglich des geltend gemachten mündlichen Antrags auf Besichtigung der Sattelschlepper hat X. in keiner Weise ausgeführt, gegenüber wem und wie klar er diesen Antrag gestellt haben will. Unter diesen Umständen aber kann nicht nachvollzogen werden, ob der Antrag überhaupt rechtsgenüglich gestellt worden ist. Der rapportierende Sachbearbeiter der Kantonspolizei sowie der verantwortliche Polizeibeamte des KTD DD. haben auf Nachfrage des Untersuchungsrichters auf jeden Fall einen entsprechenden mündlichen Antrag von X., an der Spurensicherung teilnehmen zu können, verneint (vgl. die Aktennotiz vom 9. Februar 2011, act. 4/1). Schliesslich ist auch in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass im Zeitpunkt, als die Sattelschlepper untersucht und dann freigegeben wurden, nicht gegen X. ermittelt wurde. Zudem wurde das Ergebnis der Spurensicherung für die Akten festgehalten und es stand X. jederzeit frei, sich dazu zu äussern und Ergänzungsanträge zu stellen. Insgesamt gesehen ist damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von X. nicht dargetan. 8. Die Staatsanwaltschaft wirft X. vor, er habe als Geschäftsführer der Firma A. am Nachmittag des 3. Oktober 2008 kein Kettenobligatorium verfügt, obwohl die Strassen mit Schneematsch bedeckt und rutschig gewesen seien. Er habe es als Geschäftsführer zugelassen, dass ein Gelenkbus der Firma mit für Schneematsch ungenügendem Reifenprofil gefahren sei, ohne dass die Notwendigkeit einer Kettenmontage in Erwägung gezogen worden sei. Ein weiterer Vorwurf lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen (vgl. auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, act. 04, S. 5). Insbesondere wird X. nicht zur Last gelegt, er habe die Reifen des Gelenkbusses nicht überprüft beziehungsweise nicht überprüfen lassen; eine Überprüfung der Reifen aber hätte dazu geführt, dass der Bus durch einen anderen Bus mit besserer Bereifung ersetzt worden wäre. Insofern geht die Vorinstanz mit ihrer Begründung über das hinaus, was angeklagt ist. Es stellt sich gemäss Anklageschrift einzig die Frage, ob X. in seiner Funktion als Geschäftsführer dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass der verunfallte Bus keine Schneeketten aufgezogen hatte. Allein dies ist im Folgenden zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist für die Zuweisung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in einem Unternehmen auf dessen Organisationsstruktur abzustellen und es können die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2005, 6S.311/2005, E

Seite 20 — 30 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem bei den Akten liegenden Organigramm der Firma B. AG (act. 4.38) ergibt sich, dass X. zwar der Leiter Firma A. war, dass er in dieser Funktion jedoch lediglich die Bereiche Disposition und Fahrpersonal Firma A. unter sich hatte. Der Bereich Werkstatt Firma A. war dem Leiter Werkstätten Firma B. AG unterstellt und dieser wiederum dem Leiter Betrieb KK./Leiter Technik Firma B. AG. Dieses Organigramm legt den Schluss nahe, dass X., obwohl er als Leiter Firma A. aufgeführt wird, mit den Bussen nur im Zusammenhang mit der Disposition derselben zu tun hatte und dass die Entscheide bezüglich der Fahrzeuge, soweit sie nicht deren Disposition betrafen, grundsätzlich in KK. oder allenfalls vom Leiter Werkstatt Firma A. getroffen wurden. X. hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ausgeführt, er sei für den organisatorischen Teil verantwortlich, während der technische Teil der Werkstatt zufalle. Er habe aus diesem Grund nichts mit der Wartung der Fahrzeuge zu tun; diese laufe vielmehr über den Leiter Betrieb KK./Leiter Technik Firma B. AG in Absprache mit dem Werkstattchef DD. (vgl. auch seine Aussage gegenüber dem Unersuchungsrichter am 9. Oktober 2009, act. 4.36, S. 4). Diese Aussage stimmt mit dem Organigramm überein. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheint es durchaus nicht abwegig, dass zumindest die Leitlinien bezüglich der Fahrzeugflotte der Firma A., wie zum Beispiel wann die neuen Winterreifen aufzuziehen waren oder auch andere grundlegende Fragen der Wartung der Busse, in KK. getroffen wurden. Ebenso wenig erscheint es abwegig, dass die Entscheide über die täglich anfallenden Wartungsarbeiten und Reparaturen selbständig und ohne Rücksprache mit X. vom Werkstattleiter Firma A. im DD. gefällt wurden. Dass X. die Wartung der Busse nicht unter sich hatte, ist daher glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist folglich davon auszugehen, dass X. mit der Wartung der Busse nichts zu tun hatte. Unter diesen Umständen aber musste X. über den Zustand der Bereifung der Busse allgemein und insbesondere des Busses, welcher am Nachmittag des 3. Oktober 2008 von B. gelenkt wurde, nicht Bescheid wissen. Er hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme denn auch ausgesagt, er wisse nicht, wann die Reifen am Unfallfahrzeug montiert worden seien (act. 4.36, s. 5 Mitte). Auch wenn ihm bekannt war, dass gegen Ende Oktober die neuen Winterreifen aufgezogen wurden, musste er nicht davon ausgehen, dass die Reifen, mit welchen die Busse anfangs Oktober verkehrten, für mit Schneematsch bedeckte Strassen nicht mehr geeignet waren, wurden die Reifen doch mehrmals im Jahr gewechselt, jene auf der Hinterachse zum Beispiel auch etwa Mitte Juli (vgl. die Aussage von N. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. September 2009, act. 4.12, S. 3 unten und S. 4 oben.). X. musste unter diesen Umständen und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil den Zu-

Seite 21 — 30 stand der Bereifung der Busse nicht kennen, auch wenn er Betriebsleiter der Firma A. war. Insbesondere musste er auch nicht die konkrete Bereifung des verunfallten Busses kennen. Da er die Bereifung der Busse nicht kennen musste, bestand für ihn auch keine Notwendigkeit, die Fahrer zu besonderer Vorsicht aufzurufen oder gar ein Kettenobligatorium anzuordnen, als es am Nachmittag wieder zu schneien begann. Ebenso wenig aber musste er B. anweisen, besonders vorsichtig zu fahren beziehungsweise die Ketten zu montieren. Kommt hinzu, dass es sich bei den Busfahrern um Berufschauffeure handelt. Diese müssen aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein, die Strassenverhältnisse richtig einzuschätzen und selbst zu entscheiden, wann Ketten montiert werden müssen. Zudem ist der Fahrzeugführer selbst dafür verantwortlich, dass sich sein Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, N 8 zu Art. 29 SVG), was heisst, dass er sich vor der Fahrt darüber vergewissern muss, indem er das Fahrzeug kontrolliert (vgl. auch die Betriebsvorschriften, Ziffern 1.2 und 2.1, act. 4.39). Eine solche Pflicht trifft auch den Buschauffeur, der einen Fahrplan einhalten muss. Diese Prüfung versetzt den Chauffeur zusätzlich in die Lage, in der konkreten Situation bezüglich der Strassenverhältnisse die für den Zustand seines Fahrzeuges richtige Entscheidung zu treffen, denn während der Fahrt können sich die Strassenverhältnisse grundlegend ändern und was für eine trockene Fahrbahn noch als betriebssicher angesehen werden kann, braucht einer mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn nicht zu genügen. X. durfte sich darauf verlassen, dass die Buschauffeure in der Lage waren, selbst zu erkennen, wann der Zeitpunkt für die Montage von Ketten gekommen war. Unter dem Gesichtspunkt des Zustands der Bereifung der Fahrzeuge und insbesondere der Bereifung des verunfallten Busses kann daher X. nicht vorgeworfen werden, er hätte dafür sorgen müssen, dass am Nachmittag des 3. Oktober 2008 Schneeketten aufgezogen wurden. Dasselbe gilt im übrigen, wenn man in die Überlegungen mit einbezieht, dass X. am Morgen des 3. Oktober 2008 ein Schneekettenobligatorium verfügt hatte. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Verpflichtung für X. ergibt, in bestimmten Situationen oder allgemein ein Kettenobligatorium zu erlassen. X. hat denn an der Berufungsverhandlung auch betont, dass er dieses am Morgen des 3. Oktober 2008 lediglich im Sinne einer Hilfestellung an die Chauffeure herausgegeben habe. Im weiteren hat X. anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, am 3. Oktober 2008 habe es zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr angefangen zu schneien. Es habe intensiv geschneit, weshalb die Strassen bald schneebedeckt gewesen seien. Etwa gegen 8.00 Uhr seien die Verhältnisse allgemein prekär gewesen und es sei eine erste Meldung über Funk gekommen, dass ein Chauffeur die Ketten montieren müsse. Er habe bei

Seite 22 — 30 den Fahrern nachgefragt, wie es in den anderen Gebieten aussehe. Es sei überall schwierig gewesen. Daraufhin habe er ein internes Kettenobligatorium als Hilfestellung für die Chauffeure erlassen. Gegen Mittag habe der Schneefall aufgehört und die Strassen seien nicht mehr schneebedeckt, sondern nur noch nass oder gar trocken gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er das Kettenobligatorium offiziell aufgehoben habe. Am Nachmittag habe es gegen 15.00 Uhr wieder zu schneien begonnen. Er habe das Streckennetz teilweise abgefahren. Die Strassen seien nass gewesen, nur zwischen CC. und FF. habe es Schneematsch auf der Strasse gehabt (vgl. auch seine Aussagen gegenüber der Polizei am 16. November 2008, act. 4.8, S. 1 f, und gegenüber dem Untersuchungsrichter am 9. Oktober 2009, act. 4.36, S. 2 f.). Der Untersuchungsrichter hat beim Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz einen Bericht über die Wetterverhältnisse am 3. Oktober 2008 in der Region JJ. – CC. eingeholt. Diesem kann entnommen werden, dass am 3. Oktober 2008 kurz nach 8.00 Uhr starker Schneefall eingesetzt hat, der bis nach 10.00 Uhr angehalten hat. In der Folge ist es bedeckt geblieben mit noch zeitweise leichtem Schneefall (act. 8.9). Diese Feststellungen stimmen mit den Aussagen von X. überein, dass es am Morgen stark geschneit habe, während am Nachmittag der Schneefall nur noch zeitweise und ganz erheblich geringer gewesen sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Schneefall am Morgen stark war, sich gegen Mittag beruhigte und anschliessend nur noch zeitweise und leicht war, kann geschlossen werden, dass die Verkehrsverhältnisse am Morgen und am Nachmittag des 3. Oktober 2008 sehr unterschiedlich waren. Während der starke Schneefall am Morgen ohne weiteres schwierige Strassenverhältnisse auf dem gesamten Netz der Firma A. annehmen lässt, spricht der nur noch zeitweilige und leichte Schneefall am Nachmittag dafür, dass sich die Strassenverhältnisse gebessert hatten. Die Situation auf den Strassen am Morgen lässt sich daher mit jener am Nachmittag nicht vergleichen. Unter diesen Umständen aber spricht die Tatsache, dass X. am Morgen bei prekären Strassenverhältnissen auf dem gesamten Streckennetz ein internes Kettenobligatorium aussprach, nicht dafür, dass er dies auch am Nachmittag hätte tun müssen, als die Situation auf den Strassen sich grundsätzlich beruhigt hatte. Kommt hinzu, dass es keinen Sinn macht, Schneeketten aufzuziehen, wenn die Strasse lediglich nass ist. X. hat nach eigener Aussage das Streckennetz am Nachmittag des 3. Oktober 2008 teilweise abgefahren, wobei er bemerkte, dass die Strassen zum Teil nur nass waren. Dies lässt sich mit der Feststellung im Bericht des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, wonach der Schneefall nach 10.00 Uhr nachliess und in der Folge nur noch zeitweise und leicht war und wonach die Temperatur erst nach 14.00 Uhr unter den Gefrierpunkt sank (act.

Seite 23 — 30 8.9), gut vereinbaren. Es kann unter diesen Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Strassenverhältnisse am Nachmittag aufgrund der veränderten Wetterverhältnisse und auch wegen des Einsatzes der Schneeräumung besser waren als am Morgen und dass die Strassen daher teilweise nur noch nass waren. Ein Kettenobligatorium für das gesamte Streckennetz, wie es X. am Morgen ausgesprochen hatte, war unter diesen Umständen nicht angebracht. Auch ein Kettenobligatorium für die Strecke zwischen CC. und FF., auf welcher es im Zeitpunkt, in welchem X. sie befuhr, nach seiner Aussage Schneematsch auf der Strasse hatte, war nicht notwendig, da X. nicht wissen musste, dass das Profil gewisser Reifen zumindest einzelner Busse für Strassen mit Schneematsch nicht mehr geeignet war. Aus dem Dargelegten erhellt, dass X. nicht vorgeworfen werden kann, er habe nicht mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt, weil er es unterlassen habe, am Nachmittag des 3. Oktober 2008 ein Kettenobligatorium zu erlassen beziehungsweise weil er den von B. gelenkten Bus mit für Schneematsch ungenügendem Reifenprofil habe fahren lassen, ohne die Notwendigkeit einer Kettenmontage in Erwägung zu ziehen. X. kann unter diesen Umständen von vornherein nicht vorgeworfen werden, er habe gegen Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG verstossen, indem er ein nicht betriebssicheres Fahrzeug habe fahren lassen, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht, ob er überhaupt als Halter des verunfallten Busses angesehen werden könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass X. keine Verletzung von Art. 100 Ziff. 2 SVG vorgeworfen wird, weshalb der diesbezügliche Hinweis in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ins Leere sticht. Nachdem X. keine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden kann und auch sonst nichts ersichtlich ist, womit er eine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten haben könnte, deren Verletzung für den Tod der drei Buspassagiere adäquat kausal gewesen sein könnte, kann er für den Tod von +D., +E. und +F. nicht verantwortlich gemacht werden. Damit fällt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ausser Betracht. X. kann nicht vorgeworfen werden, er trage an den tragischen Ereignissen des 3. Oktober 2008 eine strafrechtlich relevante Mitschuld. Die Vorinstanz hat ihn mithin zu Unrecht schuldig gesprochen. Die Berufung ist unter diesen Umständen begründet, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und X. ist von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG freizusprechen. Auf die weiteren in der Berufung vorgebrachten Rügen zum vorinstanzlichen Urteil muss unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen werden.

Seite 24 — 30 9. Nachdem X. in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils gänzlich freizusprechen ist, sind die Kosten des Untersuchungs- und des Verfahrens vor der Vorinstanz neu zu verlegen. Bei einem Freispruch können die Verfahrenskosten dem Freigesprochenen nur überbunden werden, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zum Verfahren gegeben hat (Art. 157 StPO-GR). Vorliegend hat X. das gegen ihn geführte Verfahren nicht zu verantworten, weshalb die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz ihm nicht angelastet werden können. Diese Kosten hat vielmehr das jeweils zuständige Gemeinwesen zu tragen. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. O. vor der Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht (vorinstanzliche Akten, act. 20). Darin weist er für das Untersuchungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'737.65 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus. Dieser Aufwand erscheint zwar etwas hoch, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass Rechtsanwalt lic. iur. O. erst im September 2009 mandatiert worden ist. Trotzdem kann er noch zugesprochen werden. Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungsverfahren somit mit Fr. 4'737.65 zu entschädigen. Für das Verfahren vor der Vorinstanz macht X. einen Aufwand von Fr. 22’936.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geltend (vgl. Honorarnote vom 13. September 2010, vorinstanzliche Akten, act. 20). Dieser Aufwand nun erscheint erheblich überhöht, ist doch nur der angemessene und für die Verteidigung erforderliche Aufwand zu ersetzen (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung, HV). Sieht man die Honorarnote durch, so fällt auf, dass im Untersuchungsverfahren rund 5 h unter dem Titel Aktenstudium abgerechnet worden sind, wobei dies auch das Studium der eingehenden Einvernahmeprotokolle umfasst. Im Verfahren vor der Vorinstanz sind nun nochmals über 20 h für das Aktenstudium eingesetzt worden (die genaue Zeit kann nicht eruiert werden, da das Aktenstudium teilweise mit anderen Verrichtungen einer einzigen Zeiteinheit zugeordnet worden ist). Es trifft zwar zu, dass die Akten umfangreich sind. Jedoch ist ein solch hoher Aufwand für das Aktenstudium von insgesamt mehr als 25 h nicht gerechtfertigt. Dieser Aufwand ist bezüglich des bezirksgerichtlichen Verfahrens ganz erheblich, nämlich um 10 h, zu kürzen, so dass mehr als 10 h angerechnet werden, was grosszügig bemessen ist. Weiter fällt auf, dass sich aus der Honorarnote für die Ausarbeitung des Plädoyers – inklusive rechtlicher Abklärungen – ein Aufwand von 30.33 h sicher ergibt. Der weitere, im Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand kann nicht genau bestimmt werden, da er jeweils zusammen mit anderen Verrichtungen einer Zeiteinheit zugeordnet worden ist. Es ist jedoch klarerweise davon auszugehen, dass ein Aufwand von erheblich mehr als 30 h für die Erarbeitung des Plädoyers abgerechnet worden ist. Daneben sind für die Vorbereitung der Hauptverhandlung noch-

Seite 25 — 30 mals bedeutend mehr als 10 h eingesetzt worden, wobei auch hier der genaue Aufwand aus den bereits genannten Gründen nicht bestimmt werden kann. Es ist nun aber schlicht nicht ersichtlich, was für zeitintensive Vorbereitungen bezüglich der Hauptverhandlung neben dem Plädoyer noch nötig gewesen sein sollten, weshalb die Aufwendungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung in diesem Ausmass nicht gerechtfertigt erscheinen. Des weiteren ist der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte ausserordentlich hohe Aufwand nicht begründbar, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Plädoyer vor der Vorinstanz offenbar recht ausführlich gewesen ist (vgl. Protokoll Augenschein und Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten, act. 19). Von den für das Plädoyer – inklusive rechtlicher Abklärungen – und die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemachten Zeit von insgesamt deutlich über 40 h sind unter diesen Umständen zumindest 18.58 h zu streichen. Insgesamt gesehen ergibt sich somit, dass der für das bezirksgerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 88.58 h um 28.58 h zu kürzen ist. Angemessen erscheint daher ein (grosszügig bemessener!) Aufwand von 60 h, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 14'400.-- entspricht. Hinzuzurechnen sind die in der Honorarnote aufgeführten Spesen von Fr. 56.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.6% (der gesamte Aufwand ist noch vor dem 1. Januar 2011 angefallen, weshalb der genannte Mehrwertsteuersatz Anwendung finden muss). Dies ergibt einen Aufwand für das Verfahren vor der Vorinstanz von Fr. 15'554.65 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer), was der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen ist. Er ist vom Bezirk Maloja zu übernehmen. 10. Aus dem Dargelegten erhellt, dass X. von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen ist. Er dringt daher mit seiner Berufung im Hauptpunkt vollständig durch. Einzig mit Bezug auf die Tragung der Kosten der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren und damit in einem vollkommen untergeordneten Nebenpunkt ist die I. Strafkammer dem Berufungsantrag nicht gänzlich gefolgt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.-- dem Kanton Graubünden zu überbinden (Art. 160 Abs. 3 StPO-GR). Bezüglich der Kosten der Verteidigung hat Rechtsanwalt lic. iur. O. auch für das Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht (act. 10.1). Auch mit Bezug auf das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass das Gericht nur von dem Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, wenn der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 HV). Rechtsanwalt lic. iur.

Seite 26 — 30 O. macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren allein einen Aufwand von Fr. 23'745.10 geltend. Dieser Aufwand ist offensichtlich erheblich überhöht und kann daher nicht zugesprochen werden; er ist vielmehr in bedeutendem Masse zu kürzen. Zunächst sind die Spesen zu prüfen. Für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 25. Mai 2011 werden Spesen in Höhe von Fr. 1'538.-- in Rechnung gestellt. Allein für Kopien werden insgesamt Fr. 782.-- abgerechnet. Nachdem der Verteidiger schon im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren für Kopien zusammengenommen Fr. 1'038.-- in Rechnung gestellt hat, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er bereits im Besitze von Kopien aller Akten war. Es ist unter diesen Umständen schlicht nicht nachvollziehbar, dass im Berufungsverfahren erneut ein sehr hoher Betrag für Kopien anfallen sollte. Dieser Betrag ist daher ganz massiv nach unten zu korrigieren. Weiter findet sich unter dem Titel Spesen eine Fahrt von JJ. nach Cazis, wo gemäss Aussagen von Rechtsanwalt lic. iur. O. an der Berufungsverhandlung ein Fahrversuch mit einem Bus vorgenommen worden ist. Damit wollte sich der Verteidiger offenbar persönlich überzeugen, ob der Bus hinten ausbrechen konnte. Nachdem sich aus den Aussagen des Busfahrers sowie mehrerer Passagiere und aus dem Gutachten der AGU Zürich mit absoluter Klarheit ergibt, dass der Nachläufer des Busses vor dem Unfall gependelt hat, war dieser Punkt bereits genügend geklärt, weshalb ein Fahrversuch für eine angemessene Prozessführung nicht notwendig war. Selbst wenn diese Frage aufgrund der Akten im übrigen noch nicht geklärt gewesen wäre, wäre ein persönlicher Fahrversuch nicht angebracht gewesen, denn es hätte in diesem Fall genügt, einen Antrag zu stellen, entsprechende Fahrversuche durch den Experten vornehmen zu lassen. Die Kosten des Fahrversuches und der Reise nach Cazis sind daher nicht zu vergüten. Weiter ist eine Fahrt nach KK. zu einer Besprechung mit Prof. Dr. iur. Andreas Donatsch abgerechnet. Weder aus der Berufungsschrift noch aus dem mündlichen Plädoyer ist jedoch erkennbar, inwieweit Erkenntnisse aus dieser Besprechung mit Prof. Dr. iur. Donatsch überhaupt in die Verteidigung eingeflossen sind. Nachdem sich die Verteidigung in der Berufung weitestgehend auf dieselben Argumente stützt, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat, war der Beizug von Prof. Dr. iur. Donatsch offensichtlich für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig. Die Fahrt nach KK. ist daher nicht zu vergüten. Im weiteren fällt auf, dass für die Telefonate Tarife abgerechnet worden sind, die ganz erheblich über dem liegen, was normalerweise anfällt. So wird zum Beispiel am 7. Januar 2011 in der Honorarabrechnung ein Telefonat von 10 Minuten mit dem Bezirksgericht Maloja aufgeführt, welches dann in der Spesenabrechnung mit Fr. 10.-- zu Buche schlägt. Auch wenn berücksichtigt werden muss, dass bei den Spesen offenbar nicht jedes Telefonat aufgeführt worden ist,

Seite 27 — 30 das in der Honorarabrechnung aufscheint, so sind die geltend gemachten Spesen für Telefonate doch erheblich zu kürzen. Schliesslich fällt auch die Hälfte der geltend gemachten Fahrspesen für die Berufungsverhandlung weg, da diese statt der geplanten zwei nur einen Tag in Anspruch genommen hat. Ingesamt gesehen sind die Spesen um Fr. 950.-- zu kürzen, so dass unter diesem Titel Fr. 588.-- zugesprochen werden können. Mit Bezug auf die Honorarabrechnung fallen die für den zunächst eingeplanten, schlussendlich aber nicht notwendigen zweiten Tag der Berufungsverhandlung in Rechnung gestellten 10 h weg. Ebenso ist die Zeit nicht zu vergüten, die für den Fahrversuch in Cazis und die Reise dahin abgerechnet worden ist, was zumindest 4 h entspricht (die genaue Zeit kann nicht festgestellt werden, da noch andere Verrichtungen derselben Zeiteinheit zugeordnet worden sind. Aufgrund der Entfernung von JJ. und Cazis und dem Fahrversuch selbst ist von mindestens 4 h auszugehen). Wie bereits festgestellt, war dieser Fahrversuch für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig. Dann scheinen in der Abrechnung auch mehrere Kontakte sowie eine Besprechung mit Prof. Dr. iur. Andreas Donatsch in KK. auf. Wie bereits ausgeführt, war der Beizug von Prof. Dr. iur. Andreas Donatsch für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig. Der durch den Beizug entstandene Aufwand muss unter diesen Umständen nicht vergütet werden, so dass rund 7.25 h abzuziehen sind. Für die Erarbeitung der Berufung werden insgesamt etwa 18 h geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Berufungsschrift und dass auch Zeit für das Aktenstudium miteingeschlossen ist, kann dieser Aufwand zugesprochen werden. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie weiteres Aktenstudium sind insgesamt ungefähr 9.5 h aufgeführt. Nachdem kein Aufwand für die Erstellung des Plädoyers geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insbesondere die Ausarbeitung des Plädoyers umfasst. Nun befasst sich aber das Plädoyer auf zumindest zweieinhalb Seiten mit der Möglichkeit, dass einer der Sattelschlepper den Unfall verursacht haben könnte, welche Ausführungen selbst nach Auffassung des Verteidigers für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig gewesen wären (vgl. Plädoyernotizen, act. 10, S. 8 unten). Im weiteren hatte der Verteidiger bereits eine Berufungsschrift verfasst. Im Plädoyer können weder neue Beweisergänzungen beantragt, noch neue Argumente eingeführt werden, soweit sie nicht echte Noven betreffen. Vielmehr dient das Plädoyer einzig zur Bekräftigung und allenfalls Verdeutlichung dessen, was mit der Berufungsschrift bereits geltend gemacht worden ist. Bei der Ausarbeitung des Plädoyers kann daher auf die Argumentation und allenfalls sogar auf die Formulierung in der Berufung zurückgegriffen werden, weshalb sich kaum ein sehr grosser Aufwand ergibt. Kommt hinzu, dass bereits mit Bezug auf die Ausar-

Seite 28 — 30 beitung der Berufungsschrift eine genaue Kenntnis der Akten notwendig war, weshalb bereits dort ein gewisser Aufwand für das Aktenstudium zugebilligt worden ist, obwohl die Akten schon aus dem Untersuchungs- und dem Verfahren vor der Vorinstanz bekannt sein mussten und es vorliegend nur noch darum gehen konnte, diese Kenntnisse wieder aufzufrischen und allenfalls gewisse Aktenstellen herauszusuchen beziehungsweise noch einmal genau zu studieren. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, auch bei der Vorbereitung der Berufungsverhandlung eine grössere Zeiteinheit für das Aktenstudium zuzusprechen. Der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand ist daher um 4.5 h zu kürzen, so dass unter diesem Titel 5 h zugesprochen werden können. Neben dem Aktenstudium, das im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufungsschrift und der Vorbereitung der Berufungsverhandlung aufgeführt wird, werden in der Honorarnote noch zumindest weitere 7 h für das Aktenstudium eingesetzt. Dies ist nicht gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, waren die Akten schon bestens bekannt und es konnte nur noch darum gehen, die Kenntnisse aufzufrischen. Dafür aber wurde bereits Zeit im Zusammenhang mit der Erstellung der Berufungsschrift und der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zugesprochen, weshalb ein weiterer Aufwand unter diesem Titel nicht angemessen erscheint. Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, dessen Erwägungen sich auf rund 10 Seiten erstrecken, für die Prüfung der vom Kantonsgericht erlassenen Verfügungen und der von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Unterlagen, für den Kontakt mit dem Mandanten und mit dem Verteidiger des Mitangeklagten B. sowie weiteren Personen schliesslich erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgericht ein zeitlicher Aufwand von 7 h als angemessen. Damit ergibt sich, dass für die Ausarbeitung der Berufungsschrift samt Aktenstudium 18 h, für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inklusive Aktenstudium 5 h, für die Berufungsverhandlung selbst 10 h sowie für die Prüfung des vorinstanzlichen Urteils und der vom Kantonsgericht erlassenen Verfügungen, für den Kontakt zum Mandanten und anderen Personen 7 h angemessen sind. Insgesamt ist somit ein zeitlicher Aufwand von 40 h der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen. Der vom Verteidiger verwendete Stundenansatz von Fr. 240.-- ist gerechtfertigt und kann belassen werden, so dass von einem zeitlichen Aufwand in Höhe von Fr. 9'600.-- ausgegangen werden kann. Hinzuzurechnen sind Barauslagen von Fr. 588.-- sowie die Mehrwertsteuer, wobei zu beachten ist, dass ein Teil der Leistungen noch im Jahre 2010 erbracht worden ist. Insgesamt ergibt sich somit, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 11'000.-- angemessen erscheint. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren

Seite 29 — 30 daher mit Fr. 11'000.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. X. wird von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG freigesprochen. 3. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 9'332.05 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 4'737.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja von Fr. 1'500.-gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. für das Gerichtsverfahren mit Fr. 15'554.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK1 2011 5 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.05.2011 SK1 2011 5 — Swissrulings