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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 25.01.2012 SK1 2011 37

25. Januar 2012·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,940 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 37 [nicht mündlich eröffnet] 26. Januar 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 30. April 2012 abgewiesen worden). Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 12. September 2011, mitgeteilt am 5. Oktober 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in _ geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt an der _. Nach seiner Lehre als kaufmännischer Angestellter auf dem Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden und verschiedenen weiteren Aus- und Weiterbildungen bildete er sich schliesslich zum Betriebsökonom aus. Seit 1985 führt X. selbständig ein Treuhand- und Immobilienbüro. Er ist mit Y., geborene Z., verheiratet und hat keine Kinder. Im Jahre 2009 versteuerte X. ein Einkommen von Fr. 72‘500.-- und ein Vermögen von Fr. 1‘000.--. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. einmal wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verzeichnet. Das Einzelrichteramt des Kantons Zug verurteilte ihn am 13. Juli 2007 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 160.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.--. C. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubündens (StPO-GR; BR 350.000) vom 22. November 2010, mitgeteilt am 22. November 2010, wurde X. vom Kreispräsidenten des Kreises Ruis der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs.1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 250.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘200.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. D. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 1. Dezember 2010 fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Ruis die Akten am 6. Dezember 2010 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 wurde X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 6. September 2009, um 17.21 Uhr, überschritt der Angeklagte mit dem Personenwagen Audi A6, GR _, auf der Oberalpstrasse, Höhe Station Waltensburg/Vuorz, ausserorts, die allgemeine Höchstgeschwindig-

Seite 3 — 18 keit von 80 km/h um mindestens 30 km/h (registrierte Fahrgeschwindigkeit 114 km/h abzüglich Sicherheitsmarge von 4 km/h). Die entsprechende Messung erfolgte durch die Kantonspolizei Graubünden, Verkehrsstützpunkt VSP Ilanz, mittels Radargerät Laser Typ Riegl FG 21-P, METAS Nr. 409559. Bei der Messstelle ist die Oberalpstrasse zweispurig ausgebaut sowie rund 7.0 Meter breit und verläuft gerade und übersichtlich. Die beiden Fahrspuren werden durch eine Leitlinie getrennt. Im Zeitpunkt der Kontrolle herrschte mässiger Verkehr bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen. Durch das Verhalten des Angeklagten wurden keine Verkehrsteilnehmer gefährdet. Eine Nachmessung durch das Bundesamt für Metrologie METAS in Bern ergab, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 6. September 2009 korrekt erfolgte. Gemäss dem Gutachten vom 22. Januar 2010 hat die zum Messzeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit des von X. gelenkten Personenwagens 113.3 km/h betragen. Die maximale Messunsicherheit sei dabei bereits berücksichtigt. Die Sicherheitsmarge gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. März 2008 sei somit nicht mehr anzuwenden.“ F. Mit Urteil vom 12. September 2011, mündlich eröffnet am 12. September 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 12. September 2011, mit Urteilsbegründung mitgeteilt am 5. Oktober 2011, erkannte das Bezirksgericht Surselva was folgt: „1.X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten des Staatsanwaltschaft von CHF 3‘794.95 - den kreisamtlichen Kosten für das Strafmandatsverfahren von CHF 350.00 - der Gerichtsgebühr von CHF 2‘500.00 Total somit CHF 6‘644.95 gehen zu Lasten des Verurteilten und sind - zusammen mit der Busse von CHF 600.00 - innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 5. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Dispositivs

Seite 4 — 18 verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Urteil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht Surselva führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsmessung, welche im Übrigen korrekt durchgeführt worden sei, eine vom Angeklagten mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 114 km/h ergeben habe. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung der ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA; SR 741.013.1) habe dies eine zu ahndende Geschwindigkeit von 110 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ergeben. Das in der Folge beim Bundesamt für Metrologie eingeholte Gutachten habe sodann ergeben, dass der Angeklagte mit mindestens 113.3 km/h gefahren sei. Dabei sei die Unsicherheit des gemessenen Wertes aufgrund der möglichen Faktoren bereits konkret und tatsächlich ermittelt und berechnet sowie in Abzug gebracht worden. Für einen zusätzlichen Abzug der pauschalen Sicherheitsmarge, welche ohne konkrete Berechnung die maximal mögliche Messunsicherheit bei einer Geschwindigkeitskontrolle kompensieren solle, bleibe kein Raum mehr. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens sei demnach von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten von 33 km/h auszugehen. Bei einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr sei gemäss der massgebenden Bundesgerichtspraxis der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände stets erfüllt (BGE 124 II 259, BGE 6B_563/2009, BGE 6B_193/2008). In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass derjenige, welcher die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreite, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handle (BGE 6B_563/2009, BGE 6B_193/2008). Konkrete Umstände, welche ein schweres Verschulden im Sinne des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Ziffer 2 SVG verneinen liessen, würden nach der Auffassung des Gerichtes nicht vorliegen, habe doch der Angeklagte die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit pflichtwidrig nicht beachtet und gravierend überschritten, ohne dass besondere Umstände im Sinne eines Ausnahmefalles vorgelegen hätten. Hinzu komme, dass vorliegend auch keine - wie das Bundesgericht ausführe - in der Person von X. besondere Umstände gegeben seien, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten (BGE 6B_563/2009). Insbesondere handle es sich vorliegend nicht etwa nur um das Übersehen einer zeitlich

Seite 5 — 18 oder örtlich beschränkten Geschwindigkeitsreduktion oder um einen aussergewöhnlichen Ausbaustandard der Strasse, wie dies in den vom Verteidiger zitierten Entscheiden der Fall gewesen sei (vgl. BGE 6B_622/2009, BGE 6B_109/2008). Der Angeklagte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung daher zumindest grobfahrlässig begangen, weshalb er der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig zu sprechen sei. G. Gegen dieses Urteil liess X., nachdem er am 21. September 2011 die Berufung angemeldet hatte, am 18. Oktober 2011 im Sinne von Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren erklären: „1.Die Ziffern 1., 2., 3. und 4. des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben. 2. X. sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er angemessen zu bestrafen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In seiner Berufungsbegründung vom 18. November 2011 führte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers im Wesentlichen aus, dass von der im ME- TAS-Gutachten ermittelten Geschwindigkeit von 113,3 km/h eine Sicherheitsmarge von 4 km/h abzuziehen sei. Es gebe keine Bestimmung, die besage, dass im Falle der Ermittlung der Geschwindigkeit via Gutachten kein Sicherheitsabzug mehr angewendet werden dürfe. Dies bedeute, dass X. maximal mit 113 km/h minus 4 km/h Sicherheitsabzug, also mit 109 km/h unterwegs gewesen sei. Im Weiteren bestreitet der Berufungskläger, den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 (recte: Ziffer 2) SVG erfüllt zu haben. Hätte sich das Bezirksgericht Surselva die Mühe genommen, den Sachverhalt im Detail zu analysieren, wäre es zum Schluss gekommen, dass vorliegend besondere Umstände gegeben seien, die gegen ein rücksichtsloses Verhalten sprechen und das Fehlverhalten erklären würden. Entscheidend seien dabei nicht einzelne Sachverhaltsmomente, sondern vielmehr die Gesamtheit der Umstände. Der Berufungskläger habe insbesondere kein von der Natur der Sache her gefährliches Überholmanöver gemacht, sondern habe sich diszipliniert in der lockeren Kolonne „treiben lassen“. Auch im Polizeirapport werde festgehalten, dass ideale Verkehrsverhältnisse geherrscht hätten. Die Sichtverhältnisse seien ausge-

Seite 6 — 18 zeichnet gewesen; weder habe die Sonne geblendet, noch seien die Lichtverhältnisse durch Dunkelheit beeinträchtigt gewesen. Es sei ein schöner Sonntagvorabend im September gewesen. Die Strassenverhältnisse seien trocken und optimal gewesen. Die Oberalpstrasse sei zudem im Bereich der Geschwindigkeitsmessung eine sehr gut ausgebaute Hauptstrasse. Im Weiteren habe der Berufungskläger unter keinem Zeitdruck gestanden, der ihn zu hastigem oder übersetztem Fahren hätte veranlassen können. Schliesslich sei die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht massiv und bewege sich genau an der Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung, die gemäss Rechtsprechung auf Ausserortsstrassen bei 30 km/h fixiert sei. Die Analyse des Sachverhaltes belege, dass unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände von einer besonderen Situation auszugehen sei, die gegen bedenkenloses und rücksichtsloses Verhalten spreche. X. habe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung weder eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung verursacht. Aus diesem Grund werde beantragt, X. für seine pflichtwidrige Unachtsamkeit wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu bestrafen. H. Mit Eingabe vom 28. November 2011 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden innert Frist ihre Stellungnahme ein. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend der Toleranzabzug von 4 km/h nicht gemacht werden könne, denn aufgrund des METAS-Gutachtens seien die bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungsklägers gemachten Messfehler und ihre Auswirkungen auf die Messung bekannt. Somit sei die Vorinstanz zu Recht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungsklägers von 33 km/h ausgegangen. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe zu Unrecht in subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG angenommen. Im Gegensatz zu den vom Berufungskläger in seiner Berufung aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden habe im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation vorgelegen und entgegen seiner Auffassung seien auch keine besonderen Umstände gegeben. Weder die vom Berufungskläger ins Feld geführten guten Witterungs- und Verkehrsverhältnisse noch die breite Oberalpstrasse würden ausreichen, um von einer Ausnahmesituation oder von besonderen Umständen zu sprechen. Nichts zu seinen Gunsten könne sich der Berufungskläger auch mit der Begründung ableiten, er habe sich im lockeren Kolonnenverkehr bewegt. Schliesslich wisse jeder Fahrzeugführer, dass er sich nicht auf die Geschwindigkeitsvorgaben anderer Verkehrsteilnehmer verlassen dürfe. Dies müsse erst recht gelten, wenn sich wie vorliegend die Geschwindigkeit in einem Bereich weit über der zulässigen Höchst-

Seite 7 — 18 geschwindigkeit bewege. Ein derartiges Verhalten könne nicht anders als bedenkenlos und damit grobfahrlässig bezeichnet werden. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 12. September 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tage seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). X. meldete die Berufung fristgerecht am 21. September 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 5. Oktober 2011 reichte er am 18. Oktober 2011 die schriftliche Berufungserklärung ein, welche er mit Eingabe vom 18. November 2011 begründete. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 3.a) Grundsätzlich ist das Berufungsverfahren mündlich (vgl. Art. 405 StPO). In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein ausschliesslich schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden. Das schriftliche Verfahren dient der Entlastung des Berufungsgerichts, ist aber die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht allein entscheiden, ob in den Fällen von lit. a-e ein schriftliches Verfahren opportun ist; gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann es

Seite 8 — 18 dies überdies mit Zustimmung der Parteien tun, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. b) Vorliegend hat das Berufungsgericht vorwiegend über Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden, womit die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden kann. Mithin ist vorliegend insbesondere streitig, ob X. aufgrund seiner Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG verletzt hat oder nicht. In dieser Hinsicht ist die Anwesenheit der beschuldigten Person zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache nicht erforderlich (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Insbesondere bedarf es keiner weiteren Parteibefragung. Die Parteien haben denn auch ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erteilt. In diesem Sinne hat die Berufungsinstanz dem Berufungskläger mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 denn auch eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO angesetzt. Mit Eingabe vom 18. November 2011 ist der Berufungskläger dieser Aufforderung nachgekommen. Die vorliegende Berufung ist folglich in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. 4.a) Die Berufung ist im Regelfall ein vollkommenes Rechtsmittel und ermöglicht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Berufungsgründe sind gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die volle Kognition der Berufungsinstanz wird jedoch zweifach eingeschränkt: Zum einen hat das Kantonsgericht als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zum anderen kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Mithin wird die Kognition der Berufungsinstanz durch das Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 404). b) Die Vorinstanz hat X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig gesprochen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen be-

Seite 9 — 18 straft (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden dem Berufungskläger sämtliche Kosten des Verfahrens überbunden (Ziffer 4 des Urteilsdispositvs). Gegen das vorinstanzliche Urteil hat X. Berufung eingelegt; er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Ziffern 1., 2., 3. und 4 des angefochtenen Urteils. Im Weiteren wird beantragt, dass X. wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig zu sprechen sei. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass er weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfülle. Insbesondere macht er geltend, dass von der im METAS-Gutachten ermittelten Geschwindigkeit von 113.3 km/h eine Sicherheitsmarge von 4 km/h abzuziehen sei, womit seine Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich noch 29 km/h betrage; er habe demnach eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG begangen. In einem ersten Schritt gilt es nachfolgend zu prüfen, in welchem Umfang die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob von der sich aus dem Gutachten ergebenden Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungsklägers der gesetzliche Toleranzwert abzuziehen ist oder nicht. 5.a) Gemäss dem damals noch geltenden Art. 92 StPO-GR durfte der Untersuchungsrichter Sachverständige zuziehen, wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Dieser Bestimmung entspricht sinngemäss Art. 182 der neuen StPO. Gutachten haben sich nur zu sachverhaltsrelevanten Fragen, hingegen nicht zu Rechtsfragen zu äussern. Sie unterliegen im Weiteren der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist dabei nicht an ein Gutachten gebunden, es besteht keine Pflicht zur unbesehenen Übernahme. Allerdings kann ein Gericht nicht ohne Grund von einem Gutachten abweichen. Abweichungen sind begründungspflichtig. Abweichungen sind zum Beispiel möglich, wenn das Gutachten nicht schlüssig oder widersprüchlich ist (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 182 StPO; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 128 I 81 E. 2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen Geschwindigkeitsmessungen der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 121 IV 64 E. 3 m.H.). Sogar die teilweise Nichteinhaltung der Vorschriften bezüglich der Geschwindigkeitsmessungen führt nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit der Messergebnisse. Werden diese durch schlüssige Gutachten bestätigt, kann hierauf abgestellt werden. Dabei ist insbesondere die Auswertungsmethode des METAS (Bundesamt für Metrologie) technisch anerkannt und damit beweiskräftig. Bei dieser

Seite 10 — 18 Methode ist der Sicherheitsabzug schon berücksichtigt, weshalb keine zusätzliche Sicherheitsmarge abzuziehen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 20 f. zu Art. 32 SVG). b) X. hat anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Befragung vom 27. November 2009 erklärt, dass die gemessene Geschwindigkeit verifiziert werden solle. Aufgrund dessen gelangte das Untersuchungsrichteramt Ilanz mit Schreiben vom 30. November 2009 an das Bundesamt für Metrologie (METAS) und ersuchte um Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des am 6. September 2009 auf der Kantonsstrasse, Höhe Station Waltensburg, ausserorts, eingesetzten Messgerätes sowie dessen Positionierung. Dazu sei ein entsprechender Bericht abzugeben, ob die Geschwindigkeitskontrolle korrekt erfolgt sei. Gemäss dem Gutachten des Bundesamtes für Metrologie vom 22. Januar 2010 wurde die vorliegende Geschwindigkeitsmessung vom Messablauf her und von der Messwertzuordnung als „korrekt durchgeführt“ bezeichnet. Im Übrigen hätten keine Fehlfunktionen des Messgerätes festgestellt werden können. Bezüglich der Messgenauigkeit führte das Bundesamt für Metrologie aus, dass das vorliegende Lasergerät im Messbereich über 100 km/h im Durchschnitt eine um 0.3% zu tiefe Geschwindigkeit messe. Während der Eichung vom 17. Februar 2009 seien maximale Einzelwertabweichungen bis zu +0.7 km/h festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit hätte sich im vorliegenden Fall ergeben, dass die mindestgefahrene Geschwindigkeit bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 114 km/h und nach Abzug der Unsicherheit des gemessenen Wertes von maximal 0.7 km/h 113.3 km/h betragen habe. Schliesslich hielt das Bundesamt für Metrologie in seinem Gutachten fest, die Sicherheitsmargen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 VSKV-ASTRA bräuchten dabei nicht mehr angewendet zu werden. Gemäss der Stellungnahme des Bundesamtes für Metrologie vom 1. Mai 2010 führte dieses insbesondere in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Sicherheitsmarge im Sinne einer Messtoleranz - aus, dass die Sicherheitsmargen technischer Natur seien und dazu dienen würden, die maximal mögliche Messunsicherheit einer Geschwindigkeitsmessung so zu kompensieren, dass unabhängig von der verwendeten Bauart, kein Geschwindigkeitsmesswert für eine Ahndung verwendet werde, welcher höher sei, als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges. Die Grösse der Messunsicherheit werde vom METAS technisch bestimmt und beinhalte die Messunsicherheit des Messmittels trotz vorschriftsgemässem Einsatz. Bei der Festlegung der Grösse dieser Sicherheitsmarge würden alle zugelassenen Bauarten berücksichtigt und das Messmittel mit der grössten Unsicherheit (meist seien es die ältesten Technologien) bestimme die Höhe

Seite 11 — 18 der Sicherheitsmarge. Es mache keinen Sinn, für jede Bauart ihre eigene Messunsicherheit als Sicherheitsmarge festzulegen. Das ASTRA habe dann diese Grösse nach Messkategorie getrennt festgelegt in den Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen vom 10. August 1998 und heute seien sie in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) festgelegt. Das Bundesamt für Metrologie führte im Weiteren aus, dass bei einem Gutachten alle Fakten, welche im spezifischen Falle den Messwert beeinflusst haben könnten (Messunsicherheit des verwendeten Messmittels, Einsatzart und Verkehrskonstellation), ermittelt, der mögliche wahrscheinliche Einfluss bestimmt und anschliessend die mindestens gefahrene Geschwindigkeit berechnet werde, was auch im vorliegenden Gutachten gemacht worden sei (vgl. Punkt 3.2. des Gutachtens). Im vorliegenden Fall sei die individuelle maximale Messunsicherheit des verwendeten Messmittels aufgrund der Eichung bekannt gewesen und zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt worden. Das verwendete Messmittel sei neuerer Technologie und messe sehr genau. Schliesslich wird dargelegt, dass anschliessend an die Berechnung der mindestens gefahrenen Geschwindigkeit nicht nochmals die Sicherheitsmarge gemäss Weisungen angewendet werden müsste, verstehe sich aus der Ermittlung und Berechnung des tatsächlichen Sachverhaltes zur Messwertbildung. Die Sicherheitsmargen seien da, wenn der Messwert direkt für die Verzeigung angewendet werde. Würden Messwerte von Geschwindigkeitsmessmitteln ohne Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge verwendet werden, bestünde die Möglichkeit, dass Messwerte verwendet würden, welche höher wären, als die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit. c) Den Vorbringen des Berufungsklägers, dass von der sich aus dem Gutachten ergebenden Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungsklägers zusätzlich noch der gesetzliche Toleranzwert abzuziehen sei, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Der Experte hat in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2010 erklärt, weshalb er den gesetzlichen Toleranzwert nicht mit einbezogen hat. Das Gericht kommt zum selben Schluss. Die im Gesetz vorgesehene Sicherheitsmarge berücksichtigt mögliche Messfehler aller verschiedenen Messgeräte, damit bei amtlichen Messungen ausgeschlossen werden kann, dass eine Geschwindigkeit geahndet wird, die über der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegt. Der gesetzliche Toleranzwert ist mithin so hoch angesetzt, dass er alle möglichen Messfehler aller verschiedenen Messmittel sicher ausgleicht. Liegt keine Kenntnis über die genauen Messfehler eines bestimmten Messgeräts in einer konkreten Situation vor, so ist der gesetzliche Toleranzwert anzuwenden. Wenn jedoch wie vorliegend durch Begutachtung die genauen

Seite 12 — 18 Messfehler eines Messgeräts in einer konkreten Situation bekannt sind, so rechtfertigt es sich nicht mehr, den Toleranzwert anzuwenden, der auch grössere Unsicherheiten anderer Messmittel abdecken muss. Ebenso wenig ist der Toleranzwert neben dem Ausgleich der konkreten Messfehler kumulativ zu beachten, da ansonsten die Messungenauigkeiten und Messfehler des konkreten Geräts doppelte Berücksichtigung finden würden, soll der Toleranzwert doch gerade diese Fehler ausgleichen. Der Toleranzabzug von 4 km/h kann vorliegend daher nicht gemacht werden, da aufgrund des Gutachtens die bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungsklägers gemachten Messfehler und ihre Auswirkungen auf die Messung bekannt sind. Dasselbe ist bezüglich der maximalen Einzelabweichung beziehungsweise dem maximalen Fehler bei der Messung zu sagen, der gemäss Gutachten beim vorliegend verwendeten Messgerät 0.7 km/h beträgt und für welchen im Gesetz der Toleranzwert im Bereich über 100 km/h bei 2% liegt. Auch hier ist nicht mit dem Toleranzwert zu rechnen, da der genaue Wert des konkreten Messgeräts bekannt ist (vgl. zum Ganzen auch SK1 11 2 Erwägung 9.g vom 31. Mai 2011). Insgesamt gesehen erweist sich somit die vom Gutachter angestellte Berechnung der mindestens gefahrenen Geschwindigkeit als korrekt. d) Es bleibt demnach festzuhalten, dass die von X. vorgebrachten Vorbehalte gegen das Gutachten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Wie jedes andere Beweismittel hat das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen würden. Das Gutachten ist klar und widerspruchsfrei, die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Der Experte hat die ihm gestellten Fragen mit überzeugender Argumentation beantwortet. Es ist somit erstellt, dass X. am 6. September 2009 um 17.21 Uhr auf der Oberalpstrasse, Höhe Station Waltensburg/Vuorz mit einer Geschwindigkeit von mindestens 113 km/h gefahren ist, obwohl nur 80 km/h erlaubt waren. Damit hat er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, welche unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften bei 80 km/h liegt, um mehr als 30 km/h überschritten. Mithin hat X. seine Geschwindigkeit nicht den Umständen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG angepasst (vgl. zum Ganzen auch Philippe Weissenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 32 SVG). e) Für diese Verkehrsregelverletzung kommen als Strafnormen Art. 90 Ziffer 1 SVG (leichte Verkehrsregelverletzung) oder Art. 90 Ziffer 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) in Frage. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzie-

Seite 13 — 18 hungsverordnung des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2.; BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1 je mit Hinweisen; Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 90 SVG, S. 371 ff.). Nach der Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen von Art. 90 Ziffer 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 123 II 37 und 106; zuletzt BGE 128 II 131). Aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass X., indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Oberalpstrasse, Höhe Station Waltensburg/Vuorz, von 80 km/h um mehr als 30 km/h überschritten hat, den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 6.a) Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 18. November 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden im Weiteren aus, dass eine Analyse des Sachverhaltes belege, dass unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände von einer besonderen Situation auszugehen sei, die gegen bedenkenloses und rücksichtsloses Verhalten spreche. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG sei demnach vorliegend nicht erfüllt. Der Berufungskläger verweist dabei auf zahlreiche Bundesgerichtsentscheide sowie auf ein Urteil des Kantonsgericht von Graubünden (SK1 11 3 vom 23. Februar 2011). Er macht insbesonde-

Seite 14 — 18 re geltend, das Bundesgericht habe im „Leitentscheid“ 6B_109/2008 die starre „Rechenschieber-Praxis“ - wonach die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziffer 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt seien, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h oder mehr überschritten werde - präzisiert und differenziert. Da besondere Umstände vorgelegen hätten, sei in diesem Entscheid beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h auf einer Autobahn nicht als grobe Verkehrsregelverletzung betrachtet worden. Unter Hinweis auf einen weiteren Entscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_622/2009) führt der Berufungskläger im Weiteren aus, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid trotz Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer Innerortszone um mehr als 20 km/h keine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen habe. Dabei habe das Bundesgericht erkannt, dass aufgrund der Umstände nicht auf bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und damit nicht auf eine grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden könne. b) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 90 SVG, S. 371 ff.). c) Die vom Berufungsbeklagten angeführten Bundesgerichtsurteile haben Ausnahmesituationen zum Gegenstand. So war im Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 der Fall zu beurteilen, wo wegen zu hoher Feinstaubwerte die Geschwindigkeit auf der Autobahn während 6 Tagen auf 80 km/h herabgesetzt worden ist. Ein Automobilist fuhr in dieser Zeit mit 137 km/h bzw. mit einer massgebenden Überschreitung von 51 km/h. Das Bundesgericht erachtete das Verhalten lediglich als pflichtwidrige Unachtsamkeit und wendete Art. 90 Ziff. 1 SVG an. Als Begründung führte es an, subjektiv fehle es am rücksichtslosen Verhalten, da die Geschwindigkeitsreduktion bloss während einer Woche gegolten habe und örtlich

Seite 15 — 18 begrenzt gewesen sein (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2). Auch im Entscheid 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 hatte das Bundesgericht eine Ausnahmesituation zu beurteilen. Es gelangte zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf 60 km/h Teil einer kurzfristigen Massnahme im Rahmen eines Verkehrsberuhigungskonzeptes gebildet habe. Ferner sei die Strasse gut ausgebaut, übersichtlich und trocken gewesen und es hätten gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht. Das Verhalten sei deshalb als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3.5). Ausschlaggebend war nicht die gut ausgebaute und übersichtliche Strasse, sondern dass die Geschwindigkeitsreduktion Teil eines Verkehrsberuhigungskonzeptes bildete. Der Berufungskläger führt zwei weitere Entscheide an, gemäss welchen die schematische „Rechenschieber-Praxis“ bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen mit erschwerenden Umständen fallweise wieder angewendet worden sei. In dem vom Berufungskläger aufgeführten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Februar 2011 (SK1 11 3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2011) überholte der fehlbare Lenker auf einer trockenen, geraden und übersichtlichen Strasse ausserorts, auf welcher keine Herabsetzung der Geschwindigkeit von den geltenden 80 km/h verfügt worden war, ein mit rund 77 km/h fahrendes Wohnmobil mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers herrschten gute Sichtund Witterungsverhältnisse sowie kein Gegenverkehr. In einem vergleichbaren Fall - welcher vom Berufungskläger auch erwähnt wird - führte das Bundesgericht aus, dass in subjektiver Hinsicht davon auszugehen sei, dass derjenige, welcher die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschreite, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig handle (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 7. August 2008, E. 2.3). Es liess die Argumente, es habe sich um eine übersichtliche Strecke gehandelt, der Verkehr sei langsam gewesen und es habe die Gefahr des Aufschliessens bestanden, nicht gelten und wendete Art. 90 Ziffer 2 SVG an. d) Im vorliegenden Fall fuhr der Berufungskläger bei guten Sicht- und Wetterverhältnissen auf einer gut ausgebauten und übersichtlichen Strasse im lockeren Kolonnenverkehr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 113.3 km/h; mithin haben normale Verhältnisse geherrscht. Dies bestätigte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2011 gleich selbst und führte aus, dass die Strasse trocken und übersichtlich gewesen sei. Der relevante Strassenabschnitt sei gut ausgebaut gewesen und es habe gutes Wetter geherrscht. Es herrschten somit gerade Verhältnisse, wie sie in der Regel sehr oft vorkommen. Er

Seite 16 — 18 sei im lockeren Kolonnenverkehr gefahren, dessen Abstände gleichmässig und den Geschwindigkeiten angepasst gewesen seien. Daraus erhellt, dass vorliegend weder von einer Ausnahmesituation noch von besonderen Umständen gesprochen werden kann, wie es in den erwähnten Bundesgerichtsurteilen (BGE 6B_109/2008; BGE 6B_622/2009) der Fall gewesen war. Im Weiteren gab X. zu Protokoll, er habe nie bestritten, dass er zu schnell gefahren sei. Er habe jedoch sehr erstaunt reagiert, als ihm von der Polizei eröffnet worden sei, dass er mit 114 km/h gefahren sei. In seiner Berufungsbegründung führt der Berufungskläger im Weiteren aus, dass nachträglich konstatiert werden müsse, dass die Kolonne zu schnell unterwegs gewesen sei. Er habe sich bei der Bestimmung seiner Geschwindigkeit an den vor ihm fahrenden Fahrzeugen orientiert im Vertrauen darauf, dass diese die richtige Geschwindigkeit einhalten würden. Auf den Tacho habe er nicht geschaut, da er aufgrund dieses Umstandes keine Veranlassung dazu gesehen habe. Aufgrund dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass zum Tatzeitpunkt normale und insofern günstige Verhältnisse vorgelegen haben. Mithin kann nicht die Rede davon sein, dass vorliegend eine Ausnahmesituation oder besondere Umstände im Sinne der zitierten Bundesgerichtsentscheide vorgelegen hätten. Indem X. zugestandenermassen nicht auf den Tacho geachtet hat, nahm er in Kauf, die Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Er handelte somit rücksichtslos und ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht schuldig zu sprechen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass X. durch sein rücksichtsloses Verhalten mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und damit im Sinne des vorinstanzlichen Urteils wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen ist. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. X. beantragt in seiner Berufungsbegründung an das Kantonsgericht Graubünden vom 18. November 2011, er sei wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Ziffer 2 der Rechtsbegehren) und dafür angemessen zu bestrafen (Ziffer 3 der Rechtsbegehren). Da X. den vorangehenden Erwägungen entsprechend und im Sinne des vorinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wird, kann sowohl in Bezug auf die Strafzumessung als auch hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Bussenhöhe auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen ist darüber hinaus nichts mehr beizufügen. Im Übrigen fehlt es in der Berufung des

Seite 17 — 18 Rechtsvertreters des Berufungsklägers an Ausführungen zur Strafzumessung beziehungsweise zur Höhe der Geldstrafe und zur Busse. Dem Kantonsgericht von Graubünden erscheint indessen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.als durchaus angemessen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auch die Busse in der Höhe von Fr. 600.- erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden als der Praxis entsprechend vertretbar (vgl. dazu auch BGE 135 IV 191). 9. Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von X. erweisen sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu be-stätigen. 10. Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung von X. abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2011 37 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 25.01.2012 SK1 2011 37 — Swissrulings