Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 11 [nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Bühler In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Fertig, Löwenstrasse 22, 8021 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 16. November 2010, mitgeteilt am 3. Februar 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Kosten und Entschädigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in L. geboren. Er wuchs zusammen mit drei Schwestern vorerst bei seinen Eltern in L. auf. 1985 kam sein Vater in die Schweiz, die übrigen Familienmitglieder folgten ihm am 13. Januar 1990. X. besuchte in Mazedonien den Kindergarten und ging dort acht Jahre lang in die Schule. Ab dem 18. August 1990 arbeitete er in der Schweiz als Hilfselektroniker und Hilfsmaschinenmechaniker. 1994 begann er bei der Firma E. eine Lehre als Elektromonteur und schloss diese 1998 mit Erfolg ab. Zwischen 1998 und 2005 bildete er sich zum Lehrmeister, Kontrolleur, Projektleiter etc. weiter. Seit dem 1. Juli 2009 arbeitet er bei der Firma F. und verdient monatlich Fr. 8'400.– brutto (mit Nebenerwerb total ca. Fr. 9'600.–). Er besitzt zwei Liegenschaften im Wert von ca. Fr. 1.9 Mio., die mit Hypotheken in Höhe von ca. Fr. 1.43 Mio. belastet sind. X. ist verheiratet und Vater eines Sohnes (*1998) sowie einer Tochter (*2003). X. besitzt in der Firma „G.“ seiner Gattin Y. Einzelunterschrift. Er war nie ernsthaft krank und erlitt bisher keinen schweren Unfall. B. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet: Am 30. November 2000 wurde er von der Bezirksanwaltschaft R. wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Verletzung von Verkehrsregeln mit 7 Tagen Gefängnis, Probezeit 2 Jahre, und Fr. 500.00 bestraft. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 17. Dezember 2009 ein Strafverfahren gegen X. und betraute das Untersuchungsrichteramt O. mit der Durchführung desselben. D. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 49 Abs.1 lit. a i. V. m. Art. 172 StPO vom 24. Februar 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kreisamt O., X. sei der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 2'900.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu verurteilen. E. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 15. April 2010 verurteilte der Kreispräsident O. den X. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von Fr.
Seite 3 — 18 14'400.00, was 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.00 entspricht, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 2'900.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. F. Mit Schreiben vom 29. April 2010 liess X. frist- und formgerecht Einsprache gegen das besagte Strafmandat erheben. Das Kreisamt O. wies in der Folge die Angelegenheit zur Weiterbearbeitung zurück an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Am 21. Juli 2010 erging in der Sache die Schlussverfügung. G. Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Oktober 2010 wurde X. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG in Anklagezustand versetzt. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Tatbestand zugrunde gelegt: „Der mazedonische Staatsangehörige A. reiste am 22. Oktober 2009 in die Schweiz ein und wohnte vorwiegend in M. in Herbergen. B., Mazedonien, kam ca. am 14. Oktober 2009 in die Schweiz und wohnte bei verschiedenen Kollegen. C., ebenfalls Mazedonier, reiste am 24. September 2009 in die Schweiz ein und wohnte bei seiner Tante D. in N.. X. sprach an verschiedenen Tagen A., B. und C. in der Moschee von M. an und bat sie um Hilfe beim Umbau einer Wohnung in O.. Die Angefragten sagten, B. nach anfänglichem Zögern, zu. Über ein Entgelt wurde nicht gesprochen. X. kam für Transport, Kost und Logis der drei angefragten Personen auf. Er brachte sie am 25. Oktober 2009 nach O., wo sie an der P.-Strasse in der umzubauenden Wohnung von H. beim Umbau mithalfen und auch dort übernachteten. Die Arbeit bestand im Herausreissen von Einbauschränken und Laminatböden. Zur Beaufsichtigung der drei Personen, und weil diese der deutschen Sprache nicht mächtig waren, hielt sich in der Wohnung auch Z., Vater von X., auf. Die Arbeiten sollten zwischen dem 26. und 28. Oktober 2009 erledigt werden. A., B. und C. verfügten für den genannten Zeitraum über Aufenthaltsbewilligungen für Slowenien, nicht aber über ein Einreisevisum in die Schweiz, welches bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt wird. Am 27. Oktober 2009 führten I. und K. vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) um 13.45 Uhr an der P.-Strasse in O. in der Attikawohnung von H. eine Kontrolle durch. Bevor die Kontrolleure an der Wohnungstüre läuten und um Einlass bitten konnten, waren A., B. und C. verschwunden. Der anwesende Z. bestritt gegenüber der Kantonspolizei Graubünden zunächst, dass sich vor der Kontrolle andere Personen mit ihm in der Wohnung aufgehalten hatten; er wollte erst am 27. Oktober 2009 um 09.00 Uhr eingetroffen und alleine dort gewesen sein. Etwas später gab Z. dann zu, tags zuvor mit seinem Sohn die drei Personen bei ihrer Arbeit kontrolliert zu haben.“ H. An der Hauptverhandlung am 16. November 2010 vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur erschien der Angeklagte X. in Begleitung seines Rechtsvertreters. Nach Verlesung der Anklageschrift erhielt der Angeklagte
Seite 4 — 18 die Gelegenheit, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äussern. Er erklärte dabei, A., B. und C. hätten alle über eine EU-Arbeitsbewilligung für Slowenien bzw. ein Schengen-Visum verfügt. Damit hätten sie problemlos die Schweiz ferienhalber besuchen können. C. habe sich zudem in Q. bei der Gemeinde angemeldet. Diese Informationen habe er (X.) im Nachhinein bei den drei Personen eingeholt. Er habe die drei betreffenden Personen in M. in der Moschee angetroffen und ihnen von seinem Vorhaben erzählt. Alle drei seien Verwandte von ihm, da man in Mazedonien bis zum 7. Grad miteinander verwandt sei. Er wies grundsätzlich daraufhin, dass Mazedonier, welche sich ferienhalber in der Schweiz aufhalten, von ihren mazedonischen Landsleuten in der Schweiz Kost und Logis erhalten würden. Ferner erklärte er, seine drei Verwandten hätten am entsprechenden Tag in O. Angst bekommen als die Kontrolleure aufgetaucht seien. Deshalb hätten sie sich versteckt. Was seinen Vater angehe, so sei dieser einfach in Panik geraten, als er bei der Polizei habe aussagen müssen, weshalb er nicht mehr gewusst habe, was er sage. Sodann bestätigte der Angeklagte, dass er mit Dr. H. vereinbart habe, in dessen Wohnung an der P.-Strasse in O. Abbrucharbeiten für ihn durchzuführen. Er habe dies für Dr. H. kostenlos und aus Dankbarkeit getan. Auch habe er seine drei Verwandten und seinen Vater nach O. chauffiert. Schliesslich erklärte der Angeklagte, im mazedonischen Kulturkreis sei es üblich, für ein bis zwei Tage dauernde Arbeiten keine Entschädigung zu bezahlen. Zu der mit den weiteren Akten verlesenen polizeilichen Einvernahme seines Vaters äusserte sich X. dahingehend, dass er diese nicht akzeptieren könne, da sein Vater die protokollierten Worte – aufgrund seiner sehr bescheidenen Deutschkenntnisse – gar nicht gesagt haben könne. Im Übrigen erwähnte er, seien seine drei Verwandten durch ihn nicht versichert gewesen. I. Der Untersuchungsrichter stellte und begründete in seinem ins Recht gereichten Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. 2. X. sei zu verurteilen - Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 200.–. - Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'600.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“
Seite 5 — 18 J. Der Rechtsvertreter des Angeklagten begehrte in seinem Plädoyer das Folgende: „1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 117 Abs. 1 AuG freizusprechen. 2. Dem Angeklagten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Eventualiter sei der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.– und einer Busse von Fr. 640.– zu bestrafen.“ K. Der Untersuchungsrichter wies in seiner Replik in Bezug auf die Vorstrafe des Angeklagten daraufhin, dass diese innerhalb von 9 Jahren liege. Der Verteidiger entgegnete darauf in seiner Duplik, die Vorstrafe vom 30. November 2000 liege über 10 Jahre zurück, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. L. In seinem Schlusswort erklärte der Angeklagte, er sei sprachlos. Er habe etwas Gutes tun wollen und sei nun in eine schlimme Sache geraten. Seine gesamte Familie sei noch nie vor einem Richter gestanden. Er wisse nun nicht, wie er sich künftig verhalten solle, da er sich keiner Schuld bewusst sei. M. Mit Urteil vom 16. November 2010, per Dispositiv eröffnet am 17. November 2010, mitgeteilt am 3. Februar 2011, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur was folgt: „1. X. ist der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig. 2.a) Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 200.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3.a) Zudem wird er dafür mit einer Busse von Fr. 2'000.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 20 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit X. dieselbe schuldhaft nicht bezahlt. 4.a) Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'697.25 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'197.25, Gerichtskosten Fr. 1'500.00) gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Kreisamtes O. von Fr. 300.00 gehen ebenfalls zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen direkt an das Kreisamt O. zu bezahlen. c) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total Fr. 4'697.25 (Busse Fr. 2'000.00; Verfahrenskosten Fr. 2'697.25). Dieser Betrag ist
Seite 6 — 18 innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das Konto des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeiten, welche die drei Mazedonier im Auftrag des Angeklagten durchgeführt hätten, würden in der Schweiz normalerweise gegen Entgelt verrichtet, insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall, fixe Arbeitszeiten vorgegeben seien und die Arbeiter bei der Ausführung ihrer Aufgaben überwacht würden. Gemäss den Angaben des Angeklagten seien die Arbeitszeiten von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr angesetzt worden. Sein Vater habe eine Aufsichtsfunktion innegehabt. Da er älter als die drei beigezogenen mazedonischen Landsleute sei, habe er dafür sorgen müssen, dass innerhalb der festgesetzten Arbeitszeiten gearbeitet werde und die drei Männer keinen Blödsinn anstellten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen sah es der Bezirksgerichtsausschuss Plessur als erwiesen an, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten nicht mehr um eine Gefälligkeit, sondern um eine Erwerbstätigkeit gemäss AuG handelte. Weiter führte er an, es sei zudem nach Art. 11 Abs. 2 AuG unerheblich, ob solche Arbeiten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgten. Daher könne es dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten eine Entschädigung vereinbart hätten oder nicht. Zwar hätten die drei Mazedonier eine Aufenthaltsbewilligung vorweisen können, sie seien aber gemäss dieser nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Da der Angeklagte nun schon seit längerer Zeit in der Schweiz lebe und arbeite, sei er mit der hiesigen Kultur und den Gegeben- und Gepflogenheiten vertraut. Er habe folglich wissen müssen, dass die besagten Tätigkeiten in der Schweiz üblicherweise nicht unentgeltlich ausgeführt würden, auch wenn dies in Mazedonien allenfalls anders gehandhabt werde. Der Angeklagte habe somit Art. 117 Abs. 1 AuG objektiv und subjektiv erfüllt. Obwohl der Angeklagte den drei mazedonischen Landsleuten Unterkunft und Beschäftigung gewährt habe, sei Art. 116 Abs. 1 AuG (in echter Konkurrenz zu Art. 117 Abs.1 AuG), vorliegend nicht erfüllt worden. Die drei betreffenden Personen hätten sich nämlich bereits vorher in der Schweiz aufgehalten und eine anderweitige Unterkunft im Raum M. gehabt. Die Unterkunft in O. sei lediglich für 2 bis 3 Tage, und nur aus Zweckmässigkeit bereitgestellt worden, um das Pendeln zwischen M. und O. zu vermeiden. Demzufolge sei keine Erleichterungshandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a begangen worden. Auch sei vorliegend Art. 116 Abs. 1 lit. b nicht erfüllt, da der Angeklagte die drei Mazedonier selbst als Arbeiter beigezogen und ihnen keine Arbeit verschafft habe.
Seite 7 — 18 Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich der Angeklagte einer Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gemacht habe. N. Gegen dieses Urteil erhob X. am 24. Februar 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 4. a und c des Urteils des Bezirkgerichtsausschusses Plessur vom 16. November 2010 seien dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten dem Angeklagten/Appellanten (recte Berufungskläger) zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2. Dem Angeklagten/Appellanten (recte Berufungskläger) sei für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren eine angemessene reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. 3. Für das vorliegende Berufungsverfahren seien dem Angeklagten/Appellanten (recte Berufungskläger) keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.“ Zur Begründung führt er aus, ihm, dem Angeklagten und Appellanten (recte Berufungskläger), seien von der Vorinstanz gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO ohne weitere Begründung die gesamten Verfahrenskosten inklusive jene des Kreisamts O. überbunden worden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei er aber nur wegen einem von drei eingeklagten Tatbeständen verurteilt worden. Nach Art. 158 Abs. 2 StPO würden dem Angeklagten, wenn er vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt werde, auch die Verfahrenskosten nur teilweise auferlegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei Art. 158 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Regel nach Art. 158 Abs. 2 StPO erlaubten, würden nicht vorliegen und seien im angefochtenen Entscheid auch nicht dargelegt worden. Die Verfahrenskosten seien ihm daher entsprechend dem Verhältnis zwischen Schuld- und Freispruch nur zu einem Drittel aufzuerlegen. Dies rechtfertige sich auch gestützt auf den Umstand, dass das Gericht die vom Kreisamt O. verhängte Geldstrafe von 90 auf 30 Tagessätze, also ebenfalls um zwei Drittel reduziert habe. Gemäss Art. 161 der Bündner Strafprozessordnung habe ein Freigesprochener Anspruch auf eine Entschädigung. Analog Art. 158 Abs. 2 StPO müsse dies auch bei einem Teilfreispruch gelten. Er, der Angeklagte und Appellant (recte Berufungskläger), habe durch das Strafverfahren einen spürbaren Nachteil, insbesondere durch die Verteidigungskosten, erlitten. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei in casu gerechtfertigt gewesen, zumal er durch das Strafmandat zu 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Durch die Vorinstanz sei er in zwei von drei Anklagepunkten
Seite 8 — 18 freigesprochen worden. Besondere Umstände, die eine Verweigerung einer Entschädigung rechtfertigten, würden nicht vorliegen und seien durch das Gericht auch nicht dargelegt worden. Daher sei ihm entsprechend dem Teilfreispruch eine reduzierte Prozessentschädigung zu gewähren. Falls das Kantonsgericht die volle Kostenauflage durch die Vorinstanz aus besonderen Gründen dennoch als gerechtfertigt erachte und ihm entsprechend eine Entschädigung gemäss Art. 161 StPO verweigert werde, so seien jedenfalls die Kosten des vorliegenden, durch ihn aufgrund der mangelhaften Begründung der Vorinstanz in guten Treuen geführten Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. O. Mit Schreiben vom 16. März 2011 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung und übermittelte lediglich die vorinstanzlichen Akten. P. Die Staatsanwaltschaft Graubünden fordert in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 die Abweisung der Berufung. Begründet wird der Antrag dahingehend, dass die Vorinstanz – wenn auch ohne Begründung – zu Recht sämtliche Verfahrenskosten dem Berufungskläger überbunden habe. Gemäss dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Art. 158 Abs. 2 StPO seien die Verfahrenskosten in der Regel teilweise auf die Staatskasse zu nehmen, wenn ein Angeklagter von einzelnen Anklagepunkten freigesprochen werde. Von diesem „Regelfall“ könne gemäss Rechtssprechung aber abgewichen werden, etwa wenn das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung seinem Urteil den Grundtatbestand an Stelle eines qualifizierten Tatbestandes zu Grunde lege oder wenn ein Angeklagter nicht wegen mehrfacher, sondern nur wegen einmaliger Tatbegehung aufgrund desselben einheitlichen Sachverhaltskomplexes verurteilt werde (vgl. Urteil KGA GR SB 04 46 vom 26. Januar 2005; Urteil KGA GR SB 07 15 vom 15. Oktober 2007). Eine ähnliche Konstellation liege auch in der vorliegenden Berufungssache vor. Auslöser für die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger sei zweifelsohne der Umstand gewesen, dass dieser in der Schweiz Personen beschäftigt habe, denen die erforderliche Bewilligung dazu fehlte. Damit, dass daneben von den Untersuchungsbehörden auch geprüft werde, ob der Berufungskläger allenfalls noch Erleichterungshandlungen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 AuG verübt habe, habe er aufgrund seines Verhaltens rechnen müssen. Immerhin hätten die drei vom Berufungskläger beschäftigten Personen am Ort ihres Arbeitseinsatzes übernachtet, ohne in der Schweiz über einen geordneten Wohnsitz zu verfügen. Demnach sei gleichzeitig mit der Untersuchung wegen widerrechtlicher
Seite 9 — 18 Beschäftigung von Ausländern auch zu prüfen gewesen, ob der Berufungskläger diesen Personen den Aufenthalt in der Schweiz erleichtert und ihnen eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft habe. Diese Untersuchung sei im Übrigen mit jener wegen der Beschäftigung der drei Ausländer ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 AuG einher gegangen. Sowohl die Ermittlungstätigkeit der Polizei als auch die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft wären aufgrund des einheitlichen Sachverhaltskomplexes im gleichen Umfang erfolgt, auch wenn eine Widerhandlung gemäss Art. 116 Abs. 1 AuG nicht eingeklagt worden wäre. Die dem Berufungskläger auferlegten Kosten seien somit in direktem Zusammenhang mit der Verurteilung gestanden und die Kostenbelastung sei auch nicht weiter gegangen als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen gereicht habe (Willi Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., 1996, S. 396 und 405). Es sei festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers eine Reduktion der Strafe gemäss ständiger Gerichtspraxis keinesfalls auch zu einer Reduktion der Kostenauflage führe. Da die Verfahrenskosten dem Berufungskläger somit zu Recht vollumfänglich auferlegt worden seien, bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 161 StPO. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur wurde am 16. November 2010 und damit vor der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung ausgefällt, so dass die dagegen erhobene Berufung nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Instanzen beurteilt wird (Art. 453 Abs. 1 der eidgenössischen Strafprozessordnung, SR 312.0). Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren weiterhin die bündnerische Strafprozessordnung (nachfolgend StPO) zur Anwendung. 2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht
Seite 10 — 18 Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 3. Für das Berufungsverfahren gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es das vorinstanzliche Urteil jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., 1996, S. 375f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4.a) Der Vorsitzende führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. b) Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden
Seite 11 — 18 Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 5.a) Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Ziffern 4 lit. a und c des Urteils des Bezirkgerichtsausschusses Plessur vom 16. November 2010, in welchen dem Berufungskläger die Kosten der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten überbunden wurden. Der Berufungskläger macht geltend, obwohl er lediglich wegen einem von drei eingeklagten Tatbeständen verurteilt worden sei, habe ihm die Vorinstanz sämtliche Untersuchungs- und Gerichtskosten im Sinne von Art. 158 Abs.1 StPO auferlegt. Art. 158 Abs. 2 StPO sehe aber für einen Teilfreispruch wie im vorliegenden Fall in der Regel nur eine teilweise Überbindung der Verfahrenskosten an den Angeklagten vor. Art. 158 Abs. 1 StPO sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in casu nicht anwendbar. b) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrenskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Als Regel gilt dabei, dass der Verurteilte die Kosten vollumfänglich trägt. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn beispielsweise zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in keinem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (Padrutt a.a.O., S. 405; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 00 23 vom 22. März 2000 E. 2). Hingegen werden dem Verurteilten die aufgelaufenen Verfahrenskosten nach Art. 158 Abs. 2 StPO in der Regel nur teilweise überbunden, wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt worden ist oder der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt wird. c) Gegen die Argumentation des Berufungsklägers, für die vorinstanzliche Kostenauflage sei vom Regelfall des Art. 158 Abs. 2 StPO auszugehen, wendet die Staatsanwaltschaft Graubünden ein, zwar sei Art. 158 Abs. 2 StPO in Fällen anzuwenden, in denen ein Angeklagter von einzelnen Anklagepunkten freigesprochen werde – grundsätzlich also auch im vorliegenden Fall – in casu handle es sich aber gerade um eine Ausnahme von dieser Regel. Gemäss Rechtsprechung würden nämlich sämtliche Kosten überbunden, wenn das Gericht beispielsweise bei seiner rechtlichen Beurteilung, abweichend von der Anklage, nur den Grundtatbestand anstelle des qualifizierten Tatbestandes als erfüllt betrachte oder wenn ein Angeklagter nicht wegen mehrfacher, sondern nur wegen
Seite 12 — 18 einfacher Tatbegehung verurteilt werde, in beiden Fällen aber jeweils derselbe einheitliche Sachverhaltskomplex die Grundlage bilde (vgl. Urteil KGA GR SB 04 46 vom 26. Januar 2005; Urteil KGA GR SB 07 15 vom 15. Oktober 2007). Eine ähnliche Konstellation sei auch in der vorliegenden Berufungssache gegeben. d) Auslöser für die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger war, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dass dieser gemäss dem vorinstanzlich erhobenen und unbestrittenen Sachverhalt in der Schweiz drei Personen beschäftigte, die über keine dazu erforderliche Arbeitsbewilligung verfügten und er damit zweifelsohne den Tatbestand des Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllte. Dass die Untersuchungsbehörden auch prüften, ob der Berufungskläger allenfalls noch Erleichterungshandlungen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG (Förderung der rechtswidrigen Einreise/des rechtswidrigen Aufenthalts; Verschaffen einer Erwerbstätigkeit an Ausländer ohne Erwerbsbewilligung) begangen hatte, erstaunt –in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – nicht, zumal die drei vom Berufungskläger beschäftigten Mazedonier am Ort ihres Arbeitseinsatzes übernachteten, ohne über einen geordneten Wohnsitz in der Schweiz zu verfügen und dort vom Berufungskläger bzw. dessen Vater auch verpflegt wurden. Auch war anfänglich unklar, ob die drei Mazedonier über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz bzw. über ein Einreisevisum zwecks Arbeitsausübung in der Schweiz verfügten. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden sowohl für die Abklärung der Tatbestände gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG als auch für jenen gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG gleichermassen umfassende Abklärungen und Befragungen bezüglich des Aufenthaltsstatus der drei Mazedonier und der von ihnen hier verrichteten Arbeiten sowie bezüglich allfällig durch den Berufungskläger begangener Erleichterungshandlungen tätigen musste. Mit anderen Worten liegt den Tatbeständen gemäss Art. 116 Abs. 1 und Art. 117 Abs.1 AuG ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde; die vorgenommenen Ermittlungen der Polizei als auch die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft waren für jeden der beiden Tatbestände allein im gleichen Ausmass notwendig. Folglich ist es – wie in der eingangs von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung – unerheblich, ob der Berufungskläger im vorliegenden Fall nur wegen Art. 117 Abs.1 AuG verurteilt wurde, stehen doch sämtliche Untersuchungskosten in direktem Zusammenhang mit der schliesslich erfolgten Verurteilung. Die Kostenbelastung des Berufungskläger geht in casu nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen seinem fehlerhaften Verhalten und den
Seite 13 — 18 kostenverusachenden Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Padrutt a.a.O., S. 396 und 405). Angesichts dieser Ausführungen erweist sich in diesem Zusammenhang das Argument des Berufungsklägers als unbehelflich, wonach sich eine Kürzung der Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft um ⅔ dadurch rechtfertige, dass die Vorinstanz die ursprünglich auferlegte Geldstrafe entsprechend dem Verhältnis zwischen Schuld- und Freispruch von 90 auf 30 Tagessätze reduziert habe. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 1'197.25 sind von der Vorinstanz somit zu Recht X. auferlegt worden. Wie es sich mit den Kosten des Kreisamtes O. von Fr. 300.– verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da sie vom Berufungskläger nicht angefochten worden sind. e) Bezüglich der vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.– plädiert die Staatsanwaltschaft ebenfalls für eine vollständige Überbindung an den Berufungskläger, da gemäss bisheriger Rechtsprechung in Fällen von einheitlichem Sachverhaltskomplex (siehe vorstehende Erwägung) jeweils sämtliche Kosten –also nicht differenzierend zwischen den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und den Verfahrenskosten des Gerichts – dem Verurteilten auferlegt worden seien. f) Der Berufungskläger stützt sich auch hierzu auf Art. 158 Abs. 2 StPO, wonach die aufgelaufenen Verfahrenskosten dem Angeklagten in der Regel nur teilweise überbunden werden, wenn er vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt wird. Im vorliegenden Fall lautete die Anklage auf Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie Art. 117 AuG. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG als nicht erfüllt, zumal die drei vom Berufungskläger beschäftigen Mazedonier sich bereits vor ihrem Arbeitseinsatz bzw. vor der diesbezüglichen Anfrage des Berufungsklägers in der Schweiz aufgehalten hatten, schon über eigene Unterkünfte im Raum M. verfügten und der Angeklagte ihnen auch keine Arbeit verschafft, sondern sie selbst als Arbeiter beigezogen hatte. In der Folge verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur den Angeklagten nur wegen Widerhandlung gegen Art. 117 Abs.1 StPO und reduzierte die vom Kreisamt O. verhängten 90 Tagessätze auf 30. Damit hat der Berufungskläger vor der Vorinstanz aber einen Teilfreispruch in Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO errungen und sich erfolgreich gegen eine Verurteilung im Sinne von Art. 116 Abs.1 AuG zur Wehr gesetzt. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass eine Reduktion der Strafe ohne Wegfall eines rechtlichen Tatbestandes nicht zu einer Kostenänderung führt, in casu ist jedoch, wie eben dargelegt, Art. 116 Abs. 1 AuG
Seite 14 — 18 entfallen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft – auch wenn die Untersuchung für Art. 117 Abs.1 AuG gleichermassen erforderlich war – ohne weiteres von einer Anklage wegen Art. 116 Abs. 1 AuG absehen können. Abgesehen von der bisherigen, nicht weiter begründeten Praxis sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO ausschliessen würden. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Berufungskläger die gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Entgegen dessen Auffassung erfolgte der Freispruch aber nicht bei 2 von 3 Tatbeständen, was eine Kürzung der Gerichtskosten um ⅔ erlauben würde, denn Art. 116 Abs.1 lit. a und b AuG und Art. 117 Abs.1 AuG stehen in Realkonkurrenz zueinander. Durch den Freispruch bezüglich des Art. 116 Abs. 1 AuG sind die daher Hälfte der angeklagten Tatbestände entfallen, womit der Berufungskläger noch ½ bzw. Fr. 750.– der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. g) Angesichts des teilweisen Freispruchs durch die Vorinstanz beantragt der Berufungskläger eine reduzierte Entschädigung gemäss Art. 161 StPO. Abs. 1 des genannten Artikels sieht vor, dass dem Angeschuldigten im Falle der Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch auf dessen Begehren hin durch den Staat eine Entschädigung für Nachteile geleistet wird, die er (der Angeschuldigte) durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Grundlage des Entschädigungsanspruchs bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat. Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich dabei auf die wesentlichen Umtriebe, denn der Bürger muss grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung in geringfügigem Umfang auf sich nehmen. Zu den entschädigungsfähigen Nachteilen im Sinne von Art. 161 Abs.1 StPO gehören namentlich auch die Anwaltskosten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (Padrutt a.a.O., S. 414). Vorliegend erhob der Berufungskläger Einsprache gegen das Strafmandat des Kreisamtes O. wegen Widerhandlungen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG und die damit verbundende Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.160.– und einer Busse von 2'900.–. Für das folgende Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zog der Berufungskläger einen Rechtsvertreter bei. Die
Seite 15 — 18 Vorinstanz gab ihm in der Folge teilweise Recht und sprach ihn von einem der zwei angeklagten Straftatbestände frei. Ausserdem kürzte sie die Geldstrafe von Fr. 14'400.– auf Fr. 6000.– und die Busse auf Fr. 2'000.–. Somit kann gesagt werden, dass der Berufungskläger zumindest einen Freispruch im Rahmen der Hälfte der ihm vorgeworfenen Delikte errungen hat. Auch scheint der Beizug eines Verteidigers für das Strafverfahren gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal es sich bei den im Raum stehenden Straftatbeständen nicht nur um Bagatelldelikte handelte, bei welchen sich der rechtsunkundige Berufungskläger selbst hätte verteidigen können. Zudem drohte X. eine empfindlich hohe Geldstrafe, weswegen er ein grosses Interesse an einer professionellen Verteidigung hatte. Dass ihm dadurch Nachteile in Form von Verteidigungskosten entstanden sind, bedarf keiner weiteren Erklärung. Es sind ausserdem keine besonderen Gründe ersichtlich, warum dem Berufungskläger nicht – aufgrund des lediglich hälftigen Freispruchs – eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO zugesprochen werden könnte. Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich MwSt. erscheint hier als angemessen. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Bezirksgerichtsausschuss Plessur X. zu Recht die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 1’197.25.– überbunden hat. Als nicht gerechtfertigt erweist sich hingegen die vollständige Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.–, da X. der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG freigesprochen wurde. Die hälftige Aufteilung der Kosten, je Fr. 750.–, zu Lasten des Berufungsklägers und zu Lasten des Bezirks Plessur erscheint daher angemessen. Der Bezirk Plessur hat X. zudem mit Fr. 2'000.– zuzüglich MwSt. zu entschädigen. 7.a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Zur Kostenverteilung im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, aus dem Entscheid der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, dass spezielle Umstände vorgelegen seien, die entgegen der gesetzlichen Regelung eine volle Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten an den Berufungskläger gerechtfertigt hätten. Die Kosten seien ihm ohne weitere Begründung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO auferlegt und Absatz 2 der Bestimmung ignoriert worden. Aufgrund der mangelhaften Begründung der Vorinstanz habe er in guten Treuen Berufung erheben dürfen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien daher auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Seite 16 — 18 b) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Demnach sind auch Kostenentscheide zu begründen. c) Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht zu genügen. Die Vorinstanz begnügte sich mit der Begründung, die Kosten des Verfahrens gingen aufgrund des Verfahrensausgangs gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Angeklagten. Sie wäre gemäss obgenannten Grundsätzen aber verpflichtet gewesen, die wesentlichen Überlegungen, welche zu ihrem Entscheid führten, aufzuzeigen. Vorliegend ist es weder dem Berufungskläger noch der Rechtsmittelinstanz möglich, die Gründe, welche nach Auffassung der Vorinstanz die vollständige Kostenüberbindung rechtfertigten, sachgerecht nachzuvollziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als gerechtfertigt und X. durfte in guten Treuen Berufung gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erheben. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, besteht er, unabhängig davon, ob die ergangene Verfügung in der Sache haltbar erscheint oder nicht und unabhängig davon, ob er den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermag. Daraus folgt, dass eine Rechtsmittelinstanz einen Entscheid grundsätzlich aufheben muss, wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Entscheid der Vorinstanz materiell richtig erscheint oder nicht. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise geheilt werden. Ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs dabei wirklich geheilt werden kann, hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit
Seite 17 — 18 Hinweisen). Dies ist im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden der Fall. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO überprüft das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und seine Kognition ist damit nicht enger als jene der Vorinstanz. Auch liegt keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal dem Berufungskläger kein Nachteil daraus erwächst, konnte er sich doch im Rahmen der Berufungsschrift zum strittigen Punkt äussern. Unter diesen Umständen und im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen beförderlichen Behandlung des Verfahrens wird daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet und die Gehörsverletzung gilt durch die Behandlung der Berufung durch das Kantonsgericht als geheilt. Der mangelhaften Begründung des Kostenentscheids durch die Vorinstanz wird nun dahingehend Rechnung getragen, dass sie bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens berücksichtigt wird. e) Vorliegend hat der Berufungskläger mit seiner in guten Treuen erhobenen Berufung teilweise obsiegt. Nicht vollständig durchgedrungen ist er mit seinem Begehren, ihm die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu ⅓ aufzuerlegen und zu ⅔ auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten hat der Berufungskläger gänzlich zu übernehmen, die Gerichtskosten der Vorinstanz zur Hälfte. Durchgedrungen ist er hingegen mit seinem Antrag um Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung. Folglich erscheint es angemessen, dem Berufungskläger insbesondere aufgrund der in guten Treuen erhobenen Berufung nur ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen und ¾ der Kosten von Fr. 1'500.– dem Kanton Graubünden zu überbinden. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Staates zusprechen. Somit hat der Kanton Graubünden den Berufungskläger entsprechend seinem teilweisen Obsiegen mit Fr. 1'400.– (zuzüglich MwSt.) zu entschädigen.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4 lit. a und c des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2a. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'197.25.– sowie die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.– gehen zu Lasten von X.. b. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfange von Fr. 750.– gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher X. mit Fr. 2'000.– (zuzüglich MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– gehen zu ¼ (Fr. 500.– ) zu Lasten von X. und zu ¾ (Fr. 1'500.–) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'400.– (zuzüglich MwSt.) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: