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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.08.2010 SK1 2010 32

19. August 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,830 Wörter·~34 min·7

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Bruch amtlicher Beschlagnahme | StGB 285-294 Öffentliche Gewalt

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 32 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 8. April 2010, mitgeteilt am 7. Juni 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. X. ist am 4. Juli 1960 in _, geboren. In seinem Heimatland liess er sich zum Hotelfachmann ausbilden. Seit 1987 wohnt der Berufungskläger in der Schweiz und arbeitet seither auf seinem erlernten Beruf als Hotelier. Ein Jahr nach seiner Einreise heiratete er Z., von welcher er zwischenzeitlich wieder geschieden ist. Dieser Ehe entsprangen zwei Kinder, geboren 1994 und 1995. Beide Kinder wachsen bei der Mutter auf. 1993 eröffnete X. einen eigenen Gastwirtschaftsbetrieb. Seit dem Juni 2007 bewirtschaftet er ein Hotel in B.. An den Unterhalt seiner Familie hat X. monatlich Fr. 3'300.- zu bezahlen, wobei sein monatliches Nettoeinkommen ungefähr Fr. 5'000.- beträgt. Der Berufungskläger verfügt über kein Vermögen und weist Schulden in der Höhe von rund Fr. 1'000'000.- auf. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Thurgau ist an seinem aktuellen Wohnort nichts Nachteiliges über X. bekannt. Im Schweizerischen Strafregister ist X. einmal verzeichnet. Am 24. Februar 2005 verurteilte ihn der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.-. B.a) Mit Konkursdekret vom 6. Oktober 2006, mitgeteilt am 6. Oktober 2006, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos, dass über X. der Konkurs eröffnet werde. Zu diesem Zeitpunkt war X. Eigentümer des C. an der D. in I.. Am 8. Juli 2008 kam es zur konkursamtlichen, öffentlichen Liegenschaftssteigerung, bei welcher die Liegenschaft von E. und F. zu je ½ Miteigentum ersteigert werden konnte. b) Am 9. Juli 2008 reichte X. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und rügte insbesondere, dass anlässlich der Steigerung der Liegenschaft C. auch das Inventar mitversteigert worden sei, obwohl dies im Eigentum des G. stehe. Das Kantonsgerichtspräsidium stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, diesbezüglich fest, dass gemäss dem Grundbuchauszug über die genannte Liegenschaft die gesamte Betriebseinrichtung inklusive Mobiliar und Inventar als Zugehör im Grundbuch angemerkt sei und im Konkursinventar darauf hingewiesen worden sei, dass das Inventar mitverpfändet sei. Die G. habe keine Klage um das Eigentum daran geführt, was in einem Lastenbereinigungsverfahren hätte erfolgen müssen. Die Beschwerde erweise sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. Dagegen erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. August 2008 nicht eingetreten ist.

Seite 3 — 19 c) In der Folge weigerte sich der Berufungskläger weiter, das Hotel zu verlassen. Mit Schreiben vom 19. September 2008 verfügte das Konkursamt Prättigau/Davos ein Hausverbot, gemäss welchem X. jeglicher Zutritt zum C. an der D. in I. verboten wurde. Nach weiteren Schriftwechseln zwischen X. und Y., Konkursbeamter des Konkursamtes Prättigau/Davos, in Bezug auf die öffentliche Liegenschaftssteigerung des C. vom 8. Juli 2008 und insbesondere auch hinsichtlich des Inventars des C., welches angeblich der G. gehöre, gelangte X. schliesslich mit Schreiben vom 25. November 2008 an Y.. Dabei führte er aus, er wende sich ein letztes Mal an ihn und zwar um ihn zu verwarnen. Y. habe absolut töricht gehandelt und das C. zum halben Preis seines Wertes verkauft. Darüber hinaus habe Y. E. dahingehend informiert, dass er die gesamte Ware der G. behalten dürfe. Das Kleininventar und der Warenvorrat stelle jedoch Eigentum der G. dar. X. legte im Weiteren dar, dass er Y. eine Frist von drei Tagen gebe, damit dieser die ganze Angelegenheit in Ordnung bringen könne, vor allem weil er (gemeint ist Y.) selber wisse, dass auch er (gemeint ist X.) seine Wahrheit kenne. Falls Y. nicht von seiner Bitterkeit und Bosheit zurück trete, sei er bereit, seine ganze Wahrheit an das oberste Gericht zu bringen. Er ermahne ihn mit diesem Schreiben ein letztes Mal, die heutigen so genannten Besitzer aus dem Haus zu verweisen. Ansonsten werde er dies sein Leben lang bereuen. d) Aufgrund dieses Schreibens erstattete Y. am 10. Dezember 2008 gegen X. bei der Kantonspolizei Anzeige wegen Drohung gegen Beamte und stellte einen Strafantrag wegen Drohung. e) Mit Schreiben vom 27. März 2009 gelangte das Konkursamt Prättigau/Davos an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Es wurde dargelegt, dass X. Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. 18 im A. an der H. in I. sei. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei diese Wohnung leer gestanden. Ohne das Konkursamt zu begrüssen, habe der Konkursit X. diese Wohnung per 1. Juli 2008 für Fr. 900.00 pro Monat heimlich vermietet. Wegen dieser Vermietung sei den Gläubigern ihr Vorrecht der Hypothekarguthaben entgangen. Dafür sei X. nach Art. 164 StGB und Art. 169 StGB zu bestrafen. In der Folge wurden die Mieter angehalten, fortan, das heisst ab dem 1. April 2009, den Mietzins der Wohnung an die Konkursverwaltung zu überweisen. Der Konkursmasse entstanden durch die Vermietung zusätzliche Stromkosten von mindestens Fr. 129.70. Im Gegenzug hatte X. seit der Konkurseröffnung für seinen in der Konkursmasse befindlichen erwähnten Wohnungsanteil mindestens Fr. 6'500.00 wohnungsbedingte Kosten auf eigene Rechnung bezahlt. Es handelte sich dabei insbesondere um Amortisationszahlungen, Versicherungsprämien und Heizkosten.

Seite 4 — 19 C. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 18. Mai 2009, mitgeteilt am 5. Juni 2009, sprach der Kreispräsident Davos X. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Dagegen erhob X. mit Schreiben vom 10. Juni 2009 beim Kreispräsidenten Davos Einsprache, worauf das ordentliche Verfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. In seiner Einsprache machte er insbesondere geltend, dass er nie versucht habe, Y. unter Druck zu setzen oder gar zu bedrohen. Y. habe im Zusammenhang mit dem gesamten Konkurs des C. viele Fehler gemacht und dadurch habe er viel Unrecht erfahren. Dies stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Alkoholproblem von Y.. Aufgrund dessen habe dieser auch absolut keine Kontrolle mehr über seine Arbeit, was ihm dieser selber bestätigt habe. D. Am 8. Oktober 2009, mitgeteilt am 14. Oktober 2009, erliess der Kreispräsident Davos ein weiteres Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen. Dabei sprach er X. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 150.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 erhob X. auch gegen dieses Strafmandat Einsprache. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er die Wohnung, welche zur Hälfte seiner Ex-Frau gehöre, verwalte und für alle Zahlungen dieser Wohnung hafte. Das Konkursamt habe nie etwas von ihm verlangt oder in ermahnt. E. Mit Anklageverfügung vom 9. Dezember 2009 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB in Anklagezustand und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung. F. Mit Urteil vom 8. April 2010, mitgeteilt am 7. Juni 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos was folgt: „1. X. ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB.

Seite 5 — 19 2. Dafür wird X. verurteilt und bestraft mit: a) einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und b) einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'000.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 330.00 - den Kosten der Strafmandatsverfahren von Fr. 400.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit von Fr. 6'230.00 gehen zulasten von X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zusammen mit der Busse, total also Fr. 6'480.00 (Fr. 6'230.00 + Fr. 250.00), der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, das Schreiben vom 25. November 2008, gemäss welchem X. Y. aufforderte, die ganze Angelegenheit in Ordnung zu bringen, womit der Angeklagte die Rückgängigmachung der Versteigerung beziehungsweise des Konkurses meinte, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass er dessen Wahrheit kenne und diese bei Nichtbefolgung der Frist an das oberste Gericht bringe, könne von Y. nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte bei Nichteinhaltung der Frist etwas aus seinem (Privat-) Leben publik machen werde, was als Nötigung im Sinne der erwähnten Bestimmung einzustufen sei. Sodann habe er den Konkursbeamten im genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass dieser es das Leben lang bereuen werde, wenn er die aktuellen Besitzer nicht aus dem Haus weise. Auch diese Formulierung könne vom Empfänger nur als drohendes beziehungsweise nötigendes Verhalten wahrgenommen werden. Darüber hinaus sei Y. gemäss seinen eigenen Aussagen durch den Brief des Angeklagten auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Y. habe sich, obwohl durch das genannte Schreiben erheblich verunsichert, nicht zu einem Amtsmissbrauch bewegen lassen, so dass der zur Vollendung des Delikts gehörende Erfolg nicht eingetreten sei. In Bezug auf die Anklage wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme führte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aus, indem der Angeklagte den zur Konkursmasse gehörenden und auch ins Kon-

Seite 6 — 19 kursinventar aufgenommenen Anteil an der vorliegend zur Diskussion stehenden Wohnung ohne Zustimmung der Konkursverwaltung vermietet und damit eigenmächtig über den Vermögenswert verfügt habe, habe er diesen der amtlichen Gewalt entzogen und erfülle damit den objektiven Tatbestand von Art. 289 StGB. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hätte der Angeklagte mehr als nur starke Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns haben müssen, so dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Bei der Strafzumessung falle das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Vorstrafe aus dem Jahre 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung erschwerend ins Gewicht. Für X. spreche hingegen der ansonsten gute Leumund sowie die Einsicht und Reue betreffend der Drohung gegen Y., für welche er sich denn auch mehrfach entschuldigt habe. Überdies sei zugunsten des Angeklagten festzuhalten, dass einige Äusserungen des Konkursbeamten im Vorfeld des strafrechtlich relevanten Schreibens vom 25. November 2008 wohl etwas provokativ abgefasst gewesen seien, was das Verhalten des Angeklagten zwar nicht zu entschuldigen, aber doch teilweise zu erklären vermöge. G. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos hat X. mit Eingabe vom 21. Juni 2010 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung eingereicht. Aufgrund der ungenügenden Begründung setzte ihm das Kantonsgericht Graubünden mit Schreiben vom 28. Juni 2010 eine Nachfrist, um diesen Mangel zu beheben. In seiner Eingabe vom 3. Juli 2010 machte X. schliesslich geltend, er habe seine Fehler, welche er gegenüber Y. gemacht habe, eingesehen und habe sich dafür auch bei ihm entschuldigt. Er betone hiermit noch einmal, dass er Y. weder bedroht noch an seiner Arbeit gehindert habe. In Bezug auf die Verwaltung des A. habe ihn niemand gestoppt oder davon abgehalten. Zudem habe er absolut keine Informationen verschwiegen und alles deklariert. Er beantragte, die gesamte Angelegenheit nach zu prüfen und die ausgesprochene Strafe aus dem Strafregister zu entfernen. H. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 12. Juli 2010 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

Seite 7 — 19 1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einreichen. Die Formalitäten richten sich dabei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Genügt eine fristgerecht eingereichte Berufung diesen Anforderungen nicht, so setzt der Vorsitzende eine kurze Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werden könne (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO). b) Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos beim Kantonsgericht Graubünden Berufung eingelegt hatte, teilte ihm das Kantonsgericht Graubünden mit, dass seine Berufung nicht den in Art. 142 Abs. 1 StPO genannten Anforderungen entspreche, gemäss welchen die Berufung zu begründen sei und darzutun habe, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil angefochten werde oder lediglich teile davon. Das Kantonsgericht Graubünden setzte X. mit Schreiben vom 28. Juni 2010 eine Nachfrist im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO, um diesen Mangel zu beheben. Die am 3. Juli 2010 form- und fristgerecht eingereichte Berufung vermag diesen Anforderungen nun zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.a) Der Vorsitzende kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft die I. Strafkammer ihren Entscheid ohne

Seite 8 — 19 Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Daraus kann auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers erscheint nicht als notwendig. 4.a) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). b) Vorliegend bestritten ist gemäss der Berufungsschrift insbesondere die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beru-

Seite 9 — 19 fungskläger zu Recht wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB schuldig gesprochen wurde. 5.a) Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Amtshandlung im genannten Sinne ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise der Behörde. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (vgl. Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 9 zu vor Art. 285 StGB; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 8 zu vor Art. 285 StGB). Innerhalb der Amtsbefugnis liegt eine Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 10 zu vor Art. 285 StGB). Angriffsobjekt sind Amtshandlungen von Behörden und deren Mitgliedern, Beamten staatlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten. Zur Bestimmung der Personen, die als Beamte gelten, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Demgemäss gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Unter den Begriff der Beamten fallen vor allem Beamte im öffentlich-rechtlichen Sinne, aber auch auf unbestimmte Zeit gewählte Angestellte im öffentlichen Dienst. Entscheidend ist die Ausübung von amtlichen Funktionen kraft staatlicher Ernennung unabhängig von der Art der Tätigkeit (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 6 zu vor Art. 285 StGB). b) Ziffer 1 von Art. 285 StGB unterscheidet drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Bei der Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung, der sogenannten Beamtennötigung, zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, das heisst, er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen seinen Willen. Als Nötigungsmittel kommen nur Gewalt und Drohung in Frage (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Die heutige Lehre und Praxis fordern auch bei der

Seite 10 — 19 Drohung im Sinne von Art. 285 StGB, dass ein ernstlicher Nachteil angedroht wird (vgl. Trechsel et. al., a.a.O., N 6 zu Art. 285). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten und der angedrohte Nachteil muss von solcher Schwere erscheinen, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt (vgl. Delnin/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 25 ff. zu vor Art. 181 StGB). c) Y. war im Konkurs von X. als Konkursverwalter tätig. Eine Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen. Der Konkursverwalter übt eine öffentlich-rechtliche Funktion aus und gilt daher als Beamter im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. auch PKG 1969 Nr. 19). In dieser Funktion führte Y. auch die Liegenschaftssteigerung des C. durch. Mit Schreiben vom 25. November 2008 gelangte X. an Y. und setzte diesem eine Frist von drei Tagen, damit dieser die ganze Angelegenheit in Ordnung bringen könne. Damit meinte X. offensichtlich die Rückgängigmachung der Liegenschaftssteigerung. X. rügte in diesem Schreiben einerseits, dass Y. das C. nur zum halben Preis des Wertes verkauft habe und andererseits wisse er (gemeint ist Y.) genau, dass das Kleininventar und der Warenvorrat Eigentum der G. darstelle. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass X. bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2008 beim Kantonsgericht, der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Beschwerde gegen die Versteigerung des C. einreichte. Der Präsident des Kantonsgerichts wies die Beschwerde jedoch ab und der Weiterzug an das Bundesgericht endete mit einem Nichteintretensentscheid. Mit der im Schreiben vom 25. November 2008 beschriebenen Aufforderung zur Rückgängigmachung der Liegenschaftssteigerung wollte X. Y. zu einer konkreten Amtshandlung zwingen, welche seine Betätigung in öffentlich-rechtlicher Funktion betraf. Im genannten Schreiben vom 25. November 2008 führte X. im Weiteren aus, dass er die Wahrheit von Y. kenne und falls dieser seinem Anliegen nicht entspreche, er die ganze Wahrheit an das oberste Gericht bringe. Aufgrund dessen musste Y. davon ausgehen, dass insofern als er die Liegenschaftssteigerung nicht rückgängig mache, X. etwas aus dem Privatleben von Y. an die Öffentlichkeit bringen werde, wodurch ihm ernstliche Nachteile entstehen würden. Sami Debbai führte in seinem Schreiben vom 25. November 2008 zudem aus, er ermahne ihn mit diesem Schreiben ein letztes Mal, die

Seite 11 — 19 heutigen so genannten Besitzer aus dem Haus zu verweisen. Ansonsten werde er dies sein Leben lang bereuen. Aufgrund dieser Androhung konnte Y. durchaus davon ausgehen, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre drohte, sollte er dem Anliegen von X. nicht entsprechen. Der Eintritt des Nachteils schien dabei ohne Weiteres vom Willen von X. abhängig. Mit dieser Androhung ernstlicher Nachteile wollte X. bewirken, dass Y. die Liegenschaftssteigerung rückgängig mache. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei die Nötigung zu einer Amtshandlung erst dann vollendet ist, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (vgl. Delnin/Rüdy, a.a.O., N 46f. zu Art. 181 StGB). Da sich Y. nicht gemäss dem Willen von X. verhalten beziehungsweise die von X. geforderte Amtshandlung nicht vorgenommen hat, ist auch der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht eingetreten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch vorliegt. 6.a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen (vgl. Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu Art. 22). Vorliegend hat X. in seinem Schreiben vom 25. November 2008 durch Androhung ernstlicher Nachteile Y. angewiesen, die Liegenschaftssteigerung rückgängig zu machen. Allerdings hat Y. die von ihm verlangte Amtshandlung nicht vorgenommen, womit auch der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Gesagten gilt es nun zu prüfen, ob X. die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt. b) Für das Vorsatzdelikt von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter die amtliche Eigenschaft und den öffentlichrechtlichen Charakter der Tätigkeit kennt und davon ausgeht, seine Handlungsweise richte sich gegen eine nicht offensichtlich rechtswidrige Handlung eines zuständigen Amtsträgers. Sodann muss der Täter die mit seiner Handlungsweise verbundenen Folgen (Hinderung, Nötigung) wollen (vgl. Donatsch / Wohlers: Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, Seite 314). Die Handlung muss folglich vorsätzlich erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 285 StGB). X. wusste, dass Y. als Konkursverwalter für das Konkursamt Prättigau/Davos tätig war und die Liegenschaftssteigerung in dieser Funktion ausübte. Im Weiteren wollte der

Seite 12 — 19 Berufungskläger mit seinem Schreiben vom 25. November 2008 und der darin enthaltenen Androhung Y. eindeutig dazu bringen, dass dieser seine Funktion als Betreibungsbeamter ausnutzt, um die Liegenschaftssteigerung rückgängig zu machen. X. handelte in Bezug auf seine Ausführungen im Schreiben vom 25. November 2008, er kenne die ganze Wahrheit von Y. und er werde diese an das oberste Gericht bringen und insbesondere hinsichtlich der Androhung, er werde es ein Leben lang bereuen, wenn er die sogenannten Besitzer nicht aus dem Haus verweise, vorsätzlich. Im Weiteren musste er sich dabei insbesondere bewusst gewesen sein, dass diese Äusserungen auf Y. drohend wirken würden. Zumindest hat er diesbezüglich eventualvorsätzlich gehandelt. Y. bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2008 denn auch, X. habe ihn damit tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. Schliesslich kann auch der Vorsatz bezüglich des tatbestandsmässigen Erfolges bejaht werden. X. handelte in Bezug auf die von ihm angestrebte Rückgängigmachung der Liegenschaftssteigerung mit Wissen und Willen. Nicht zu hören ist diesbezüglich das Vorbringen von X., dass das Wort „ermahnen“ keine Bedrohung darstelle. Zusammenfassend ist festzustellen, dass X. sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. X. hat zudem alles getan, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlich war, dennoch hat er sein angestrebtes Ziel, dass Y. die Liegenschaftssteigerung rückgängig macht, nicht erreicht. Aufgrund dessen hat sich X. - dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 7.a) Gemäss Art. 289 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache der amtlichen Gewalt entzieht, die amtlich mit Beschlag belegt ist. Mit der Verletzung von Art. 289 StGB greift der Täter in den rechtsförmlichen Ablauf eines Sicherungs- und Vollstreckungsverfahrens ein. Im Hauptanwendungsfall des Vollstreckungsrechts (SchKG) gehört insbesondere der Schuldner zum möglichen Täterkreis. Denn vor der Verfügungsbeschränkung und der Begründung der amtlichen Gewalt bestand in der Regel zumindest Besitz und damit tatsächliche Gewalt über die Sache beim Schuldner, was eine Missachtung des Beschlags eher ermöglicht. Der objektive Tatbestand besteht allgemein in der Anmassung der Verfügungsgewalt über Sachen, über die der Täter nicht oder nicht mehr verfügungsberechtigt ist (vgl. Brunner in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 6 ff. zu Art. 289 StGB). Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Es steht von diesem Zeitpunkt an unter Konkursbeschlag. Als Konkursit kann und darf

Seite 13 — 19 der Schuldner seine Herrschaftsrechte nicht mehr im vollen Umfang ausüben. Frei verfügen kann er nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört: über die nach Art. 92 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) unpfändbaren Vermögenswerte sowie über das Erwerbseinkommen und dessen Surrogate. Im Übrigen gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt. Die Konkurseröffnung bewirkt somit eine Beschränkung des Verfügungsrechts des Schuldners, wobei das Verfügungsverbot strafrechtlich geschützt ist (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, §41 N 6ff.). Dabei bewirkt nicht erst die Aufnahme der Vermögenswerte in das Inventar den Konkursbeschlag über sie, sondern unmittelbar bereits die Konkurseröffnung (Amonn/Walther, a.a.O., §44 N 17). b) X. ist Miteigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 18 im A. an der H. in I.. Indem er, nachdem über ihn gemäss dem Konkursdekret vom 6. Oktober 2006, mitgeteilt am 6. Oktober 2006, der Konkurs eröffnet worden ist, die genannte Liegenschaft mit Mietvertrag vom 3. Juli 2008 ohne Zustimmung der Konkursverwaltung vermietete, hat er sich die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft angemasst, obwohl er nicht mehr verfügungsberechtigt war. X. erfüllt damit offensichtlich den objektiven Tatbestand von Art. 289 StGB. c) In subjektiver Hinsicht wird der Bruch der amtlichen Beschlagnahme in der Regel mit Vorsatz verübt. Denn Vollstreckungs- sowie Betreibungs- und Konkursbeamte richten sich bei ihren staatlichen Aufgaben nach strikten formellen Regeln, die gewährleisten, dass mit Beschlag belegte Sachen als solche für Dritte ohne weiteres erkennbar sind (Brunner, a.a.O., N 10 zu Art. 289 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes subsumieren lassen sowie auf den Geschehensverlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt. Vom Wissen wird nicht nur bei aktueller Kenntnis der Tatumstände ausgegangen, sondern auch im Falle des sog. Begleitwissens. Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 12 StGB). Der Wille muss als Verwirklichungswille auf die Realisierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gerichtet sein. Auf das Motiv kommt es grundsätzlich nicht an (Trechsel et al., a.a.O., N 12 zu Art. 12 StGB).

Seite 14 — 19 d) X. führt in seiner Berufung an das Kantonsgericht Graubünden vom 3. Juli 2010 aus, er habe nichts Falsches getan und auch nichts Verbotenes. Niemand habe ihn von der Verwaltung des A. abgehalten oder gestoppt. Damit legt er sinngemäss dar, dass er nicht gewusst habe, dass er über den genannten Vermögenswert nicht verfügen dürfe. Vorliegend steht fest, dass X. zumindest wusste, dass über ihn mit Konkursdekret vom 6. Oktober 2006 der Konkurs eröffnet worden ist. Damit ist auch klar, dass das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners die Konkursmasse bildete, und dazu gehörte auch der hälftige Miteigentumsanteil am genannten Grundstück. Dieses ist zudem auch im Inventar der vorhandenen Aktiven aufgeführt (vgl. act. 3/14). Aufgrund der Akten ist im Weiteren ersichtlich, dass X. telefonisch zur Inventarunterzeichnung aufgeboten worden ist. Dennoch fehlt die Unterschrift von X. auf dem Inventar. Die Auflage des Kollokationsplans und des Inventars wurde zudem am 6. März 2008 amtlich publiziert. Aufgrund dessen kann gesagt werden, dass X. gewusst haben muss, dass seine Vermögenswerte unter Konkursbeschlag stehen. Zumindest in Beachtung der nötigen Sorgfalt hätte er über ein minimales Wissen hinsichtlich der Folgen einer Konkurseröffnung beziehungsweise des Konkursbeschlags verfügen müssen. Wie oben dargelegt, bewirkt nicht erst die Aufnahme der Vermögenswerte in das Inventar den Konkursbeschlag, sondern unmittelbar bereits die Konkurseröffnung. Nicht zuletzt in Anbetracht dessen, dass es bereits am 8. Juli 2008 zur öffentlichen Versteigerung des C. gekommen ist und X. vor, während und nach der konkursamtlichen Liegenschaftssteigerung in ständigem Kontakt mit der Konkursverwaltung stand, verfügte er bereits über ein bestimmtes Wissen im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren. Im Übrigen gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes, weshalb sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er über seine Wohnung nicht mehr verfügen dürfe, nicht gehört werden kann. Schliesslich geht auch der Einwand von X., man habe ihn von der Verwaltung des A. weder abgehalten noch gestoppt, an der Sache vorbei. Das Konkursamt Prättigau/Davos hat die Vermietung der Wohnung im A. erst bemerkt, als die bis anhin von der Konkursverwaltung bezahlten Stromrechnungen plötzlich höher wurden. Erst aufgrund dessen hat das Konkursamt von der Vermietung der Liegenschaft überhaupt Kenntnis erlangt. X. hat daher in Bezug auf die Vermietung der Wohnung im A. und damit hinsichtlich des Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die umfangreichen und durchaus zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. X. hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 289 StGB erfüllt und wurde demzufolge von der Vorinstanz zu

Seite 15 — 19 Recht wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB schuldig gesprochen. 8. Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit in korrekter rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss gekommen, dass X. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB schuldig zu sprechen ist. 9.a) Der Bezirksgerichtsauschuss Prättigau/Davos verurteilte X. zu einer Geldstrafe von 35 Tagsätzen zu je Fr. 10.00, bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Berufungskläger hat in der Berufungsschrift vom 3. Juli 2010 beantragt, die ausgesprochene Strafe aus dem Strafregister zu entfernen oder zu mildern. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger,

Seite 16 — 19 a.a.O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründen sowie Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. c) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Sanktionsandrohung des Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe aufgeführt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe von 35 Tagessätzen als mild zu bezeichnen ist und die Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 das absolut noch zulässige Minimum darstellt (vgl. BGE 135 IV 180). d) Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. X. ist zwar bereits mit einem Eintrag im Strafregister verzeichnet, allerdings betrifft dieser Eintrag einen anderen Lebensbereich. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht dessen, dass sich X. für sein Verhalten mehrmals bei Y. entschuldigt hat und damit auch zeigt, dass er sein Verhalten bereut. Eine bedingte Strafe kann jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geldoder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit

Seite 17 — 19 der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Somit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechtssprechung korrekt vorgenommen worden. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterscheid zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; , a.a.O., N 10 ff. zu Art. 106; Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, a.a.O., N 5 zu Art. 106). e) Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe kann als tief bezeichnet werden. Eine bedingte Geldstrafe von 35 Tagsätzen zu Fr. 10.00 sowie eine Busse von Fr. 250.00 scheinen unter den gegebenen Umständen somit als mild. Insbesondere in Anbetracht der tiefen Strafe und dem der Vorinstanz bei der Strafzumessung zukommenden Ermessensspielraum, hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe noch tiefer anzusetzen. Auch

Seite 18 — 19 in Bezug auf die ausgesprochene Busse von Fr. 250.00 hat die Vorinstanz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entschieden. In BGE 135 IV 188 hält das Bundesgericht zwar fest, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen, was vorliegend einer Busse von Fr. 70.00 entsprechen würde. Allerdings wird im genannten Entscheid eine Abweichung von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen als denkbar erachtet, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Würde man der bundesgerichtlichen Empfehlung nachkommen und die Busse auf Fr. 70.00 festlegen, so würde dieser tatsächlich nur symbolische Bedeutung zukommen. Dies nicht zuletzt in Anbetracht der tiefen Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 10.00, welche unter den gegebenen Umständen beziehungsweise der Tatsache, dass X. mehrere Straftatbestände erfüllt, durchaus im Sinne des genannten Bundesgerichtsentscheides in den Bereich der tiefen Strafen fällt. Schliesslich ist der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen von 15 Tagen im Sinne von Art. 106 StGB in korrekter Art und Weise ergangen. 10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Berufungskläger entsprechend Ziffer 1 des angefochtenen Urteils schuldig gemacht hat. Hierfür ist er gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 zu bestrafen. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 250.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen, ausgesprochen. Die Berufung ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 11.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Bezüglich des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seinem Begehren um Freispruch nicht durchgedrungen ist und hinsichtlich der erfüllten Tatbestände vollumfänglich am vorinstanzlichen Urteil festgehalten wird. b) Gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO trägt derjenige die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht. Vorliegend erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und die Berufung von X. ist abzuweisen, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.dem Berufungskläger aufzuerlegen sind.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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