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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.05.2010 SK1 2010 16

26. Mai 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,995 Wörter·~1h 10min·6

Zusammenfassung

Diebstahl etc. | StGB 137-172 Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 16 (nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Bischofberger, Engelgasse 7, 9050 Appenzell, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Diebstahl, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in K./SG auf. Er besuchte dort die Primarschule und anschliessend in L./SG die Sekundarschule. Von 1987 bis 1991 absolvierte A. im Optikergeschäft B. in M. mit Erfolg eine Lehre als Augenoptiker. Anschliessend machte er während einem Jahr in Australien einen Sprachaufenthalt. In der Folge arbeitete er bis zum Jahre 2001 an verschiedenen Orten vorwiegend auf seinem erlernten Beruf, meistens temporär. Danach verbüsste A. während mehr als zwei Jahren mehrere Freiheitsstrafen. Im Oktober 2005 fand er bei der Firma C. in N. temporär eine Anstellung als Hilfsmaler. Ab Mitte April 2006 bis Juni 2007 arbeitete A. als Augenoptiker bei der Firma D. in O.. In der Folge war er vorwiegend arbeitslos und bezog von der Arbeitslosenkasse monatliche Entschädigungen von ca. Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'300.--. Von April bis Juni 2008 war A. wieder aushilfsweise bei der Firma C. in N. als Hilfsmaler tätig. Dabei verdiente er pro Stunde Fr. 20.-- brutto. Ab Juli 2008 arbeitete A. bei der Firma E. Optik in P./ZH als Geschäftsführer-Stellvertreter. Er verdiente nach eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz monatlich Fr. 4'600.-- brutto. Diese Arbeitsstelle gab er auf Ende Mai oder Juni 2009 auf. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung arbeitet er seit September 2009 bei seinem Vater, der eine Firma in der Maschinenbaubranche aufbaut. Er erhält nach seinen Aussagen ein Sackgeld von seinem Vater, welcher die anfallenden Lebenshaltungskosten bezahlt. Der Rest des Lohnes wird in der Firma stehen gelassen, bis diese über mehr Geld verfügt. Vereinbart ist gemäss A. ein Lohn von monatlich Fr. 4'500.-- brutto. A. besitzt kein Vermögen. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes N. ist er mit 25 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 51'700.-- und mit 20 offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 31'100.-- verzeichnet. Im Schweizerischen Strafregister ist A. mit 15 Vorstrafen aus der Zeit von Ende Oktober 1995 bis zum 10. Januar 2006 vermerkt und zwar vor allem wegen Vermögensdelikten. Die beiden letzten Vorstrafen lauten wie folgt: 01.11.2005 Bezirksgerichtsausschuss Plessur Mehrfacher Diebstahl, unvollendeter Diebstahlsversuch, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG; 6 Monate Gefängnis, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11.09.2003

3 10.01.2006 Kreispräsident N. Mehrfacher Diebstahl; 30 Tage Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 01.11.2005 Der Vollzug der beiden obgenannten Strafen begann am 12. Juni 2006, das ordentliche Strafende war per 12. März 2007 vorgesehen. Mit Departementsverfügung vom 1. Dezember 2006 des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden wurde A. auf den 14. Dezember 2006 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und zugleich wurde A. die Weisung erteilt, während der Probezeit die ihm am 11. September 2003 gerichtlich auferlegte ambulante Behandlung nach Art. 44 aStGB sowie die Methadonbehandlung bei Dr. med. F., solange sie aus ärztlicher Sicht notwendig ist, weiterzuführen. Die Schutzaufsicht Graubünden wurde mit der Überwachung dieser Weisung beauftragt. A. nahm letztmals am 22. April 2008 einen Termin für die psychotherapeutische Behandlung wahr und brach danach wegen fehlender Motivation die ambulante Behandlung wieder ab. Er unterzieht sich jedoch weiterhin unter Aufsicht von Dr. med. G. einer Methadonbehandlung. Der Leumund von A. ist aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und seiner starken Überschuldung als getrübt anzusehen. A. befand sich vom 18. bis 20. Februar 2007 in Polizeihaft. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2008 wurde A. wegen mehrfachem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, wegen versuchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachem Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, wegen geringfügigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung

4 gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. In der Zeit vom 5. März 2006 bis zum 14. Februar 2008 beging A. 13 Diebstähle sowie einen geringfügigen Diebstahl. In einem Fall blieb es beim Versuch. Die Mehrzahl der Delikte verübte er durch Wegnahme von Gegenständen aus Fahrzeugen, die im Parkhaus ‚Q.’ in N. parkiert waren, in drei Fällen brach er in Geschäfte ein und in einem Fall beging er einen (geringfügigen) Ladendiebstahl. Der Deliktsbetrag beläuft sich nach den Angaben der Geschädigten auf total ca. Fr. 19'038.-- (inkl. dem geringfügigen Diebstahl im Betrag von Fr. 200.--) und wird vom Angeklagten im Umfang von ca. Fr. 18'500.-- anerkannt. In 10 Fällen verursachte A. bei der Verübung von Diebstählen Sachbeschädigungen durch das gewaltsame Aufbrechen von Fahrzeugen oder Geschäftsräumen. Der Sachschaden beläuft sich auf total ca. Fr. 7'850.--. Alle zehn Geschädigten haben Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. In 13 Fällen wurde wegen des unrechtmässigen Eindringens in fremde Liegenschaften Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt. In vier Fällen machen die Geschädigten adhäsionsweise eine Forderung geltend. Im Einzelnen verübte der Angeklagte folgende Delikte: 1.1 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 5.3.2006, 20.45 Uhr – 23.00 Uhr Geschädigter: G1 Deliktsgut: Militär-Effekten, Rucksack Deliktsbetrag: ca. Fr. 1'010.-- Sachschaden: keiner Strafantrag gestellt am 5.3.2006 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Diebstahl aus Fahrzeug Akten: 5.2 (S. 2 ff.), 5.3 (S. 2), Dossier 6 1.2 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 10./11.3.2006 Geschädigter: G2 Deliktsgut: Autoradio, Kassettengerät, CD-Wechsler

5 Deliktsbetrag: ca. Fr. 500.-- Sachschaden: keiner Strafantrag: gestellt am 17.3.2006 wegen Sachbeschädigung durch G2 und am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Diebstahl aus Fahrzeug Akten 5.2 (S. 3 f.), 5.3 (S. 2), Dossier 7 1.3 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 13.5.2006, 22.30 Uhr – 23.30 Uhr Geschädigte: G3 und G4 Deliktsgut: DVD-Player, Portmonee samt Ausweisen und Bancomatkarte Deliktsbetrag: ca. Fr. 529.-- Sachschaden: ca. Fr. 700.-- Strafantrag: gestellt am 13.5.2006 durch die beiden Geschädigten wegen Diebstahls bzw. durch G3 zusätzlich wegen Sachbeschädigung und am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: gewaltsames Aufbrechen eines Fahrzeuges und Diebstahl aus Fahrzeug Akten 5.2 (S. 3), 5.3 (S. 2), Dossier 8 1.4 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 13.5.2006, 23.00 Uhr – 23.30 Uhr Geschädigter: G5 Deliktsgut: keines Sachschaden: ca. Fr. 500.-- Strafantrag: gestellt am 29.5.2006 wegen Sachbeschädigung Bemerkungen: Beschädigung eines Fahrzeuges mit einem Stein beim Versuch, ein daneben stehendes Fahrzeug aufzubrechen Akten: 5.2 (S. 3), 5.3 (S. 2), Dossier 9

6 1.5 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 4.6.2006, 18.45 Uhr – 22.30 Uhr Geschädigter: G6 Deliktsgut: Laptop, Digitalkamera, Reisepass, Sonnenbrille, Schlüssel Deliktsbetrag: Fr. 2'650.-- Sachschaden: keiner Strafantrag: gestellt am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Diebstahl aus Fahrzeug Akten: 5.2 (S. 3 f.), 5.3 (S. 2), Dossier 10 1.6 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 11.6.2006, 22.30 Uhr Geschädigter: G7 Deliktsgut: Mobiltelefon Deliktsbetrag: ca. Fr. 300.-- Sachschaden: ca. Fr. 500.-- Strafantrag: gestellt am 11.6.2006 durch G7 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung und am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Fenster am Fahrzeug mit Stein eingeschlagen, Diebstahl aus Fahrzeug Akten: 5.2 (S. 4), 5.3 (S. 2), Dossier 11 1.7 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 12./13.8.2006 Geschädigter: G8 Deliktsgut: MP3-Player samt Zubehör, Rollbrett, Kleider, Sonnenbrille Deliktsbetrag: Fr. 1'630.-- Sachschaden: ca. Fr. 300.-- Strafantrag: gestellt am 14.8.2006 wegen Sachbeschädigung durch G8 und am 20.3.2007

7 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Einschlagen der Fensterscheibe am Fahrzeug, Diebstahl aus Fahrzeug Adhäsionsklage: Die Winterthur Versicherungen machten am 2.4.2007 adhäsionsweise eine Forderung im Betrag von Fr. 1'515.95 geltend Akten: 1.6, 5.2 (S. 5), 5.3 (S. 2 unten), Dossier 12 1.8 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 19./20.8.2006 Geschädigte: G9 und G10 Deliktsgut: Portmonee mit Bargeld im Betrag von Fr. 10.--, Ausweise, Bankkundenkarten, Musikzubehör, Natel Deliktsbetrag: Fr. 1'340.-- Sachschaden: keiner Strafantrag: gestellt am 20.8.2006 wegen Diebstahls durch G9 und am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Diebstahl aus Fahrzeug. Nach den Angaben des Angeklagten will er kein Zubehör eines Schlagzeuges weggenommen haben; er anerkennt einen Deliktsbetrag von Fr. 825.--. Akten: 5.2 (S. 5 f.), 5.3 (S. 3), Dossier 13 1.9 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 20./21.1.2007 Geschädigter: G11 Deliktsgut: Navigationsgerät, Tasche Deliktsbetrag: ca. Fr. 750.-- Sachschaden: ca. Fr. 300.-- Strafantrag: gestellt am 21.1.2007 wegen Sachbeschädigung durch G11 und am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG

8 Bemerkungen: Diebstahl durch Fahrzeugaufbruch Akten: 5.2 (S. 6), 5.3 (S. 3), Dossier 14 1.10 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 20./21.1.2007 Geschädigte: G12 Deliktsgut: keines Sachschaden: ca. Fr. 300.-- Strafantrag: gestellt am 12.7.2007 wegen Sachbeschädigung durch die G12 Bemerkungen: Diebstahlsversuch, Fensterscheibe eines Fahrzeuges beschädigt Akten: 5.2 (S. 6), 5.3 (S. 3), Dossier 15 1.11 Ort. N., R.-Strasse, Büroraum G13 Zeit: 2. – 4.2.2007 Geschädigte: G13 Deliktsgut: Videoprojektor Deliktsbetrag: ca. Fr. 2'500.-- Sachschaden: ca. Fr. 500.-- Strafantrag: gestellt am 5.2.2007 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs durch die Geschädigte Bemerkungen: Einbruchdiebstahl Akten: 5.2 (S. 6), 5.3 (S. 3), Dossier 16 1.12 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 15.2.2007, 20.35 Uhr – 23.00 Uhr Geschädigter: G14 Deliktsgut: Natel Deliktsbetrag: ca. Fr. 1'100.-- Sachschaden: ca. Fr. 750.-- Strafantrag: gestellt am 15.2.2007 wegen Sachbeschädigung durch G14 und am

9 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Diebstahl durch Fahrzeugaufbruch Akten: 5.2 (S. 7), 5.3 (S. 3), Dossier 17 1.13 Ort: N., Parkhaus Q. Zeit: 18.2.2007, 16.00 Uhr – 17.30 Uhr Geschädigte: G15 Deliktsgut: Natel Deliktsbetrag: Fr. 449.-- Sachschaden: keiner Strafantrag: gestellt am 20.3.2007 wegen Hausfriedensbruchs durch die J. AG Bemerkungen: Diebstahl aus Fahrzeug Akten: 5.2 (S. 7), 5.3 (S. 3), Dossier 18 1.14 Ort: N., S.-Gasse, Fotostudio H. Zeit: 3.8.2007, 15.20 Uhr – 16.00 Uhr Geschädigter: G16 Deliktsgut: Computer Deliktsbetrag: ca. Fr. 1'780.-- Sachschaden: ca. Fr. 2’000.-- Strafantrag: gestellt am 13.8.2007 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs durch G16. [recte: G17] Bemerkungen: Einbruch. Der Angeklagte liess den PC nach seinen Angaben wegen einer stark blutenden Handverletzung stehen. Der PC soll anschliessend durch eine andere Person weggenommen worden sein. Adhäsionsklage: Die Allianz Versicherung macht mit Eingabe vom 10.4.2008 adhäsionsweise eine Forderung im Betrag von Fr. 5'409.30 geltend. Akten: 1.7, 5.3 (S. 3 f.), Dossier 19

10 1.15 Ort: N., T.-Strasse, Arztpraxis Zeit: 25.1.2008, 20.00 Uhr Geschädigter: Dr. med. G18, T.-Strasse, N. Deliktsgut: Computer, Geldkassette mit Bargeld im Betrag von ca. Fr. 200.-- Deliktsbetrag: ca. Fr. 4'300.-- Sachschaden: ca. Fr. 2'000.-- Strafantrag: gestellt am 26.10.2008 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs durch G18 Bemerkungen: Einbruchdiebstahl Adhäsionsklage: Der Geschädigte liess am 12.8.2008 durch seinen Rechtsvertreter adhäsionsweise eine Forderung im Betrag von Fr. 956.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 25.1.2008 geltend machen. Akten: 1.16, 1.17, 5.4 (S. 1 f.), Dossier 20 1.16 Ort: N., U.-Gasse Zeit: 14.2.2008, 14.45 Uhr Geschädigte: G19 Deliktsgut: PC-Prozessor Deliktsbetrag: Fr. 200.-- Sachschaden: keiner Strafantrag: gestellt am 15.2.2008 wegen Diebstahls durch die Geschädigte Bemerkungen: Ladendiebstahl, geringfügiger Diebstahl Adhäsionsklage: Der Geschädigte liess am 13.8.2008 durch seinen Rechtsvertreter adhäsionsweise eine Forderung im Betrag von Fr. 191.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14.2.2008 geltend machen Akten: 1.20, 1.22, 5.4 (S. 2), Dossier 21 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit von Herbst 2005 bis zum 17. Februar 2007 konsumierte A. nach seinen Angaben unter verschiedenen Malen insgesamt 2 gr Marihuana und 2 gr Haschisch.“

11 C. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 15. Januar 2009 waren der Angeklagte A. und der Adhäsionskläger G18 anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf eine mündliche Anklagevertretung verzichtet. In der Ergänzung zur Anklageschrift stellte und begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von 3 Tagen, und einer Busse von Fr. 200.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 1. Dezember 2006 angeordnete bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 14. Dezember 2006 sei zu widerrufen. Zugleich sei die mit dieser Verfügung dem Angeklagten auferlegte Weisung, während der Probezeit die am 11. September 2003 gerichtlich auferlegte ambulante Behandlung und die Methadonbehandlung bei Dr. med. F. fortzusetzen, aufzuheben. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ In der mündlichen Befragung anerkannte A. den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt weitestgehend. Bezüglich der Strafhöhe führte er in seinem Schlusswort aus, wenn er mit 15 Monaten bestraft werde, müsse er seine Arbeit kündigen und sei wieder so weit wie vor ein paar Jahren. Er habe in der Zwischenzeit so vieles verändert. Ein solches Urteil würde ihn an den Anfang zurückwerfen. D. Mit Urteil vom 15. Januar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig a. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, b. des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, c. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,

12 d. des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, e. des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, f. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Unter Berücksichtigung der durch den Widerruf der bedingten Entlassung (unten Ziff. 4) vollziehbaren Reststrafe wird A. zu einer Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die erstandene Polizeihaft von 3 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Dafür wird A. ausserdem mit einer Busse von CHF 200.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit A. diese nicht bezahlt. 4. Die mit Verfügung des (damaligen) Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 1. Dezember 2006 angeordnete bedingte Entlassung von A. aus dem Strafvollzug per 14. Dezember 2006 wird widerrufen und seine Rückversetzung zum Vollzug der Reststrafe angeordnet. Es wird eine Gesamtstrafe ausgefällt. Die A. auferlegte Weisung, während der Probezeit die am 11. September 2003 auferlegte ambulante Behandlung und die Methadonbehandlung bei Dr. med. F. fortzusetzen, wird aufgehoben. 5. Von der Anerkennung sämtlicher Adhäsionsklagen wird Vormerk genommen. A. wird verpflichtet a. den Winterthur Versicherungen CHF 1'515.95 zu bezahlen, b. der Allianz Versicherungs-Gesellschaft CHF 5'409.30 zu bezahlen, c. G18 CHF 956.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2008 zu bezahlen, d. I., G19, CHF 191.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2008 zu bezahlen. Von der von A. bezahlten Busse werden I. CHF 100.00 zugesprochen. Im selben Umfang tritt I. die gegenüber A. bestehende Forderung an das Bezirksgericht Plessur ab. Der Betrag wird I. überwiesen, falls und sobald er beim Gericht eingeht. Bezahlt A. die Busse nicht, erfolgt auch keine Abtretung. A. hat G18 mit CHF. 300.-- (inkl. Barauslagen und 7.6% MWSt) und I. mit CHF. 465.50 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWSt) ausseramtlich zu entschädigen 6. (Kosten).

13 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ E. a) Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel vom 17. März 2009) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Er führte darin zusammengefasst aus, seiner Person und den Fortschritten in seinem Leben sei zu wenig Rechnung getragen worden. Insbesondere stehe er kurz davor, sich zusammen mit seinem Vater selbständig zu machen. Er akzeptiere die Strafe an sich, jedoch bringe ihn das Strafmass in arge Probleme, weil es nicht mehr in Halbgefangenschaft vollzogen werden könne. Für die Selbständigkeit seien schon erhebliche Investitionen getätigt worden. Auch sei er nicht mit der Annahme einer unverminderten Zurechnungsfähigkeit einverstanden; seiner Meinung nach sei er durch den Alkohol sehr wohl vermindert zurechnungsfähig gewesen. Sein Leben habe in den letzten Jahren eine positive Wende genommen, ausser dass er vor dem Urteil noch einmal straffällig geworden sei infolge Suchtverlagerung Richtung Alkohol. Dies sei jedoch kein Thema mehr, seit er wieder arbeite. Und nun erhalte er die einmalige Chance, sich mit seinem Vater selbständig zu machen, was ihm dann ermöglichen würde, seine Schulden abzutragen. Eine Strafe von 14 Monaten Gefängnis, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen habe, würde ihm sicher schaden, einerseits menschlich und andererseits gingen die getätigten Investitionen kaputt. b) Ebenfalls am 9. März 2009 (Poststempel vom 17. März 2009) stellte A. ein Gesuch, ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Er führte aus, dass es ihm aufgrund seiner hohen Verschuldung nicht möglich sei, einen Anwalt selbst zu bezahlen. Von seinem Lohn könne er gerade so sein Leben finanzieren. F. a) Am 25. März 2009 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden zu der Berufung Stellung. Sie beantragte deren Abweisung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Ergänzend führte sie aus, anscheinend richte sich die Berufung nur gegen das Strafmass. Indem A. geltend mache, der Vollzug der ausgesprochenen Strafe sei in Form der Halbgefangenschaft nicht möglich, scheine er eine Reduktion der Strafe auf 12 Monate zu beantragen. Es sei zunächst die Annahme erlaubt, dass die Strafe, selbst wenn sie auf 12 Monate reduziert werde, aufgrund der vielen Vorstrafen von A. nicht erneut in Halbgefangenschaft vollzogen werden würde. Dann habe A. darauf hingewiesen, dass er wieder arbeite und sich mit seinem Vater selbständig machen könne. Wo er arbeite, gehe aus der Berufung nicht hervor und müsste noch abgeklärt werden. Bezüglich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sei zu bedenken, dass diese unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liege. Halte man sich die sehr vielen Vorstrafen von A. und die konkret

14 zur Anklage gebrachten Straftaten vor Augen, so liege die angefochtene Strafe jedenfalls am unteren Limit. Dass die Vorinstanz unter Widerruf einer (altrechtlichen) bedingten Entlassung eine Gesamtstrafe ausgesprochen habe, sei im weiteren nicht zu beanstanden. b) Mit Schreiben vom 6. April 2009 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Urteil vom 17. Juni 2009, mitgeteilt am 22. September 2009, wies die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A. ab. Gegen dieses Urteil erhob A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses erkannte mit Urteil vom 9. März 2010, mitgeteilt am 15. März 2010: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Gerichtskosten von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Kanton Graubünden hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt F. Bischofberger, St. Gallen, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-zu bezahlen. 5. (Mitteilung).“ In der Begründung führte es an, A. rüge einerseits die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und andererseits der Durchführung der Berufungsverhandlung ohne Gewährung der Rechte der Teilnahme und zur mündlichen Anhörung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV habe eine bedürftige Partei einen Anspruch darauf, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. In diesem Rahmen gebe das Verfassungsrecht dem Rechtssuchenden einen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Als aussichtslos seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Soweit schwere Beschränkungen der Freiheit in Frage stünden, sei nur mit grosser Zurückhaltung auf Aussichtslosig-

15 keit zu schliessen. Die Akten enthielten verschiedene Hinweise, die auf beschränkte finanzielle Mittel des Beschwerdeführers schliessen liessen, so dass zu dessen Gunsten auf das damalige Vorliegen der erforderlichen Bedürftigkeit zu schliessen sei. A. sei vom Bezirkgerichtsausschuss zu einer Gesamtstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, was den Vollzug in Halbgefangenschaft ausschliesse. Eine fachkundige Rechtsvertretung hätte möglicherweise eine um zwei Monate kürzere Freiheitsstrafe erreichen können, zum Beispiel durch Bemühungen um den Rückzug von Strafanträgen, die dadurch reduzierte Deliktssumme, die Einigung mit den Geschädigten, eine beginnende Schadenstilgung, eine fachärztliche Abklärung der Zurechnungsfähigkeit. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts könne in der vorliegenden Sache nicht gesagt werden, die Prozessbegehren des Beschwerdeführers seien aussichtslos gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden vorlägen. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, die Vorinstanz habe eine mündliche Verhandlung durchzuführen, werde diese den Antrag infolge der Rückweisung in ihrem neuen Verfahren prüfen müssen. Dabei werde sie auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ans Bundesgericht gestellten Beweisanträge zu behandeln haben. H. An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 26. Mai 2010 waren A. und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Franz Bischofberger, anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der amtliche Verteidiger verzichtete auf das Verlesen von Akten. Er reichte mehrere Strafantragrückzugserklärungen und Dokumente zur Schadenstilgung zu den Akten, die vom Gericht zur Kenntnis genommen wurden. In der Befragung äusserte sich A. eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen. Anschliessend hielt der amtliche Verteidiger sein Plädoyer, in welchem er sich ausführlich mit den Auswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils auf das von der I. Strafkammer neu zu fällende Urteil sowie mit den einzelnen Straftaten auseinander setzte. In seinem Schlusswort hielt A. fest, es gebe nichts mehr hinzuzufügen. Mit Datum vom 26. Mai 2010 wurde das Urteilsdispositiv vorzeitig mitgeteilt. I. Auf die weiteren Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil, im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil, in der Rechtsschrift, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

16 Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2010 das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009 aufgehoben hat, hat die I. Strafkammer erneut über die Berufung von A. zu entscheiden. Rechtsanwalt lic. iur. Franz Bischofberger hat in seinem Plädoyer in dieser Hinsicht geltend gemacht, die I. Strafkammer des Kantonsgerichts habe den Fall gänzlich neu zu behandeln und zu beurteilen, wie wenn es das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2009 und das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009 nie gegeben hätte. Dem ist nicht zuzustimmen. Durch das bundesgerichtliche Urteil ist zwar das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009 aufgehoben worden. Jedoch bleibt das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2009 davon unberührt. Es wird durch das bundesgerichtliche Urteil klarerweise nicht aufgehoben (siehe Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils). Es ist weiterhin Anfechtungsobjekt. Aus diesem Grund handelt es sich vorliegend immer noch um ein Berufungsverfahren und es findet kein Wechsel in ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren statt, das Platz greifen müsste, wenn auch das bezirksgerichtliche Urteil aufgehoben wäre. Für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren wäre im übrigen das Kantonsgericht gar nicht zuständig (Art. 45 ff. StPO, insbesondere Art. 48 StPO). Aufgabe der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist es daher auch im vorliegenden Verfahren, das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2009 im Rahmen der Berufungsanträge zu überprüfen. 2. Im weiteren führt der Verteidiger in seinem Plädoyer aus, das Bundesgericht habe gerügt, dass A. weder vom Bezirksgerichtsausschuss noch von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts persönlich angehört worden sei. Dies trifft nicht zu, das Bundesgericht hat keine entsprechende Feststellung getroffen. Bezüglich des Bezirksgerichtsausschusses wäre eine solche denn auch aktenwidrig, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil doch ganz klar, dass A. an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss teilgenommen hat und auch vom Vorsitzenden befragt worden ist. Im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren hat es das Bundesgericht im übrigen ins Ermessen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestellt, ob eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sei oder nicht. Nachdem seit den Straftaten einige Zeit verstrichen ist und sich aus den Akten sowie den Ausführungen des Verteidigers in der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht starke Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Leben von A. weitreichende Veränderungen stattgefunden haben und eine Stabilisierung eingetreten ist, hat es die I. Strafkammer des Kantonsgerichts als angezeigt erachtet, eine mündliche Be-

17 rufungsverhandlung durchzuführen und A. die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äussern. Es sei jedoch auch festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Grundsatz des fair trial (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dem Angeklagten – entgegen den Ausführungen im Plädoyer und vor allem in der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht – keinen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung geben. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat, kann eine mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Trageweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen stehen. Falls keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird, hat der Angeklagte im übrigen keinen Anspruch darauf, dass ihm dies vorweg mitgeteilt wird. Ebenso wenig aber muss ihm in diesem Fall der Termin der Urteilsfällung im Voraus bekannt gegeben werden. Die entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gehen daher ins Leere. 3. Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer weiter ausgeführt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil dem Antrag, es sei ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten einzuholen, zugestimmt. Auch dies trifft nicht zu. Ausdrücklich hat das Bundesgericht in seinem Urteil festgehalten, die in der Beschwerde in Strafsachen gestellten Beweisbegehren – worunter auch der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bezüglich Drogen- und Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt der Straftaten fällt – seien durch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zu behandeln. Das Bundesgericht hat über die Beweisbegehren mithin nicht entschieden. Damit aber hat es sich auch nicht für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausgesprochen. Was es einzig festgehalten hat, ist, dass eine fachkundige Rechtsvertretung möglicherweise eine Strafe von nicht mehr als 12 Monaten hätte erreichen können und dies allenfalls auch durch eine fachärztliche Abklärung der Zurechungsfähigkeit. Daraus abzuleiten, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, geht zu weit. Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer weiter ausgeführt, er stimme ausdrücklich zu, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet werden könne, sofern die I. Strafkammer den Fall ohne ein solches Gutachten beurteilen könne. Falls das Urteil aber derart schwer ausfalle, dass A. glaube, ein psychiatrisches Gutachten würde zu einem wesentlich milderen Urteil führen, so behalte er sich vor, auf dieses vom Bundesge-

18 richt in seinem Urteil bestätigte Recht auf Einholung eines solchen Gutachtens zurückzukommen. Mit anderen Worten verzichtet A. nur auf die Einholung eines Gutachtens, so lange die I. Strafkammer des Kantonsgerichts in seinem Sinne entscheidet. Es ist festzustellen, dass das Bundesgericht – wie bereits darauf hingewiesen – die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens für den vorliegenden Fall nicht bestätigt hat. Insbesondere hat es die I. Strafkammer nicht angewiesen, ein solches einzuholen, sondern es hat den Entscheid darüber ausdrücklich ins Ermessen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestellt. Eine sachverständige Begutachtung ist gemäss Gesetz dann einzuholen, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (Art. 20 StGB, der weitgehend Art. 13 aStGB entspricht, so dass die Rechtsprechung sowohl zu Art. 13 aStGB als auch jene zu Art. 20 StGB herangezogen werden kann). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Täters zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E 3.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Beschuldigter die Tat in (leicht) angetrunkenem Zustand begangen hat, ist noch kein Grund, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 91 IV 64, Regeste und E 2). Vorliegend nun ergeben sich aus den Akten keine Zweifel an der Schuldfähigkeit von A.. Er hat zwar gegenüber der Polizei und auch gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärt, er habe die Taten zumindest teilweise unter Alkoholeinfluss begangen. Gleichzeitig hat er aber auch immer festgehalten, dass er sich jederzeit bewusst gewesen sei, was um ihn herum geschehe; der Alkohol habe lediglich seine Hemmschwelle herabgesetzt (act. 2.10, S. 2; act. 3.3, S. 1 f.; act. 5.2, S. 7; act. 5.3, S. 4; act. 19.5). Der Bezug zur Realität war bei A. somit erhalten, der genossene Alkohol führte lediglich dazu, dass es ihm leichter fiel, innere Widerstände zu überwinden. A. war auch in der Lage, die von ihm begangen Delikte bezüglich Tatvorgehen und Deliktsgut genau und detailreich zu schildern (allfällige Unsicherheiten rühren offensichtlich daher,

19 dass es sich um eine Vielzahl gleichartiger Delikte handelte, die über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahre verteilt waren), er konnte klar angeben, welche Delikte er begangen hatte und welche nicht, und er liess sich durch abweichende Aussagen der Geschädigten nicht verunsichern. Sein Vorgehen bei den strafbaren Handlungen unterschied sich in keiner Weise von jenem anderer Täter und seine Taten standen auch nicht in einem Widerspruch zu seiner Persönlichkeit. Die von A. bezüglich einzelner Delikte genannten Alkoholmengen, die er vorweg genossen haben will (act. 19.5 und act. 20.6), führten im weiteren augenscheinlich auch nicht zu einer so hohen Blutalkoholkonzentration, dass eine Vermutung für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen würde (vgl. BGE 122 IV 49). Und schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass bei A. aufgrund seines (damals) häufigen Alkoholkonsums zweifellos eine Gewöhnung eingetreten war, was wiederum dazu führt, dass eine von Gesetzes wegen zu beachtende Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht so schnell eintreten konnte. Es finden sich in den Akten und in den Aussagen von A. mithin keine Hinweise darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Straftaten aufgrund des genossenen Alkohols in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb diesbezüglich auch keine psychiatrische Begutachtung notwendig ist. Im Zusammenhang mit Drogen wiederum hat A. in der Strafuntersuchung immer bestritten, dass diese im Spiel gewesen seien (act. 5.2, S. 7; act. 5.3, S. 4 Mitte), und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat er ausdrücklich erklärt, die Drogen habe er schon vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten im Griff gehabt und sie hätten keine Rolle gespielt. Der derzeitige Umgang von A. mit dem Alkohol und den Drogen wiederum sagt nichts über seine Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum aus. Aus dem Gesagten erhellt, dass keine objektiven Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen und eine gutachterliche Abklärung von A. erforderlich machen würden. Der Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit von A. für den Zeitpunkt der Delikte einzuholen, ist daher abzuweisen, soweit der Verteidiger nicht ausdrücklich bereits darauf verzichtet hat. 4. Überraschenderweise hat das Bundesgericht die in der Beschwerde in Strafsachen gestellten Beweisanträge von A. der I. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Behandlung überwiesen. Diese sind vorweg zu prüfen. a) A. hat in der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt, es sei ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand (Drogen- und Alkoholabhängigkeit) zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Straftaten und damit zu seiner Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Dieser Antrag ist aus den bereits dar-

20 gelegten Gründen abzulehnen, soweit der Verteidiger nicht bereits darauf verzichtet hat. b) A. hat in der Beschwerde in Strafsachen des weiteren beantragt, es sei über ihn ein fachärztliches Gutachten über seinen derzeitigen Gesundheitszustand (Drogen- und Alkoholabhängigkeit) einzuholen. Dieser Antrag ist ebenfalls abzulehnen. Bezüglich der Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Straftaten vermöchte ein solches Gutachten offensichtlich keine Aussage zu machen. Der jetzige Umgang von A. mit Drogen und Alkohol wiederum lässt sich leicht über Berichte und Befunde von behandelnden Ärzten nachweisen. A. hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein Schreiben seines behandelnden Arztes eingereicht, in welchem sich dieser zur Methadonabgabe an A. äussert. Die I. Strafkammer ist durchaus in der Lage, aus diesem Schreiben die richtigen Schlussfolgerungen abzuleiten und dieses Schreiben richtig einzuordnen und zu gewichten. Zu Gunsten von A. geht die I. Strafkammer zudem davon aus, dass er seinen Aussagen entsprechend seit längerer Zeit überhaupt keinen Alkohol mehr zu sich nimmt. Ein fachärztliches Gutachten zum derzeitigen Umgang von A. mit Drogen und Alkohol ist unter diesen Umständen nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. c) A. hat in der Beschwerde in Strafsachen im weiteren den Antrag gestellt, es seien Arbeitszeugnisse seiner Arbeitgeber seit der Zeit der Begehung seiner letzten Straftat einzuholen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es A. freigestanden hat, solche Arbeitszeugnisse einzureichen. Zu Gunsten von A. geht die I. Strafkammer des Kantonsgerichts bereits davon aus, dass in seinem Leben eine Stabilisierung eingetreten ist und er sich gefangen hat. Die Einholung von Arbeitszeugnissen, die einzig über das Arbeitsverhalten von A. Auskunft zu geben vermöchten, erscheint unter diesen Umständen nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. 5. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für den aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gegeben sind. Daraus folgt, dass dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, welches A. mit Datum vom 9. März 2009 (Poststempel vom 17. März 2009) eingereicht hat (act. 02), zu entsprechen und A. ein amtlicher Verteidiger beizugeben ist. Dies ist vorliegend mit der Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Franz Bischofberger als amtlichem Verteidiger geschehen. Zu Handen von A. und seinem Verteidiger sei jedoch festgehalten, dass die Verweigerung eines amtlichen Vertei-

21 digers nicht separat in einer eigenen Verfügung und auch nicht vor dem zu erlassenden Urteil mitgeteilt werden muss, wenn ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird. Vielmehr ist es in diesem Fall durchaus üblich, die Ablehnung des Gesuchs im schriftlichen Urteil zu eröffnen und zu begründen. Auch das Bundesgericht handhabt dies im übrigen so. 6. Das Bundesgericht hat das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zurückgewiesen. Es stellt sich nun die Frage, in welches Verfahrensstadium die Sache damit zurückversetzt worden ist. A. hat mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel vom 17. März 2009 und Eingang beim Kantonsgericht am 18. März 2009) sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt (act. 02). Dieses Gesuch hätte das Kantonsgericht in jenem Zeitpunkt gutheissen müssen. Da hier der vom Bundesgericht beanstandete Entscheid gefallen ist, wird die Sache in diesen Zeitpunkt zurückversetzt. Dies bedeutet, dass die Berufung von A. bereits eingereicht war (Berufung datiert vom 9. März 2009, mit Poststempel vom 17. März 2009, eingegangen beim Kantonsgericht am 18. März 2009, act. 01). Zudem lief die Berufungsfrist am Tag des Eingangs des Gesuchs und der Berufung beim Kantonsgericht, also am 18. März 2009, ab (act. 03). Hätte das Kantonsgericht in jenem Zeitpunkt das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gutgeheissen, wie es dies gemäss Urteil des Bundesgerichts hätte tun müssen, so wäre es zweifellos nicht mehr möglich gewesen, noch während laufender Berufungsfrist einerseits den amtlichen Verteidiger zu bestellen (diesbezüglich ist auch zu beachten, dass A. in seinem Gesuch keinen Rechtsanwalt benannt hat) und andererseits auf Seiten des amtlichen Verteidigers zu reagieren. Die Berufungsfrist hätte nicht erstreckt werden können, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt. Ebenso wenig aber hätte sich eine Wiederherstellung der Berufungsfrist gerechtfertigt, da es für A. durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers früher einzureichen (es datiert vom 9. März 2009) oder von sich aus bereits einen Rechtsanwalt beizuziehen, der ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger hätte stellen können. Der amtliche Verteidiger hätte somit, wenn ihn das Kantonsgericht bereits auf das Gesuch von A. hin bestellt hätte, erst nach Ablauf der Berufungsfrist reagieren können. Dies ist Folge der Tatsache, dass A. mit dem Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bis zum letzten Augenblick zugewartet hat. Er hat die Folgen dieser seiner eigenen Entscheidung zu tragen. Da es sich nicht rechtfertigen würde, A. im jetzigen Verfahren besser zu stellen, als wenn das Kantonsgericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes schon nach dem Eingang gutgeheis-

22 sen hätte, ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Berufungsfrist abgelaufen war, bevor der amtliche Verteidiger reagieren konnte. Dies ist insofern von Bedeutung, als gemäss bündnerischem Strafprozessrecht die Begründung der Berufung in der Berufungsschrift selbst enthalten sein muss und nicht erst an der Berufungsverhandlung vorgebracht werden kann (Art. 142 Abs. 1 StPO; Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgericht vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 8a). Ebenso sind Beweisanträge, soweit sie keine echten Noven betreffen, bereits in der Berufung zu stellen (Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7b). Daran ändert auch Art. 142 Abs. 2 StPO nichts, denn die von A. eingereichte Berufung vermag durchaus den formellen Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO zu genügen. Aus ihr wird auch ohne weiteres klar, was A. erreichen will, nämlich eine Gesamtstrafe, die den Vollzug in Halbgefangenschaft nicht von vornherein ausschliesst. Dass noch andere Argumente und auch allenfalls eine Anfechtung des Schuldspruches oder der Adhäsionsklagen denkbar wären, ändert nichts daran, dass die Berufung die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt. Ein Berufungskläger ist nämlich durchaus frei in der Entscheidung, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er anfechten und welche er akzeptieren und daher nicht in die Berufung aufnehmen will. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Berufung eingereicht und die Berufungsfrist abgelaufen war, als der amtliche Verteidiger seine Arbeit aufgenommen hat. Damit aber können Begründungen und Beweisanträge, die erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht worden sind, grundsätzlich keine Beachtung mehr finden, soweit sie nicht echte Noven betreffen. 7. In seinem Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, eine fachkundige Rechtsvertretung hätte möglicherweise eine um zwei Monate kürzere Freiheitsstrafe erreichen können, unter anderem zum Beispiel durch Bemühungen um den Rückzug von Strafanträgen und die dadurch reduzierte Deliktssumme. Offensichtlich ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass der Rückzug von Strafanträgen noch möglich ist. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann der zum Strafantrag berechtigte Geschädigte diesen bis zur Eröffnung des Urteils der zweiten kantonalen Instanz zurückziehen. Unbestritten ist, dass der Rückzug ein rechtskräftiges Urteil nicht mehr aufheben kann, er mithin nur Rechtswirkung entfaltet, wenn gegen die kantonal erstinstanzliche Verurteilung wegen eines Antragsdeliktes ein Rechtmittel hängig ist. Das kantonale Recht kann jedoch vorsehen, dass der Eintritt der Rechtskraft nur im Rahmen der vorgebrachten Beanstandungen gehemmt wird und die unangefochtenen Teile nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen. In diesem Fall hat der Rückzug eines Strafantrages auf die nicht angefochtenen und damit in formelle Rechtskraft erwachsenen Teile des angefochtenen

23 Urteils keinen Einfluss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2009, 6B_321/2009, E 1). Gemäss Art. 142 Abs. 3 StPO wird durch die rechtzeitig eingereichte Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides gehemmt. Diese Formulierung geht auf eine Teilrevision der bündnerischen Strafprozessordnung aus dem Jahre 1974 zurück (siehe Art. 142 StPO, FN 2). Davor lautete der entsprechende Art. 142 Abs. 2 aStPO: „Durch die rechtzeitig eingereichte Berufungsschrift wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt“. Weder in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision der Strafprozessordnung (B vom 29. März 1973) noch in den Beratungen im Grossen Rat (GRP 1973/74 S. 53 ff., S. 59 ff., S. 67 ff. und S. 99 ff. [erste Lesung] sowie S. 280 ff. [zweite Lesung]) ist die Streichung der Worte „im Umfang der Anfechtung“ thematisiert worden. Es finden sich weder in der Botschaft noch in den Grossratsprotokollen überhaupt Ausführungen zu Art. 142 Abs. 3 StPO. Wäre aber mit der Streichung der genannten Textstelle eine Änderung beabsichtigt gewesen, so wäre dies mit Sicherheit sowohl in der Botschaft als auch in der Beratung im Grossen Rat, und hier zumindest in den Ausführungen der vorberatenden Kommission, angesprochen worden, hätte es sich doch zweifellos nicht nur um eine marginale, sondern um eine tiefgreifende Änderung gehandelt. Aus dem Umstand, dass die Streichung der Worte „im Umfang der Anfechtung“ nicht thematisiert worden ist, ist daher zu schliessen, dass damit keine Gesetzesänderung beabsichtigt war. Offenbar ging man davon aus, dass es sich bei diesem Grundsatz um eine Selbstverständlichkeit handelte, die nicht explizit im Gesetz erwähnt zu werden brauchte. Im übrigen spricht auch der Umstand, dass in der Berufung genau anzugeben ist, welche Teile angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO), und dass das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid nur im Rahmen der Berufungsanträge überprüft, dafür, dass nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Für den vorliegenden Fall nun bedeutet dies, dass einzig die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der Widerruf der bedingten Entlassung und der dadurch zu vollziehende Strafrest Thema der Berufung geworden sind. A. hat in seiner Berufung ausdrücklich erklärt, dass er die Strafe an sich akzeptiere, nur bringe ihn das Strafmass in arge Probleme (keine Halbgefangenschaft möglich), was nur dahingehend verstanden werden kann, dass er den Schuldspruch akzeptiert hat, jedoch die Höhe der Freiheitsstrafe und den Widerruf der bedingten Entlassung samt Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe überprüft haben möchte. Der Schuldspruch ist unter diesen Umständen nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Rückzug von Strafanträgen am Schuldspruch nichts mehr zu ändern vermag. Jedoch kann ein Rückzug bei der Strafzumessung durchaus noch Beachtung finden, gibt der Geschädigte

24 durch den Rückzug seines Strafantrages doch zu erkennen, dass er auf eine Bestrafung des Täters verzichten will. Da der Staat mit dem Einräumen von Antragsdelikten den Entscheid über die Verfolgung und Bestrafung eines Täters auf diesen Gebieten ausdrücklich dem Geschädigten überlassen hat, erlischt das Strafbedürfnis mit dem Rückzug eines Strafantrages. Es rechtfertigt sich daher in einem solchen Fall nicht mehr, eine Strafe auszusprechen. Nicht angefochten wurden vorliegend gemäss Berufung im weiteren auch die für die Übertretungen ausgesprochene Busse sowie die Adhäsionsklagen. A. hat seine Berufung ganz klar und unzweifelhaft auf die Höhe der Freiheitsstrafe sowie den Widerruf der bedingten Entlassung und die Gesamtstrafe beschränkt, was durchaus in seinem freien Entscheid lag. Auch die Busse für die Übertretungen sowie die Adhäsionsklagen sind mithin in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht weiter mit ihnen zu beschäftigen hat und der Rückzug des Strafantrages bezüglich des geringfügigen Diebstahls keine Wirkung mehr entfaltet. 8. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger mehrere Rückzugserklärungen von Strafanträgen eingereicht. Alle diese Rückzugserklärungen datieren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es handelt sich folglich um Tatsachen, die sich erst nach Ablauf der Berufungsfrist verwirklicht haben, und damit um echte Noven. Die Rückzüge der Strafanträge dürfen daher vorliegend bei der Strafzumessung Beachtung finden. Ebenso berücksichtig werden kann die Tatsache, dass A. eine gewisse Schadenstilgung vorgenommen hat, indem er mit den Adhäsionsklägern Vereinbarungen getroffen und anschliessend die vereinbarten Beträge bezahlt hat. Einzig bezüglich der Adhäsionsklage von G18 findet sich in den Akten keine Bestätigung, dass der in der Adhäsionsklage geltend gemachte Betrag tatsächlich nachträglich auf das von A. bezahlte Mass reduziert worden ist. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage der G19 ist zudem festzustellen, dass deren Inhaber, I., in den Verhandlungen offenbar mehr gefordert hat, als ihm vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur zugesprochen worden ist, und dass A. den höheren Betrag bezahlt hat. 9. Die Vorinstanz hat A. für die ihm zur Last gelegten Straftaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Daneben hat sie die mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 1. Dezember 2006 angeordnete bedingte Entlassung widerrufen und A. in den Strafvollzug zurückversetzt. Aus der unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und der durch Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 69 Tagen hat sie eine Gesamtstrafe von 14 Monaten gebildet. Im Folgenden hat nun die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zu überprüfen, ob die unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem

25 Verschulden von A. angemessen ist, ob die Vorinstanz die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht widerrufen hat und ob sie bei der Bildung der Gesamtstrafe dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB in genügendem Masse Rechnung getragen hat. 10. a) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. A. hat die zu beurteilenden strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und gegen die Freiheit in der Zeit von März 2006 bis Februar 2008 und somit teilweise vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Es stellt sich mithin die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht Anwendung findet. b) Nach dem neuen Recht wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts delinquiert, so wird er nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung). Alle Straftaten, die A. nach dem 1. Januar 2007 begangen hat, beurteilen sich damit klarerweise nach dem neuen Recht. Für die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Taten wiederum gilt der Grundsatz der Alternativität, der besagt, dass auf ein und dieselbe Tat nur entweder altes oder neues Recht anwendbar sein kann (BGE 119 II 145 E 2c; BGE 114 IV 1 E 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 6B_312/2007, E 4.3). Damit soll verhindert werden, dass ein Recht, das nie gegolten hat, nämlich ein Recht bestehend aus altem und neuem Recht, zur Anwendung gelangt. Es ist daher nicht möglich, auf ein und dieselbe Tat zum Beispiel für den Schuldspruch altes Recht und für die Strafzumessung neues Recht anzuwenden. Weil nun zum einen die Strafzumessungskriterien unter altem und unter neuem Recht dieselben geblieben sind und zum andern vorliegend sowohl eine Geldstrafe als auch der bedingte Vollzug ausser Betracht fallen (vgl. Erwägungen 12b und 13), ist für die Straftaten, die A. vor dem 1. Januar 2007 begangen hat, unter altem und unter neuem Recht grundsätzlich dieselbe Strafe auszusprechen. Jedoch ist bei Anwendung des neuen Rechts Art. 49 Abs. 1 StGB zu beachten, so dass für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Bei Anwendung des alten Rechts auf die vor dem 1. Januar 2007 verübten Straftaten ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 1 aStGB für diese Straftaten und eine weitere gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die nach dem 1. Januar 2007 begangenen und damit nach neuem Recht zu beurteilenden Straftaten auszusprechen. Es ist offensichtlich, dass dabei eine – wenn allen-

26 falls auch nur geringfügig – höhere Strafe resultiert, als wenn alle Straftaten nach neuem Recht beurteilt werden. Damit aber erweist sich das neue Recht als das mildere, weshalb es auf alle in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten Anwendung finden muss. Die Vorinstanz hat damit zu Recht neues Recht angewendet, was A. im übrigen auch nicht beanstandet hat. 11. a) Der Verteidiger hat sich in seinem Plädoyer zu jeder einzelnen Straftat geäussert, die A. gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgeworfen wird. Wo die entsprechenden Strafanträge zurückgezogen worden sind, hat er geltend gemacht, eine Verurteilung dürfe nicht mehr erfolgen. Wie bereits einlässlich dargelegt, ist der Schuldspruch vorliegend unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rückzüge einzelner Strafanträge darauf keinen Einfluss mehr haben können. Es bleibt mithin bei dem von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldspruch. Selbst wenn die Rückzüge noch Beachtung finden könnten, würde sich im übrigen kaum etwas am Schuldspruch ändern, hätte sich A. doch auch dann noch immer des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Einzig die Verurteilung bezüglich des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB würde dahinfallen. Lediglich nebenbei sei darauf hingewiesen, dass die weiteren vom Verteidiger unter Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB subsumierten Straftaten nicht als geringfügige Diebstähle angesehen werden können, da der Vorsatz von A. zweifellos jeweils auf einen höheren Betrag gerichtet war (wenn er etwas Wertvolleres hätte stehlen können, hätte er dies getan). Art. 172ter Abs. 1 StGB kann jedoch nur Anwendung finden, wenn der Täter einzig eine Sache von geringem Wert stehlen will (BGE 123 IV 155 E 1a; BGE 122 IV 156 E 2a). Der Verteidiger geht im weiteren selbst davon aus, dass sich A. des mehrfachen Diebstahls, des Diebstahlsversuchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat (Plädoyer, act. 06, S. 17, Ziff. 1). Der Schuldspruch würde sich somit nur marginal ändern, wenn er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen wäre und die Rückzüge der Strafanträge diesbezüglich noch Bedeutung erlangen könnten. b) Keine Veränderung erfahren kann im weiteren auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, da auch er mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Aber selbst wenn keine Rechtskraft vor-

27 liegen würde, würde kein anderer Schuldspruch resultieren. Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien in der Zwischenzeit allesamt verjährt und dürften daher nicht mehr zu einem Schuldspruch führen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG um Übertretungen handelt, die grundsätzlich innert drei Jahren verjähren (Art. 109 StGB n.F. und a.F.). Ist jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB und Art. 70 Abs. 3 aStGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne dieser Norm ist ausschliesslich ein verurteilendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E 2.1). Art. 97 Abs. 3 StGB ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196, was auch für Art. 70 Abs. 3 aStGB gelten muss). Wie bereits einlässlich dargelegt, wurde das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2009 durch das bundesgerichtliche Urteil nicht aufgehoben. Es ist mithin vorliegend am 15. Januar 2009 ein erstinstanzliches, verurteilendes Erkenntnis ergangen. Dies bedeutet, dass die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die am 15. Januar 2009 noch nicht verjährt waren, nicht mehr verjähren konnten, weshalb sie auch weiterhin zu einer Verurteilung führen müssen. Dem Verteidiger ist jedoch insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz ihrem Schuldspruch und der Strafzumessung bezüglich des Konsums von Marihuana und Haschisch einen Deliktszeitraum von Herbst 2005 bis 17. Februar 2007 zugrunde gelegt und damit auch damals bereits verjährte Widerhandlungen beurteilt hat (angefochtenes Urteil, act. 1.28, S. 17 f., E 7). Das vorinstanzliche Urteil datiert nämlich vom 15. Januar 2009. Alle Übertretungen, die A. vor dem 16. Januar 2006 begangen hat, waren im Zeitpunkt des Urteils somit verjährt. Für die Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche von Herbst 2005 bis zum 15. Januar 2006 erfolgten, konnte A. daher nicht mehr verurteilt werden. Dies hat die Vorinstanz nicht beachtet. Jedoch wirkt sich der Fehler weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung aus. Zum einen hat A. auch in der Zeit vom 16. Januar 2006 bis zum 17. Februar 2007 anerkanntermassen mehrfach Haschisch und Marihuana konsumiert, so dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG klarerweise bestehen bleiben muss. Zum andern ist die Betäubungsmittelmenge nur ein Strafzumessungskriterium unter vielen. Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung insbesondere den mehreren einschlägigen Vorstrafen Gewicht beigemessen (vorinstanzliches Urteil, act. 1.28, S. 23, E 11). Auch war eine Strafschärfung aufgrund der mehrfachen Begangenschaft und des Zusammentreffens mehrerer Straftatbestände vorzunehmen (neben dem Betäubungsmittelkonsum war noch ein geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter

28 Abs. 1 StGB zu ahnden. Da die Strafzumessung bezüglich der Busse für die Übertretungen gemäss Berufung nicht angefochten ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Rückzug des Strafantrages für den geringfügigen Diebstahl keine Beachtung mehr finden kann. Im Zusammenhang mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre aber von Amtes wegen eine Korrektur der Strafe vorzunehmen, wenn sich der Fehler der Vorinstanz auf das Strafmass ausgewirkt hätte, weshalb insoweit das Strafmass überprüft werden muss). Auch wenn die konsumierte Betäubungsmittelmenge aufgrund der verjährten Straftaten etwas geringer als 2 g Haschisch und 2 g Marihuana ausgefallen ist, so rechtfertigt sich doch noch immer die von der Vorinstanz als Sanktion für alle Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 200.--. 12. a) aa) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung blieben somit anlässlich der Revision weitgehend unverändert (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jungendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 123; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). bb) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungs-

29 gründe angemessen (sogenanntes Asperationsprinzip), wobei es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist somit der in Art. 139 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zu beachten gilt es im weiteren, dass gemäss Gesetz nur gleichartige Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden können. Weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe sind gleichartig mit einer Busse. Für Übertretungen ist daher immer eine Busse auszusprechen, selbst wenn im selben Entscheid auch Verbrechen oder Vergehen beurteilt werden (vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, N 40 zu Art. 106 StGB). Die Vorinstanz hat daher zu Recht für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und den geringfügigen Diebstahl eine Busse ausgesprochen. Diese ist – wie bereits festgestellt – vorliegend nicht angefochten und daher in die folgende Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht miteinzubeziehen. b) Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht. Auch wenn diejenigen Straftaten, für die die Strafanträge zurückgezogen worden sind, ausser Acht gelassen werden, was die Straftaten insgesamt um mehr als einen Drittel reduziert, so hat A. doch noch immer innerhalb von knapp zwei Jahren 13 Diebstähle, sechs Sachbeschädigungen und zwei Hausfriedensbrüche begangen. Dies belegt seine erhebliche kriminelle Energie. In dieselbe Richtung zeigt auch der durch A. verursachte nicht unbedeutende Sachschaden von rund Fr. 5'850.--, wobei der Schaden jener Taten, für die die Strafanträge zurückgezogen worden sind, nicht mitgerechnet worden ist, und die von ihm anerkannte Deliktssumme von rund Fr. 17'700.--. A. hat durch seine Taten eine grosse Geringschätzung fremdem Eigentum gegenüber bewiesen. Ganz erheblich straferhöhend wirken die Vorstrafen, was die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat. In der Zeit vom 31. Oktober 1995 bis zum 10. Januar 2006 wurde A. nicht weniger als 15 Mal verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24. Juli 2008, act. 2.2). Er liess sich von den Straf- und Gerichtsverfahren sowie den Strafen selbst aber offenbar in keiner Weise beeindrucken. Nicht einmal der Umstand, dass die Strafen zum grössten Teil vollzogen wurden, hat ihn von weiterer Delinquenz abgehalten, was auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Im weiteren hätte A. ohne weiteres auf die Verübung der Straftaten verzichten können, wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat. A. hat angegeben, dass er die Einbruchdiebstähle jeweils verübt habe, um zu Geld zu kommen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. November 2007, act. 5.3, S. 4). Er hat nach seinen eigenen Angaben von den erbeuteten Gegenständen jedoch

30 einige weggeworfen oder zurückgelassen. Andere Gegenstände hat er behalten und benutzt, einige wenige hat er für nicht sehr hohe Beträge auf der Strasse verkauft (vgl. zum Ganzen die polizeiliche Einvernahme vom 20. Februar 2007, act. 5.2). Der „Erlös“ seiner Taten hat ihn bezüglich seiner finanziellen Schwierigkeiten daher wohl kaum gross entlastet. Kommt hinzu, dass A. von Oktober 2005 bis Ende Juni 2007 über eine Arbeitsstelle verfügte, wobei er bei der Firma D. in O., bei welcher er von Mitte April 2006 bis Ende Juni 2007 arbeitete, nach eigenen Angaben Fr. 3'600.-- netto pro Monat verdiente (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. November 2007, act. 2.9). Der überwiegende Teil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten fällt in diese Zeit, in der A. gearbeitet hat und somit über ein Einkommen verfügte. A. ist alleinstehend und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Das von ihm erzielte Einkommen hätte ihm ohne weiteres erlaubt, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und auch mit einer vernünftigen Schuldensanierung zu beginnen, so dass er leicht auf die strafbaren Handlungen hätte verzichten können. Sein Entscheid, trotzdem Straftaten zu begehen, wiegt daher umso schwerer. Ebenso negativ wirkt der Umstand, dass A. während laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert hat, worauf die Vorinstanz ebenfalls hingewiesen hat. Obwohl das vorliegende Strafverfahren bereits gegen ihn eröffnet war und er sich sogar schon in Untersuchungshaft befunden hatte, hat er wieder strafbare Handlungen begangen. Aber nicht nur während dem laufenden Strafverfahren hat er delinquiert, auch die Tatsache, dass er aus dem Strafvollzug nur bedingt entlassen und ihm dabei eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt worden war, hielt ihn von weiteren Straftaten nicht ab. Die Möglichkeit, dass der Vorstrafenrest vollzogen werden konnte, wenn er in der Probezeit straffällig wurde, worauf er in der Departementsverfügung vom 1. Dezember 2006 noch ausdrücklich hingewiesen worden war (act. 1.12.1, S. 3), beeindruckte ihn offensichtlich überhaupt nicht. Nur gerade etwas mehr als einen Monat nach der bedingten Entlassung und damit noch ganz zu Beginn der Probezeit hat er wieder mit der Verübung von Delikten angefangen. Und schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass er sogar während eines 45-tägigen Strafunterbruchs in der Halbgefangenschaftsabteilung in N., der vom 7. Juli bis zum 21. August 2006 dauerte (vgl. Departementsverfügung vom 1. Dezember 2006, act. 2.12.1, S. 2, Ziff. 3), zweimal straffällig geworden ist. Dies alles zeigt ein aussergewöhnliches Mass an Dreistigkeit und Unverfrorenheit auf Seiten von A.. Er hat sich in jeder Hinsicht als ausserordentlich unbelehrbar und uneinsichtig erwiesen, was in ganz erheblichem Masse gegen ihn spricht. Erheblich strafschärfend wiederum sind auch das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände und die mehrfache Begangenschaft bezüglich der Diebstähle, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche zu beachten. Der Umfang der Strafschärfung wird im Vergleich zum vorinstanzlichen Ur-

31 teil jedoch dadurch verringert, als aufgrund des Rückzugs verschiedener Strafanträge nur noch sechs Sachbeschädigungen und zwei Hausfriedensbrüche miteinzubeziehen sind. In bedeutendem Umfange strafmindernd wirkt das Geständnis von A.. Er hat die nun zur Verurteilung gelangenden Straftaten von Beginn weg eingestanden. Manche der strafbaren Handlungen hätten ihm ohne sein Geständnis gar nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen werden können. Sein Geständnis hat das Strafverfahren daher offensichtlich erleichtert und vereinfacht und es hat zweifellos zur Wahrheitsfindung beigetragen. Aus diesem Grunde ist es erheblich positiv zu veranschlagen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse macht A. in seiner Berufung geltend, seine Person und die Fortschritte in seinem Leben müssten viel stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden. Aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich denn auch klare Veränderungen im Leben von A. ergeben, die vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich A. einer Methadontherapie unterzieht. Dieser ist er gemäss Aktenlage offenbar von Beginn weg anstandslos nachgekommen (Führungsbericht des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 29. August 2008, act. 2.11, S. 2., Ziff. 2, und S. 3, Ziff. 3 in fine). Offenkundig bemüht sich A., sich von seiner Sucht zu lösen, und wie sich aus dem ärztlichen Zeugnis seines behandelnden Arztes vom 25. Mai 2010 ergibt, konnte die Methadondosis innerhalb von etwa acht Monaten halbiert werden (act. 06.2). Dies weist darauf hin, dass die Methadontherapie grundsätzlich positiv verläuft. Dass es zu Beikonsum oder anderen Unregelmässigkeiten gekommen wäre, ergibt sich weder aus dem ärztlichen Zeugnis noch aus den übrigen Akten. Es scheint, dass A. seine Drogensucht tatsächlich angeht und mit Hilfe der Substitution gut im Griff hat. Dies wirkt sich klar zu seinen Gunsten aus. Jedoch ist auch festzustellen, dass er der in der Departementsverfügung vom 1. Dezember 2006 erteilten Weisung, sich einer ambulanten Behandlung nach Art. 44 aStGB zu unterziehen, wie sie mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11. September 2003 angeordnet worden ist, nicht nachgekommen ist. Wie sich aus dem Führungsbericht des Vollzugs- und Bewährungsdienstes ergibt, hat A. die psychotherapeutische Behandlung nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht fortgesetzt, es fanden nur zwei Therapiesitzungen im April 2008 statt (Führungsbericht vom 29. August 2008, act. 2.11, S. 2 f., Ziff. 2). Dass er die Behandlung später wieder aufgenommen hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen von A. anlässlich der Berufungsverhandlung. Im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik hat A. anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe seit zwei Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Sobald er eine Arbeitsstelle gehabt habe, habe sich sein Alkoholproblem gebessert und er lebe abstinent. Wie bereits ausgeführt, geht die I. Strafkammer des Kantons-

32 gerichts zu Gunsten von A. davon aus, dass er seit längerer Zeit keinen Alkohol mehr zu sich nimmt. Es scheint, dass A. sich gefangen und einen guten Weg eingeschlagen hat. Dies wirkt sich ohne Zweifel zu seinen Gunsten aus. Sollte A. mit der in seiner Berufung verwendeten Formulierung, sein Leben habe sich in den letzten Jahren sehr verändert, ausser dass er vor diesem Urteil (gemeint ist wohl das Urteil der Vorinstanz) noch einmal straffällig geworden sei infolge Suchtverlagerung Richtung Alkohol, dies sei jedoch kein Thema mehr, seit er wieder arbeite, geltend machen wollen, seit er arbeite, sei eine erneute Straffälligkeit kein Thema mehr, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass A. bei der überwiegenden Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte über eine Arbeitsstelle verfügte. Dies hielt ihn jedoch nicht von seiner Delinquenz ab. Aus dem Lebenslauf von A. ist zudem ersichtlich, dass es ihm auch in früheren Jahren immer wieder gelungen ist, trotz seiner Vergangenheit eine Anstellung zu finden. Der Umstand, dass er wieder arbeitet, bedeutet daher für sich allein nicht wirklich eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen von A.. Das Einzige, was bei der aktuellen Arbeitsstelle im Vergleich zu früheren anders ist, ist der Umstand, dass der Vater von A. gewissermassen sein Arbeitgeber ist und daher wohl eine gewisse Kontrolle beziehungsweise Unterstützung besteht, die über diejenige bei früheren Arbeitsstellen hinaus geht. In diesem Sinne kann davon ausgegangen werden, dass die jetzige Arbeitsstelle mehr Stabilität in A.s Leben zu bringen vermag, als seine vorherigen. Bezüglich der künftigen Arbeitssituation von A. ist zu beachten, dass A. erst seit ein paar Monaten bei seinem Vater arbeitet, der eine neue Firma im Sektor Maschinenbau von Grund auf aufbaut. Wie sich die Zukunft der Firma gestalten wird, ist noch ungewiss, auch wenn der Start nach Aussagen von A. an der Berufungsverhandlung grundsätzlich gut gelungen ist. Ob der Betrieb sich aber wird behaupten können und ob A. dadurch tatsächlich eine Existenzgrundlage erwächst, ist noch offen. Ebenso steht nach den wenigen Monaten noch in keiner Weise fest, wie sich A. in einem gänzlich neuen Betätigungsfeld und unter den Belastungen, die ein eigener Betrieb mit sich bringt, verhalten wird. Die Chancen und Auswirkungen des im Aufbau begriffenen neuen Wirkungsfeldes von A. sind daher im jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss. Dies relativiert den positiven Einfluss der Arbeitssituation von A.. Schliesslich ist auch zu bemerken, dass die von A. gewählte Formulierung, sein Leben habe sich in den letzten Jahren sehr verändert, nur dass er vor diesem Urteil noch einmal straffällig geworden sei, den Eindruck entstehen lässt, es habe sich bei der genannten Straffälligkeit vor dem Urteil der Vorinstanz um etwas Geringfügiges gehandelt, gewissermassen um einen einmaligen Ausrutscher. Dem ist jedoch nicht so. Wie die obigen Ausführungen zeigen, hat A. in bedeutender Weise über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren immer wieder delinquiert. Es macht den Anschein, dass A. das ganze

33 Ausmass seiner Delinquenz noch nicht wirklich bewusst geworden ist. Diese Bagatellisierungstendenz spricht gegen ihn. Was nun den Umstand betrifft, dass A. sich seit dem letzten Diebstahl vom 14. Februar 2008 gemäss Aktenlage nichts mehr hat zu schulden kommen lassen, so ist festzustellen, dass es in seiner Vergangenheit zwischen den Deliktsperioden immer wieder längere Zeiten von teilweise mehr als eineinhalb Jahren gegeben hat, in denen er nicht straffällig geworden ist (vgl. den Strafregisterauszug vom 24. Juli 2008, act. 2.2). Der Zeitablauf alleine ist daher noch kein Indiz für eine dauerhafte Änderung im Verhalten von A.. Der Verteidiger hat nun in seinem Plädoyer geltend gemacht, seit den Taten sei schon verhältnismässig lange Zeit verstrichen, in der sich A. wohlverhalten habe, weshalb die Strafe gemildert werden müsse. Dem ist nicht zuzustimmen. Um eine Strafmilderung vornehmen zu können, muss das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sein und der Täter muss sich in dieser Zeit wohlverhalten haben (Art. 48 lit. e StGB; der Verteidiger verweist in seinem Plädoyer auf Art. 64 StGB, womit er zweifellos das alte Recht gemeint hat, befasst sich Art. 64 StGB gemäss neuem Recht doch mit der Verwahrung). Diese Bestimmung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem alten, bis Ende 2006 geltenden Recht (siehe Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 1979 ff., 2061 Ziff. 213.22). Der im neuen Recht ausdrücklich genannte Zusammenhang zwischen dem Zeitablauf und der Verminderung des Strafbedürfnisses war schon nach dem alten Recht der Grund für die Strafmilderung. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Dieser Strafmilderungsgrund knüpft somit an den Gedanken der Verjährung an. Ob seine Voraussetzung des Zeitablaufs erfüllt ist, bestimmt sich nach Massgabe der Dauer der Verjährungsfrist. Die Bestimmungen über die Verjährung sind durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, geändert worden. Das revidierte Verjährungsrecht wurde inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Art. 97 ff. StGB) übernommen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2009, 6B_14/2009, E 2.1). Das Bundesgericht hat erkannt, dass unter dem Geltungsbereich des revidierten Verjährungsrechts verhältnismässig lange Zeit im Sinne von Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB in jedem Fall verstrichen ist, wenn zwei Drittel der neurechtlichen Verjährungsfrist abgelaufen sind, und der Richter somit diesen Strafmilderungsgrund berücksichtigen muss, wenn sich der Täter währen dieser Zeit wohlverhalten hat (BGE 132 IV 1 E 6.2.1). Diese Rechsprechung hat nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 weiterhin Bestand, da der neurechtliche Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48

34 lit. e StGB inhaltlich unverändert dem altrechtlichen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB entspricht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2009, 6B_14/2009, E 2.2). Eine Strafmilderung wäre vorliegend mithin nur angezeigt, wenn zwei Drittel der Verjährung bereits abgelaufen wären. Sachbeschädigung und Hausfriedensbuch verjähren nach revidiertem Verjährungsrecht innert sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB). Zwei Drittel der Verjährungsfrist sind mithin nach vier Jahren und acht Monaten abgelaufen. Die Diebstähle wiederum verjähren innert 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB), so dass zwei Drittel der Verjährungsfrist nach 10 Jahren verstrichen sind. Wohl verhalten hat sich A. erst nach der letzten Straftat vom 14. Februar 2008, also nur zwei Jahre, drei Monate und zwölf Tage vor dem vorliegenden Urteil (stellte man sich auf den Standpunkt, dass nicht diese letzte Straftat als Anknüpfungspunkt dienen kann, da der diesbezügliche Strafantrag zurückgezogen worden ist, so wäre die zweitletzte Tat vom 25. Januar 2008 heranzuziehen, so dass zwei Jahre, vier Monate und ein Tag vergangen wären, was nichts ändern würde). Damit aber ist offensichtlich, dass die verstrichene Zeit, in welcher sich A. nichts hat zu Schulden kommen lassen, die notwendigen zwei Drittel der Verjährungsfrist in keinem Fall auch nur annähernd erfüllt, so dass eine Strafmilderung aufgrund des Zeitablaufs von vornherein ausser Betracht fällt. Jedoch kann grundsätzlich positiv vermerkt werden, dass A. seit mehr als zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist. Dies wirkt jedoch nur marginal zu seinen Gunsten, da grundsätzlich von jedem erwartet werden kann, dass er sich an die Rechtsordnung hält. Im weiteren kann entgegen den Ausführungen im Plädoyer auch keine Strafmilderung vorgenommen werden, obwohl A. einen Teil des Schadens bezahlt hat. Denn A. hat zwar mit den Adhäsionsklägern Kontakt aufgenommen, mit diesen verhandelt und teilweise auch Reduktionen der Adhäsionsklagen erzielt. Anschliessend hat er die Adhäsionsklagen weitestgehend bezahlt und damit Fr. 3'150.-- an Schaden beglichen. Jedoch haben nicht nur die Adhäsionskläger einen Schaden erlitten. Auch diejenigen Geschädigten, die auf eine Adhäsionsklage verzichtet haben, obwohl A. sie bestohlen beziehungsweise ihr Eigentum beschädigt hat, haben einen Schaden erlitten. Nur weil sie diesen nicht adhäsionsweise geltend gemacht haben, haben sie ihren Anspruch gegenüber A. nicht verloren. A. hat – entgegen den Ausführungen im Plädoyer – in den meisten Fällen die Höhe des Deliktsgutes und des Sachschadens anerkannt (polizeiliche Einvernahme vom 20. Februar 2007, act. 5.2, S. 3 ff.; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. November 2007, act. 5.3, S. 3). Es wird ihm vorliegend denn auch nur der anerkannte Schaden vorgeworfen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich A. auch bei den Geschädigten, die keine Adhäsionsklage eingereicht haben, um eine Regelung des Schadens

35 bemüht hätte. Dies macht auch der Verteidiger in seinem Plädoyer nicht geltend. Somit hat A. bis anhin den weitaus grösseren Teil des Schadens nicht bereinigt, ja er hat mit den entsprechenden Geschädigten gemäss Aktenlage deswegen noch nicht einmal Kontakt aufgenommen. Damit aber kann nicht gesagt werden, dass A. aufrichtige Reue betätigt hat, indem er den Schaden ersetzt hat, soweit es ihm zuzumuten war (vgl. Art. 48 lit. d StGB). Ebenso wenig aber lassen sich aus den Akten und den Ausführungen des Verteidigers in seinem Plädoyer oder den Aussagen von A. anlässlich der Berufungsverhandlung Hinweise auf anderweitige tätige Reue finden. Tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB setzt eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren voraus, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, zu erbringen hat. Er muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2009, 6B_968/2008, E 1.1.2). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich A. in irgendeiner anderen Form dafür eingesetzt hätte, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen, ausser die Adhäsionsklagen weitestgehend zu bezahlen. Und auch bezüglich der Adhäsionsklagen ist aus den Ausführungen des Verteidigers in seinem Plädoyer klar zu erkennen, dass diese mit Blick auf die positiven Auswirkungen in der Strafzumessung bezahlt worden sind. Bezüglich weiterer Bemühungen trifft es zwar zu, dass der Verteidiger offenbar einige Anstrengungen unternommen hat, um verschiedene Geschädigte ausfindig zu machen und zu kontaktieren. Jedoch waren dies die Bemühungen des Verteidigers und nicht von A., so dass sie diesem nicht direkt angerechnet werden können, da eine besondere persönliche Anstrengung des Täters notwendig ist. Zudem dienten die Anstrengungen des Verteidigers augenscheinlich vor allem dem Zweck, wenn immer möglich den Rückzug der Strafanträge zu erreichen beziehungsweise die Adhäsionsklagen zu reduzieren. Unter diesen Umständen aber kann A. keine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gewährt werden. Jedoch ist die weitestgehende Bezahlung der Adhäsionsklagen zu Gunsten von A. zu vermerken und zu beachten. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Leumund von A. aufgrund der vielen Vorstrafen und der Schulden als getrübt angesehen werden muss, weshalb er in keiner Weise zu Gunsten von A. ins Feld geführt werden kann, sondern vielmehr als belastend bewertet werden muss. Leicht strafmildernd schliesslich wirkt der Umstand, dass es bezüglich eines Diebstahls beim Versuch geblieben ist. A. macht in seiner Berufung zudem geltend, seine Schuldfähigkeit sei wegen des genossenen Alkohols vermindert gewesen. Wie bereits einlässlich ausgeführt, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit von A. durch den geltend gemachten Alkoholkonsum in einer Weise

36 beeinträchtigt gewesen wäre, dass eine Strafmilderung vorgenommen werden müsste. Eine Strafmilderung aufgrund des genossenen Alkohols ist daher nicht angezeigt. Es kann höchstens die Herabsetzung der Hemmschwelle strafmindernd beachtet werden, wobei eine solche Strafminderung nur in sehr leichtem Masse gerechtfertigt sein kann, weil die Ausprägung der Herabsetzung nicht nachgewiesen ist. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Überzeugung, dass eine Geldstrafe dem Verschulden von A. nicht gerecht zu werden vermöchte und als zu milde angesehen werden müsste, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Dies hat die Vorinstanz bereits richtig erkannt. Jedoch gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts in Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil aufgrund der zurückgezogenen Strafanträge mit Bezug auf beinahe alle Hausfriedensbrüche und bezüglich mehr als einem Drittel der Sachbeschädigungen kein Strafbedürfnis mehr besteht, und unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren, insbesondere der eingetretenen Stabilisierung in A.s Leben, zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden von A. nicht (mehr) entspricht. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe von acht Monaten seinem Verschulden angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben. c) Die Vorinstanz hat im weiteren auf die verhängte Freiheitsstrafe die erstandene Polizeihaft angerechnet. A. hat dies nicht beanstandet. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die einer Anrechnung (Art. 51 StGB) entgegen stehen würden. Das vorinstanzliche Urteil ist mithin auch diesbezüglich rechtens. Die von A. ausgestandenen drei Tage Polizeihaft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 13. Bei der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da A. innerhalb von fünf Jahren vor seinen Taten zu unbedingten Freiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr verurteilt worden ist (vgl. den Strafregisterauszug vom 24. Juli 2008, act. 2.2), kommt ein bedingter Strafvollzug jedoch nur in Frage, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter besonders günstigen Umständen sind solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle

37 Befürchtung durch die besonders günstigen Umständen zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (vgl. BGE 134 IV 1 E 4.2.3). Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, ist positiv zu werten, dass A. über eine Arbeitsstelle verfügt und an einem Methadonprogramm teilnimmt. Dies war jedoch auch der Fall, als er den überwiegenden Teil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen hat. Bis anhin hat ihn somit weder eine Arbeitsstelle noch die Methadonbehandlung von seiner Delinquenz abgehalten, weshalb beides grundsätzlich nicht für besonders günstige Umstände spricht. Günstig zu beurteilen ist jedoch der Umstand, dass A. in die Nähe seiner Eltern und Geschwister gezogen ist und mit diesen einen regen Kontakt pflegt, was ihm nach eigener Aussage keine Zeit für dumme Gedanken lässt. Gegen besonders günstige Umstände wiederum spricht die Tatsache, dass die nun beurteilten Straftaten und die Vorstrafen auf denselben Gebieten liegen. Es besteht daher ein naher Zusammenhang zwischen ihnen. Aufgrund der Vielzahl von Vorstrafen für gleichgelagerte Delikte, wie es die neuen Straftaten sind, sowie aufgrund der grossen Anzahl neuer Straftaten und dem langen Deliktszeitraum von beinahe zwei Jahren kann auch nicht von einer einmaligen Entgleisung von A. gesprochen werden. Zudem hat A. während laufender Probezeit delinquiert, und auch die laufende Strafuntersuchung hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Dies belastet die Prognose ganz erheblich. Insgesamt betrachtet ist festzustellen, dass nur die nach eigenen Aussagen gute Beziehung zu seiner Familie als günstiger Umstand aufgeführt werden kann. Diese allein vermag die Umstände, welche die Prognose verschlechtern, jedoch bei weitem nicht aufzuwiegen. Es kann vorliegend somit nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden, weshalb A. der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Dies hat die Vorinstanz bereits zu Recht erkannt. Im übrigen hat der Verteidiger in seinem mündlichen Vortrag selbst darauf hingewiesen, dass es das Ermessen wohl überspannen würde, wenn das Gericht vorliegend eine bedingte Strafe aussprechen würde. Er hat denn auch eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt. Die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe von acht Monaten ist somit unbedingt auszusprechen. 14. In einem letzten Punkt stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die mit Departementsverfügung vom 1. Dezember 2006 verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug zum Vollzug der Reststrafe zu Recht angeordnet hat.

38 a) Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig zu entlassen (Art. 88 StGB). Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Nach dieser Regelung ist die Rückversetzung grundsätzlich anzuordnen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, es sei denn, es handle sich um eine blosse „Zufallstat“, die nicht unbesehen darauf schliessen lässt, er werde weiter delinquieren. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen werden, keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden. Wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung muss genügen, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden darf. Für die prognostische Bewertung der neuen Straftat (Art. 89 Abs. 2 StGB) können die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) beigezogen werden. So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. b) A. wurde auf den 14. Dezember 2006 hin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt wurde (Departementsverfügung vom 1. Dezember 2006, act. 2.12.1, S. 3). Bereits am 20./21. Januar 2007 beging er wieder einen Diebstahl mit Sachbeschädigung sowie einen Diebstahlsversuch (die Strafanträge für den Hausfriedensbruch und eine weitere Sachbeschädigung sind zurückgezogen worden). Bis am 25. Januar 2008 folgten fünf weitere Diebstähle, drei Sachbeschädigungen und zwei Hausfriedensbrüche (die Strafanträge für die weiteren Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche sowie jener für den geringfügigen Diebstahl vom 14. Februar 2008 sind zurückgezogen worden). A. hat folglich innerhalb der Probezeit mehrere Verbrechen und mehrere Vergehen begangen, weshalb über die Rückversetzung in den Strafvollzug entschieden werden muss. Von dieser kann nur abgesehen werden, wenn für die Zukunft die begründete Aussicht besteht, A. werde nicht mehr straffällig werden. Es ist mithin eine Prognose über künftiges Wohlverhalten zu stellen. Gegen eine güns-

39 tige Prognose spricht zunächst der Umstand, dass A. nur gerade etwas mehr als einen Monat nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig geworden ist. Er hat sich von der Möglichkeit, dass die Reststrafe bei erneuter Delinquenz vollzogen werden kann, offensichtlich in keiner Weise beeindrucken lassen. Dabei handelt es sich bei den während der Probezeit begangenen Straftaten auch nicht etwa um Bagatellen. Vielmehr ist A. in bedeutender Weise und über etwa ein Jahr hinweg immer wieder straffällig geworden. Die Schwere der in der Probezeit begangenen Straftaten spricht daher grundsätzlich gegen eine gute Prognose. Ganz erheblich negativ zu werten sind im weiteren die vielen Vorstrafen von A., die in überwiegender Mehrheit ebenfalls mit Straftaten gegen das Vermögen und gegen die Freiheit zu tun haben. In der Zeit vom 31. Oktober 1995 bis zum 10. Januar 2006 wurde A. nicht weniger als 15 Mal verurteilt. Offensichtlich haben ihn weder die Straf- und Gerichtsverfahren, noch die Strafen an sich, welche im übrigen mehrheitlich auch vollzogen worden sind, beeindruckt. Dies deutet auf eine aussergewöhnliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit hin, was klarerweise und in schwerwiegendem Masse gegen eine günstige Prognose spricht. Kommt hinzu, dass A. in der Vergangenheit beim Vollzug anderer Strafen bereits in drei Fällen bedingt entlassen worden ist, in zwei Fällen die bedingte Entlassung später aber wieder widerrufen werden musste. In einem weiteren Fall wurde die Strafe zu Gunsten einer ambulanten, in zwei weiteren Fällen zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben, jedoch mussten später alle diese Strafen doch noch vollzogen werden (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, act. 2.2). A. hat das in ihn gesetzte Vertauen in der Vergangenheit mithin schon oft getäuscht. Auch dies spricht gegen eine gute Prognose. Aus seiner Berufung ist im weiteren eine Tendenz ersichtlich, sein Verhalten zu bagatellisieren. Die in der Berufung aufscheinende Verharmlosung der Handlungen lässt den Verdacht aufkommen, A. sei sich der Tragweite seiner Taten nicht wirklich bewusst. Auch dies spricht gegen eine günstige Prognose. Weiter ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sowohl bei der überwiegenden Mehrheit der Vorstrafen als auch bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um Delikte gegen das Vermögen und gegen die Freiheit ging, insbesondere um Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche. A. hat damit über die Jahre wiederholt eine auffallende Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum an den Tag gelegt. Aufgrund der Häufung dieser Delikte kann wohl mit Fug davon gesprochen werden, A. weise in Bezug auf die Respektierung fremden Eigentums eine Charakterschwäche auf. Auch dies spricht gegen eine günstige Prognose. Weiter ergibt sich aus den Aussagen von A., dass er über eine Arbeitsstelle verfügt. Jedoch war dies auch der Fall, als er die Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen beging. Bezüglich des sozialen Netzwerkes wiederum ist zu sagen,

40 dass A. in die Nähe seiner Eltern und Geschwister gezogen ist und mit ihnen nach eigenen Angaben einen guten Umgang und regen Kontakt pflegt. Dies dürfte zweifellos stabilisierend wirken und beeinflusst die Prognose grundsätzlich positiv. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass A. gemäss Aktenlage zwar seit dem 14. Februar 2008 keine strafbare Handlung mehr begangen hat. Jedoch hat es in seiner Vergangenheit immer wieder auch längere Zeiten gegeben, in denen er nicht straffällig geworden ist, nur um später doch wieder neue Delikte zu begehen (Strafregisterauszug vom 24. Juli 2008, act. 2.2). Das seit dem 14. Februar 2008 andauernde Wohlverhalten von A. kann unter diesen Umständen noch nicht als Indiz für eine dauerhafte Änderung im Verhalten von A. gewertet werden. Schliesslich ist noch in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die für die neuen Straftaten ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten vollzogen werden muss. Es stellt sich die Frage, ob der Vollzug dieser Strafe A. nachhaltig beeindrucken wird, so dass er in Zukunft auf weitere Straftaten verzichten wird. A. musste in der Vergangenheit schon mehrfach mehrmonatige Strafen absitzen, was ihn jedoch in keiner Weise von weiterem strafbarem Verhalten abgehalten hat. Ebenso gilt es zu beachten, dass er nach der bedingten Entlassung am 14. Dezember 2006 nur etwas mehr als einen Monat straffrei geblieben ist. Aufgrund des Verhaltens von A. in der Vergangenheit kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der für die neuen Straftaten ausgesprochenen Strafe werde ihn von weiteren strafbaren Handlungen abhalten. Auch der Vollzug der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten spr

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