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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.05.2010 SK1 2010 11

5. Mai 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,514 Wörter·~23 min·7

Zusammenfassung

Widerruf des bedingten Strafvollzugs | Berufung Straf- und Massnahmenvollzug StPO/GR 181 ff. (Vi Strafgericht oder direktes Gesuch des AJV)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 11 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Gadient Stecher In der Strafsache des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Amtsvormundschaft A.,

gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses B. vom 15. Januar 2010, mitgeteilt am 4. Februar 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Im Rahmen des gegen X. geführten Strafverfahrens war über diesen am 27. Oktober 2008 von Dr. med. G., Oberarzt, sowie Dr. med. H., Leitender Arzt Forensischer Dienst, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein forensischpsychiatrisches Gutachten erstellt worden, welches sich insbesondere zur Rückfallgefahr und der Indikation einer Massnahme äusserte. X. wurde zudem während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens von der Vormundschaftsbehörde A. am 23. Juli 2009 unter Vormundschaft gestellt. Zum Vormund wurde Amtsvormund Y. ernannt. Im Besonderen habe dieser sein Mündel bezüglich der persönlichen wie auch der wirtschaftlichen Situation umfassend zu betreuen. Die Bevormundung wurde mit Schreiben vom 4. August 2009 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Kenntnis gebracht. B. Mit Urteil vom 18. August 2009 wurde X. vom Bezirksgerichtsausschuss B. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben, wobei X. sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB zu unterziehen habe. Ausserdem wurde ihm die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit eine ärztlich kontrollierte Drogenabstinenz einzuhalten. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Das Urteil wurde dem damaligen Rechtsvertreter von X. im Doppel, nicht jedoch seinem Vormund, zugestellt und erwuchs am 31. August 2009 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 24. August 2009 des Amtes für Justizvollzug Graubünden, welches nur X. zugestellt wurde, wurde dieser zu einem Erstgespräch aufgefordert. Es wurde ihm eine Frist bis zum 7. September 2009 gesetzt, um sich beim Fallverantwortlichen zu melden. Dieser Aufforderung kam X. nicht nach. Das Amt für Justizvollzug forderte ihn deshalb mit Einschreiben vom 21. Oktober 2009 noch einmal zur Kontaktaufnahme auf. Das Einschreiben wurde

Seite 3 — 14 nicht innert Frist abgeholt und in der Folge an den Absender retourniert. Mit einem weiteren Einschreiben vom 9. November 2009, welches wie die Schreiben vorher nur X. zugestellt wurde, ermahnte das Amt für Justizvollzug diesen deshalb förmlich. Auch dieses Schreiben wurde nicht innert Frist abgeholt und retourniert. Eine Kopie des Ermahnungsschreibens wurde X. zudem mit B-Post zugestellt. In der Folge erstattete das Amt für Justizvollzug am 9. Dezember 2009 Bericht betreffend Nichteinhaltung von Bewährungsauflagen an den Bezirksgerichtsausschuss B., X. und die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Empfehlung, die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen. Aufgrund der deliktischen Vorgeschichte müsse ernsthaft erwartet werden, dass X. ohne entsprechende Suchtbehandlung und Betreuung durch die Bewährungshilfe erneut straffällig werde. D. Mit Einschreiben des Bezirksgerichtsausschusses B. vom 16. Dezember 2009 wurden X. sowie dem Amt für Justizvollzug die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2010 zugestellt. Die Anwesenheit von X. an der Verhandlung sei zwingend erforderlich. Die Vorladung wurde von X. nicht innert Frist abgeholt. Mit Urteil vom 15. Januar 2010, mitgeteilt am 4. Februar 2010, welches in Abwesenheit von X. gefällt wurde, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss B. was folgt: 1. „Der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses B. vom 18. August 2009, mitgeteilt am 20. August 2009, angeordnete bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist somit zu vollziehen. 2. Für die Dauer des Vollzugs wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet, während die erteilte Weisung und die angeordnete Bewährungshilfe dahinfallen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes B. zu überweisen. b) Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. Die Kosten des Massnahmevollzuges gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde von X.. X. hat sich an beiden Kostenarten nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

Seite 4 — 14 Die Mitteilung des Urteils erfolgte wiederum nur an X. persönlich, nicht jedoch an dessen Vormund. E. Gegen dieses Urteil erhob Amtsvormund Y. mit Schreiben vom 19. Februar 2010 bzw. nach Gewährung einer Nachfrist zur Mangelbehebung mit ergänzendem Schreiben vom 10. März 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte sinngemäss den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs abzusehen. F. Der Bezirkgerichtsausschuss B. verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2010 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Amt für Justizvollzug Graubünden teilte mit Schreiben vom 17. März 2010 mit, der Fallverantwortliche bestätige, dass er keine Kenntnis von der Bevormundung von X. gehabt habe. Auf eine weitergehende Vernehmlassung werde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2010 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme. G. Am 5. Mai 2010 findet um 9.30 Uhr die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend sind X. als Berufungskläger sowie sein Vormund Y.. Es werden keine Einwände gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes erhoben, weshalb sich dieses als in der Sache legitimiert erklärt. Der Vorsitzende stellt die Personalien fest, deren Richtigkeit vom Berufungskläger bestätigt wird, er ergänzt lediglich, dass er mittlerweile an der C. wohnhaft sei. X. äussert zur Sache auf Befragen, er habe das Urteil vom 18. August 2009 gelesen und von den verhängten Massnahmen Kenntnis genommen. Er habe in der Folge auf Post gewartet und mit dem Vormund entsprechend Rücksprache genommen. Unternommen habe er jedoch nichts. Sein damaliger Mitbewohner in D. habe die Post einfach auf einen Haufen gelegt und so seien die Abholscheine wohl mit den Zeitungen im Altpapier gelandet. Von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2010 habe er deshalb keine Kenntnis. Er habe dann das entsprechende Urteil an seinem neuen Wohnort in C. erhalten und unverzüglich mit dem Vormund Kontakt aufgenommen. Er sei in einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Dr. med. Z. und seit dem 21. Januar 2009 in einem Methadonprogramm mit entsprechenden, alle zwei Wochen stattfindenden Kontrollen. Er wisse lediglich, dass er verpflichtet sei, eine ambulante Therapie zu machen. Er konsumiere keinerlei Betäubungsmittel und nie Alkohol. Im Februar 2010 habe er einen Rückfall gehabt und sei verhaftet worden. Seither sei er jedoch sauber. Er sei bereit, eine Behandlung zu machen. Er sei derzeit arbeitslos und habe Sozialhilfe beantragt. Momentan würden ihm als

Seite 5 — 14 Nothilfe Fr. 200.-- für zwei Wochen zuzüglich Mietkosten und Krankenkassenprämien von der Gemeinde C. ausgerichtet. Da er mit seiner Freundin zusammenwohne, könne er davon leben. In zwei Wochen trete er eine Aushilfsstelle im Kino E. in F. an. Er habe beinahe ohne Unterbruch gearbeitet, seit er aus der Untersuchungshaft gekommen sei. Er bewerbe sich regelmässig. Eine Stelle im erlernten Beruf als Lackierer zu finden, sei jedoch sehr schwierig. Er wolle seine Schulden abbauen. Zu seiner Familie pflege er sporadischen Kontakt. Das Verhältnis zum Vormund sei gut. Er nehme seine Post nun stets entgegen. Der Vormund legt auf Befragen dar, er sei anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss B. anwesend gewesen, habe sich dem Gericht vorgestellt und die Ernennungsurkunde zu den Akten gegeben. Ihm sei das Urteil in der Folge jedoch nicht mitgeteilt worden. Er sei nicht selber aktiv geworden, da er davon ausgegangen sei, dass sich die Bewährungshilfe mit seiner Betreuung begnüge. Er habe bezüglich anderer Klienten schon mehrfach die entsprechende Erfahrung gemacht. X. habe es in der Vergangenheit regelmässig versäumt, seine Post ordentlich entgegen zu nehmen. Er könne die ambulante Therapie und die bereits längere Abstinenz bestätigen. Die Therapie werde fortgesetzt, allerdings erweise sich ein Arztwechsel gemäss Auskunft des Amtes für Justizvollzug als notwendig, da es sich beim behandelnden Arzt nicht um einen Vertrauensarzt handle. Die aufgetretenen Kommunikationsprobleme dürften nicht zu Lasten von X. gehen. Sie versuchten gemeinsam intensiv, eine Arbeitsstelle zu finden und es werde die Reduktion der Methadondosis angestrebt. Die Zusammenarbeit gestalte sich zufrieden stellend und er sei zuversichtlich. In seinem Schlusswort äussert X., es tue ihm leid, dass er mit seiner Post nachlässig gewesen sei, er sei sich der möglichen Konsequenzen, nämlich dass seine Freiheit davon abhängen könne, nicht bewusst gewesen. In der Folge wird die Hauptverhandlung zur geheimen Urteilsberatung um 10.00 Uhr geschlossen. Auf die Begründung der Anträge sowie die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht

Seite 6 — 14 Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). b) Die vorliegende Berufung wurde nicht von X. persönlich als Verurteiltem, sondern von dessen Vormund Y. erhoben. Die Vormundschaftsbehörde A. hatte X. am 23. Juli 2009 unter Vormundschaft gestellt und Amtsvormund Y. zu dessen Vormund ernannt (Akten Staatsanwaltschaft act. 1.25). Gemäss Ernennungsurkunde hat dieser die Interessen des Schutzbefohlenen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Insbesondere hat er sein Mündel bezüglich der persönlichen wie auch der wirtschaftlichen Situation umfassend zu betreuen. Y. war als Vormund von X. ohne weiteres befugt, für diesen die Berufung zu verfassen (vgl. hierzu Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, F. 1996, S. 355 zur Beschwerde, analog; Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 96 N 8). Damit erfüllt die vorliegende Berufung die genannten Anforderungen, weshalb auf diese einzutreten ist. 2. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, a.a.O., S. 376). Da die I. Strafkammer im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Vormundes durchgeführt hat und die genannten Voraussetzungen damit erfüllt sind, entscheidet diese ohne Rückweisung in der Sache selbst. 3. Der Vorsitzende kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde wie dargelegt eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers durchgeführt, welcher anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend gewesen war und sich damit bis anhin nicht zur Sache geäussert hatte. Ein persönliches Vortreten des

Seite 7 — 14 Berufungsklägers erwies sich unter den genannten Umständen als notwendig und sachgerecht. 4. a) Gemäss dem forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 27. Oktober 2008 von Dr. med. G., Oberarzt, sowie Dr. med. H., Leitender Arzt Forensischer Dienst, Psychiatrische Dienste Graubünden (Akten Staatsanwaltschaft act. 2.10), bestand beim Berufungskläger im Zeitpunkt der von ihm verübten Straftaten im Zeitraum Frühling/Sommer 2008 eine mittelschwere Abhängigkeit sowohl von Opioiden als auch von Kokain. Gemäss Einschätzung der Gutachter ist die Rückfallgefahr aufgrund der Art der Abhängigkeit und ohne entsprechende Therapie als sehr hoch einzustufen. Damit verbunden sei auch die Gefahr erneuter Delikte im Sinne der Beschaffungskriminalität deutlich erhöht. Es werde deshalb die Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB empfohlen. Die suchtbezogende Behandlung sei von einer Suchtfachstelle oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen. Es erweise sich als notwendig, dass sich der Explorand mit den Hintergründen seiner Suchtproblematik auseinandersetze. Zur Kontrolle der Abstinenz würden behandlungsbegleitende, regelmässige Urinproben mindestens zwei Mal monatlich in unregelmässigen Abständen und nach kurzfristigem Aufgebot für die Dauer von mindestens 12 Monate empfohlen. Zu testen sei auf Opioide, Kokain, Amphetamine, THC und Benzodiazepine. Der Explorand habe sich durchwegs bereit gezeigt, an einer ambulanten Behandlung mit Abstinenznachweis teilzunehmen. Bei Scheitern der ambulanten Massnahme und erneuter Delinquenz wäre eine stationäre Massnahme noch einmal zu prüfen. b) Die von der Vormundschaftsbehörde A. am 23. Juli 2009 verfügte Bevormundung des Berufungsklägers und die Einsetzung von Amtsvormund Y. als dessen Vormund wurde mit Schreiben vom 4. August 2009 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Kenntnis gebracht (Akten Staatsanwaltschaft act. 1.25). c) Entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss B. den Berufungskläger mit Urteil vom 18. August 2009 neben einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse für die Dauer der Probezeit von drei Jahren zu einer ambulanten Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB. Ausserdem wurde ihm die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit eine ärztlich kontrollierte Drogenabstinenz einzuhalten. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Der Berufungskläger, welcher zu diesem Zeitpunkt

Seite 8 — 14 anwaltlich vertreten war, war anlässlich der Hauptverhandlung persönlich anwesend gewesen. Ebenfalls persönlich anwesend war gemäss eigenen Darlegungen sein Vormund Y.. Dieser führte sowohl in der Berufung als auch bei der persönlichen Befragung vor der I. Strafkammer aus, er habe sich dem Bezirksgerichtsausschuss B. anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2009 persönlich als Vormund des Berufungsklägers vorgestellt und die Ernennungsurkunde vom 23. Juli 2009 zu den Akten gegeben. Aus dem betreffenden Urteil, welches ohne Entscheidgründe erging, ergibt sich die Anwesenheit des Vormundes jedoch ebenso wenig wie die Tatsache der Bevormundung des Verurteilten an sich. Sodann erfolgte die Mitteilung lediglich an den Rechtsvertreter des Verurteilten im Doppel. Der Vormund legte dar, er habe das Urteil in der Folge von diesem zugestellt erhalten. d) Das Amt für Justizvollzug forderte den Berufungskläger in der Folge mehrfach schriftlich zu einem Erstgespräch auf (Schreiben vom 24. August 2009 sowie Einschreiben vom 21. Oktober 2009; Akten Amt für Justizvollzug act. 3.1, 3.2) bzw. ermahnte diesen nach erfolgloser Aufforderung ebenfalls schriftlich (Einschreiben bzw. Schreiben vom 9. November 2009; Akten Amt für Justizvollzug act. 3.3). Der Berufungskläger kam den entsprechenden Aufforderungen nicht nach. Die Einschreiben wurden jeweils nicht innert Frist abgeholt und in der Folge an den Absender retourniert. Das Amt für Justizvollzug erstattete aufgrund dieser Sachlage am 9. Dezember 2009 Bericht betreffend Nichteinhaltung von Bewährungsauflagen mit der Empfehlung, die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen (Akten Amt für Justizvollzug act. 3.4). Aus dem Bericht ergibt sich, dass das Amt davon ausging, dass sich der Berufungskläger den ausgesprochenen Bewährungsauflagen entziehe. Aufgrund der deliktischen Vorgeschichte müsse ernsthaft erwartet werden, dass dieser ohne entsprechende Suchtbehandlung und Betreuung durch die Bewährungshilfe erneut straffällig werde, weshalb das Amt mit dem Widerruf des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe die schärfste mögliche Sanktion gemäss Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB beantragte. Es erfolgte keine Zustellung der jeweiligen Schreiben an den Vormund des Berufungsklägers. Das Amt für Justizvollzug bestätigte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2010 zum vorliegenden Verfahren, von der Bevormundung keine Kenntnis gehabt zu haben. e) Mit Einschreiben vom 16. Dezember 2009 erfolgte die Vorladung des Berufungsklägers zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2010 vor Bezirksgerichtsausschuss B. (Akten Bezirksgericht B. act. 2). Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich seine Anwesenheit als zwingend erforderlich

Seite 9 — 14 erweise. Die Vorladung wurde von diesem nicht innert Frist abgeholt. In der Folge urteilte der Bezirksgerichtsaussuss B. in seiner Abwesenheit und widerrief entsprechend dem Antrag des Amtes für Justizvollzug den bedingten Strafvollzug. 5. a) aa) Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so erstattet die zuständige Behörde gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3 die Probezeit um die Hälfte verlängern; die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (Abs. 4 lit. a-c). Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Abs. 5). Ist eine Unterstellung unter Bewährungshilfe oder die Anordnung einer Weisung konsequent nach spezialpräventiven Gesichtspunkten erfolgt (wie dies gesetzlich vorgesehen ist), dann ist regelmässig ein erhöhtes Rückfallrisiko zu erwarten, falls sich der Betroffene der Bewährungshilfe entzieht oder eine Weisung missachtet. Denn eine günstige Prognose konnte dem Betroffenen nur in Verbindung mit einer solchen Anordnung gestellt werden (Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 5 zu Art. 95). Werden Termine mit der Bewährungshilfe nicht eingehalten, darf dies jedoch nicht bereits als „Entziehen“ bewertet werden, solange die begründete Aussicht besteht, dass sich künftig eine kontinuierliche Zusammenarbeit etablieren lässt. Ein Entziehen ist etwa dann gegeben, wenn sich der Betroffene nicht meldet und nicht aufzufinden ist, Einladungen zu Gesprächen keine Folge leistet und Anweisungen in den Wind schlägt. Massgeblich ist, ob solches Fehlverhalten als Indiz dafür zu werten ist, dass der Zweck der Anordnung (die Verminderung des Rückfallrisikos) gefährdet erscheint (Baechtold, BSK, a.a.O., N 5 zu Art. 95; Trechsel, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 5 zu Art. 95). Sofern mit Anordnungen gemäss Abs. 4 das Ziel der Rückfallverhütung gewährleistet werden kann, gehen diese der eingriffsstärksten Anordnung gemäss Abs. 5 vor (Baechtold, BSK, a.a.O., N 7 zu Art. 95). Ist jedoch ernsthaft zu erwarten, dass Anordnungen nach Abs. 4 neue Straftaten nicht zu verhindern vermöchten, dann kann das Gericht die Vollziehung der Freiheitsentziehung anordnen, also die bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen. Massgeblich für einen solchen Entscheid ist somit ausschliesslich die für den Betroffenen zu erstellende Kriminalprognose (Baechtold, BSK, a.a.O., N 8 zu Art. 95; Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 95). Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf

Seite 10 — 14 dagegen nicht zu legitimieren. Widerruf und Rückversetzung dürfen daher nicht nur deshalb ausgesprochen werden, weil der Betroffene eine Weisung missachtet. Wenn sich der Verurteilte ohne Inanspruchnahme der Hilfsangebote bewährt, so muss dies zu seinen Gunsten ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. hierzu BGE 118 IV 336; Baechtold, BSK, a.a.O., N 8 zu Art. 95; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 95 m.w.H.). Art. 95 Abs. 5 StGB verlangt im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung keine förmliche Mahnung mehr, diese dürfte sich in der Praxis jedoch häufig als zweckmässig erweisen (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 95). ab) Im Weiteren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe vor oder während deren Vollzug gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB nachträglich in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 60 StGB abzuändern. Diese Regelung soll erlauben, der Entwicklung des Verurteilten nach der Urteilsfällung Rechnung zu tragen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 f. zu Art. 65). b) Im vorliegenden Fall unterliess es der Berufungskläger wiederholt und aus nicht gänzlich nachvollziehbaren Gründen, die an ihn erfolgten Einschreiben bzw. Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Einschreiben wurden jeweils aufgrund der verstrichenen Abholzeit mit dem entsprechenden Vermerk an die Absender retourniert. Der Berufungskläger hat sich folglich auch nicht mit der Bewährungshilfe in Verbindung gesetzt, wozu er in mehreren Schreiben aufgefordert worden war. Dieses Verhalten ist zwar zu beanstanden, zumal der Berufungskläger nach Ergehen des Urteils gegen ihn mit der Kontaktaufnahme durch den Bewährungsdienst hätte rechnen müssen. Allerdings kann diesbezüglich nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Berufungskläger unter Vormundschaft gestellt worden war. Gemäss Ernennungsurkunde wurde dem Vormund denn auch im Besonderen die Aufgabe erteilt, sein Mündel bezüglich der persönlichen wie auch der wirtschaftlichen Situation umfassend zu betreuen. Die Bevormundung war der Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. August 2009 zur Kenntnis gebracht worden, das entsprechende Schreiben befindet sich bei den Akten. Sodann hat sich der Vormund anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss B. nach eigenen Angaben persönlich vorgestellt und noch einmal eine Kopie der Ernennungsurkunde zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz hat von dieser Tatsache jedoch offenbar keine Kenntnis genommen. Der Hinweis der Bevormundung fehlt sowohl im Urteil vom 18. August 2009 als auch in jenem vom 15. Januar 2010. Auch die Anwesenheit des Vormundes ist

Seite 11 — 14 nicht protokolliert. Entsprechend erfolgten auch sämtliche Mitteilungen und die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2010 trotz Bevormundung, welche – was noch einmal ausdrücklich festzustellen ist – bereits aus den Akten ohne weiteres zu ersehen war, fälschlicherweise nur an den Berufungskläger persönlich. Ebenfalls zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in der Folge die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Berufungsklägers durchführte, obwohl sie selbst dessen Anwesenheit in der Vorladung als zwingend erforderlich bezeichnet hatte. Die Vorinstanz erwog in analoger Anwendung von Art. 192 Abs. 1 StPO, welcher allerdings die Umwandlung von Bussen regelt, das Gericht könne den Bussenschuldner zur Gerichtsverhandlung vorladen. Soweit dies nicht geschehe, finde die Verhandlung ohne diesen statt. Unabhängig von der Fragestellung, ob sich die analoge Anwendung dieser Bestimmung zur Bussenumwandlung auf Fälle des Widerrufes eines bedingten Strafvollzuges überhaupt rechtfertigt, gilt es festzustellen, dass sich aus dieser Bestimmung auch die Pflicht der Behörden ergibt, den Betroffenen anzuhören und abzuklären, ob der Verurteilte schuldlos die Busse nicht bezahlt hat (Art. 192 Abs. 1 StPO; vgl. Padrutt, a.a.O., S. 465 Ziff. 4). Wäre diese Bestimmung vorliegend tatsächlich analog anzuwenden, was letztlich unbeantwortet bleiben kann, so ergäbe sich daraus ebenfalls die Pflicht der Vorinstanz, den Verurteilten zwingend persönlich anzuhören und entsprechende Abklärungen zu treffen. Auch angesichts der verhängten Strafdauer von zehn Monaten Freiheitsstrafe – der Berufungskläger hätte folglich nicht entsprechend Art. 122 Abs. 2 StPO vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 18. August 2009 dispensiert werden können, sondern es wäre Art. 123 StPO zur Anwendung gelangt – ergibt sich, dass die Vorinstanz auch im Rahmen des Widerrufsverfahrens eine Vorführung des Berufungsklägers hätte veranlassen müssen, zumal seine Anwesenheit auch angesichts der Voraussetzungen eines Widerrufes gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB jedenfalls geboten gewesen wäre (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) und sein Aufenthalt ebenfalls bekannt war (vgl. zur Vorführbarkeit Padrutt, a.a.O., S. 301). Der Fallverantwortliche des Amtes für Justizvollzug hatte von der Bevormundung des Berufungsklägers keine Kenntnis. Damit erscheint dessen Vorgehen grundsätzlich als nachvollziehbar. Allerdings gilt es auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Nicht-Abholen einer Briefsendung nicht ohne weiteres mit einer Annahmeverweigerung gleichgesetzt werden kann. Auch vom Amt für Justizvollzug hätte daher zumindest erwartet werden können, dass gewisse minimale Nachforschungen angestellt würden, bevor die schärfste der möglichen Sanktionen beantragt wurde. So ist ein Entziehen wie dargelegt etwa

Seite 12 — 14 erst dann gegeben, wenn sich der Betroffene nicht meldet und nicht aufzufinden ist und auch keine begründete Aussicht auf eine zukünftige kontinuierliche Zusammenarbeit besteht. Jedenfalls konnten aufgrund der mangelnden Informationen über den Berufungskläger weder das Amt für Justizvollzug noch der Bezirksgerichtsausschuss B. eine sachgerechte Beurteilung über dessen Kriminalprognose und die vorliegend angemessene Massnahme vornehmen. Insbesondere konnte nicht beurteilt werden, ob sich der Berufungskläger auch ohne Inanspruchnahme der behördlichen Hilfe bewährt hatte und nicht schon eine Massnahme gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB ausreichend gewesen wäre. Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf wie ausgeführt jedenfalls nicht zu legitimieren. Zwar wäre auch vom Vormund selbst, welcher vom Urteil des Bezirksgerichtsauschusses B. vom 18. August 2009 Kenntnis erhalten hatte, zu erwarten gewesen, dass er nach Verstreichen einer gewissen Zeitspanne von sich aus aktiv geworden wäre. Allerdings erscheint zumindest nachvollziehbar, dass er aufgrund der Sachlage zunächst darauf vertraute, seitens der Behörden miteinbezogen zu werden und sich folglich auf die angemessene Betreuung des Berufungsklägers konzentrierte. Unter den genannten Umständen kann somit nicht gefolgert werden, der Berufungskläger habe sich der Bewährungshilfe entziehen wollen. Es wäre unabdingbar gewesen, den Vormund von Beginn an und umfassend in die Angelegenheit miteinzubeziehen und dessen Kontrolle und Mitarbeit sicherzustellen, zumal der Berufungskläger gemäss Ernennungsurkunde eben gerade nicht in der Lage war bzw. ist, seine Angelegenheiten selbständig zu bewältigen. Sein Verhalten kann ihm daher auch nur teilweise zum Vorwurf gemacht werden. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gilt es zudem, dass er sich seit Januar 2009 in einer ambulanten psychiatrischen Therapie mit Methadonprogramm und entsprechenden, alle zwei Wochen stattfindenden Kontrollen befindet. Nach eigenen Angaben konsumiert er – abgesehen von einem Rückfall im Februar 2010 – seit längerem keine Betäubungsmittel mehr. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer konnte er glaubhaft darlegen, dass er nach wie vor sehr motiviert ist, die ambulante Therapie mit Abstinenzkontrolle fortzusetzen und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er ging bis anfangs Februar 2010 einer Vollzeitbeschäftigung nach und bemüht sich seit der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses aktiv um eine neue Stelle. Demnächst kann er eine Aushilfstätigkeit antreten. Der Vormund bestätigte die funktionierende Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger, den regelmässigen Besuch der ambulanten Therapie mit Methadonprogramm und Abstinenzkontrolle

Seite 13 — 14 – welche stets negative Resultate gezeigt habe – sowie die insgesamt positiven Entwicklungen. Der ausgesprochene Widerruf des bedingten Strafvollzuges erweist sich aufgrund der geschilderten Sachlage im jetzigen Zeitpunkt daher als nicht gerechtfertigt. Es besteht vielmehr die durchaus begründete Aussicht, dass sich künftig eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger etablieren lässt. c) Damit ergibt sich, dass die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und damit auch der Antrag des Amtes für Justizvollzug abzuweisen ist. Der Berufungskläger ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er sich der ambulanten Massnahme – welche entsprechend den gutachterlichen Schlussfolgerungen auszugestalten ist (vgl. E. 4a) – zu unterziehen und die erteilte Weisung zu befolgen hat. Er hat hierzu kooperativ mit den Behörden – insbesondere mit dem Amt für Justizvollzug – zusammenzuarbeiten. Der Berufungskläger wird folglich förmlich richterlich ermahnt, sich der im Urteil des Bezirksgerichtsauschusses B. vom 18. August 2009 angeordneten ambulanten Massnahme zu unterziehen und die ausgesprochene Weisung zu befolgen (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsauschusses B. vom 18. August 2009). Sollte sich der Berufungskläger zukünftig der Bewährungshilfe entziehen oder die ausgesprochenen Weisungen nicht befolgen und damit die Voraussetzungen gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erfüllen, wäre das entsprechende Prozedere einzuleiten. Welche einschneidenden Konsequenzen dies haben kann (vgl. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB bzw. eventuell Art. 65 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 60 StGB), dürfte dem Berufungskläger nunmehr klar geworden sein. 6. Da die Berufung vollumfänglich gutgeheissen wird, gehen die vorinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirkes B.. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden wird abgewiesen. 2. X. wird richterlich ermahnt, sich der im Urteil des Bezirksgerichtsauschusses B. vom 18. August 2009 angeordneten ambulanten Massnahme zu unterziehen und die ausgesprochene Weisung zu befolgen (vgl. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses B. vom 18. August 2009). 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses B. von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes B.. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK1 2010 11 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.05.2010 SK1 2010 11 — Swissrulings